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D-5991/2025

D-5991/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens – suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nord- westschweiz zugewiesen. B. Am 8. Dezember 2022 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am

23. Mai 2024 vertieft sowie am 23. Juni 2025 ergänzend zu den Asylgrün- den angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei wegen seiner Ethnie und seines Glaubens eines Tages von Unbekannten beziehungsweise mutmasslich von Personen der Partei der Nationalisti- schen Bewegung (MHP), welche immer wieder in sein Dorf gekommen seien, ungefähr dreimal auf der Strasse mit dem Tod beziehungsweise mit Gewalt bedroht worden. Aus den gleichen Gründen sei er bei seiner Ar- beitstätigkeit in Hotels schikaniert und angegriffen worden. Er habe einmal Anzeige erstattet, wisse jedoch nichts über den Stand des Verfahrens und die Polizei sei bei den Vorfällen untätig geblieben. Mit seinem in Irland le- benden Bruder habe er Streit und dieser habe ihm gedroht, ihn umzubrin- gen. Aufgrund der Schikanen im Dorf und bei der Arbeit sowie wegen der Furcht vor seinem Bruder sei er im Winter 2022 illegal mit einem LKW aus der Türkei ausgereist und in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise habe sein Bruder ihn weiterhin mehrfach telefonisch bedroht. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Bruder und/oder wegen seines Glau- bens von der MHP getötet zu werden. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, nach der Einreise in die Schweiz am Herz erkrankt zu sein sowie blutverdünnende Medikamente einzunehmen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Kopien von Verhandlungs- protokollen des Arbeitsgerichts vom 10. März 2022 und 24. Mai 2022 sowie diverse medizinische Akten ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 30. Mai 2024 ins erwei- terte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Ver- fügung dem Kanton Aargau zugeteilt.

D-5991/2025 Seite 3 D. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. März 2025 zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (rechtswidrige Aus-/Einreise). E. Mit am 12. Juli 2025 eröffnetem Entscheid vom 10. Juli 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 30. Juli 2025 datierter Eingabe am

8. August 2025 (Poststempel) gegen die abweisende Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Durchführung einer Intelligenz- und Entwicklungsbeurteilung zur Klärung seiner Urteilsfähigkeit beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen unter anderem (bereits bei der Vorinstanz einge- reichte) medizinische Dokumente und Laborauswertungen vom 12. De- zember 2022, 5. April 2023, 26. April 2023, 28. April 2023, 9. Juni 2023,

13. Dezember 2024 und 23. Dezember 2024 bei. G. Mit Schreiben vom 11. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 20. August 2025 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. I. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. August 2025 (Datum Postaufgabe) wiedererwägungsweise um die Gewährung der unentgeltlichen

D-5991/2025 Seite 4 Prozessführung und zusätzlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. J. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 29. August 2025 die Gesu- che um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um wiedererwägungs- weise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig hielt er an der Erhebung des Kostenvorschusses und der dafür angesetz- ten Frist fest. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen erhoben, die Vo- rinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer leide an einer leichtgradigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsbeeinträchtigung so- wie Anpassungsstörungen. Die Rückübersetzung der Protokolle habe

D-5991/2025 Seite 5 seine Verständnisprobleme nicht vollständig kompensieren können (Be- schwerde, Ziff. 5.). Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hin- reichend differenziert mit den zentralen Vorbringen, insbesondere bezüg- lich Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers, und mit dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 23. Dezember 2024 auseinander- gesetzt (A35/4; vi-Entscheid, Ziff. II). Aus dem medizinischen Bericht geht die Diagnose einer Anpassungsstörung hervor und dass sich der Be- schwerdeführer wach, bewusstseinsklar ohne Anzeichen von Bewusst- seinsstörungen, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orien- tiert gezeigt habe. Seine Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjek- tiv leichtgradig beeinträchtigt, ohne Hinweise auf amnestische Störungen, formale oder inhaltliche Denkstörungen, gewesen. Daraus ist nicht ohne Weiteres auf die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers und insbeson- dere nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsverstellung oder eine feh- lende Verwertbarkeit der Anhörung zu schliessen. Vielmehr scheint die im genannten Bericht leichtgradige Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit und Konzentration angesichts der damals festgestellten konkreten Situa- tion, in der er aufgrund ausgeprägter innerer Anspannung die psychiatri- sche Notaufnahme aufgesucht habe, verständlich. Es ist nicht auszu- schliessen, dass die Beeinträchtigung nur situativ bedingt war, zumal eine solche weder aus den anderen eingereichten medizinischen Berichten noch den Akten hervorgeht und es dem Beschwerdeführer bis zum Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens offenstand, im Rahmen seiner gebote- nen Mitwirkung weitere (medizinische) Beweismittel für seine Behauptung einzureichen, was er jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz hat anlässlich des Antrags auf eine Intelligenz- und Entwicklungsbeurteilung vom 23. Ok- tober 2024 beziehungsweise der vorgebrachten Verständnisprobleme vom

18. März 2025 eine ergänzende Anhörung durchgeführt und dabei mit ste- tigen Rückfragen eine korrekte Sachverhaltsfeststellung sichergestellt (A30/2, A39/2, A41/2 und A48/13, F17, F29, F48, F85: «Habe ich richtig verstanden, […]»). Aus den Anhörungsprotokollen geht nicht hervor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen oder sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, sei eingeschränkt gewesen. Es ist ihnen nichts Ungewöhnliches zu entnehmen und die Vorinstanz musste weder auf eine massgebliche Intelligenzminderung noch auf eine

D-5991/2025 Seite 6 Urteilsunfähigkeit schliessen, zumal solches auch nicht aus dem Arztbe- richt der psychiatrischen Notfallaufnahme (A35/4) hervorgeht. Um Wieder- holungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II). Der Sachverhalt war im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz wie auch in jenem des Erlasses des vorliegenden Entscheides spruchreif und es ist auch im Beschwerde- verfahren keine Notwendigkeit einer Begutachtung des Beschwerdefüh- rers ersichtlich.

E. 4.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es be- steht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3: erneute Prüfung des Asylgesuchs) oder eine In- telligenz- und Entwicklungsbeurteilung des Beschwerdeführers (Rechtsbe- gehren Ziff. 4) vornehmen zu lassen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen. Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei seien keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Bei den geltend gemachten Problemen (Angriffen und/oder Drohungen) mit mutmasslichen Mitgliedern der MHP, mit Personen wäh- rend der Arbeit in Hotels und dem Bruder handle es sich um Verfolgungen von Drittpersonen. Gemäss den Akten habe der Beschwerdeführer nach einem Angriff wegen seiner Ethnie und seines Glaubens während der Ar- beit im Hotel Anzeige bei der Polizei erstattet, woraufhin die türkischen Be- hörden polizeiliche Ermittlungen aufgenommen hätten. Das Verfahren sei noch beim Arbeitsgericht hängig. Dies zeige auf, dass das Justizsystem in der Türkei funktionsfähig sei, kriminelle Handlungen geahndet würden und der Zugang zu den Behörden gewährleistet sei. Es sei dem Beschwerde- führer möglich und zumutbar, sich bei erneuten Problemen wiederum an die türkischen Behörden zu wenden. Betreffend die mehreren beziehungs- weise drei Angriffe von mutmasslichen MHP-Angehörigen und die Drohun- gen des Bruders habe er sich weder an die türkischen Behörden gewandt noch Anzeige erstattet oder um Hilfe bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) ersucht. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm ein Schutzersu- chen bei den türkischen Behörden nicht zuzumuten gewesen oder ihm adäquater Schutz von den türkischen Behörden verwehrt worden wäre. An dieser Einschätzung würden die weiteren Drohungen des – sich zudem bereits seit vielen Jahren in Irland lebenden – Bruders nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nichts ändern. Es sei dem Be- schwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung und Arbeitser- fahrung nötigenfalls auch zuzumuten, sich durch einen Wegzug in eine an- dere Region der Türkei direkten Verfolgungsmassnahmen seiner Gegner zu entziehen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde dem in Wiederholung der bisherigen Vorbrin- gen hauptsächlich entgegnet, die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Intensität der Schikanen aufgrund seiner Ethnie und seines Glau- bens sei falsch. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit 2016 allgemein und spezifisch für Kurden und Aleviten verschlechtert. Die wie- derholten Übergriffe hätten einen unerträglichen psychischen Druck er- zeugt. Das hängige Verfahren beim Arbeitsgericht in der Türkei und die fehlenden Informationen zum aktuellen Verfahrensstand, welche er auf- grund der nicht geleisteten Zahlungen an seinen Anwalt nicht erhalte, zeige die Unzugänglichkeit und Ineffizienz des türkischen Justizsystems für

D-5991/2025 Seite 8 Personen in seiner Lage auf. Das Untätigbleiben der Polizei bei den ande- ren Vorfällen unterstreiche seine Schutzlosigkeit und es sei ihm angesichts dessen sowie der allgemeinen Diskriminierung von Kurden und Aleviten in der Türkei nicht zumutbar, um behördlichen Schutz zu ersuchen. Der Zu- gang dazu bestehe für Angehörige seiner Ethnie und Religion nur theore- tisch. Die Vorinstanz habe die Schwere der Bedrohung durch seinen Bru- der ebenfalls falsch eingeschätzt. Es bestehe eine reale Gefahr für sein Leben und es sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei von ihm oder Dritten Schaden erleide, auch wenn der Bruder in Ir- land lebe. Ein diesbezügliches Schutzersuchen bei den türkischen Behör- den sei unrealistisch.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Be- trachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgen- den näher einzugehen.

E. 7.2 Hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines aleviti- schen Glaubens behauptungsweise erfolgten Schikanen (Bedrohungen, Angriffe) hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, diese gehen in ihrer In- tensität nicht über diejenige hinaus, welche die allgemeine kurdische Be- völkerung in der Türkei trifft. Es ist allgemein bekannt, dass sie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt ist. Da- bei handelt es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren würden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2570/2025 vom 23. Juni 2025, S. 6). Sie sind asylrechtlich nicht relevant. Die blosse persönli- che, gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Drohungen und dreimaligen Angriffe auf der Strasse sind im Zeitpunkt der Ausreise (Winter 2022) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und statt vieler D-4718/2025 E.6.2.2 vom 16. Juli 2025). Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Übrigen bekannt, dass sich die Menschenrechtslage nach den Par- lamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem

D-5991/2025 Seite 9 gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts verschlechtert und es seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politi- scher Säuberungen gekommen ist. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositi- onelle vor. Allein aus der verschlechterten allgemeinen Lage in der Türkei (vgl. dazu auch nachstehend E. 9.3.2) lässt sich jedoch vorliegend nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung des Beschwer- deführers schliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4718/2025 E. 6.2.3 vom 16. Juli 2025 m.w.H). Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Hei- matstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Gemäss eigenen An- gaben hat der Beschwerdeführer bei den türkischen Behörden nur wegen eines einzigen Vorfalls um Schutz ersucht (Beschwerde, Ziff. 2). Es wäre ihm aber – entgegen der Beschwerde – betreffend die anderen Vorfälle ebenso zumutbar und möglich gewesen, zumal die Türkei über Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur verfügt und das Nötige hätte vorkehren können (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18; statt vieler Urteil des BVGer E-7145/2025 vom

13. Oktober 2025 E. 6.2). Dies haben die heimatlichen Behörden gezeigt, indem sie ein Verfahren eröffnet haben. Seine Unkenntnis über den Ver- fahrensstand scheint gemäss seinen Angaben lediglich in der fehlenden finanziellen Entschädigung des beauftragten Anwalts begründet zu sein (A25/12, F52, F68 ff.; Beschwerde, Ziff. 2), nicht in einer Untätigkeit der türkischen Behörden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten den türkischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Die blosse Behauptung einer feh- lenden oder mangelhaften Schutzgewährung, insbesondere für Kurden und Aleviten, ist vor diesem Hintergrund unbehelflich (vgl. Urteil des BVGer D-2781/2024 vom 6. Juni 2024 E. 6.2). Die Ausführungen in der Be- schwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet er- scheinen zu lassen und aus den Beweismitteln ist insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten.

E. 7.3 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Be- weismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten.

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E. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen seiner Behauptung – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell bei einem Vollzug der Wegweisung nicht auszugehen, auch nicht bei einem solchen in die Provinzen Hakkâri und Şırnak (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H, für die aktuelle Praxis statt vie- ler Urteil des BVGer E-5095/2023 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat seit den 1980er Jahren mit seiner Familie (Mutter, vier Schwestern, drei Brüder; A25/12, F17 f.) im gleichen Haushalt in Aydin gelebt. Zwischenzeitlich wird die Mutter von seiner Schwester M. in Izmir gepflegt und der Beschwerdeführer pflegt ein gutes Verhältnis und Kontakt zu ihr. Es kann davon ausgegangen werden, dass er – sofern nötig

– bei einer Rückkehr wiederum bei seiner Familie unterkommen und von

D-5991/2025 Seite 12 ihr unterstützt werden kann. Er ist gelernter Metzger und verfügt über lang- jährige Arbeitserfahrung im Gastronomiebereich und der Hotellerie (25/12, F14 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass bei einer Rückkehr weder die Wohnsituation noch eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei Probleme birgt und er ohne Weiteres – allenfalls auch an ei- nem alternativen Ort – wieder Fuss fassen kann. Es ist nicht davon auszu- gehen, er würde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten.

E. 9.3.4 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 9. Juni 2023 leidet der Beschwerdeführer an einer Herzmuskelerkrankung und die kardialen Be- schwerden sind nach Beginn der Medikation nicht mehr aufgetreten (A34/2). Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht des Kan- tonsspitals Aarau vom 28. April 2023 gehen im Wesentlichen die medika- mentöse Behandlung, geplante kardiologische Verlaufskontrollen und die Entlassung des Beschwerdeführers am 28. April 2023 in einem guten All- gemeinzustand aus dem Spital hervor. Eine Verschlechterung der diesbe- züglichen gesundheitlichen Situation wird vom Beschwerdeführer nicht gel- tend gemacht, vielmehr bestätigt er die Einnahme von einzig blutverdün- nenden Medikamenten. Die vorgebrachten psychischen Belastungen des Beschwerdeführers werden mit der Unterbringungssituation, Verständnis- problemen und Ängsten begründet (Arztberichte vom 13. Dezember 2024 und 23. Dezember 2024; A35/4; Beschwerdebeilagen), woraus sich keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten lässt. Es sind – entge- gen der Behauptung des Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, er sei nicht in der Lage, seine Ansprüche in Bezug auf die all- gemeine Krankenversicherung in der Türkei geltend zu machen. Es ist ihm überdies zuzumuten, dafür die Hilfe einer Nichtregierungsorganisation oder eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, um sie nötigenfalls auf dem

D-5991/2025 Seite 13 Rechtsweg einzufordern, zumal er solches bereits in arbeitsrechtlicher An- gelegenheit getan hat. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. IV/2). Weder seine gesundheitliche Situation noch die von ihm befürchteten bü- rokratischen Hürden stellen Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne des Gesetzes dar. Im Übrigen weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer D- 6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.) und der Beschwer- deführer kann die medikamentöse Behandlung und/oder (sofern nötig) eine medizinische und/oder psychologische/psychiatrische Behandlung im Heimatstaat fortsetzen.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 3. Septem- ber 2025 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrens- kosten in derselben Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5991/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5991/2025 Urteil vom 25. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o Kant. Unterkunft AS, Rossweg 10, 5332 Rekingen AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 8. Dezember 2022 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 23. Mai 2024 vertieft sowie am 23. Juni 2025 ergänzend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei wegen seiner Ethnie und seines Glaubens eines Tages von Unbekannten beziehungsweise mutmasslich von Personen der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), welche immer wieder in sein Dorf gekommen seien, ungefähr dreimal auf der Strasse mit dem Tod beziehungsweise mit Gewalt bedroht worden. Aus den gleichen Gründen sei er bei seiner Arbeitstätigkeit in Hotels schikaniert und angegriffen worden. Er habe einmal Anzeige erstattet, wisse jedoch nichts über den Stand des Verfahrens und die Polizei sei bei den Vorfällen untätig geblieben. Mit seinem in Irland lebenden Bruder habe er Streit und dieser habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Aufgrund der Schikanen im Dorf und bei der Arbeit sowie wegen der Furcht vor seinem Bruder sei er im Winter 2022 illegal mit einem LKW aus der Türkei ausgereist und in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise habe sein Bruder ihn weiterhin mehrfach telefonisch bedroht. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Bruder und/oder wegen seines Glaubens von der MHP getötet zu werden. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, nach der Einreise in die Schweiz am Herz erkrankt zu sein sowie blutverdünnende Medikamente einzunehmen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Kopien von Verhandlungsprotokollen des Arbeitsgerichts vom 10. März 2022 und 24. Mai 2022 sowie diverse medizinische Akten ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 30. Mai 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt. D. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. März 2025 zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (rechtswidrige Aus-/Einreise). E. Mit am 12. Juli 2025 eröffnetem Entscheid vom 10. Juli 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 30. Juli 2025 datierter Eingabe am 8. August 2025 (Poststempel) gegen die abweisende Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Durchführung einer Intelligenz- und Entwicklungsbeurteilung zur Klärung seiner Urteilsfähigkeit beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen unter anderem (bereits bei der Vorinstanz eingereichte) medizinische Dokumente und Laborauswertungen vom 12. Dezember 2022, 5. April 2023, 26. April 2023, 28. April 2023, 9. Juni 2023, 13. Dezember 2024 und 23. Dezember 2024 bei. G. Mit Schreiben vom 11. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 20. August 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. I. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. August 2025 (Datum Postaufgabe) wiedererwägungsweise um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zusätzlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. J. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 29. August 2025 die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig hielt er an der Erhebung des Kostenvorschusses und der dafür angesetzten Frist fest. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen erhoben, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer leide an einer leichtgradigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsbeeinträchtigung sowie Anpassungsstörungen. Die Rückübersetzung der Protokolle habe seine Verständnisprobleme nicht vollständig kompensieren können (Beschwerde, Ziff. 5.). Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen, insbesondere bezüglich Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers, und mit dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 23. Dezember 2024 auseinandergesetzt (A35/4; vi-Entscheid, Ziff. II). Aus dem medizinischen Bericht geht die Diagnose einer Anpassungsstörung hervor und dass sich der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar ohne Anzeichen von Bewusstseinsstörungen, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert gezeigt habe. Seine Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv leichtgradig beeinträchtigt, ohne Hinweise auf amnestische Störungen, formale oder inhaltliche Denkstörungen, gewesen. Daraus ist nicht ohne Weiteres auf die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsverstellung oder eine fehlende Verwertbarkeit der Anhörung zu schliessen. Vielmehr scheint die im genannten Bericht leichtgradige Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit und Konzentration angesichts der damals festgestellten konkreten Situation, in der er aufgrund ausgeprägter innerer Anspannung die psychiatrische Notaufnahme aufgesucht habe, verständlich. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beeinträchtigung nur situativ bedingt war, zumal eine solche weder aus den anderen eingereichten medizinischen Berichten noch den Akten hervorgeht und es dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens offenstand, im Rahmen seiner gebotenen Mitwirkung weitere (medizinische) Beweismittel für seine Behauptung einzureichen, was er jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz hat anlässlich des Antrags auf eine Intelligenz- und Entwicklungsbeurteilung vom 23. Oktober 2024 beziehungsweise der vorgebrachten Verständnisprobleme vom 18. März 2025 eine ergänzende Anhörung durchgeführt und dabei mit stetigen Rückfragen eine korrekte Sachverhaltsfeststellung sichergestellt (A30/2, A39/2, A41/2 und A48/13, F17, F29, F48, F85: «Habe ich richtig verstanden, [...]»). Aus den Anhörungsprotokollen geht nicht hervor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen oder sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, sei eingeschränkt gewesen. Es ist ihnen nichts Ungewöhnliches zu entnehmen und die Vorinstanz musste weder auf eine massgebliche Intelligenzminderung noch auf eine Urteilsunfähigkeit schliessen, zumal solches auch nicht aus dem Arztbericht der psychiatrischen Notfallaufnahme (A35/4) hervorgeht. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II). Der Sachverhalt war im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz wie auch in jenem des Erlasses des vorliegenden Entscheides spruchreif und es ist auch im Beschwerdeverfahren keine Notwendigkeit einer Begutachtung des Beschwerdeführers ersichtlich. 4.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3: erneute Prüfung des Asylgesuchs) oder eine Intelligenz- und Entwicklungsbeurteilung des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 4) vornehmen zu lassen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei seien keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Bei den geltend gemachten Problemen (Angriffen und/oder Drohungen) mit mutmasslichen Mitgliedern der MHP, mit Personen während der Arbeit in Hotels und dem Bruder handle es sich um Verfolgungen von Drittpersonen. Gemäss den Akten habe der Beschwerdeführer nach einem Angriff wegen seiner Ethnie und seines Glaubens während der Arbeit im Hotel Anzeige bei der Polizei erstattet, woraufhin die türkischen Behörden polizeiliche Ermittlungen aufgenommen hätten. Das Verfahren sei noch beim Arbeitsgericht hängig. Dies zeige auf, dass das Justizsystem in der Türkei funktionsfähig sei, kriminelle Handlungen geahndet würden und der Zugang zu den Behörden gewährleistet sei. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei erneuten Problemen wiederum an die türkischen Behörden zu wenden. Betreffend die mehreren beziehungsweise drei Angriffe von mutmasslichen MHP-Angehörigen und die Drohungen des Bruders habe er sich weder an die türkischen Behörden gewandt noch Anzeige erstattet oder um Hilfe bei Nichtregierungsorganisationen (NGO) ersucht. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm ein Schutzersuchen bei den türkischen Behörden nicht zuzumuten gewesen oder ihm adäquater Schutz von den türkischen Behörden verwehrt worden wäre. An dieser Einschätzung würden die weiteren Drohungen des - sich zudem bereits seit vielen Jahren in Irland lebenden - Bruders nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nichts ändern. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung nötigenfalls auch zuzumuten, sich durch einen Wegzug in eine andere Region der Türkei direkten Verfolgungsmassnahmen seiner Gegner zu entziehen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 In der Beschwerde wurde dem in Wiederholung der bisherigen Vorbringen hauptsächlich entgegnet, die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Intensität der Schikanen aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens sei falsch. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit 2016 allgemein und spezifisch für Kurden und Aleviten verschlechtert. Die wiederholten Übergriffe hätten einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt. Das hängige Verfahren beim Arbeitsgericht in der Türkei und die fehlenden Informationen zum aktuellen Verfahrensstand, welche er aufgrund der nicht geleisteten Zahlungen an seinen Anwalt nicht erhalte, zeige die Unzugänglichkeit und Ineffizienz des türkischen Justizsystems für Personen in seiner Lage auf. Das Untätigbleiben der Polizei bei den anderen Vorfällen unterstreiche seine Schutzlosigkeit und es sei ihm angesichts dessen sowie der allgemeinen Diskriminierung von Kurden und Aleviten in der Türkei nicht zumutbar, um behördlichen Schutz zu ersuchen. Der Zugang dazu bestehe für Angehörige seiner Ethnie und Religion nur theoretisch. Die Vorinstanz habe die Schwere der Bedrohung durch seinen Bruder ebenfalls falsch eingeschätzt. Es bestehe eine reale Gefahr für sein Leben und es sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei von ihm oder Dritten Schaden erleide, auch wenn der Bruder in Irland lebe. Ein diesbezügliches Schutzersuchen bei den türkischen Behörden sei unrealistisch. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Hinsichtlich der aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens behauptungsweise erfolgten Schikanen (Bedrohungen, Angriffe) hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, diese gehen in ihrer Intensität nicht über diejenige hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft. Es ist allgemein bekannt, dass sie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2570/2025 vom 23. Juni 2025, S. 6). Sie sind asylrechtlich nicht relevant. Die blosse persönliche, gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Drohungen und dreimaligen Angriffe auf der Strasse sind im Zeitpunkt der Ausreise (Winter 2022) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und statt vieler D-4718/2025 E.6.2.2 vom 16. Juli 2025). Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Übrigen bekannt, dass sich die Menschenrechtslage nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts verschlechtert und es seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen gekommen ist. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Allein aus der verschlechterten allgemeinen Lage in der Türkei (vgl. dazu auch nachstehend E. 9.3.2) lässt sich jedoch vorliegend nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4718/2025 E. 6.2.3 vom 16. Juli 2025 m.w.H). Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer bei den türkischen Behörden nur wegen eines einzigen Vorfalls um Schutz ersucht (Beschwerde, Ziff. 2). Es wäre ihm aber - entgegen der Beschwerde - betreffend die anderen Vorfälle ebenso zumutbar und möglich gewesen, zumal die Türkei über Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur verfügt und das Nötige hätte vorkehren können (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18; statt vieler Urteil des BVGer E-7145/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.2). Dies haben die heimatlichen Behörden gezeigt, indem sie ein Verfahren eröffnet haben. Seine Unkenntnis über den Verfahrensstand scheint gemäss seinen Angaben lediglich in der fehlenden finanziellen Entschädigung des beauftragten Anwalts begründet zu sein (A25/12, F52, F68 ff.; Beschwerde, Ziff. 2), nicht in einer Untätigkeit der türkischen Behörden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten den türkischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Die blosse Behauptung einer fehlenden oder mangelhaften Schutzgewährung, insbesondere für Kurden und Aleviten, ist vor diesem Hintergrund unbehelflich (vgl. Urteil des BVGer D-2781/2024 vom 6. Juni 2024 E. 6.2). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen und aus den Beweismitteln ist insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. 7.3 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen seiner Behauptung - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie -auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell bei einem Vollzug der Wegweisung nicht auszugehen, auch nicht bei einem solchen in die Provinzen Hakkâri und irnak (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H, für die aktuelle Praxis statt vieler Urteil des BVGer E-5095/2023 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat seit den 1980er Jahren mit seiner Familie (Mutter, vier Schwestern, drei Brüder; A25/12, F17 f.) im gleichen Haushalt in Aydin gelebt. Zwischenzeitlich wird die Mutter von seiner Schwester M. in Izmir gepflegt und der Beschwerdeführer pflegt ein gutes Verhältnis und Kontakt zu ihr. Es kann davon ausgegangen werden, dass er - sofern nötig - bei einer Rückkehr wiederum bei seiner Familie unterkommen und von ihr unterstützt werden kann. Er ist gelernter Metzger und verfügt über langjährige Arbeitserfahrung im Gastronomiebereich und der Hotellerie (25/12, F14 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass bei einer Rückkehr weder die Wohnsituation noch eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei Probleme birgt und er ohne Weiteres - allenfalls auch an einem alternativen Ort - wieder Fuss fassen kann. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. 9.3.4 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 9. Juni 2023 leidet der Beschwerdeführer an einer Herzmuskelerkrankung und die kardialen Beschwerden sind nach Beginn der Medikation nicht mehr aufgetreten (A34/2). Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht des Kantonsspitals Aarau vom 28. April 2023 gehen im Wesentlichen die medikamentöse Behandlung, geplante kardiologische Verlaufskontrollen und die Entlassung des Beschwerdeführers am 28. April 2023 in einem guten Allgemeinzustand aus dem Spital hervor. Eine Verschlechterung der diesbezüglichen gesundheitlichen Situation wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, vielmehr bestätigt er die Einnahme von einzig blutverdünnenden Medikamenten. Die vorgebrachten psychischen Belastungen des Beschwerdeführers werden mit der Unterbringungssituation, Verständnisproblemen und Ängsten begründet (Arztberichte vom 13. Dezember 2024 und 23. Dezember 2024; A35/4; Beschwerdebeilagen), woraus sich keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten lässt. Es sind - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, er sei nicht in der Lage, seine Ansprüche in Bezug auf die allgemeine Krankenversicherung in der Türkei geltend zu machen. Es ist ihm überdies zuzumuten, dafür die Hilfe einer Nichtregierungsorganisation oder eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, um sie nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal er solches bereits in arbeitsrechtlicher Angelegenheit getan hat. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. IV/2). Weder seine gesundheitliche Situation noch die von ihm befürchteten bürokratischen Hürden stellen Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne des Gesetzes dar. Im Übrigen weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.) und der Beschwerdeführer kann die medikamentöse Behandlung und/oder (sofern nötig) eine medizinische und/oder psychologische/psychiatrische Behandlung im Heimatstaat fortsetzen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 3. September 2025 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten in derselben Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser