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D-2570/2025

D-2570/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2570/2025 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2022 verliess und am 2. August 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 4. August 2022 zur Identität und zum Reiseweg befragt wurde, dass die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 6. November 2022 dem Kanton Uri zuwies, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2023 vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei kurdischer Ethnie und als stellvertretender Direktor für die Kultur- und Sozialabteilung im Rathaus von B._______ Ende 2016/anfangs 2017 entlassen worden, wogegen er sich mit einer Klage erfolgreich gewehrt habe, dass er zudem von den Behörden mehrmals mitgenommen worden sei, letztmals im Jahr 2018 während dreier Tage, dass seine Schwester sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen sowie im Jahr 2019 den Behörden gestellt habe und während eines Jahres in Haft gewesen sei, bevor sie freigesprochen und freigelassen worden sei, dass er aufgrund seiner Schwester viele Nachteile erlebt habe, sein Ausweis oft kontrolliert worden sei, Polizisten ihn manchmal im Auto mitgenommen hätten und kurze Zeit später wieder hätten gehen lassen, er bedroht worden sei und man ihm gesagt habe, seine Schwester könne jederzeit wieder verhaftet werden, dass am 21. Juli 2022 eine Razzia bei ihm zu Hause erfolgt sei und dort offizielle, legale Dokumente gefunden worden seien, welche gegen ihn verwendet worden seien, und am 23. Juli 2022 ein Vorführbefehl wegen Propaganda und Unterstützung der PKK gegen ihn erlassen worden sei, dass sodann zwei Strafverfahren wegen seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien gegen ihn eingeleitet worden seien, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. April 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2023 und 11. Oktober 2023 weitere Beweismittel einreichte und bezüglich eingereichter Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2025 das rechtliche Gehör gewährte zur amtsinternen Analyse des eingereichten Vorführbefehls vom 23. Juli 2022, wonach dieser als gefälscht erachtet werde, und er mit Eingabe vom 7. März 2025 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2025 - eröffnet am 19. März 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 2. August 2022 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 3. Juni 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Mai 2025 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und festgestellt, dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend gewürdigt oder der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig erstellt, dass sie in ihrer Verfügung vielmehr auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich einging und auch die Asyldossiers des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers beizog, dass daran das Beschwerdevorbringen, die Justizdokumente könnten aufgrund ihres Formats nicht gefälscht sein, nichts zu ändern vermag, zumal dies die materielle Beurteilung beschlägt und dort zu prüfen sein wird, dass die Vorinstanz den Sachverhalt somit vollständig und richtig feststellte, weshalb das Begehren um Rückweisung abzuweisen und in der Sache selbst zu entscheiden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde in der Türkei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation verurteilt und inhaftiert werden, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, zumal es sich zufolge der durchgeführten Dokumentenanalyse auf gefälschte Justizdokumente stütze, dass die geltend gemachten Mitnahmen sodann letztmals im Jahr 2018 stattgefunden hätten, weshalb sie nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers seien, dass die erwähnte Razzia weiter flüchtlingsrechtlich irrelevant sei, zumal sie nicht als ernsthafter Nachteil zu qualifizieren sei, dass das Strafverfahren wegen Verunglimpfung der türkischen Nation, der Republik, der Institutionen und der Organisation des Staates eingestellt worden sei, weshalb er diesbezüglich bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, dass das gegen ihn eröffnete Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung schliesslich keine flüchtlingsrechtlich relevante Relevanz aufweise, zumal er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorwiegend die im vor- instanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholte und darüber hinaus vorbrachte, er sei von Reflexverfolgung bedroht, insbesondere da er eine enge Beziehung zu seinen gesuchten Geschwistern habe, dass er überdies geltend machte, ihn betreffend bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person», weshalb er der Gefahr einer willkürlichen Haft und Folter ausgesetzt sei, dass er auch befürchten müsse, wegen seiner drei offenen Strafverfahren auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden, dass diese Vorbringen den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf eine erlittene oder zu befürchtende Reflexverfolgung wegen der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern zu entnehmen sind, dass namentlich die geltend gemachten behördlichen Kontrollen und die kurzen polizeilichen Mitnahmen im Auto die Intensität einer Verfolgung nicht erreichen, dass sodann Nachteile aufgrund der kurdischen Identität gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, dass die kurdische Bevölkerung im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse jedoch nicht derart intensiv sind, um das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar zu machen, dass auch nichts darauf hindeutet, über ihn bestehe ein Datenblatt, aufgrund dessen er befürchten müsste, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden, dass von den dargelegten drei offenen Strafverfahren eines eingestellt wurde und eines zutreffend als unglaubhaft erachtet wurde, dass insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestehenden Fälschungsmerkmalen bezüglich der diesbezüglich eingereichten Justizdokumente zu überzeugen vermögen und dem vom Beschwerdeführer auch nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde, dass schliesslich bezüglich des dritten Verfahrens insbesondere offen ist, ob der Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt werden würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8, sowie die weiteren Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass ernsthafte Nachteile in diesem Zusammenhang aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des bisher unbescholtenen Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass daran seine familiären Beziehungen zu politisch aktiven Personen nichts zu ändern vermögen, dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorin- stanz zu verweisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, zumal der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme unbegründet blieb, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf vorstehende Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland, insbesondere in der Provinz C._______, woher er stammt, oder in D._______, wo er bereits lebte und arbeitete, in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich beruflich im Heimatland zu integrieren, dass er überdies im Zusammenhang mit den vorgebrachten Schulterproblemen in der Türkei eine angemessene Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich ebenso als möglich zu qualifizieren ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: