opencaselaw.ch

E-1896/2024

E-1896/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. B. B.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde nach der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Oktober 2022 (vgl. vor- instanzliche Akten […]-20/6 [nachfolgend act. 20]) am 9. Januar 2024 ge- mäss Art. 29 AsylG zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 34). Gleichen- tags wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 35). Anschliessend wurden sie dem erwei- terten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 36). Anlässlich der Befragung machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Die Beschwerdeführerin trug vor, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus der Stadt E._______ in der Provinz F._______, wo sie bis zu ihrem

17. Lebensjahr gelebt habe. 2016 habe sie A._______ geheiratet. Ein Jahr später sei sie nach G._______ gezogen, wo sie mit A._______ und der gemeinsamen Tochter C._______ bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe während acht Jahren die reguläre Schule und während zwei weiteren Jahren eine Fernschule besucht. Nebenbei sei sie als (…) und (…) tätig gewesen. Sie sei kein Mitglied der HDP gewesen, habe aber bei der Vorbereitung von deren Aktivitäten geholfen und Flyer verteilt. An den Kundgebungen habe sie Fahnen geschwungen und Slogans ausgerufen, wobei Zivilpoli- zisten die Teilnehmer fotografiert hätten. Im Jahr 2016 sei es in E._______ zu Ausgangssperren und Hausrazzien gekommen. Das ihnen zur Verfü- gung gestellte Haus ihres Schwiegervaters sei zerstört worden. Sie habe Rassismus erlebt und sei in der Hoffnung auf einen neuen Start nach G._______ gezogen, wo sie indessen derselben Situation begegnet sei. Regelmässig habe sie in traditionellen Kleidern an Newroz Festen teilge- nommen. Deshalb sei sie von der Polizei angefeindet worden. Ihre Freun- din H._______ habe am (…) 2022 ebenfalls an dem Newroz-Fest in der Stadt I._______ teilgenommen und sei zwei Monate später festgenommen worden. Daraufhin habe H._______ sie gewarnt und ihr ausgerichtet, dass die Polizei auch sie (die Beschwerdeführerin) verhaften wolle. Ihre Freun- din sei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und noch vor Haftantritt

E-1896/2024 Seite 3 nach J._______ geflohen. Aus Angst vor einer Verurteilung habe sie die Türkei am (…) 2022 mit A._______ und C._______ verlassen. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses könne ihr Rechtsanwalt lei- der nicht auf ihr Strafdossier zugreifen. Nachforschungen ihres Vaters bei der Polizei hätten aber ergeben, dass sie Bilder der HDP geteilt habe. Ein paar Tage vor der Anhörung vom 9. Januar 2024 seien Polizisten bei ihrem Haus in G._______ erschienen und hätten nach ihr gefragt. Sie vermute, dass gegen sie wegen der Teilnahme an dem Newroz-Fest im Jahr 2022 ermittelt werde. B.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Dokumente ein (jeweils in Kopie): - einen undatierten Notizzettel mit einer Ermittlungsnummer und der An- gabe eines Gerichts, - zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2023 und (…) 2024, - einen polizeilichen Ermittlungsbericht vom (…) 2023, - ein Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2024, - ein Schreiben der Polizei K._______ an die (…) vom (…) 2023, - ein Antwortschreiben der (…) an die Polizei K._______ vom (…) 2023, - ein Schreiben der Polizei K._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2023, - einen Antrag auf Haftbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2023, - einen Haftbefehl vom (…) 2023, - einen Beschluss in sonstiger Sache vom (…) 2023. B.d Der Beschwerdeführer trug vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Stadt E._______ in der Provinz F._______. Er sei als (…) tätig gewesen und habe als (…) sowie als (…) gearbeitet. Er sei hauptsächlich wegen B._______ ausgereist. Im Nachgang zu den Ereignissen im Jahr 2016 habe ihn die Polizei beschimpft und sowohl Was- serwerfer als auch Pfeffersprays gegen ihn eingesetzt. Er habe Sandsäcke gefüllt und befürchte, dass Aufnahmen von dieser Tätigkeit existieren könnten. Um dem Druck zu entkommen sei er von E._______ nach G._______ gezogen, wo er indes erneut schikaniert worden sei. Im Jahr 2018 oder 2019 habe ihn die Polizei nach einer Schlägerei kurzfristig in Gewahrsam genommen. Gegen ihn laufe ein Verfahren wegen

E-1896/2024 Seite 4 Haschischbesitz. Er wisse, dass er etwas Verbotenes getan habe. Eine Freiheitsstrafe sei aufgeschoben worden, solange er regelmässig seine Unterschrift leiste. B.e Der Beschwerdeführer reichte anlässlich des vorinstanzlichen Verfah- rens jeweils in Kopie diverse Unterlagen zum Strafverfahren betreffend Ha- schischbesitz ein. C. Gegen den Beschwerdeführer erging am (…) 2023 ein Strafbefehl wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Einfuhr eines gefälsch- ten türkischen Führerscheins in die Schweiz). D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 – eröffnet am 27. Februar 2024 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der edi- tionspflichtigen Akten an sie an. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei- ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Übersetzung der (beiden nachfolgend erwähnten) Beweismittel von Amtes wegen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Be- weismittel ein (jeweils in Kopie): - ein Schreiben des Bürgermeisters vom (…) 2024, - einen undatierten Auszug von UYAP / e-Devlet. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 wies der zuständige Instrukti- onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte

E-1896/2024 Seite 5 ihnen eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden un- übersetzt folgende Dokumente ein (jeweils in Kopie): - einen Hausdurchsuchungs- und Festnahmebefehl von der Polizei K._______ vom (…) 2022, - einen Haftbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ vom (…) 2022 (mit der Ermittlungsnummer […]). H. Mit Verfügung vom 16. September 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen, welche mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 einging. Eine SEM-interne Dokumentenanalyse des Hausdurchsuchungs- und Festnahmebefehls vom (…) 2022 sowie des Haftbefehls vom (…) 2022 ergab, dass es sich eindeutig um Fälschungen handle (vgl. hernach E. 4.3). I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden nach gewährter Fristerstreckung ihre Stellungnahme vom 21. November 2024 ein und legten erneut wieder heimatliche Dokumente bei (jeweils in Kopie): - ein Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2024, - eine Adressrecherche vom Büro für Terrorismus und Verfassungskrimi- nalität K._______, - eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2024 (mit der Ermittlungsnummer […]), - ein Anhörungsprotokoll des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ vom (…) 2024 mit der vermerkten Verhandlungsverschie- bung, - eine Bildschirmaufnahme von UYAP. J. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die

E-1896/2024 Seite 6 Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung, welche mit Schreiben vom 6. Januar 2025 einging. K. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 räumte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführenden die Möglichkeit ein, eine ergänzende Replik einzu- reichen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellung- nahme vom 28. Januar 2025 ein und legten erneut weitere heimatliche Do- kumente bei (jeweils in Kopie): - ein Schreiben des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ vom (…) 2024, - ein Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2024.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist be- zahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1896/2024 Seite 7

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden.

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Beschwerdeführerin fest, der eingereichte Vorführbeschluss sowie Vorführbefehl würde über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien fäl- schungsanfällig und es sei bekannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei es via professionelle Fälscher oder auch via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente könne auf die Prü- fung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden. Trotzdem

E-1896/2024 Seite 8 bestünden aber Zweifel an der Echtheit der Dokumente. So falle auf, dass im Antrag auf Vorführbefehl der (…) 2022 – respektive der (…) 2022 in ihrer eingereichten Übersetzung – als ihr Ausreisedatum genannt werde. Dem- gegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei erst am (…) 2022 aus der Türkei ausgereist. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise stelle sich ohnehin die Frage, wie die türkischen Behörden überhaupt ein genaues Ausreisedatum kennen sollten.

E. 4.1.2 Gemäss den Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsver- fahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. Einen konkreten Strafvorwurf habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung indes nicht benennen können. Die vorliegenden Beweismittel könnten – selbst bei Wahrunterstellung – bloss zeigen, dass gegen die Be- schwerdeführerin ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsver- fahren, jedoch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Praxisgemäss komme diesem noch keine Asylrelevanz zu. In der Türkei würden Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf die Gerichtspraxis sei offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehba- rer Zeit überhaupt je zu einer Anklageerhebung, zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten.

E. 4.1.3 Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls sei festzustellen, dass es sich dabei formell nicht um einen Haftbefehl, sondern bloss um einen Vor- führbefehl und einen Vorführbeschuss handle, deren Zweck es sei, die Be- schwerdeführerin zu befragen und danach wieder freizulassen.

E. 4.1.4 Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde- führerin wegen ihrem Engagement für die HDP in Vergangenheit tatsäch- lich schikaniert und observiert worden sei, auch wenn es sich um eine le- gale Partei handle. Die von ihr geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP genügten indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal sie keine exponierte Stellung innegehabt habe.

E. 4.1.5 Diese Schlussfolgerung gelte trotz des Verbots der DTP durch ein Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom Dezember 2009. Mittler- weile seien als Nachfolgeparteien die neu gegründeten DBP (früher BDP) und HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vor- gängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache

E-1896/2024 Seite 9 Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Ver- folgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen.

E. 4.1.6 Weiter hielt die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer fest, es gebe keine konkreten Hinweise, dass er aufgrund seines Engagements (Füllen von Sandsäcken) im Nachgang zu den Ereignissen im Jahr 2016 ins Visier der Polizei gekommen wäre. Hinzu komme, dass er sich niemals für eine Partei politisch engagiert habe. Deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt sein werde.

E. 4.1.7 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Solche Massnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn die Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen ausfalle (relativer Malus) oder unverhältnismässig streng sei und in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehe (absoluter Malus). Die Strafe wegen Haschischbesitz sei nicht mit einem Politmalus behaftet. Er habe selbst eingeräumt, dass es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handle. Ferner sei nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rück- kehr eine deutlich höhere Strafe als bei anderen drohte oder diese in kei- nem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stünde.

E. 4.1.8 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen (Beschimpfungen, Erniedrigun- gen, Einsatz von Wasserwerfern und Pfeffersprays, Festhaltung auf dem Polizeiposten) sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung bekanntermassen in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe jedoch gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschät- zung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbe- sondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Beleidigungen gingen in ihrer In- tensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise betreffen könnten.

E-1896/2024 Seite 10

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst in der Hauptsache den bereits bekannten Sachverhalt und brin- gen hiernach Rügen zu den nachfolgenden Aspekten vor.

E. 4.2.1 In formeller Hinsicht rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, weil die Transkriptionen und Übersetzungen der zitierten türkischen Quellen nicht im Aktenverzeichnis ersichtlich und zur Einsicht zugestellt worden seien. Die Vorinstanz hätte eine sorgfältige Analyse der eingereich- ten Dokumente vornehmen und ihnen das rechtliche Gehör gewähren müssen, sofern sie von Fälschungen ausgegangen sei. Ausserdem sei die Begründungspflicht verletzt, da die angeführten Gerichtsentscheide hin- sichtlich der Asylrelevanz von Ermittlungsverfahren nicht einschlägig seien. Die Ausführungen der Vorinstanz zum geringen Beweiswert türkischer Jus- tizdokumente seien nicht überzeugend, zumal es sich hierbei um einen Textblock mit dürftigen Quellen handle. Die Vorinstanz habe nicht berück- sichtigt, dass ihr als Kurdin eine erhöhte Gefahr eines Schuldspruchs drohe. Ferner sei das Kindeswohl nicht angemessen geprüft worden.

E. 4.2.2 In materieller Hinsicht monierten sie, die Vorinstanz unterscheide im angefochtenen Entscheid nicht zwischen zwei Sachverhalten (Teilnahme an einem Newroz-Fest [in der Türkei] und an einer Demonstration [in der Schweiz]), welche asylrechtlich relevant seien. Der dem Haftbefehl zugrun- deliegende Sachverhalt habe sich in der Schweiz ereignet. Es sei nicht da- mit zu rechnen, dass sie (die Beschwerdeführerin) nach einer Befragung wieder freigelassen werde, da sie sich auch in der Schweiz für die kurdi- sche Sache einsetze und der Wortlaut des Vorführbefehls aus ihrer Sicht nicht ausreichend klar sei. Überdies sei unklar, wie sich das Verfahren im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest im Jahr 2022 entwickeln werde, da ihre Freundin bereits verurteilt worden sei.

E. 4.2.3 Den geäusserten Zweifel an der Echtheit der Dokumente entgegne- ten sie, dass der Haftbefehl datierend vom (…) 2023 korrekterweise den (…) 2022 als Ausreisedatum bezeichnet habe. Dass die Übersetzung den (…) 2022 nenne, sei auf eine einfache Verwechslung des Monats und des Tages bei der Übersetzungsarbeit zurückzuführen ([…]). Dass sie an der Anhörung ein völlig anderes Datum angegeben habe sei ihr nicht vorzu- werfen. Auch liege es nicht an ihr, die Frage zu beantworten, wie die türki- schen Behörden ein genaues Ausreisedatum überhaupt hätten kennen können.

E-1896/2024 Seite 11

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 führte die Vorinstanz aus, die auf Rechtsmittelebene eingereichten Dokumente (das Hausdurchsu- chungsprotokoll und der Festnahmebefehl) seien einer vertieften Prüfung unterzogen worden. Die amtsinterne Analyse habe ergeben, dass es sich eindeutig um Fälschungen handle. Das Hausdurchsuchungsprotokoll könne nach türkischem Recht gar nicht von der aufgeführten Behörde aus- gestellt werden. Es fehlten wesentliche Angaben zum Unterzeichner. Wei- ter seien auch Manipulationsspuren vorhanden. Weiter entspreche die auf dem Festnahmebefehl aufgeführte Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und es seien wesentliche Angaben zum Unterzeichner nicht korrekt. Der Umstand, dass ein Vorführbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ (datierend vom […] 2022) vorliege, würde darauf hindeuten, dass bereits ein Gerichtsverfahren ein- geleitet worden sei. Dies widerspreche der Angabe der Beschwerdeführe- rin, wonach sie aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses keinen Zu- gang zu Verfahren habe, da dieser nur für die Ermittlungsphase gültig sei. Im Übrigen habe sie den Geheimhaltungsbeschluss trotz Aufforderung nie eingereicht. Dass die auf Rechtsmittelstufe eingereichten Dokumente nicht authentisch seien, werde durch den Umstand bestärkt, dass gegen den Beschwerde- führer ein Strafbefehl wegen Fälschung von Ausweisen ergangen sei. Da- mit habe er gezeigt, dass er gewillt sei, gefälschte Unterlagen zu beschaf- fen und damit die Schweizer Behörden zu täuschen. Die Beschwerdeführerin als auch ihr heimatlicher Rechtsanwalt hätten das das Verfahren (…) stets auf die Teilnahme am Newroz-Fest am (…) 2022 bezogen. Demgegenüber führe der eingereichte Beschluss in sonstiger Sache mit der Ermittlungsnummer (…) als Grund für das Verfahren die Teil- nahme an einer Demonstration in L._______ am (…) 2022 auf. Dieser Um- stand widerspreche sowohl den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch ihres türkischen Rechtsanwalts. Es sei wenig glaubhaft, dass ihr tür- kischer Rechtsanwalt keine Übersicht über die laufenden Verfahren seiner Klienten habe. Weiter werfe es Zweifel auf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinrei- chend zu dem angeblichen Strafverfahren mit der Ermittlungsnummer (…) wegen der Propaganda für eine terroristische Organisation habe äussern können, welches ihr türkischer Anwalt in seinem Schreiben vom (…) 2024 vorgebracht habe.

E-1896/2024 Seite 12 Die Vorinstanz führt weiter unter Hinweis auf die Kasuistik aus, die in der angefochtenen Verfügung angeführten türkischen Quellen seien öffentlich zugänglich und leicht abrufbar. Eine weitergehende Einsicht in die getätig- ten Transkriptionen und Übersetzungen sei nicht notwendig, da die Be- schwerdeführenden die türkische Sprache beherrschten und wesentliche Inhalte der Quellen auch in den Schweizer Medien thematisiert worden seien. Dem rechtsmittelweise eingereichten Auszug von UYAP komme mangels Datumsangabe und fehlender Nennung der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu. Das Schreiben des Bürgermeisters sei als Gefällig- keitsschreiben einzustufen, welches nur einen geringen Beweiswert habe.

E. 4.4 In der Replik vom 21. November 2024 bestritten die Beschwerdefüh- renden, dass das Hausdurchsuchungsprotokoll und der Festnahmebefehl gefälscht seien. Da in erster Linie die Polizei – ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin – Hausdurchsuchungen durch- führe, stelle sie dementsprechend auch Hausdurchsuchungsprotokolle aus. Die Dokumente seien mit einer elektronischen Unterschrift versehen und damit rechtsgültig signiert. Den Festnahmebefehl habe ein Sachbear- beiter und der Präsident/Vorsitzende unterzeichnet. Auf dem Hausdurch- suchungsprotokoll sei bei der Unterschriftenzeile ein Vor- und Nachname angegeben. Damit sei unklar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, die Unterzeichnenden hätten die Dokumente nicht ausstellen können. Sie und ihr türkischer Rechtsanwalt seien zunächst von einem Verfahren ausgegangen, weil sie keine Einsicht in die Dokumente gehabt hätten. Erst nach der Anhörung habe sie von einer Ermittlung wegen der Teilnahme an einer Demonstration in L._______ im (…) 2022 erfahren. Dass sie das Ver- fahren (…) mit der Newroz-Festteilnahme in Verbindung gebracht habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Die türkische Justiz sei intransparent und es könne Monate dauern bis die relevanten Dokumente auf UYAP er- sichtlich seien. Der dem Verfahren (…) zugrunde liegende Sachverhalt sei immer noch unklar. Weil sie im Ausland sei, sei das Einsichtsrecht einge- schränkt, unabhängig davon, ob es sich um ein Ermittlungs- oder bereits um ein Gerichtsverfahren handle. Schliesslich befinde sich das Verfahren mit der Ermittlungsnummer (…) aufgrund der eingereichten Anklageschrift nicht mehr in der Ermittlungs- phase. Weiter sei zu beachten, dass das weitere Verfahren mit der Ermitt- lungsnummer (…) noch hängig sei und sie nicht mehr als Ersttäterin gelte.

E-1896/2024 Seite 13

E. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 hielt die Vor- instanz fest, die Akteneinsicht könne gemäss der türkischen Strafprozess- ordnung nur während der Ermittlungsphase beschränkt werden. Während der Gerichtsphase hätte die betroffene Person als auch die Rechtsvertre- tung Zugriff auf die relevanten Justizdokumente. Daher sei ihre Aussage in der Replik vom 21. November 2024 nicht stimmig. Auf der eingereichten Bildschirmaufnahme ihres UYAP-Kontos sei lediglich eine standardisierte Mitteilung über eine fehlende Zugriffsberechtigung er- sichtlich, welche aus verschiedenen Gründen angezeigt werden könne. Bezüglich das angebliche Verfahren (…) habe sie ein einziges Dokument eingereicht, welches eindeutig als Fälschung identifiziert worden sei. Die Prüfung der Anklageschrift (im Verfahren mit der Ermittlungsnummer […]) und des gerichtlichen Anhörungsprotokolls weise einige fragliche Elemen- ten auf; wobei aber keine eindeutige Fälschungsmerkmale eruiert werden konnten. Die Frage nach der Authentizität könne indes offenbleiben, da es

– unter Hinweis auf die Gerichtspraxis – auch bei Vorliegen einer Anklage- schrift offen sei, ob die bisher unbescholtene Beschwerdeführerin, die nur ein niederschwelliges politisches Profil aufweise, verurteilt würde und diese Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte.

E. 4.6 In der ergänzenden Replik vom 28. Januar 2025 bestritten die Be- schwerdeführenden weiterhin die Fälschungsvorwürfe. Hinsichtlich des Verfahrens (…) führen sie aus, es erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aufgrund des Vorliegens zweier Strafverfahren.

E. 5 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht und den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt, erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den zent- ralen Vorbringen der Beschwerdeführenden (geltend gemachte strafrecht- liche Verfahren, Engagement für die HDP, Behelligungen sowie die einge- reichten Beweismittel) auseinandergesetzt und ihre Verfügung unter An- gabe von Quellen hinreichend begründet, womit eine Verletzung der Be- gründungspflicht zu verneinen ist. Aus der Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (im Verfügungszeitpunkt) nicht

E-1896/2024 Seite 14 als gefälscht eingestuft hat, sondern lediglich auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente verwiesen hat, da diese einfach fälschbar seien. Die Frage nach deren Authentizität hat sie im Lichte der fehlenden Asylrele- vanz offen gelassen. Angesichts dieser Schlussfolgerung ist nicht zu bean- standen, dass sie bezüglich des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens keine Echtheitsprüfung der diesbezüglichen Justizdokumente vorgenommen hat. Auch der von der Vorinstanz vorgenommene allgemeine Hinweis, wo- nach in der Türkei verschiedene Ermittlungs- und Strafverfahren oft in ho- her Zahl eingeleitet, aber auch wieder eingestellt werden, ist nicht zu be- anstanden und wurde auch seitens des Gerichts bereits mehrfach in dieser Form ausgeführt (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3, D-3961/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.1, E. 7). Angesichts der vertieften Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Begründung Textbausteine verwendet hat. Weiter war die Vorinstanz nicht gehalten, noch weitergehend Wegweisungsvoll- zugshindernisse im Zusammenhang mit dem Kindeswohl abzuklären. Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend hervor, dass die Tochter gemeinsam mit den Eltern in die Heimat zurückkehren kann und in der Hei- mat nicht auf sich alleine gestellt sein wird (vgl. auch nachfolgend E. 7.3.5). Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden sind, keine Verlet- zung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.

E. 5.2 Bei den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Quellen handelt es sich um türkische Medienberichte, welche öffentlich zugänglich und leicht abrufbar sind. Eine weitergehende Einsicht in die vorinstanzlichen Transkriptionen und Übersetzungen dieser Quellen ist nicht notwendig, da die Beschwerdeführenden die türkische Sprache beherrschen und der we- sentliche Inhalt der Quellen (türkische Justizdokumente können in der Tür- kei problemlos gegen Entgelt beschafft werden) auch schon in Schweizer Medien thematisiert wurde (vgl. bspw. Tages-Anzeiger vom 11. Dezember 2023, Türken sollen mit falschen Haftbefehlen Asyl bekommen haben - SEM widerspricht [https://www.tagesanzeiger.ch/flucht-in-die-schweiz-tu- erken-sollen-mit-falschen-haftbefehlen-asyl-bekommen-haben-sem-wi- derspricht-496531975036, besucht am 19. März 2025]; Aargauer Zeitung vom 11. Dezember 2023, Asylschwindel mit Fake-Haftbefehlen: Ein türki- scher Flüchtling erzählt [https://www.aargauer-zeitung.ch/schweiz/asyl- asylschwindel-mit-fake-haftbefehlen-ein-tuerkischer-fluechtling-erzaehlt- ld.2549733?reduced=true, besucht am 19. März 2025]). In diesem Sinne

E-1896/2024 Seite 15 handelt es sich beim Inhalt der Quellen um öffentlich bekannte Tatsachen (vgl. Urteil BVGer E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund ist eine Gehörsverletzung mangels Einsichtsge- währung in allfällige vom SEM angefertigten Transkriptionen und Überset- zungen der in der Verfügung zitierten Quellen zu verneinen.

E. 5.3 Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. Das Begehren um Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Schreiben des Bürger- meisters und der UYAP-Auszug) ist ebenfalls abzuweisen, da sich die Vor- instanz in der Vernehmlassung hinlänglich zu deren tiefen Beweiswert ge- äussert hat (vgl. E. 4.3) und vor diesem Hintergrund von einer Übersetzung abgesehen werden kann.

E. 6 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in der Sache zu der Erkennt- nis, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann neben beschwerdebezogenen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.1) verwiesen wer- den.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie bei den rechts- mittelweise eingereichten Dokumenten (Haftbefehl im Verfahren mit der Er- mittlungsnummer […] sowie Hausdurchsuchung- und Festnahmebefehl vom […] 2022) von Fälschungen ausgeht (vgl. 4.3). Das Bundesverwal- tungsverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Die interne Dokumentenanalyse der Vorinstanz vom 24. September 2024 wurde sorgfältig durchgeführt und die Vorinstanz kommt aufgrund der darin festgehaltenen Ergebnisse zu Recht zum Schluss, dass bei den analysier- ten Dokumenten eindeutige Fälschungsmerkmale vorliegen. In der Replik bestreiten dies die Beschwerdeführenden zwar. Argumente, die geeignet wären, hinsichtlich der Frage nach deren Authentizität allenfalls zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen, tragen sie jedoch nicht vor.

E. 6.2 Bei Unterstellung der Authentizität der weiteren Beweismittel sind ins- gesamt zwei Verfahren (mit den Ermittlungsnummern […] und […]) gegen die Beschwerdeführerin hängig:

E-1896/2024 Seite 16

E. 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das geltend gemachte Verfahren mit der Ermittlungsnummer (…) wegen Propaganda für eine ter- roristische Organisation nicht unter dem Gesichtspunkt von Vorfluchtgrün- den, sondern bloss unter subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen gehabt hätte. Dies zumal sich der Vorführbeschluss auf die Teilnahme an einer Demonstration in L._______ am (…) 2022 bezieht und die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Bekunden am (…) 2022 aus der Türkei ausgereist sind (vgl. act. 5 ID-007; vgl. act. 34, F33). Dass die Beschwerdeführerin hieraus Rechtsnachteile erlitten hätte, ist indes nicht ersichtlich. Die Prüfung ihrer Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von Vorfluchtgründen anstelle von Nachfluchtgründen hätte für die Beschwer- deführerin bei einer hypothetisch unterstellten Asylrelevanz gar zu einem günstigeren Ergebnis geführt.

E. 6.2.2 Das Verfahren mit der Ermittlungsnummer (…) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befindet sich in der Ermittlungsphase. Dies geht aus Dokumenten hervor, die anlässlich des vorinstanzlichen Ver- fahrens eingereicht wurden (vgl. Sachverhalt B.c). In diesem Zusammen- hang ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8).

E. 6.2.3 Das Verfahren mit der Ermittlungsnummer (…) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befindet sich in der Prozessphase. Diesbezüglich liegt eine Anklageschrift vor (vgl. Sachverhalt I). Gemäss dieser wurde von der Staatsanwaltschaft K._______ am (…) 2024 Anklage erhoben. In diesem Kontext reichte die Beschwerdeführerin weiter zwei Schreiben des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ vom (…) 2024 und (…) 2024 über Verhandlungsverschiebungen sowie ein Schrei- ben der Staatsanwaltschaft K._______ über das andauernde Strafverfah- ren ins Recht (vgl. Sachverhalt I und K). Es ist aber selbst bei Annahme des Vorliegens einer gerichtlichen Vorladung unklar, ob sie in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Straf- gericht verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaat- lichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung der

E-1896/2024 Seite 17 Beschwerdeführerin erscheint aufgrund ihres niederschwelligen politi- schen Profils sowie mangels Vorstrafen wenig wahrscheinlich und ist ent- sprechend zu verneinen (vgl. wiederum Referenzurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich gestützt auf die beiden Verfahren mit den Ermittlungsnummern (…) und (…) keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfol- gungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. Referenz- urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).

E. 6.3 Insgesamt ist aufgrund des Gesagten festzustellen, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr in ihr Heimatland aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Beschwerde die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme. In Bezug auf die verfügte Wegweisung stellen sie in der die Beschwerde hingegen keine Anträge. In der Be- schwerdebegründung äussern sie sich zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Sie legen indes nicht dar, inwiefern der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) beziehungsweise nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) sein sollte. Solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Entsprechend der Beschwerdebegründung bildet somit faktisch einzig Ge- genstand der vorliegenden Prüfung, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

E-1896/2024 Seite 18

E. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E- 2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4).

E. 7.3.4 Es kann weiter in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten wür- den, weshalb für die diesbezüglichen Einzelheiten auf die zutreffende Be- gründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2) zu ver- weisen ist. In der Beschwerde wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, eine Wegweisung in die Türkei widerspreche dem Kindeswohl. Ihre Tochter wäre in der Türkei auf sich alleine gestellt, da sie beide (der Be- schwerdeführer und wahrscheinlich auch die Beschwerdeführerin) bei ei- ner Rückkehr eine Freiheitsstrafe verbüssen müssten. Ihre Tochter habe keine Geschwister und habe durch den Aufenthalt in der Schweiz den Be- zug zu ihrer Familie verloren. Die Verhaftung der Beschwerdeführenden hätte für die Tochter psychische Folgen.

E. 7.3.5 Damit bringen die Beschwerdeführenden keine Argumente vor, die in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten unwahrscheinlich (vgl. E. 6.2). Die Befürchtung, dass die ihre Tochter auf sich alleine gestellt sein könnte, ist

E-1896/2024 Seite 19 demnach rein spekulativer Natur. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutref- fend auf ein Beziehungsnetz in der Heimat hingewiesen. Die Beschwerde- führerin steht mit ihrer Mutter sowie Geschwistern nach wie vor in Kontakt, welche ebenfalls in der Lage sein werden, die Tochter zu betreuen (vgl. act. 34 F29). Aus Sicht des Kindeswohls ist anzumerken, dass ihre Tochter erst (…) Jahre alt ist und sie soweit ersichtlich noch gar nicht im schweizerischen Schulsystem eingegliedert worden ist. Mit ihrem relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz von gut (…) Jahren ist demnach nicht davon auszugehen, dass ihre Eingliederung und Integration im Heimatland übermässig erschwert sein wird.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegeweisung zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). Das Eventu- albegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1896/2024 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1896/2024 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kind, C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. B. B.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde nach der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Oktober 2022 (vgl. vor-instanzliche Akten [...]-20/6 [nachfolgend act. 20]) am 9. Januar 2024 gemäss Art. 29 AsylG zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 34). Gleichentags wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 35). Anschliessend wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 36). Anlässlich der Befragung machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Die Beschwerdeführerin trug vor, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus der Stadt E._______ in der Provinz F._______, wo sie bis zu ihrem 17. Lebensjahr gelebt habe. 2016 habe sie A._______ geheiratet. Ein Jahr später sei sie nach G._______ gezogen, wo sie mit A._______ und der gemeinsamen Tochter C._______ bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe während acht Jahren die reguläre Schule und während zwei weiteren Jahren eine Fernschule besucht. Nebenbei sei sie als (...) und (...) tätig gewesen. Sie sei kein Mitglied der HDP gewesen, habe aber bei der Vorbereitung von deren Aktivitäten geholfen und Flyer verteilt. An den Kundgebungen habe sie Fahnen geschwungen und Slogans ausgerufen, wobei Zivilpolizisten die Teilnehmer fotografiert hätten. Im Jahr 2016 sei es in E._______ zu Ausgangssperren und Hausrazzien gekommen. Das ihnen zur Verfügung gestellte Haus ihres Schwiegervaters sei zerstört worden. Sie habe Rassismus erlebt und sei in der Hoffnung auf einen neuen Start nach G._______ gezogen, wo sie indessen derselben Situation begegnet sei. Regelmässig habe sie in traditionellen Kleidern an Newroz Festen teilgenommen. Deshalb sei sie von der Polizei angefeindet worden. Ihre Freundin H._______ habe am (...) 2022 ebenfalls an dem Newroz-Fest in der Stadt I._______ teilgenommen und sei zwei Monate später festgenommen worden. Daraufhin habe H._______ sie gewarnt und ihr ausgerichtet, dass die Polizei auch sie (die Beschwerdeführerin) verhaften wolle. Ihre Freundin sei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und noch vor Haftantritt nach J._______ geflohen. Aus Angst vor einer Verurteilung habe sie die Türkei am (...) 2022 mit A._______ und C._______ verlassen. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses könne ihr Rechtsanwalt leider nicht auf ihr Strafdossier zugreifen. Nachforschungen ihres Vaters bei der Polizei hätten aber ergeben, dass sie Bilder der HDP geteilt habe. Ein paar Tage vor der Anhörung vom 9. Januar 2024 seien Polizisten bei ihrem Haus in G._______ erschienen und hätten nach ihr gefragt. Sie vermute, dass gegen sie wegen der Teilnahme an dem Newroz-Fest im Jahr 2022 ermittelt werde. B.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente ein (jeweils in Kopie):

- einen undatierten Notizzettel mit einer Ermittlungsnummer und der Angabe eines Gerichts,

- zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2023 und (...) 2024,

- einen polizeilichen Ermittlungsbericht vom (...) 2023,

- ein Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2024,

- ein Schreiben der Polizei K._______ an die (...) vom (...) 2023,

- ein Antwortschreiben der (...) an die Polizei K._______ vom (...) 2023,

- ein Schreiben der Polizei K._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2023,

- einen Antrag auf Haftbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2023,

- einen Haftbefehl vom (...) 2023,

- einen Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2023. B.d Der Beschwerdeführer trug vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Stadt E._______ in der Provinz F._______. Er sei als (...) tätig gewesen und habe als (...) sowie als (...) gearbeitet. Er sei hauptsächlich wegen B._______ ausgereist. Im Nachgang zu den Ereignissen im Jahr 2016 habe ihn die Polizei beschimpft und sowohl Wasserwerfer als auch Pfeffersprays gegen ihn eingesetzt. Er habe Sandsäcke gefüllt und befürchte, dass Aufnahmen von dieser Tätigkeit existieren könnten. Um dem Druck zu entkommen sei er von E._______ nach G._______ gezogen, wo er indes erneut schikaniert worden sei. Im Jahr 2018 oder 2019 habe ihn die Polizei nach einer Schlägerei kurzfristig in Gewahrsam genommen. Gegen ihn laufe ein Verfahren wegen Haschischbesitz. Er wisse, dass er etwas Verbotenes getan habe. Eine Freiheitsstrafe sei aufgeschoben worden, solange er regelmässig seine Unterschrift leiste. B.e Der Beschwerdeführer reichte anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens jeweils in Kopie diverse Unterlagen zum Strafverfahren betreffend Haschischbesitz ein. C. Gegen den Beschwerdeführer erging am (...) 2023 ein Strafbefehl wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Einfuhr eines gefälschten türkischen Führerscheins in die Schweiz). D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 - eröffnet am 27. Februar 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Übersetzung der (beiden nachfolgend erwähnten) Beweismittel von Amtes wegen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie):

- ein Schreiben des Bürgermeisters vom (...) 2024,

- einen undatierten Auszug von UYAP / e-Devlet. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihnen eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden unübersetzt folgende Dokumente ein (jeweils in Kopie):

- einen Hausdurchsuchungs- und Festnahmebefehl von der Polizei K._______ vom (...) 2022,

- einen Haftbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2022 (mit der Ermittlungsnummer [...]). H. Mit Verfügung vom 16. September 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen, welche mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 einging. Eine SEM-interne Dokumentenanalyse des Hausdurchsuchungs- und Festnahmebefehls vom (...) 2022 sowie des Haftbefehls vom (...) 2022 ergab, dass es sich eindeutig um Fälschungen handle (vgl. hernach E. 4.3). I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden nach gewährter Fristerstreckung ihre Stellungnahme vom 21. November 2024 ein und legten erneut wieder heimatliche Dokumente bei (jeweils in Kopie):

- ein Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2024,

- eine Adressrecherche vom Büro für Terrorismus und Verfassungskriminalität K._______,

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2024 (mit der Ermittlungsnummer [...]),

- ein Anhörungsprotokoll des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2024 mit der vermerkten Verhandlungsverschiebung,

- eine Bildschirmaufnahme von UYAP. J. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung, welche mit Schreiben vom 6. Januar 2025 einging. K. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, eine ergänzende Replik einzureichen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme vom 28. Januar 2025 ein und legten erneut weitere heimatliche Dokumente bei (jeweils in Kopie):

- ein Schreiben des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2024,

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden. 4.1.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Beschwerdeführerin fest, der eingereichte Vorführbeschluss sowie Vorführbefehl würde über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien fälschungsanfällig und es sei bekannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei es via professionelle Fälscher oder auch via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente könne auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden. Trotzdem bestünden aber Zweifel an der Echtheit der Dokumente. So falle auf, dass im Antrag auf Vorführbefehl der (...) 2022 - respektive der (...) 2022 in ihrer eingereichten Übersetzung - als ihr Ausreisedatum genannt werde. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei erst am (...) 2022 aus der Türkei ausgereist. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise stelle sich ohnehin die Frage, wie die türkischen Behörden überhaupt ein genaues Ausreisedatum kennen sollten. 4.1.2 Gemäss den Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. Einen konkreten Strafvorwurf habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung indes nicht benennen können. Die vorliegenden Beweismittel könnten - selbst bei Wahrunterstellung - bloss zeigen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Praxisgemäss komme diesem noch keine Asylrelevanz zu. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf die Gerichtspraxis sei offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt je zu einer Anklageerhebung, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. 4.1.3 Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls sei festzustellen, dass es sich dabei formell nicht um einen Haftbefehl, sondern bloss um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschuss handle, deren Zweck es sei, die Beschwerdeführerin zu befragen und danach wieder freizulassen. 4.1.4 Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrem Engagement für die HDP in Vergangenheit tatsächlich schikaniert und observiert worden sei, auch wenn es sich um eine legale Partei handle. Die von ihr geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP genügten indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal sie keine exponierte Stellung innegehabt habe. 4.1.5 Diese Schlussfolgerung gelte trotz des Verbots der DTP durch ein Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom Dezember 2009. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die neu gegründeten DBP (früher BDP) und HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. 4.1.6 Weiter hielt die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer fest, es gebe keine konkreten Hinweise, dass er aufgrund seines Engagements (Füllen von Sandsäcken) im Nachgang zu den Ereignissen im Jahr 2016 ins Visier der Polizei gekommen wäre. Hinzu komme, dass er sich niemals für eine Partei politisch engagiert habe. Deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.1.7 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Solche Massnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn die Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen ausfalle (relativer Malus) oder unverhältnismässig streng sei und in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehe (absoluter Malus). Die Strafe wegen Haschischbesitz sei nicht mit einem Politmalus behaftet. Er habe selbst eingeräumt, dass es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handle. Ferner sei nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr eine deutlich höhere Strafe als bei anderen drohte oder diese in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stünde. 4.1.8 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen (Beschimpfungen, Erniedrigungen, Einsatz von Wasserwerfern und Pfeffersprays, Festhaltung auf dem Polizeiposten) sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung bekanntermassen in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe jedoch gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Beleidigungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise betreffen könnten. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst in der Hauptsache den bereits bekannten Sachverhalt und bringen hiernach Rügen zu den nachfolgenden Aspekten vor. 4.2.1 In formeller Hinsicht rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Transkriptionen und Übersetzungen der zitierten türkischen Quellen nicht im Aktenverzeichnis ersichtlich und zur Einsicht zugestellt worden seien. Die Vorinstanz hätte eine sorgfältige Analyse der eingereichten Dokumente vornehmen und ihnen das rechtliche Gehör gewähren müssen, sofern sie von Fälschungen ausgegangen sei. Ausserdem sei die Begründungspflicht verletzt, da die angeführten Gerichtsentscheide hinsichtlich der Asylrelevanz von Ermittlungsverfahren nicht einschlägig seien. Die Ausführungen der Vorinstanz zum geringen Beweiswert türkischer Justizdokumente seien nicht überzeugend, zumal es sich hierbei um einen Textblock mit dürftigen Quellen handle. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ihr als Kurdin eine erhöhte Gefahr eines Schuldspruchs drohe. Ferner sei das Kindeswohl nicht angemessen geprüft worden. 4.2.2 In materieller Hinsicht monierten sie, die Vorinstanz unterscheide im angefochtenen Entscheid nicht zwischen zwei Sachverhalten (Teilnahme an einem Newroz-Fest [in der Türkei] und an einer Demonstration [in der Schweiz]), welche asylrechtlich relevant seien. Der dem Haftbefehl zugrundeliegende Sachverhalt habe sich in der Schweiz ereignet. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sie (die Beschwerdeführerin) nach einer Befragung wieder freigelassen werde, da sie sich auch in der Schweiz für die kurdische Sache einsetze und der Wortlaut des Vorführbefehls aus ihrer Sicht nicht ausreichend klar sei. Überdies sei unklar, wie sich das Verfahren im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest im Jahr 2022 entwickeln werde, da ihre Freundin bereits verurteilt worden sei. 4.2.3 Den geäusserten Zweifel an der Echtheit der Dokumente entgegneten sie, dass der Haftbefehl datierend vom (...) 2023 korrekterweise den (...) 2022 als Ausreisedatum bezeichnet habe. Dass die Übersetzung den (...) 2022 nenne, sei auf eine einfache Verwechslung des Monats und des Tages bei der Übersetzungsarbeit zurückzuführen ([...]). Dass sie an der Anhörung ein völlig anderes Datum angegeben habe sei ihr nicht vorzuwerfen. Auch liege es nicht an ihr, die Frage zu beantworten, wie die türkischen Behörden ein genaues Ausreisedatum überhaupt hätten kennen können. 4.3 In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 führte die Vorinstanz aus, die auf Rechtsmittelebene eingereichten Dokumente (das Hausdurchsuchungsprotokoll und der Festnahmebefehl) seien einer vertieften Prüfung unterzogen worden. Die amtsinterne Analyse habe ergeben, dass es sich eindeutig um Fälschungen handle. Das Hausdurchsuchungsprotokoll könne nach türkischem Recht gar nicht von der aufgeführten Behörde ausgestellt werden. Es fehlten wesentliche Angaben zum Unterzeichner. Weiter seien auch Manipulationsspuren vorhanden. Weiter entspreche die auf dem Festnahmebefehl aufgeführte Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und es seien wesentliche Angaben zum Unterzeichner nicht korrekt. Der Umstand, dass ein Vorführbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ (datierend vom [...] 2022) vorliege, würde darauf hindeuten, dass bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Dies widerspreche der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses keinen Zugang zu Verfahren habe, da dieser nur für die Ermittlungsphase gültig sei. Im Übrigen habe sie den Geheimhaltungsbeschluss trotz Aufforderung nie eingereicht. Dass die auf Rechtsmittelstufe eingereichten Dokumente nicht authentisch seien, werde durch den Umstand bestärkt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen Fälschung von Ausweisen ergangen sei. Damit habe er gezeigt, dass er gewillt sei, gefälschte Unterlagen zu beschaffen und damit die Schweizer Behörden zu täuschen. Die Beschwerdeführerin als auch ihr heimatlicher Rechtsanwalt hätten das das Verfahren (...) stets auf die Teilnahme am Newroz-Fest am (...) 2022 bezogen. Demgegenüber führe der eingereichte Beschluss in sonstiger Sache mit der Ermittlungsnummer (...) als Grund für das Verfahren die Teilnahme an einer Demonstration in L._______ am (...) 2022 auf. Dieser Umstand widerspreche sowohl den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch ihres türkischen Rechtsanwalts. Es sei wenig glaubhaft, dass ihr türkischer Rechtsanwalt keine Übersicht über die laufenden Verfahren seiner Klienten habe. Weiter werfe es Zweifel auf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu dem angeblichen Strafverfahren mit der Ermittlungsnummer (...) wegen der Propaganda für eine terroristische Organisation habe äussern können, welches ihr türkischer Anwalt in seinem Schreiben vom (...) 2024 vorgebracht habe. Die Vorinstanz führt weiter unter Hinweis auf die Kasuistik aus, die in der angefochtenen Verfügung angeführten türkischen Quellen seien öffentlich zugänglich und leicht abrufbar. Eine weitergehende Einsicht in die getätigten Transkriptionen und Übersetzungen sei nicht notwendig, da die Beschwerdeführenden die türkische Sprache beherrschten und wesentliche Inhalte der Quellen auch in den Schweizer Medien thematisiert worden seien. Dem rechtsmittelweise eingereichten Auszug von UYAP komme mangels Datumsangabe und fehlender Nennung der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu. Das Schreiben des Bürgermeisters sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, welches nur einen geringen Beweiswert habe. 4.4 In der Replik vom 21. November 2024 bestritten die Beschwerdeführenden, dass das Hausdurchsuchungsprotokoll und der Festnahmebefehl gefälscht seien. Da in erster Linie die Polizei - ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin - Hausdurchsuchungen durchführe, stelle sie dementsprechend auch Hausdurchsuchungsprotokolle aus. Die Dokumente seien mit einer elektronischen Unterschrift versehen und damit rechtsgültig signiert. Den Festnahmebefehl habe ein Sachbearbeiter und der Präsident/Vorsitzende unterzeichnet. Auf dem Hausdurchsuchungsprotokoll sei bei der Unterschriftenzeile ein Vor- und Nachname angegeben. Damit sei unklar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, die Unterzeichnenden hätten die Dokumente nicht ausstellen können. Sie und ihr türkischer Rechtsanwalt seien zunächst von einem Verfahren ausgegangen, weil sie keine Einsicht in die Dokumente gehabt hätten. Erst nach der Anhörung habe sie von einer Ermittlung wegen der Teilnahme an einer Demonstration in L._______ im (...) 2022 erfahren. Dass sie das Verfahren (...) mit der Newroz-Festteilnahme in Verbindung gebracht habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Die türkische Justiz sei intransparent und es könne Monate dauern bis die relevanten Dokumente auf UYAP ersichtlich seien. Der dem Verfahren (...) zugrunde liegende Sachverhalt sei immer noch unklar. Weil sie im Ausland sei, sei das Einsichtsrecht eingeschränkt, unabhängig davon, ob es sich um ein Ermittlungs- oder bereits um ein Gerichtsverfahren handle. Schliesslich befinde sich das Verfahren mit der Ermittlungsnummer (...) aufgrund der eingereichten Anklageschrift nicht mehr in der Ermittlungsphase. Weiter sei zu beachten, dass das weitere Verfahren mit der Ermittlungsnummer (...) noch hängig sei und sie nicht mehr als Ersttäterin gelte. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 hielt die Vor-instanz fest, die Akteneinsicht könne gemäss der türkischen Strafprozessordnung nur während der Ermittlungsphase beschränkt werden. Während der Gerichtsphase hätte die betroffene Person als auch die Rechtsvertretung Zugriff auf die relevanten Justizdokumente. Daher sei ihre Aussage in der Replik vom 21. November 2024 nicht stimmig. Auf der eingereichten Bildschirmaufnahme ihres UYAP-Kontos sei lediglich eine standardisierte Mitteilung über eine fehlende Zugriffsberechtigung ersichtlich, welche aus verschiedenen Gründen angezeigt werden könne. Bezüglich das angebliche Verfahren (...) habe sie ein einziges Dokument eingereicht, welches eindeutig als Fälschung identifiziert worden sei. Die Prüfung der Anklageschrift (im Verfahren mit der Ermittlungsnummer [...]) und des gerichtlichen Anhörungsprotokolls weise einige fragliche Elementen auf; wobei aber keine eindeutige Fälschungsmerkmale eruiert werden konnten. Die Frage nach der Authentizität könne indes offenbleiben, da es - unter Hinweis auf die Gerichtspraxis - auch bei Vorliegen einer Anklageschrift offen sei, ob die bisher unbescholtene Beschwerdeführerin, die nur ein niederschwelliges politisches Profil aufweise, verurteilt würde und diese Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. 4.6 In der ergänzenden Replik vom 28. Januar 2025 bestritten die Beschwerdeführenden weiterhin die Fälschungsvorwürfe. Hinsichtlich des Verfahrens (...) führen sie aus, es erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aufgrund des Vorliegens zweier Strafverfahren. 5. Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet. 5.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden (geltend gemachte strafrechtliche Verfahren, Engagement für die HDP, Behelligungen sowie die eingereichten Beweismittel) auseinandergesetzt und ihre Verfügung unter Angabe von Quellen hinreichend begründet, womit eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. Aus der Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (im Verfügungszeitpunkt) nicht als gefälscht eingestuft hat, sondern lediglich auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente verwiesen hat, da diese einfach fälschbar seien. Die Frage nach deren Authentizität hat sie im Lichte der fehlenden Asylrelevanz offen gelassen. Angesichts dieser Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, dass sie bezüglich des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens keine Echtheitsprüfung der diesbezüglichen Justizdokumente vorgenommen hat. Auch der von der Vorinstanz vorgenommene allgemeine Hinweis, wonach in der Türkei verschiedene Ermittlungs- und Strafverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber auch wieder eingestellt werden, ist nicht zu beanstanden und wurde auch seitens des Gerichts bereits mehrfach in dieser Form ausgeführt (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3, D-3961/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.1, E. 7). Angesichts der vertieften Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Begründung Textbausteine verwendet hat. Weiter war die Vorinstanz nicht gehalten, noch weitergehend Wegweisungsvollzugshindernisse im Zusammenhang mit dem Kindeswohl abzuklären. Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend hervor, dass die Tochter gemeinsam mit den Eltern in die Heimat zurückkehren kann und in der Heimat nicht auf sich alleine gestellt sein wird (vgl. auch nachfolgend E. 7.3.5). Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden sind, keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 5.2 Bei den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Quellen handelt es sich um türkische Medienberichte, welche öffentlich zugänglich und leicht abrufbar sind. Eine weitergehende Einsicht in die vorinstanzlichen Transkriptionen und Übersetzungen dieser Quellen ist nicht notwendig, da die Beschwerdeführenden die türkische Sprache beherrschen und der wesentliche Inhalt der Quellen (türkische Justizdokumente können in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden) auch schon in Schweizer Medien thematisiert wurde (vgl. bspw. Tages-Anzeiger vom 11. Dezember 2023, Türken sollen mit falschen Haftbefehlen Asyl bekommen haben - SEM widerspricht [https://www.tagesanzeiger.ch/flucht-in-die-schweiz-tuerken-sollen-mit-falschen-haftbefehlen-asyl-bekommen-haben-sem-widerspricht-496531975036, besucht am 19. März 2025]; Aargauer Zeitung vom 11. Dezember 2023, Asylschwindel mit Fake-Haftbefehlen: Ein türkischer Flüchtling erzählt [https://www.aargauer-zeitung.ch/schweiz/asyl-asylschwindel-mit-fake-haftbefehlen-ein-tuerkischer-fluechtling-erzaehlt-ld.2549733?reduced=true, besucht am 19. März 2025]). In diesem Sinne handelt es sich beim Inhalt der Quellen um öffentlich bekannte Tatsachen (vgl. Urteil BVGer E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund ist eine Gehörsverletzung mangels Einsichtsgewährung in allfällige vom SEM angefertigten Transkriptionen und Übersetzungen der in der Verfügung zitierten Quellen zu verneinen. 5.3 Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. Das Begehren um Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Schreiben des Bürgermeisters und der UYAP-Auszug) ist ebenfalls abzuweisen, da sich die Vor-instanz in der Vernehmlassung hinlänglich zu deren tiefen Beweiswert geäussert hat (vgl. E. 4.3) und vor diesem Hintergrund von einer Übersetzung abgesehen werden kann.

6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in der Sache zu der Erkenntnis, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann neben beschwerdebezogenen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. 6.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie bei den rechtsmittelweise eingereichten Dokumenten (Haftbefehl im Verfahren mit der Ermittlungsnummer [...] sowie Hausdurchsuchung- und Festnahmebefehl vom [...] 2022) von Fälschungen ausgeht (vgl. 4.3). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Die interne Dokumentenanalyse der Vorinstanz vom 24. September 2024 wurde sorgfältig durchgeführt und die Vorinstanz kommt aufgrund der darin festgehaltenen Ergebnisse zu Recht zum Schluss, dass bei den analysierten Dokumenten eindeutige Fälschungsmerkmale vorliegen. In der Replik bestreiten dies die Beschwerdeführenden zwar. Argumente, die geeignet wären, hinsichtlich der Frage nach deren Authentizität allenfalls zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen, tragen sie jedoch nicht vor. 6.2 Bei Unterstellung der Authentizität der weiteren Beweismittel sind insgesamt zwei Verfahren (mit den Ermittlungsnummern [...] und [...]) gegen die Beschwerdeführerin hängig: 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das geltend gemachte Verfahren mit der Ermittlungsnummer (...) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nicht unter dem Gesichtspunkt von Vorfluchtgründen, sondern bloss unter subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen gehabt hätte. Dies zumal sich der Vorführbeschluss auf die Teilnahme an einer Demonstration in L._______ am (...) 2022 bezieht und die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Bekunden am (...) 2022 aus der Türkei ausgereist sind (vgl. act. 5 ID-007; vgl. act. 34, F33). Dass die Beschwerdeführerin hieraus Rechtsnachteile erlitten hätte, ist indes nicht ersichtlich. Die Prüfung ihrer Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von Vorfluchtgründen anstelle von Nachfluchtgründen hätte für die Beschwerdeführerin bei einer hypothetisch unterstellten Asylrelevanz gar zu einem günstigeren Ergebnis geführt. 6.2.2 Das Verfahren mit der Ermittlungsnummer (...) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befindet sich in der Ermittlungsphase. Dies geht aus Dokumenten hervor, die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht wurden (vgl. Sachverhalt B.c). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). 6.2.3 Das Verfahren mit der Ermittlungsnummer (...) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befindet sich in der Prozessphase. Diesbezüglich liegt eine Anklageschrift vor (vgl. Sachverhalt I). Gemäss dieser wurde von der Staatsanwaltschaft K._______ am (...) 2024 Anklage erhoben. In diesem Kontext reichte die Beschwerdeführerin weiter zwei Schreiben des Strafgerichts für schwere Straftaten K._______ vom (...) 2024 und (...) 2024 über Verhandlungsverschiebungen sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ über das andauernde Strafverfahren ins Recht (vgl. Sachverhalt I und K). Es ist aber selbst bei Annahme des Vorliegens einer gerichtlichen Vorladung unklar, ob sie in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung der Beschwerdeführerin erscheint aufgrund ihres niederschwelligen politischen Profils sowie mangels Vorstrafen wenig wahrscheinlich und ist entsprechend zu verneinen (vgl. wiederum Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 6.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich gestützt auf die beiden Verfahren mit den Ermittlungsnummern (...) und (...) keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 6.3 Insgesamt ist aufgrund des Gesagten festzustellen, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Beschwerde die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In Bezug auf die verfügte Wegweisung stellen sie in der die Beschwerde hingegen keine Anträge. In der Beschwerdebegründung äussern sie sich zur Zumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs. Sie legen indes nicht dar, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) beziehungsweise nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) sein sollte. Solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Entsprechend der Beschwerdebegründung bildet somit faktisch einzig Gegenstand der vorliegenden Prüfung, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). 7.3.4 Es kann weiter in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb für die diesbezüglichen Einzelheiten auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2) zu verweisen ist. In der Beschwerde wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, eine Wegweisung in die Türkei widerspreche dem Kindeswohl. Ihre Tochter wäre in der Türkei auf sich alleine gestellt, da sie beide (der Beschwerdeführer und wahrscheinlich auch die Beschwerdeführerin) bei einer Rückkehr eine Freiheitsstrafe verbüssen müssten. Ihre Tochter habe keine Geschwister und habe durch den Aufenthalt in der Schweiz den Bezug zu ihrer Familie verloren. Die Verhaftung der Beschwerdeführenden hätte für die Tochter psychische Folgen. 7.3.5 Damit bringen die Beschwerdeführenden keine Argumente vor, die in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten unwahrscheinlich (vgl. E. 6.2). Die Befürchtung, dass die ihre Tochter auf sich alleine gestellt sein könnte, ist demnach rein spekulativer Natur. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend auf ein Beziehungsnetz in der Heimat hingewiesen. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter sowie Geschwistern nach wie vor in Kontakt, welche ebenfalls in der Lage sein werden, die Tochter zu betreuen (vgl. act. 34 F29). Aus Sicht des Kindeswohls ist anzumerken, dass ihre Tochter erst (...) Jahre alt ist und sie soweit ersichtlich noch gar nicht im schweizerischen Schulsystem eingegliedert worden ist. Mit ihrem relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz von gut (...) Jahren ist demnach nicht davon auszugehen, dass ihre Eingliederung und Integration im Heimatland übermässig erschwert sein wird. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegeweisung zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: