Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 15. Januar 2021 wurde am 2. März 2021 eine eingehende Anhörung durchgeführt. A.b A.b.a Anlässlich der PA und der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Als er etwa vier Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt, und er habe fortan mit seiner Mutter zusammengewohnt. Bereits als Siebenjähriger habe er angefangen, neben der Schule zu arbeiten. Nach der siebten Klasse habe er nur noch abends, im Fernunterricht, die Schule besucht und auf diesem Weg auch die Matura gemacht. Ebenfalls im Fernunterricht habe er sich nach der Matura im Bereich (...) weitergebildet und dabei insbesondere gelernt, wie (...) würden. In der Folge sei er meistens als Selbständiger im Bereich der (...) tätig gewesen. Die aufgrund der Einwanderung zahlreicher qualifizierter Arbeitskräfte aus Venezuela gestiegene Konkurrenz habe indessen dazu geführt, dass die Anzahl der an ihn vergebenen Aufträge abgenommen habe und die entsprechende Entschädigung gesunken sei. Durch Vermittlung eines Freundes habe er aber eine Anstellung bei der Firma (...), einem von der Inhaberfamilie um D._______ geführten Unternehmen (...), erhalten. Dort sei er für die (...) zuständig gewesen und habe dabei das Doppelte des Mindestlohnes verdient. Im Juni 2018 habe die Polizei gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft bei seinem Arbeitgeber eine Razzia durchgeführt und dabei - unter dem Vorwurf der (...) - die Geschäftsleitung sowie einen Grossteil der Belegschaft festgenommen. Er - der Beschwerdeführer - sei nicht in Gewahrsam genommen worden, habe aber im Büro des Geschäftsführers die Konfiszierung von (...) überwachen und mit seiner Unterschrift den Umfang der beschlagnahmten Güter bezeugen müssen. Der unter seiner Aufsicht beschlagnahmte Geldbetrag habe (...) kolumbianische Pesos (umgerechnet etwas mehr als Fr. [...]) betragen, doch sei in den öffentlichen Erklärungen der Staatsanwaltschaft nur die Summe von (...) Pesos deklariert worden. Er vermute, die zwei beteiligten Polizisten hätten das Geld unterschlagen. Zwei oder drei Tage später hätten ihm die beiden Polizisten zweimal aufgelauert und ihm mit Blicken zu verstehen gegeben, "was sie meinten". Drei Tage nach der Razzia habe ihn auch der Leibwächter von D._______ angerufen und ihn beschuldigt, das Geld gemeinsam mit den beiden Polizisten entwendet zu haben; dabei habe die Familie von D._______ eigentlich gewusst, dass er nicht in die Unterschlagung verwickelt gewesen sei. Der Leibwächter habe ihn dann aufgefordert, die Polizisten wegen des verschwundenen Geldbetrages anzuzeigen, und damit klarzustellen, dass er kein Komplize der Unterschlagung sei. Ein derartiges Anzeigen einer Ungereimtheit beim Vorgehen der Behörden hätte nämlich - wie er im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung von Drogen schon gehört habe - für das Unternehmen den Vorteil haben können, dass die gesamte Ermittlung für nichtig erklärt worden wäre. Die Inhaberfamilie D._______ sei mithin gar nicht am (unterschlagenen) Geldbetrag, sondern vielmehr an der Beendigung des gesamten Prozesses und der damit verbundenen Freigabe aller beschlagnahmten Güter interessiert gewesen. Er habe jedoch nicht gegen die Polizisten aussagen wollen, da ihm bekannt sei, dass Aussagen gegen staatliche Behördenvertreter für die Informanten oftmals zu keinem guten Ende führen würden, zumal ihn die beiden Polizisten ja bereits eingeschüchtert hätten. Stattdessen habe er sich im Landhaus eines Freundes versteckt. In den ersten zwei bis drei Wochen seiner Abwesenheit sei er dreimal von Leuten von D._______ zu Hause gesucht worden, doch habe seine Mutter die Türe nicht geöffnet. Auch vom Anwalt des Unternehmens sei er per "WhatsApp" kontaktiert worden; nachdem er ihm gesagt habe, er befinde sich weit weg und könne sich nicht um diese Anliegen kümmern, sei er nicht weiter behelligt worden. Aufgrund seines Misstrauens gegenüber Behörden und weil er wisse, dass auch schon Personen ermordet worden seien, die sich in einem Zeugenschutzprogramm befunden hätten, habe er nicht um staatlichen Schutz ersucht. Zwei seiner drei Geschwister seien vor über 20 Jahren in die Schweiz emigriert; sein Bruder aufgrund der Probleme, denen er als (...) in Kolumbien ausgesetzt gewesen sei, seine Schwester vermutlich aus wirtschaftlichen Gründen. Auf Anraten seines Bruders hin habe er Kolumbien am 10. September 2018 ebenfalls verlassen und sei auf dem Luftweg via Spanien in die Schweiz gereist, wo er sich seither aufhalte. Seine Eltern und seine andere Schwester lebten nach wie vor in E._______. Gemäss seinen Informationen sei der Prozess gegen die Familie von D._______ inzwischen beendet worden, und die verurteilten Angehörigen befänden sich nach einem Jahr Gefängnis wieder auf freiem Fuss. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Kolumbien hätte er Angst, von der im ganzen Land vernetzten und über entsprechende finanzielle Mittel verfügenden Familie von D._______ gefunden zu werden. So sei es dieser beispielsweise auch gelungen, alle an einem tödlichen Raubüberfall auf den Bruder von D._______ beteiligten Personen in ganz Kolumbien ausfindig zu machen und umzubringen. A.b.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seinem Reisepass, seiner Identitätskarte und seinem Führerausweis verschiedene Dokumente betreffend seine letzte Anstellung sowie Medienberichte zu den polizeilichen Ermittlungen gegen das Unternehmen von D._______ in Kopie beziehungsweise als Computer-Ausdrucke zu den Akten. A.c Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 den Entwurf des Entscheids. Er nahm durch seine Rechtsvertreterin noch gleichentags dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 11. März 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab; eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen wurde als nicht erforderlich erachtet. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 11. März 2021, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess der Beschwerdeführer unter anderem zwei auf den 15. Juli 2019 und auf den 15. Juli 2020 datierte Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Notiz der (...), E._______" vom 11. April 2019 und den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ausdruck einer Mitteilung auf der "Facebook"-Seite von (...) zu den Akten geben. Gleichzeitig verwies er auf weitere Berichte betreffend die Lage in Kolumbien. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. April 2021 den Eingang der Beschwerde vom 12. April 2021. E. E.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 23. April 2021 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden; er wurde zudem aufgefordert, bis zum 3. Mai 2021 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. E.b Am 30. April 2021 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine am 27. April 2021 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V. mit Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.1.1 Es stellte dabei (vgl. S. 5) fest, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten lediglich D._______ und sein Clan ein Motiv, ihn zu verfolgen. Da der Beschwerdeführer damals die Polizisten nicht angezeigt habe, bestehe nämlich weder für die beiden genannten Beamten persönlich noch für die entsprechende Behörde ein Grund, ihm Schaden zuzufügen. Das Motiv der Familie von D._______ sei offenbar rein materieller beziehungsweise prozesstechnischer Natur gewesen, da das Aufdecken von Ungereimtheiten bei Ermittlungen einen finanziellen Schaden sowie Freiheitsstrafen hätten verhindern können. Eine anhaltende Verfolgung nach Abschluss des Prozesses könne allenfalls mit dem Wunsch nach Vergeltung oder mit der Hoffnung auf nachträgliche Vorteile im Rahmen einer Änderung oder Aufhebung des Strafmasses begründet werden. Da die geltend gemachte Verfolgung jedoch nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt sein könne, sei deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen.
E. 5.1.2 Es stelle sich daher die Frage, inwieweit der Staat bezüglich einer Verfolgung durch D._______ und seine Familie schutzwillig und schutzfähig gewesen wäre, wobei aber zu bedenken sei, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei vielmehr, dass der Staat eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur zur Verfügung stelle. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Razzia und der anschliessende Prozess belegten, dass die Behörden durchaus in der Lage gewesen seien, gegen den Familienclan effektiv durchzugreifen, womit auch keine Hinweise bestünden, dass die Behörden ihn im Falle einer sich konkretisierenden Bedrohungslage nicht vor dieser Familie hätten beschützen wollen oder können.
E. 5.1.3 Dessen ungeachtet sei auch fraglich, ob die Familie von D._______ überhaupt ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt habe, zumal sich die Intensität der Suche nach ihm in Grenzen gehalten habe. So habe der Leibwächter von D._______ ihn nur per "WhatsApp" angerufen und ihn zur Anzeigeerstattung aufgefordert, ohne dabei konkrete Drohungen anzusprechen. Zudem sei nach seinem Untertauchen nur dreimal bei seiner Mutter angeklopft worden, ohne dass aber seine Mutter oder seine Schwester jemals persönlich zu seinem Aufenthaltsort befragt oder bedroht worden wären. Auch habe die blosse Nachricht an den Anwalt, er habe sich aus der Stadt entfernt, ausgereicht, um weitere Besuche bei seiner Mutter zu verhindern. Obwohl der Beschwerdeführer behaupte, die Familie von D._______ könnte ihn im ganzen Land finden - und er dies mit einer Geschichte, welche ihm im Zusammenhang mit der Tötung des Bruders von D._______ aus zweiter Hand erzählt worden sei, begründe -, sei es diesen offensichtlich nicht gelungen, ihn in seinem Versteck ausfindig zu machen, obwohl er sich mehr als zwei Monate lang am selben Ort aufgehalten habe. Es stelle sich im Übrigen die Frage, ob die Aussage des Beschwerdeführers tatsächlich zu einer Aufhebung des Prozesses wegen Verfahrensfehler hätte führen können, zumal es auch den Angeklagten selber möglich gewesen wäre, diese Unterschlagung geltend zu machen, nachdem es doch einen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Beleg über die Gesamtsumme hätte geben müssen. Der auf diesen Aspekt aufmerksam gemachte Beschwerdeführer habe ebenfalls nicht erklären können, wieso die Angeklagten den Verfahrensfehler nicht selbst geltend gemacht hätten.
E. 5.1.4 Sodann wies das SEM den - mit der Begründung, das SEM habe sich nicht ausreichend mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, mit dem Einfluss der Familie von D._______ in der Region und mit der tatsächlichen Möglichkeit, andernorts Strafanzeige gegen die Behörden einzureichen, auseinandergesetzt - gestellten Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren ab. Dabei stellte es fest, die Tatsache, dass die Behörden strafrechtlich gegen die führenden Mitglieder des Familienclans vorgegangen seien, sei zweifellos eine ausreichende Grundlage für die Bestätigung der Vermutung, dass Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates auch in der geschilderten Situation gegeben sei, zumal auch nicht davon ausgegangen werde, dass im aktuellen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungslage bestehe. Überdies seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung dieses Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3-7) wird - unter Wiederholung der. anlässlich der Anhörung geschilderten Ereignisse - geltend gemacht, indem das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Bedrohungssituation, auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sowie auf die Fluchtalternativen nicht ausreichend geprüft habe, habe es den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Weiteren wird ausgeführt, bei der von D._______ geführten Bande (...) handle es sich um eine mächtige, einflussreiche und gewaltbereite Bande, welche im Bereich von (...) tätig und in (...) verwickelt sei. Bereits zwei Jahre vor der vom Beschwerdeführer erwähnten Razzia habe die Polizei Ermittlungen gegen die (...) getätigt und verschiedenste Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Behörden wüssten, dass die Bande beziehungsweise die Familie von D._______ viel Vermögen besitze, doch sei es der Polizei bislang nicht gelungen, die Geldquelle ausfindig zu machen. Der vom Beschwerdeführer genannte Geschäftspartner F._______, ein (...), agiere als Auftragskiller der Familie, und auch ein (...) stehe in Verbindung mit der Familie. F._______ und seine Komplizen erledigten ihre Aufträge heimlich und warteten oft lange auf eine günstige Gelegenheit, um sich zu rächen. Der Beschwerdeführer habe als (...) sehr wohl eine wichtige Arbeit im Unternehmen ausgeübt. Indem er keine Anzeige gegen die korrupten Polizisten eingereicht habe, habe er gegenüber dem Unternehmen einen Loyalitätsbruch begangen, welcher unabhängig davon, ob seine Aussage jenem hätte prozessuale Vorteile verschaffen können, gerächt werde. Da die Aussage des Beschwerdeführers aber der einzige Beweis für die Unterschlagung der Vermögenswerte sei, hätte eine Anzeige gegen die zwei Polizisten möglicherweise das Verfahren gegen die Familie durchaus beeinflussen können. Die Vorinstanz sei jedoch von Verhaltensmustern krimineller Banden ausgegangen, ohne sich mit den komplexen kriminellen Strukturen in Kolumbien und der Bande (...) auseinandergesetzt zu haben (vgl. Beschwerde S. 7-9). Entgegen der Auffassung des SEM seien die Leute um D._______ sehr wohl in der Lage, den Beschwerdeführer überall im Land ausfindig zu machen, weshalb keine interne Fluchtalternative bestehe (vgl. Beschwerde S. 9-11). Ferner wird - unter Hinweis auf die beiden mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherchen der SFH sowie auf weitere, im Internet einsehbare Berichte zur Lage in Kolumbien - die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates verneint und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das (...) (trotz des relativen Rückgangs der Tötungsdelikte in der Hauptstadt G._______) eine der am stärksten von bewaffneter Gewalt betroffenen Regionen des Landes sei (vgl. Beschwerde S. 13-19). Da die kolumbianische Polizei national und nicht lokal aufgestellt sei, könnte sich der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht durch Flucht an einen anderen Ort vor Repressalien und Racheakten seitens der zwei Polizisten schützen (vgl. Beschwerde S. 19 f.).
E. 6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift eine formelle Rüge (eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Bedrohungssituation, auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sowie auf mögliche Fluchtalternativen) erhoben wird, ist diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).
E. 6.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen.
E. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung vom 11. März 2021 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor-instanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 5.1).
E. 7.1.1 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich vorliegend (einzig) die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise heute begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Die Ereignisse vor der Ausreise vermögen mangels Intensität keine erlebte Vorverfolgung darzustellen. Weiter gilt es anzumerken, dass sich die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, sich erst stellt, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise respektive im heutigen Zeitpunkt schutzbedürftig war beziehungsweise ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1, Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 7.2.2).
E. 7.1.2 Wie das SEM vorab zutreffend bemerkte, hätten mangels Anzeige weder die beiden Polizisten noch die entsprechende Behörde einen Grund, den Beschwerdeführer zu verfolgen, weshalb es sich erübrigt, auf die der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 19 f.) geltend gemachten Furcht vor Repressalien und Racheakten seitens der beiden Beamten beziehungsweise auf die mit der national aufgestellten Organisationsstruktur der kolumbianischen Polizei begründeten Unmöglichkeit einer Flucht an einen andern Ort auseinanderzusetzen. Das Fehlen einer staatlichen beziehungsweise behördlichen Verfolgung wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer Kolumbien am 10. September 2018 ohne Probleme mit seinem Reisepass auf dem Luftweg verlassen konnte. Trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten Zusammentreffen mit den beiden fraglichen Beamten fehlt es aus objektivierter Sicht an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer künftigen Verfolgung.
E. 7.1.3 Sodann stellte das SEM ebenfalls zutreffend fest, die geschilderten Behelligungen seitens der Familie von D._______ könnten höchstens zu einer von Dritten ausgehenden Verfolgungsfurcht führen, der indessen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Bereits aus diesem Grund fehlt es an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Ohne sodann die sowohl in der Stellungnahme vom 9. März 2019 als auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht einerseits von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3065/2018 vom 29. Juni 2018 E. 5.2 und E-3772/2020 vom 12. August 2020). Anderseits ist nicht ersichtlich, dass und weshalb dem Beschwerdeführer die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihm deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre beziehungsweise noch wäre. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland verlassen, ohne sich zuvor aufgrund der behaupteten Behelligungen seitens der Familie von D._______ an die zuständigen Behörden zu wenden. Dies, obwohl davon auszugehen ist, dass sich die Behörden - nachdem das Unternehmen von D._______ bereits Ziel behördlicher Untersuchungsmassnahmen geworden ist - sehr wohl um seinen Schutz bemüht hätten. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 19) abgegebenen Erklärungen (etwa die Bemerkung, bei einer Anzeigeergebung hätte er die Hintergründe seines Gesuchs schildern beziehungsweise offenlegen müssen, dass Polizisten die Auslöser seiner Verfolgungssituation seien) oder die nicht weiter begründete Rüge, die Schutzfähigkeit der nationalen Schutzeinheit sei aufgrund ihrer Ineffizienz und Langsamkeit im Allgemeinen anzuzweifeln (vgl. Beschwerde S. 19), vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (zwei SFH-Schnellrecherchen und zwei die gegen das Unternehmen von D._______ eingeleiteten polizeilichen Massnahmen betreffende Mitteilungen) führen zu keinem andern Ergebnis. Dabei ist mit dem SEM auch darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, nur perfekte heimatliche Schutzstrukturen würden die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ermöglichen.
E. 7.1.4 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erscheine angesichts der Vorgehensweise und der begrenzten Intensität der Suchen auch fraglich, ob D._______ und seine Leute tatsächlich ein grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten. Der Hinweis, die Arbeit des Beschwerdeführers als (...) des Unternehmens habe auf gegenseitigem Vertrauen basiert und sei mit hohen Loyalitätserwartungen verbunden gewesen (vgl. Beschwerde S. 8) vermag an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern.
E. 7.1.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz nicht unverzüglich oder zumindest vor Ablauf seiner legalen Aufenthaltsdauer, sondern erst mehr als zweieinviertel Jahre später um Asyl nachgesucht hatte, nicht darauf hindeutet, dass er sich in seiner Heimat in der von ihm geschilderten Art und Weise bedroht gefühlt hat beziehungsweise von mangelnder Schutzfähigkeit oder fehlendem Schutzwillen der heimatlichen Behörden ausging. Dies gilt umso mehr, als er auch nicht geltend macht, dass er oder seine noch in E._______ wohnhaften Familienangehörigen nach seiner vor nunmehr mehr als zweieinhalb Jahren erfolgten Ausreise noch Behelligungen seitens der Familie von D._______ ausgesetzt gewesen wären (vgl. dazu auch Beschwerde S. 9 oben, wonach vor der Ausreise eine Bedrohungssituation vorgelegen habe).
E. 7.2 Insgesamt ist vorliegend davon auszugehen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an flüchtlingsrechtlicher Relevanz fehlt. Er hätte überdies in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie (vgl. oben E. 4.2) erhalten können beziehungsweise ihm wäre - falls notwendig - auch nach seiner Rückkehr solcher zugänglich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens, etwa in der Hauptstadt Bogotá aufhalten könnte, falls er sich in seiner Heimatstadt E._______ trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch - insbesondere auch mit dem allgemeinen Hinweis auf "Berichterstattungen über die Menschenrechtslage, kriminelle Gruppierungen, gewaltbereite und korrupte Sicherheitsbehörden" (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) - nicht gelungen.
E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde ein Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses genehmigt wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Eine kleine Fraktion der FARC kündigte indessen im September 2019 die Wiederbewaffnung der FARC an, worauf die kolumbianische mit einem Militäreinsatz reagierte, bei welchem mehrere zur Führung von Wiederaufrüstungsaktivitäten bestimmte FARC-Mitglieder getötet wurden. Nach der Ankündigung einer mit massiven Steuererhöhungen für Privatpersonen verbundenen Haushaltsreform durch den kolumbianischen Präsidenten Iván Duque Ende April 2021 kam es in G._______ und zahlreichen weiteren Städten des Landes zu schweren Zusammenstössen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften; mehr als 40 Menschen kamen dabei ums Leben. Am 2. Mai 2021 widerrief Präsident Duque die Pläne für die Steuerreform, entliess den dafür verantwortlichen Finanzminister Alberto Carrasquilla und initiierte am 5. Mai 2021 einen Dialogprozess, in den alle gesellschaftlichen Sektoren einbezogen werden sollen. Die allgemeine Lage blieb seither - insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) Kolumbien schwer traf und mit seinen wirtschaftlichen und sozialen Folgen den Druck in der Gesellschaft erhöhte - sehr fragil. Es finden weiterhin Protestkundgebungen statt, wobei sich diese auch etwa gegen die unverhältnismässige Polizeigewalt sowie gegen die allgemein schlechten Lebensbedingungen richten. Dessen ungeachtet ist aktuell bezüglich Kolumbien nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse, auszugehen.
E. 9.3.3 Was die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein - soweit aktenkundig - gesunder und gut ausgebildeter Mann mit reichlich Arbeitserfahrung und ohne Unterhaltspflichten ist. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland, wo er sein ganzes Leben verbracht hat und wo auch seine Eltern, seine Schwester sowie weitere Verwandte leben, eine neue Existenz wird aufbauen können; dabei würden ihn wohl - falls nötig - auch seine in der Schweiz wohnhaften Geschwister finanziell unterstützen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass sowie eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.)
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu qualifizieren war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mittlerweile durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird, ist das mit der Beschwerde gestellte und noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1633/2021 Urteil vom 25. Mai 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 15. Januar 2021 wurde am 2. März 2021 eine eingehende Anhörung durchgeführt. A.b A.b.a Anlässlich der PA und der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Als er etwa vier Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt, und er habe fortan mit seiner Mutter zusammengewohnt. Bereits als Siebenjähriger habe er angefangen, neben der Schule zu arbeiten. Nach der siebten Klasse habe er nur noch abends, im Fernunterricht, die Schule besucht und auf diesem Weg auch die Matura gemacht. Ebenfalls im Fernunterricht habe er sich nach der Matura im Bereich (...) weitergebildet und dabei insbesondere gelernt, wie (...) würden. In der Folge sei er meistens als Selbständiger im Bereich der (...) tätig gewesen. Die aufgrund der Einwanderung zahlreicher qualifizierter Arbeitskräfte aus Venezuela gestiegene Konkurrenz habe indessen dazu geführt, dass die Anzahl der an ihn vergebenen Aufträge abgenommen habe und die entsprechende Entschädigung gesunken sei. Durch Vermittlung eines Freundes habe er aber eine Anstellung bei der Firma (...), einem von der Inhaberfamilie um D._______ geführten Unternehmen (...), erhalten. Dort sei er für die (...) zuständig gewesen und habe dabei das Doppelte des Mindestlohnes verdient. Im Juni 2018 habe die Polizei gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft bei seinem Arbeitgeber eine Razzia durchgeführt und dabei - unter dem Vorwurf der (...) - die Geschäftsleitung sowie einen Grossteil der Belegschaft festgenommen. Er - der Beschwerdeführer - sei nicht in Gewahrsam genommen worden, habe aber im Büro des Geschäftsführers die Konfiszierung von (...) überwachen und mit seiner Unterschrift den Umfang der beschlagnahmten Güter bezeugen müssen. Der unter seiner Aufsicht beschlagnahmte Geldbetrag habe (...) kolumbianische Pesos (umgerechnet etwas mehr als Fr. [...]) betragen, doch sei in den öffentlichen Erklärungen der Staatsanwaltschaft nur die Summe von (...) Pesos deklariert worden. Er vermute, die zwei beteiligten Polizisten hätten das Geld unterschlagen. Zwei oder drei Tage später hätten ihm die beiden Polizisten zweimal aufgelauert und ihm mit Blicken zu verstehen gegeben, "was sie meinten". Drei Tage nach der Razzia habe ihn auch der Leibwächter von D._______ angerufen und ihn beschuldigt, das Geld gemeinsam mit den beiden Polizisten entwendet zu haben; dabei habe die Familie von D._______ eigentlich gewusst, dass er nicht in die Unterschlagung verwickelt gewesen sei. Der Leibwächter habe ihn dann aufgefordert, die Polizisten wegen des verschwundenen Geldbetrages anzuzeigen, und damit klarzustellen, dass er kein Komplize der Unterschlagung sei. Ein derartiges Anzeigen einer Ungereimtheit beim Vorgehen der Behörden hätte nämlich - wie er im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung von Drogen schon gehört habe - für das Unternehmen den Vorteil haben können, dass die gesamte Ermittlung für nichtig erklärt worden wäre. Die Inhaberfamilie D._______ sei mithin gar nicht am (unterschlagenen) Geldbetrag, sondern vielmehr an der Beendigung des gesamten Prozesses und der damit verbundenen Freigabe aller beschlagnahmten Güter interessiert gewesen. Er habe jedoch nicht gegen die Polizisten aussagen wollen, da ihm bekannt sei, dass Aussagen gegen staatliche Behördenvertreter für die Informanten oftmals zu keinem guten Ende führen würden, zumal ihn die beiden Polizisten ja bereits eingeschüchtert hätten. Stattdessen habe er sich im Landhaus eines Freundes versteckt. In den ersten zwei bis drei Wochen seiner Abwesenheit sei er dreimal von Leuten von D._______ zu Hause gesucht worden, doch habe seine Mutter die Türe nicht geöffnet. Auch vom Anwalt des Unternehmens sei er per "WhatsApp" kontaktiert worden; nachdem er ihm gesagt habe, er befinde sich weit weg und könne sich nicht um diese Anliegen kümmern, sei er nicht weiter behelligt worden. Aufgrund seines Misstrauens gegenüber Behörden und weil er wisse, dass auch schon Personen ermordet worden seien, die sich in einem Zeugenschutzprogramm befunden hätten, habe er nicht um staatlichen Schutz ersucht. Zwei seiner drei Geschwister seien vor über 20 Jahren in die Schweiz emigriert; sein Bruder aufgrund der Probleme, denen er als (...) in Kolumbien ausgesetzt gewesen sei, seine Schwester vermutlich aus wirtschaftlichen Gründen. Auf Anraten seines Bruders hin habe er Kolumbien am 10. September 2018 ebenfalls verlassen und sei auf dem Luftweg via Spanien in die Schweiz gereist, wo er sich seither aufhalte. Seine Eltern und seine andere Schwester lebten nach wie vor in E._______. Gemäss seinen Informationen sei der Prozess gegen die Familie von D._______ inzwischen beendet worden, und die verurteilten Angehörigen befänden sich nach einem Jahr Gefängnis wieder auf freiem Fuss. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Kolumbien hätte er Angst, von der im ganzen Land vernetzten und über entsprechende finanzielle Mittel verfügenden Familie von D._______ gefunden zu werden. So sei es dieser beispielsweise auch gelungen, alle an einem tödlichen Raubüberfall auf den Bruder von D._______ beteiligten Personen in ganz Kolumbien ausfindig zu machen und umzubringen. A.b.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seinem Reisepass, seiner Identitätskarte und seinem Führerausweis verschiedene Dokumente betreffend seine letzte Anstellung sowie Medienberichte zu den polizeilichen Ermittlungen gegen das Unternehmen von D._______ in Kopie beziehungsweise als Computer-Ausdrucke zu den Akten. A.c Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 den Entwurf des Entscheids. Er nahm durch seine Rechtsvertreterin noch gleichentags dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 11. März 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab; eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen wurde als nicht erforderlich erachtet. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 11. März 2021, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess der Beschwerdeführer unter anderem zwei auf den 15. Juli 2019 und auf den 15. Juli 2020 datierte Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Notiz der (...), E._______" vom 11. April 2019 und den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ausdruck einer Mitteilung auf der "Facebook"-Seite von (...) zu den Akten geben. Gleichzeitig verwies er auf weitere Berichte betreffend die Lage in Kolumbien. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. April 2021 den Eingang der Beschwerde vom 12. April 2021. E. E.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 23. April 2021 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden; er wurde zudem aufgefordert, bis zum 3. Mai 2021 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. E.b Am 30. April 2021 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine am 27. April 2021 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V. mit Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Es stellte dabei (vgl. S. 5) fest, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten lediglich D._______ und sein Clan ein Motiv, ihn zu verfolgen. Da der Beschwerdeführer damals die Polizisten nicht angezeigt habe, bestehe nämlich weder für die beiden genannten Beamten persönlich noch für die entsprechende Behörde ein Grund, ihm Schaden zuzufügen. Das Motiv der Familie von D._______ sei offenbar rein materieller beziehungsweise prozesstechnischer Natur gewesen, da das Aufdecken von Ungereimtheiten bei Ermittlungen einen finanziellen Schaden sowie Freiheitsstrafen hätten verhindern können. Eine anhaltende Verfolgung nach Abschluss des Prozesses könne allenfalls mit dem Wunsch nach Vergeltung oder mit der Hoffnung auf nachträgliche Vorteile im Rahmen einer Änderung oder Aufhebung des Strafmasses begründet werden. Da die geltend gemachte Verfolgung jedoch nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt sein könne, sei deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen. 5.1.2 Es stelle sich daher die Frage, inwieweit der Staat bezüglich einer Verfolgung durch D._______ und seine Familie schutzwillig und schutzfähig gewesen wäre, wobei aber zu bedenken sei, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei vielmehr, dass der Staat eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur zur Verfügung stelle. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Razzia und der anschliessende Prozess belegten, dass die Behörden durchaus in der Lage gewesen seien, gegen den Familienclan effektiv durchzugreifen, womit auch keine Hinweise bestünden, dass die Behörden ihn im Falle einer sich konkretisierenden Bedrohungslage nicht vor dieser Familie hätten beschützen wollen oder können. 5.1.3 Dessen ungeachtet sei auch fraglich, ob die Familie von D._______ überhaupt ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt habe, zumal sich die Intensität der Suche nach ihm in Grenzen gehalten habe. So habe der Leibwächter von D._______ ihn nur per "WhatsApp" angerufen und ihn zur Anzeigeerstattung aufgefordert, ohne dabei konkrete Drohungen anzusprechen. Zudem sei nach seinem Untertauchen nur dreimal bei seiner Mutter angeklopft worden, ohne dass aber seine Mutter oder seine Schwester jemals persönlich zu seinem Aufenthaltsort befragt oder bedroht worden wären. Auch habe die blosse Nachricht an den Anwalt, er habe sich aus der Stadt entfernt, ausgereicht, um weitere Besuche bei seiner Mutter zu verhindern. Obwohl der Beschwerdeführer behaupte, die Familie von D._______ könnte ihn im ganzen Land finden - und er dies mit einer Geschichte, welche ihm im Zusammenhang mit der Tötung des Bruders von D._______ aus zweiter Hand erzählt worden sei, begründe -, sei es diesen offensichtlich nicht gelungen, ihn in seinem Versteck ausfindig zu machen, obwohl er sich mehr als zwei Monate lang am selben Ort aufgehalten habe. Es stelle sich im Übrigen die Frage, ob die Aussage des Beschwerdeführers tatsächlich zu einer Aufhebung des Prozesses wegen Verfahrensfehler hätte führen können, zumal es auch den Angeklagten selber möglich gewesen wäre, diese Unterschlagung geltend zu machen, nachdem es doch einen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Beleg über die Gesamtsumme hätte geben müssen. Der auf diesen Aspekt aufmerksam gemachte Beschwerdeführer habe ebenfalls nicht erklären können, wieso die Angeklagten den Verfahrensfehler nicht selbst geltend gemacht hätten. 5.1.4 Sodann wies das SEM den - mit der Begründung, das SEM habe sich nicht ausreichend mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, mit dem Einfluss der Familie von D._______ in der Region und mit der tatsächlichen Möglichkeit, andernorts Strafanzeige gegen die Behörden einzureichen, auseinandergesetzt - gestellten Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren ab. Dabei stellte es fest, die Tatsache, dass die Behörden strafrechtlich gegen die führenden Mitglieder des Familienclans vorgegangen seien, sei zweifellos eine ausreichende Grundlage für die Bestätigung der Vermutung, dass Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates auch in der geschilderten Situation gegeben sei, zumal auch nicht davon ausgegangen werde, dass im aktuellen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungslage bestehe. Überdies seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung dieses Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3-7) wird - unter Wiederholung der. anlässlich der Anhörung geschilderten Ereignisse - geltend gemacht, indem das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Bedrohungssituation, auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sowie auf die Fluchtalternativen nicht ausreichend geprüft habe, habe es den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Weiteren wird ausgeführt, bei der von D._______ geführten Bande (...) handle es sich um eine mächtige, einflussreiche und gewaltbereite Bande, welche im Bereich von (...) tätig und in (...) verwickelt sei. Bereits zwei Jahre vor der vom Beschwerdeführer erwähnten Razzia habe die Polizei Ermittlungen gegen die (...) getätigt und verschiedenste Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Behörden wüssten, dass die Bande beziehungsweise die Familie von D._______ viel Vermögen besitze, doch sei es der Polizei bislang nicht gelungen, die Geldquelle ausfindig zu machen. Der vom Beschwerdeführer genannte Geschäftspartner F._______, ein (...), agiere als Auftragskiller der Familie, und auch ein (...) stehe in Verbindung mit der Familie. F._______ und seine Komplizen erledigten ihre Aufträge heimlich und warteten oft lange auf eine günstige Gelegenheit, um sich zu rächen. Der Beschwerdeführer habe als (...) sehr wohl eine wichtige Arbeit im Unternehmen ausgeübt. Indem er keine Anzeige gegen die korrupten Polizisten eingereicht habe, habe er gegenüber dem Unternehmen einen Loyalitätsbruch begangen, welcher unabhängig davon, ob seine Aussage jenem hätte prozessuale Vorteile verschaffen können, gerächt werde. Da die Aussage des Beschwerdeführers aber der einzige Beweis für die Unterschlagung der Vermögenswerte sei, hätte eine Anzeige gegen die zwei Polizisten möglicherweise das Verfahren gegen die Familie durchaus beeinflussen können. Die Vorinstanz sei jedoch von Verhaltensmustern krimineller Banden ausgegangen, ohne sich mit den komplexen kriminellen Strukturen in Kolumbien und der Bande (...) auseinandergesetzt zu haben (vgl. Beschwerde S. 7-9). Entgegen der Auffassung des SEM seien die Leute um D._______ sehr wohl in der Lage, den Beschwerdeführer überall im Land ausfindig zu machen, weshalb keine interne Fluchtalternative bestehe (vgl. Beschwerde S. 9-11). Ferner wird - unter Hinweis auf die beiden mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherchen der SFH sowie auf weitere, im Internet einsehbare Berichte zur Lage in Kolumbien - die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates verneint und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das (...) (trotz des relativen Rückgangs der Tötungsdelikte in der Hauptstadt G._______) eine der am stärksten von bewaffneter Gewalt betroffenen Regionen des Landes sei (vgl. Beschwerde S. 13-19). Da die kolumbianische Polizei national und nicht lokal aufgestellt sei, könnte sich der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht durch Flucht an einen anderen Ort vor Repressalien und Racheakten seitens der zwei Polizisten schützen (vgl. Beschwerde S. 19 f.). 6. 6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift eine formelle Rüge (eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Bedrohungssituation, auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sowie auf mögliche Fluchtalternativen) erhoben wird, ist diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). 6.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung vom 11. März 2021 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor-instanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 5.1). 7.1.1 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich vorliegend (einzig) die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise heute begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Die Ereignisse vor der Ausreise vermögen mangels Intensität keine erlebte Vorverfolgung darzustellen. Weiter gilt es anzumerken, dass sich die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, sich erst stellt, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise respektive im heutigen Zeitpunkt schutzbedürftig war beziehungsweise ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1, Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 7.2.2). 7.1.2 Wie das SEM vorab zutreffend bemerkte, hätten mangels Anzeige weder die beiden Polizisten noch die entsprechende Behörde einen Grund, den Beschwerdeführer zu verfolgen, weshalb es sich erübrigt, auf die der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 19 f.) geltend gemachten Furcht vor Repressalien und Racheakten seitens der beiden Beamten beziehungsweise auf die mit der national aufgestellten Organisationsstruktur der kolumbianischen Polizei begründeten Unmöglichkeit einer Flucht an einen andern Ort auseinanderzusetzen. Das Fehlen einer staatlichen beziehungsweise behördlichen Verfolgung wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer Kolumbien am 10. September 2018 ohne Probleme mit seinem Reisepass auf dem Luftweg verlassen konnte. Trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten Zusammentreffen mit den beiden fraglichen Beamten fehlt es aus objektivierter Sicht an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer künftigen Verfolgung. 7.1.3 Sodann stellte das SEM ebenfalls zutreffend fest, die geschilderten Behelligungen seitens der Familie von D._______ könnten höchstens zu einer von Dritten ausgehenden Verfolgungsfurcht führen, der indessen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Bereits aus diesem Grund fehlt es an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Ohne sodann die sowohl in der Stellungnahme vom 9. März 2019 als auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht einerseits von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3065/2018 vom 29. Juni 2018 E. 5.2 und E-3772/2020 vom 12. August 2020). Anderseits ist nicht ersichtlich, dass und weshalb dem Beschwerdeführer die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihm deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre beziehungsweise noch wäre. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland verlassen, ohne sich zuvor aufgrund der behaupteten Behelligungen seitens der Familie von D._______ an die zuständigen Behörden zu wenden. Dies, obwohl davon auszugehen ist, dass sich die Behörden - nachdem das Unternehmen von D._______ bereits Ziel behördlicher Untersuchungsmassnahmen geworden ist - sehr wohl um seinen Schutz bemüht hätten. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 19) abgegebenen Erklärungen (etwa die Bemerkung, bei einer Anzeigeergebung hätte er die Hintergründe seines Gesuchs schildern beziehungsweise offenlegen müssen, dass Polizisten die Auslöser seiner Verfolgungssituation seien) oder die nicht weiter begründete Rüge, die Schutzfähigkeit der nationalen Schutzeinheit sei aufgrund ihrer Ineffizienz und Langsamkeit im Allgemeinen anzuzweifeln (vgl. Beschwerde S. 19), vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (zwei SFH-Schnellrecherchen und zwei die gegen das Unternehmen von D._______ eingeleiteten polizeilichen Massnahmen betreffende Mitteilungen) führen zu keinem andern Ergebnis. Dabei ist mit dem SEM auch darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, nur perfekte heimatliche Schutzstrukturen würden die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ermöglichen. 7.1.4 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erscheine angesichts der Vorgehensweise und der begrenzten Intensität der Suchen auch fraglich, ob D._______ und seine Leute tatsächlich ein grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten. Der Hinweis, die Arbeit des Beschwerdeführers als (...) des Unternehmens habe auf gegenseitigem Vertrauen basiert und sei mit hohen Loyalitätserwartungen verbunden gewesen (vgl. Beschwerde S. 8) vermag an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern. 7.1.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz nicht unverzüglich oder zumindest vor Ablauf seiner legalen Aufenthaltsdauer, sondern erst mehr als zweieinviertel Jahre später um Asyl nachgesucht hatte, nicht darauf hindeutet, dass er sich in seiner Heimat in der von ihm geschilderten Art und Weise bedroht gefühlt hat beziehungsweise von mangelnder Schutzfähigkeit oder fehlendem Schutzwillen der heimatlichen Behörden ausging. Dies gilt umso mehr, als er auch nicht geltend macht, dass er oder seine noch in E._______ wohnhaften Familienangehörigen nach seiner vor nunmehr mehr als zweieinhalb Jahren erfolgten Ausreise noch Behelligungen seitens der Familie von D._______ ausgesetzt gewesen wären (vgl. dazu auch Beschwerde S. 9 oben, wonach vor der Ausreise eine Bedrohungssituation vorgelegen habe). 7.2 Insgesamt ist vorliegend davon auszugehen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an flüchtlingsrechtlicher Relevanz fehlt. Er hätte überdies in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie (vgl. oben E. 4.2) erhalten können beziehungsweise ihm wäre - falls notwendig - auch nach seiner Rückkehr solcher zugänglich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens, etwa in der Hauptstadt Bogotá aufhalten könnte, falls er sich in seiner Heimatstadt E._______ trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch - insbesondere auch mit dem allgemeinen Hinweis auf "Berichterstattungen über die Menschenrechtslage, kriminelle Gruppierungen, gewaltbereite und korrupte Sicherheitsbehörden" (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) - nicht gelungen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde ein Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses genehmigt wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Eine kleine Fraktion der FARC kündigte indessen im September 2019 die Wiederbewaffnung der FARC an, worauf die kolumbianische mit einem Militäreinsatz reagierte, bei welchem mehrere zur Führung von Wiederaufrüstungsaktivitäten bestimmte FARC-Mitglieder getötet wurden. Nach der Ankündigung einer mit massiven Steuererhöhungen für Privatpersonen verbundenen Haushaltsreform durch den kolumbianischen Präsidenten Iván Duque Ende April 2021 kam es in G._______ und zahlreichen weiteren Städten des Landes zu schweren Zusammenstössen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften; mehr als 40 Menschen kamen dabei ums Leben. Am 2. Mai 2021 widerrief Präsident Duque die Pläne für die Steuerreform, entliess den dafür verantwortlichen Finanzminister Alberto Carrasquilla und initiierte am 5. Mai 2021 einen Dialogprozess, in den alle gesellschaftlichen Sektoren einbezogen werden sollen. Die allgemeine Lage blieb seither - insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) Kolumbien schwer traf und mit seinen wirtschaftlichen und sozialen Folgen den Druck in der Gesellschaft erhöhte - sehr fragil. Es finden weiterhin Protestkundgebungen statt, wobei sich diese auch etwa gegen die unverhältnismässige Polizeigewalt sowie gegen die allgemein schlechten Lebensbedingungen richten. Dessen ungeachtet ist aktuell bezüglich Kolumbien nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse, auszugehen. 9.3.3 Was die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein - soweit aktenkundig - gesunder und gut ausgebildeter Mann mit reichlich Arbeitserfahrung und ohne Unterhaltspflichten ist. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland, wo er sein ganzes Leben verbracht hat und wo auch seine Eltern, seine Schwester sowie weitere Verwandte leben, eine neue Existenz wird aufbauen können; dabei würden ihn wohl - falls nötig - auch seine in der Schweiz wohnhaften Geschwister finanziell unterstützen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass sowie eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.) 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu qualifizieren war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mittlerweile durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird, ist das mit der Beschwerde gestellte und noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: