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D-5435/2022

D-5435/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2022 – zusammen mit seiner Partnerin B._______ (N […]) – in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewie- sen, wo er am 27. Juni 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung be- vollmächtigte. B. B.a Am 4. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am

19. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört. B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchs- gründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei kolumbianischer Staatsan- gehöriger und habe zuletzt in D._______ (Departement E._______) gelebt. Die Tochter seiner Partnerin (F._______) sei in der Schule Opfer von Mob- bing geworden, unter anderem seitens einer Mitschülerin (G._______), de- ren Familie den AUC (Autodefensas Unidas de Colombia) angehöre. Auf- grund einer in der Schule erlittenen Verletzung seitens G._______ seien deren Angehörige (nachfolgend: Familie H._______) am 22. März 2022 beim Haus der Familie seiner Partnerin vorbeigegangen, hätten sich nach F._______ erkundigt und letztere für die mutmasslich zugefügten Verlet- zungen zur Rechenschaft ziehen wollen. Als F._______ nicht vor Ort ge- wesen sei, hätten sie andere Familienangehörige tätlich angegriffen und in Anwesenheit der aufgebotenen Polizei mit dem Tod bedroht. Daraufhin habe die Polizei betreffend F._______ eine psychologische Abklärung beim kolumbianischen Institut für Familienschutz eingeleitet, welches aufgrund des psychischen Leidensdrucks des Mädchens zu einem Umzug innerhalb Kolumbiens oder gar zu einem Landeswechsel geraten habe. Diesem Rat sei seine Partnerin gefolgt und mit ihrer Tochter am 24. März 2022 in sein Haus gezogen. Dennoch habe sie die Familie H._______ ausfindig ge- macht und fortan sämtliche Familienangehörige – mitsamt dem Beschwer- deführer – mit dem Tod bedroht. In diesem Zusammenhang hätten sie sich erfolglos an die örtliche Polizei gewandt, zumal Angehörige der Familie H._______ bei derselben tätig seien und es sich bei der AUC um eine kri- minelle Organisation handle. Vor diesem Hintergrund hätten sie – der Be- schwerdeführer, seine Partnerin und deren Tochter – Kolumbien aus Angst um ihr Leben am 15. April 2022 verlassen und die Tochter seiner Partnerin

D-5435/2022 Seite 3 zunächst in die Obhut von (…) in I._______ übergeben, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. B.c Zum Beleg seiner Identität reichte er insbesondere seinen kolumbiani- schen Reisepass (gültig bis 22. Januar 2029) im Original ins Recht. C. C.a Die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesene Rechts- vertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 24. Oktober 2022 mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 Stellung. C.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, das SEM verkenne, dass der Konflikt mit der Familie H._______ auch einen solchen mit der AUC zur Folge habe und die angerufenen Medienberichte die Schutzunwilligkeit der kolumbianischen Behörden hinsichtlich des landesweiten Netzwerks der AUC aufzeigten. Vor diesem Hintergrund könne sich der Beschwerdeführer der Bedrohungslage auch nicht durch einen Umzug in einen anderen Lan- desteil entziehen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das SEM die von seiner Partnerin in deren Asylverfahren ins Recht gelegten Beweismittel, insbesondere den Bericht des kolumbianischen Instituts für Familienschutz betreffend deren Tochter vom 28. März 2022, worin die heimatlichen Behörden der Familie einen Umzug im eigenen Land respektive eine Flucht ins Ausland empfoh- len hätten, nicht berücksichtigt habe. D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am 26. Oktober 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2022 (Datum des Poststempels) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-

D-5435/2022 Seite 4 schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen seiner Partnerin B._______ (N […]), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren antragsgemäss mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers (vgl. D-5437/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (unrichtige und unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Willkürverbots) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebe- nenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, das SEM verkenne sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimat- land als auch von Wegweisungsvollzugshindernissen, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung dar.

D-5435/2022 Seite 6 Eine weitere Verletzung der Untersuchungspflicht erblickt der Beschwer- deführer darin, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, insbeson- dere betreffend die Tochter seiner Partnerin F._______, nicht hinreichend abgeklärt habe. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass F._______ nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist, weshalb die ihre Person betref- fende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung nicht gerügt werden kann. Im Übrigen ergeben sich nach Prüfung der Akten keine An- haltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den me- dizinischen Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer unvollständig oder unrichtig abgeklärt, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren keine ge- sundheitlichen Probleme geltend machte (vgl. SEM-Akten 1177504-15/12 [nachfolgend A15] F4) und die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrach- ten psychischen Probleme weder belegte noch ansatzweise substantiierte (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 23 und 27).

E. 4.3 Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Auf Beschwerde- ebene wird jedoch weder näher ausgeführt (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2) noch ist – im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen – ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. Über- dies kommt der Rüge der Willkür ohnehin keine selbständige Bedeutung zu, da die Kognition des Gerichts im vorliegenden Verfahren über eine blosse Willkürprüfung hinausgeht.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5435/2022 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen hält es fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens der Familie H._______ um eine Verfolgung durch private Drittpersonen handle, gegen die der kolumbiani- sche Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise, wonach er im obgenannten Zusammenhang keinen Schutz erhalten hätte, wenn er eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, was er versäumt habe. Die Behauptungen über die Schutzunfähig- keit der Behörden erschöpften sich in Vermutungen, wonach die Familie H._______ über Beziehungen zur Polizei verfüge, indem ein (…) und wei- tere Verwandte dort arbeiteten. Sodann liessen die geschilderten Um- stände darauf schliessen, dass es sich um einen Konflikt mit der Familie H._______ handelt, welcher nicht auf eine paramilitärische Gruppe zurück- zuführen sei. Entsprechend sei die geltend gemachte Verfolgung lokal be- grenzt, weshalb es ihm möglich sei, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne vorliegend auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Ände- rung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Der Vollständigkeit hal- ber sei dennoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung den vollständigen Namen der AUC nicht habe nennen können (vgl. A15 19 f.), was Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung aufkommen lasse. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und der bereits

D-5435/2022 Seite 8 erwähnten Schutzmassnahmen sei die AUC – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Ko- lumbiens aktiv.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entspre- chenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Mit dem Wiederholen der bisherigen Aussagen hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen.

E. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ohne die sowohl in der Stellungnahme als auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen pre- käre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundes- verwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfä- higkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4959/2022 und D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 8/9, D-1026/2022 und D-1023/ 2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4 sowie D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Sodann ist dem SEM (im Ergebnis) darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, sich erfolglos an die örtliche Poli- zei gewandt zu haben (vgl. A15 F5), auf entsprechende Nachfrage aber explizit verneinte, jemals Anzeige bei besagten oder Beschwerde bei der nächst höheren (gerichtlichen) Instanz erstattet zu haben (vgl. A15 F21-

D-5435/2022 Seite 9 23). Damit hat er die Schutzsuche in Kolumbien offensichtlich nicht ausge- schöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Auch die in der Stellung- nahme zum Verfügungsentwurf angerufenen Medienberichte vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolum- bianischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Be- zug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvor- bringen aufweisen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem von seiner Partnerin in deren Asylverfahren eingereichten Bericht des kolumbianischen Instituts für Familienschutz betreffend ihre Tochter vom

28. März 2022 (vgl. D-5437/2022), worin die heimatlichen Behörden der Familie einen Umzug innerhalb Kolumbiens respektive einen Landeswech- sel empfohlen hätten, zumal er auch hier auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, sich – nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts – an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden. Den Akten lassen sich so- dann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatli- chen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderli- chen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine asyl- rechtliche Relevanz zuzuerkennen. In Anbetracht dessen erübrigt es sich, auf die von seiner Partnerin in deren Asylverfahren eingereichten weiteren Beweismittel (vgl. a.a.O.) einzugehen.

E. 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM im Üb- rigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass er sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnte, falls er sich an sei- nem bisherigen Wohnsitz trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorge- bracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im

D-5435/2022 Seite 11 Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-0908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H sowie jüngst D-4959/2022 vom 29. November 2022 S. 12 und D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 11).

E. 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jähri- gen Mann, der in Kolumbien mit (…), (…) sowie (…) und (…) auf ein trag- fähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A15 F51, F57, F61, F82, F85). Weiter hat er in seinem Heimat- land eine Ausbildung als (…) absolviert und mehrere Jahre Berufserfah- rung gesammelt (vgl. A15 F66-79). Ausserdem leidet er den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. A15 F4). Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten, jedoch weder belegten noch sub- stantiierten psychischen Probleme anbelangt, ist er ferner auf die medizi- nischen Institutionen in seinem Heimatland zu verweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er schliesslich auch aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis ableiten, zumal wiederum da- rauf hinzuweisen ist, dass die Tochter seiner Partnerin nicht Partei des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens ist und sich im Übrigen auch nicht in der Schweiz befindet.

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E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5435/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5435/2022 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2022 - zusammen mit seiner Partnerin B._______ (N [...]) - in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen, wo er am 27. Juni 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. B. B.a Am 4. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 19. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in D._______ (Departement E._______) gelebt. Die Tochter seiner Partnerin (F._______) sei in der Schule Opfer von Mobbing geworden, unter anderem seitens einer Mitschülerin (G._______), deren Familie den AUC (Autodefensas Unidas de Colombia) angehöre. Aufgrund einer in der Schule erlittenen Verletzung seitens G._______ seien deren Angehörige (nachfolgend: Familie H._______) am 22. März 2022 beim Haus der Familie seiner Partnerin vorbeigegangen, hätten sich nach F._______ erkundigt und letztere für die mutmasslich zugefügten Verletzungen zur Rechenschaft ziehen wollen. Als F._______ nicht vor Ort gewesen sei, hätten sie andere Familienangehörige tätlich angegriffen und in Anwesenheit der aufgebotenen Polizei mit dem Tod bedroht. Daraufhin habe die Polizei betreffend F._______ eine psychologische Abklärung beim kolumbianischen Institut für Familienschutz eingeleitet, welches aufgrund des psychischen Leidensdrucks des Mädchens zu einem Umzug innerhalb Kolumbiens oder gar zu einem Landeswechsel geraten habe. Diesem Rat sei seine Partnerin gefolgt und mit ihrer Tochter am 24. März 2022 in sein Haus gezogen. Dennoch habe sie die Familie H._______ ausfindig gemacht und fortan sämtliche Familienangehörige - mitsamt dem Beschwerdeführer - mit dem Tod bedroht. In diesem Zusammenhang hätten sie sich erfolglos an die örtliche Polizei gewandt, zumal Angehörige der Familie H._______ bei derselben tätig seien und es sich bei der AUC um eine kriminelle Organisation handle. Vor diesem Hintergrund hätten sie - der Beschwerdeführer, seine Partnerin und deren Tochter - Kolumbien aus Angst um ihr Leben am 15. April 2022 verlassen und die Tochter seiner Partnerin zunächst in die Obhut von (...) in I._______ übergeben, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. B.c Zum Beleg seiner Identität reichte er insbesondere seinen kolumbianischen Reisepass (gültig bis 22. Januar 2029) im Original ins Recht. C. C.a Die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 24. Oktober 2022 mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 Stellung. C.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, das SEM verkenne, dass der Konflikt mit der Familie H._______ auch einen solchen mit der AUC zur Folge habe und die angerufenen Medienberichte die Schutzunwilligkeit der kolumbianischen Behörden hinsichtlich des landesweiten Netzwerks der AUC aufzeigten. Vor diesem Hintergrund könne sich der Beschwerdeführer der Bedrohungslage auch nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das SEM die von seiner Partnerin in deren Asylverfahren ins Recht gelegten Beweismittel, insbesondere den Bericht des kolumbianischen Instituts für Familienschutz betreffend deren Tochter vom 28. März 2022, worin die heimatlichen Behörden der Familie einen Umzug im eigenen Land respektive eine Flucht ins Ausland empfohlen hätten, nicht berücksichtigt habe. D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am 26. Oktober 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen seiner Partnerin B._______ (N [...]), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren antragsgemäss mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers (vgl. D-5437/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Willkürverbots) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, das SEM verkenne sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland als auch von Wegweisungsvollzugshindernissen, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Eine weitere Verletzung der Untersuchungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, insbesondere betreffend die Tochter seiner Partnerin F._______, nicht hinreichend abgeklärt habe. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass F._______ nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist, weshalb die ihre Person betreffende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung nicht gerügt werden kann. Im Übrigen ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer unvollständig oder unrichtig abgeklärt, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend machte (vgl. SEM-Akten 1177504-15/12 [nachfolgend A15] F4) und die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme weder belegte noch ansatzweise substantiierte (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 23 und 27). 4.3 Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Auf Beschwerdeebene wird jedoch weder näher ausgeführt (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2) noch ist - im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen - ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. Überdies kommt der Rüge der Willkür ohnehin keine selbständige Bedeutung zu, da die Kognition des Gerichts im vorliegenden Verfahren über eine blosse Willkürprüfung hinausgeht. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen hält es fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens der Familie H._______ um eine Verfolgung durch private Drittpersonen handle, gegen die der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise, wonach er im obgenannten Zusammenhang keinen Schutz erhalten hätte, wenn er eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, was er versäumt habe. Die Behauptungen über die Schutzunfähigkeit der Behörden erschöpften sich in Vermutungen, wonach die Familie H._______ über Beziehungen zur Polizei verfüge, indem ein (...) und weitere Verwandte dort arbeiteten. Sodann liessen die geschilderten Umstände darauf schliessen, dass es sich um einen Konflikt mit der Familie H._______ handelt, welcher nicht auf eine paramilitärische Gruppe zurückzuführen sei. Entsprechend sei die geltend gemachte Verfolgung lokal begrenzt, weshalb es ihm möglich sei, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne vorliegend auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Der Vollständigkeit halber sei dennoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung den vollständigen Namen der AUC nicht habe nennen können (vgl. A15 19 f.), was Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung aufkommen lasse. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und der bereits erwähnten Schutzmassnahmen sei die AUC - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens aktiv. 6.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Mit dem Wiederholen der bisherigen Aussagen hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ohne die sowohl in der Stellungnahme als auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4959/2022 und D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 8/9, D-1026/2022 und D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4 sowie D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Sodann ist dem SEM (im Ergebnis) darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, sich erfolglos an die örtliche Polizei gewandt zu haben (vgl. A15 F5), auf entsprechende Nachfrage aber explizit verneinte, jemals Anzeige bei besagten oder Beschwerde bei der nächst höheren (gerichtlichen) Instanz erstattet zu haben (vgl. A15 F21-23). Damit hat er die Schutzsuche in Kolumbien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Auch die in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf angerufenen Medienberichte vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem von seiner Partnerin in deren Asylverfahren eingereichten Bericht des kolumbianischen Instituts für Familienschutz betreffend ihre Tochter vom 28. März 2022 (vgl. D-5437/2022), worin die heimatlichen Behörden der Familie einen Umzug innerhalb Kolumbiens respektive einen Landeswechsel empfohlen hätten, zumal er auch hier auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. In Anbetracht dessen erübrigt es sich, auf die von seiner Partnerin in deren Asylverfahren eingereichten weiteren Beweismittel (vgl. a.a.O.) einzugehen. 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass er sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnte, falls er sich an seinem bisherigen Wohnsitz trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte. 7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-0908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H sowie jüngst D-4959/2022 vom 29. November 2022 S. 12 und D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 11). 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in Kolumbien mit (...), (...) sowie (...) und (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A15 F51, F57, F61, F82, F85). Weiter hat er in seinem Heimatland eine Ausbildung als (...) absolviert und mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt (vgl. A15 F66-79). Ausserdem leidet er den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. A15 F4). Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten, jedoch weder belegten noch substantiierten psychischen Probleme anbelangt, ist er ferner auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatland zu verweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er schliesslich auch aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis ableiten, zumal wiederum darauf hinzuweisen ist, dass die Tochter seiner Partnerin nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und sich im Übrigen auch nicht in der Schweiz befindet. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann