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E-4851/2022

E-4851/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 16. September 2022 machte er im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe er sich studien- halber zunächst in C._______ und später im Jahr 2021 in D._______ auf- gehalten. Seine Familie sei im Jahr 2021 – nach einem kürzeren Aufenthalt in E._______ – nach F._______ gezogen, wo sie auch heute noch wohn- haft sei. Ein älterer Bruder sei seit rund zwei Monaten nicht erreichbar; den Grund kenne er nicht. Sein Vater sei in den 90er-Jahren von türkischen Behörden und Dritten schikaniert und angegriffen worden. Da sein Onkel gesucht worden sei, sei sein Vater im Jahr (…) von Terrorbekämpfungsein- heiten mitgenommen und misshandelt worden. Infolge dieser Misshand- lungen sei er seither etwas beeinträchtigt. Sein Onkel, welcher zeitweise mit ihnen zusammengelebt habe, sei Mitglied der HDP (Halkların Demo- kratik Partisi) gewesen und zwischen (…) und (…) mehrmals in Gewahr- sam genommen worden. Auch sei es wegen des Onkels immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen. Zwischen (…) bis (…) habe dieser eine Haftstrafe wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) verbüssen müssen. Die Repressionen gegen die Familie hätten sein Leben stark geprägt, wo- bei insbesondere das Miterleben der Hausdurchsuchungen in seiner Kind- heit Spuren bei ihm hinterlassen habe, ebenso wie die Diskriminierungen in der Schule. Er sei verprügelt, als weniger intelligent erachtet worden und habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit schlechtere Noten erhal- ten. Dies alles habe sich negativ auf seine psychische Verfassung ausge- wirkt. Im Jahr (…) sei sein Onkel erneut in den Fokus der Behörden geraten, weshalb die Hausdurchsuchungen wieder zugenommen hätten. Infolge- dessen sei seine Familie vorübergehend nach E._______ umgezogen; er selbst habe in dieser Zeit bei einer Tante gelebt. Trotz Konzentrations- schwierigkeiten habe er die Zulassungsprüfung für die Universität bestan- den. Sein Studium an der Universität in C._______ habe er jedoch bereits nach der Online-Vorstellungsrunde wegen diskriminierenden Beschimp- fungen eines anderen Kommilitonen abgebrochen, und er sei nach B._______ zurückgekehrt. Der besagte Onkel habe sich damals ebenfalls

E-4851/2022 Seite 3 in B._______ versteckt, da ihm eine lebenslängliche Haftstrafe gedroht habe. Bei einem Ausreiseversuch sei der Onkel festgenommen und nach etwa (…) Jahren Untersuchungshaft unter Auflagen freigelassen worden. Im Jahr 2021 sei er (Beschwerdeführer) zu Studienzwecken nach D._______ gezogen, wobei ihm – anders als zuvor an der Universität C._______ – eine finanzielle Unterstützung verweigert worden sei. Im (…) 2021 sei er von mehreren unbekannten Personen verprügelt worden. Er habe im Krankenhaus einen Bericht zu seinen Verletzungen verlangt. Die Ärztin habe diesen nicht ausstellen können, aber die Polizei verständigt, die Polizeibeamten hätten sich aber geweigert, eine Anzeige aufzuneh- men. Einige der Täter habe er später an der Universität gesehen, und er sei von diesen auch verfolgt worden. An der Universität sei er weiteren Dis- kriminierungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen, wobei ihn eine Professorin auch durch eine Mathematik-Prüfung habe fallen lassen. Da- her habe er dieses Studium Ende April 2022 abgebrochen. Er sei bei Rou- tinekontrollen stets kontrolliert und von den Beamten grob angefasst wor- den. Aufgrund all dieser Gründe habe er seinen Heimatstaat am (…) Mai 2022 zusammen mit einem Verwandten (N […]) verlassen und sei auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Nebst einer Kopie seiner türkischen Identitätskarte, reichte der Beschwer- deführer diverse Dokumente zu seiner Immatrikulation respektive Leis- tungsausweise des Gymnasiums und der Universität, ein Foto eines ver- letzten Arms, datierend vom (…) 2021, Dokumente betreffend die Ableh- nung der finanziellen Unterstützung, abgelehnte Kreditanträge sowie wei- tere, seinen Bruder betreffende Dokumente zu Akten. B. Am 23. September 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu- gestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 26. September 2022 Stellung. Ergänzend zur Anhörung wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am

3. Juli 2022 in der Schweiz an einer Veranstaltung «(…)» teilgenommen und dort auf zwei Oppositionsjournalisten aus der Türkei getroffen sei. Die Veranstaltung sei auf einem kurdischen Sender ausgestrahlt worden. Zu- dem habe der Beschwerdeführer an einer Gedenkfeier zum Todestag von Guerillakämpferinnen teilgenommen. Er befürchte nun, dass ein Verfahren

E-4851/2022 Seite 4 gegen ihn eröffnet worden sei. Eingereicht wurden vier Fotos, die auf den Veranstaltungen entstanden seien. D. Mit Verfügung vom 27. September 2022 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen, eventualiter sei das Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er bei bereits er- folgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. F. Mit Verfügung vom 1. November 2022 verzichte die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Be- weismittel einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-4851/2022 Seite 5 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, bei den geltend gemachten Nachteilen – Hausdurchsuchungen wegen des Onkels sowie Routinekontrollen – handle es sich nicht um ge- zielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen. Auch wenn es sicherlich schwierig gewesen sei, diese Vorkommnisse als Kind zu erleben, fehle es den Vorbringen überdies an der erforderlichen Intensität. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwür- diges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht worden sei. Dass er

E-4851/2022 Seite 6 während der Schul- und Studienzeit verbalen und körperlichen Attacken ausgesetzt gewesen sei, sei bedauerlich. Die geltend gemachten Nachteile seien jedoch nicht über das hinausgegangen, was weite Teile der kurdi- schen Bevölkerung erleben würden. Zudem beruhe das Vorbringen, es sei ihm aufgrund seiner kurdischen Ethnie die finanzielle Unterstützung zum Studium verweigert worden und eine Professorin habe ihn deshalb durch Mathematikprüfung fallen lassen, auf einer Mutmassung. Hinsichtlich der Diskriminierungen durch Mitschülerinnen und Mitschüler sowie des geltend gemachten physischen Übergriffs hätte er sich an die zuständigen türki- schen Behörden wenden müssen. In Bezug auf die Weigerung der türki- schen Polizeibeamten, eine Anzeige des Überfalls aufzunehmen, wäre es ihm möglich gewesen, an eine höhere polizeiliche Behörde zu gelangen oder sich mit einem Rechtsvertreter oder einer Menschenrechtsorganisa- tion Gehör zu verschaffen. Da es sich bei D._______ nach Angaben des Beschwerdeführers um eine sehr konservative Stadt handle, wäre es ihm überdies freigestanden, sich in einer Ortschaft niederzulassen, in welcher die kurdische Bevölkerung stärker vertreten sei. Seine Vorbringen seien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Den seitens der Rechtsvertre- tung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche für das Vorliegen eines Risikoprofils sprechen würden, sei der Be- schwerdeführer doch nicht in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Dementsprechend reiche die einfache Teilnahme an einer Veranstaltung mit zwei oppositionellen Journalisten in der Schweiz und die Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung für Guerillakämpferinnen nicht aus, eine kon- krete Gefährdung zu bejahen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Veranstaltung mutmasslich durch einen kurdischen Sender in die Türkei übertragen worden sei. Die Furcht des Beschwerdeführers, es sei nun ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden, erweise sich demnach als unbegründet. Schliesslich sei auch den Verfahrensakten sei- nes Verwandten (N […]) nichts zu entnehmen, welches sein eigenes Profil schärfen würde, da zwischen dessen Vorbringen und seinen eigenen Asyl- gründen kein Zusammenhang bestehe. Der Verwandtschaftsgrad zu eben- dieser Person sei ferner unbestimmt. Insgesamt seien in der Stellung- nahme keine Gründe vorgetragen worden, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei.

E. 4.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Er- wägungen im Wesentlichen entgegen, er werde in seinem Heimatstaat aus

E-4851/2022 Seite 7 politischen Gründen verfolgt. Am (…) 2022 sei in der Wohnung der Familie in F._______ eine Razzia durchgeführt und nach ihm und seinem Verwand- ten gesucht worden. Es werde ihm vorgeworfen, Propaganda der PKK ver- breitet zu haben. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht geglaubt, ohne dabei weitere Abklärungen über das schweizerische Konsulat getätigt zu haben. Solche Abklärungen würden bestätigen, dass er in der Türkei aus politischen Gründen gesucht werde. Zudem sei gegen ihn ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet worden, welches seit dem (…) 2022 hängig sei. Genaueres müsse er über eine Rechtsvertretung in Erfahrung bringen. Diese Informationen werde er dem Gericht in Kürze zukommen lassen. Aufgrund der glaubhaft dargelegten Verfolgung habe das SEM den rechts- erheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, zumal die Verfügung auch pauschal und undifferenziert ausgefallen sei. Schliesslich werde auf Beschwerdeebene nun ein neuer Sachverhalt geltend gemacht. Sollten die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben sein, sei die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un- richtig festgestellt. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, da die Verfügung pauschal und undifferenziert ausgefallen sei.

E. 5.2 In der vorliegenden Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll und es finden sich in den Akten auch keine Anhalts- punkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegen- heit gegeben, seine Asylgründe vorzutragen und zum Entwurf des ange- dachten Entscheids Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Dem- entsprechend erweist sich diese formelle Rüge als unbegründet. Gleiches hat für die angebliche Verletzung der Begründungspflicht zu gelten. Die Begründung einer Verfügung muss sich nicht zu jedem erdenklichen As- pekt der vorgetragenen Asylgründe äussern, sondern darf sich auf die we- sentlichen Elemente der Asylbegründung konzentrieren und muss eine

E-4851/2022 Seite 8 sachgerechte Anfechtung ermöglichen. Diesen Anforderungen wird die an- gefochtene Verfügung ohne weiteres gerecht. Das SEM hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und differenziert dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen es diesen die asylrechtliche Relevanz abgesprochen hat.

E. 5.3 Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Be- tracht. Der Antrag (vgl. Beschwerde S. 4) ist abzuweisen.

E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergän- zung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vor- instanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen vermag.

E. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie- hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Ge- setz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrschein- lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll- ziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).

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E. 6.3 Solche konkreten Indizien sind vorliegend nicht gegeben. Wie das SEM zutreffend festhielt, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht. Den geltend ge- machten Vorkommnissen fehlt es – auch in einer kumulativen Betrachtung

– an der erforderlichen Intensität, um diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. Die über mehrere Jahre er- folgten Hausdurchsuchungen wegen des Onkels fanden letztmals im Jahr (…) statt, weshalb überdies der zeitliche und sachliche Kausalzusammen- hang zu der im Mai 2022 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers durch- brochen ist (vgl. SEM-Akte A14/21 F120). Den übrigen Vorkommnissen – grobe Routinekontrollen, verbale und körperliche Angriffe durch Lehrper- sonen und Dritte sowie Benachteiligungen – sind nicht dergestalt, um als ernsthaft oder gezielt im Sinne der obenstehenden Ausführungen qualifi- ziert zu werden, auch wenn diese zweifelsohne bedauerlich sind. Zudem und wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, wäre es dem Beschwer- deführer freigestanden, sich aus der eigenen Angaben zufolge sehr kon- servativen Stadt D._______ in einen anderen Landesteil zu begeben und sich dort niederzulassen, bevor er um subsidiären internationalen Schutz ausserhalb seines Heimatstaates ersucht. Schliesslich ergeben sich aus den Akten des Verwandten (N […]), welche beigezogen wurden, keine Ver- bindungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, weshalb die vo- rinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.

E. 6.4 Was die geltend gemachte Teilnahme an zwei exilpolitischen Veranstal- tungen in der Schweiz betrifft, kommt diesen ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu. In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen und des Um- stands, dass der Beschwerdeführer bisher nicht gezielt in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist, keiner politischen Partei angehört und selbst kein relevantes Profil aufweist, bestehen keine konkreten Hinweise für eine objektiv begründete Furcht. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, er habe erfahren, dass es bei seiner Familie seinetwegen zu Razzien gekommen und nunmehr ein Strafverfahren eröffnet worden sei, sind unbelegt geblieben. Die diesbezüglich in der Zwischenverfügung vom 1. November 2022 angesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen. Dem- entsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Strafver- folgung im Heimatstaat glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG darzulegen.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-4851/2022 Seite 11 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Im Übrigen stünde es ihm frei, sich – im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter- native – beispielsweise in F._______ niederzulassen, wo seine Eltern und Geschwister wohnhaft seien. Er sei ein junger, gut gebildeter Mann und bringe Arbeitserfahrung in der Gastronomie mit, weshalb davon auszuge- hen sei, er könne seinen Lebensunterhalt in der Türkei bestreiten. Sollte er betreffend seine psychischen Probleme auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein, stehe eine psychologische oder psychiatrische Behand- lung in jeder grösseren Stadt zur Verfügung. Auch stehe es ihm frei, medi- zinische Rückkehrhilfe zu beantragen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten sei.

E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich

E-4851/2022 Seite 12 keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der allein- stehende und junge Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund- heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr not- falls unterstützen kann (vgl. SEM-Akte A14/21 F24 f.). Sollte er im Zusam- menhang mit den nicht näher spezifizierten oder belegten psychischen Probleme auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung ange- wiesen sein, kann er seine psychische Erkrankung in der Türkei behandeln lassen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und sein Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E. 11 In Bezug auf den nicht näher substanziierten Antrag, der Beschwerdefüh- rer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwal- tungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4851/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4851/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 16. September 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe er sich studienhalber zunächst in C._______ und später im Jahr 2021 in D._______ aufgehalten. Seine Familie sei im Jahr 2021 - nach einem kürzeren Aufenthalt in E._______ - nach F._______ gezogen, wo sie auch heute noch wohnhaft sei. Ein älterer Bruder sei seit rund zwei Monaten nicht erreichbar; den Grund kenne er nicht. Sein Vater sei in den 90er-Jahren von türkischen Behörden und Dritten schikaniert und angegriffen worden. Da sein Onkel gesucht worden sei, sei sein Vater im Jahr (...) von Terrorbekämpfungseinheiten mitgenommen und misshandelt worden. Infolge dieser Misshandlungen sei er seither etwas beeinträchtigt. Sein Onkel, welcher zeitweise mit ihnen zusammengelebt habe, sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen und zwischen (...) und (...) mehrmals in Gewahrsam genommen worden. Auch sei es wegen des Onkels immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen. Zwischen (...) bis (...) habe dieser eine Haftstrafe wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) verbüssen müssen. Die Repressionen gegen die Familie hätten sein Leben stark geprägt, wobei insbesondere das Miterleben der Hausdurchsuchungen in seiner Kindheit Spuren bei ihm hinterlassen habe, ebenso wie die Diskriminierungen in der Schule. Er sei verprügelt, als weniger intelligent erachtet worden und habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit schlechtere Noten erhalten. Dies alles habe sich negativ auf seine psychische Verfassung ausgewirkt. Im Jahr (...) sei sein Onkel erneut in den Fokus der Behörden geraten, weshalb die Hausdurchsuchungen wieder zugenommen hätten. Infolgedessen sei seine Familie vorübergehend nach E._______ umgezogen; er selbst habe in dieser Zeit bei einer Tante gelebt. Trotz Konzentrationsschwierigkeiten habe er die Zulassungsprüfung für die Universität bestanden. Sein Studium an der Universität in C._______ habe er jedoch bereits nach der Online-Vorstellungsrunde wegen diskriminierenden Beschimpfungen eines anderen Kommilitonen abgebrochen, und er sei nach B._______ zurückgekehrt. Der besagte Onkel habe sich damals ebenfalls in B._______ versteckt, da ihm eine lebenslängliche Haftstrafe gedroht habe. Bei einem Ausreiseversuch sei der Onkel festgenommen und nach etwa (...) Jahren Untersuchungshaft unter Auflagen freigelassen worden. Im Jahr 2021 sei er (Beschwerdeführer) zu Studienzwecken nach D._______ gezogen, wobei ihm - anders als zuvor an der Universität C._______ - eine finanzielle Unterstützung verweigert worden sei. Im (...) 2021 sei er von mehreren unbekannten Personen verprügelt worden. Er habe im Krankenhaus einen Bericht zu seinen Verletzungen verlangt. Die Ärztin habe diesen nicht ausstellen können, aber die Polizei verständigt, die Polizeibeamten hätten sich aber geweigert, eine Anzeige aufzunehmen. Einige der Täter habe er später an der Universität gesehen, und er sei von diesen auch verfolgt worden. An der Universität sei er weiteren Diskriminierungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen, wobei ihn eine Professorin auch durch eine Mathematik-Prüfung habe fallen lassen. Daher habe er dieses Studium Ende April 2022 abgebrochen. Er sei bei Routinekontrollen stets kontrolliert und von den Beamten grob angefasst worden. Aufgrund all dieser Gründe habe er seinen Heimatstaat am (...) Mai 2022 zusammen mit einem Verwandten (N [...]) verlassen und sei auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Nebst einer Kopie seiner türkischen Identitätskarte, reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu seiner Immatrikulation respektive Leistungsausweise des Gymnasiums und der Universität, ein Foto eines verletzten Arms, datierend vom (...) 2021, Dokumente betreffend die Ablehnung der finanziellen Unterstützung, abgelehnte Kreditanträge sowie weitere, seinen Bruder betreffende Dokumente zu Akten. B. Am 23. September 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 26. September 2022 Stellung. Ergänzend zur Anhörung wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2022 in der Schweiz an einer Veranstaltung «(...)» teilgenommen und dort auf zwei Oppositionsjournalisten aus der Türkei getroffen sei. Die Veranstaltung sei auf einem kurdischen Sender ausgestrahlt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer an einer Gedenkfeier zum Todestag von Guerillakämpferinnen teilgenommen. Er befürchte nun, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Eingereicht wurden vier Fotos, die auf den Veranstaltungen entstanden seien. D. Mit Verfügung vom 27. September 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen, eventualiter sei das Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Verfügung vom 1. November 2022 verzichte die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den geltend gemachten Nachteilen - Hausdurchsuchungen wegen des Onkels sowie Routinekontrollen - handle es sich nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen. Auch wenn es sicherlich schwierig gewesen sei, diese Vorkommnisse als Kind zu erleben, fehle es den Vorbringen überdies an der erforderlichen Intensität. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht worden sei. Dass er während der Schul- und Studienzeit verbalen und körperlichen Attacken ausgesetzt gewesen sei, sei bedauerlich. Die geltend gemachten Nachteile seien jedoch nicht über das hinausgegangen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung erleben würden. Zudem beruhe das Vorbringen, es sei ihm aufgrund seiner kurdischen Ethnie die finanzielle Unterstützung zum Studium verweigert worden und eine Professorin habe ihn deshalb durch Mathematikprüfung fallen lassen, auf einer Mutmassung. Hinsichtlich der Diskriminierungen durch Mitschülerinnen und Mitschüler sowie des geltend gemachten physischen Übergriffs hätte er sich an die zuständigen türkischen Behörden wenden müssen. In Bezug auf die Weigerung der türkischen Polizeibeamten, eine Anzeige des Überfalls aufzunehmen, wäre es ihm möglich gewesen, an eine höhere polizeiliche Behörde zu gelangen oder sich mit einem Rechtsvertreter oder einer Menschenrechtsorganisation Gehör zu verschaffen. Da es sich bei D._______ nach Angaben des Beschwerdeführers um eine sehr konservative Stadt handle, wäre es ihm überdies freigestanden, sich in einer Ortschaft niederzulassen, in welcher die kurdische Bevölkerung stärker vertreten sei. Seine Vorbringen seien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Den seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche für das Vorliegen eines Risikoprofils sprechen würden, sei der Beschwerdeführer doch nicht in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Dementsprechend reiche die einfache Teilnahme an einer Veranstaltung mit zwei oppositionellen Journalisten in der Schweiz und die Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung für Guerillakämpferinnen nicht aus, eine konkrete Gefährdung zu bejahen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Veranstaltung mutmasslich durch einen kurdischen Sender in die Türkei übertragen worden sei. Die Furcht des Beschwerdeführers, es sei nun ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden, erweise sich demnach als unbegründet. Schliesslich sei auch den Verfahrensakten seines Verwandten (N [...]) nichts zu entnehmen, welches sein eigenes Profil schärfen würde, da zwischen dessen Vorbringen und seinen eigenen Asylgründen kein Zusammenhang bestehe. Der Verwandtschaftsgrad zu ebendieser Person sei ferner unbestimmt. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Gründe vorgetragen worden, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. 4.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, er werde in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen verfolgt. Am (...) 2022 sei in der Wohnung der Familie in F._______ eine Razzia durchgeführt und nach ihm und seinem Verwandten gesucht worden. Es werde ihm vorgeworfen, Propaganda der PKK verbreitet zu haben. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht geglaubt, ohne dabei weitere Abklärungen über das schweizerische Konsulat getätigt zu haben. Solche Abklärungen würden bestätigen, dass er in der Türkei aus politischen Gründen gesucht werde. Zudem sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, welches seit dem (...) 2022 hängig sei. Genaueres müsse er über eine Rechtsvertretung in Erfahrung bringen. Diese Informationen werde er dem Gericht in Kürze zukommen lassen. Aufgrund der glaubhaft dargelegten Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, zumal die Verfügung auch pauschal und undifferenziert ausgefallen sei. Schliesslich werde auf Beschwerdeebene nun ein neuer Sachverhalt geltend gemacht. Sollten die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben sein, sei die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, da die Verfügung pauschal und undifferenziert ausgefallen sei. 5.2 In der vorliegenden Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll und es finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vorzutragen und zum Entwurf des angedachten Entscheids Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Dementsprechend erweist sich diese formelle Rüge als unbegründet. Gleiches hat für die angebliche Verletzung der Begründungspflicht zu gelten. Die Begründung einer Verfügung muss sich nicht zu jedem erdenklichen Aspekt der vorgetragenen Asylgründe äussern, sondern darf sich auf die wesentlichen Elemente der Asylbegründung konzentrieren und muss eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung ohne weiteres gerecht. Das SEM hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und differenziert dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen es diesen die asylrechtliche Relevanz abgesprochen hat. 5.3 Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der Antrag (vgl. Beschwerde S. 4) ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 6.3 Solche konkreten Indizien sind vorliegend nicht gegeben. Wie das SEM zutreffend festhielt, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht. Den geltend gemachten Vorkommnissen fehlt es - auch in einer kumulativen Betrachtung - an der erforderlichen Intensität, um diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. Die über mehrere Jahre erfolgten Hausdurchsuchungen wegen des Onkels fanden letztmals im Jahr (...) statt, weshalb überdies der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu der im Mai 2022 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers durchbrochen ist (vgl. SEM-Akte A14/21 F120). Den übrigen Vorkommnissen - grobe Routinekontrollen, verbale und körperliche Angriffe durch Lehrpersonen und Dritte sowie Benachteiligungen - sind nicht dergestalt, um als ernsthaft oder gezielt im Sinne der obenstehenden Ausführungen qualifiziert zu werden, auch wenn diese zweifelsohne bedauerlich sind. Zudem und wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, sich aus der eigenen Angaben zufolge sehr konservativen Stadt D._______ in einen anderen Landesteil zu begeben und sich dort niederzulassen, bevor er um subsidiären internationalen Schutz ausserhalb seines Heimatstaates ersucht. Schliesslich ergeben sich aus den Akten des Verwandten (N [...]), welche beigezogen wurden, keine Verbindungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, weshalb die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. 6.4 Was die geltend gemachte Teilnahme an zwei exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz betrifft, kommt diesen ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu. In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bisher nicht gezielt in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist, keiner politischen Partei angehört und selbst kein relevantes Profil aufweist, bestehen keine konkreten Hinweise für eine objektiv begründete Furcht. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, er habe erfahren, dass es bei seiner Familie seinetwegen zu Razzien gekommen und nunmehr ein Strafverfahren eröffnet worden sei, sind unbelegt geblieben. Die diesbezüglich in der Zwischenverfügung vom 1. November 2022 angesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen. Dementsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Strafverfolgung im Heimatstaat glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG darzulegen. 6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Im Übrigen stünde es ihm frei, sich - im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - beispielsweise in F._______ niederzulassen, wo seine Eltern und Geschwister wohnhaft seien. Er sei ein junger, gut gebildeter Mann und bringe Arbeitserfahrung in der Gastronomie mit, weshalb davon auszugehen sei, er könne seinen Lebensunterhalt in der Türkei bestreiten. Sollte er betreffend seine psychischen Probleme auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein, stehe eine psychologische oder psychiatrische Behandlung in jeder grösseren Stadt zur Verfügung. Auch stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten sei. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende und junge Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr notfalls unterstützen kann (vgl. SEM-Akte A14/21 F24 f.). Sollte er im Zusammenhang mit den nicht näher spezifizierten oder belegten psychischen Probleme auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, kann er seine psychische Erkrankung in der Türkei behandeln lassen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und sein Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. In Bezug auf den nicht näher substanziierten Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler