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E-2639/2020

E-2639/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der kurdisch-alevitische Beschwerdeführer verliess seinen Heimat- staat eigenen Angaben zufolge mit seinem Reisepass und Visum (…) 2016 auf dem Luftweg von B._______ aus und reiste nach C._______. Am

26. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das SEM führte am 4. Februar 2016 die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass aufgrund seiner Aussagen und namentlich seines ungari- schen Visums mutmasslich Ungarn – allenfalls ein anderer europäischer Staat – für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Der Be- schwerdeführer antwortete damit, nicht in diese Länder gehen zu wollen, weil er dort niemanden kenne. A.b Mit Verfügung vom 8. April 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem die ungarischen Behörden dem Ersuchen um Aufnahme gestützt auf das Dubliner-Zuständigkeitsabkommen gutgeheissen hatten. A.c Mit Beschwerde vom 28. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. April 2016 einreichen. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-2626/2016 vom 23. Juni 2017 gut und es wies die Sache zur vollständi- gen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidfindung an das SEM zurück. A.e Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte das SEM dem Beschwer- deführer mit, sein Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asyl- verfahren werde in der Schweiz durchgeführt. B. Am 19. Dezember 2019 und am 5. März 2020 (Fortsetzung) befragte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen. Im Wesentli- chen machte er dabei Folgendes geltend: B.a Er sei in D._______ zur Welt gekommen. Der Vater sei zwischen 1993 und 1996 wegen vermeintlicher Unterstützungsleistungen zugunsten der kurdischen Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Gefängnis gewesen. Nach seiner Freilassung habe die Familie in verschiedenen Dörfern im

E-2639/2020 Seite 3 Kreis E._______ gewohnt. Im Jahr 2011 seien sie (…) D._______ gezo- gen. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur (…) Klasse und an- schliessend ein Fernstudium in "(…)" an der Universität von F._______ ab- solviert, dieses jedoch nicht abgeschlossen. In der Folge habe er als (…)händler gearbeitet. Am (…) 2014 habe er an einer Demonstration an der syrischen Grenze in G._______ teilgenommen. Sie hätten gegen die passive Haltung der Tür- kei gegenüber·den Kurden protestiert und versucht, den Einfall des soge- nannten Islamischen Staates (IS) nach Syrien zu verhindern. Er habe mit anderen Demonstranten einen menschlichen Schutzschild an der Grenze gebildet. Er habe in D._______ an weiteren Protesten zugunsten der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) teilgenommen. Ferner habe er die Halkların Demokratik Partisi (HDP) unterstützt, indem er in D._______ Bro- schüren verteilt und die Bewohner über Parteiaktivitäten informiert habe. Ende April 2015 sei er wegen dieser Tätigkeit von der Polizei während mehrerer Wochen beschattet worden. Zudem habe der IS ihn und seine Familie in D._______ unter Druck ge- setzt. Im Mai 2015 sei ihr Haus mit einem Kreuz gekennzeichnet, der Be- schwerdeführer sei von IS-Angehörigen bedroht und er sowie seine Fami- lie seien als Ungläubige bezeichnet worden. Im Juni 2015 hätten ihn Ange- hörige des IS entführt und zusammengeschlagen. Man habe ihm gedroht, man werde ihn töten, sollte er mit der Familie den Ort nicht verlassen. Er habe sich anschliessend etwa zwei Wochen lang zu Hause erholt, bevor er im Juli 2015 nach B._______ umgezogen sei, wo er mit patriotischen Freunden zusammengelebt habe. Kurz nach seiner Ankunft in B._______ hätten ihn im Abstand von einer Woche zweimal Polizisten in Zivil angehalten und mitgenommen. Er sei für eine Nacht respektive einen Tag inhaftiert unter dem Vorwurf verhaftet wor- den, seine Identitätskarte gefälscht und die YPG und den Terrorismus un- terstützt zu haben. Die Polizisten hätten ihn zudem zu Spitzeltätigkeiten gezwungen. Nach seiner Freilassung habe er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Schliesslich habe sein Onkel einen Schlepper organisiert. Dieser habe ihm ein Visum für Ungarn beschafft, mit dem er die Türkei habe verlassen können. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten eine Zeitlang den Vater beschattet. Er befürchte, bei einer Rückkehr aufgrund seiner Teilnahme an demokratischen Veranstaltungen inhaftiert oder zwangsrekrutiert zu wer- den und gegen die Kurden kämpfen zu müssen.

E-2639/2020 Seite 4 B.b Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türki- sche Identitätskarte und zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Ge- richtsurteil betreffend seinen Vater, Fotografien einer Veranstaltung (…) so- wie Zeitungsberichte betreffend die Präsenz des IS und die Situation der Alewiten in der Provinz D._______ zu den Akten. Weiter wurden im erstin- stanzlichen Verfahren ein Austrittsbericht "1. Hospitalisation" (…) vom

28. Februar 2017, eine ärztliche Bestätigung vom 5. Mai 2017 sowie ein Arztbericht vom 26. Mai 2017 (beide von Dr. med. H._______, Praxis im I._______, J._______) und später ein psychiatrischer Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 3. Februar 2020 aktenkundig gemacht. C. Mit Verfügung vom 20. April 2020 (am Folgetag eröffnet) stellte das Staats- sekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungs- gericht vom 22. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh- men, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei vollumfängli- che Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens A42/1 und A47/1 und in seine Identitätskarte zu gewähren; eventualiter sei zu den genannten Aktenstücken das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht (eventualiter des rechtlichen Gehörs) eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen sei. Es sei sodann auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten von der Auferlegung von Ver- fahrenskosten abzusehen. D.c Am 26. Mai 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten ge- reicht.

E-2639/2020 Seite 5 E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der Einsicht in zwei Aktenstücke (eventuell des rechtlichen Gehörs) wurden ebenso abgewiesen wie der An- trag auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Dem Beschwerde- führer wurde die Kopie seiner Identitätskarte zugestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei in der Schweiz hervorragend integriert, was im Rahmen der Würdi- gung der Härtefallkriterien zu berücksichtigen sei. Dazu wurden die folgen- den Beweismittel zu den Akten gereicht: Kopie eines Praktikumsvertrags für die Dauer September 2021 bis März 2022; Kopie eines Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Juni 2021 und eines Antrags für einen Auszug aus dem Strafregister vom 13. Juli 2021.

Erwägungen (77 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs wie folgt:

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei aufgrund seines Enga- gements für die HDP in D._______ von Polizisten in Zivil beschattet wor- den. Aufgrund seiner vagen, kaum nachvollziehbaren Ausführungen könne ihm dies nicht geglaubt werden. Soweit er vorbringe, im Mai 2015 habe der IS ein Kreuz an seinem Haus angebracht – mit der Absicht, ihn und seine Familie zu massakrieren –, müsse auch diesen vagen, auf Vermutungen und Allgemeinplätzen beruhenden Schilderungen die Glaubhaftigkeit ab- gesprochen werden. Die eingereichten Beweismittel würden keinen direk- ten Bezug zu ihm respektive seiner Familie aufweisen, weshalb sie keine andere Schlussfolgerung herbeiführen könnten. Das Vorbringen, er sei von Angehörigen des IS entführt und dazu gezwun- gen worden, die Region zu verlassen, sei geprägt von widersprüchlichen, oberflächlichen und schwer nachvollziehbaren Aussagen. Auch die Schil- derung der angeblichen zweiten Festnahme seien kaum nachvollziehbar und würden konstruiert wirken. Soweit er angegeben habe, die Behörden

E-2639/2020 Seite 7 hätten ihm erklärt, im Besitz von Unterlagen zu sein, die seine Unterstüt- zung für die die YPG und andere Terrororganisation belegen würden, und diese hätten ihn damit in der Hand gehabt und getötet, wenn er sich nach der zweiten Festnahme nicht versteckt hätte, erscheine überspitzt und sei angesichts des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei festzuhalten, dass er in der BzP nichts von Drohungen, Schlägen oder einer Anstiftung zur Spitzeltätigkeit durch die Polizei erwähnt habe. Das Vorbringen, nach seiner Ausreise sei der Vater von Zivilpolizisten eine Zeitlang beschattet worden, die hätten wissen wollen, ob er (Beschwerde- führer) sich den YPG angeschlossen habe, beruhe ausschliesslich auf den Aussagen des Vaters. Diese könnten nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch protokol- lierte Aussagen zum Reisepass verstärkt: In der Anhörung habe der Be- schwerdeführer dargelegt, seinen Pass im August 2015 dem Schlepper ab- gegeben zu haben. Auf Fragen nach dessen Ausstelldatum habe er erklärt, dies könnte im (…) gewesen sein. Auf weitere Nachfrage habe er erklärt, der Pass hätte im Hinblick auf eine in Zukunft mögliche Auslandreise not- wendig werden können. Diese Aussagen würden darauf hinweisen, dass er bereits im (…) und damit vor der geltend gemachten Verfolgung durch den IS und die Polizei in B._______ Ausreisepläne gehegt habe. Insgesamt würden diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Asylrelevanz müsse des- halb nicht geprüft werden; ungeachtet dessen würden die vorgebrachten Schwierigkeiten kaum eine asylrelevante Intensität erreichen.

E. 3.1.2 Die weiteren Vorbringen seien auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen: Der Beschwerdeführer habe im (…) 2014 an der Landesgrenze in G._______ an einem Aufstand gegen die Regierung respektive den IS teil- genommen und sei an weiteren Protesten zugunsten der YPG in D._______ beteiligt gewesen. Diese Vorbringen vermöchten keine Asylre- levanz zu entfalten. Er habe selber angegeben, bei der Demonstration in G._______ lediglich ein einfacher Teilnehmer unter Tausend anderen ge- wesen zu sein. Viele Mitwirkende, die ohne Identitätskarte die Grenze

E-2639/2020 Seite 8 überquert hätten, seien verhaftet worden; er selber sei aber auf der türki- schen Seite der Grenze geblieben und nicht weiter belangt worden. Bezüg- lich der Teilnahme·an weiteren Protesten, darunter jener (…), habe er keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Ferner sei kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2014 und seiner über ein Jahr später erfolgten Ausreise ersichtlich. Das Vorbringen, die Behörden in B._______ hätten ihn auf seine Demonstrati- onsteilnahmen angesprochen, sei, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer mache geltend, sein Vater sei von 1993 bis 1996 unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung im Gefängnis gewesen. Auch dieses Vorbringen entfalte keine Asylrelevanz, zumal er dazu ausgeführt habe, die Vorwürfe gegen den Vater seien unbegründet gewesen, denn dieser habe sich für die demokratischen Rechte, nicht jedoch für die PKK eingesetzt. Nach der Haftentlassung im Jahr 1996 sei es zu keinen weite- ren Vorwürfen gegen den Vater gekommen; diesem gehe es gut und er sei heute nicht mehr politisch aktiv. Somit sei jenes Verfahren betreffend den Vater als abgeschlossen zu betrachten und es sei nicht ersichtlich, dass sein Vater deswegen weiterhin Probleme mit den Behörden haben sollte, geschweige denn, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil ent- standen sein solle respektive entstehen könnte. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte türkische Urteil, das seinen Vater betreffe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Es be- stehe hierbei kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er deswegen bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde, zumal er sich stets nur als einfacher Teilnehmer an Demonstratio- nen beteiligt habe. Es sei nicht davon auszugehen, er sei wegen seines niederschwelligen exilpolitischen Engagements ins Visier der türkischen Behörden geraten und müsse eine asylrechtlich relevante Verfolgung be- fürchten.

E. 3.1.3 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhal- ten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

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E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird – neben verschiedenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts; in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellter Sachverhalts) – inhaltlich im Wesentlichen Folgendes entgegnet:

E. 3.2.2 Das SEM habe bei seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht berück- sichtigt, dass es zuvor die Durchführung der Anhörung jahrelang ver- schleppt habe. Die protokollierten Ausführungen seien so detailliert ausge- fallen, wie es nach dem Zeitablauf, den Verständigungsschwierigkeiten und den schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen habe erwartet werden können. Damit sei der Argumentation der Vorinstanz die Grundlage entzogen.

E. 3.2.3 Was die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP betreffe, sei festzuhalten, dass dessen Beteiligung an politischen Kampagnen der Partei ihn sichtbar und erkennbar gemacht habe. Diese habe bald die Auf- merksamkeit der Strafverfolgungsbehörden und des IS erregt. Die in der Schweiz als niederschwellig geltenden Aktivitäten hätten in der Türkei mit ihrem Kriegsrecht für viele Freunde des Beschwerdeführers eine Gefäng- nisstrafe zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Broschü- ren verteilt, sondern auch am Protest in L._______ mitgemacht; dies sei den aktenkundigen Fotografien zu entnehmen. Würde die Polizei diese se- hen, wäre er identifizierbar und müsste mit einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen. Seine weiteren Teilnahmen an Protestkundgebun- gen an verschiedenen Orten habe er zur eigenen Sicherheit geheim gehal- ten.

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer habe erstmals im April 2015 bemerkt, dass er von der Polizei in D._______ verfolgt worden sei. Auch hätten ihm Leute den Weg abgeschnitten, die sich als IS-Unterstützer ausgegeben hätten. Dies zeige die polizeiliche Partnerschaft mit dem IS konkret auf. IS-Mitglie- der, die (…), seien in einem Teehaus in D._______ ausgebildet worden. Darüber sei in der türkischen und weltweiten Presse berichtet worden. Es sei besorgniserregend, dass die Polizei in diesem Kontext nicht eingreife. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer nicht bei der Polizei über die Be- drohung durch IS-Sympathisanten beschwert; dies hätte ihn direkt ins Vi- sier der Polizei gebracht. Er habe seine politischen Aktivitäten fortgeführt in der Annahme, seine Situation werde sich nur verschlimmern, wenn er dem Druck der IS-Mitglieder nachgebe. Ausserdem habe er gedacht, diese

E-2639/2020 Seite 10 schwierige Situation sei solidarisch mit den politisch aktiven Freunden ein- facher zu bewältigen.

E. 3.2.5 Die Markierung des Hauses sei auf seine alevitische Identität zurück- zuführen; dieses Vorgehen werde immer wieder zur systematischen Bedrohung dieser Bevölkerungsgruppe verwendet.

E. 3.2.6 Die Entführung habe er etwa im Jahr 2015 erlebt; genauere Zeit- angaben könne er zufolge des dadurch erlittenen Traumas nicht machen. Er sei danach nach B._______ zu politisch orientierten Freunden gezogen. Angesichts der erklärten Verfolgung der Kurden sei seine Festnahme in B._______ nicht anders zu erklären. Er sei nachts von einem Polizisten in Zivil festgenommen worden, wobei sein Ausweis aufgerissen und behaup- tet worden sei, das Dokument sei gefälscht. Man habe ihn auf der Polizei- station verhört und ihm gesagt, er sei ein YPG-Anhänger, was er verneint habe. Die Polizisten hätten ihm Nachforschungen und allfällige erneute Kontaktaufnahme in Aussicht gestellt. Den Ausweis habe er nach dem vier- stündigen Festhalten zurückbekommen, als man ihn einfach habe gehen lassen. Weil das Ganze nicht vor Gericht gekommen sei, sei ihm klar- geworden, dass er irregulär festgenommen worden sei.

E. 3.2.7 Bei der zweiten Verhaftung habe die Polizei dem Beschwerdeführer Fotos von seinen politischen Aktivitäten in G._______ und D._______ ge- zeigt. Es habe Tausende von Menschen in G._______ gegeben, deren Bil- der zur späteren Verwendung archiviert worden seien. Beim Zeigen der Fotografien sei ihm gesagt worden, er stehe mit den YPG in Kontakt und müsse über seine politischen Freunde, die auf den Bildern ebenfalls er- kennbar gewesen seien, Informationen sammeln, ansonsten er für viele Jahre ins Gefängnis gehen müsse. Er habe sich geweigert, woraufhin man ihn verprügelt habe.

E. 3.2.8 Zum Reisepass sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als (…)verkäufer die Möglichkeit gehabt habe, einen Pass für Reisen in den Irak zu beantragen. Da die Reisepapiere regelmässig teurer geworden seien, habe er einen 10-Jahres-Reisepass beantragt. Der Druck der Polizei habe nicht erst nach dem Passantrag angefangen; die Ereignisse im Prozess, die Fotos (…) und seine anderen Proteste und Aktionen hätten vorher stattgefunden. Er habe sich daher in allen möglichen Staaten um ein Visum beworben und sich einfach in Sicherheit bringen – und seine Freunde nicht verraten – wollen.

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E. 3.2.9 Der Vater sei zwar aus dem Gefängnis entlassen worden, indes be- deute dies nicht, dass er danach in Sicherheit gelebt habe. Seine (Be- schwerdeführer) Exilaktivitäten könnten die Sicherheit der Familie in der Türkei gefährden. Zudem habe das SEM nichts von der Schwester und dem Bruder erwähnt, die wegen der Situation für fünf Jahre nach B._______ verbannt worden seien. Die Gefängnisstrafe des Vaters und dessen Folterungen in der Haftanstalt hätten den Beschwerdeführer be- troffen gemacht und politisiert.

E. 3.2.10 Entgegen der Auffassung des SEM habe er zudem die Entführung durch den IS bereits in der Erstbefragung in den Grundzügen erwähnt und diesen in der Anhörung detailliert geschildert, mithin seien diese Angaben nicht nachgeschoben.

E. 3.2.11 Die in der BzP protokollierte Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand habe sich auf den Wegweisungsvollzug und nicht auf den konkreten Gesundheitszustand während der Anhörung bezo- gen. Die Argumentation des SEM sei willkürlich und treuwidrig. Dasselbe gelte für das Vorgehen des SEM, einerseits bei der Dublin-Befragung auch nach Asylgründen zu fragen, ihm aber andererseits das Nichtnennen sämt- licher Asylgründe bei dieser Dublin-Befragung vorzuwerfen.

E. 3.2.12 Insgesamt sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Flucht durch den türkischen Staat und den IS gezielt asylrelevant verfolgt worden. Bei einer Rückkehr würde er deswegen und wegen seinen Aktivi- täten in der Schweiz am Flughafen festgenommen und ins Gefängnis über- führt werden. Er habe noch keinen Militärdienst geleistet und müsste bei einer Einberufung gegen seine kurdischen Landsleute kämpfen, für den Fall der Weigerung könnte er "auf unbekannte Weise" sterben. Die Situa- tion in der Türkei habe sich in letzter Zeit massiv verschlimmert. So sei gegen einen Freund wegen gleicher Ereignisse ein Gerichtsverfahren an- hängig gemacht worden. Er werde in der Türkei als Landesverräter, Staats- feind und Terrorist wahrgenommen; aufgrund seines Engagements im Heimatland und in der Schweiz wäre er als Kurde und Alevite bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er erfülle damit die Flücht- lingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt formell-rechtliche Rügen, die vorab zu prüfen sind.

E. 4.2 Er macht einerseits eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend. Weiter bringt er vor, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Arzt- berichte konkret zu erwähnen und zu würdigen und spreche von nur einem Arztbericht, während sich tatsächlich zwei ärztliche Berichte in den Vor- akten befinden würden. Ebensowenig habe das SEM die auf Beschwerde- ebene im Dublin-Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten berücksichtigt und diese in der Verfügung weder erwähnt noch ge- würdigt. Es handle sich dabei um zwei im Verfahren E-2626/2016 einge- reichte Arztberichte (einen Austrittsbericht […] vom 18. Februar 2017 und einen Arztbericht von Dr. H._______ vom 26. Mai 2017). Das SEM habe auch die eingereichten Beweismittel nicht konkret gewürdigt und lediglich erklärt, diese würden seine Einschätzung nicht ändern. Diese Verletzung der Abklärungspflicht, besonders durch die unterlassene Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel, wiege schwer. Sodann habe sich die Vo- rinstanz vorliegend nicht mit der aktuellen Situation in der Türkei auseinan- dergesetzt. Diese habe sich indes seit der Flucht des Beschwerdeführers massiv verschlimmert, was unter dem Gesichtspunkt eines objektiven Nachfluchtgrunds hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht sieht der Beschwerdeführer weiter im Zusammenhang mit dem vormals durchgeführten Dublin-Verfahren, in- dem das SEM dort eine Dublin-Befragung mit Fragen zu den Asylgründen verbunden habe. Schliesslich sei die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass das SEM nach dem Urteil E-2626/2016 vom 23. Juni 2017 bis zur Anhörung zu den Asylgründen am 19. Dezember 2019 etwa zweieinhalb Jahre untätig habe verstreichen lassen. Diese (vermeidbaren) Verzögerun- gen hätten angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einen grossen Einfluss auf die Anhörungen ge- habt, was bei der Würdigung seiner Vorbringen zwingend hätte berücksich- tigt werden müssen. Im Zusammenhang mit der Anhörung vom 19. De- zember 2019 sei es zu einer massiven zeitlichen Fehlplanung gekommen, zumal der Beschwerdeführer dort klar erklärt habe, er könne sich wegen seiner psychischen Erkrankung nicht konzentrieren. Die Anhörung vom

E. 4.3 Bezüglich der Einsicht in die Aktenstücke A42/1 und A47/1 kann auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom

2. Juni 2020 verwiesen werden. Die Rüge der Verletzung des Aktenein- sichtsrechts ist unbegründet.

E. 4.4 Die Vorinstanz spricht in ihrer Verfügung zwar in der Tat nur von einem Arztbericht. Den Akten ist dabei zu entnehmen, dass die eigentliche psy- chiatrische Abklärung und Diagnosestellung gemäss ärztlichem Austritts- bericht vom 28. Februar 2017 im Rahmen einer Hospitalisation vom 13. bis zum 23. Februar 2017 erfolgt ist. Dem Bericht vom 26. Mai 2017 zufolge ist der Beschwerdeführer ab August 2016 bei Dr. med. H._______ in Be- handlung gewesen, in deren Verlauf es im Februar 2017 zur besagten frei- willigen Einweisung in die (…) gekommen ist. Dieser zeitlich-sachliche Ab- lauf wird im Bericht vom 26. Mai 2017 im Wesentlichen erfasst, wobei die spezialärztliche Diagnose des Verdachts auf eine paranoide Schizophrenie aufgeführt und sowohl die Prognose als auch die Behandlungsmöglichkei- ten im Herkunftsland kurz angesprochen werden. Nach dem Urteil E- 2626/2016 vom 23. Juni 2017 datiert in der Folge tatsächlich nur ein Arzt- bericht vom 3. Juli 2020, der seinerseits Bezug nimmt auf die Hospitalisa- tion vom Februar 2017, nunmehr die konkrete Diagnose "paranoide Schi- zophrenie" stellt und die Medikation aufführt. Dieser Bericht ist in den Akten des SEM unter Aktenstück A45 (Beweismittelverzeichnis, BM1) aufgeführt und wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (und von diesem mit der vorliegenden Beschwerde wieder eingereicht). Angesichts des gesamten Verfahrensverlaufs dürfte das SEM sich in seiner Verfügung auf diesen letzten Arztbericht bezogen haben. Die Vorinstanz muss sich hier zwar vorwerfen lassen, nicht jeden einzelnen Bericht gesondert aufge- führt zu haben; allerdings hat sie die notwendige Abklärungspflicht damit vorliegend nicht verletzt, da nach dem oben Gesagten die gesundheitliche Situation insgesamt vollständig erfasst worden ist. Die Würdigung des me- dizinischen Sachverhalts durch das SEM wird Gegenstand der nachfolgen- den materiell-rechtlichen Prüfung sein.

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E. 4.5 Soweit eine Verletzung der Abklärungspflicht im Rahmen des vorange- gangenen Dublin-Verfahrens gerügt wird, braucht die Berechtigung dieser Rüge nach Abschluss dieses Vorverfahrens nicht geklärt zu werden.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer bemängelt, das SEM habe nach dem Urteil E-2626/2016 vom 23. Juni 2017 zusätzlich zum Zeitablauf während des Dublin-Verfahrens nochmals etwa zweieinhalb Jahre bis zur Anhörung vom

19. Dezember 2019 verstreichen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM besteht, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP respektive nach einer Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Dem Umstand, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs im Januar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen Ende 2019 fast vier Jahre verstrichen sind, wird bei der materiellen Beurteilung der Glaubhaftigkeit gebührend Rechnung zu tra- gen sein. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der seit April 2016 durch seinen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer, so- weit in den Akten feststellbar, das SEM nie eine Rechtsverzögerung vor- gehalten oder es auch nur um beförderliche Behandlung seines Asylver- fahrens ersucht hat.

E. 4.7 Dass die Vorinstanz am Ende der Befragung vom 5. März 2020 einen vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel allgemeinen Inhaltes (mit Aussa- gen des Innenministers im Kontext zu im Ausland lebenden Personen) nicht zu den Akten genommen hat (vgl. Protokoll vom 5. März 2020 F/A 93 f.) ist nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorwurf, das SEM habe die bei dieser Befragung abgegebenen Unterlagen (Urteil betreffend den Vater des Beschwerdeführers) sowie verschiedene Zeitungsberichte nicht übersetzt und auch keine Frist zum Einreichen einer Übersetzung durch ihn angesetzt: Der wesentliche Inhalt dieser Unterlagen wurde anlässlich der Anhörung thematisiert und übersetzt (vgl. a.a.O. F/A 8 f.). Abgesehen davon hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, von sich aus Übersetzungen seiner Beweismittel zu den Akten zu reichen (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 AsylG)

E. 4.8 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung ist das SEM auch seiner Begründungspflicht insgesamt hinreichend nachgekom- men. Dass dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung seines Asylentscheids problemlos möglich war, ergibt sich im Übrigen auch bei Durchsicht seiner 41-seitigen Beschwerde.

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E. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5 März 2020 habe gemäss Feststellungen der Hilfswerkvertretung (HWV) unter zahlreichen Mängeln gelitten. So sei der HWV das Protokoll der An- hörung vom 19. Dezember 2019 nicht abgegeben worden, der Dolmet- scher habe einige Male Mühe bekundet, den Beschwerdeführer zu verste- hen, und der Beschwerdeführer sei erkennbarerweise in einer schlechten

E-2639/2020 Seite 13 psychischen Verfassung gewesen (und bei beiden Anhörungen unter Me- dikamenteneinfluss gestanden). Die HWV habe deshalb psychologische Abklärungen angeregt. Auf diese Hinweise sei das SEM nicht eingegangen und bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit habe es diese Probleme nicht erwähnt. Weiter habe das SEM wichtige Unterlagen ignoriert und sich so- gar geweigert, einen wichtigen Artikel zu den Akten zu nehmen. Insgesamt sei die Abklärungspflicht damit schwerwiegend verletzt worden und die Verfügung müsse aufgehoben und zur vollständigen und richtigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM überwiesen werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Beim Beschwerdeführer ist eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert worden. In den aktenkundigen Berichten (vom

28. Februar 2017 und 3. Juli 2020) wird aber auch festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen zu allen Qualitäten orientierten Mann; er sei kooperativ, bewusstseinsklar und aufmerksam. Es gebe kei- nen Anhalt für Störungen in der Konzentration, im Auffassungsvermögen oder Gedächtnis. Er habe keine Ich-Störungen. Er wirke allerdings etwas müde und niedergestimmt und leide an Schlafstörungen.

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E. 6.2 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass seine intellektuellen Fähigkeiten nicht beeinträchtigt sind respektive im Zeitpunkt der Befragun- gen zu seinen Asylgründen waren. Dies entspricht auch dem Eindruck, der sich bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt: Der Beschwerde- führer konnte auf die gestellten Fragen durchwegs adäquat antworten und der Ablauf der Befragungen lässt insgesamt nicht den Eindruck aufkom- men, er hätte Probleme gehabt, diesen zu folgen. Zwar hat die HWV je- weils bemerkt, der Beschwerdeführer habe psychische Probleme und nehme deswegen Medikamente. Diese Tatsache kam jedoch bei beiden Anhörungen einleitend zur Sprache und der Beschwerdeführer erklärte dazu, er sei etwas aufgeregt, habe Kopfschmerzen und sei auch etwas müde. Dass er deswegen den Anhörungen nicht hätte folgen oder diese nicht hätte bewältigen können, ist seinen protokollierten Äusserungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird aus diesen erkennbar, dass er die Fragen jeweils gut verstanden und entsprechend beantwortet hat. Seine protokol- lierten Angaben sind keineswegs wirr, ungeordnet oder konfus, sondern orientiert und in Bezug auf die jeweilige Fragestellung adäquat ausgefallen. Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerde- führer bei seinen Befragungen – wohl dank seiner medikamentösen Be- handlung – durchaus in der Lage war, in detaillierter und zusammenhän- gender Weise über seine Erlebnisse zu berichten.

E. 6.3 Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass zwecks Erhebung des Sachverhalts sowohl auf das in der BzP erstellte Protokoll als auch auf die beiden anlässlich der Anhörungen vom 19. Dezember 2019 und 5. März 2020 erstellten Niederschriften abgestellt werden kann und die dort ge- machten Aussagen im Rahmen vor dem Hintergrund von Art. 3 und 7 AsylG verwertet respektive beurteilt werden können.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen bezüglich des geltend gemachten Engagements für die HDP respektive der daraus folgenden polizeilichen Beschattung und die Schilderungen betreffend das Anbringen eines Kreu- zes am Haus durch den IS als unglaubhaft beurteilt. Zu diesem Schluss kam das SEM auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung durch IS-Angehörige. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich das Gericht an.

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E. 7.3 Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den partei- losen Beschwerdeführer allein wegen des Verteilens von Broschüren über Wochen hinweg beschattet haben sollen. Der Hinweis, D._______ sei eine kleine Ortschaft, weshalb schnell bekannt werde, wer für die HDP aktiv sei (vgl. Protokoll A46/14 F/A 32) vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch um eine Stadt mit rund einer Viertelmillion Einwohnern (vgl. < https:// www.citypopulation.de/de/turkey/D._______/ > besucht am 27. Oktober 2022). Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP weder die HDP noch konkrete Unterstützungen dieser Partei erwähnt (vgl. Protokoll A6/10 S. 6). Abgesehen davon vermöchte eine allfällige zeitlich begrenzte Beschattung nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität einer Verfolgung zu erreichen.

E. 7.4 Bezüglich der beschriebenen Markierung des Hauses beruhen die Aus- sagen des Beschwerdeführers auf blossen Annahmen. Er gab an, er denke, die Kreuze seien von Anhängern des IS angebracht worden, die wohl – wie in anderen Fällen – die Familie habe massakrieren wollen; dies wohl, weil er für die Partei (HDP) aktiv gewesen und daher aufgefallen sei (vgl. a.a.O. F/A 28 ff.). Diesbezüglich schliesst sich das Gericht vollumfäng- lich der Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM an (vgl. Verfügung S. 4), auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer will im Juni 2015 vom IS entführt worden sein. Diesen – nicht staatlicher Seite zuzurechnenden – Vorfall hat er ebenfalls nicht glaubhaft machen können: Insbesondere hat er dieses Ereignis, bei dem er mit Waffen bedroht und zusammengeschlagen worden sein soll, in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dort führte er nur aus, er sei dreimal von Leuten des IS bedroht und einmal von diesen "angehalten" worden. Von einer Entführung unter erheblicher Gewaltanwendung und Bedrohung des Lebens mit Waffen war nicht die Rede (vgl. Protokoll A6/10 S. 6). Der Er- klärungsversuch in der Anhörung, er sei bei der Erstbefragung krank ge- wesen, erweist sich als unbehelflich, hat er in der BzP die Frage nach sei- nem Gesundheitszustand doch so beantwortet: "Ich bin gesund" (vgl. a.a.O. S. 7). Der Einwand, die in der BzP gestellte Frage nach dem Ge- sundheitszustand habe offensichtlich auf den Wegweisungsvollzug abge- zielt, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr wurde klar ausgeführt: "Sie müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für Ihr Asylverfahren massgeblich sind […] geltend machen […]" (vgl. a.a.O.). Ungeachtet des- sen konnte der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen durch IS- Anhänger durch seinen Wegzug nach B._______ entgehen.

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E. 7.6 Sodann sind die vom SEM erhobenen Zweifel in Bezug auf den Reisepass als berechtigt zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat ange- geben, den Reisepass im (…) und damit vor den geltend gemachten Ver- folgungsereignissen erhalten zu haben, mithin liegt der Schluss nahe, er habe bereits vorher Ausreisepläne gehegt. Dies wird durch seine Angabe erhärtet, er habe den Pass besorgt, da er sich gedacht habe, diesen einmal brauchen zu können, vielleicht mal ins Ausland zu gehen (vgl. Protokoll A41/12 F/A 20 f.). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Be- schwerde (vgl. dort S. 19) vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern.

E. 7.7 Weiter gab er an, er habe sich nach der zweiten Mitnahme in B._______ auf Anraten und mit Hilfe des Onkels versteckt, sei nie hinaus- gegangen, um anschliessend zu erklären, er habe sich zwecks Visumsbe- schaffung persönlich zum Konsulat begeben (vgl. A46/14 F/A 68). Diese letzte Aussage steht zudem in Widerspruch zur Aussage, der Schlepper habe sich um den Erhalt eines Visums gekümmert (vgl. Protokoll A41/12 F/A 62). Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich (namentlich nach der angeblichen zweiten Mitnahme in B._______) behördlich gesucht worden, den Heimatstaat kaum unbehelligt legal über den Flughafen B._______ hätte verlassen können.

E. 7.8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zweimal in B._______ von der Polizei angehalten und auf den Posten M._______ geführt worden zu sein. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist hinsichtlich der ersten Mit- nahme eher anzunehmen, dass es sich um eine normale Personenkon- trolle gehandelt hat, als der Beschwerdeführer spätnachts unterwegs ge- wesen sei (vgl. Protokoll A41/12 F/A 62).

E. 7.8.2 Hinsichtlich der zweiten geltend gemachten Festhaltung, die etwa eine Woche später erfolgt sei, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen konstruiert wirken. Insbesondere ist auf- grund des niederschwelligen politischen Profils und Engagements des Beschwerdeführers – einfacher Teilnehmer an Demonstrationen und Kund- gebungen, Verteilen von Broschüren der HDP, keinerlei Parteimitglied- schaften, keine politischen Tätigkeiten während der Zeit in B._______ – nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden ausgerechnet an ihm ein derart hohes Interesse gehabt haben sollen.

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E. 7.8.3 Die Zweifel namentlich an dieser zweiten Festnahme und namentlich der dabei angeblich erzwungenen Spitzeltätigkeit werden, wie erwähnt, durch die legale und kontrollierte Ausreise aus der Türkei gestützt.

E. 7.8.4 Sodann ist festzustellen, dass er in der BzP auch von diesbezüglich erfolgten Drohungen oder einer Anstiftung zu Spitzeltätigkeiten nichts er- wähnt hat.

E. 7.8.5 Ausserdem ist mit dem SEM festzustellen, dass diese zwei Kurzfest- nahmen auch den Anforderungen an die Intensität einer asylrechtlich rele- vanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG kaum zu genügen vermöchten.

E. 7.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass wegen des Gefängnisaufenthaltes des Vaters von 1993 bis 1996 dem – damals im (…)alter stehenden – Be- schwerdeführer keine Nachteile erwachsen sind und auch der Vater nach seiner Entlassung offenbar keine weiteren Probleme gehabt hat. Entspre- chend hat der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt, es gehe dem Vater (respektive den Eltern und Geschwistern) in der Türkei gut. Dass dem Be- schwerdeführer deswegen (…) Jahre später (Reflex-)Verfolgungsmass- nahmen zugefügt worden sind respektive solche konkret gedroht hätten, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal die Behörden bei entsprechendem Interesse mit entsprechende Massnah- men zweifellos nicht so viele Jahre zugewartet hätten und mit hoher Wahr- scheinlichkeit auch die Geschwister – namentlich der ältere Bruder, der weiterhin in der Türkei lebt – von allfälligen behördlichen Nachstellungen betroffen gewesen wären.

E. 7.10 Als zutreffend erweisen sich sodann die Erwägungen des SEM, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im September 2014 an der Grenze von G._______ an einem Aufstand beteiligt gewesen sei, nicht asylrelevant sind, zumal er dort als einer von etwa Tausend Teilnehmenden anwesend gewesen ist. Dieses Ereignis zeitigte für ihn in der Folge keiner- lei Nachteile. Zudem wäre auch der zeitliche Kausalzusammenhang zur Jahre später erfolgten Ausreise zerrissen.

E. 7.11 Soweit der Beschwerdeführer eine Teilnahme an der Veranstaltung (…) geschildert hat, ist festzuhalten, dass auch dies für ihn keine negativen Auswirkungen zur Folge gehabt hat, zumal der Beschwerdeführer auf der entsprechenden Fotografie vermummt gewesen ist und er dazu selber be- tont hat, er sei nicht erkennbar gewesen (vgl. Protokoll A46/14 F/A 9).

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E. 7.12 Allfällige Nachteile, denen Kurden und Aleviten in der Türkei ausge- setzt sind, weisen die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft er- forderliche Intensität nicht auf. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungs- gericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kol- lektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kur- den und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Tür- kei (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).

E. 7.13 Vorliegend besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 7.14 Soweit der Beschwerdeführer eine militärische Einberufung und zu- sätzlich befürchtet, gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Die Einberufung zu Militärdienst erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs der Be- troffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6) und es kann nicht davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt zudem gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und dafür, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Ur- teil des BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner diagnostizierten psychischen Erkrankung auch kaum als dienstpflichtig eingestuft werden dürfte.

E. 7.15 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er habe in der Schweiz als ein- facher Teilnehmer an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aktivitäten genügen nicht, um eine Flüchtlingseigenschaft im Sinn subjek- tiver Nachfluchtgründe zu begründen. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrie- ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor- men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und / oder

E-2639/2020 Seite 21 Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzu- friedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegeg- ner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit, Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchen- den Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3, D-705/2018 vom

18. Februar 2019 E. 6.1.1 oder E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3).

E. 7.16 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 und 7 AsylG nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2639/2020 Seite 22

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist, auch mit Blick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien

E. 9.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl etwa Urteile des BVGer D-4435/2022 vom

24. Oktober 2022 E. 8.3.1, E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 9.4.2 oder E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, bei welchen das Bundesverwaltungs- gericht den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer dieser Pro- vinzen.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______. Die finanzielle Situa- tion seiner Familie hat er als gut bezeichnet (vgl. Protokoll A41/12 F/A 27). Im (…) 2015 ist er eigenen Angaben zufolge nach B._______ gezogen. Dort leben auch seine zwei Geschwister. Er hat das Gymnasium abge- schlossen und ein Fernstudium in (…) angefangen, jedoch nicht abge- schlossen und ist in der Folge im (…)handel tätig gewesen. In B._______ habe er mit einem Freund zusammen ein (…)geschäft geführt (vgl. Proto- koll A41/12 F/A 40 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass er in B._______ über ein soziales Netz verwandtschaftlicher und beruflich-sozialer Art verfügt.

E-2639/2020 Seite 24

E. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dargelegt, seine psychischen Probleme hätten etwa ein Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz begonnen (vgl. etwa Pro- tokoll A41/12 F/A 5 und 56). Die diesbezüglich eingeleiteten Therapien be- stehen gemäss den vorliegenden Berichten massgeblich in einer entspre- chenden medikamentösen Behandlung. Diese ist offenbar gut eingestellt und ermöglicht dem Beschwerdeführer eine gute Bewältigung seines All- tags. So ist der Eingabe vom 21. Juli 2021 zu entnehmen, dass er einen einjährigen Praktikumsvertrag (mit einem Arbeitspensum von 80 %) ab- schliessen konnte, was mithin eine entsprechende Stabilität in gesundheit- licher Hinsicht impliziert. Die Erwägungen der Vorinstanz zur gesundheitlichen Situation sind in der Tat knapp ausgefallen, erweisen sich im Ergebnis jedoch als richtig: Ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung in der Türkei behan- deln lassen kann (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich west- europäische Standards aufweist. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer für den Fall künftig notwendig werdender psychiatrischer und allenfalls psychotherapeutischer Betreuung solche wie auch die ent- sprechenden Medikamente in der Türkei adäquat erhalten kann. Sodann lassen sich den Akten, den oben erwähnten familiären Beziehungen und den ärztlichen Unterlagen keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Not- lage im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung geraten würde.

E-2639/2020 Seite 25

E. 9.3.4 Letztlich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rück- kehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

2. Juni 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen. Gemäss Eingabe vom 21. Juli 2021 konnte der Beschwerdeführer während eines Jahres zwar einer Erwerbstätigkeit (Praktikumsstelle mit einem Pensum vom 80 %) nachgehen. Weitere Ein- kommen hat er gemäss Akten bis zum Urteilszeitpunkt keine generiert, mit- hin ist weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist damit zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2639/2020 Seite 26

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Eingabe vom 21. Juli 2021 konnte der Beschwerdeführer während eines Jahres zwar einer Erwerbstätigkeit (Praktikumsstelle mit einem Pensum vom 80 %) nachgehen. Weitere Einkommen hat er gemäss Akten bis zum Urteilszeitpunkt keine generiert, mithin ist weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist damit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),

E-2639/2020 Seite 23 nicht anzunehmen. Der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer im Heimat- staat Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Be- schwerden haben wird, ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nachzugehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2639/2020 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der kurdisch-alevitische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit seinem Reisepass und Visum (...) 2016 auf dem Luftweg von B._______ aus und reiste nach C._______. Am 26. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das SEM führte am 4. Februar 2016 die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass aufgrund seiner Aussagen und namentlich seines ungarischen Visums mutmasslich Ungarn - allenfalls ein anderer europäischer Staat - für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer antwortete damit, nicht in diese Länder gehen zu wollen, weil er dort niemanden kenne. A.b Mit Verfügung vom 8. April 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem die ungarischen Behörden dem Ersuchen um Aufnahme gestützt auf das Dubliner-Zuständigkeitsabkommen gutgeheissen hatten. A.c Mit Beschwerde vom 28. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. April 2016 einreichen. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-2626/2016 vom 23. Juni 2017 gut und es wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidfindung an das SEM zurück. A.e Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asyl-verfahren werde in der Schweiz durchgeführt. B. Am 19. Dezember 2019 und am 5. März 2020 (Fortsetzung) befragte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte er dabei Folgendes geltend: B.a Er sei in D._______ zur Welt gekommen. Der Vater sei zwischen 1993 und 1996 wegen vermeintlicher Unterstützungsleistungen zugunsten der kurdischen Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Gefängnis gewesen. Nach seiner Freilassung habe die Familie in verschiedenen Dörfern im Kreis E._______ gewohnt. Im Jahr 2011 seien sie (...) D._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur (...) Klasse und anschliessend ein Fernstudium in "(...)" an der Universität von F._______ absolviert, dieses jedoch nicht abgeschlossen. In der Folge habe er als (...)händler gearbeitet. Am (...) 2014 habe er an einer Demonstration an der syrischen Grenze in G._______ teilgenommen. Sie hätten gegen die passive Haltung der Türkei gegenüber·den Kurden protestiert und versucht, den Einfall des sogenannten Islamischen Staates (IS) nach Syrien zu verhindern. Er habe mit anderen Demonstranten einen menschlichen Schutzschild an der Grenze gebildet. Er habe in D._______ an weiteren Protesten zugunsten der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) teilgenommen. Ferner habe er die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstützt, indem er in D._______ Broschüren verteilt und die Bewohner über Parteiaktivitäten informiert habe. Ende April 2015 sei er wegen dieser Tätigkeit von der Polizei während mehrerer Wochen beschattet worden. Zudem habe der IS ihn und seine Familie in D._______ unter Druck gesetzt. Im Mai 2015 sei ihr Haus mit einem Kreuz gekennzeichnet, der Beschwerdeführer sei von IS-Angehörigen bedroht und er sowie seine Familie seien als Ungläubige bezeichnet worden. Im Juni 2015 hätten ihn Angehörige des IS entführt und zusammengeschlagen. Man habe ihm gedroht, man werde ihn töten, sollte er mit der Familie den Ort nicht verlassen. Er habe sich anschliessend etwa zwei Wochen lang zu Hause erholt, bevor er im Juli 2015 nach B._______ umgezogen sei, wo er mit patriotischen Freunden zusammengelebt habe. Kurz nach seiner Ankunft in B._______ hätten ihn im Abstand von einer Woche zweimal Polizisten in Zivil angehalten und mitgenommen. Er sei für eine Nacht respektive einen Tag inhaftiert unter dem Vorwurf verhaftet worden, seine Identitätskarte gefälscht und die YPG und den Terrorismus unterstützt zu haben. Die Polizisten hätten ihn zudem zu Spitzeltätigkeiten gezwungen. Nach seiner Freilassung habe er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Schliesslich habe sein Onkel einen Schlepper organisiert. Dieser habe ihm ein Visum für Ungarn beschafft, mit dem er die Türkei habe verlassen können. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten eine Zeitlang den Vater beschattet. Er befürchte, bei einer Rückkehr aufgrund seiner Teilnahme an demokratischen Veranstaltungen inhaftiert oder zwangsrekrutiert zu werden und gegen die Kurden kämpfen zu müssen. B.b Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte und zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Gerichtsurteil betreffend seinen Vater, Fotografien einer Veranstaltung (...) sowie Zeitungsberichte betreffend die Präsenz des IS und die Situation der Alewiten in der Provinz D._______ zu den Akten. Weiter wurden im erstinstanzlichen Verfahren ein Austrittsbericht "1. Hospitalisation" (...) vom 28. Februar 2017, eine ärztliche Bestätigung vom 5. Mai 2017 sowie ein Arztbericht vom 26. Mai 2017 (beide von Dr. med. H._______, Praxis im I._______, J._______) und später ein psychiatrischer Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 3. Februar 2020 aktenkundig gemacht. C. Mit Verfügung vom 20. April 2020 (am Folgetag eröffnet) stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungs-gericht vom 22. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens A42/1 und A47/1 und in seine Identitätskarte zu gewähren; eventualiter sei zu den genannten Aktenstücken das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht (eventualiter des rechtlichen Gehörs) eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen sei. Es sei sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. D.c Am 26. Mai 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der Einsicht in zwei Aktenstücke (eventuell des rechtlichen Gehörs) wurden ebenso abgewiesen wie der Antrag auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Dem Beschwerdeführer wurde die Kopie seiner Identitätskarte zugestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei in der Schweiz hervorragend integriert, was im Rahmen der Würdigung der Härtefallkriterien zu berücksichtigen sei. Dazu wurden die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: Kopie eines Praktikumsvertrags für die Dauer September 2021 bis März 2022; Kopie eines Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Juni 2021 und eines Antrags für einen Auszug aus dem Strafregister vom 13. Juli 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs wie folgt: 3.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei aufgrund seines Engagements für die HDP in D._______ von Polizisten in Zivil beschattet worden. Aufgrund seiner vagen, kaum nachvollziehbaren Ausführungen könne ihm dies nicht geglaubt werden. Soweit er vorbringe, im Mai 2015 habe der IS ein Kreuz an seinem Haus angebracht - mit der Absicht, ihn und seine Familie zu massakrieren -, müsse auch diesen vagen, auf Vermutungen und Allgemeinplätzen beruhenden Schilderungen die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Die eingereichten Beweismittel würden keinen direkten Bezug zu ihm respektive seiner Familie aufweisen, weshalb sie keine andere Schlussfolgerung herbeiführen könnten. Das Vorbringen, er sei von Angehörigen des IS entführt und dazu gezwungen worden, die Region zu verlassen, sei geprägt von widersprüchlichen, oberflächlichen und schwer nachvollziehbaren Aussagen. Auch die Schilderung der angeblichen zweiten Festnahme seien kaum nachvollziehbar und würden konstruiert wirken. Soweit er angegeben habe, die Behörden hätten ihm erklärt, im Besitz von Unterlagen zu sein, die seine Unterstützung für die die YPG und andere Terrororganisation belegen würden, und diese hätten ihn damit in der Hand gehabt und getötet, wenn er sich nach der zweiten Festnahme nicht versteckt hätte, erscheine überspitzt und sei angesichts des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei festzuhalten, dass er in der BzP nichts von Drohungen, Schlägen oder einer Anstiftung zur Spitzeltätigkeit durch die Polizei erwähnt habe. Das Vorbringen, nach seiner Ausreise sei der Vater von Zivilpolizisten eine Zeitlang beschattet worden, die hätten wissen wollen, ob er (Beschwerdeführer) sich den YPG angeschlossen habe, beruhe ausschliesslich auf den Aussagen des Vaters. Diese könnten nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch protokollierte Aussagen zum Reisepass verstärkt: In der Anhörung habe der Beschwerdeführer dargelegt, seinen Pass im August 2015 dem Schlepper abgegeben zu haben. Auf Fragen nach dessen Ausstelldatum habe er erklärt, dies könnte im (...) gewesen sein. Auf weitere Nachfrage habe er erklärt, der Pass hätte im Hinblick auf eine in Zukunft mögliche Auslandreise notwendig werden können. Diese Aussagen würden darauf hinweisen, dass er bereits im (...) und damit vor der geltend gemachten Verfolgung durch den IS und die Polizei in B._______ Ausreisepläne gehegt habe. Insgesamt würden diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Asylrelevanz müsse deshalb nicht geprüft werden; ungeachtet dessen würden die vorgebrachten Schwierigkeiten kaum eine asylrelevante Intensität erreichen. 3.1.2 Die weiteren Vorbringen seien auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen: Der Beschwerdeführer habe im (...) 2014 an der Landesgrenze in G._______ an einem Aufstand gegen die Regierung respektive den IS teilgenommen und sei an weiteren Protesten zugunsten der YPG in D._______ beteiligt gewesen. Diese Vorbringen vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten. Er habe selber angegeben, bei der Demonstration in G._______ lediglich ein einfacher Teilnehmer unter Tausend anderen gewesen zu sein. Viele Mitwirkende, die ohne Identitätskarte die Grenze überquert hätten, seien verhaftet worden; er selber sei aber auf der türkischen Seite der Grenze geblieben und nicht weiter belangt worden. Bezüglich der Teilnahme·an weiteren Protesten, darunter jener (...), habe er keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Ferner sei kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2014 und seiner über ein Jahr später erfolgten Ausreise ersichtlich. Das Vorbringen, die Behörden in B._______ hätten ihn auf seine Demonstrationsteilnahmen angesprochen, sei, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer mache geltend, sein Vater sei von 1993 bis 1996 unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung im Gefängnis gewesen. Auch dieses Vorbringen entfalte keine Asylrelevanz, zumal er dazu ausgeführt habe, die Vorwürfe gegen den Vater seien unbegründet gewesen, denn dieser habe sich für die demokratischen Rechte, nicht jedoch für die PKK eingesetzt. Nach der Haftentlassung im Jahr 1996 sei es zu keinen weiteren Vorwürfen gegen den Vater gekommen; diesem gehe es gut und er sei heute nicht mehr politisch aktiv. Somit sei jenes Verfahren betreffend den Vater als abgeschlossen zu betrachten und es sei nicht ersichtlich, dass sein Vater deswegen weiterhin Probleme mit den Behörden haben sollte, geschweige denn, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil entstanden sein solle respektive entstehen könnte. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte türkische Urteil, das seinen Vater betreffe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Es bestehe hierbei kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er deswegen bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde, zumal er sich stets nur als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen beteiligt habe. Es sei nicht davon auszugehen, er sei wegen seines niederschwelligen exilpolitischen Engagements ins Visier der türkischen Behörden geraten und müsse eine asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten. 3.1.3 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird - neben verschiedenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts; in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellter Sachverhalts) - inhaltlich im Wesentlichen Folgendes entgegnet: 3.2.2 Das SEM habe bei seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt, dass es zuvor die Durchführung der Anhörung jahrelang verschleppt habe. Die protokollierten Ausführungen seien so detailliert ausgefallen, wie es nach dem Zeitablauf, den Verständigungsschwierigkeiten und den schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen habe erwartet werden können. Damit sei der Argumentation der Vorinstanz die Grundlage entzogen. 3.2.3 Was die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP betreffe, sei festzuhalten, dass dessen Beteiligung an politischen Kampagnen der Partei ihn sichtbar und erkennbar gemacht habe. Diese habe bald die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden und des IS erregt. Die in der Schweiz als niederschwellig geltenden Aktivitäten hätten in der Türkei mit ihrem Kriegsrecht für viele Freunde des Beschwerdeführers eine Gefängnisstrafe zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Broschüren verteilt, sondern auch am Protest in L._______ mitgemacht; dies sei den aktenkundigen Fotografien zu entnehmen. Würde die Polizei diese sehen, wäre er identifizierbar und müsste mit einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen. Seine weiteren Teilnahmen an Protestkundgebungen an verschiedenen Orten habe er zur eigenen Sicherheit geheim gehalten. 3.2.4 Der Beschwerdeführer habe erstmals im April 2015 bemerkt, dass er von der Polizei in D._______ verfolgt worden sei. Auch hätten ihm Leute den Weg abgeschnitten, die sich als IS-Unterstützer ausgegeben hätten. Dies zeige die polizeiliche Partnerschaft mit dem IS konkret auf. IS-Mitglieder, die (...), seien in einem Teehaus in D._______ ausgebildet worden. Darüber sei in der türkischen und weltweiten Presse berichtet worden. Es sei besorgniserregend, dass die Polizei in diesem Kontext nicht eingreife. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer nicht bei der Polizei über die Bedrohung durch IS-Sympathisanten beschwert; dies hätte ihn direkt ins Visier der Polizei gebracht. Er habe seine politischen Aktivitäten fortgeführt in der Annahme, seine Situation werde sich nur verschlimmern, wenn er dem Druck der IS-Mitglieder nachgebe. Ausserdem habe er gedacht, diese schwierige Situation sei solidarisch mit den politisch aktiven Freunden einfacher zu bewältigen. 3.2.5 Die Markierung des Hauses sei auf seine alevitische Identität zurückzuführen; dieses Vorgehen werde immer wieder zur systematischen Bedrohung dieser Bevölkerungsgruppe verwendet. 3.2.6 Die Entführung habe er etwa im Jahr 2015 erlebt; genauere Zeit-angaben könne er zufolge des dadurch erlittenen Traumas nicht machen. Er sei danach nach B._______ zu politisch orientierten Freunden gezogen. Angesichts der erklärten Verfolgung der Kurden sei seine Festnahme in B._______ nicht anders zu erklären. Er sei nachts von einem Polizisten in Zivil festgenommen worden, wobei sein Ausweis aufgerissen und behauptet worden sei, das Dokument sei gefälscht. Man habe ihn auf der Polizei-station verhört und ihm gesagt, er sei ein YPG-Anhänger, was er verneint habe. Die Polizisten hätten ihm Nachforschungen und allfällige erneute Kontaktaufnahme in Aussicht gestellt. Den Ausweis habe er nach dem vierstündigen Festhalten zurückbekommen, als man ihn einfach habe gehen lassen. Weil das Ganze nicht vor Gericht gekommen sei, sei ihm klar-geworden, dass er irregulär festgenommen worden sei. 3.2.7 Bei der zweiten Verhaftung habe die Polizei dem Beschwerdeführer Fotos von seinen politischen Aktivitäten in G._______ und D._______ gezeigt. Es habe Tausende von Menschen in G._______ gegeben, deren Bilder zur späteren Verwendung archiviert worden seien. Beim Zeigen der Fotografien sei ihm gesagt worden, er stehe mit den YPG in Kontakt und müsse über seine politischen Freunde, die auf den Bildern ebenfalls erkennbar gewesen seien, Informationen sammeln, ansonsten er für viele Jahre ins Gefängnis gehen müsse. Er habe sich geweigert, woraufhin man ihn verprügelt habe. 3.2.8 Zum Reisepass sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als (...)verkäufer die Möglichkeit gehabt habe, einen Pass für Reisen in den Irak zu beantragen. Da die Reisepapiere regelmässig teurer geworden seien, habe er einen 10-Jahres-Reisepass beantragt. Der Druck der Polizei habe nicht erst nach dem Passantrag angefangen; die Ereignisse im Prozess, die Fotos (...) und seine anderen Proteste und Aktionen hätten vorher stattgefunden. Er habe sich daher in allen möglichen Staaten um ein Visum beworben und sich einfach in Sicherheit bringen - und seine Freunde nicht verraten - wollen. 3.2.9 Der Vater sei zwar aus dem Gefängnis entlassen worden, indes bedeute dies nicht, dass er danach in Sicherheit gelebt habe. Seine (Beschwerdeführer) Exilaktivitäten könnten die Sicherheit der Familie in der Türkei gefährden. Zudem habe das SEM nichts von der Schwester und dem Bruder erwähnt, die wegen der Situation für fünf Jahre nach B._______ verbannt worden seien. Die Gefängnisstrafe des Vaters und dessen Folterungen in der Haftanstalt hätten den Beschwerdeführer betroffen gemacht und politisiert. 3.2.10 Entgegen der Auffassung des SEM habe er zudem die Entführung durch den IS bereits in der Erstbefragung in den Grundzügen erwähnt und diesen in der Anhörung detailliert geschildert, mithin seien diese Angaben nicht nachgeschoben. 3.2.11 Die in der BzP protokollierte Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand habe sich auf den Wegweisungsvollzug und nicht auf den konkreten Gesundheitszustand während der Anhörung bezogen. Die Argumentation des SEM sei willkürlich und treuwidrig. Dasselbe gelte für das Vorgehen des SEM, einerseits bei der Dublin-Befragung auch nach Asylgründen zu fragen, ihm aber andererseits das Nichtnennen sämtlicher Asylgründe bei dieser Dublin-Befragung vorzuwerfen. 3.2.12 Insgesamt sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Flucht durch den türkischen Staat und den IS gezielt asylrelevant verfolgt worden. Bei einer Rückkehr würde er deswegen und wegen seinen Aktivitäten in der Schweiz am Flughafen festgenommen und ins Gefängnis überführt werden. Er habe noch keinen Militärdienst geleistet und müsste bei einer Einberufung gegen seine kurdischen Landsleute kämpfen, für den Fall der Weigerung könnte er "auf unbekannte Weise" sterben. Die Situation in der Türkei habe sich in letzter Zeit massiv verschlimmert. So sei gegen einen Freund wegen gleicher Ereignisse ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden. Er werde in der Türkei als Landesverräter, Staatsfeind und Terrorist wahrgenommen; aufgrund seines Engagements im Heimatland und in der Schweiz wäre er als Kurde und Alevite bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt formell-rechtliche Rügen, die vorab zu prüfen sind. 4.2 Er macht einerseits eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend. Weiter bringt er vor, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Arztberichte konkret zu erwähnen und zu würdigen und spreche von nur einem Arztbericht, während sich tatsächlich zwei ärztliche Berichte in den Vor-akten befinden würden. Ebensowenig habe das SEM die auf Beschwerdeebene im Dublin-Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten berücksichtigt und diese in der Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Es handle sich dabei um zwei im Verfahren E-2626/2016 eingereichte Arztberichte (einen Austrittsbericht [...] vom 18. Februar 2017 und einen Arztbericht von Dr. H._______ vom 26. Mai 2017). Das SEM habe auch die eingereichten Beweismittel nicht konkret gewürdigt und lediglich erklärt, diese würden seine Einschätzung nicht ändern. Diese Verletzung der Abklärungspflicht, besonders durch die unterlassene Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel, wiege schwer. Sodann habe sich die Vorinstanz vorliegend nicht mit der aktuellen Situation in der Türkei auseinandergesetzt. Diese habe sich indes seit der Flucht des Beschwerdeführers massiv verschlimmert, was unter dem Gesichtspunkt eines objektiven Nachfluchtgrunds hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht sieht der Beschwerdeführer weiter im Zusammenhang mit dem vormals durchgeführten Dublin-Verfahren, indem das SEM dort eine Dublin-Befragung mit Fragen zu den Asylgründen verbunden habe. Schliesslich sei die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass das SEM nach dem Urteil E-2626/2016 vom 23. Juni 2017 bis zur Anhörung zu den Asylgründen am 19. Dezember 2019 etwa zweieinhalb Jahre untätig habe verstreichen lassen. Diese (vermeidbaren) Verzögerungen hätten angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einen grossen Einfluss auf die Anhörungen gehabt, was bei der Würdigung seiner Vorbringen zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Im Zusammenhang mit der Anhörung vom 19. Dezember 2019 sei es zu einer massiven zeitlichen Fehlplanung gekommen, zumal der Beschwerdeführer dort klar erklärt habe, er könne sich wegen seiner psychischen Erkrankung nicht konzentrieren. Die Anhörung vom 5. März 2020 habe gemäss Feststellungen der Hilfswerkvertretung (HWV) unter zahlreichen Mängeln gelitten. So sei der HWV das Protokoll der Anhörung vom 19. Dezember 2019 nicht abgegeben worden, der Dolmetscher habe einige Male Mühe bekundet, den Beschwerdeführer zu verstehen, und der Beschwerdeführer sei erkennbarerweise in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen (und bei beiden Anhörungen unter Medikamenteneinfluss gestanden). Die HWV habe deshalb psychologische Abklärungen angeregt. Auf diese Hinweise sei das SEM nicht eingegangen und bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit habe es diese Probleme nicht erwähnt. Weiter habe das SEM wichtige Unterlagen ignoriert und sich sogar geweigert, einen wichtigen Artikel zu den Akten zu nehmen. Insgesamt sei die Abklärungspflicht damit schwerwiegend verletzt worden und die Verfügung müsse aufgehoben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM überwiesen werden. 4.3 Bezüglich der Einsicht in die Aktenstücke A42/1 und A47/1 kann auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juni 2020 verwiesen werden. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist unbegründet. 4.4 Die Vorinstanz spricht in ihrer Verfügung zwar in der Tat nur von einem Arztbericht. Den Akten ist dabei zu entnehmen, dass die eigentliche psychiatrische Abklärung und Diagnosestellung gemäss ärztlichem Austrittsbericht vom 28. Februar 2017 im Rahmen einer Hospitalisation vom 13. bis zum 23. Februar 2017 erfolgt ist. Dem Bericht vom 26. Mai 2017 zufolge ist der Beschwerdeführer ab August 2016 bei Dr. med. H._______ in Behandlung gewesen, in deren Verlauf es im Februar 2017 zur besagten freiwilligen Einweisung in die (...) gekommen ist. Dieser zeitlich-sachliche Ablauf wird im Bericht vom 26. Mai 2017 im Wesentlichen erfasst, wobei die spezialärztliche Diagnose des Verdachts auf eine paranoide Schizophrenie aufgeführt und sowohl die Prognose als auch die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland kurz angesprochen werden. Nach dem Urteil E-2626/2016 vom 23. Juni 2017 datiert in der Folge tatsächlich nur ein Arztbericht vom 3. Juli 2020, der seinerseits Bezug nimmt auf die Hospitalisation vom Februar 2017, nunmehr die konkrete Diagnose "paranoide Schizophrenie" stellt und die Medikation aufführt. Dieser Bericht ist in den Akten des SEM unter Aktenstück A45 (Beweismittelverzeichnis, BM1) aufgeführt und wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (und von diesem mit der vorliegenden Beschwerde wieder eingereicht). Angesichts des gesamten Verfahrensverlaufs dürfte das SEM sich in seiner Verfügung auf diesen letzten Arztbericht bezogen haben. Die Vorinstanz muss sich hier zwar vorwerfen lassen, nicht jeden einzelnen Bericht gesondert aufgeführt zu haben; allerdings hat sie die notwendige Abklärungspflicht damit vorliegend nicht verletzt, da nach dem oben Gesagten die gesundheitliche Situation insgesamt vollständig erfasst worden ist. Die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das SEM wird Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung sein. 4.5 Soweit eine Verletzung der Abklärungspflicht im Rahmen des vorangegangenen Dublin-Verfahrens gerügt wird, braucht die Berechtigung dieser Rüge nach Abschluss dieses Vorverfahrens nicht geklärt zu werden. 4.6 Der Beschwerdeführer bemängelt, das SEM habe nach dem Urteil E-2626/2016 vom 23. Juni 2017 zusätzlich zum Zeitablauf während des Dublin-Verfahrens nochmals etwa zweieinhalb Jahre bis zur Anhörung vom 19. Dezember 2019 verstreichen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM besteht, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP respektive nach einer Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Dem Umstand, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs im Januar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen Ende 2019 fast vier Jahre verstrichen sind, wird bei der materiellen Beurteilung der Glaubhaftigkeit gebührend Rechnung zu tragen sein. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der seit April 2016 durch seinen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer, soweit in den Akten feststellbar, das SEM nie eine Rechtsverzögerung vorgehalten oder es auch nur um beförderliche Behandlung seines Asylverfahrens ersucht hat. 4.7 Dass die Vorinstanz am Ende der Befragung vom 5. März 2020 einen vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel allgemeinen Inhaltes (mit Aussagen des Innenministers im Kontext zu im Ausland lebenden Personen) nicht zu den Akten genommen hat (vgl. Protokoll vom 5. März 2020 F/A 93 f.) ist nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorwurf, das SEM habe die bei dieser Befragung abgegebenen Unterlagen (Urteil betreffend den Vater des Beschwerdeführers) sowie verschiedene Zeitungsberichte nicht übersetzt und auch keine Frist zum Einreichen einer Übersetzung durch ihn angesetzt: Der wesentliche Inhalt dieser Unterlagen wurde anlässlich der Anhörung thematisiert und übersetzt (vgl. a.a.O. F/A 8 f.). Abgesehen davon hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, von sich aus Übersetzungen seiner Beweismittel zu den Akten zu reichen (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 AsylG) 4.8 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung ist das SEM auch seiner Begründungspflicht insgesamt hinreichend nachgekommen. Dass dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung seines Asylentscheids problemlos möglich war, ergibt sich im Übrigen auch bei Durchsicht seiner 41-seitigen Beschwerde. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Beim Beschwerdeführer ist eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert worden. In den aktenkundigen Berichten (vom 28. Februar 2017 und 3. Juli 2020) wird aber auch festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen zu allen Qualitäten orientierten Mann; er sei kooperativ, bewusstseinsklar und aufmerksam. Es gebe keinen Anhalt für Störungen in der Konzentration, im Auffassungsvermögen oder Gedächtnis. Er habe keine Ich-Störungen. Er wirke allerdings etwas müde und niedergestimmt und leide an Schlafstörungen. 6.2 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass seine intellektuellen Fähigkeiten nicht beeinträchtigt sind respektive im Zeitpunkt der Befragungen zu seinen Asylgründen waren. Dies entspricht auch dem Eindruck, der sich bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt: Der Beschwerdeführer konnte auf die gestellten Fragen durchwegs adäquat antworten und der Ablauf der Befragungen lässt insgesamt nicht den Eindruck aufkommen, er hätte Probleme gehabt, diesen zu folgen. Zwar hat die HWV jeweils bemerkt, der Beschwerdeführer habe psychische Probleme und nehme deswegen Medikamente. Diese Tatsache kam jedoch bei beiden Anhörungen einleitend zur Sprache und der Beschwerdeführer erklärte dazu, er sei etwas aufgeregt, habe Kopfschmerzen und sei auch etwas müde. Dass er deswegen den Anhörungen nicht hätte folgen oder diese nicht hätte bewältigen können, ist seinen protokollierten Äusserungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird aus diesen erkennbar, dass er die Fragen jeweils gut verstanden und entsprechend beantwortet hat. Seine protokollierten Angaben sind keineswegs wirr, ungeordnet oder konfus, sondern orientiert und in Bezug auf die jeweilige Fragestellung adäquat ausgefallen. Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen - wohl dank seiner medikamentösen Behandlung - durchaus in der Lage war, in detaillierter und zusammenhängender Weise über seine Erlebnisse zu berichten. 6.3 Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass zwecks Erhebung des Sachverhalts sowohl auf das in der BzP erstellte Protokoll als auch auf die beiden anlässlich der Anhörungen vom 19. Dezember 2019 und 5. März 2020 erstellten Niederschriften abgestellt werden kann und die dort gemachten Aussagen im Rahmen vor dem Hintergrund von Art. 3 und 7 AsylG verwertet respektive beurteilt werden können. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte (Art. 3 und 7 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen bezüglich des geltend gemachten Engagements für die HDP respektive der daraus folgenden polizeilichen Beschattung und die Schilderungen betreffend das Anbringen eines Kreuzes am Haus durch den IS als unglaubhaft beurteilt. Zu diesem Schluss kam das SEM auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung durch IS-Angehörige. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich das Gericht an. 7.3 Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den partei-losen Beschwerdeführer allein wegen des Verteilens von Broschüren über Wochen hinweg beschattet haben sollen. Der Hinweis, D._______ sei eine kleine Ortschaft, weshalb schnell bekannt werde, wer für die HDP aktiv sei (vgl. Protokoll A46/14 F/A 32) vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch um eine Stadt mit rund einer Viertelmillion Einwohnern (vgl. besucht am 27. Oktober 2022). Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP weder die HDP noch konkrete Unterstützungen dieser Partei erwähnt (vgl. Protokoll A6/10 S. 6). Abgesehen davon vermöchte eine allfällige zeitlich begrenzte Beschattung nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität einer Verfolgung zu erreichen. 7.4 Bezüglich der beschriebenen Markierung des Hauses beruhen die Aussagen des Beschwerdeführers auf blossen Annahmen. Er gab an, er denke, die Kreuze seien von Anhängern des IS angebracht worden, die wohl - wie in anderen Fällen - die Familie habe massakrieren wollen; dies wohl, weil er für die Partei (HDP) aktiv gewesen und daher aufgefallen sei (vgl. a.a.O. F/A 28 ff.). Diesbezüglich schliesst sich das Gericht vollumfänglich der Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM an (vgl. Verfügung S. 4), auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann. 7.5 Der Beschwerdeführer will im Juni 2015 vom IS entführt worden sein. Diesen - nicht staatlicher Seite zuzurechnenden - Vorfall hat er ebenfalls nicht glaubhaft machen können: Insbesondere hat er dieses Ereignis, bei dem er mit Waffen bedroht und zusammengeschlagen worden sein soll, in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dort führte er nur aus, er sei dreimal von Leuten des IS bedroht und einmal von diesen "angehalten" worden. Von einer Entführung unter erheblicher Gewaltanwendung und Bedrohung des Lebens mit Waffen war nicht die Rede (vgl. Protokoll A6/10 S. 6). Der Erklärungsversuch in der Anhörung, er sei bei der Erstbefragung krank gewesen, erweist sich als unbehelflich, hat er in der BzP die Frage nach seinem Gesundheitszustand doch so beantwortet: "Ich bin gesund" (vgl. a.a.O. S. 7). Der Einwand, die in der BzP gestellte Frage nach dem Gesundheitszustand habe offensichtlich auf den Wegweisungsvollzug abgezielt, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr wurde klar ausgeführt: "Sie müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für Ihr Asylverfahren massgeblich sind [...] geltend machen [...]" (vgl. a.a.O.). Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen durch IS-Anhänger durch seinen Wegzug nach B._______ entgehen. 7.6 Sodann sind die vom SEM erhobenen Zweifel in Bezug auf den Reisepass als berechtigt zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat angegeben, den Reisepass im (...) und damit vor den geltend gemachten Verfolgungsereignissen erhalten zu haben, mithin liegt der Schluss nahe, er habe bereits vorher Ausreisepläne gehegt. Dies wird durch seine Angabe erhärtet, er habe den Pass besorgt, da er sich gedacht habe, diesen einmal brauchen zu können, vielleicht mal ins Ausland zu gehen (vgl. Protokoll A41/12 F/A 20 f.). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde (vgl. dort S. 19) vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern. 7.7 Weiter gab er an, er habe sich nach der zweiten Mitnahme in B._______ auf Anraten und mit Hilfe des Onkels versteckt, sei nie hinausgegangen, um anschliessend zu erklären, er habe sich zwecks Visumsbeschaffung persönlich zum Konsulat begeben (vgl. A46/14 F/A 68). Diese letzte Aussage steht zudem in Widerspruch zur Aussage, der Schlepper habe sich um den Erhalt eines Visums gekümmert (vgl. Protokoll A41/12 F/A 62). Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich (namentlich nach der angeblichen zweiten Mitnahme in B._______) behördlich gesucht worden, den Heimatstaat kaum unbehelligt legal über den Flughafen B._______ hätte verlassen können. 7.8 7.8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zweimal in B._______ von der Polizei angehalten und auf den Posten M._______ geführt worden zu sein. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist hinsichtlich der ersten Mitnahme eher anzunehmen, dass es sich um eine normale Personenkontrolle gehandelt hat, als der Beschwerdeführer spätnachts unterwegs gewesen sei (vgl. Protokoll A41/12 F/A 62). 7.8.2 Hinsichtlich der zweiten geltend gemachten Festhaltung, die etwa eine Woche später erfolgt sei, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen konstruiert wirken. Insbesondere ist aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und Engagements des Beschwerdeführers - einfacher Teilnehmer an Demonstrationen und Kundgebungen, Verteilen von Broschüren der HDP, keinerlei Parteimitgliedschaften, keine politischen Tätigkeiten während der Zeit in B._______ - nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden ausgerechnet an ihm ein derart hohes Interesse gehabt haben sollen. 7.8.3 Die Zweifel namentlich an dieser zweiten Festnahme und namentlich der dabei angeblich erzwungenen Spitzeltätigkeit werden, wie erwähnt, durch die legale und kontrollierte Ausreise aus der Türkei gestützt. 7.8.4 Sodann ist festzustellen, dass er in der BzP auch von diesbezüglich erfolgten Drohungen oder einer Anstiftung zu Spitzeltätigkeiten nichts erwähnt hat. 7.8.5 Ausserdem ist mit dem SEM festzustellen, dass diese zwei Kurzfestnahmen auch den Anforderungen an die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG kaum zu genügen vermöchten. 7.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass wegen des Gefängnisaufenthaltes des Vaters von 1993 bis 1996 dem - damals im (...)alter stehenden - Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen sind und auch der Vater nach seiner Entlassung offenbar keine weiteren Probleme gehabt hat. Entsprechend hat der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt, es gehe dem Vater (respektive den Eltern und Geschwistern) in der Türkei gut. Dass dem Beschwerdeführer deswegen (...) Jahre später (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen zugefügt worden sind respektive solche konkret gedroht hätten, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal die Behörden bei entsprechendem Interesse mit entsprechende Massnahmen zweifellos nicht so viele Jahre zugewartet hätten und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Geschwister - namentlich der ältere Bruder, der weiterhin in der Türkei lebt - von allfälligen behördlichen Nachstellungen betroffen gewesen wären. 7.10 Als zutreffend erweisen sich sodann die Erwägungen des SEM, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im September 2014 an der Grenze von G._______ an einem Aufstand beteiligt gewesen sei, nicht asylrelevant sind, zumal er dort als einer von etwa Tausend Teilnehmenden anwesend gewesen ist. Dieses Ereignis zeitigte für ihn in der Folge keinerlei Nachteile. Zudem wäre auch der zeitliche Kausalzusammenhang zur Jahre später erfolgten Ausreise zerrissen. 7.11 Soweit der Beschwerdeführer eine Teilnahme an der Veranstaltung (...) geschildert hat, ist festzuhalten, dass auch dies für ihn keine negativen Auswirkungen zur Folge gehabt hat, zumal der Beschwerdeführer auf der entsprechenden Fotografie vermummt gewesen ist und er dazu selber betont hat, er sei nicht erkennbar gewesen (vgl. Protokoll A46/14 F/A 9). 7.12 Allfällige Nachteile, denen Kurden und Aleviten in der Türkei ausgesetzt sind, weisen die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht auf. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 7.13 Vorliegend besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.14 Soweit der Beschwerdeführer eine militärische Einberufung und zusätzlich befürchtet, gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Die Einberufung zu Militärdienst erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs der Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6) und es kann nicht davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt zudem gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner diagnostizierten psychischen Erkrankung auch kaum als dienstpflichtig eingestuft werden dürfte. 7.15 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er habe in der Schweiz als einfacher Teilnehmer an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aktivitäten genügen nicht, um eine Flüchtlingseigenschaft im Sinn subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und / oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit, Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3, D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 oder E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3). 7.16 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 und 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist, auch mit Blick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), nicht anzunehmen. Der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer im Heimatstaat Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Beschwerden haben wird, ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nachzugehen. 9.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl etwa Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.1, E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 9.4.2 oder E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, bei welchen das Bundesverwaltungs-gericht den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer dieser Provinzen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______. Die finanzielle Situation seiner Familie hat er als gut bezeichnet (vgl. Protokoll A41/12 F/A 27). Im (...) 2015 ist er eigenen Angaben zufolge nach B._______ gezogen. Dort leben auch seine zwei Geschwister. Er hat das Gymnasium abgeschlossen und ein Fernstudium in (...) angefangen, jedoch nicht abgeschlossen und ist in der Folge im (...)handel tätig gewesen. In B._______ habe er mit einem Freund zusammen ein (...)geschäft geführt (vgl. Protokoll A41/12 F/A 40 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass er in B._______ über ein soziales Netz verwandtschaftlicher und beruflich-sozialer Art verfügt. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dargelegt, seine psychischen Probleme hätten etwa ein Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz begonnen (vgl. etwa Protokoll A41/12 F/A 5 und 56). Die diesbezüglich eingeleiteten Therapien bestehen gemäss den vorliegenden Berichten massgeblich in einer entsprechenden medikamentösen Behandlung. Diese ist offenbar gut eingestellt und ermöglicht dem Beschwerdeführer eine gute Bewältigung seines Alltags. So ist der Eingabe vom 21. Juli 2021 zu entnehmen, dass er einen einjährigen Praktikumsvertrag (mit einem Arbeitspensum von 80 %) abschliessen konnte, was mithin eine entsprechende Stabilität in gesundheitlicher Hinsicht impliziert. Die Erwägungen der Vorinstanz zur gesundheitlichen Situation sind in der Tat knapp ausgefallen, erweisen sich im Ergebnis jedoch als richtig: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung in der Türkei behandeln lassen kann (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich west-europäische Standards aufweist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall künftig notwendig werdender psychiatrischer und allenfalls psychotherapeutischer Betreuung solche wie auch die entsprechenden Medikamente in der Türkei adäquat erhalten kann. Sodann lassen sich den Akten, den oben erwähnten familiären Beziehungen und den ärztlichen Unterlagen keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung geraten würde. 9.3.4 Letztlich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Eingabe vom 21. Juli 2021 konnte der Beschwerdeführer während eines Jahres zwar einer Erwerbstätigkeit (Praktikumsstelle mit einem Pensum vom 80 %) nachgehen. Weitere Einkommen hat er gemäss Akten bis zum Urteilszeitpunkt keine generiert, mithin ist weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist damit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: