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D-1826/2020

D-1826/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) zusammen mit seiner Mutter (B._______, geb. […], N […]; vgl. D-6608/2020) und seinem Vater (C._______, geb. […], N […]; vgl. D-1807/2020) und suchte am 27. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei er auch nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt wurde. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 15. Mai 2019. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus D._______. Politisch stehe er der (…) nahe. In seiner Jugendzeit habe er ab und zu Parteian- lässe besucht und mitgeholfen, Wähler anzuwerben, sei aber nicht Partei- mitglied gewesen. Er habe in der Türkei mehrfach Probleme mit den Be- hörden gehabt und sei insbesondere aufgrund seiner Ethnie und Religion ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen. Während des Studiums ([…]) sei seine Wohngemeinschaft mehrere Male von der Polizei durchsucht und einige seiner Freunde dabei festgenommen und teilweise angeklagt wor- den. Im Jahr (…) oder (…) sei er sodann einmal im Zusammenhang mit einer von der Polizei aufgelösten Feier über Nacht inhaftiert worden. Von Februar (…) bis Januar (…) habe er Militärdienst geleistet. Dort sei er von den Vorgesetzten diskriminiert worden. Nach der Rückkehr aus dem Mili- tärdienst sei er häufig – letztmals im Juni (…) – auf der Strasse beobachtet und angehalten worden. Die Polizei habe ihn jeweils dreissig Minuten bis eine Stunde lang festgehalten, befragt und seine Identitätskarte kontrolliert. Die häufigen Kontrollen seien möglicherweise darauf zurückzuführen, dass er von einer Person verraten worden sei, mit welcher er zwischen den Jah- ren (…) und (…) Lebensmittel für die (…) verpackt habe, und die später verhaftet worden sei. Im März (…) sei seinem Vater gekündigt worden. Die- ser habe zudem ein Problem mit der Polizei gehabt und sei aktuell in ein Gerichtsverfahren verwickelt; es werde ihm vorgeworfen, ein Mitglied der «Organisation» zu sein. Seine Eltern hätten daraufhin entschieden, aus der Türkei auszureisen, und er habe sich ihnen angeschlossen, da er befürch- tet habe, von «geheimen Zeugen» denunziert und daraufhin verhaftet und ebenfalls angeklagt zu werden. In der Schweiz nehme er an Protestkund- gebungen teil, beispielsweise gegen die Ereignisse in Afrin oder die Isola- tionshaft von Abdullah Öcalan, und besuche ab und zu Jugendversamm- lungen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, von den Behör- den erneut unter Druck gesetzt oder gar verhaftet zu werden. Es seien

D-1826/2020 Seite 3 schon mehrfach Personen, welche aus dem Ausland in die Türkei zurück- gekehrt seien, verhaftet worden, weil sie in Abwesenheit verurteilt worden seien. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens seine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 14. November 2019 reiste der ältere Bruder des Beschwerdeführers (E._______, geb. […]) in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (vgl. dazu N […] sowie D-1821/2020). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vor- instanzliche Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, und die Sa- che sei zur richtigen und vollständigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewäh- ren, subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzu- nehmen. Subsubeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange- fochtene Verfügung, eine Sozialhilfebescheinigung vom 24. März 2020, die Beschwerde vom 30. März 2020 betreffend die Eltern des Beschwerdefüh- rers (inkl. der damit eingereichten Beweismittel), drei Medienberichte vom Mai 2019 sowie drei Fotos. E. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz

D-1826/2020 Seite 4 abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. F. Mit Eingaben vom 22. Mai 2020, 2. Juli 2020, 18. August 2020, 26. August 2021 und 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: einen Internetartikel vom 18. Mai 2020, ein von ihm selbst verfasstes Schreiben vom 1. Juli 2022 sowie mehrere Unterlagen (inkl. Übersetzungen) betreffend ein gegen ihn und seinen Bruder E._______ eröffnetes Strafverfahren (namentlich eine Strafanzeige vom […], Screens- hots von Facebook-Posts, mehrere Untersuchungsprotokolle, eine Vorla- dung vom […] betreffend seinen Bruder, einen Nichtzuständigkeitsent- scheid vom […]). G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 vollum- fänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022, wo- bei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt. Der Replik lag ein Schreiben von F._______ vom 7. Oktober 2022 (Kopie, inkl. Übersetzung) bei. Am 13. Oktober 2022 wurde die Originalübersetzung nachgereicht.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die geltend gemachten Schikanen aufgrund der kurdischen Ethnie sowie die geschil- derten Kontrollen und Überwachungen stellten keine ernsthaften, asylrele- vanten Nachteile dar und könnten nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft führen. Dies gelte auch für die Vorfälle im Militärdienst. Auf- grund der geschilderten Tätigkeiten für die legale (…) könne ferner nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in exponier- ter Stellung für diese Partei engagiert habe. Auch seine exilpolitischen Tä- tigkeiten in der Schweiz, nämlich die blosse Teilnahme an Protesten und Versammlungen, genügten nicht, um eine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Soweit er geltend machte, er befürchte, wegen seiner Unter- stützungstätigkeit für die (…) von (…) bis (…) von «geheimen Zeugen» belastet zu werden und wie sein Vater angeklagt zu werden, sei festzustel- len, dass bisher nichts dergleichen geschehen und den Aussagen seines Vaters zufolge gegen diesen gar kein Verfahren eingeleitet worden sei. So- mit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürch- tungen verwirklichen würden. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

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E. 3.2 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Onkel sei (…)-Kämpfer gewesen und vom türkischen Militär getötet worden. Er selber habe jahrelang die (…) unterstützt und jederzeit damit rechnen müs- sen, dass die Behörden dies erfahren würden. Schon früher sei er Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Seine Gefährdungslage habe sich verschärft, nachdem die Stadt D._______ im Nachgang an den Putschversuch im Sommer 2016 unter Zwangsverwaltung gestellt worden sei. Die Entlassung seines Vaters, welcher beschuldigt werde, die (…) zu unterstützen, habe zudem bewirkt, dass auch er (Beschwerdeführer) in den Fokus der Behörden geraten sei und ihm die jederzeitige Verhaftung ge- droht habe. In der Schweiz engagiere er sich in (…)-nahen Kreisen. Bei- spielsweise habe er gegen die Isolationshaft von Öcalan protestiert und dabei eine Fahne mit dessen Konterfei getragen. Er müsse bei einer Rück- kehr in die Türkei mit gezielter Verfolgung, Inhaftierung, Misshandlung und Behördenwillkür aufgrund seines Profils sowie seiner Ethnie und Religions- zugehörigkeit rechnen. Dies sei auch in anderen Fällen geschehen, bei- spielsweise bei einer Person aus Biel, über welche in den Medien im (…) berichtet worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die politische Situation sowie die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei in letzter Zeit weiter verschlimmert habe; dadurch habe sich die Ver- folgungsgefahr für ihn erhöht. Die Asylgesuchstellung in der Schweiz trage ebenfalls zu einer Verschärfung seines Profils bei. Das SEM habe die Ge- fährdungslage falsch eingeschätzt. Im Übrigen sei auch auf die Be- schwerde betreffend seine Eltern (vgl. Beschwerdeverfahren D-1807/2020 sowie D-6608/2020) zu verweisen. Aufgrund der gesamten Umstände sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest müsse die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden, da ihm bei einer Rück- kehr in die Türkei unmenschliche Behandlung drohe. Zudem herrsche in der Region Tunceli eine Situation allgemeiner Gewalt, und er wäre bei einer Rückkehr gefährdet. Er verfüge am Herkunftsort über kein tragfähiges Be- ziehungsnetz und könnte sich keine neue Existenz aufbauen. Daher sei eine Rückkehr auch als unzumutbar zu erachten.

E. 3.3 In weiteren Eingaben vom 22. Mai 2020, 2. Juli 2020, 18. August 2020,

26. August 2021 und 1. Juli 2022 wird vorgebracht, die Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe sich auch dadurch, dass Personen, welche in der Schweiz exilpolitisch aktiv seien, durch Spitzel des türkischen Geheim- dienstes überwacht und denunziert würden. Im Übrigen sei in der Türkei inzwischen eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden wegen

D-1826/2020 Seite 7 Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Staatsprä- sidenten, dies im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien. Die dazu eingereichten Unterlagen belegten, dass er sowie auch sein Bru- der und sein Vater in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt würden.

E. 3.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus der Türkei strafrechtlich unbescholten gewe- sen. Seine politischen Äusserungen in den sozialen Medien hätten nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids begonnen. Gemäss den offenbar selektiv eingereichten Dokumenten seien nun strafrechtliche Ermittlungs- verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Beamtenbeleidigung gegen ihn eingeleitet wor- den. Allerdings würden die Vorwürfe der Propaganda für eine Terrororga- nisation und Präsidentenbeleidigung in den aktenkundigen Dokumenten letztmals im Juni (…) erwähnt. Zudem fänden sich in diesen Dokumenten keine Hinweise dafür, dass gegen ihn ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen worden sei. Das Risiko, dass er bei der Einreise verhaftet würde, sei daher als gering einzuschätzen. Überdies sei es in An- betracht der Praxis der türkischen Gerichte bei Ersttätern und dem bei den erwähnten Tatbeständen anwendbaren Strafmass wenig wahrscheinlich, dass gegen ihn eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde. Auch allenfalls zusätzlich angeordnete Bewährungsauflagen wären infolge zu geringer Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Selbst eine unbe- dingte Haftstrafe müsste der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Haft, sondern im offenen Strafvollzug verbüssen. Im Übrigen sei es an- gesichts der in Frage stehenden Aussagen auf Twitter auch denkbar, dass die Strafverfolgung rechtsstaatlich legitim sei. Insgesamt erscheine es un- wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemach- ten Ermittlungsverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Ferner sei festzustellen, dass hinsichtlich der Ereignisse vor der Ausreise bis heute kein Ermittlungsverfahren einge- leitet worden sei. Im Weiteren gehe aus den eingereichten behördlichen Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner anders- lautenden Darstellung offensichtlich legal ausgereist sei. Dies führe zu er- heblichen Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Vorgeschichte und seinem angeblichen Profil als politisch missliebige Person. Auch den Asylakten seiner Eltern und seines Bruders seinen keine konkreten Hin- weise dafür zu entnehmen, dass er oder die Familie als Ganzes im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Die Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei respektive Herkunftsregion

D-1826/2020 Seite 8 sowie das niederschwellige exilpolitische Engagement änderten daran nichts.

E. 3.5 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in den sozialen Medien politisch aktiv, und in der Türkei sei deswegen ein Strafverfahren gegen ihn hängig; dies müsse zur Feststellung seiner Flüchtlingseigen- schaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen. Gegen ihn laufe eine politisch motivierte Strafuntersuchung wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation. Es bestehe kein Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente; und diese ergäben ein schlüs- siges Bild. Soweit das SEM sinngemäss behaupte, er habe nicht jede ein- zelne Verfahrensakte eingereicht, sei diese Argumentation willkürlich. Er habe erst seit kurzer Zeit Kenntnis von diesem Verfahren, und es sei schwierig, einen Anwalt zu finden. Das SEM gehe in der Vernehmlassung ohne Quellenangabe von einer Haftstrafe von weniger als zwei Jahren aus, die nicht vollzogen würde. Dabei handle es sich jedoch um eine reine Spe- kulation beziehungsweise Lehrbuchbehauptung, die zudem tatsachenwid- rig sei. Das Strafmass sei viel höher, zumal auch eine Erhöhung der Strafe möglich sei. Somit drohten ihm mehrere Jahre Freiheitsstrafe. Bei terroris- tischen Straftaten sei ein offener Strafvollzug ausserdem nicht möglich. Ferner seien in der Türkei willkürliche Inhaftierungen bekanntlich an der Tagesordnung. Anstatt willkürliche Behauptungen aufzustellen, solle die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Ausgang des türkischen Strafverfahrens abgewartet werden. Allenfalls sei eine erneute Vernehm- lassung einzuholen, da in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwer- deführer legal ausgereist sei; er habe glaubhaft dargelegt, dass er die Tür- kei mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. Die Angaben in den Ermitt- lungsakten seien falsch. Dem (der Replik beiliegenden) Schreiben des tür- kischen Rechtsanwaltes könne sodann entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer mit einer Verhaftung sowie einer Verurteilung wegen Mit- gliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation rechnen müsse.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei

D-1826/2020 Seite 9 muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Be- hörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und bringt dazu vor, das SEM habe in seiner Verfügung ausgeführt, die Behör- den hätten ihn letztmals zwei Monate vor der Ausreise kontrolliert. Er habe jedoch ausgesagt, der letzte Vorfall habe zwei Monate vor der Befragung vom 3. August 2020 (recte: 2017) stattgefunden (Verweis auf A6 Ziff. 7.02). Dieser Einwand ist zwar richtig, aber diese fehlerhafte Feststellung des SEM betrifft kein wesentliches Sachverhaltselement; denn der genaue Zeitpunkt der letzten Kontrolle ist angesichts dessen, dass das SEM die Polizeikontrollen (zu Recht; vgl. nachfolgend E. 6.1) insgesamt nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, nicht relevant.

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E. 4.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in ihrer Verfü- gung mehrere Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt: So habe sie nicht erwähnt, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Stadt D._______ im November (…) unter Zwangsverwaltung gestellt und der Bürgermeister verhaftet worden sei und zahlreiche Angestellte entlassen und ebenfalls verhaftet worden seien. Auch den Putschversuch im Sommer 2016 sowie die darauffolgende «Säu- berungs- und Unterdrückungswelle» gegen Oppositionelle und Kurden, insbesondere auch die Verhaftung (…), habe das SEM nicht erwähnt, ebenso wenig die Situation seines (des Beschwerdeführers) Vaters. Zu die- sen Vorwürfen ist Folgendes festzustellen: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine angebliche exilpolitische Be- tätigung sowie die Situation seines Vaters durchaus erwähnt, und zwar so- wohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen (vgl. S. 3 und 4 respek- tive S. 2 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Soweit der Beschwerde- führer in der angefochtenen Verfügung Feststellungen zur Verhaftung des Bürgermeisters von D._______, der Zwangsverwaltung und dem verstärk- ten Vorgehen der Behörden gegen Oppositionelle im Nachgang des Putschversuchs vom Sommer 2016 vermisst, ist zu bemerken, dass es sich dabei nicht um individuelle Verfolgungsvorbringen handelt, sondern um länderspezifische Kontextinformationen, welche im Übrigen beim SEM als bekannt vorauszusetzen sind. Der Umstand, dass diese Fakten in den Erwägungen nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, stellt daher keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, das SEM habe mehrfach die beigezogenen Quellen nicht genannt. Aus den entsprechenden Aus- führungen in der Beschwerde (vgl. Art. 30 der Beschwerdeschrift) geht in- dessen nicht hervor, welche vom SEM angeblich beigezogenen Quellen gemeint sind. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung spezifische, in den Erwägungen nicht genannte Quellen herbeigezogen hätte. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden.

E. 4.6 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die Gefahr, als (…)-Unterstützer identifiziert und verfolgt zu werden, erhöht habe, seit sein Vater ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung des

D-1826/2020 Seite 11 Vaters für den Beschwerdeführer einen relevanten risikoerhöhenden Fak- tor darstellt oder nicht, beschlägt indessen nicht die Frage der formellen, sondern der materiellen Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung.

E. 4.7 Nach dem Gesagten weist die vorinstanzliche Verfügung keine rele- vanten formellen Mängel auf. Damit besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

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E. 6.1 Die angeblich vor der Ausreise erlebten Behelligungen durch die türki- schen Behörden (Polizeirazzien im Wohnheim zwischen den Jahren […] und […], einmalige Inhaftierung über Nacht im Zusammenhang mit einer Feier im Jahr […] oder […], Schikanen während des Militärdienstes [{…}], Überwachung und zahlreiche Personenkontrollen auf der Strasse, zuletzt im Juni […]) liegen zumindest teilweise schon so lange zurück, dass offen- sichtlich kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise im Juli (…) besteht. Ausserdem sind diese Ereignisse allesamt nicht intensiv ge- nug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifi- ziert zu werden. Demnach ist deren Asylrelevanz zu verneinen.

E. 6.2 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie und alevitischen Religionszugehörigkeit Verfol- gungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden erleiden müssen res- pektive müsse im Falle seiner Rückkehr in die Türkei solche gewärtigen, ist festzustellen, dass den Akten keinerlei substanziierten Hinweise darauf entnommen werden können, dass er in der Vergangenheit asylbeachtli- chen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbe- gründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung pra- xisgemäss sehr strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom

E. 6.3 Im Weiteren bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte da- für, dass sich die angeblich vor der Ausreise erlittenen Behelligungen durch die Behörden in absehbarer Zukunft in relevanter Weise intensiviert hätten, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine begründete Verfolgungsfurcht im Ausreisezeitpunkt zuerkannt werden kann. Soweit er geltend macht, er sei möglicherweise von einer Person verraten worden, mit welcher zusam- men er zwischen den Jahren (…) und (…) Lebensmittel für die (…) ver- packt habe, und habe daher mit einer damit verbundenen zukünftigen Ver- folgung rechnen müssen, handelt es sich um eine völlig unbelegte An- nahme. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er sei im Zusammenhang mit der zunehmenden Repression nach dem Putschversuch im Sommer 2016, der Entlassung seines Vaters im März (…) im Nachgang an die Zwangsverwal-

D-1826/2020 Seite 13 tung der Stadt D._______ sowie dem angeblich gegen den Vater eingelei- teten Gerichtsverfahren ebenfalls ins Visier der Behörden geraten und habe mit einer Denunziation und Verhaftung rechnen müssen. Da er sei- nen Angaben zufolge ständig (letztmals im Juni […], also kurz vor der Aus- reise) auf der Strasse von der Polizei kontrolliert wurde, ist davon auszu- gehen, dass er schon damals verhaftet worden wäre, falls die Behörden dies beabsichtigt hätten. Er wurde indes weder gesucht noch verhaftet, und es wurde gegen ihn, soweit ersichtlich, auch nie ein Strafverfahren im Zu- sammenhang mit Vorfluchtgründen eingeleitet. Im Übrigen ist festzustellen, dass den Akten zufolge auch gegen den Vater kein Strafverfahren einge- leitet wurde (vgl. Beschwerdeverfahren betreffend B._______, D-1807/2020), weshalb nicht von einer damit zusammenhängenden Re- flexverfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Aus den eingereichten behördlichen Dokumenten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) bei der Grenzstelle G._______ aus der Türkei ausgereist ist (vgl. Untersuchungsrapport der Sicherheitsdirek- tion D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom […]). Dem- nach ist entgegen seinen Angaben von einer regulären, legalen Ausreise mit dem eigenen Reisepass auszugehen, zumal das behördlich festge- stellte Ausreisedatum mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen über- einstimmt (vgl. A6 Ziff. 5.01) und im Übrigen die gänzlich unsubstanziierte Bemerkung in der Replik, die türkischen Behörden hätten in den Ermitt- lungsakten bewusst falsche Angaben betreffend Reisepass und legale Ausreise gemacht, nicht überzeugt. Die legale Ausreise spricht ebenfalls gegen das Bestehen eines behördlichen Verfolgungsinteresses im Ausrei- sezeitpunkt.

E. 6.4 Auch aus dem Engagement des Beschwerdeführers für die – sowohl damals als auch im heutigen Zeitpunkt noch legale – (…) als Jugendlicher (Besuch von Parteianlässen, Anwerbung von Wählern) kann nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfol- gung geschlossen werden. Er hatte deswegen in der Vergangenheit nie Probleme und erklärte selber, die Behörden hätten von seinen Tätigkeiten für die (…) nichts gewusst (vgl. A6 S. 12). Im Übrigen beschränkte sich sein Engagement auf niederschwellige Unterstützungshandlungen; er war weder Parteimitglied, noch hat er sich in exponierter Stellung für die Partei eingesetzt. Die Bemerkung, sein Onkel sei ein (…)-Kämpfer gewesen und vom Militär getötet worden, vermag per se ebenfalls keine relevante Ver- folgungsfurcht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer bisher offen- sichtlich noch nie (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit diesem Onkel ausgesetzt war.

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E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht sodann – im Sinne von subjektiven Nach- fluchtgründen – geltend, er sei illegal aus der Türkei ausgereist und nehme in der Schweiz an regimekritischen und pro-kurdischen Anlässen teil. Aus- serdem sei er in den sozialen Medien aktiv, und die türkischen Behörden hätten deswegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn ein- geleitet.

E. 6.5.1 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3 in fine) ist es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, die dargelegte illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Entgegen dem entsprechenden, pauschalen Vorbringen in der Beschwerde fehlen ferner konkrete Hinweise dafür, dass er sich in der Schweiz in «(…)-nahen Kreisen» (vgl. Ziff. II. B. Art 14 der Beschwerde) bewegt. Wohl macht er geltend, er posiere jeweils an Veranstaltungen mit einer Fahne mit dem Konterfei von Öcalan; auf den als Beweismittel ein- gereichten Fotos ist er indessen ausschliesslich mit einer YPG-Fahne ab- gebildet. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einigen regimekritischen Veranstaltungen teilgenom- men und dabei eine YPG-Fahne getragen hat. Eine öffentliche Exponie- rung, die den Eindruck erweckt, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher davon aus- gegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person nament- lich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom

E. 6.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammen- hang mit den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist Folgendes festzu- stellen:

D-1826/2020 Seite 15

E. 6.5.2.1 Ungeachtet der von der Türkei seit dem Jahr 2001 eingeleiteten Justizreformen kommt es aufgrund der geltenden Gesetze (namentlich des türkischen Strafgesetzbuchs [TCK] sowie des Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) und der repressiven Politik des türkischen Regimes häufig vor, dass grund- sätzlich legitime politische Aktivitäten von den Behörden als terroristisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden. Dabei besteht für die betroffe- nen Personen auch die Gefahr, von den Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen und dabei misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Die Men- schenrechtslage in der Türkei hat sich nach den Parlamentswahlen im Jahr 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts ver- schlechtert, und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom Juli 2016 ist eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3, m.w.H.). Vor die- sem Hintergrund besteht insbesondere für Personen, welchen die Unter- stützung einer Terrororganisation vorgeworden wird, eine erhöhte Wahr- scheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen aus- gesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tatsächlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuer- kannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.

E. 6.5.2.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren mehrere Beweismittel eingereicht. Teilweise stam- men diese Dokumente offensichtlich von der eJustiz-Plattform UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi; vgl. die Fusszeilen der eingereichten Do- kumente). Bei den übrigen Dokumenten ist nicht ersichtlich, von wo genau sie stammen. Offenbar ist es dem türkischen Anwalt des Beschwerdefüh- rers aber gelungen, diese auf anderem Weg, allenfalls direkt bei der Staatsanwaltschaft, erhältlich zu machen. Insofern ist seine (nicht näher belegte) Bemerkung im Schreiben vom 7. Oktober 2022, wonach seine «Anträge auf Akteneinsicht» nicht beantwortet worden seien, nicht nach- vollziehbar; es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer und/oder sein Anwalt offensichtlich Akteneinsicht erhalten haben; dies, ob- wohl sich die Verfahren erst im Ermittlungsstadium befinden. Die einge- reichten Dokumente zeigen zudem, dass der Zugang zu diesen Akten nicht

– wie es in Verfahren mit Terrorismusbezug häufig der Fall ist – generell

D-1826/2020 Seite 16 mittels Geheimhaltungsbeschuss beschränkt wurde. Den Dokumenten zu- folge wurde der Beschwerdeführer offenbar zunächst aufgrund von einigen (wenigen) Social-Media-Posts vom Frühjahr (…) verdächtigt, die Straftat- bestände «Beleidigung des Staatspräsidenten» und «Propaganda für eine Terrororganisation» erfüllt zu haben; dies ergibt sich aus einem Bericht der Sicherheitsdirektion D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…). Später wurde offenbar in H._______ zusätzlich ein Untersu- chungsverfahren wegen «Beamtenbeleidigung» eröffnet (vgl. das Untersu- chungsprotokoll der Gendarmeriekommandatur H._______ vom […]). Die beiden ersten Straftatbestände werden in späteren Dokumenten (d.h. nach Mai […]) nicht mehr erwähnt. Im Unzuständigkeitsbeschluss der Ober- staatsanwaltschaft H._______ vom (…) findet sich zwar der Hinweis, es seien in der Provinz D._______ «weitere einschlägige Verfahren» gegen den Beschwerdeführer hängig, aber aus den aktenkundigen Unterlagen geht nicht hervor, dass die Ermittlungen wegen «Beleidigung des Staats- präsidenten» und «Propaganda für eine Terrororganisation» tatsächlich weiterverfolgt wurden respektive werden. Weiterermittelt wurde dagegen zunächst im Zusammenhang mit dem Straftatbestand «Beamtenbeleidi- gung». Der Beschwerdeführer konnte dazu aber (infolge seiner Landesab- wesenheit) nicht einvernommen werden, weshalb die Sicherheitsdirektion der Provinz D._______ die Akten am (…) an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ übermittelte (vgl. das entsprechende aktenkundige Schreiben). Neuere Dokumente sind nicht aktenkundig. Da der Beschwerdeführer res- pektive sein türkischer Anwalt wie erwähnt offensichtlich Zugang zu den Akten des Verfahrens haben, ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer weitere Akten umgehend nachgereicht hätte, zumal er dies aus- drücklich in Aussicht gestellt hat (vgl. Eingabe vom 11. Oktober 2022, S. 2). Aufgrund der dargelegten Aktenlage erscheint es zwar glaubhaft, dass ge- gen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet wur- den. Hingegen ist das Bestehen eines ernsthaften und aktuellen Verfol- gungsinteresses des türkischen Staats aus nachfolgenden Erwägungen zu bezweifeln.

E. 6.5.2.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass le- diglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren (Verfahren we- gen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass) mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Bei dieser Sachlage erscheint

D-1826/2020 Seite 17 die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Strafverfolgung ausgerechnet im Fall des Beschwerdeführers zu einer Verurteilung und Haftstrafe führen wird, zumal ihm kein besonders geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. dazu namentlich die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.3, E. 6.4 und E. 6.5.1) und seine Social-Media-Beiträge angesichts der geringen Anzahl innerhalb eines kurzen Zeitraums und der wenigen Follo- wer (aktuell null Follower auf X (vormals Twitter) und sechs Follower auf Facebook) eine sehr kleine Reichweite hatten. Sodann ist festzustellen, dass sich hinsichtlich der im März (…) eingeleiteten (polizeilichen) Ermitt- lungsverfahren wegen Verdachts der Propagandatätigkeit für eine terroris- tische Organisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten in den ein- gereichten Unterlagen nach Mai (…) keinerlei Hinweise mehr auf diese Straftatbestände finden. Daher ist zu vermuten, dass die Strafuntersu- chung in diesen Punkten zum Erliegen gekommen ist, zumal sich insbe- sondere auch das – im Nachgang an den Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) erlassene – Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) an die Sicherheitsdirektion der Provinz D._______, in welchem die Sicherheitsdirektion aufgefordert wird, den Beschwerdeführer zu dem ihm vorgeworfenen Straftatbestand zu vernehmen, lediglich auf die Verfahrensnummer (…) und damit auf das Verfahren wegen Beamtenbeleidigung bezieht. Ebenfalls zweifelhaft ist fer- ner die Aktualität des Ermittlungsverfahrens wegen Beamtenbeleidigung. Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden offenbar auch in diesem Verfahren schon länger nichts mehr unternommen haben (das letzte Ak- tenstück datiert von März […]), ist auch diesbezüglich fraglich, ob es im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch hängig ist oder nicht bereits eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 keine Informationen zu den erwähnten Verfahren mehr eingereicht und insbesondere auch nicht dargetan, dass diese weiterhin hängig sind (beispielsweise mittels eines aktuellen UYAP-Auszugs); dies, obwohl be- reits das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 bemerkt hat, es seien seit den aktenkundigen Verfahrenshandlungen inzwischen schon mehrere Jahre verstrichen, und obwohl davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer den Fortgang der Verfahren aufmerksam verfolgt. Angesichts dessen erscheint es äusserst fraglich, ob im heutigen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren überhaupt noch hängig ist oder diese nicht bereits eingestellt wurden.

E. 6.5.2.4 Jedenfalls ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Okto- ber 2022 zu seinem Nachteil nichts mehr geschehen ist. Insbesondere

D-1826/2020 Seite 18 wurde, soweit ersichtlich, in keinem Punkt Anklage erhoben und somit auch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer hat offenbar nicht einmal eine Vorladung (vgl. Art. 145 der türkischen Strafprozessord- nung [Gesetz Nr. 5271]) erhalten, obwohl er in der Türkei – mangels or- dentlicher Abmeldung – nach wie vor über ein gültiges Zustelldomizil ver- fügt. Ein Haft- oder Vorführbefehl ist ebenfalls nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage ist – unbesehen der Zweifel, dass das Ermittlungsverfahren ak- tuell überhaupt noch hängig ist – völlig offen, ob die zuständige Staatsan- waltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen letztlich tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und einer Anklage zuführen wird, ob das Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob – sowie falls ja zu welcher Strafe – der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer (er wurde bisher noch nie verurteilt oder auch nur angeklagt) verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, m.w.H.).

E. 6.5.2.5 Schliesslich bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hin- weise dafür, dass – sofern zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch hän- gig – die Voruntersuchung respektive das Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1) behaftet wäre beziehungs- weise, dass zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer ent- sprechenden, politisch motivierten und damit illegitimen Anwendung des Strafrechts auf den Beschwerdeführer gerechnet werden müsste, zumal diesem kein besonders geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. dazu namentlich die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.3 ff.). In den vorhandenen Unterlagen finden sich insbesondere auch keine An- haltspunkte, welche auf eine Beschneidung der dem Beschwerdeführer zu- stehenden Verfahrensrechte hindeuten würden. Sollte das Verfahren nicht ohnehin bereits eingestellt worden sein oder zukünftig eingestellt werden, hätte der Beschwerdeführer demnach sowohl im Ermittlungs- als auch in einem allfälligen nachfolgenden Gerichts- sowie eventuellen Berufungsver- fahren Gelegenheit, sich angemessen gegen die Anschuldigungen zu ver- teidigen und allfällige Strafmilderungsgründe vorzubringen.

D-1826/2020 Seite 19

E. 6.5.2.6 Im Ergebnis besteht im heutigen Zeitpunkt keine begründete Be- fürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Tür- kei im Zusammenhang mit den genannten Ermittlungsverfahren mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Ein- vernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer auch im Zusam- menhang mit den erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen Medienberichte) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-1826/2020 Seite 20 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen – nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt

D-1826/2020 Seite 21 sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz D._______.

E. 8.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige ge- sundheitliche Probleme, welcher zwei Studiengänge abgeschlossen hat und mehrere Jahre Arbeitserfahrung im Einzelhandel – zuletzt als (…) – vorweisen kann. Er verfügt sowohl am Herkunftsort D._______ als auch in anderen Regionen der Türkei (namentlich in I._______) über Verwandte, und die Wohnung in D._______ befindet sich seinen Angaben zufolge of- fenbar nach wie vor im Eigentum seiner Familie. Es ist demnach nicht da- von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftli- chen, gesundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Not- lage geraten würde. Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erd- bebens vom Februar 2023 dem Wegweisungsvollzug in die Provinz D._______ nicht entgegen, da diese davon nicht wesentlich betroffen war.

D-1826/2020 Seite 22

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom

30. April 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1826/2020 Seite 23

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. April 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Oktober 2020 E. 7.21) kann damit aber nicht festgestellt werden. Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der geltend gemachten Teilnahme an Protest- veranstaltungen erfahren hätten. Der eingereichte Medienbericht zu den Machenschaften türkischer Spitzel in der Schweiz ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal aufgrund der aktenkundigen amtlichen Dokumente davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden lediglich Kenntnis von den Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers haben, über die anderweitigen (niederschwelligen) exilpolitischen Aktivitäten dagegen nicht Bescheid wissen. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Gefährdung in- folge seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz geltend macht, ist festzu- halten, dass sich daraus per se kein Verfolgungsrisiko ergibt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1826/2020 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit seiner Mutter (B._______, geb. [...], N [...]; vgl. D-6608/2020) und seinem Vater (C._______, geb. [...], N [...]; vgl. D-1807/2020) und suchte am 27. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei er auch nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt wurde. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 15. Mai 2019. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus D._______. Politisch stehe er der (...) nahe. In seiner Jugendzeit habe er ab und zu Parteianlässe besucht und mitgeholfen, Wähler anzuwerben, sei aber nicht Parteimitglied gewesen. Er habe in der Türkei mehrfach Probleme mit den Behörden gehabt und sei insbesondere aufgrund seiner Ethnie und Religion ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen. Während des Studiums ([...]) sei seine Wohngemeinschaft mehrere Male von der Polizei durchsucht und einige seiner Freunde dabei festgenommen und teilweise angeklagt worden. Im Jahr (...) oder (...) sei er sodann einmal im Zusammenhang mit einer von der Polizei aufgelösten Feier über Nacht inhaftiert worden. Von Februar (...) bis Januar (...) habe er Militärdienst geleistet. Dort sei er von den Vorgesetzten diskriminiert worden. Nach der Rückkehr aus dem Militärdienst sei er häufig - letztmals im Juni (...) - auf der Strasse beobachtet und angehalten worden. Die Polizei habe ihn jeweils dreissig Minuten bis eine Stunde lang festgehalten, befragt und seine Identitätskarte kontrolliert. Die häufigen Kontrollen seien möglicherweise darauf zurückzuführen, dass er von einer Person verraten worden sei, mit welcher er zwischen den Jahren (...) und (...) Lebensmittel für die (...) verpackt habe, und die später verhaftet worden sei. Im März (...) sei seinem Vater gekündigt worden. Dieser habe zudem ein Problem mit der Polizei gehabt und sei aktuell in ein Gerichtsverfahren verwickelt; es werde ihm vorgeworfen, ein Mitglied der «Organisation» zu sein. Seine Eltern hätten daraufhin entschieden, aus der Türkei auszureisen, und er habe sich ihnen angeschlossen, da er befürchtet habe, von «geheimen Zeugen» denunziert und daraufhin verhaftet und ebenfalls angeklagt zu werden. In der Schweiz nehme er an Protestkundgebungen teil, beispielsweise gegen die Ereignisse in Afrin oder die Isolationshaft von Abdullah Öcalan, und besuche ab und zu Jugendversammlungen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, von den Behörden erneut unter Druck gesetzt oder gar verhaftet zu werden. Es seien schon mehrfach Personen, welche aus dem Ausland in die Türkei zurückgekehrt seien, verhaftet worden, weil sie in Abwesenheit verurteilt worden seien. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 14. November 2019 reiste der ältere Bruder des Beschwerdeführers (E._______, geb. [...]) in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (vgl. dazu N [...] sowie D-1821/2020). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subsubeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung, eine Sozialhilfebescheinigung vom 24. März 2020, die Beschwerde vom 30. März 2020 betreffend die Eltern des Beschwerdeführers (inkl. der damit eingereichten Beweismittel), drei Medienberichte vom Mai 2019 sowie drei Fotos. E. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingaben vom 22. Mai 2020, 2. Juli 2020, 18. August 2020, 26. August 2021 und 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: einen Internetartikel vom 18. Mai 2020, ein von ihm selbst verfasstes Schreiben vom 1. Juli 2022 sowie mehrere Unterlagen (inkl. Übersetzungen) betreffend ein gegen ihn und seinen Bruder E._______ eröffnetes Strafverfahren (namentlich eine Strafanzeige vom [...], Screenshots von Facebook-Posts, mehrere Untersuchungsprotokolle, eine Vorladung vom [...] betreffend seinen Bruder, einen Nichtzuständigkeitsentscheid vom [...]). G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022, wobei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt. Der Replik lag ein Schreiben von F._______ vom 7. Oktober 2022 (Kopie, inkl. Übersetzung) bei. Am 13. Oktober 2022 wurde die Originalübersetzung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die geltend gemachten Schikanen aufgrund der kurdischen Ethnie sowie die geschilderten Kontrollen und Überwachungen stellten keine ernsthaften, asylrelevanten Nachteile dar und könnten nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dies gelte auch für die Vorfälle im Militärdienst. Aufgrund der geschilderten Tätigkeiten für die legale (...) könne ferner nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für diese Partei engagiert habe. Auch seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, nämlich die blosse Teilnahme an Protesten und Versammlungen, genügten nicht, um eine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Soweit er geltend machte, er befürchte, wegen seiner Unterstützungstätigkeit für die (...) von (...) bis (...) von «geheimen Zeugen» belastet zu werden und wie sein Vater angeklagt zu werden, sei festzustellen, dass bisher nichts dergleichen geschehen und den Aussagen seines Vaters zufolge gegen diesen gar kein Verfahren eingeleitet worden sei. Somit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen würden. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Onkel sei (...)-Kämpfer gewesen und vom türkischen Militär getötet worden. Er selber habe jahrelang die (...) unterstützt und jederzeit damit rechnen müssen, dass die Behörden dies erfahren würden. Schon früher sei er Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Seine Gefährdungslage habe sich verschärft, nachdem die Stadt D._______ im Nachgang an den Putschversuch im Sommer 2016 unter Zwangsverwaltung gestellt worden sei. Die Entlassung seines Vaters, welcher beschuldigt werde, die (...) zu unterstützen, habe zudem bewirkt, dass auch er (Beschwerdeführer) in den Fokus der Behörden geraten sei und ihm die jederzeitige Verhaftung gedroht habe. In der Schweiz engagiere er sich in (...)-nahen Kreisen. Beispielsweise habe er gegen die Isolationshaft von Öcalan protestiert und dabei eine Fahne mit dessen Konterfei getragen. Er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit gezielter Verfolgung, Inhaftierung, Misshandlung und Behördenwillkür aufgrund seines Profils sowie seiner Ethnie und Religionszugehörigkeit rechnen. Dies sei auch in anderen Fällen geschehen, beispielsweise bei einer Person aus Biel, über welche in den Medien im (...) berichtet worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die politische Situation sowie die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei in letzter Zeit weiter verschlimmert habe; dadurch habe sich die Verfolgungsgefahr für ihn erhöht. Die Asylgesuchstellung in der Schweiz trage ebenfalls zu einer Verschärfung seines Profils bei. Das SEM habe die Gefährdungslage falsch eingeschätzt. Im Übrigen sei auch auf die Beschwerde betreffend seine Eltern (vgl. Beschwerdeverfahren D-1807/2020 sowie D-6608/2020) zu verweisen. Aufgrund der gesamten Umstände sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest müsse die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden, da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei unmenschliche Behandlung drohe. Zudem herrsche in der Region Tunceli eine Situation allgemeiner Gewalt, und er wäre bei einer Rückkehr gefährdet. Er verfüge am Herkunftsort über kein tragfähiges Beziehungsnetz und könnte sich keine neue Existenz aufbauen. Daher sei eine Rückkehr auch als unzumutbar zu erachten. 3.3 In weiteren Eingaben vom 22. Mai 2020, 2. Juli 2020, 18. August 2020, 26. August 2021 und 1. Juli 2022 wird vorgebracht, die Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe sich auch dadurch, dass Personen, welche in der Schweiz exilpolitisch aktiv seien, durch Spitzel des türkischen Geheimdienstes überwacht und denunziert würden. Im Übrigen sei in der Türkei inzwischen eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten, dies im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien. Die dazu eingereichten Unterlagen belegten, dass er sowie auch sein Bruder und sein Vater in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt würden. 3.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus der Türkei strafrechtlich unbescholten gewesen. Seine politischen Äusserungen in den sozialen Medien hätten nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids begonnen. Gemäss den offenbar selektiv eingereichten Dokumenten seien nun strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Beamtenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden. Allerdings würden die Vorwürfe der Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung in den aktenkundigen Dokumenten letztmals im Juni (...) erwähnt. Zudem fänden sich in diesen Dokumenten keine Hinweise dafür, dass gegen ihn ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen worden sei. Das Risiko, dass er bei der Einreise verhaftet würde, sei daher als gering einzuschätzen. Überdies sei es in Anbetracht der Praxis der türkischen Gerichte bei Ersttätern und dem bei den erwähnten Tatbeständen anwendbaren Strafmass wenig wahrscheinlich, dass gegen ihn eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde. Auch allenfalls zusätzlich angeordnete Bewährungsauflagen wären infolge zu geringer Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Selbst eine unbedingte Haftstrafe müsste der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Haft, sondern im offenen Strafvollzug verbüssen. Im Übrigen sei es angesichts der in Frage stehenden Aussagen auf Twitter auch denkbar, dass die Strafverfolgung rechtsstaatlich legitim sei. Insgesamt erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Ferner sei festzustellen, dass hinsichtlich der Ereignisse vor der Ausreise bis heute kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Weiteren gehe aus den eingereichten behördlichen Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner anderslautenden Darstellung offensichtlich legal ausgereist sei. Dies führe zu erheblichen Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Vorgeschichte und seinem angeblichen Profil als politisch missliebige Person. Auch den Asylakten seiner Eltern und seines Bruders seinen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er oder die Familie als Ganzes im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Die Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei respektive Herkunftsregion sowie das niederschwellige exilpolitische Engagement änderten daran nichts. 3.5 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in den sozialen Medien politisch aktiv, und in der Türkei sei deswegen ein Strafverfahren gegen ihn hängig; dies müsse zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen. Gegen ihn laufe eine politisch motivierte Strafuntersuchung wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation. Es bestehe kein Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente; und diese ergäben ein schlüssiges Bild. Soweit das SEM sinngemäss behaupte, er habe nicht jede einzelne Verfahrensakte eingereicht, sei diese Argumentation willkürlich. Er habe erst seit kurzer Zeit Kenntnis von diesem Verfahren, und es sei schwierig, einen Anwalt zu finden. Das SEM gehe in der Vernehmlassung ohne Quellenangabe von einer Haftstrafe von weniger als zwei Jahren aus, die nicht vollzogen würde. Dabei handle es sich jedoch um eine reine Spekulation beziehungsweise Lehrbuchbehauptung, die zudem tatsachenwidrig sei. Das Strafmass sei viel höher, zumal auch eine Erhöhung der Strafe möglich sei. Somit drohten ihm mehrere Jahre Freiheitsstrafe. Bei terroristischen Straftaten sei ein offener Strafvollzug ausserdem nicht möglich. Ferner seien in der Türkei willkürliche Inhaftierungen bekanntlich an der Tagesordnung. Anstatt willkürliche Behauptungen aufzustellen, solle die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Ausgang des türkischen Strafverfahrens abgewartet werden. Allenfalls sei eine erneute Vernehmlassung einzuholen, da in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei; er habe glaubhaft dargelegt, dass er die Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. Die Angaben in den Ermittlungsakten seien falsch. Dem (der Replik beiliegenden) Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes könne sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer Verhaftung sowie einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation rechnen müsse. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und bringt dazu vor, das SEM habe in seiner Verfügung ausgeführt, die Behörden hätten ihn letztmals zwei Monate vor der Ausreise kontrolliert. Er habe jedoch ausgesagt, der letzte Vorfall habe zwei Monate vor der Befragung vom 3. August 2020 (recte: 2017) stattgefunden (Verweis auf A6 Ziff. 7.02). Dieser Einwand ist zwar richtig, aber diese fehlerhafte Feststellung des SEM betrifft kein wesentliches Sachverhaltselement; denn der genaue Zeitpunkt der letzten Kontrolle ist angesichts dessen, dass das SEM die Polizeikontrollen (zu Recht; vgl. nachfolgend E. 6.1) insgesamt nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, nicht relevant. 4.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt: So habe sie nicht erwähnt, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Stadt D._______ im November (...) unter Zwangsverwaltung gestellt und der Bürgermeister verhaftet worden sei und zahlreiche Angestellte entlassen und ebenfalls verhaftet worden seien. Auch den Putschversuch im Sommer 2016 sowie die darauffolgende «Säuberungs- und Unterdrückungswelle» gegen Oppositionelle und Kurden, insbesondere auch die Verhaftung (...), habe das SEM nicht erwähnt, ebenso wenig die Situation seines (des Beschwerdeführers) Vaters. Zu diesen Vorwürfen ist Folgendes festzustellen: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine angebliche exilpolitische Betätigung sowie die Situation seines Vaters durchaus erwähnt, und zwar sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen (vgl. S. 3 und 4 respektive S. 2 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung Feststellungen zur Verhaftung des Bürgermeisters von D._______, der Zwangsverwaltung und dem verstärkten Vorgehen der Behörden gegen Oppositionelle im Nachgang des Putschversuchs vom Sommer 2016 vermisst, ist zu bemerken, dass es sich dabei nicht um individuelle Verfolgungsvorbringen handelt, sondern um länderspezifische Kontextinformationen, welche im Übrigen beim SEM als bekannt vorauszusetzen sind. Der Umstand, dass diese Fakten in den Erwägungen nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, stellt daher keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. 4.5 Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, das SEM habe mehrfach die beigezogenen Quellen nicht genannt. Aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Art. 30 der Beschwerdeschrift) geht indessen nicht hervor, welche vom SEM angeblich beigezogenen Quellen gemeint sind. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung spezifische, in den Erwägungen nicht genannte Quellen herbeigezogen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. 4.6 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die Gefahr, als (...)-Unterstützer identifiziert und verfolgt zu werden, erhöht habe, seit sein Vater ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung des Vaters für den Beschwerdeführer einen relevanten risikoerhöhenden Faktor darstellt oder nicht, beschlägt indessen nicht die Frage der formellen, sondern der materiellen Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung. 4.7 Nach dem Gesagten weist die vorinstanzliche Verfügung keine relevanten formellen Mängel auf. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die angeblich vor der Ausreise erlebten Behelligungen durch die türkischen Behörden (Polizeirazzien im Wohnheim zwischen den Jahren [...] und [...], einmalige Inhaftierung über Nacht im Zusammenhang mit einer Feier im Jahr [...] oder [...], Schikanen während des Militärdienstes [{...}], Überwachung und zahlreiche Personenkontrollen auf der Strasse, zuletzt im Juni [...]) liegen zumindest teilweise schon so lange zurück, dass offensichtlich kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise im Juli (...) besteht. Ausserdem sind diese Ereignisse allesamt nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist deren Asylrelevanz zu verneinen. 6.2 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie und alevitischen Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden erleiden müssen respektive müsse im Falle seiner Rückkehr in die Türkei solche gewärtigen, ist festzustellen, dass den Akten keinerlei substanziierten Hinweise darauf entnommen werden können, dass er in der Vergangenheit asylbeachtlichen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbegründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 6.3 Im Weiteren bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angeblich vor der Ausreise erlittenen Behelligungen durch die Behörden in absehbarer Zukunft in relevanter Weise intensiviert hätten, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine begründete Verfolgungsfurcht im Ausreisezeitpunkt zuerkannt werden kann. Soweit er geltend macht, er sei möglicherweise von einer Person verraten worden, mit welcher zusammen er zwischen den Jahren (...) und (...) Lebensmittel für die (...) verpackt habe, und habe daher mit einer damit verbundenen zukünftigen Verfolgung rechnen müssen, handelt es sich um eine völlig unbelegte Annahme. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er sei im Zusammenhang mit der zunehmenden Repression nach dem Putschversuch im Sommer 2016, der Entlassung seines Vaters im März (...) im Nachgang an die Zwangsverwaltung der Stadt D._______ sowie dem angeblich gegen den Vater eingeleiteten Gerichtsverfahren ebenfalls ins Visier der Behörden geraten und habe mit einer Denunziation und Verhaftung rechnen müssen. Da er seinen Angaben zufolge ständig (letztmals im Juni [...], also kurz vor der Ausreise) auf der Strasse von der Polizei kontrolliert wurde, ist davon auszugehen, dass er schon damals verhaftet worden wäre, falls die Behörden dies beabsichtigt hätten. Er wurde indes weder gesucht noch verhaftet, und es wurde gegen ihn, soweit ersichtlich, auch nie ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Vorfluchtgründen eingeleitet. Im Übrigen ist festzustellen, dass den Akten zufolge auch gegen den Vater kein Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. Beschwerdeverfahren betreffend B._______, D-1807/2020), weshalb nicht von einer damit zusammenhängenden Reflexverfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Aus den eingereichten behördlichen Dokumenten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) bei der Grenzstelle G._______ aus der Türkei ausgereist ist (vgl. Untersuchungsrapport der Sicherheitsdirektion D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom [...]). Demnach ist entgegen seinen Angaben von einer regulären, legalen Ausreise mit dem eigenen Reisepass auszugehen, zumal das behördlich festgestellte Ausreisedatum mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen übereinstimmt (vgl. A6 Ziff. 5.01) und im Übrigen die gänzlich unsubstanziierte Bemerkung in der Replik, die türkischen Behörden hätten in den Ermittlungsakten bewusst falsche Angaben betreffend Reisepass und legale Ausreise gemacht, nicht überzeugt. Die legale Ausreise spricht ebenfalls gegen das Bestehen eines behördlichen Verfolgungsinteresses im Ausreisezeitpunkt. 6.4 Auch aus dem Engagement des Beschwerdeführers für die - sowohl damals als auch im heutigen Zeitpunkt noch legale - (...) als Jugendlicher (Besuch von Parteianlässen, Anwerbung von Wählern) kann nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden. Er hatte deswegen in der Vergangenheit nie Probleme und erklärte selber, die Behörden hätten von seinen Tätigkeiten für die (...) nichts gewusst (vgl. A6 S. 12). Im Übrigen beschränkte sich sein Engagement auf niederschwellige Unterstützungshandlungen; er war weder Parteimitglied, noch hat er sich in exponierter Stellung für die Partei eingesetzt. Die Bemerkung, sein Onkel sei ein (...)-Kämpfer gewesen und vom Militär getötet worden, vermag per se ebenfalls keine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer bisher offensichtlich noch nie (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit diesem Onkel ausgesetzt war. 6.5 Der Beschwerdeführer macht sodann - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - geltend, er sei illegal aus der Türkei ausgereist und nehme in der Schweiz an regimekritischen und pro-kurdischen Anlässen teil. Ausserdem sei er in den sozialen Medien aktiv, und die türkischen Behörden hätten deswegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. 6.5.1 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3 in fine) ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die dargelegte illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Entgegen dem entsprechenden, pauschalen Vorbringen in der Beschwerde fehlen ferner konkrete Hinweise dafür, dass er sich in der Schweiz in «(...)-nahen Kreisen» (vgl. Ziff. II. B. Art 14 der Beschwerde) bewegt. Wohl macht er geltend, er posiere jeweils an Veranstaltungen mit einer Fahne mit dem Konterfei von Öcalan; auf den als Beweismittel eingereichten Fotos ist er indessen ausschliesslich mit einer YPG-Fahne abgebildet. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einigen regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen und dabei eine YPG-Fahne getragen hat. Eine öffentliche Exponierung, die den Eindruck erweckt, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.21) kann damit aber nicht festgestellt werden. Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der geltend gemachten Teilnahme an Protestveranstaltungen erfahren hätten. Der eingereichte Medienbericht zu den Machenschaften türkischer Spitzel in der Schweiz ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal aufgrund der aktenkundigen amtlichen Dokumente davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden lediglich Kenntnis von den Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers haben, über die anderweitigen (niederschwelligen) exilpolitischen Aktivitäten dagegen nicht Bescheid wissen. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Gefährdung infolge seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz geltend macht, ist festzuhalten, dass sich daraus per se kein Verfolgungsrisiko ergibt. 6.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist Folgendes festzustellen: 6.5.2.1 Ungeachtet der von der Türkei seit dem Jahr 2001 eingeleiteten Justizreformen kommt es aufgrund der geltenden Gesetze (namentlich des türkischen Strafgesetzbuchs [TCK] sowie des Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) und der repressiven Politik des türkischen Regimes häufig vor, dass grundsätzlich legitime politische Aktivitäten von den Behörden als terroristisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden. Dabei besteht für die betroffenen Personen auch die Gefahr, von den Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen und dabei misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Die Menschenrechtslage in der Türkei hat sich nach den Parlamentswahlen im Jahr 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts verschlechtert, und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom Juli 2016 ist eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht insbesondere für Personen, welchen die Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworden wird, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tatsächlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. 6.5.2.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren mehrere Beweismittel eingereicht. Teilweise stammen diese Dokumente offensichtlich von der eJustiz-Plattform UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; vgl. die Fusszeilen der eingereichten Dokumente). Bei den übrigen Dokumenten ist nicht ersichtlich, von wo genau sie stammen. Offenbar ist es dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers aber gelungen, diese auf anderem Weg, allenfalls direkt bei der Staatsanwaltschaft, erhältlich zu machen. Insofern ist seine (nicht näher belegte) Bemerkung im Schreiben vom 7. Oktober 2022, wonach seine «Anträge auf Akteneinsicht» nicht beantwortet worden seien, nicht nachvollziehbar; es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer und/oder sein Anwalt offensichtlich Akteneinsicht erhalten haben; dies, obwohl sich die Verfahren erst im Ermittlungsstadium befinden. Die eingereichten Dokumente zeigen zudem, dass der Zugang zu diesen Akten nicht - wie es in Verfahren mit Terrorismusbezug häufig der Fall ist - generell mittels Geheimhaltungsbeschuss beschränkt wurde. Den Dokumenten zufolge wurde der Beschwerdeführer offenbar zunächst aufgrund von einigen (wenigen) Social-Media-Posts vom Frühjahr (...) verdächtigt, die Straftatbestände «Beleidigung des Staatspräsidenten» und «Propaganda für eine Terrororganisation» erfüllt zu haben; dies ergibt sich aus einem Bericht der Sicherheitsdirektion D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...). Später wurde offenbar in H._______ zusätzlich ein Untersuchungsverfahren wegen «Beamtenbeleidigung» eröffnet (vgl. das Untersuchungsprotokoll der Gendarmeriekommandatur H._______ vom [...]). Die beiden ersten Straftatbestände werden in späteren Dokumenten (d.h. nach Mai [...]) nicht mehr erwähnt. Im Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) findet sich zwar der Hinweis, es seien in der Provinz D._______ «weitere einschlägige Verfahren» gegen den Beschwerdeführer hängig, aber aus den aktenkundigen Unterlagen geht nicht hervor, dass die Ermittlungen wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» und «Propaganda für eine Terrororganisation» tatsächlich weiterverfolgt wurden respektive werden. Weiterermittelt wurde dagegen zunächst im Zusammenhang mit dem Straftatbestand «Beamtenbeleidigung». Der Beschwerdeführer konnte dazu aber (infolge seiner Landesabwesenheit) nicht einvernommen werden, weshalb die Sicherheitsdirektion der Provinz D._______ die Akten am (...) an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ übermittelte (vgl. das entsprechende aktenkundige Schreiben). Neuere Dokumente sind nicht aktenkundig. Da der Beschwerdeführer respektive sein türkischer Anwalt wie erwähnt offensichtlich Zugang zu den Akten des Verfahrens haben, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Akten umgehend nachgereicht hätte, zumal er dies ausdrücklich in Aussicht gestellt hat (vgl. Eingabe vom 11. Oktober 2022, S. 2). Aufgrund der dargelegten Aktenlage erscheint es zwar glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Hingegen ist das Bestehen eines ernsthaften und aktuellen Verfolgungsinteresses des türkischen Staats aus nachfolgenden Erwägungen zu bezweifeln. 6.5.2.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren (Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass) mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Bei dieser Sachlage erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Strafverfolgung ausgerechnet im Fall des Beschwerdeführers zu einer Verurteilung und Haftstrafe führen wird, zumal ihm kein besonders geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. dazu namentlich die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.3, E. 6.4 und E. 6.5.1) und seine Social-Media-Beiträge angesichts der geringen Anzahl innerhalb eines kurzen Zeitraums und der wenigen Follower (aktuell null Follower auf X (vormals Twitter) und sechs Follower auf Facebook) eine sehr kleine Reichweite hatten. Sodann ist festzustellen, dass sich hinsichtlich der im März (...) eingeleiteten (polizeilichen) Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Propagandatätigkeit für eine terroristische Organisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten in den eingereichten Unterlagen nach Mai (...) keinerlei Hinweise mehr auf diese Straftatbestände finden. Daher ist zu vermuten, dass die Strafuntersuchung in diesen Punkten zum Erliegen gekommen ist, zumal sich insbesondere auch das - im Nachgang an den Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) erlassene - Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) an die Sicherheitsdirektion der Provinz D._______, in welchem die Sicherheitsdirektion aufgefordert wird, den Beschwerdeführer zu dem ihm vorgeworfenen Straftatbestand zu vernehmen, lediglich auf die Verfahrensnummer (...) und damit auf das Verfahren wegen Beamtenbeleidigung bezieht. Ebenfalls zweifelhaft ist ferner die Aktualität des Ermittlungsverfahrens wegen Beamtenbeleidigung. Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden offenbar auch in diesem Verfahren schon länger nichts mehr unternommen haben (das letzte Aktenstück datiert von März [...]), ist auch diesbezüglich fraglich, ob es im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch hängig ist oder nicht bereits eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 keine Informationen zu den erwähnten Verfahren mehr eingereicht und insbesondere auch nicht dargetan, dass diese weiterhin hängig sind (beispielsweise mittels eines aktuellen UYAP-Auszugs); dies, obwohl bereits das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 bemerkt hat, es seien seit den aktenkundigen Verfahrenshandlungen inzwischen schon mehrere Jahre verstrichen, und obwohl davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer den Fortgang der Verfahren aufmerksam verfolgt. Angesichts dessen erscheint es äusserst fraglich, ob im heutigen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren überhaupt noch hängig ist oder diese nicht bereits eingestellt wurden. 6.5.2.4 Jedenfalls ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 zu seinem Nachteil nichts mehr geschehen ist. Insbesondere wurde, soweit ersichtlich, in keinem Punkt Anklage erhoben und somit auch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer hat offenbar nicht einmal eine Vorladung (vgl. Art. 145 der türkischen Strafprozessordnung [Gesetz Nr. 5271]) erhalten, obwohl er in der Türkei - mangels ordentlicher Abmeldung - nach wie vor über ein gültiges Zustelldomizil verfügt. Ein Haft- oder Vorführbefehl ist ebenfalls nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage ist - unbesehen der Zweifel, dass das Ermittlungsverfahren aktuell überhaupt noch hängig ist - völlig offen, ob die zuständige Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen letztlich tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und einer Anklage zuführen wird, ob das Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob - sowie falls ja zu welcher Strafe - der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer (er wurde bisher noch nie verurteilt oder auch nur angeklagt) verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, m.w.H.). 6.5.2.5 Schliesslich bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür, dass - sofern zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch hängig - die Voruntersuchung respektive das Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1) behaftet wäre beziehungsweise, dass zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer entsprechenden, politisch motivierten und damit illegitimen Anwendung des Strafrechts auf den Beschwerdeführer gerechnet werden müsste, zumal diesem kein besonders geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. dazu namentlich die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.3 ff.). In den vorhandenen Unterlagen finden sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte, welche auf eine Beschneidung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte hindeuten würden. Sollte das Verfahren nicht ohnehin bereits eingestellt worden sein oder zukünftig eingestellt werden, hätte der Beschwerdeführer demnach sowohl im Ermittlungs- als auch in einem allfälligen nachfolgenden Gerichts- sowie eventuellen Berufungsverfahren Gelegenheit, sich angemessen gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und allfällige Strafmilderungsgründe vorzubringen. 6.5.2.6 Im Ergebnis besteht im heutigen Zeitpunkt keine begründete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den genannten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 6.5.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen Medienberichte) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz D._______. 8.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher zwei Studiengänge abgeschlossen hat und mehrere Jahre Arbeitserfahrung im Einzelhandel - zuletzt als (...) - vorweisen kann. Er verfügt sowohl am Herkunftsort D._______ als auch in anderen Regionen der Türkei (namentlich in I._______) über Verwandte, und die Wohnung in D._______ befindet sich seinen Angaben zufolge offenbar nach wie vor im Eigentum seiner Familie. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 dem Wegweisungsvollzug in die Provinz D._______ nicht entgegen, da diese davon nicht wesentlich betroffen war. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. April 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: