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E-64/2020

E-64/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen; am 15. November 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 15. November 2019 (vgl. SEM-Akte [...], [...] Akte 9), gab er an, er sei ethnischer Türke alevitischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren; vor seiner Ausreise aus der Türkei anfangs November 2019 habe er in der Provinz Gaziantep gelebt. B. Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)", datiert vom 20. November 2019 (Akte 15) und einen Arztbericht «Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 4. Dezember 2019 einreichen. C. Anlässlich der in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters (C._______, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich) durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 13. Dezember 2019 (Akte 18) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, wegen einer Familienfehde in der Türkei habe er nicht in Ruhe mit seinen Kindern leben können. Dies gehe auf Vorfälle zurück, die sich im Jahr 2002 oder 2003 ereignet hätten. Damals sei seine jüngste Halbschwester D._______ mit ihrem Partner E._______ "abgehauen". Die Familie sei mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen, worauf der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diesem aufgetragen hätten, die Halbschwester und deren Partner umzubringen. Die beiden hätten sich in F._______ im Spital aufgehalten; dort habe der Beschwerdeführer auf beide geschossen beziehungsweise mit einem Messer zahlreiche Male auf sie eingestochen und sie erheblich verletzt. Den Angriff hätten die beiden zunächst überlebt, der Partner seiner Halbschwester sei jedoch nach einem Jahr, möglicherweise an den Folgen des Anschlags, gestorben. Man habe den Beschwerdeführer für den Tod von E._______ verantwortlich gemacht. Die Familien der Attackierten hätten sich persönlich am Beschwerdeführer rächen wollen und hätten deshalb keine Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Tat den Behörden gestellt und in der Folge lediglich eine Freiheitsstrafe von eineinhalb bis zwei Jahren verbüssen müssen. Im Jahr 2004 sei er aus dem Gefängnis in F._______ entlassen worden. Im Jahr 2010 habe ein Mann den Beschwerdeführer in F._______ mit einem Stock angegriffen, worauf es zu einer grösseren Schlägerei gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, dieser Schlägerei zu entfliehen. In deren Verlauf sei jedoch der Cousin (väterlicherseits) des Beschwerdeführers erstochen worden. Der Täter sei zwar inhaftiert worden, ein weiterer Cousin väterlicherseits habe jedoch im Beisein des Beschwerdeführers den Vater des Täters getötet. Seither bestehe auch mit dieser Familie eine Blutrachesituation. Ebenso bestehe eine Blutrachefehde zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie von E._______. Der Beschwerdeführer müsse um sein Leben fürchten. Der türkische Staat könne ihn nicht schützen. Wegen dieser Probleme habe der Beschwerdeführer vor zwei bis drei Jahren seinen Familiennamen geändert (von G._______ zu H._______). Auch seine Söhne und Brüder hätten ihren Familiennamen geändert. Der Beschwerdeführer, seine Verwandten väterlicherseits und die zwei mit ihnen verfeindeten Familien würden alle im gleichen Gebiet leben. Der Beschwerdeführer habe deshalb keiner geregelten Arbeit nachgehen können. Seine Frau habe sich scheiden lassen, weil er ständig auf der Flucht gewesen sei. An seinen Arbeitsorten ausserhalb seines Herkunftsgebietes (Bodrum, Antalya, Istanbul, Ankara und Mersin) sei dem Beschwerdeführer nie etwas widerfahren; er sei jeweils nur aus Angst weitergereist (Antworten 164-167). Einige Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei sei es zu zwei weiteren Vorfällen gekommen: Eines Abends sei der Beschwerdeführer zwei Personen begegnet, welche ihre Hände auf dem Rücken verborgen gehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei davongerannt, sei dabei gestürzt und habe sich (...) verletzt. Zudem sei er eines Abends mit dem Auto unterwegs gewesen, als unvermittelt zwei Unbekannte vor seinem Fahrzeug erschienen seien. Diese hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Weil er sich geweigert habe, hätten die Unbekannten drei- bis viermal auf das Fahrzeug geschossen. Nach diesem Vorfall habe er keine Strafanzeige erstattet, habe sich jedoch zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Zu seinen familiären Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe (...) Töchter, (...) Söhne und (...) Enkelkinder. Zwei seiner Söhne würden in I._______, Gaziantep leben; seine Eltern seien verstorben (Antworten 30-35). Er sei eigentlich in F._______ geboren; auf seinen Identitätspapieren sei aber B._______ festgehalten. Er sei (...) Jahre lang verheiratet gewesen und seit etwa einem Jahr geschieden. Im Weiteren habe er noch (...) Brüder, die in F._______ leben würden sowie (...) Schwestern respektive Halbschwestern. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seinen Kindern und es gehe der Familie finanziell gut (Antworten 38 und 51). Er selbst leide an (...)beschwerden und an psychischen Schwierigkeiten. Er sei etwa ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei psychiatrisch respektive psychologisch behandelt worden (Antworten 216-220). Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel, Fotos eines Autos mit zerstörter Scheibe, einen Mitgliederausweis für (...)sowie eine türkische Identitätskarte zu den Akten. D. Zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 19. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters gleichentags Stellung. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Staatssekretariat lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Am 27. Dezember 2019 ging eine weitere «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» mit Arztbericht vom 20. Dezember 2019 ein (Akte 22). Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung respektive Anpassungsstörung leidet. Zudem wurde eine Fraktur des (...) und (...) nach einem Sturz vor fünf bis sechs Monaten sowie eine weitere Fraktur des (...) und (...) (Status nach (...) vor 17 Jahren in der Türkei) diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde medikamentös behandelt. Es sei eine Anmeldung zur Physiotherapie sowie zum «Psy-Konsil» erfolgt. G. Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeeingabe wurden folgende Beweismittel in Kopie beigelegt (Inhalt gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers):

- handschriftliches Protokoll vom (...) 2004, unterzeichnet vom Beschwerdeführer und Polizeibeamten;

- schriftliche Aussagen von E._______, dem Geliebten der Halbschwester, unterzeichnet von E._______ und zwei Polizeibeamten;

- Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2004;

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2004, in welchem der Beschwerdeführer als Angeklagter und seine Halbschwester als Opfer/Klägerin bezeichnet werden;

- Aktenanforderung des türkischen Kassationsgerichts an die (heimatliche Vorinstanz im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, in welchem dessen Name und der Name der Halbschwester erwähnt werden;

- Gerichtsentscheid über die Namensänderung des Beschwerdeführers vom (...) 2013. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7 Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 7. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerdeeingabe und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 führt Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Zürich, aus, der Beschwerdeführer habe die Vollmacht von der Hilfsorganisation HEKS respektive Caritas widerrufen und ihn - Ali Tüm - mit der Interessenwahrung im Asylverfahren neu mandatiert. Dieser Eingabe wurden eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Widerrufserklärung sowie eine Vollmacht, beide datierend vom 31. Dezember 2019, beigelegt. Weiter wurde darum ersucht, ab sofort alle Verfügungen und Urteile das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend dem neu mandatierten Rechtsvertreter zuzustellen. K. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen weiteren ärztlichen Bericht «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 10. Januar 2020 nach. Aus diesem geht hervor, dass gemäss Bericht anlässlich des psychiatrischen Konsiliartermins vom 9. Januar 2020 die psychopathologischen Auffälligkeiten für eine «chronifizierte PTSD (F43.1)» (Post traumatic stress disorder) sprechen würden; komorbid liege eine «leicht depressive Störung (F32.1)» vor. Es werde empfohlen, die Vormedikation mit Quetiapin XR 50 mg zu belassen und mit Sertralin 50 mg zu ergänzen; es werde ferner eine «ambulante psychiatrische Anbindung» empfohlen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Vorab ist zur Klärung der Vertretungsverhältnisse im vorliegenden Verfahren Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurde im BAZ eine Rechtsvertretung zugewiesen, und er unterzeichnete am 15. November 2019 eine entsprechende Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region Zürich. Sein Rechtsvertreter nahm am 13. Dezember 2019 an der Anhörung zu den Asylgründen teil (Akte 18 S. 1), verfasste die Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM (Akte 20) und reichte am 6. Januar 2020 die vorliegende Beschwerde sowie am 17. Januar einen weiteren Arztbericht ein. Wie sich nunmehr aus den Akten ergibt (vgl. Beschwerdeakten 3), unterzeichnete der Beschwerdeführer mit Datum vom 31. Dezember 2019 ein Schreiben des Inhalts "Ich (...) widerrufe hiermit meine Vollmacht von Zürich HEKS" und unterzeichnete mit selbem Datum eine Vollmacht zugunsten von Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Zürich. Das neue Vertretungsverhältnis und der Widerruf der Vollmacht zugunsten der BAZ-Rechtsvertretung wurden freilich erst mit Eingabe vom 10. Januar 2020 - und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist - aktenkundig gemacht (Eingang beim Gericht 13. Januar 2020); Rechtsvertreter Ali Tüm hat zuvor weder das neue Vertretungsverhältnis bekannt gegeben noch innert Beschwerdefrist eine Eingabe eingereicht; die Eingabe vom 10. Januar 2020 beschränkt sich darauf, nunmehr die Mandatierung bekanntzugeben und mitzuteilen, ab sofort seien Urteile und Verfügungen ihm zuzustellen. Auch dem bisherigen Rechtsvertreter wurde offenbar - jedenfalls bis zur Einreichung der Beschwerde vom 6. Januar 2020 respektive bis zur Einreichung der weiteren Eingabe vom 17. Januar 2020 - kein Widerruf des Mandats bekanntgemacht. Bei Eingang der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde konnte dem Gericht nicht bekannt sein, dass die entsprechende Vollmacht widerrufen worden war; das Gericht nahm die Beschwerde als vom korrekt bevollmächtigten Vertreter entgegen. Diesem wird eine Kopie des vorliegenden Urteils zur Kenntnis zuzustellen sein; spätestens damit wird er auch über die neue Bevollmächtigung des heutigen Vertreters informiert werden. Nachdem vorliegend ein verfahrenabschliessender Entscheid ergeht, und nachdem Ali Tüm, abgesehen von der nachträglichen Vollmachtseinreichung, keine Rechtsschriften eingereicht hat, erübrigen sich weitergehende Instruktionsmassnahmen betreffend die heutigen Vertretungsverhältnisse. Ali Tüm ist als bevollmächtigter aktueller Rechtsvertreter zu erachten; dem vormaligen Rechtsvertreter wird das Urteil ebenfalls zur Kenntnis gebracht.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde lediglich die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung als solche blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).

E. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 23. Dezember 2019 führte das SEM insbesondere aus, die zuständigen Behörden in der Türkei seien grundsätzlich bereit und willig, ihre Staatsbürger zu schützen. Es sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Blutrachesituation zumutbar, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er sei nicht auf sich alleine gestellt und könne auf die Unterstützung seines familiären Netzes zurückgreifen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den Familienangehörigen der zwei Opfer in einem anderen Landesteil innerhalb der Türkei nicht aufgespürt werden könne, zumal er eigens seinen Familiennamen geändert habe. Der Beschwerdeführer sei auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen und könne sich den regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen seitens der verfeindeten Familien durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Er habe nichts Konkretes dazu berichten können, weshalb man angeblich seinen Aufenthaltsort in Ankara herausgefunden habe. Es entspreche zudem nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, dass sie ihnen Familiennamen ändern lasse, jedoch nicht von der ursprünglichen Herkunftsgegend dauerhaft umziehe. Was die eingereichten Beweismittel betreffe, werde der Beschwerdeführer im Zeitungsartikel nicht erwähnt; dieser sei zudem alt (er datiert aus dem Jahr 2012). Aus den eingereichten Fotos eines Autos lasse sich kein Bezug zum Beschwerdeführer herstellen; es sei nicht ersichtlich, wann und wo diese Fotos gemacht worden seien, und es sei auch keine Autonummer erkennbar. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, im Zusammenhang mit der geltend gemachten vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr medizinischen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in der Türkei zur Verfügung. Die dem SEM vorliegenden Arztberichte liessen nicht darauf schliessen, dass eine adäquate Behandelbarkeit in der Türkei nicht gegeben wäre oder dass eine ernsthafte Gefahr bestehen würde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt würde. Er verfüge über mehrere Verwandte in der Provinz F._______ und habe an mehreren Orten innerhalb der Türkei gearbeitet, weshalb anzunehmen sei, dass er auch in anderen Regionen der Türkei auf ein soziales Netz zurückgreifen könne. Er besitze langjährige Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen und habe ein ausgedehntes familiäres Netz in seiner Heimatprovinz. Seiner Familie gehe es finanziell gut und er müsse als geschiedene Person mit (...) erwachsenen und verheirateten Söhnen nur für sich selber sorgen. Seine gesundheitlichen Probleme könnten auch in seiner Heimat adäquat behandelt werden; er sei auch dort bis ein Jahr vor seiner Ausreise psychiatrisch medikamentös behandelt worden. Eine Rückkehr in seinen Familienverband könne sich nur positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirken. Es stehe ihm schliesslich frei, bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer nochmals die von ihm geltend gemachte Blutrachesituation und die damit verbundenen Ereignisse eingehend dar und verwies auf die «gewaltverherrlichende» Familienstruktur und auf sein Leben «zwischen Flucht und Versteck». Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerde richte sich nicht gegen den Entscheid der Vorinstanz im Asylpunkt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch aufgrund seines desolaten psychischen Gesundheitszustandes nach einer jahrelangen Extrembelastung nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. Die dem SEM eingereichten medizinischen Berichte vom 4. und 20. Dezember 2019 würden eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung attestieren. Bereits im Heimatland habe der Beschwerdeführer Suizidversuche unternommen, da er keinen Ausweg aus seiner Lage mehr gesehen habe. Zu einem weiteren Suizidversuch sei es nach der Ankunft in der Schweiz respektive nach dem auf dem Reiseweg erlebten Risiko, in J._______ von Familienangehörigen seiner Cousins erkannt zu werden, gekommen. Ihm sei von ärztlicher Seite geraten worden, sich stationär in eine psychiatrische Klinik zu begeben. Sein Zustand habe sich dann einstweilen stabilisiert, so dass er mit medikamentöser Unterstützung in der Unterkunft geblieben sei und ambulant habe behandelt werden können. Er sei für den 9. Januar 2019 zu einem psychiatrischen Konsiliartermin angemeldet worden, nachdem vorgängig die immer noch bestehenden (...)schmerzen vom länger zurückliegenden Verkehrsunfall und von den kürzlich auf der Flucht vor seinen Verfolgern zugezogenen Verletzungen angegangen worden seien. Das SEM habe im Entscheidentwurf zu Recht erkannt, dass ein familiäres und soziales Netz für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung sei. Damit in Widerspruch sei im Entscheidentwurf die Erwägung gestanden, der Beschwerdeführer könne sich seinen ständigen Aufenthaltsort in der Türkei - als innerstaatliche Fluchtalternative - möglichst fernab seines Herkunftsgebietes und der ihm verbliebenen Familienmitglieder wählen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe das SEM in seinem definitiven Entscheid vom 23. Dezember 2019 seine zuvor noch korrekten Überlegungen ohne weitere Erklärung fallengelassen und vielmehr neu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinen verschiedenen bisherigen Arbeitsorten über ein soziales Netz verfüge. Für den Beschwerdeführer bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung in der Türkei. Das Zusammentreffen der einzelnen Faktoren führe in ihrer Gesamtheit jedoch dazu, dass die Situation für ihn im Heimatland unzumutbar und ausweglos sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm in der Türkei auferlegte Strafe wegen des vor mehr als 15 Jahren erfolgten Angriffs auf seine Halbschwester und deren Lebenspartner verbüsst. Andere Straftaten habe er sich nicht zuschulden kommen lassen. Er bereue seine Taten und habe die Verantwortung für diese übernommen. Es bestehe keine Rückfallgefahr im Sinne eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG. Der Sachverhalt sei vorliegend ungenügend abgeklärt worden. Für den 9. Januar 2020 sei eine eingehende psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers geplant worden. Die Vorinstanz habe diesen Termin nicht abgewartet und habe in Kenntnis dieses Termins bereits am 23. Dezember 2019 die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Zudem sei dem SEM bekannt gewesen, dass am 13. Dezember 2019 eine psychiatrische Abklärung und ein Klinikeintritt geplant gewesen seien, was die psychiatrische Abklärung allenfalls beschleunigt hätte. Stattdessen habe das Staatssekretariat entschieden, den Beschwerdeführer just auf diesen 13. Dezember 2019 zu einer Anhörung vorzuladen, was die Verschiebung und Verzögerung der Begutachtung zur Folge gehabt habe. Die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung würden dem Bundesverwaltungsgericht nach Erhalt nachgereicht. Im Weiteren wurde ausgeführt, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht geprüft, habe jedoch bemängelt, dass dieser seine Aussagen nicht mit Dokumenten belegt habe. Dem Beschwerdeführer sei es zwischenzeitlich gelungen, Dokumente aus der Türkei zu besorgen (vgl. oben Bst. G).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in Ziffer 3.2 seiner Rechtsmitteleingabe eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe den geplanten Termin für seine psychiatrische Untersuchung nicht abgewartet und einen Wegweisungsentscheid getroffen, ohne die diesbezüglichen Abklärungsergebnisse abzuwarten. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3.3 Aus dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20. November 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, einen Arzttermin wegen (...)beschwerden sowie den Zugang zu einer psychiatrischen Fachperson zu bekommen. Im «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 4. Dezember 2019 wird eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine Binnenschädigung am (...)gelenk, eine Fraktur des (...), eine (...) in der Eigenanamnese sowie (...) diagnostiziert. Die psychischen Schwierigkeiten (Verdacht auf PTBS, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung oder depressive Störung) wurden in einen Zusammenhang mit der vorgetragenen Blutrachesituation gestellt. Weiter wurde festgehalten, ein freiwilliger Klinikeintritt sei mit dem Beschwerdeführer besprochen und von diesem begrüsst worden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vorerst medikamentös behandelt und es wurde vereinbart, dass er sich bei Auftreten von Suizidgedanken «im Camp» zu melden habe, so dass eine Hospitalisation «bereits früher veranlasst werden könnte». Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt und es wurde ein Folgetermin für den 13. Dezember 2019 vereinbart. In der Anhörung vom 13. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer während der Befragungspause fest, er habe seine Medikamente für den betreffenden Tag noch nicht eingenommen; er hätte noch gleichentags einen Arzttermin. Der bei der Anhörung anwesende (damalige) Rechtsvertreter hielt in der Folge fest, dieser ursprünglich für den 13. Dezember 2019 vorgesehene Arzttermin sei auf den 20. Dezember 2019 verschoben worden (vgl. Akte 18, Antwort 64). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei ihm in der Türkei psychisch sehr schlecht gegangen; sinngemäss trug er vor, im Heimatland einen Suizidversuch geplant zu haben («ich wäre von dort oben hinuntergesprungen und Freunde haben mich zurückgehalten»); der Arzt habe ihm - in der Türkei - Medikamente gegeben (Antwort 122). In der Schweiz sei er in Spitalpflege gewesen; man habe Röntgenaufnahmen vom (...) gemacht, danach sei er medikamentös behandelt worden (Antwort 191). Am Ende der Anhörung gab er weiter zu Protokoll, er sei wegen den erlebten Ereignissen bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen, letztmals ein Jahr vor seiner Ausreise (vgl. Antworten 216-220). In den vorinstanzlichen Verfahrensakten befindet sich eine weitere «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20.12.2019. Dieses Formular «F2» wurde mit der Aktennummer «(...)-22/4 (Akte 22) paginiert und fand am 27. Dezember 2019 Eingang in das vorinstanzliche Aktenverzeichnis. Im Weiteren befindet sich ein «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 20. Dezember 2019 in den Verfahrensakten (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt oben, Bst. F). Auch in diesem Bericht wurde zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser angehalten worden sei, sich bei einer Verschlechterung seiner psychischen Verfassung umgehend bei den Pflegefachleuten des Bundes-asylzentrums zu melden. In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von ärztlicher Seite geraten worden, stationär in eine psychiatrische Klinik einzutreten. Weil sich sein Zustand einstweilen stabilisiert habe, sei er mit medikamentöser Unterstützung und unter Anweisung an das Betreuungspersonal in der Zentrumsunterkunft geblieben und sei ambulant behandelt worden (vgl. Ziffer 3.1.3, S. 7 unten).

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei psychisch angeschlagen ist und im Heimatland psychiatrisch behandelt worden ist. Es ist weiter davon auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch in der Schweiz fortbestanden, was angesichts der belastenden Blutrachesituation und der Verantwortung des Beschwerdeführers für die Übergriffe auf seine Halbschwester und deren Lebenspartner nicht weiter überrascht und nachvollziehbar ist. Die aktenkundig gemachten psychischen Beeinträchtigungen gestalten sich jedoch nicht dermassen gravierend, dass sie für die Vorinstanz einen zwingenden Grund für das Abwarten einer weiteren Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen darstellten. Die Vorinstanz hat in Kenntnis einer für Januar 2020 geplanten, weiteren Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne Abwarten von deren Ergebnissen den negativen Entscheid gefällt. Dieses Vorgehen verletzte im konkreten vorliegenden Kontext und angesichts der in der Türkei bestehenden medizinischen Infrastruktur die Pflicht zur Sachverhaltserstellung nicht. Die definitiven Ergebnisse der geplanten, weiteren psychiatrischen Untersuchung - diese liegen in der Zwischenzeit vor; es wird eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung angeordnet (vgl. oben Bst. K) - sind nämlich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend. Das SEM hat in zutreffender antizipierender Beweiswürdigung festgestellt, dass die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht, der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei psychiatrisch behandelt wurde und im Falle einer Rückkehr davon auszugehen ist, dass ihm weiterhin bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und geht davon aus, das das SEM den Sachverhalt bezüglich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt erachten durfte. Das SEM war demnach nicht gehalten, die Ergebnisse des weiteren ärztlichen Termins abzuwarten, da eine exakte Diagnose nach dem oben Gesagten keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gehabt hätte. Diese Einschätzung wird zusätzlich von den Ausführungen in der Beschwerde gestützt, wonach sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers «einstweilen stabilisiert» habe. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung erweist sich deshalb als unbegründet. Das Rechtsbegehren 3, wonach der SEM-Entscheid zwecks Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist deshalb abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht vom 10. Januar 2020 in der nachfolgenden Erwägung 6.3.4 eingegangen wird.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nachdem rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde - in welcher nur Ausführungen zur behaupteten Unzumutbarkeit gemacht werden - ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erreichen nicht die Schwelle eines reellen Risikos zukünftig drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 6.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.3 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus diesen Provinzen.

E. 6.3.2 Aufgrund der Aktenlage sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er macht zwar geltend, sein Leben sei wegen der geschilderten Blutrachesituation konkret gefährdet und die ausserordentlich zermürbende Bedrohungslage dauere nun schon seit fast 20 Jahren an, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Er reichte hierzu mehrere Beweismittel aus den Jahren 2004 ein, die sich auf das Gerichtsverfahren und die Gefängnisstrafe wegen seines Übergriffes auf seine Halbschwester und deren Lebenspartner sowie auf die Namensänderung seiner Familie beziehen (vgl. Beschwerdebeilagen 4-9). Was diese Vorbringen und die geltend gemachte Blutrachesituation betrifft, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates sowie betreffend das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Vor seiner Ausreise aus der Türkei hat sich der Beschwerdeführer beruflich (...), (...) und (...) betätigt und hat in (...) gearbeitet; dabei hat er sich an mehreren Orten, insbesondere in Bodrum, Antalya, Istanbul, Ankara und Mersin aufgehalten und an diesen Orten bis sechs Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei gearbeitet (Akte 18, Antworten 11 und 16); seinen Angaben gemäss ist ihm während seinen Aufenthalten in diesen Ortschaften nie etwas Konkretes widerfahren. Die vom Beschwerdeführer deponierten Befürchtungen, inskünftig weitere Behelligungen wegen der Blutrachesituation zu erleiden, sind nicht geeignet, ein Wegweisungshindernis im Sinne der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges darzustellen.

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf I._______, Gaziantep. Er ist von seiner Ehefrau geschieden und hat Gaziantep Töchter, Gaziantep Söhne und Gaziantep Enkelkinder. Gaziantep seiner drei Söhne leben in I._______; der Gaziantep Sohn verbüsst zurzeit eine Gefängnisstrafe. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrere Geschwister und Halbgeschwister, die in der Türkei leben (vgl. Akte 18, Antworten 19, 30-42, 147-150). Wie bereits festgehalten, ist der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei an mehreren Orten ausserhalb seines ursprünglichen Herkunftsgebiets F._______ einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; dass die Vor- instanz davon ausgeht, er besitze auch an diesen Orten mutmasslich ein gewisses soziales Netz, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des bestehenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes und der vielfältigen Berufserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, sich dort wieder zu integrieren und einem Arbeitserwerb nachzugehen, wobei er bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen wird zurückgreifen können.

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer ist zwar in physischer und psychischer Hinsicht gesundheitlich angeschlagen; er hat sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz gemäss eigenen Angaben Suizidgedanken gehegt. Die diagnostizierten physischen und psychischen Krankheitsbilder sind jedoch in der Türkei behandelbar; das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf. Wie bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in psychiatrischer Behandlung, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auch weiterhin faktisch Zugang zur medizinischen Behandlung und Betreuung hat. Dies gilt umso mehr, als er die finanzielle Situation seiner Familie als gut bezeichnete (vgl. Akte 18, Antwort 51). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht vom 10. Januar 2020 eine postraumatische Belastungsstörung sowie eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert wurde. Auch aus diesem zuletzt eingereichten Arztbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer medikamentös behandelt wird.

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit in der Türkei - zumutbar, sich ausserhalb der Provinz F._______ niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht in Betracht ziehen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit insgesamt zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Wie bereits in E. 5.3.4. festgehalten, gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-64/2020 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen; am 15. November 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 15. November 2019 (vgl. SEM-Akte [...], [...] Akte 9), gab er an, er sei ethnischer Türke alevitischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren; vor seiner Ausreise aus der Türkei anfangs November 2019 habe er in der Provinz Gaziantep gelebt. B. Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)", datiert vom 20. November 2019 (Akte 15) und einen Arztbericht «Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 4. Dezember 2019 einreichen. C. Anlässlich der in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters (C._______, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich) durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 13. Dezember 2019 (Akte 18) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, wegen einer Familienfehde in der Türkei habe er nicht in Ruhe mit seinen Kindern leben können. Dies gehe auf Vorfälle zurück, die sich im Jahr 2002 oder 2003 ereignet hätten. Damals sei seine jüngste Halbschwester D._______ mit ihrem Partner E._______ "abgehauen". Die Familie sei mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen, worauf der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diesem aufgetragen hätten, die Halbschwester und deren Partner umzubringen. Die beiden hätten sich in F._______ im Spital aufgehalten; dort habe der Beschwerdeführer auf beide geschossen beziehungsweise mit einem Messer zahlreiche Male auf sie eingestochen und sie erheblich verletzt. Den Angriff hätten die beiden zunächst überlebt, der Partner seiner Halbschwester sei jedoch nach einem Jahr, möglicherweise an den Folgen des Anschlags, gestorben. Man habe den Beschwerdeführer für den Tod von E._______ verantwortlich gemacht. Die Familien der Attackierten hätten sich persönlich am Beschwerdeführer rächen wollen und hätten deshalb keine Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Tat den Behörden gestellt und in der Folge lediglich eine Freiheitsstrafe von eineinhalb bis zwei Jahren verbüssen müssen. Im Jahr 2004 sei er aus dem Gefängnis in F._______ entlassen worden. Im Jahr 2010 habe ein Mann den Beschwerdeführer in F._______ mit einem Stock angegriffen, worauf es zu einer grösseren Schlägerei gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, dieser Schlägerei zu entfliehen. In deren Verlauf sei jedoch der Cousin (väterlicherseits) des Beschwerdeführers erstochen worden. Der Täter sei zwar inhaftiert worden, ein weiterer Cousin väterlicherseits habe jedoch im Beisein des Beschwerdeführers den Vater des Täters getötet. Seither bestehe auch mit dieser Familie eine Blutrachesituation. Ebenso bestehe eine Blutrachefehde zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie von E._______. Der Beschwerdeführer müsse um sein Leben fürchten. Der türkische Staat könne ihn nicht schützen. Wegen dieser Probleme habe der Beschwerdeführer vor zwei bis drei Jahren seinen Familiennamen geändert (von G._______ zu H._______). Auch seine Söhne und Brüder hätten ihren Familiennamen geändert. Der Beschwerdeführer, seine Verwandten väterlicherseits und die zwei mit ihnen verfeindeten Familien würden alle im gleichen Gebiet leben. Der Beschwerdeführer habe deshalb keiner geregelten Arbeit nachgehen können. Seine Frau habe sich scheiden lassen, weil er ständig auf der Flucht gewesen sei. An seinen Arbeitsorten ausserhalb seines Herkunftsgebietes (Bodrum, Antalya, Istanbul, Ankara und Mersin) sei dem Beschwerdeführer nie etwas widerfahren; er sei jeweils nur aus Angst weitergereist (Antworten 164-167). Einige Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei sei es zu zwei weiteren Vorfällen gekommen: Eines Abends sei der Beschwerdeführer zwei Personen begegnet, welche ihre Hände auf dem Rücken verborgen gehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei davongerannt, sei dabei gestürzt und habe sich (...) verletzt. Zudem sei er eines Abends mit dem Auto unterwegs gewesen, als unvermittelt zwei Unbekannte vor seinem Fahrzeug erschienen seien. Diese hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Weil er sich geweigert habe, hätten die Unbekannten drei- bis viermal auf das Fahrzeug geschossen. Nach diesem Vorfall habe er keine Strafanzeige erstattet, habe sich jedoch zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Zu seinen familiären Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe (...) Töchter, (...) Söhne und (...) Enkelkinder. Zwei seiner Söhne würden in I._______, Gaziantep leben; seine Eltern seien verstorben (Antworten 30-35). Er sei eigentlich in F._______ geboren; auf seinen Identitätspapieren sei aber B._______ festgehalten. Er sei (...) Jahre lang verheiratet gewesen und seit etwa einem Jahr geschieden. Im Weiteren habe er noch (...) Brüder, die in F._______ leben würden sowie (...) Schwestern respektive Halbschwestern. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seinen Kindern und es gehe der Familie finanziell gut (Antworten 38 und 51). Er selbst leide an (...)beschwerden und an psychischen Schwierigkeiten. Er sei etwa ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei psychiatrisch respektive psychologisch behandelt worden (Antworten 216-220). Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel, Fotos eines Autos mit zerstörter Scheibe, einen Mitgliederausweis für (...)sowie eine türkische Identitätskarte zu den Akten. D. Zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 19. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters gleichentags Stellung. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Staatssekretariat lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Am 27. Dezember 2019 ging eine weitere «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» mit Arztbericht vom 20. Dezember 2019 ein (Akte 22). Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung respektive Anpassungsstörung leidet. Zudem wurde eine Fraktur des (...) und (...) nach einem Sturz vor fünf bis sechs Monaten sowie eine weitere Fraktur des (...) und (...) (Status nach (...) vor 17 Jahren in der Türkei) diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde medikamentös behandelt. Es sei eine Anmeldung zur Physiotherapie sowie zum «Psy-Konsil» erfolgt. G. Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeeingabe wurden folgende Beweismittel in Kopie beigelegt (Inhalt gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers):

- handschriftliches Protokoll vom (...) 2004, unterzeichnet vom Beschwerdeführer und Polizeibeamten;

- schriftliche Aussagen von E._______, dem Geliebten der Halbschwester, unterzeichnet von E._______ und zwei Polizeibeamten;

- Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2004;

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2004, in welchem der Beschwerdeführer als Angeklagter und seine Halbschwester als Opfer/Klägerin bezeichnet werden;

- Aktenanforderung des türkischen Kassationsgerichts an die (heimatliche Vorinstanz im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, in welchem dessen Name und der Name der Halbschwester erwähnt werden;

- Gerichtsentscheid über die Namensänderung des Beschwerdeführers vom (...) 2013. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7 Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 7. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerdeeingabe und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 führt Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Zürich, aus, der Beschwerdeführer habe die Vollmacht von der Hilfsorganisation HEKS respektive Caritas widerrufen und ihn - Ali Tüm - mit der Interessenwahrung im Asylverfahren neu mandatiert. Dieser Eingabe wurden eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Widerrufserklärung sowie eine Vollmacht, beide datierend vom 31. Dezember 2019, beigelegt. Weiter wurde darum ersucht, ab sofort alle Verfügungen und Urteile das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend dem neu mandatierten Rechtsvertreter zuzustellen. K. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen weiteren ärztlichen Bericht «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 10. Januar 2020 nach. Aus diesem geht hervor, dass gemäss Bericht anlässlich des psychiatrischen Konsiliartermins vom 9. Januar 2020 die psychopathologischen Auffälligkeiten für eine «chronifizierte PTSD (F43.1)» (Post traumatic stress disorder) sprechen würden; komorbid liege eine «leicht depressive Störung (F32.1)» vor. Es werde empfohlen, die Vormedikation mit Quetiapin XR 50 mg zu belassen und mit Sertralin 50 mg zu ergänzen; es werde ferner eine «ambulante psychiatrische Anbindung» empfohlen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Vorab ist zur Klärung der Vertretungsverhältnisse im vorliegenden Verfahren Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurde im BAZ eine Rechtsvertretung zugewiesen, und er unterzeichnete am 15. November 2019 eine entsprechende Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region Zürich. Sein Rechtsvertreter nahm am 13. Dezember 2019 an der Anhörung zu den Asylgründen teil (Akte 18 S. 1), verfasste die Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM (Akte 20) und reichte am 6. Januar 2020 die vorliegende Beschwerde sowie am 17. Januar einen weiteren Arztbericht ein. Wie sich nunmehr aus den Akten ergibt (vgl. Beschwerdeakten 3), unterzeichnete der Beschwerdeführer mit Datum vom 31. Dezember 2019 ein Schreiben des Inhalts "Ich (...) widerrufe hiermit meine Vollmacht von Zürich HEKS" und unterzeichnete mit selbem Datum eine Vollmacht zugunsten von Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Zürich. Das neue Vertretungsverhältnis und der Widerruf der Vollmacht zugunsten der BAZ-Rechtsvertretung wurden freilich erst mit Eingabe vom 10. Januar 2020 - und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist - aktenkundig gemacht (Eingang beim Gericht 13. Januar 2020); Rechtsvertreter Ali Tüm hat zuvor weder das neue Vertretungsverhältnis bekannt gegeben noch innert Beschwerdefrist eine Eingabe eingereicht; die Eingabe vom 10. Januar 2020 beschränkt sich darauf, nunmehr die Mandatierung bekanntzugeben und mitzuteilen, ab sofort seien Urteile und Verfügungen ihm zuzustellen. Auch dem bisherigen Rechtsvertreter wurde offenbar - jedenfalls bis zur Einreichung der Beschwerde vom 6. Januar 2020 respektive bis zur Einreichung der weiteren Eingabe vom 17. Januar 2020 - kein Widerruf des Mandats bekanntgemacht. Bei Eingang der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde konnte dem Gericht nicht bekannt sein, dass die entsprechende Vollmacht widerrufen worden war; das Gericht nahm die Beschwerde als vom korrekt bevollmächtigten Vertreter entgegen. Diesem wird eine Kopie des vorliegenden Urteils zur Kenntnis zuzustellen sein; spätestens damit wird er auch über die neue Bevollmächtigung des heutigen Vertreters informiert werden. Nachdem vorliegend ein verfahrenabschliessender Entscheid ergeht, und nachdem Ali Tüm, abgesehen von der nachträglichen Vollmachtseinreichung, keine Rechtsschriften eingereicht hat, erübrigen sich weitergehende Instruktionsmassnahmen betreffend die heutigen Vertretungsverhältnisse. Ali Tüm ist als bevollmächtigter aktueller Rechtsvertreter zu erachten; dem vormaligen Rechtsvertreter wird das Urteil ebenfalls zur Kenntnis gebracht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde lediglich die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung als solche blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 23. Dezember 2019 führte das SEM insbesondere aus, die zuständigen Behörden in der Türkei seien grundsätzlich bereit und willig, ihre Staatsbürger zu schützen. Es sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Blutrachesituation zumutbar, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er sei nicht auf sich alleine gestellt und könne auf die Unterstützung seines familiären Netzes zurückgreifen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den Familienangehörigen der zwei Opfer in einem anderen Landesteil innerhalb der Türkei nicht aufgespürt werden könne, zumal er eigens seinen Familiennamen geändert habe. Der Beschwerdeführer sei auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen und könne sich den regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen seitens der verfeindeten Familien durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Er habe nichts Konkretes dazu berichten können, weshalb man angeblich seinen Aufenthaltsort in Ankara herausgefunden habe. Es entspreche zudem nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, dass sie ihnen Familiennamen ändern lasse, jedoch nicht von der ursprünglichen Herkunftsgegend dauerhaft umziehe. Was die eingereichten Beweismittel betreffe, werde der Beschwerdeführer im Zeitungsartikel nicht erwähnt; dieser sei zudem alt (er datiert aus dem Jahr 2012). Aus den eingereichten Fotos eines Autos lasse sich kein Bezug zum Beschwerdeführer herstellen; es sei nicht ersichtlich, wann und wo diese Fotos gemacht worden seien, und es sei auch keine Autonummer erkennbar. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, im Zusammenhang mit der geltend gemachten vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr medizinischen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in der Türkei zur Verfügung. Die dem SEM vorliegenden Arztberichte liessen nicht darauf schliessen, dass eine adäquate Behandelbarkeit in der Türkei nicht gegeben wäre oder dass eine ernsthafte Gefahr bestehen würde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt würde. Er verfüge über mehrere Verwandte in der Provinz F._______ und habe an mehreren Orten innerhalb der Türkei gearbeitet, weshalb anzunehmen sei, dass er auch in anderen Regionen der Türkei auf ein soziales Netz zurückgreifen könne. Er besitze langjährige Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen und habe ein ausgedehntes familiäres Netz in seiner Heimatprovinz. Seiner Familie gehe es finanziell gut und er müsse als geschiedene Person mit (...) erwachsenen und verheirateten Söhnen nur für sich selber sorgen. Seine gesundheitlichen Probleme könnten auch in seiner Heimat adäquat behandelt werden; er sei auch dort bis ein Jahr vor seiner Ausreise psychiatrisch medikamentös behandelt worden. Eine Rückkehr in seinen Familienverband könne sich nur positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirken. Es stehe ihm schliesslich frei, bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer nochmals die von ihm geltend gemachte Blutrachesituation und die damit verbundenen Ereignisse eingehend dar und verwies auf die «gewaltverherrlichende» Familienstruktur und auf sein Leben «zwischen Flucht und Versteck». Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerde richte sich nicht gegen den Entscheid der Vorinstanz im Asylpunkt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch aufgrund seines desolaten psychischen Gesundheitszustandes nach einer jahrelangen Extrembelastung nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. Die dem SEM eingereichten medizinischen Berichte vom 4. und 20. Dezember 2019 würden eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung attestieren. Bereits im Heimatland habe der Beschwerdeführer Suizidversuche unternommen, da er keinen Ausweg aus seiner Lage mehr gesehen habe. Zu einem weiteren Suizidversuch sei es nach der Ankunft in der Schweiz respektive nach dem auf dem Reiseweg erlebten Risiko, in J._______ von Familienangehörigen seiner Cousins erkannt zu werden, gekommen. Ihm sei von ärztlicher Seite geraten worden, sich stationär in eine psychiatrische Klinik zu begeben. Sein Zustand habe sich dann einstweilen stabilisiert, so dass er mit medikamentöser Unterstützung in der Unterkunft geblieben sei und ambulant habe behandelt werden können. Er sei für den 9. Januar 2019 zu einem psychiatrischen Konsiliartermin angemeldet worden, nachdem vorgängig die immer noch bestehenden (...)schmerzen vom länger zurückliegenden Verkehrsunfall und von den kürzlich auf der Flucht vor seinen Verfolgern zugezogenen Verletzungen angegangen worden seien. Das SEM habe im Entscheidentwurf zu Recht erkannt, dass ein familiäres und soziales Netz für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung sei. Damit in Widerspruch sei im Entscheidentwurf die Erwägung gestanden, der Beschwerdeführer könne sich seinen ständigen Aufenthaltsort in der Türkei - als innerstaatliche Fluchtalternative - möglichst fernab seines Herkunftsgebietes und der ihm verbliebenen Familienmitglieder wählen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe das SEM in seinem definitiven Entscheid vom 23. Dezember 2019 seine zuvor noch korrekten Überlegungen ohne weitere Erklärung fallengelassen und vielmehr neu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinen verschiedenen bisherigen Arbeitsorten über ein soziales Netz verfüge. Für den Beschwerdeführer bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung in der Türkei. Das Zusammentreffen der einzelnen Faktoren führe in ihrer Gesamtheit jedoch dazu, dass die Situation für ihn im Heimatland unzumutbar und ausweglos sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm in der Türkei auferlegte Strafe wegen des vor mehr als 15 Jahren erfolgten Angriffs auf seine Halbschwester und deren Lebenspartner verbüsst. Andere Straftaten habe er sich nicht zuschulden kommen lassen. Er bereue seine Taten und habe die Verantwortung für diese übernommen. Es bestehe keine Rückfallgefahr im Sinne eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG. Der Sachverhalt sei vorliegend ungenügend abgeklärt worden. Für den 9. Januar 2020 sei eine eingehende psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers geplant worden. Die Vorinstanz habe diesen Termin nicht abgewartet und habe in Kenntnis dieses Termins bereits am 23. Dezember 2019 die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Zudem sei dem SEM bekannt gewesen, dass am 13. Dezember 2019 eine psychiatrische Abklärung und ein Klinikeintritt geplant gewesen seien, was die psychiatrische Abklärung allenfalls beschleunigt hätte. Stattdessen habe das Staatssekretariat entschieden, den Beschwerdeführer just auf diesen 13. Dezember 2019 zu einer Anhörung vorzuladen, was die Verschiebung und Verzögerung der Begutachtung zur Folge gehabt habe. Die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung würden dem Bundesverwaltungsgericht nach Erhalt nachgereicht. Im Weiteren wurde ausgeführt, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht geprüft, habe jedoch bemängelt, dass dieser seine Aussagen nicht mit Dokumenten belegt habe. Dem Beschwerdeführer sei es zwischenzeitlich gelungen, Dokumente aus der Türkei zu besorgen (vgl. oben Bst. G). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in Ziffer 3.2 seiner Rechtsmitteleingabe eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe den geplanten Termin für seine psychiatrische Untersuchung nicht abgewartet und einen Wegweisungsentscheid getroffen, ohne die diesbezüglichen Abklärungsergebnisse abzuwarten. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3.3 Aus dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20. November 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, einen Arzttermin wegen (...)beschwerden sowie den Zugang zu einer psychiatrischen Fachperson zu bekommen. Im «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 4. Dezember 2019 wird eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine Binnenschädigung am (...)gelenk, eine Fraktur des (...), eine (...) in der Eigenanamnese sowie (...) diagnostiziert. Die psychischen Schwierigkeiten (Verdacht auf PTBS, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung oder depressive Störung) wurden in einen Zusammenhang mit der vorgetragenen Blutrachesituation gestellt. Weiter wurde festgehalten, ein freiwilliger Klinikeintritt sei mit dem Beschwerdeführer besprochen und von diesem begrüsst worden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vorerst medikamentös behandelt und es wurde vereinbart, dass er sich bei Auftreten von Suizidgedanken «im Camp» zu melden habe, so dass eine Hospitalisation «bereits früher veranlasst werden könnte». Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt und es wurde ein Folgetermin für den 13. Dezember 2019 vereinbart. In der Anhörung vom 13. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer während der Befragungspause fest, er habe seine Medikamente für den betreffenden Tag noch nicht eingenommen; er hätte noch gleichentags einen Arzttermin. Der bei der Anhörung anwesende (damalige) Rechtsvertreter hielt in der Folge fest, dieser ursprünglich für den 13. Dezember 2019 vorgesehene Arzttermin sei auf den 20. Dezember 2019 verschoben worden (vgl. Akte 18, Antwort 64). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei ihm in der Türkei psychisch sehr schlecht gegangen; sinngemäss trug er vor, im Heimatland einen Suizidversuch geplant zu haben («ich wäre von dort oben hinuntergesprungen und Freunde haben mich zurückgehalten»); der Arzt habe ihm - in der Türkei - Medikamente gegeben (Antwort 122). In der Schweiz sei er in Spitalpflege gewesen; man habe Röntgenaufnahmen vom (...) gemacht, danach sei er medikamentös behandelt worden (Antwort 191). Am Ende der Anhörung gab er weiter zu Protokoll, er sei wegen den erlebten Ereignissen bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen, letztmals ein Jahr vor seiner Ausreise (vgl. Antworten 216-220). In den vorinstanzlichen Verfahrensakten befindet sich eine weitere «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20.12.2019. Dieses Formular «F2» wurde mit der Aktennummer «(...)-22/4 (Akte 22) paginiert und fand am 27. Dezember 2019 Eingang in das vorinstanzliche Aktenverzeichnis. Im Weiteren befindet sich ein «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 20. Dezember 2019 in den Verfahrensakten (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt oben, Bst. F). Auch in diesem Bericht wurde zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser angehalten worden sei, sich bei einer Verschlechterung seiner psychischen Verfassung umgehend bei den Pflegefachleuten des Bundes-asylzentrums zu melden. In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von ärztlicher Seite geraten worden, stationär in eine psychiatrische Klinik einzutreten. Weil sich sein Zustand einstweilen stabilisiert habe, sei er mit medikamentöser Unterstützung und unter Anweisung an das Betreuungspersonal in der Zentrumsunterkunft geblieben und sei ambulant behandelt worden (vgl. Ziffer 3.1.3, S. 7 unten). 5.3.4 Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei psychisch angeschlagen ist und im Heimatland psychiatrisch behandelt worden ist. Es ist weiter davon auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch in der Schweiz fortbestanden, was angesichts der belastenden Blutrachesituation und der Verantwortung des Beschwerdeführers für die Übergriffe auf seine Halbschwester und deren Lebenspartner nicht weiter überrascht und nachvollziehbar ist. Die aktenkundig gemachten psychischen Beeinträchtigungen gestalten sich jedoch nicht dermassen gravierend, dass sie für die Vorinstanz einen zwingenden Grund für das Abwarten einer weiteren Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen darstellten. Die Vorinstanz hat in Kenntnis einer für Januar 2020 geplanten, weiteren Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne Abwarten von deren Ergebnissen den negativen Entscheid gefällt. Dieses Vorgehen verletzte im konkreten vorliegenden Kontext und angesichts der in der Türkei bestehenden medizinischen Infrastruktur die Pflicht zur Sachverhaltserstellung nicht. Die definitiven Ergebnisse der geplanten, weiteren psychiatrischen Untersuchung - diese liegen in der Zwischenzeit vor; es wird eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung angeordnet (vgl. oben Bst. K) - sind nämlich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend. Das SEM hat in zutreffender antizipierender Beweiswürdigung festgestellt, dass die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht, der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei psychiatrisch behandelt wurde und im Falle einer Rückkehr davon auszugehen ist, dass ihm weiterhin bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und geht davon aus, das das SEM den Sachverhalt bezüglich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt erachten durfte. Das SEM war demnach nicht gehalten, die Ergebnisse des weiteren ärztlichen Termins abzuwarten, da eine exakte Diagnose nach dem oben Gesagten keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gehabt hätte. Diese Einschätzung wird zusätzlich von den Ausführungen in der Beschwerde gestützt, wonach sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers «einstweilen stabilisiert» habe. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung erweist sich deshalb als unbegründet. Das Rechtsbegehren 3, wonach der SEM-Entscheid zwecks Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist deshalb abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht vom 10. Januar 2020 in der nachfolgenden Erwägung 6.3.4 eingegangen wird. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nachdem rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde - in welcher nur Ausführungen zur behaupteten Unzumutbarkeit gemacht werden - ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erreichen nicht die Schwelle eines reellen Risikos zukünftig drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 6.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.3 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus diesen Provinzen. 6.3.2 Aufgrund der Aktenlage sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er macht zwar geltend, sein Leben sei wegen der geschilderten Blutrachesituation konkret gefährdet und die ausserordentlich zermürbende Bedrohungslage dauere nun schon seit fast 20 Jahren an, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Er reichte hierzu mehrere Beweismittel aus den Jahren 2004 ein, die sich auf das Gerichtsverfahren und die Gefängnisstrafe wegen seines Übergriffes auf seine Halbschwester und deren Lebenspartner sowie auf die Namensänderung seiner Familie beziehen (vgl. Beschwerdebeilagen 4-9). Was diese Vorbringen und die geltend gemachte Blutrachesituation betrifft, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates sowie betreffend das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Vor seiner Ausreise aus der Türkei hat sich der Beschwerdeführer beruflich (...), (...) und (...) betätigt und hat in (...) gearbeitet; dabei hat er sich an mehreren Orten, insbesondere in Bodrum, Antalya, Istanbul, Ankara und Mersin aufgehalten und an diesen Orten bis sechs Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei gearbeitet (Akte 18, Antworten 11 und 16); seinen Angaben gemäss ist ihm während seinen Aufenthalten in diesen Ortschaften nie etwas Konkretes widerfahren. Die vom Beschwerdeführer deponierten Befürchtungen, inskünftig weitere Behelligungen wegen der Blutrachesituation zu erleiden, sind nicht geeignet, ein Wegweisungshindernis im Sinne der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges darzustellen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf I._______, Gaziantep. Er ist von seiner Ehefrau geschieden und hat Gaziantep Töchter, Gaziantep Söhne und Gaziantep Enkelkinder. Gaziantep seiner drei Söhne leben in I._______; der Gaziantep Sohn verbüsst zurzeit eine Gefängnisstrafe. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrere Geschwister und Halbgeschwister, die in der Türkei leben (vgl. Akte 18, Antworten 19, 30-42, 147-150). Wie bereits festgehalten, ist der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei an mehreren Orten ausserhalb seines ursprünglichen Herkunftsgebiets F._______ einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; dass die Vor- instanz davon ausgeht, er besitze auch an diesen Orten mutmasslich ein gewisses soziales Netz, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des bestehenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes und der vielfältigen Berufserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, sich dort wieder zu integrieren und einem Arbeitserwerb nachzugehen, wobei er bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen wird zurückgreifen können. 6.3.4 Der Beschwerdeführer ist zwar in physischer und psychischer Hinsicht gesundheitlich angeschlagen; er hat sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz gemäss eigenen Angaben Suizidgedanken gehegt. Die diagnostizierten physischen und psychischen Krankheitsbilder sind jedoch in der Türkei behandelbar; das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf. Wie bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in psychiatrischer Behandlung, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auch weiterhin faktisch Zugang zur medizinischen Behandlung und Betreuung hat. Dies gilt umso mehr, als er die finanzielle Situation seiner Familie als gut bezeichnete (vgl. Akte 18, Antwort 51). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht vom 10. Januar 2020 eine postraumatische Belastungsstörung sowie eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert wurde. Auch aus diesem zuletzt eingereichten Arztbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer medikamentös behandelt wird. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit in der Türkei - zumutbar, sich ausserhalb der Provinz F._______ niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht in Betracht ziehen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit insgesamt zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Wie bereits in E. 5.3.4. festgehalten, gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: