Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer sei am (...) 2018 aus Kolumbien ausgereist. Zwei Tage später sei er in der Schweiz angekommen; hier reichte er am 5. April 2018 ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (Art. 4 TestV [Testphasenverordnung, SR 142.318.1]). B. Anlässlich seiner Befragung vom 11. April 2018 und der Anhörung vom 2. Mai 2018 brachte der aus B._______ im C._______ (ca. [...]) stammende ehemalige Berufssoldat (bis 2004, A15 F35 ff.) im Wesentlichen vor, die Guerilla ELN (Ejército de Liberación Nacional) verfolge ihn, weil er sich geweigert habe, ihre Waffen mit seinem Taxi von D._______ nach B._______ (bzw. nach E._______) zu transportieren (A15 F76 ff.). Ende (...) 2017 habe er dann einen Drohbrief der ELN erhalten. Zunächst habe er nicht viel unternommen. Dann sei jedoch ein Freund, der auch von der ELN bezüglich eines Waffentransports kontaktiert worden sei, lebendig verbrannt worden (A15 F80). In diesem Moment habe er beschlossen, dass er sich in Sicherheit bringen müsse (A15 F98). Nach dem letzten Drohbrief (A15 F74) habe er sich ab (...) 2017 für ungefähr (...) Monat (A15 F84) in D._______ bei einem Freund versteckt. In dieser Zeit sei er zweimal nach B._______ zurückgekehrt, um beim Büro für Menschenrechte Anzeigen zu erstatten, was indes erfolglos gewesen sei (A15 F62). Dann sei er im (...) 2017 nach Bogotá umgesiedelt und habe sich dort beim "Oficina F._______" gemeldet, woraufhin er für einen Monat in einem Heim für Vertriebene namens G._______ untergekommen sei. Danach habe er sich im Quartier H._______ eine Unterkunft und Arbeit gesucht. Während er in Bogotá gelebt habe, sei ihm nicht viel passiert; jedoch habe die ELN von seinem Aufenthaltsort gewusst (A15 F92 ff. und 103 ff.). An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein (A15 F54 ff. und 119 ff.), welche seine Vorbringen als Opfer der ELN und seine Bemühungen zur Anerkennung als Vertriebener beweisen würden. C. Am 9. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Davon machte er durch seine (damalige) Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11. Mai 2018 Gebrauch. Gleichzeitig machte er neue Vorbringen geltend, über welche er aus purer Todesangst noch nie gesprochen habe. So ergänzte er, dass er sich am (...) 2017, nach dem letzten Drohbrief der ELN, um seine Heimatgegend nicht verlassen zu müssen, an diese Gruppierung gewandt und gefragt habe, was er tun müsse. Am nächsten Tag habe er mit seinem Auto Waffen transportiert. Diese habe er jedoch nicht bis zum Zielort geliefert, sondern (...) I._______ (...) J._______ (...). Anschliessend sei er über B._______ nach D._______ gefahren, um sich bei seinem Freund zu verstecken. D. Mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 15. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) standhalten würden. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien ferner keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 15. Mai 2018 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2018 wurde mit Eingabe vom 25. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das SEM habe ferner den Beschwerdeführer nochmals zu seiner Asylbegründung anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt, weil die nötige Klarheit zwischen den Rechtsbegehren und der materiellen Begründung fehle. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 wurde - mit Verweis auf die rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts - ausdrücklich wieder (nur) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung begehrt. Ausserdem erscheine ein Vollzug der angeordneten Wegweisung unzulässig oder mindestens unzumutbar. Implizit wird mit der Aussage, das Leben des Beschwerdeführers wäre bei einer Wegweisung (sinngemäss Rückkehr) gefährdet, auch die Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrum Zürich kommt ausserdem die Testphasenverordnung (TestV) zur Anwendung.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Zur Begründung dieser Rüge wurde vorgebracht, die neuen Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, die das Profil des Beschwerdeführers schärfen würden, seien von der Vorinstanz nicht weiter abgeklärt worden, weshalb eine Rückweisung der Sache zwecks neuer Anhörung des Beschwerdeführers angebracht sei.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Die Verfügung vom 15. Mai 2018 hielt hinsichtlich der neuen Vorbringen fest, dass - ohne ausführlich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen - deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft erscheine, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein solch zentraler Aspekt der Asylbegründung keine Erwähnung in der Anhörung gefunden habe. Ungeachtet des Gesagten sei zwar von einer weiteren Schärfung des Gefährundungsprofils des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die ELN auszugehen, indes sei die Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates nach wie vor gegeben, weshalb die neuen Vorbringen keine veränderte Ausgangslage offenbare.
E. 3.4 Die Feststellungen des SEM sind nicht zu bemängeln. So hat es die neuen Vorbringen, welche im Rahmen der Stellungnahme eingebracht wurden, genügend berücksichtigt, abgehandelt und gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer kommt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Dementsprechend liegt kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - wie vorliegend die ELN - kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
E. 5.2 Dem SEM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass der kolumbianische Staat über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfügt. Bestätigend hierfür sind die eingereichten und entgegengenommenen Anzeigen des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie seine Anerkennung als Opfer des Bürgerkrieges. Als Schutzmassnahme wurde schliesslich die einmonatige Unterbringung im Haus G._______ in Bogotá offeriert. Danach liegt es offensichtlich an der betroffenen Person, die eigene Verantwortung wieder zu übernehmen. So kann nicht gesagt werden, der kolumbianische Staat sei nicht willens, Schutz zu bieten. Auch scheint nicht von Bedeutung, welche Guerilla-Gruppe - die ELN oder die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia), welche im Gegensatz zur ELN am aktuellen Friedensprozess beteiligt ist - die betroffene Person zu einem Opfer des Bürgerkrieges gemacht hat. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Anzeigeerstattung im Büro für Menschenrechtsfragen in B._______ geraten, Zeugen zu beschaffen (A15 F85). Aus den Akten geht nicht hervor, ob er diesen Anweisungen gefolgt ist. Auch hier kann nicht von einem fehlenden Schutzwillen ausgegangen werden.
E. 5.3 Überdies fürchtet der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht, durch die Mitglieder der ELN ausfindig gemacht und verfolgt zu werden. Dies ist zwar nachvollziehbar; aus objektiver Sicht bestehen indes keine Hinweise, dass er während seines Aufenthaltes in Bogotá einer Verfolgung durch die ELN ausgesetzt gewesen war oder eine solche zu befürchten hatte oder hat (A15 F101 ff.). Ferner stellt er, wie das SEM bereits feststellte, keine bekannte Persönlichkeit dar, weshalb er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes der Verfolgung entziehen könnte.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht daher wie das SEM davon aus, dass in casu keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht bei einer Rückkehr nach Kolumbien ferner eine innerstaatliche Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung, was einen notwendigen Schutz eines Drittstaates ausschliesst. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Berufssoldat immer und überall als Feind der Guerilla angesehen werden könnte, ist ungenügend, um deshalb von einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen. Zum einen ist er seit dem Jahr 2004 nicht mehr in der Armee tätig und gab nie an, deshalb behelligt worden zu sein. Zum andern war er für die ELN wegen seines Taxi von Interesse, um für diese Transporte zu tätigen. Das SEM hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar bestreitet auch das SEM eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers nicht. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festgehalten, stehen ihm aber hinreichend effiziente Schutzstrukturen im Heimatstaat zur Verfügung und die hohen Anforderungen an ein "real risk" sind nicht erfüllt. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, der FARC, der ELN und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute sind jedoch keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar.
E. 7.3.2 Auch aus individueller Sicht ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz und über eine gute Ausbildung. Auch aufgrund seiner Berufserfahrung ist den Erwägungen des SEM zuzustimmen, dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers - er leide unter Angstzuständen - vermag diese Ansicht nicht umzustürzen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsbeiständung der Rechtsvertreterin beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3065/2018 Urteil vom 29. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (...),(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sei am (...) 2018 aus Kolumbien ausgereist. Zwei Tage später sei er in der Schweiz angekommen; hier reichte er am 5. April 2018 ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (Art. 4 TestV [Testphasenverordnung, SR 142.318.1]). B. Anlässlich seiner Befragung vom 11. April 2018 und der Anhörung vom 2. Mai 2018 brachte der aus B._______ im C._______ (ca. [...]) stammende ehemalige Berufssoldat (bis 2004, A15 F35 ff.) im Wesentlichen vor, die Guerilla ELN (Ejército de Liberación Nacional) verfolge ihn, weil er sich geweigert habe, ihre Waffen mit seinem Taxi von D._______ nach B._______ (bzw. nach E._______) zu transportieren (A15 F76 ff.). Ende (...) 2017 habe er dann einen Drohbrief der ELN erhalten. Zunächst habe er nicht viel unternommen. Dann sei jedoch ein Freund, der auch von der ELN bezüglich eines Waffentransports kontaktiert worden sei, lebendig verbrannt worden (A15 F80). In diesem Moment habe er beschlossen, dass er sich in Sicherheit bringen müsse (A15 F98). Nach dem letzten Drohbrief (A15 F74) habe er sich ab (...) 2017 für ungefähr (...) Monat (A15 F84) in D._______ bei einem Freund versteckt. In dieser Zeit sei er zweimal nach B._______ zurückgekehrt, um beim Büro für Menschenrechte Anzeigen zu erstatten, was indes erfolglos gewesen sei (A15 F62). Dann sei er im (...) 2017 nach Bogotá umgesiedelt und habe sich dort beim "Oficina F._______" gemeldet, woraufhin er für einen Monat in einem Heim für Vertriebene namens G._______ untergekommen sei. Danach habe er sich im Quartier H._______ eine Unterkunft und Arbeit gesucht. Während er in Bogotá gelebt habe, sei ihm nicht viel passiert; jedoch habe die ELN von seinem Aufenthaltsort gewusst (A15 F92 ff. und 103 ff.). An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein (A15 F54 ff. und 119 ff.), welche seine Vorbringen als Opfer der ELN und seine Bemühungen zur Anerkennung als Vertriebener beweisen würden. C. Am 9. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Davon machte er durch seine (damalige) Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11. Mai 2018 Gebrauch. Gleichzeitig machte er neue Vorbringen geltend, über welche er aus purer Todesangst noch nie gesprochen habe. So ergänzte er, dass er sich am (...) 2017, nach dem letzten Drohbrief der ELN, um seine Heimatgegend nicht verlassen zu müssen, an diese Gruppierung gewandt und gefragt habe, was er tun müsse. Am nächsten Tag habe er mit seinem Auto Waffen transportiert. Diese habe er jedoch nicht bis zum Zielort geliefert, sondern (...) I._______ (...) J._______ (...). Anschliessend sei er über B._______ nach D._______ gefahren, um sich bei seinem Freund zu verstecken. D. Mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 15. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) standhalten würden. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien ferner keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 15. Mai 2018 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2018 wurde mit Eingabe vom 25. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das SEM habe ferner den Beschwerdeführer nochmals zu seiner Asylbegründung anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt, weil die nötige Klarheit zwischen den Rechtsbegehren und der materiellen Begründung fehle. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 wurde - mit Verweis auf die rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts - ausdrücklich wieder (nur) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung begehrt. Ausserdem erscheine ein Vollzug der angeordneten Wegweisung unzulässig oder mindestens unzumutbar. Implizit wird mit der Aussage, das Leben des Beschwerdeführers wäre bei einer Wegweisung (sinngemäss Rückkehr) gefährdet, auch die Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrum Zürich kommt ausserdem die Testphasenverordnung (TestV) zur Anwendung. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Zur Begründung dieser Rüge wurde vorgebracht, die neuen Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, die das Profil des Beschwerdeführers schärfen würden, seien von der Vorinstanz nicht weiter abgeklärt worden, weshalb eine Rückweisung der Sache zwecks neuer Anhörung des Beschwerdeführers angebracht sei. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Verfügung vom 15. Mai 2018 hielt hinsichtlich der neuen Vorbringen fest, dass - ohne ausführlich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen - deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft erscheine, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein solch zentraler Aspekt der Asylbegründung keine Erwähnung in der Anhörung gefunden habe. Ungeachtet des Gesagten sei zwar von einer weiteren Schärfung des Gefährundungsprofils des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die ELN auszugehen, indes sei die Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates nach wie vor gegeben, weshalb die neuen Vorbringen keine veränderte Ausgangslage offenbare. 3.4 Die Feststellungen des SEM sind nicht zu bemängeln. So hat es die neuen Vorbringen, welche im Rahmen der Stellungnahme eingebracht wurden, genügend berücksichtigt, abgehandelt und gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer kommt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Dementsprechend liegt kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - wie vorliegend die ELN - kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 5.2 Dem SEM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass der kolumbianische Staat über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfügt. Bestätigend hierfür sind die eingereichten und entgegengenommenen Anzeigen des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie seine Anerkennung als Opfer des Bürgerkrieges. Als Schutzmassnahme wurde schliesslich die einmonatige Unterbringung im Haus G._______ in Bogotá offeriert. Danach liegt es offensichtlich an der betroffenen Person, die eigene Verantwortung wieder zu übernehmen. So kann nicht gesagt werden, der kolumbianische Staat sei nicht willens, Schutz zu bieten. Auch scheint nicht von Bedeutung, welche Guerilla-Gruppe - die ELN oder die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia), welche im Gegensatz zur ELN am aktuellen Friedensprozess beteiligt ist - die betroffene Person zu einem Opfer des Bürgerkrieges gemacht hat. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Anzeigeerstattung im Büro für Menschenrechtsfragen in B._______ geraten, Zeugen zu beschaffen (A15 F85). Aus den Akten geht nicht hervor, ob er diesen Anweisungen gefolgt ist. Auch hier kann nicht von einem fehlenden Schutzwillen ausgegangen werden. 5.3 Überdies fürchtet der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht, durch die Mitglieder der ELN ausfindig gemacht und verfolgt zu werden. Dies ist zwar nachvollziehbar; aus objektiver Sicht bestehen indes keine Hinweise, dass er während seines Aufenthaltes in Bogotá einer Verfolgung durch die ELN ausgesetzt gewesen war oder eine solche zu befürchten hatte oder hat (A15 F101 ff.). Ferner stellt er, wie das SEM bereits feststellte, keine bekannte Persönlichkeit dar, weshalb er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes der Verfolgung entziehen könnte. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht daher wie das SEM davon aus, dass in casu keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht bei einer Rückkehr nach Kolumbien ferner eine innerstaatliche Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung, was einen notwendigen Schutz eines Drittstaates ausschliesst. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Berufssoldat immer und überall als Feind der Guerilla angesehen werden könnte, ist ungenügend, um deshalb von einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen. Zum einen ist er seit dem Jahr 2004 nicht mehr in der Armee tätig und gab nie an, deshalb behelligt worden zu sein. Zum andern war er für die ELN wegen seines Taxi von Interesse, um für diese Transporte zu tätigen. Das SEM hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar bestreitet auch das SEM eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers nicht. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festgehalten, stehen ihm aber hinreichend effiziente Schutzstrukturen im Heimatstaat zur Verfügung und die hohen Anforderungen an ein "real risk" sind nicht erfüllt. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, der FARC, der ELN und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute sind jedoch keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar. 7.3.2 Auch aus individueller Sicht ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz und über eine gute Ausbildung. Auch aufgrund seiner Berufserfahrung ist den Erwägungen des SEM zuzustimmen, dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers - er leide unter Angstzuständen - vermag diese Ansicht nicht umzustürzen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsbeiständung der Rechtsvertreterin beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: