Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 19. August 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt (Personalien- aufnahme [PA]). Am 17. November 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen und am 11. April 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, ko- lumbianischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe zwei Kinder und lebe mit der Mutter seines Sohnes im Konkubinat. Er sei ausgebildeter (…) und (…) und habe von 2013 bis 2022 in C._______ gearbeitet. Seit 2019 lebe er mit seiner Familie bei seiner Mutter in D._______ und habe dort ein kleines Geschäft für Renovationen und verschiedene Handwerkstätigkeiten betrie- ben. Eines Tages sei er von Personen in seiner Region zur Schutzgeldzah- lung aufgefordert worden, er habe sich aber geweigert, diese Zahlung zu tätigen. Daraufhin seien verschiedene Werkzeuge aus seinem Handwerks- betrieb gestohlen worden. Um die Werkzeuge zurückzuerhalten sei er er- neut zur Zahlung von Schutzgeld aufgefordert worden, was er weiterhin verweigert habe. Als Vorsichtsmassnahme habe er aber einen Teil seines Geschäfts geschlossen und nur noch direkt bei seinen Kunden gearbeitet. Im Mai 2021 habe er von denselben Personen einen Anruf erhalten, sei an einen Ort gelockt und dort festgehalten, bedroht und geschlagen worden; ihm sei auch Geld entwendet worden. Eine bei der Polizei getätigte An- zeige sei mangels Angaben zu Namen und Adressen der Täterschaft nicht entgegengenommen worden. Am (…) 2022 sei er erneut zur Schutzgeld- zahlung innert einer einwöchigen Frist aufgefordert und ihm sei gedroht worden, bei Nichtzahlung werde er getötet. Er sei daraufhin nach E._______ geflohen und habe am (…) 2022 bei der «Unidad para la Aten- ción y Reparación Integral a las Víctimas» eine Aussage gemacht, wobei ihn die Organisation im (…) 2022 als Opfer von kriegerischen Auseinan- dersetzungen anerkannt habe. Die Erpresser hätten ausserdem einen Tag zuvor seine Mutter bedroht und das Haus nach ihm durchsucht. Sie hätten zudem gedroht, alle zwei bis drei Tage zurückzukommen. Seine Familie habe grosse Angst gehabt. Er habe daraufhin beschlossen, in die Schweiz zu fliehen, seine Familie sei im Heimatstaat verblieben. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: - seinen kolumbianischen Pass (im Original);
E-2817/2023 Seite 3 - eine Bestätigung der Anzeige wegen «desplazamiento forzado» bei der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas» in E._______ vom 28. Juni 2022; - eine Visitenkarte der Firma «(…)»; - Schreiben der Gruppen «(…)» und «(…)» an die nationale Regierung; Nachweis, dass Gruppen in D._______ aktiv seien; - Steuernachweis vom 5. Mai 2022; - Kolumbianischer Pass seiner Lebenspartnerin; - Geburtsurkunden seiner beiden Kinder; - Foto der Verletzung nach dem Vorfall im Juni/Juli 2021; - Mitteilungen der Gruppierungen «(…)» und «(…)» vom 2. und 4. April 2023 (alle Dokumente in Kopie). B. Der Entscheidentwurf wurde am 18. April 2023 der zugewiesenen Rechts- vertretung des Beschwerdeführers unterbreitet. Eine entsprechende Stel- lungnahme datiert vom 19. April 2023. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. April 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegwei- sungsvollzug aus der Schweiz an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Man- dat gleichentags nieder. E. Gegen diese Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung; insbesondere sei von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses abzusehen und ihm sei eine angemessene Parteientschä- digung auszurichten.
E-2817/2023 Seite 4 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 17. Mai 2023.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-2817/2023 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2)
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass Schutzgelderpressungen nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruhen würden und es sich beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unrecht um ein kriminelles Vorgehen der beiden
E-2817/2023 Seite 6 Gruppierungen (…) und (…) zum Zwecke der Bereicherung handle. Das Asylrecht könne aber nicht dazu dienen, ein in der Vergangenheit erlittenes Unrecht mit Bereicherungsmotiv wiedergutzumachen. Es seien ausserdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Gruppierungen feindliches Verhalten unterstellt worden sei; auch auf die Zugehörigkeit zu einer verfolgten sozialen Gruppe könne nicht ge- schlossen werden. Ferner sei festzuhalten, dass seine Familie weiterhin im Heimatstaat lebe, ohne dass diese von den Gruppierungen bedroht werde. Als kolumbianischer Staatsangehöriger geniesse der Beschwerdeführer in ganz Kolumbien Niederlassungsfreiheit, weshalb davon auszugehen sei, dass für ihn eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe, er diese aber nicht in Anspruch beziehungsweise nicht ausgeschöpft habe. Insbeson- dere habe er sich im Mai 2022 in E._______ aufhalten können. Er sei zu- dem direkt in die Schweiz gereist, ohne eine innerstaatliche Schutzalterna- tive abzuwägen. Soweit im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheident- wurf durch die Rechtsvertretung geltend gemacht worden sei, die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Gefahr und verlasse das Haus nicht mehr und der Beschwerdeführer sei beim Vorfall im Mai 2021 ernsthaft ver- letzt worden und werde in ganz Kolumbien verfolgt, sei festzuhalten, dass diese Vorbringen einerseits als nachgeschoben zu erachten seien. Ande- rerseits seien auch in der Stellungnahme keine zusätzlichen Argumente oder Belege vorgebracht worden, welche der Einschätzung des SEM ent- gegenstehen würden.
E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, er sei ge- zielt und nachweislich verfolgt, bedroht und zu einer Geldzahlung aufge- fordert worden. Er sei zusammengeschlagen worden und habe mehrere Zähne verloren. Zuletzt sei er zu Hause gesucht und mit dem Tod bedroht worden. Mit Verweis auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH) vom 12. März 2021 sei der kolumbianische Staat nicht in der Lage, eine Person, die von einer kriminellen Gruppe bedroht werde, wirksam zu schützen. Er habe ausserdem versucht, in D._______ Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil auch die Polizei durch die kriminellen Gruppen bedroht werde – ein Um- stand, der durch einen Bericht der SFH vom 12. März 2023 bestätigt werde. Die ernste Bedrohungslage zeige sich ebenso durch die Bestätigung der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas», zu welcher sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Schliesslich gebe es für ihn keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative, da die Gruppierungen durch- aus in der Lage seien, ihn auch in anderen Landesteilen ausfindig zu ma- chen. In E._______ habe er sich im Übrigen bedeckt gehalten.
E-2817/2023 Seite 7
E. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 4 ff.; s.o. E. 5.1). Die Ausführungen in der Be- schwerde sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu ge- langen.
E. 6.2 Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen auf nicht-staatliche Gruppierungen und somit flüchtlings- rechtlich gesehen auf Drittpersonen zurückzuführen sind. Ohne die in ver- schiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in stän- diger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden vor solcher- massen Bedrohungen aus (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] E-2705/2023 vom 23. Mai 2023 E. 6.2 f.; D-4959/2022, D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 8/9; D-1026/2022, D-1023/2022 vom 5. April2022 E. 6.3.4 sowie D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3).
E. 6.3 Zwar hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine An- zeige bei der Polizei seines Heimatortes erstatten können, da er keine kon- kreten Angaben zur Täterschaft habe machen können und vermute, dass die Polizei korrupt sei. Damit hat er die Schutzsuche in Kolumbien bei den zuständigen Behörden aber nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Er hätte sich beispielsweise, nötigenfalls mit Hilfe einer An- wältin oder eines Anwalts, an eine andere oder übergeordnete Stelle wen- den können. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolum- bianischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Be- zug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvor- bringen aufweisen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Bestätigungsschreiben der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas», in welchem festgehalten ist, dass der Beschwer- deführer Opfer von kriegerischen Auseinandersetzungen geworden sei.
E. 6.4 Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise dafür entneh- men, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Be- darf den erforderlichen Schutz aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Gründe verweigern. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstel- lungen seitens privater Drittpersonen ist daher – in Übereinstimmung mit
E-2817/2023 Seite 8 dem SEM – keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. In Anbetracht dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass in Kolumbien eine innerstaat- liche Ausweichmöglichkeit mit hinreichenden sozialen Bedingungen be- steht, die ein menschenwürdiges Dasein des Beschwerdeführers ermög- licht (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Konflikt zwischen den rivalisierenden Gruppierungen (…) und (…) auf D._______, die Heimatstadt des Beschwerdeführers, beschränkt und es sich bei der Schutzgelderpressung des Beschwerdeführers um ein lokal begrenztes Problem handelt. Zudem sind seit Herbst 2022 Bestrebungen der kolumbianischen Regierung im Gange, den Frieden in der Heimatstadt des Beschwerdeführers mittels eines Waffenstillstands der beiden Gruppierungen wiederherzustellen. Diverse Medienberichte legen nahe, dass diese Bestrebungen auch bereits Erfolg zeigten ([…]; alle Links zuletzt abgerufen am 22. Mai 2023). Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.4.2) ebenfalls zuzumuten, sich mit seiner Familie an einem anderen Ort niederzulassen. Wohnalternativen wären für ihn grundsätzlich zugänglich; es ist davon auszugehen, dass er sich dank der Niederlassungsfreiheit legal in anderen Landesteilen aufhalten und sich mit seiner Familie eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.
E. 6.6 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass seine Familie sich ange- sichts der herrschenden Bedrohung in Mexiko aufhalte (vgl. Beschwerde Bst. h), wurde weder substanziiert noch belegt und auch im vorinstanzli- chen Verfahren nicht geltend gemacht.
E. 6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Der sub-eventualiter gestellte Antrag auf Rück- weisung des Verfahrens zur Neubeurteilung ist abzuweisen, da es weder begründet wurde noch sich aus den Akten auf Verfahrensverletzungen schliessen lässt.
E-2817/2023 Seite 9
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-4959/2022 vom 29. Novem- ber 2022 S. 11; D-4941/2022 vom 29. November 2022 S.11 f.; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1; E-2705/2023 vom 23. Mai 2023 E. 8.2.4; E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 8.3.2).
E. 8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden
E-2817/2023 Seite 11 (…)-jährigen Mann, der in Kolumbien mit seiner Lebenspartnerin, seinen Kindern und seiner Mutter auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgrei- fen kann, nachdem davon auszugehen ist, dass seine Familie noch im Hei- matstaat lebt (vgl. E. 6.5). Weiter hat er eine Ausbildung als (…) und (…) und verfügt über jahrelange Erfahrung als selbständiger Handwerker. Mit- hin ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reise- pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfah- renskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2817/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2817/2023 Urteil vom 30. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 19. August 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 17. November 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen und am 11. April 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, kolumbianischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe zwei Kinder und lebe mit der Mutter seines Sohnes im Konkubinat. Er sei ausgebildeter (...) und (...) und habe von 2013 bis 2022 in C._______ gearbeitet. Seit 2019 lebe er mit seiner Familie bei seiner Mutter in D._______ und habe dort ein kleines Geschäft für Renovationen und verschiedene Handwerkstätigkeiten betrieben. Eines Tages sei er von Personen in seiner Region zur Schutzgeldzahlung aufgefordert worden, er habe sich aber geweigert, diese Zahlung zu tätigen. Daraufhin seien verschiedene Werkzeuge aus seinem Handwerksbetrieb gestohlen worden. Um die Werkzeuge zurückzuerhalten sei er erneut zur Zahlung von Schutzgeld aufgefordert worden, was er weiterhin verweigert habe. Als Vorsichtsmassnahme habe er aber einen Teil seines Geschäfts geschlossen und nur noch direkt bei seinen Kunden gearbeitet. Im Mai 2021 habe er von denselben Personen einen Anruf erhalten, sei an einen Ort gelockt und dort festgehalten, bedroht und geschlagen worden; ihm sei auch Geld entwendet worden. Eine bei der Polizei getätigte Anzeige sei mangels Angaben zu Namen und Adressen der Täterschaft nicht entgegengenommen worden. Am (...) 2022 sei er erneut zur Schutzgeldzahlung innert einer einwöchigen Frist aufgefordert und ihm sei gedroht worden, bei Nichtzahlung werde er getötet. Er sei daraufhin nach E._______ geflohen und habe am (...) 2022 bei der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas» eine Aussage gemacht, wobei ihn die Organisation im (...) 2022 als Opfer von kriegerischen Auseinandersetzungen anerkannt habe. Die Erpresser hätten ausserdem einen Tag zuvor seine Mutter bedroht und das Haus nach ihm durchsucht. Sie hätten zudem gedroht, alle zwei bis drei Tage zurückzukommen. Seine Familie habe grosse Angst gehabt. Er habe daraufhin beschlossen, in die Schweiz zu fliehen, seine Familie sei im Heimatstaat verblieben. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- seinen kolumbianischen Pass (im Original);
- eine Bestätigung der Anzeige wegen «desplazamiento forzado» bei der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas» in E._______ vom 28. Juni 2022;
- eine Visitenkarte der Firma «(...)»;
- Schreiben der Gruppen «(...)» und «(...)» an die nationale Regierung; Nachweis, dass Gruppen in D._______ aktiv seien;
- Steuernachweis vom 5. Mai 2022;
- Kolumbianischer Pass seiner Lebenspartnerin;
- Geburtsurkunden seiner beiden Kinder;
- Foto der Verletzung nach dem Vorfall im Juni/Juli 2021;
- Mitteilungen der Gruppierungen «(...)» und «(...)» vom 2. und 4. April 2023 (alle Dokumente in Kopie). B. Der Entscheidentwurf wurde am 18. April 2023 der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 19. April 2023. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. April 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat gleichentags nieder. E. Gegen diese Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 17. Mai 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2) 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass Schutzgelderpressungen nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruhen würden und es sich beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unrecht um ein kriminelles Vorgehen der beiden Gruppierungen (...) und (...) zum Zwecke der Bereicherung handle. Das Asylrecht könne aber nicht dazu dienen, ein in der Vergangenheit erlittenes Unrecht mit Bereicherungsmotiv wiedergutzumachen. Es seien ausserdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Gruppierungen feindliches Verhalten unterstellt worden sei; auch auf die Zugehörigkeit zu einer verfolgten sozialen Gruppe könne nicht geschlossen werden. Ferner sei festzuhalten, dass seine Familie weiterhin im Heimatstaat lebe, ohne dass diese von den Gruppierungen bedroht werde. Als kolumbianischer Staatsangehöriger geniesse der Beschwerdeführer in ganz Kolumbien Niederlassungsfreiheit, weshalb davon auszugehen sei, dass für ihn eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe, er diese aber nicht in Anspruch beziehungsweise nicht ausgeschöpft habe. Insbesondere habe er sich im Mai 2022 in E._______ aufhalten können. Er sei zudem direkt in die Schweiz gereist, ohne eine innerstaatliche Schutzalternative abzuwägen. Soweit im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf durch die Rechtsvertretung geltend gemacht worden sei, die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Gefahr und verlasse das Haus nicht mehr und der Beschwerdeführer sei beim Vorfall im Mai 2021 ernsthaft verletzt worden und werde in ganz Kolumbien verfolgt, sei festzuhalten, dass diese Vorbringen einerseits als nachgeschoben zu erachten seien. Andererseits seien auch in der Stellungnahme keine zusätzlichen Argumente oder Belege vorgebracht worden, welche der Einschätzung des SEM entgegenstehen würden. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, er sei gezielt und nachweislich verfolgt, bedroht und zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Er sei zusammengeschlagen worden und habe mehrere Zähne verloren. Zuletzt sei er zu Hause gesucht und mit dem Tod bedroht worden. Mit Verweis auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. März 2021 sei der kolumbianische Staat nicht in der Lage, eine Person, die von einer kriminellen Gruppe bedroht werde, wirksam zu schützen. Er habe ausserdem versucht, in D._______ Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil auch die Polizei durch die kriminellen Gruppen bedroht werde - ein Umstand, der durch einen Bericht der SFH vom 12. März 2023 bestätigt werde. Die ernste Bedrohungslage zeige sich ebenso durch die Bestätigung der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas», zu welcher sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Schliesslich gebe es für ihn keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative, da die Gruppierungen durchaus in der Lage seien, ihn auch in anderen Landesteilen ausfindig zu machen. In E._______ habe er sich im Übrigen bedeckt gehalten. 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 4 ff.; s.o. E. 5.1). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 6.2 Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen auf nicht-staatliche Gruppierungen und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen zurückzuführen sind. Ohne die in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden vor solchermassen Bedrohungen aus (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2705/2023 vom 23. Mai 2023 E. 6.2 f.; D-4959/2022, D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 8/9; D-1026/2022, D-1023/2022 vom 5. April2022 E. 6.3.4 sowie D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). 6.3 Zwar hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Anzeige bei der Polizei seines Heimatortes erstatten können, da er keine konkreten Angaben zur Täterschaft habe machen können und vermute, dass die Polizei korrupt sei. Damit hat er die Schutzsuche in Kolumbien bei den zuständigen Behörden aber nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Er hätte sich beispielsweise, nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts, an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Bestätigungsschreiben der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas», in welchem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer Opfer von kriegerischen Auseinandersetzungen geworden sei. 6.4 Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigern. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. In Anbetracht dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass in Kolumbien eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit mit hinreichenden sozialen Bedingungen besteht, die ein menschenwürdiges Dasein des Beschwerdeführers ermöglicht (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Konflikt zwischen den rivalisierenden Gruppierungen (...) und (...) auf D._______, die Heimatstadt des Beschwerdeführers, beschränkt und es sich bei der Schutzgelderpressung des Beschwerdeführers um ein lokal begrenztes Problem handelt. Zudem sind seit Herbst 2022 Bestrebungen der kolumbianischen Regierung im Gange, den Frieden in der Heimatstadt des Beschwerdeführers mittels eines Waffenstillstands der beiden Gruppierungen wiederherzustellen. Diverse Medienberichte legen nahe, dass diese Bestrebungen auch bereits Erfolg zeigten ([...]; alle Links zuletzt abgerufen am 22. Mai 2023). Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.4.2) ebenfalls zuzumuten, sich mit seiner Familie an einem anderen Ort niederzulassen. Wohnalternativen wären für ihn grundsätzlich zugänglich; es ist davon auszugehen, dass er sich dank der Niederlassungsfreiheit legal in anderen Landesteilen aufhalten und sich mit seiner Familie eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. 6.6 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass seine Familie sich angesichts der herrschenden Bedrohung in Mexiko aufhalte (vgl. Beschwerde Bst. h), wurde weder substanziiert noch belegt und auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. 6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Der sub-eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung ist abzuweisen, da es weder begründet wurde noch sich aus den Akten auf Verfahrensverletzungen schliessen lässt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-4959/2022 vom 29. November 2022 S. 11; D-4941/2022 vom 29. November 2022 S.11 f.; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1; E-2705/2023 vom 23. Mai 2023 E. 8.2.4; E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 8.3.2). 8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden (...)-jährigen Mann, der in Kolumbien mit seiner Lebenspartnerin, seinen Kindern und seiner Mutter auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, nachdem davon auszugehen ist, dass seine Familie noch im Heimatstaat lebt (vgl. E. 6.5). Weiter hat er eine Ausbildung als (...) und (...) und verfügt über jahrelange Erfahrung als selbständiger Handwerker. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: