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D-3961/2024

D-3961/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewie- sen. B. Am 10. März 2023 wurde er im Rahmen eines Dublin-Gesprächs zu sei- nem Reiseweg befragt, um eine mögliche Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren zu prüfen. Das SEM hörte ihn am 26. Juni 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 3. Juli 2023 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerde- führer am 4. Juli 2023 dem Kanton B._______ zugewiesen. C. C.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei in C._______ geboren, in D._______ (beide Provinz Mardin) aufgewachsen. Er habe in E._______ Rechtswesen studiert und zwischendurch in verschiedenen Ortschaften der Türkei im Tourismusbereich gearbeitet. Im Jahr 2020 habe er sein Stu- dium erfolgreich abgeschlossen. Danach habe er als Anwaltsgehilfe und nebenbei im Unternehmen seiner Familie als Disponent sowie im Rechts- dienst gearbeitet. C.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, er habe im Jahr 2021 begonnen, sich in den sozialen Medien ver- stärkt zu engagieren und sei ab Februar 2022 einer der Administratoren einer Diskussionsgruppe geworden, welche über 13'000 Follower erreicht habe. Er habe auch Parteimitglied werden wollen. Aufgrund seines Vorha- bens, die Anwaltsprüfung abzulegen, sei ihm jedoch davon abgeraten wor- den. Im Mai 2022 habe er seine Accounts auf Facebook und Twitter zwi- schenzeitlich «gesperrt», weil er von vielen Verhaftungen aufgrund von Ter- rorpropaganda gehört habe. Ab August 2022 habe er seine Aktivitäten auf Facebook wieder aufgenom- men. Bei seiner Stelle als Anwaltsgehilfe sei er am 5. September 2022 mit einer Kollegin in Konflikt geraten, welche einen Kommandanten zum Mann gehabt habe. Diese Kollegin habe Anhänger der Halklarin Demokratik Par- tisi (HDP) als Terroristen bezeichnet und seinen Cousin, der bei einem Bombenanschlag in F._______ im Jahr 2015 getötet worden sei, verun-

D-3961/2024 Seite 3 glimpft. Am Folgetag sei der Kommandant ins Büro gestürmt und habe ihm mit dem Hinweis auf seinen anstehenden Militärdienst bedroht. Wiederum einen Tag später sei er am Steuer seines Wagens von der Poli- zei gestoppt und kontrolliert worden. Dabei sei er aufgefordert worden, sein Handy zu entsperren. Als er dieser Aufforderung nicht sogleich nachge- kommen sei und stattdessen nach dem Zweck der Untersuchung gefragt habe, hätten die Polizisten ihm gegen den Kopf und in den Bauch geschla- gen und ihn, nachdem er zu Boden gegangen sei, zusätzlich getreten so- wie als Terroristen beschimpft. Passanten hätten sich für ihn eingesetzt, so dass die Polizisten sich von ihm entfernt hätten. Er sei danach ins Spital zur Behandlung gegangen und habe sich in der Folge aus Angst vor den Behörden bei einem Freund aufgehalten, ohne zur Arbeit zu gehen. Am 7. Oktober 2022 habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Als er am Abend mit dem Bus nach Hause gefahren sei, habe er bemerkt, wie zwei Personen sich auffällig in seine Nähe begeben hätten. Als er den Platz im Bus gewechselt habe, seien ihm die Männer gefolgt. Er habe danach sei- nen Vater gebeten, ihn an der nächsten Haltestelle abzuholen. Die Männer hätten dann auch den Bus verlassen und seien in ein Auto gestiegen. Am nächsten Arbeitstag habe er sich ein Arztzeugnis beschaffen wollen, damit er nicht mehr hätte arbeiten gehen müssen. Beim Frühstück seien jedoch zwei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, bei welchen es sich um die beiden Männer im Bus gehandelt habe. Die Polizisten hätten ihn von der Familie getrennt und danach zum Aufenthaltsort seines Bruders, der sich seit 2019 als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte, und weiteren Ver- wandten befragt. Er sei aufgefordert worden, Informationen zu liefern, an- dernfalls würden bereits vorhandene Beweise gegen ihn verwendet wer- den. Aufgrund dieses Vorfalls habe er entschieden, die Türkei zu verlassen. C.c Am 14. Oktober 2022 sei er legal mit seinem Reisepass aus der Türkei nach Bosnien geflogen und habe sich nach Serbien begeben. Bei der ge- planten Weiterreise in die Schweiz sei er in Österreich aufgegriffen worden. Der Schlepper habe ihn zurück nach Serbien gebracht. In Serbien habe er erfahren, dass in seiner Heimat Ermittlungen aufgrund von Terrorpropa- ganda in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien er- öffnet worden seien. Deswegen habe er abgewartet, wie die Staatsanwalt- schaft weiter würde vorgehen wollen. Wäre das Verfahren eingestellt wor- den, so hätte er sich zurück in seine Heimat begeben. In Serbien habe er schwarzgearbeitet. Am 18. Februar 2023, nachdem «das Gericht» in sei- ner Heimat das Untersuchungsverfahren aufgenommen habe, habe er das

D-3961/2024 Seite 4 Hotel, in welchem er mehrere Monate gewohnt habe, verlassen und sei in die Schweiz gereist. C.d Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens neben seiner Identitätskarte folgende Beweismittel ein: - Auftrag für einen Open-Source Ermittlungsbericht von der Polizeidirektion G._______ vom 27. Dezember 2022 (021/2); - Ermittlungsbericht betreffend Facebook-Aktivitäten ohne inhaltliche Bewertungen von der Abteilung zur Bekämpfung von Cybercime vom 6. Januar 2023 (023/26); - Ermittlungsbericht betreffend Facebook-Aktivitäten mit inhaltlichen Bewertungen (ver- mutlich) von der Polizeidirektion G._______ vom 12. Januar 2023 (022/26); - Versand des Berichts vom 12. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft G._______ durch die Polizeidirektion G._______, undatiert, vermutlich ebenfalls vom 12. Januar 2023 (024/2); - Ermittlungsbeschluss seitens der Staatsanwaltschaft G._______ vom 25. Januar 2023 (020/2); - Entscheid in sonstiger Sache betreffend Vorführbefehl (Yakalama Emri) zur Aufnahme der Aussage und anschliessender Freilassung vom Friedensstrafgericht G._______ vom 26. Januar 2023 (018/2); - Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom Friedensstrafgericht G._______ vom 26. Januar 2023 (019/2); - Buchungsbestätigungen und Rechnung zum Hotelaufenthalt in Serbien; - Arbeitsbestätigung von einem «(…)» in H._______ in türkischer Sprache; - Arztbericht aus H._______; - Lohn-Abrechnungen; - Grundbucheinträge des Besitzes seiner Familie; - Unterlagen zu den Unternehmen seiner Familie. D. Das SEM stellte mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Februar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

D-3961/2024 Seite 5 E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde be- antragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub- eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: - ein Schreiben seines Anwaltes in der Türkei, welches er aufgrund des Zeitdrucks noch nicht auf Deutsch habe übersetzen lassen können; - Fotos von UYAP seines Anwalts, wo seine Akten ersichtlich seien; - die bereits eingereichten Beweismittel, jedoch mit Stempel und Unterschrift, da das SEM türkische Dokumente als mögliche Fälschungen in Betracht ziehe. Hiermit zeige er, dass seine Dokumente nicht gefälscht oder gekauft seien; - Fürsorgebestätigung vom 20. Juni 2024. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist

D-3961/2024 Seite 6 innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – ein- zutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwer- deführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei- len, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten des Bruders (N […]) wurden konsultiert.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe dem Beschwerdeführer nie die Möglichkeit gegeben, sich zu den Reiseumständen zu erklären. Es habe weder eine zweite Anhörung angesetzt, wo es ihn detailliert zum Sachverhalt oder zu Widersprüchen und Unklarheiten hätte befragen kön- nen noch habe es ihm eine Chance gegeben, mittels rechtlichen Gehörs zu diesen schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es habe ihn nicht voll- ständig zu seinen Asylgründen befragt. Der Befrager habe ihm gesagt, er müsse kurze Antworten geben. Auch seine damalige Rechtsvertretung habe gesagt, der Sachverhalt habe nur ungenügend festgestellt werden können. Das SEM habe die Anhörung abgebrochen und er habe das Ge- fühl, dass es keine weitere Anhörung oder Stellungnahme geplant habe,

D-3961/2024 Seite 7 damit weniger Arbeitslast anfalle. Es könne seine grundlegenden Rechte nicht missachten und müsse alles dafür tun, dass er seine Vorbringen voll- ständig erzählen könne.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Unter- suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstellenden insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Be- hörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die münd- liche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr da- für bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig dar- legen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfra- gen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2)

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hatte erstmals am Dublin-Gespräch die Gele- genheit, seine Reiseumstände darzulegen (vgl. SEM-Akte […]-15/3). An- lässlich der Anhörung zu den Asylgründen wurden ihm nebst den Fragen zu seinen Aufenthalten, Ausbildung, Familienverhältnisse, Identität und Be- weismittel erneut Fragen zum Reiseweg gestellt, wo er auch die Möglich- keit erhalten hatte, zu erklären, weshalb er nach seinem Aufenthalt in Ös- terreich nach Serbien zurückgekehrt und nicht in Österreich geblieben ist (vgl. SEM-Akte […]-20/13 F37 ff.). Zudem wurde ihm anlässlich der Anhö- rung hinreichend Zeit gelassen, seine Asylgründe frei zu schildern (vgl. SEM-Akte […]-20/13 F49 ff. S. 7-10.). Es trifft zwar zu, dass der Befrager den Beschwerdeführer im Anschluss an die freie Schilderung darum gebe- ten hat, in Anbetracht der Zeit, die paar Fragen kurz zu beantworten (vgl. SEM-Akte […]-20/13 F54). Es trifft ebenso zu, dass der Befrager am Ende der Anhörung auf die Frage des Beschwerdeführers, ob es sicher sei, dass er ein zweites Gespräch geben werde, antwortete, dass die Wahrschein- lichkeit gross sei. Zutreffend ist auch, dass die Rechtsvertretung den Ein- druck hatte, der Sachverhalt sei noch nicht vollständig erstellt sei (vgl. SEM-Akte […]-20/13 F60 f.). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerde- führer aber über mehrere Seiten seine Asylgründe frei schildern konnte und er nach der Rechtsbelehrung auf die Frage, ob es noch Gründe gebe, die er nicht erwähnt habe und gegen eine Rückkehr sprächen, keine neuen

D-3961/2024 Seite 8 Gründe aufzählte, ist davon ausgehen, dass er seine Asylgründe vollstän- dig hat darlegen können. Er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben schliesslich unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akte […]-20/13 S. 13). Als Grund für die Zuteilung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh- rers ins erweiterte Verfahren führte das SEM aus, es bedürfe weiterer Ab- klärungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente. Der Beschwerdefüh- rer hat während des erweiterten Verfahrens mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 22. September 2023 zudem weitere Beweismittel einreichen und darauf hinweisen lassen, dass er momentan kein Gerichts- urteil habe, welches er einreichen könne. Insofern ist davon auszugehen, dass vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine neuen wesent- lichen Sachverhaltselemente eingetreten sind, welche weiterer Abklärun- gen bedurft hätten. Aufgrund der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und der hinreichend differenzierten Begründung in der angefochtenen Ver- fügung deutet schliesslich nichts darauf hin, dass das SEM den Sachver- halt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht hinreichend untersucht beziehungsweise seine Ver- fügung nur pauschal und unzulänglich begründet hat. Vor diesem Hinter- grund ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Vervollständigung des Sachverhalts abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im

D-3961/2024 Seite 9 Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verhalten nach der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das geltend gemachte Verfahren in seiner Heimat sowie seine in der Türkei erlebten Nachteile würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen führt es aus, er habe den Druck seitens der heimatlichen Po- lizeibehörden, insbesondere die letzte Aufsuchung bei ihm zuhause, als Ausreisegrund angegeben. In Österreich angelangt, habe er jedoch nicht um Asyl ersuchen wollen. Er sei freiwillig nach Serbien zurückgegangen, um von dort die Rückkehr in die Heimat zu prüfen, obwohl sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei in keiner Weise positiv verändert gehabt habe. Erst die Nachricht über die Fortführung ei- nes gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens – dieses sei zufälliger- weise kurz nach seiner Ausreise aus der Heimat eingeleitet worden – habe ihn davon abgehalten, in die Türkei zurückzukehren. Allerdings habe er al- lerfrühestens am 27. Dezember 2022 – auf diesen Tag sei das erste von ihm eingereichte Justizdokument datiert – von den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen erfahren können, während er gemäss seinen Angaben bereits Ende Oktober 2022 nach Serbien zurückgekehrt sei. Hätte er also vor der Kenntnis von einem Verfahren tatsächlich in die Heimat zurückkehren wol- len, so hätte er diesen Plan problemlos im November oder Dezember 2022 umsetzen können. Weshalb er es vorgezogen habe, in Serbien zu bleiben und als gut ausgebildeter Jurist einer illegalen Aushilfstätigkeit in einem für ihn fremden Land nachzugehen, erkläre er nicht. Es gelinge ihm nicht, die tatsächlichen Beweggründe seines langen Verbleibs in Serbien

D-3961/2024 Seite 10 nachvollziehbar zu erklären. Der Sachverhalt lasse vielmehr die Schluss- folgerung zu, dass ihm die direkte Reise in die Schweiz nicht gelungen sei und er deshalb – über die Regeln des Dublin-Verfahrens bestens informiert

– Belege für einen Aufenthalt ausserhalb des entsprechenden Vertragsge- biets gesammelt habe. Dass er zwischenzeitlich gar in die Türkei habe zu- rückkehren wollen, wie er es darlege (vgl. SEM-Akte […]-20/13 F38-39), sei auf Basis der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Auch dass er ausgerechnet kurz vor seiner Ausreise wieder mit dem Pos- ten in den sozialen Netzwerken begonnen habe, sei ein Hinweis darauf, dass er gezielt vorgegangen sei, um das Interesse der türkischen Behör- den zu wecken beziehungsweise eine Grundlage für entsprechende Jus- tizdokumente – seien diese nun authentisch oder für ihn massgeschneidert fabriziert – zu legen. Erstaunlich sei auch, dass er angegeben habe, der Host einer viel beachteten Chatgruppe auf Facebook zu sein, die türki- schen Spezialisten für Cybercrime diese Verbindung von ihm aber offenbar nicht bemerkt hätten. In den Dokumenten sei zumindest nichts Derartiges zu erkennen. Weiter sei auch nur schwer nachzuvollziehen, weshalb er zu- nächst ausgereist sei und erst deutlich später, als er wieder nach Serbien zurückgekehrt sei, mit Hilfe eines Anwalts recherchiert habe, ob in der Tür- kei etwas gegen ihn vorliegen würde. Eine solche Recherche wäre insbe- sondere bei einer legalen Ausreise vorgängig zu erwarten gewesen. Im für ihn zugänglichen digitalen Portal des türkischen Staates (e-Devlet) seien bis im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine Justizdokumente für ihn zugänglich, da noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ein Anwalt habe jedoch offenbar entsprechende Dokumente erhalten können. Eine solche Konstellation sei zwar nicht auszuschliessen. Gemäss Recher- chen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die Einsicht in Justiz- akten während des Ermittlungsverfahrens aber meist nicht möglich. Einzig selbst getätigte Aussagen seien einsehbar (vgl. SFH, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 01.02.2019, S. 7). Im Zusammenhang mit türkischen Justizdokumenten sei mittlerweile öf- fentlich bekannt, dass derartige Papiere in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei nämlich derzeit von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch tür- kische Medien berichten würden. Zudem seien auf türkischen Fernsehsen- dern zwei Beiträge erschienen sowie Meldungen auf Social-Media-Seiten, die die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten

D-3961/2024 Seite 11 Justizangestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Thema gehabt hätten. In den beiden TV-Beiträgen seien Listen mit den Angeboten solcher Produzenten gezeigt worden. Dabei könne es sich um Dokumente handeln, die von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fäl- schern produziert würden. In einer der beiden Listen sei explizit vermerkt, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionie- ren» würden. Die andere Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldos- siers vor» halte fest, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Daraus gehe hervor, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Insgesamt wirke sein Vorgehen nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszu- gehen, dass er vor und nach seiner legalen Ausreise aus der Türkei ge- zielte Massnahmen ergriffen habe, um damit die Basis für die Erwirkung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu schaffen. Dass auch sein Bruder zunächst ohne eine Gefährdung geltend zu machen, in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nur um danach mit einem Mehrfachgesuch ein in der Türkei gegen ihn eröffnetes Verfahren geltend zu machen, bestärke das SEM in dieser Interpretation. Da die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keine offensicht- lichen Fälschungsmerkmale aufweisen würden, könne das SEM nicht ab- schliessend beurteilen, ob es sich um verfälschte, per Korruption be- schaffte «echte» oder tatsächlich von den Justizbehörden im Regelbetrieb erstellte, allerdings gezielt von ihm provozierte Verfahrensdokumente handle. Seine Version der Ereignisse, wonach er aus Furcht vor den Behörden zu- nächst ausgereist sei, dann in Serbien eine Rückkehr geprüft und sich letzt- lich aufgrund eines gegen ihn just in dieser Zeit eröffneten Verfahrens ge- gen die Heimkehr entschieden habe, könne nicht als glaubhaft bewertet werden, weshalb bereits als erstellt gelte, dass er das SEM zumindest in Teilbereichen seiner Aussagen gezielt zu täuschen versucht habe. Hinsichtlich des geltend gemachten von den türkischen Strafverfolgungs- behörden eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes und des Vorführbefehls könne die Frage, ob es sich bei den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln um echte Verfahrensdokumente handle offenbleiben. Die Beweismittel würden

D-3961/2024 Seite 12 zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsver- fahren, indessen kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zu- sammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsver- fahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichts- verfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Hinsichtlich des von ihm gel- tend gemachten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es dessen Zweck sei, ihn einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Die von ihm befürchtete Inhaftierung sei somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. So stelle auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1826/2020 vom

15. Januar 2024 (E. 6.5.2.3) fest, «dass lediglich ein Bruchteil der Social- Media-Ermittlungsverfahren (Verfahren wegen Beleidigung des Präsiden- ten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feind- schaft und Hass) mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe ende (vgl. dazu österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderin- formation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109)». Da sein Profil keineswegs aus der Masse heraussteche, die Behör- den insbesondere die von ihm geltend gemachte Rolle als Administrator einer grösseren politischen Diskussionsrunde nicht aufgedeckt hätten und er ansonsten strafrechtlich noch unbescholten sei, sei auch nicht zu erken- nen, weshalb in seinem Fall ein besonderes Risiko bestehen solle, dass die Ermittlungen tatsächlich zur Anklage und letztlich zu einer Verurteilung führen sollten. Hinsichtlich der geltend gemachten Schikanen stellte das SEM weiter fest, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar er- schweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch in seinem Fall gingen die geltend gemachten Ereignisse in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Streitigkeiten am Arbeits- platz sowie die Äusserung des Kommandanten, welche er als Drohung in- terpretiert hätten, vermöchten für ihn nachvollziehbarerweise unangenehm gewesen sein. Dass ihm aus diesem Konflikt eine tatsächliche Gefährdung an Leib und Leben habe entstehen können, sei jedoch nicht zu erkennen.

D-3961/2024 Seite 13 Konkrete diesbezügliche Anhaltspunkte seien den Akten nicht zu entneh- men. Gleiches gelte für seine Kontakte mit der Polizei. Bei der Personen- kontrolle im Strassenverkehr sei nicht ersichtlich, dass er gezielt ausge- wählt worden sei. Noch weniger sei erkennbar, dass ihm daraus weitere Konsequenzen gedroht hätten. Es wirke nach einem Akt von Machtmiss- brauch und willkürlicher Polizeigewalt, welche – ohne die Vorgehensweise der Beamten rechtfertigen zu wollen – offenbar auch die Folge seines nicht vollständig kooperativen Verhaltens gewesen zu sein scheine. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich zu beschweren. Letztlich seien auch die von ihm geltend gemachte Behelligung·und die Befragung durch Polizeibeamte bei ihm zuhause nicht als intensive Nach- teile gemäss Asylgesetz zu qualifizieren. Bei der Nachfrage nach seinen Verwandten und seinem unbescholtenen Bruder handle es sich um lokale Schikanen, welchen er sich mit einem Wegzug in eine andere Region in der Türkei hätte entziehen können. Das geltend gemachte Verfahren in seiner Heimat sowie die von ihm ge- schilderten Probleme mit den Sicherheitsbehörden, welche er auf seine kurdische Herkunft und die mitunter politischen Tätigkeiten seiner Angehö- rigen zurückführe, würden somit keine Relevanz gemäss Art. 3 AsylG ent- falten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Eingabe vom 24. Juni 2024 ein, er habe sehr detailliert über ein paar Ereignisse, die ihm passiert seien, berichtet. Er habe viele Details und auch unwesentliche Bemerkungen er- zählt und Konversationen wiedergegeben. Er habe seine Aussagen zeitlich einordnen können. Er verstehe deshalb nicht, warum das SEM seine Glaubwürdigkeit bezweifle. Er habe genau erklärt, warum er in Serbien ge- wesen sei und warum er in die Schweiz habe flüchten wollen. Er habe Fa- milienmitglieder in der Schweiz, weshalb er nicht in Österreich sein Asyl- gesuch habe stellen wollen. Das SEM dürfe ihm das nicht nachteilig anlas- ten. Er habe die Schweiz nie getäuscht. Er habe in Serbien gearbeitet, da- mit er Geld verdienen könne und damit es ihm psychisch besser gehe. Er habe weder eine Ausbildung, die in Serbien anerkannt werde noch habe er irgendeinen Status oder verstehe die Landessprache, weshalb er in einem Restaurant, wo Türkisch gesprochen werde, habe schwarzarbeiten müs- sen. Das SEM meine, er sei ein gut ausgebildeter Jurist. Das sei falsch. Er habe mehrmals klar erklärt, dass er bloss Hilfstätigkeiten ausgeführt habe, wofür man kein Rechtsstudium benötige, sondern nur das Vertrauen der Firma. Es sei viel Administrationsstätigkeit gewesen, wie das Organisieren

D-3961/2024 Seite 14 von Lieferungen oder das Erfassen von Gerichtsdaten. Dass das SEM we- gen dieser Lappalie seine Aussagen und Beweismittel generell in Zweifel ziehe, sei deshalb unverhältnismässig. Das SEM werfe ihm vor, er habe sich nicht kooperativ gegenüber den Ver- kehrspolizisten gezeigt. Jedoch ignoriere das SEM, dass sie willkürlich sein Handy hätten durchsuchen wollen. Wie er detailliert dargelegt habe, sei er jedoch sehr prokurdisch auf Social Media unterwegs und habe sogar ein prokurdisches Forum mit über 13'000 Mitglieder geleitet und moderiert. Wenn die Polizisten das gesehen hätten, hätte er sofort Probleme mit dem Staat bekommen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit in Untersu- chungshaft gesteckt worden. Das SEM sage, dass die türkischen Behör- den nichts von seiner Tätigkeit gewusst habe. Doch wie allgemein bekannt sei, sei die Türkei in der digitalen Überwachung von Oppositionellen einer der Vorreiter auf dieser Welt. Es wäre ein extremes Risiko für ihn gewesen, in der Türkei zu bleiben, da er jederzeit damit hätte rechnen müssen, dass die türkischen Behörden herausfinden würden, wer er und in welchen Fo- ren er überall aktiv sei. Da er bereits offene Verfahren habe, sei davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr stark vom Staat durchsucht würde und seine digitalen Daten durchleuchtet würden. Spätestens dann werde ersichtlich, was er alles getan habe und wie aktiv er in den sozialen Medien sei. Er poste weiterhin kritische Kommentare über den türkischen Staat auf Social Media und sei auch an Demonstrationen und Proteste gegangen. Selbst wenn das SEM zum Schluss komme, dass er das alles bewusst gemacht habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu haben, müsste ihn die Schweiz vorläufig aufnehmen.

E. 7.1 Diese Einwände sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Asylvorbrin- gen detailliert und mit Realkennzeichen versehen geschildert, hat das SEM die von ihm geltend gemachte Nachteile und das Verfahren in der Türkei nicht für unglaubhaft erachtet, sondern es stellte fest, dass sie nicht asyl- relevant seien. Diese Einschätzung trifft zu. Der Beschwerdeführer ist nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Gemäss den einreichten Jus- tizdokumenten befindet sich das Verfahren in der Ermittlungsphase und es liegt keine Anklageschrift vor. Daran ändern auch die mit Beschwerde

D-3961/2024 Seite 15 eingereichten Fotos des UYAP-Kontos und das Schreiben des Anwaltes nichts. Obwohl er in den sozialen Medien prokurdische Inhalte postete und ein Forum mit 13'000 Mitgliedern moderierte, verfügt er persönlich über kein politisches Profil, aufgrund dessen er in der Vergangenheit das Au- genmerk der Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist deshalb mit dem SEM festzuhalten, dass in seinem Fall kein erhebliches Risiko besteht, dass die Ermittlungen tatsächlich zur Anklage und letztlich zur Verurteilung führen.

E. 7.2 Betreffend die Nachteile, welche er als Angehöriger der kurdischen Be- völkerung erlebt hat, kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM ver- wiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Teil II Ziff. 2 Bst. b), welchen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengebracht wird. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe ihm in der angefoch- tenen Verfügung vorgeworfen, er habe sich gegenüber der Polizei nicht kooperativ gezeigt, ist ihm zwar tatsächlich zu folgen, dass in seiner blos- sen Rückfrage bei den Polizisten noch kein unkooperatives Verhalten ge- sehen werden kann (vgl. SEM-Akte […]-20/13 F49, S. 9). Gleichzeitig ist festzustellen, dass das SEM die gegenüber dem Beschwerdeführer ange- wendete willkürliche Polizeigewalt auch nicht gerechtfertigt hat. Es stellte sodann auch fest, dass er sich bei den zuständigen Behörden über dieses inakzeptable Verhalten der Beamten hätte beschweren können. Ferner be- standen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner prokurdischen Posts ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist. An- gesichts dessen, dass bis anhin nur ein Vorführbefehl, um seine Aussage aufzunehmen, ergangen ist und kein Haftbefehl, ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden über eine allfällige Befragung hinaus gehende Verfolgungshand- lungen zu befürchten hätte. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er poste weiterhin in den sozialen Medien kritische Kommentare und nehme an Demonstrationen und Protesten teil und er damit Nachfluchtgründe geltend macht, ist fest- zustellen, dass es sich dabei bloss um Behauptungen handelt, die nicht mit Beweismitteln belegt werden.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat.

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E. 8 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Provinz Mardin zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen- standslos.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der geltend gemach- ten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, da die Begehren

– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3961/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3961/2024 law/fes Urteil vom 18. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. Am 10. März 2023 wurde er im Rahmen eines Dublin-Gesprächs zu seinem Reiseweg befragt, um eine mögliche Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren zu prüfen. Das SEM hörte ihn am 26. Juni 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 3. Juli 2023 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 dem Kanton B._______ zugewiesen. C. C.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei in C._______ geboren, in D._______ (beide Provinz Mardin) aufgewachsen. Er habe in E._______ Rechtswesen studiert und zwischendurch in verschiedenen Ortschaften der Türkei im Tourismusbereich gearbeitet. Im Jahr 2020 habe er sein Studium erfolgreich abgeschlossen. Danach habe er als Anwaltsgehilfe und nebenbei im Unternehmen seiner Familie als Disponent sowie im Rechtsdienst gearbeitet. C.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2021 begonnen, sich in den sozialen Medien verstärkt zu engagieren und sei ab Februar 2022 einer der Administratoren einer Diskussionsgruppe geworden, welche über 13'000 Follower erreicht habe. Er habe auch Parteimitglied werden wollen. Aufgrund seines Vorhabens, die Anwaltsprüfung abzulegen, sei ihm jedoch davon abgeraten worden. Im Mai 2022 habe er seine Accounts auf Facebook und Twitter zwischenzeitlich «gesperrt», weil er von vielen Verhaftungen aufgrund von Terrorpropaganda gehört habe. Ab August 2022 habe er seine Aktivitäten auf Facebook wieder aufgenommen. Bei seiner Stelle als Anwaltsgehilfe sei er am 5. September 2022 mit einer Kollegin in Konflikt geraten, welche einen Kommandanten zum Mann gehabt habe. Diese Kollegin habe Anhänger der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) als Terroristen bezeichnet und seinen Cousin, der bei einem Bombenanschlag in F._______ im Jahr 2015 getötet worden sei, verun-glimpft. Am Folgetag sei der Kommandant ins Büro gestürmt und habe ihm mit dem Hinweis auf seinen anstehenden Militärdienst bedroht. Wiederum einen Tag später sei er am Steuer seines Wagens von der Polizei gestoppt und kontrolliert worden. Dabei sei er aufgefordert worden, sein Handy zu entsperren. Als er dieser Aufforderung nicht sogleich nachgekommen sei und stattdessen nach dem Zweck der Untersuchung gefragt habe, hätten die Polizisten ihm gegen den Kopf und in den Bauch geschlagen und ihn, nachdem er zu Boden gegangen sei, zusätzlich getreten sowie als Terroristen beschimpft. Passanten hätten sich für ihn eingesetzt, so dass die Polizisten sich von ihm entfernt hätten. Er sei danach ins Spital zur Behandlung gegangen und habe sich in der Folge aus Angst vor den Behörden bei einem Freund aufgehalten, ohne zur Arbeit zu gehen. Am 7. Oktober 2022 habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Als er am Abend mit dem Bus nach Hause gefahren sei, habe er bemerkt, wie zwei Personen sich auffällig in seine Nähe begeben hätten. Als er den Platz im Bus gewechselt habe, seien ihm die Männer gefolgt. Er habe danach seinen Vater gebeten, ihn an der nächsten Haltestelle abzuholen. Die Männer hätten dann auch den Bus verlassen und seien in ein Auto gestiegen. Am nächsten Arbeitstag habe er sich ein Arztzeugnis beschaffen wollen, damit er nicht mehr hätte arbeiten gehen müssen. Beim Frühstück seien jedoch zwei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, bei welchen es sich um die beiden Männer im Bus gehandelt habe. Die Polizisten hätten ihn von der Familie getrennt und danach zum Aufenthaltsort seines Bruders, der sich seit 2019 als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte, und weiteren Verwandten befragt. Er sei aufgefordert worden, Informationen zu liefern, andernfalls würden bereits vorhandene Beweise gegen ihn verwendet werden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er entschieden, die Türkei zu verlassen. C.c Am 14. Oktober 2022 sei er legal mit seinem Reisepass aus der Türkei nach Bosnien geflogen und habe sich nach Serbien begeben. Bei der geplanten Weiterreise in die Schweiz sei er in Österreich aufgegriffen worden. Der Schlepper habe ihn zurück nach Serbien gebracht. In Serbien habe er erfahren, dass in seiner Heimat Ermittlungen aufgrund von Terrorpropaganda in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien eröffnet worden seien. Deswegen habe er abgewartet, wie die Staatsanwaltschaft weiter würde vorgehen wollen. Wäre das Verfahren eingestellt worden, so hätte er sich zurück in seine Heimat begeben. In Serbien habe er schwarzgearbeitet. Am 18. Februar 2023, nachdem «das Gericht» in seiner Heimat das Untersuchungsverfahren aufgenommen habe, habe er das Hotel, in welchem er mehrere Monate gewohnt habe, verlassen und sei in die Schweiz gereist. C.d Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens neben seiner Identitätskarte folgende Beweismittel ein:

- Auftrag für einen Open-Source Ermittlungsbericht von der Polizeidirektion G._______ vom 27. Dezember 2022 (021/2);

- Ermittlungsbericht betreffend Facebook-Aktivitäten ohne inhaltliche Bewertungen von der Abteilung zur Bekämpfung von Cybercime vom 6. Januar 2023 (023/26);

- Ermittlungsbericht betreffend Facebook-Aktivitäten mit inhaltlichen Bewertungen (vermutlich) von der Polizeidirektion G._______ vom 12. Januar 2023 (022/26);

- Versand des Berichts vom 12. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft G._______ durch die Polizeidirektion G._______, undatiert, vermutlich ebenfalls vom 12. Januar 2023 (024/2);

- Ermittlungsbeschluss seitens der Staatsanwaltschaft G._______ vom 25. Januar 2023 (020/2);

- Entscheid in sonstiger Sache betreffend Vorführbefehl (Yakalama Emri) zur Aufnahme der Aussage und anschliessender Freilassung vom Friedensstrafgericht G._______ vom 26. Januar 2023 (018/2);

- Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom Friedensstrafgericht G._______ vom 26. Januar 2023 (019/2);

- Buchungsbestätigungen und Rechnung zum Hotelaufenthalt in Serbien;

- Arbeitsbestätigung von einem «(...)» in H._______ in türkischer Sprache;

- Arztbericht aus H._______;

- Lohn-Abrechnungen;

- Grundbucheinträge des Besitzes seiner Familie;

- Unterlagen zu den Unternehmen seiner Familie. D. Das SEM stellte mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Februar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht:

- ein Schreiben seines Anwaltes in der Türkei, welches er aufgrund des Zeitdrucks noch nicht auf Deutsch habe übersetzen lassen können;

- Fotos von UYAP seines Anwalts, wo seine Akten ersichtlich seien;

- die bereits eingereichten Beweismittel, jedoch mit Stempel und Unterschrift, da das SEM türkische Dokumente als mögliche Fälschungen in Betracht ziehe. Hiermit zeige er, dass seine Dokumente nicht gefälscht oder gekauft seien;

- Fürsorgebestätigung vom 20. Juni 2024. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die vorinstanzlichen Akten des Bruders (N [...]) wurden konsultiert. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe dem Beschwerdeführer nie die Möglichkeit gegeben, sich zu den Reiseumständen zu erklären. Es habe weder eine zweite Anhörung angesetzt, wo es ihn detailliert zum Sachverhalt oder zu Widersprüchen und Unklarheiten hätte befragen können noch habe es ihm eine Chance gegeben, mittels rechtlichen Gehörs zu diesen schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es habe ihn nicht vollständig zu seinen Asylgründen befragt. Der Befrager habe ihm gesagt, er müsse kurze Antworten geben. Auch seine damalige Rechtsvertretung habe gesagt, der Sachverhalt habe nur ungenügend festgestellt werden können. Das SEM habe die Anhörung abgebrochen und er habe das Gefühl, dass es keine weitere Anhörung oder Stellungnahme geplant habe, damit weniger Arbeitslast anfalle. Es könne seine grundlegenden Rechte nicht missachten und müsse alles dafür tun, dass er seine Vorbringen vollständig erzählen könne. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstellenden insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2) 4.3 Der Beschwerdeführer hatte erstmals am Dublin-Gespräch die Gelegenheit, seine Reiseumstände darzulegen (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen wurden ihm nebst den Fragen zu seinen Aufenthalten, Ausbildung, Familienverhältnisse, Identität und Beweismittel erneut Fragen zum Reiseweg gestellt, wo er auch die Möglichkeit erhalten hatte, zu erklären, weshalb er nach seinem Aufenthalt in Österreich nach Serbien zurückgekehrt und nicht in Österreich geblieben ist (vgl. SEM-Akte [...]-20/13 F37 ff.). Zudem wurde ihm anlässlich der Anhörung hinreichend Zeit gelassen, seine Asylgründe frei zu schildern (vgl. SEM-Akte [...]-20/13 F49 ff. S. 7-10.). Es trifft zwar zu, dass der Befrager den Beschwerdeführer im Anschluss an die freie Schilderung darum gebeten hat, in Anbetracht der Zeit, die paar Fragen kurz zu beantworten (vgl. SEM-Akte [...]-20/13 F54). Es trifft ebenso zu, dass der Befrager am Ende der Anhörung auf die Frage des Beschwerdeführers, ob es sicher sei, dass er ein zweites Gespräch geben werde, antwortete, dass die Wahrscheinlichkeit gross sei. Zutreffend ist auch, dass die Rechtsvertretung den Eindruck hatte, der Sachverhalt sei noch nicht vollständig erstellt sei (vgl. SEM-Akte [...]-20/13 F60 f.). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aber über mehrere Seiten seine Asylgründe frei schildern konnte und er nach der Rechtsbelehrung auf die Frage, ob es noch Gründe gebe, die er nicht erwähnt habe und gegen eine Rückkehr sprächen, keine neuen Gründe aufzählte, ist davon ausgehen, dass er seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. Er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben schliesslich unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akte [...]-20/13 S. 13). Als Grund für die Zuteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren führte das SEM aus, es bedürfe weiterer Abklärungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente. Der Beschwerdeführer hat während des erweiterten Verfahrens mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 22. September 2023 zudem weitere Beweismittel einreichen und darauf hinweisen lassen, dass er momentan kein Gerichtsurteil habe, welches er einreichen könne. Insofern ist davon auszugehen, dass vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente eingetreten sind, welche weiterer Abklärungen bedurft hätten. Aufgrund der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und der hinreichend differenzierten Begründung in der angefochtenen Verfügung deutet schliesslich nichts darauf hin, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend untersucht beziehungsweise seine Verfügung nur pauschal und unzulänglich begründet hat. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Vervollständigung des Sachverhalts abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verhalten nach der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das geltend gemachte Verfahren in seiner Heimat sowie seine in der Türkei erlebten Nachteile würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen führt es aus, er habe den Druck seitens der heimatlichen Polizeibehörden, insbesondere die letzte Aufsuchung bei ihm zuhause, als Ausreisegrund angegeben. In Österreich angelangt, habe er jedoch nicht um Asyl ersuchen wollen. Er sei freiwillig nach Serbien zurückgegangen, um von dort die Rückkehr in die Heimat zu prüfen, obwohl sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei in keiner Weise positiv verändert gehabt habe. Erst die Nachricht über die Fortführung eines gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens - dieses sei zufälligerweise kurz nach seiner Ausreise aus der Heimat eingeleitet worden - habe ihn davon abgehalten, in die Türkei zurückzukehren. Allerdings habe er allerfrühestens am 27. Dezember 2022 - auf diesen Tag sei das erste von ihm eingereichte Justizdokument datiert - von den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen erfahren können, während er gemäss seinen Angaben bereits Ende Oktober 2022 nach Serbien zurückgekehrt sei. Hätte er also vor der Kenntnis von einem Verfahren tatsächlich in die Heimat zurückkehren wollen, so hätte er diesen Plan problemlos im November oder Dezember 2022 umsetzen können. Weshalb er es vorgezogen habe, in Serbien zu bleiben und als gut ausgebildeter Jurist einer illegalen Aushilfstätigkeit in einem für ihn fremden Land nachzugehen, erkläre er nicht. Es gelinge ihm nicht, die tatsächlichen Beweggründe seines langen Verbleibs in Serbien nachvollziehbar zu erklären. Der Sachverhalt lasse vielmehr die Schlussfolgerung zu, dass ihm die direkte Reise in die Schweiz nicht gelungen sei und er deshalb - über die Regeln des Dublin-Verfahrens bestens informiert - Belege für einen Aufenthalt ausserhalb des entsprechenden Vertragsgebiets gesammelt habe. Dass er zwischenzeitlich gar in die Türkei habe zurückkehren wollen, wie er es darlege (vgl. SEM-Akte [...]-20/13 F38-39), sei auf Basis der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Auch dass er ausgerechnet kurz vor seiner Ausreise wieder mit dem Posten in den sozialen Netzwerken begonnen habe, sei ein Hinweis darauf, dass er gezielt vorgegangen sei, um das Interesse der türkischen Behörden zu wecken beziehungsweise eine Grundlage für entsprechende Justizdokumente - seien diese nun authentisch oder für ihn massgeschneidert fabriziert - zu legen. Erstaunlich sei auch, dass er angegeben habe, der Host einer viel beachteten Chatgruppe auf Facebook zu sein, die türkischen Spezialisten für Cybercrime diese Verbindung von ihm aber offenbar nicht bemerkt hätten. In den Dokumenten sei zumindest nichts Derartiges zu erkennen. Weiter sei auch nur schwer nachzuvollziehen, weshalb er zunächst ausgereist sei und erst deutlich später, als er wieder nach Serbien zurückgekehrt sei, mit Hilfe eines Anwalts recherchiert habe, ob in der Türkei etwas gegen ihn vorliegen würde. Eine solche Recherche wäre insbesondere bei einer legalen Ausreise vorgängig zu erwarten gewesen. Im für ihn zugänglichen digitalen Portal des türkischen Staates (e-Devlet) seien bis im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine Justizdokumente für ihn zugänglich, da noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ein Anwalt habe jedoch offenbar entsprechende Dokumente erhalten können. Eine solche Konstellation sei zwar nicht auszuschliessen. Gemäss Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die Einsicht in Justizakten während des Ermittlungsverfahrens aber meist nicht möglich. Einzig selbst getätigte Aussagen seien einsehbar (vgl. SFH, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 01.02.2019, S. 7). Im Zusammenhang mit türkischen Justizdokumenten sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass derartige Papiere in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei nämlich derzeit von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. Zudem seien auf türkischen Fernsehsendern zwei Beiträge erschienen sowie Meldungen auf Social-Media-Seiten, die die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten Justizangestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Thema gehabt hätten. In den beiden TV-Beiträgen seien Listen mit den Angeboten solcher Produzenten gezeigt worden. Dabei könne es sich um Dokumente handeln, die von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fälschern produziert würden. In einer der beiden Listen sei explizit vermerkt, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionieren» würden. Die andere Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» halte fest, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Daraus gehe hervor, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Insgesamt wirke sein Vorgehen nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er vor und nach seiner legalen Ausreise aus der Türkei gezielte Massnahmen ergriffen habe, um damit die Basis für die Erwirkung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu schaffen. Dass auch sein Bruder zunächst ohne eine Gefährdung geltend zu machen, in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nur um danach mit einem Mehrfachgesuch ein in der Türkei gegen ihn eröffnetes Verfahren geltend zu machen, bestärke das SEM in dieser Interpretation. Da die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen würden, könne das SEM nicht abschliessend beurteilen, ob es sich um verfälschte, per Korruption beschaffte «echte» oder tatsächlich von den Justizbehörden im Regelbetrieb erstellte, allerdings gezielt von ihm provozierte Verfahrensdokumente handle. Seine Version der Ereignisse, wonach er aus Furcht vor den Behörden zunächst ausgereist sei, dann in Serbien eine Rückkehr geprüft und sich letztlich aufgrund eines gegen ihn just in dieser Zeit eröffneten Verfahrens gegen die Heimkehr entschieden habe, könne nicht als glaubhaft bewertet werden, weshalb bereits als erstellt gelte, dass er das SEM zumindest in Teilbereichen seiner Aussagen gezielt zu täuschen versucht habe. Hinsichtlich des geltend gemachten von den türkischen Strafverfolgungsbehörden eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes und des Vorführbefehls könne die Frage, ob es sich bei den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln um echte Verfahrensdokumente handle offenbleiben. Die Beweismittel würden zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es dessen Zweck sei, ihn einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Die von ihm befürchtete Inhaftierung sei somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. So stelle auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 (E. 6.5.2.3) fest, «dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren (Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass) mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe ende (vgl. dazu österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109)». Da sein Profil keineswegs aus der Masse heraussteche, die Behörden insbesondere die von ihm geltend gemachte Rolle als Administrator einer grösseren politischen Diskussionsrunde nicht aufgedeckt hätten und er ansonsten strafrechtlich noch unbescholten sei, sei auch nicht zu erkennen, weshalb in seinem Fall ein besonderes Risiko bestehen solle, dass die Ermittlungen tatsächlich zur Anklage und letztlich zu einer Verurteilung führen sollten. Hinsichtlich der geltend gemachten Schikanen stellte das SEM weiter fest, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch in seinem Fall gingen die geltend gemachten Ereignisse in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Streitigkeiten am Arbeitsplatz sowie die Äusserung des Kommandanten, welche er als Drohung interpretiert hätten, vermöchten für ihn nachvollziehbarerweise unangenehm gewesen sein. Dass ihm aus diesem Konflikt eine tatsächliche Gefährdung an Leib und Leben habe entstehen können, sei jedoch nicht zu erkennen. Konkrete diesbezügliche Anhaltspunkte seien den Akten nicht zu entnehmen. Gleiches gelte für seine Kontakte mit der Polizei. Bei der Personenkontrolle im Strassenverkehr sei nicht ersichtlich, dass er gezielt ausgewählt worden sei. Noch weniger sei erkennbar, dass ihm daraus weitere Konsequenzen gedroht hätten. Es wirke nach einem Akt von Machtmissbrauch und willkürlicher Polizeigewalt, welche - ohne die Vorgehensweise der Beamten rechtfertigen zu wollen - offenbar auch die Folge seines nicht vollständig kooperativen Verhaltens gewesen zu sein scheine. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich zu beschweren. Letztlich seien auch die von ihm geltend gemachte Behelligung·und die Befragung durch Polizeibeamte bei ihm zuhause nicht als intensive Nachteile gemäss Asylgesetz zu qualifizieren. Bei der Nachfrage nach seinen Verwandten und seinem unbescholtenen Bruder handle es sich um lokale Schikanen, welchen er sich mit einem Wegzug in eine andere Region in der Türkei hätte entziehen können. Das geltend gemachte Verfahren in seiner Heimat sowie die von ihm geschilderten Probleme mit den Sicherheitsbehörden, welche er auf seine kurdische Herkunft und die mitunter politischen Tätigkeiten seiner Angehörigen zurückführe, würden somit keine Relevanz gemäss Art. 3 AsylG entfalten. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Eingabe vom 24. Juni 2024 ein, er habe sehr detailliert über ein paar Ereignisse, die ihm passiert seien, berichtet. Er habe viele Details und auch unwesentliche Bemerkungen erzählt und Konversationen wiedergegeben. Er habe seine Aussagen zeitlich einordnen können. Er verstehe deshalb nicht, warum das SEM seine Glaubwürdigkeit bezweifle. Er habe genau erklärt, warum er in Serbien gewesen sei und warum er in die Schweiz habe flüchten wollen. Er habe Familienmitglieder in der Schweiz, weshalb er nicht in Österreich sein Asylgesuch habe stellen wollen. Das SEM dürfe ihm das nicht nachteilig anlasten. Er habe die Schweiz nie getäuscht. Er habe in Serbien gearbeitet, damit er Geld verdienen könne und damit es ihm psychisch besser gehe. Er habe weder eine Ausbildung, die in Serbien anerkannt werde noch habe er irgendeinen Status oder verstehe die Landessprache, weshalb er in einem Restaurant, wo Türkisch gesprochen werde, habe schwarzarbeiten müssen. Das SEM meine, er sei ein gut ausgebildeter Jurist. Das sei falsch. Er habe mehrmals klar erklärt, dass er bloss Hilfstätigkeiten ausgeführt habe, wofür man kein Rechtsstudium benötige, sondern nur das Vertrauen der Firma. Es sei viel Administrationsstätigkeit gewesen, wie das Organisieren von Lieferungen oder das Erfassen von Gerichtsdaten. Dass das SEM wegen dieser Lappalie seine Aussagen und Beweismittel generell in Zweifel ziehe, sei deshalb unverhältnismässig. Das SEM werfe ihm vor, er habe sich nicht kooperativ gegenüber den Verkehrspolizisten gezeigt. Jedoch ignoriere das SEM, dass sie willkürlich sein Handy hätten durchsuchen wollen. Wie er detailliert dargelegt habe, sei er jedoch sehr prokurdisch auf Social Media unterwegs und habe sogar ein prokurdisches Forum mit über 13'000 Mitglieder geleitet und moderiert. Wenn die Polizisten das gesehen hätten, hätte er sofort Probleme mit dem Staat bekommen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit in Untersuchungshaft gesteckt worden. Das SEM sage, dass die türkischen Behörden nichts von seiner Tätigkeit gewusst habe. Doch wie allgemein bekannt sei, sei die Türkei in der digitalen Überwachung von Oppositionellen einer der Vorreiter auf dieser Welt. Es wäre ein extremes Risiko für ihn gewesen, in der Türkei zu bleiben, da er jederzeit damit hätte rechnen müssen, dass die türkischen Behörden herausfinden würden, wer er und in welchen Foren er überall aktiv sei. Da er bereits offene Verfahren habe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr stark vom Staat durchsucht würde und seine digitalen Daten durchleuchtet würden. Spätestens dann werde ersichtlich, was er alles getan habe und wie aktiv er in den sozialen Medien sei. Er poste weiterhin kritische Kommentare über den türkischen Staat auf Social Media und sei auch an Demonstrationen und Proteste gegangen. Selbst wenn das SEM zum Schluss komme, dass er das alles bewusst gemacht habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu haben, müsste ihn die Schweiz vorläufig aufnehmen. 7. 7.1 Diese Einwände sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Asylvorbringen detailliert und mit Realkennzeichen versehen geschildert, hat das SEM die von ihm geltend gemachte Nachteile und das Verfahren in der Türkei nicht für unglaubhaft erachtet, sondern es stellte fest, dass sie nicht asylrelevant seien. Diese Einschätzung trifft zu. Der Beschwerdeführer ist nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Gemäss den einreichten Justizdokumenten befindet sich das Verfahren in der Ermittlungsphase und es liegt keine Anklageschrift vor. Daran ändern auch die mit Beschwerde eingereichten Fotos des UYAP-Kontos und das Schreiben des Anwaltes nichts. Obwohl er in den sozialen Medien prokurdische Inhalte postete und ein Forum mit 13'000 Mitgliedern moderierte, verfügt er persönlich über kein politisches Profil, aufgrund dessen er in der Vergangenheit das Augenmerk der Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist deshalb mit dem SEM festzuhalten, dass in seinem Fall kein erhebliches Risiko besteht, dass die Ermittlungen tatsächlich zur Anklage und letztlich zur Verurteilung führen. 7.2 Betreffend die Nachteile, welche er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung erlebt hat, kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Teil II Ziff. 2 Bst. b), welchen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengebracht wird. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe ihm in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen, er habe sich gegenüber der Polizei nicht kooperativ gezeigt, ist ihm zwar tatsächlich zu folgen, dass in seiner blossen Rückfrage bei den Polizisten noch kein unkooperatives Verhalten gesehen werden kann (vgl. SEM-Akte [...]-20/13 F49, S. 9). Gleichzeitig ist festzustellen, dass das SEM die gegenüber dem Beschwerdeführer angewendete willkürliche Polizeigewalt auch nicht gerechtfertigt hat. Es stellte sodann auch fest, dass er sich bei den zuständigen Behörden über dieses inakzeptable Verhalten der Beamten hätte beschweren können. Ferner bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner prokurdischen Posts ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist. Angesichts dessen, dass bis anhin nur ein Vorführbefehl, um seine Aussage aufzunehmen, ergangen ist und kein Haftbefehl, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden über eine allfällige Befragung hinaus gehende Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er poste weiterhin in den sozialen Medien kritische Kommentare und nehme an Demonstrationen und Protesten teil und er damit Nachfluchtgründe geltend macht, ist festzustellen, dass es sich dabei bloss um Behauptungen handelt, die nicht mit Beweismitteln belegt werden. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Provinz Mardin zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: