Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2022 – zusammen mit ihrem Partner B._______ (N […]) – in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewie- sen, wo sie am 27. Juni 2022 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung bevoll- mächtigte und am 4. Juli 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand. B. Im Zuge mehrerer Konsultationen des zuständigen Gesundheitsdienstes wurden bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 5. Juli 2022 und 18. Juli 2022 (…) diagnostiziert und (…) sowie (…) verordnet. Ausserdem erfolgte am 22. Juli 2022 eine (…). C. C.a Am 19. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen angehört. C.b In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund und zu ihren Gesuchs- gründen brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei kolumbianische Staats- angehörige und habe zuletzt in D._______ (Departement E._______) ge- lebt. Ihre Tochter (F._______) sei in der Schule Opfer von Mobbing gewor- den, unter anderem seitens einer Mitschülerin (G._______), deren Familie den «Autodefensas Unidas de Colombia (AUC)» angehöre. Aufgrund einer in der Schule erlittenen Verletzung seitens G._______ seien deren Ange- hörige (nachfolgend: Familie H._______) am 22. März 2022 bei ihrer Fa- milie zu Hause erschienen, hätten sich nach F._______ erkundigt und letz- tere für die mutmasslich zugefügten Verletzungen zur Rechenschaft ziehen wollen. Als F._______ nicht vor Ort gewesen sei, hätten sie andere Fami- lienangehörige tätlich angegriffen und in Anwesenheit der aufgebotenen Polizei mit dem Tod bedroht. Daraufhin habe die Polizei betreffend F._______ eine psychologische Abklärung beim kolumbianischen Institut für Familienschutz eingeleitet, welches aufgrund des psychischen Leidens- drucks des Mädchens zu einem Umzug innerhalb Kolumbiens oder gar zu einem Landeswechsel geraten habe. Noch bevor sie diesem Rat hätten folgen können, habe sie die Familie H._______ solchermassen behelligt und fortan mit dem Tod bedroht, dass sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut hätten. In diesem Zusammenhang hätten sie sich erfolglos an die örtliche Polizei gewandt, zumal Angehörige der Familie H._______ bei der- selben tätig seien und es sich bei der AUC um eine kriminelle Organisation handle. Vor diesem Hintergrund hätten sie – die Beschwerdeführerin, ihre
D-5437/2022 Seite 3 Tochter und ihr Partner – Kolumbien aus Angst um ihr Leben am 15. April 2022 verlassen und ihre Tochter zunächst in die Obhut von (…) in I._______ übergeben, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. C.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie insbesondere fol- gende Unterlagen ins Recht: - kolumbianischen Reisepass (gültig bis 5. Februar 2029 [im Original]); - Identitätskarte ihrer Tochter (in Kopie); - drei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Abbildungen der erlittenen Verletzungen ihrer Tochter infolge des Mobbings aus dem Jahr 2021 sowie ihrer Familienangehöriger infolge des tätlichen Angriffs vom
22. März 2022); - Bericht des kolumbianischen Instituts für Familienschutz betreffend ihre Tochter vom 28. März 2022 (in Kopie). D. D.a Die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesene Rechts- vertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 24. Oktober 2022 mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 Stellung. D.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, das SEM verkenne, dass der Konflikt mit der Familie H._______ auch einen Konflikt mit der AUC zur Folge habe und die angerufenen Medienberichte die Schutzunwilligkeit der kolumbianischen Behörden hinsichtlich des landesweiten Netzwerks der AUC aufzeigten. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beschwerdefüh- rerin der Bedrohungslage auch nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das SEM die ins Recht gelegten Be- weismittel, insbesondere den Bericht des kolumbianischen Instituts für Fa- milienschutz betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin vom 28. März 2022, worin die heimatlichen Behörden der Familie einen Umzug im eige- nen Land respektive eine Flucht ins Ausland empfohlen hätten, nicht be- rücksichtigt habe. Schliesslich sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Be- schwerdeführerin und ihre Tochter bis zur Ausreise im Haus ihrer Familie gelebt hätten. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass die beiden vor der Aus- reise zum Partner der Beschwerdeführerin gezogen seien, was auch keine Abhilfe geschaffen habe.
D-5437/2022 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Am 26. Oktober 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2022 (Datum des Poststempels) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres Part- ners B._______ (N […]), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Ver- ordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren antragsgemäss mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin (vgl. D-5435/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (unrichtige und unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Willkürverbots) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebe- nenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
D-5437/2022 Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das SEM verkenne sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimat- land als auch von Wegweisungsvollzugshindernissen, vermengt sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sa- che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- gründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüg- lich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerun- gen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise un- vollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Eine weitere Verletzung der Untersuchungspflicht erblickt die Beschwerde- führerin darin, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, insbeson- dere betreffend ihre Tochter, nicht hinreichend abgeklärt habe. Diesbezüg- lich ist vorab festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist, weshalb die ihre Person betref- fende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung nicht gerügt werden kann. Im Übrigen ergeben sich nach Prüfung der Akten keine An- haltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin un- vollständig oder unrichtig abgeklärt, zumal die Beschwerdeführerin – über die erfolgten medizinischen Behandlungen hinaus (vgl. Prozessge- schichte, Bst. B.) – im vorinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend machte (SEM-Akten 1177507-19/17 [nachfolgend A19] F4-9) und die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme weder belegte noch ansatzweise substantiierte (vgl. Be- schwerde, S. 9 f. Ziff. 24 und 28).
E. 4.3 Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Auf Beschwerde- ebene wird jedoch weder näher ausgeführt (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2) noch ist – im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen – ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. An- gesichts der über eine blosse Willkürprüfung hinausgehenden Kognition des Gerichts kommt der Rüge der Willkür ohnehin keine selbständige Be- deutung zu.
D-5437/2022 Seite 7
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen hält es fest, dass es sich bei den von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Behelligungen seitens der Familie H._______ um eine Verfolgung durch private Drittpersonen handle, gegen die der ko- lumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Vorlie- gend gebe es keine konkreten Hinweise, wonach sie im obgenannten Zu- sammenhang keinen Schutz erhalten hätte, wenn sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, was sie versäumt habe. Die Behauptungen über die Schutzunfähigkeit der Behörden erschöpften sich in Vermutungen, wonach die Familie H._______ über Beziehungen zur Polizei verfüge, indem ein (…) und weitere Verwandte dort arbeiteten. Sodann liessen die geschilder- ten Umstände darauf schliessen, dass es sich um einen Konflikt mit der Familie H._______ handle, welcher nicht auf eine paramilitärische Gruppe
D-5437/2022 Seite 8 zurückzuführen sei. Entsprechend sei die geltend gemachte Verfolgung lo- kal begrenzt, weshalb es ihr möglich sei, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne vorliegend auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden.
Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Ände- rung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Der Vollständigkeit hal- ber sei dennoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung den vollständigen Namen der AUC nicht habe nennen kön- nen (vgl. A19 47-51), was Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung auf- kommen lasse. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und der bereits erwähnten Schutzmassnahmen sei die AUC – entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin – auch nicht auf dem gesamten Staatsge- biet Kolumbiens aktiv. Der Vollständigkeit halber sei ebenfalls anzufügen, dass die Beschwerdeführerin den in der Stellungnahme vorgebrachten Wohnsitzwechsel in der Anhörung nicht erwähnt habe (vgl. A19 F40, F155).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entspre- chenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Mit dem Wiederholen der bisherigen Aussagen hält die Beschwerdeführerin der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen.
E. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet
D-5437/2022 Seite 9 werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ohne die sowohl in der Stellungnahme als auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen pre- käre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundes- verwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfä- higkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4959/2022 und D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 8/9, D-1026/2022 und D-1023/ 2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4 sowie D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Sodann ist dem SEM (im Ergebnis) darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sich erfolglos an die örtliche Po- lizei gewandt zu haben (vgl. A19 F12), auf entsprechende Nachfrage aber explizit verneinte, jemals Anzeige bei der besagten oder Beschwerde bei der nächst höheren (gerichtlichen) Instanz erstattet zu haben (vgl. A19 F55-58). Damit hat sie die Schutzsuche in Kolumbien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wäre. Auch die in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf angerufenen Medienberichte ver- mögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkre- ten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin und deren individuellen Asylvorbringen aufweisen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem eingereichten Bericht des kolumbianischen Instituts für Familien- schutz betreffend ihre Tochter vom 28. März 2022 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c), zumal sie auch hier auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, sich – nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts – an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behör- den würden der Beschwerdeführerin bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihr die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittperso- nen ist daher – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. In Anbetracht dessen erübrigt es sich, auf die ein- gereichten Fotografien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.c) und Ungereimt- heiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen.
E. 7.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das SEM im Üb- rigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass sie sich alternativ
D-5437/2022 Seite 10 auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnte, falls sie sich an ihrem bisherigen Wohnsitz trotz der Schutzmassnahmen unsicher füh- len sollte.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 9.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
D-5437/2022 Seite 11
E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Solches wird von der Beschwerdeführerin indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-0908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H sowie jüngst D-4959/2022 vom 29. November 2022 S. 12 und D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 11).
E. 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)- jährige Frau, die in Kolumbien mit (…), (…), (…) und (…) auf ein tragfähi- ges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A19 F136, F139 f., F160-168). Weiter hat sie in ihrem Heimat-
D-5437/2022 Seite 12 land eine Ausbildung als (…) absolviert und mehrere Jahre Berufserfah- rung gesammelt (vgl. A19 F126-136). Ausserdem leidet sie den Akten zu- folge – abgesehen von (…) (vgl. A19 F4-9) – an keinen gesundheitlichen Problemen. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin angesichts der in Kolumbien bestehenden medizinischen Infrastruktur offen, sich in ihrer Hei- mat weiterbehandeln zu lassen. Dasselbe hat nach dem zuvor Dargelegten für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten, jedoch weder belegten noch substantiierten psychischen Probleme zu gelten. Ferner steht es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stel- len, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin kann sie schliesslich auch aus Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Voll- zugshindernis ableiten, zumal wiederum darauf hinzuweisen ist, dass ihre Tochter nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist und sich im Übri- gen auch nicht in der Schweiz aufhält.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reise- pass (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
D-5437/2022 Seite 13 nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5437/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5437/2022 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2022 - zusammen mit ihrem Partner B._______ (N [...]) - in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen, wo sie am 27. Juni 2022 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 4. Juli 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand. B. Im Zuge mehrerer Konsultationen des zuständigen Gesundheitsdienstes wurden bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 5. Juli 2022 und 18. Juli 2022 (...) diagnostiziert und (...) sowie (...) verordnet. Ausserdem erfolgte am 22. Juli 2022 eine (...). C. C.a Am 19. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. C.b In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund und zu ihren Gesuchsgründen brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und habe zuletzt in D._______ (Departement E._______) gelebt. Ihre Tochter (F._______) sei in der Schule Opfer von Mobbing geworden, unter anderem seitens einer Mitschülerin (G._______), deren Familie den «Autodefensas Unidas de Colombia (AUC)» angehöre. Aufgrund einer in der Schule erlittenen Verletzung seitens G._______ seien deren Angehörige (nachfolgend: Familie H._______) am 22. März 2022 bei ihrer Familie zu Hause erschienen, hätten sich nach F._______ erkundigt und letztere für die mutmasslich zugefügten Verletzungen zur Rechenschaft ziehen wollen. Als F._______ nicht vor Ort gewesen sei, hätten sie andere Familienangehörige tätlich angegriffen und in Anwesenheit der aufgebotenen Polizei mit dem Tod bedroht. Daraufhin habe die Polizei betreffend F._______ eine psychologische Abklärung beim kolumbianischen Institut für Familienschutz eingeleitet, welches aufgrund des psychischen Leidensdrucks des Mädchens zu einem Umzug innerhalb Kolumbiens oder gar zu einem Landeswechsel geraten habe. Noch bevor sie diesem Rat hätten folgen können, habe sie die Familie H._______ solchermassen behelligt und fortan mit dem Tod bedroht, dass sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut hätten. In diesem Zusammenhang hätten sie sich erfolglos an die örtliche Polizei gewandt, zumal Angehörige der Familie H._______ bei derselben tätig seien und es sich bei der AUC um eine kriminelle Organisation handle. Vor diesem Hintergrund hätten sie - die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Partner - Kolumbien aus Angst um ihr Leben am 15. April 2022 verlassen und ihre Tochter zunächst in die Obhut von (...) in I._______ übergeben, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. C.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie insbesondere folgende Unterlagen ins Recht:
- kolumbianischen Reisepass (gültig bis 5. Februar 2029 [im Original]);
- Identitätskarte ihrer Tochter (in Kopie);
- drei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Abbildungen der erlittenen Verletzungen ihrer Tochter infolge des Mobbings aus dem Jahr 2021 sowie ihrer Familienangehöriger infolge des tätlichen Angriffs vom 22. März 2022);
- Bericht des kolumbianischen Instituts für Familienschutz betreffend ihre Tochter vom 28. März 2022 (in Kopie). D. D.a Die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 24. Oktober 2022 mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 Stellung. D.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, das SEM verkenne, dass der Konflikt mit der Familie H._______ auch einen Konflikt mit der AUC zur Folge habe und die angerufenen Medienberichte die Schutzunwilligkeit der kolumbianischen Behörden hinsichtlich des landesweiten Netzwerks der AUC aufzeigten. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beschwerdeführerin der Bedrohungslage auch nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das SEM die ins Recht gelegten Beweismittel, insbesondere den Bericht des kolumbianischen Instituts für Familienschutz betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin vom 28. März 2022, worin die heimatlichen Behörden der Familie einen Umzug im eigenen Land respektive eine Flucht ins Ausland empfohlen hätten, nicht berücksichtigt habe. Schliesslich sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bis zur Ausreise im Haus ihrer Familie gelebt hätten. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass die beiden vor der Ausreise zum Partner der Beschwerdeführerin gezogen seien, was auch keine Abhilfe geschaffen habe. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Am 26. Oktober 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres Partners B._______ (N [...]), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren antragsgemäss mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin (vgl. D-5435/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Willkürverbots) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das SEM verkenne sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland als auch von Wegweisungsvollzugshindernissen, vermengt sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Eine weitere Verletzung der Untersuchungspflicht erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, insbesondere betreffend ihre Tochter, nicht hinreichend abgeklärt habe. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist, weshalb die ihre Person betreffende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung nicht gerügt werden kann. Im Übrigen ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin unvollständig oder unrichtig abgeklärt, zumal die Beschwerdeführerin - über die erfolgten medizinischen Behandlungen hinaus (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.) - im vorinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend machte (SEM-Akten 1177507-19/17 [nachfolgend A19] F4-9) und die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme weder belegte noch ansatzweise substantiierte (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 24 und 28). 4.3 Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Auf Beschwerdeebene wird jedoch weder näher ausgeführt (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2) noch ist - im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen - ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. Angesichts der über eine blosse Willkürprüfung hinausgehenden Kognition des Gerichts kommt der Rüge der Willkür ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen hält es fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen seitens der Familie H._______ um eine Verfolgung durch private Drittpersonen handle, gegen die der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise, wonach sie im obgenannten Zusammenhang keinen Schutz erhalten hätte, wenn sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, was sie versäumt habe. Die Behauptungen über die Schutzunfähigkeit der Behörden erschöpften sich in Vermutungen, wonach die Familie H._______ über Beziehungen zur Polizei verfüge, indem ein (...) und weitere Verwandte dort arbeiteten. Sodann liessen die geschilderten Umstände darauf schliessen, dass es sich um einen Konflikt mit der Familie H._______ handle, welcher nicht auf eine paramilitärische Gruppe zurückzuführen sei. Entsprechend sei die geltend gemachte Verfolgung lokal begrenzt, weshalb es ihr möglich sei, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne vorliegend auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Der Vollständigkeit halber sei dennoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung den vollständigen Namen der AUC nicht habe nennen können (vgl. A19 47-51), was Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung aufkommen lasse. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und der bereits erwähnten Schutzmassnahmen sei die AUC - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens aktiv. Der Vollständigkeit halber sei ebenfalls anzufügen, dass die Beschwerdeführerin den in der Stellungnahme vorgebrachten Wohnsitzwechsel in der Anhörung nicht erwähnt habe (vgl. A19 F40, F155). 6.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Mit dem Wiederholen der bisherigen Aussagen hält die Beschwerdeführerin der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ohne die sowohl in der Stellungnahme als auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4959/2022 und D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 8/9, D-1026/2022 und D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4 sowie D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Sodann ist dem SEM (im Ergebnis) darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sich erfolglos an die örtliche Polizei gewandt zu haben (vgl. A19 F12), auf entsprechende Nachfrage aber explizit verneinte, jemals Anzeige bei der besagten oder Beschwerde bei der nächst höheren (gerichtlichen) Instanz erstattet zu haben (vgl. A19 F55-58). Damit hat sie die Schutzsuche in Kolumbien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wäre. Auch die in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf angerufenen Medienberichte vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin und deren individuellen Asylvorbringen aufweisen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem eingereichten Bericht des kolumbianischen Instituts für Familienschutz betreffend ihre Tochter vom 28. März 2022 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c), zumal sie auch hier auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden der Beschwerdeführerin bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihr die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. In Anbetracht dessen erübrigt es sich, auf die eingereichten Fotografien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.c) und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen. 7.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass sie sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnte, falls sie sich an ihrem bisherigen Wohnsitz trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte. 7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird von der Beschwerdeführerin indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-0908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H sowie jüngst D-4959/2022 vom 29. November 2022 S. 12 und D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 11). 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, die in Kolumbien mit (...), (...), (...) und (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A19 F136, F139 f., F160-168). Weiter hat sie in ihrem Heimatland eine Ausbildung als (...) absolviert und mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt (vgl. A19 F126-136). Ausserdem leidet sie den Akten zufolge - abgesehen von (...) (vgl. A19 F4-9) - an keinen gesundheitlichen Problemen. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin angesichts der in Kolumbien bestehenden medizinischen Infrastruktur offen, sich in ihrer Heimat weiterbehandeln zu lassen. Dasselbe hat nach dem zuvor Dargelegten für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten, jedoch weder belegten noch substantiierten psychischen Probleme zu gelten. Ferner steht es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie schliesslich auch aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis ableiten, zumal wiederum darauf hinzuweisen ist, dass ihre Tochter nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist und sich im Übrigen auch nicht in der Schweiz aufhält. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann