Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger – suchte am 28. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde im Beisein seiner Rechtsvertretung am 5. Dezember 2025 zu sei- nen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er habe seit 2015 in Cartagena im Rahmen der Kirche und der «Junta de Accion Communal» junge Verbrecher und Drogenhändler zu bekehren versucht, weshalb er oft von kriminellen Organisationen (Ban- den) telefonisch bedroht worden sei. Die Polizei habe er sowohl über kri- minelle Aktivitäten informiert als auch darüber, dass er bedroht werde. Sie verfüge jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten zur Verfolgung seiner Hinweise oder für seinen Schutz. Zudem sei sie korrupt und aus Angst um sein Leben habe er auf eine offizielle Anzeige verzichtet. Er sei mehrfach aus Cartagena weggezogen und wieder zurückgekehrt. Kolumbien könne seine Bürger nirgendwo im Land schützen. Bei der Kirche und seiner Fa- milie habe er sich sicherer gefühlt. Er vermute, seinetwegen seien in letzter Zeit Freunde und Familienmitglieder getötet worden. Nachdem im Septem- ber 2025 ein Freund umgebracht worden sei, habe er Kolumbien am
20. Oktober 2025 verlassen und sei mit dem Flugzeug via Amsterdam in die Schweiz eingereist. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, seit März 2025 in Kolumbien in psychologisch-psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, auch in der Schweiz stehe ein Arzttermin an. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen gültigen Reisepass und zur Stützung seiner Vorbringen kolumbianische medizinische Dokumente vom
18. August 2025, ein Zuweisungsschreiben von Medic-Help vom 4. De- zember 2025, drei Zeitungsartikel, ein Dokument in Sachen Leichenüber- gabe, Todesscheine von Familienmitgliedern, eine Arbeitsbescheinigung, mehrere Fotos sowie einen USB-Stick mit Videos und Fotocollagen (Be- weismittelverzeichnis), zu den Akten. C. Am 15. Dezember 2025 reichte die damalige Rechtsvertretung des
D-9870/2025 Seite 3 Beschwerdeführers beim SEM fristgerecht eine Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vom 12. Dezember 2025 ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 16. Dezember 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 28. Oktober 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 16. Dezember 2025 mit handschriftlich ergänztem Formular Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, (eventualiter) unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Kopie eines Ausgangsscheins bei. F. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-9870/2025 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids grundsätzlich massgebend (Art. 33a VwVG), weshalb das vorliegende Ver- fahren trotz der französischsprachigen Rechtsmitteleingabe auf Deutsch geführt wird.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-9870/2025 Seite 5
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb deren Glaubhaftigkeit offenge- lassen werden könne. Sie hielt zur Begründung zunächst fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv gründe, ein solches gehe aus den Akten nicht hervor. Ferner seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wo- nach die geltend gemachten Bedrohungen eine Intensität aufweisen wür- den, die eine asylrechtliche Relevanz entfalte. Zum Verlauf der Häufigkeit und der Art der Bedrohung während seiner zehnjährigen Tätigkeit für die Kirche habe der Beschwerdeführer angegeben, den Kontakt zu diesen Leuten abgebrochen zu haben, mehrere Priester und einige seiner Schüler seien umgebracht worden und er habe das Gefühl, die Kriminellen würden ihm immer näherkommen. Er sei selbst sei jedoch seiner langjährigen Ar- beit mit den Jugendlichen fortwährend nachgegangen, ohne dass sich die mutmasslichen Telefonanrufe und Drohungen verschärft hätten. Ab No- vember 2022 sei er mehrmals in eine andere Stadt gezogen, jedoch immer wieder an die Stätte seines Wirkens zurückgekehrt. Auf Nachfrage habe er angegeben, den konkreten Grund für die vorgebrachten Ermordungen von Familienmitgliedern, Priestern und Arbeitskollegen nicht zu kennen, wes- halb Vergeltungsmassnahmen im Zusammenhang mit seiner Person eine blosse Vermutung seien. Für die kriminellen Gruppierungen wäre es einfa- cher gewesen, ihn anstelle der anderen umzubringen. Aufgrund der ge- samten Umstände sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung von asyl- rechtlich relevanter Intensität auszugehen. Im Weiteren sei der kolumbia- nische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es sei wider- sprüchlich, mangels Vertrauens in die Behörden (Grund: Korruption,
D-9870/2025 Seite 6 fehlende Kapazität) nie offiziell Anzeige erstattet oder um behördlichen Schutz ersucht zu haben, aber der lokalen Polizei dennoch Hinweise auf kriminelle Aktivitäten geliefert zu haben. Da in Kolumbien verschiedene staatliche Institutionen für die Bevölkerung zuständig seien, hätte sich der Beschwerdeführer auch an andere staatliche Stellen oder andere Polizei- stationen wenden können, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu ent- nehmen seien, dies wäre ihm nicht zuzumuten gewesen. Der Verzicht der Inanspruchnahme des behördlichen Schutzes sei nicht den Behörden an- zulasten. Es seien keine Tatsachen vorgebracht und keine Beweismittel eingereicht worden, welche eine Änderung dieser Einschätzung rechtferti- gen würden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe haupt- sächlich seine bisherigen Vorbringen und legt dar, seine medikamentös be- handelten Erkrankungen (Bluthochdruck, Depressionen, Angststörung, kognitive Störungen) würden seine grosse Angst, in Kolumbien verfolgt und ermordet zu werden, wiederspiegeln. Mehrere Umzüge hätten nicht zu ei- ner Verbesserung beigetragen. Die Polizei sei ineffizient und könne auch nicht für ihren eigenen Schutz sorgen, zumal dieses Jahr fast 150 Polizis- ten ermordet worden seien. Aufgrund seines psychischen Zustands miss- traue er der Polizei noch mehr. Zudem würden Fälle religiöser Personen eher in den Verantwortungsbereich des Staates, als in die Zuständigkeit der Polizei fallen. Eine offizielle Anzeige hätte seinen unerträglichen psy- chischen Druck in Kolumbien nicht zu lindern vermocht und die damit ein- hergehende Anprangerung der Mörder seine Befürchtungen (Verfolgung) nur verstärkt.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet
D-9870/2025 Seite 7 werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in seinen Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu erkennen. Die Beschwerde thematisiert vorwie- gend die Gesundheitsvorbringen des Beschwerdeführers, aus welchen keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden kann. Auch in Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers und der telefonischen Drohungen vermögen die Vorbringen keinen unerträgli- chen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu bewirken (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und statt vieler D-5991/2025 vom 25. November 2025 E. 7.2). Weder die Akten noch seine Angaben vermögen die Vermu- tung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden umzustossen. Ohne die geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen schwierige/angespannte Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in ständi- ger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Ur- teil des BVGer D-5437/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2 m.w.H.). Der Hinweis auf die als problematisch erachteten Folgen einer offiziellen An- zeige ist damit unbehelflich. Der Beschwerdeführer hat infolge der ihn kon- kret betroffenen Ereignisse nirgends um Schutz ersucht, weshalb der Vo- rinstanz zuzustimmen ist, dass er die Schutzmöglichkeiten in Kolumbien offensichtlich nicht ausgeschöpft hat, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die An- nahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerde- führer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern. Das Vorbringen zur Zuständigkeit für Fälle religiöser Personen in Kolumbien ist nicht rele- vant beziehungsweise kann der Beschwerdeführer aus der blossen Be- hauptung von diesbezüglich unterschiedlichen Zuständigkeiten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass dem Be- schwerdeführer zuzumuten ist, sich – wie bereits mehrfach gemacht – in einer anderen Region Kolumbiens aufzuhalten, falls er sich an seinem bis- herigen Wohnsitz unsicher fühlen sollte. Es wurden insgesamt keine Be- weismittel eingereicht oder Tatsachen vorgebracht, die die Schlussfolge- rung der Vorinstanz umzustossen vermögen würden.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.
D-9870/2025 Seite 8
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-9870/2025 Seite 9 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorge- bracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2001/2024 vom 16. Mai 2024 E. 9.3.1 m.w.H).
E. 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann in arbeitsfähigem Alter mit mehrjähriger Berufserfahrung in verschie- denen Bereichen. Er verfügt in Kolumbien über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz (Partnerin, Sohn, Schwester, Eltern), mit dem er täglich in Kon- takt steht, und ein soziales Netzwerk (Kirche), das ihn bereits bei der Aus- reise unterstützt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage wirtschaftlicher Art geraten würde(vgl. A19/17, F27, F40 ff., F50 ff.).
E. 9.3.3 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt ebenfalls nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schlies- sen (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem Arztbericht vom 18. Au- gust 2025 leidet er an einer Angst- und depressiven Störung sowie an Ein- und Durchschlafstörungen (Beweismittel 12/4). In der Beschwerde bringt
D-9870/2025 Seite 10 er behauptungsweise vor, eine Rückkehr nach Kolumbien könnte ihn in den Selbstmord treiben. Weder wurde eine massgebliche Verschlechterung seiner Gesundheit vorgebracht noch diesbezügliche medizinische Belege eingereicht. Die bereits aktenkundigen Erkrankungen erweisen sich einer- seits nicht als derart schwerwiegend, als dass sie im Fall der Rückkehr eine medizinische Notlage zu begründen vermögen, und sie können anderer- seits auch im Heimatland behandelt werden (zur medizinischen Versor- gung in Kolumbien vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-435/2024 vom 26. September 2025 E. 9.3.4). Im Übrigen ist seinem Gesundheitszu- stand und damit auch allfälligen suizidalen Tendenzen, ist bei der Überstel- lung nach Kolumbien Rechnung zu tragen, wobei die Reisefähigkeit zuvor beurteilt wird (vgl. Urteil des BVGer D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 9.3 f.).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vor- stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
D-9870/2025 Seite 11 Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 12.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-9870/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9870/2025 Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, c/o BAZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kolumbianischer Staatsangehöriger - suchte am 28. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde im Beisein seiner Rechtsvertretung am 5. Dezember 2025 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seit 2015 in Cartagena im Rahmen der Kirche und der «Junta de Accion Communal» junge Verbrecher und Drogenhändler zu bekehren versucht, weshalb er oft von kriminellen Organisationen (Banden) telefonisch bedroht worden sei. Die Polizei habe er sowohl über kriminelle Aktivitäten informiert als auch darüber, dass er bedroht werde. Sie verfüge jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten zur Verfolgung seiner Hinweise oder für seinen Schutz. Zudem sei sie korrupt und aus Angst um sein Leben habe er auf eine offizielle Anzeige verzichtet. Er sei mehrfach aus Cartagena weggezogen und wieder zurückgekehrt. Kolumbien könne seine Bürger nirgendwo im Land schützen. Bei der Kirche und seiner Familie habe er sich sicherer gefühlt. Er vermute, seinetwegen seien in letzter Zeit Freunde und Familienmitglieder getötet worden. Nachdem im September 2025 ein Freund umgebracht worden sei, habe er Kolumbien am 20. Oktober 2025 verlassen und sei mit dem Flugzeug via Amsterdam in die Schweiz eingereist. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, seit März 2025 in Kolumbien in psychologisch-psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, auch in der Schweiz stehe ein Arzttermin an. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen gültigen Reisepass und zur Stützung seiner Vorbringen kolumbianische medizinische Dokumente vom 18. August 2025, ein Zuweisungsschreiben von Medic-Help vom 4. Dezember 2025, drei Zeitungsartikel, ein Dokument in Sachen Leichenübergabe, Todesscheine von Familienmitgliedern, eine Arbeitsbescheinigung, mehrere Fotos sowie einen USB-Stick mit Videos und Fotocollagen (Beweismittelverzeichnis), zu den Akten. C. Am 15. Dezember 2025 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim SEM fristgerecht eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 12. Dezember 2025 ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 16. Dezember 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 16. Dezember 2025 mit handschriftlich ergänztem Formular Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, (eventualiter) unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Kopie eines Ausgangsscheins bei. F. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids grundsätzlich massgebend (Art. 33a VwVG), weshalb das vorliegende Verfahren trotz der französischsprachigen Rechtsmitteleingabe auf Deutsch geführt wird.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb deren Glaubhaftigkeit offengelassen werden könne. Sie hielt zur Begründung zunächst fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv gründe, ein solches gehe aus den Akten nicht hervor. Ferner seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die geltend gemachten Bedrohungen eine Intensität aufweisen würden, die eine asylrechtliche Relevanz entfalte. Zum Verlauf der Häufigkeit und der Art der Bedrohung während seiner zehnjährigen Tätigkeit für die Kirche habe der Beschwerdeführer angegeben, den Kontakt zu diesen Leuten abgebrochen zu haben, mehrere Priester und einige seiner Schüler seien umgebracht worden und er habe das Gefühl, die Kriminellen würden ihm immer näherkommen. Er sei selbst sei jedoch seiner langjährigen Arbeit mit den Jugendlichen fortwährend nachgegangen, ohne dass sich die mutmasslichen Telefonanrufe und Drohungen verschärft hätten. Ab November 2022 sei er mehrmals in eine andere Stadt gezogen, jedoch immer wieder an die Stätte seines Wirkens zurückgekehrt. Auf Nachfrage habe er angegeben, den konkreten Grund für die vorgebrachten Ermordungen von Familienmitgliedern, Priestern und Arbeitskollegen nicht zu kennen, weshalb Vergeltungsmassnahmen im Zusammenhang mit seiner Person eine blosse Vermutung seien. Für die kriminellen Gruppierungen wäre es einfacher gewesen, ihn anstelle der anderen umzubringen. Aufgrund der gesamten Umstände sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung von asylrechtlich relevanter Intensität auszugehen. Im Weiteren sei der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es sei widersprüchlich, mangels Vertrauens in die Behörden (Grund: Korruption, fehlende Kapazität) nie offiziell Anzeige erstattet oder um behördlichen Schutz ersucht zu haben, aber der lokalen Polizei dennoch Hinweise auf kriminelle Aktivitäten geliefert zu haben. Da in Kolumbien verschiedene staatliche Institutionen für die Bevölkerung zuständig seien, hätte sich der Beschwerdeführer auch an andere staatliche Stellen oder andere Polizeistationen wenden können, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dies wäre ihm nicht zuzumuten gewesen. Der Verzicht der Inanspruchnahme des behördlichen Schutzes sei nicht den Behörden anzulasten. Es seien keine Tatsachen vorgebracht und keine Beweismittel eingereicht worden, welche eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen würden. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe hauptsächlich seine bisherigen Vorbringen und legt dar, seine medikamentös behandelten Erkrankungen (Bluthochdruck, Depressionen, Angststörung, kognitive Störungen) würden seine grosse Angst, in Kolumbien verfolgt und ermordet zu werden, wiederspiegeln. Mehrere Umzüge hätten nicht zu einer Verbesserung beigetragen. Die Polizei sei ineffizient und könne auch nicht für ihren eigenen Schutz sorgen, zumal dieses Jahr fast 150 Polizisten ermordet worden seien. Aufgrund seines psychischen Zustands misstraue er der Polizei noch mehr. Zudem würden Fälle religiöser Personen eher in den Verantwortungsbereich des Staates, als in die Zuständigkeit der Polizei fallen. Eine offizielle Anzeige hätte seinen unerträglichen psychischen Druck in Kolumbien nicht zu lindern vermocht und die damit einhergehende Anprangerung der Mörder seine Befürchtungen (Verfolgung) nur verstärkt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in seinen Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu erkennen. Die Beschwerde thematisiert vorwiegend die Gesundheitsvorbringen des Beschwerdeführers, aus welchen keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden kann. Auch in Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers und der telefonischen Drohungen vermögen die Vorbringen keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu bewirken (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und statt vieler D-5991/2025 vom 25. November 2025 E. 7.2). Weder die Akten noch seine Angaben vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden umzustossen. Ohne die geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen schwierige/angespannte Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5437/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2 m.w.H.). Der Hinweis auf die als problematisch erachteten Folgen einer offiziellen Anzeige ist damit unbehelflich. Der Beschwerdeführer hat infolge der ihn konkret betroffenen Ereignisse nirgends um Schutz ersucht, weshalb der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass er die Schutzmöglichkeiten in Kolumbien offensichtlich nicht ausgeschöpft hat, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern. Das Vorbringen zur Zuständigkeit für Fälle religiöser Personen in Kolumbien ist nicht relevant beziehungsweise kann der Beschwerdeführer aus der blossen Behauptung von diesbezüglich unterschiedlichen Zuständigkeiten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich - wie bereits mehrfach gemacht - in einer anderen Region Kolumbiens aufzuhalten, falls er sich an seinem bisherigen Wohnsitz unsicher fühlen sollte. Es wurden insgesamt keine Beweismittel eingereicht oder Tatsachen vorgebracht, die die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen vermögen würden. 7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2001/2024 vom 16. Mai 2024 E. 9.3.1 m.w.H). 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann in arbeitsfähigem Alter mit mehrjähriger Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Er verfügt in Kolumbien über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Partnerin, Sohn, Schwester, Eltern), mit dem er täglich in Kontakt steht, und ein soziales Netzwerk (Kirche), das ihn bereits bei der Ausreise unterstützt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage wirtschaftlicher Art geraten würde(vgl. A19/17, F27, F40 ff., F50 ff.). 9.3.3 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt ebenfalls nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem Arztbericht vom 18. August 2025 leidet er an einer Angst- und depressiven Störung sowie an Ein- und Durchschlafstörungen (Beweismittel 12/4). In der Beschwerde bringt er behauptungsweise vor, eine Rückkehr nach Kolumbien könnte ihn in den Selbstmord treiben. Weder wurde eine massgebliche Verschlechterung seiner Gesundheit vorgebracht noch diesbezügliche medizinische Belege eingereicht. Die bereits aktenkundigen Erkrankungen erweisen sich einerseits nicht als derart schwerwiegend, als dass sie im Fall der Rückkehr eine medizinische Notlage zu begründen vermögen, und sie können andererseits auch im Heimatland behandelt werden (zur medizinischen Versorgung in Kolumbien vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-435/2024 vom 26. September 2025 E. 9.3.4). Im Übrigen ist seinem Gesundheitszustand und damit auch allfälligen suizidalen Tendenzen, ist bei der Überstellung nach Kolumbien Rechnung zu tragen, wobei die Reisefähigkeit zuvor beurteilt wird (vgl. Urteil des BVGer D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 9.3 f.). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 12.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: