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E-4526/2019

E-4526/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Türke, türkischer Ethnie, suchte erstmals am 7. Mai 1991 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. August 1992 anerkannte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 führte der Beschwerdeführer an das BFF aus, er wolle einen neuen türkischen Pass ausstellen lassen, um in die Türkei zurückzukehren. Die Strafurteile in der Türkei, die zur Asylgewährung geführt hätten, seien nicht mehr in Kraft. Mit Erklärung vom 8. August 2002 verzichtete der Beschwerdeführer auf seine Flüchtlingseigenschaft und auf das ihm in der Schweiz gewährte Asyl. Daraufhin stellte das BFF mit Verfügung vom 13. August 2002 fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen, dieser gelte nicht mehr als Flüchtling. B. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2017 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2017 und der Anhörung vom 30. April 2019 machte er geltend, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im November 2009 hauptsächlich in B._______ in der Provinz Aydin gelebt. Er habe sich in der Türkei weiter politisch betätigt, indem er sich mit Freunden über politische Themen unterhalten und auf Facebook Beiträge gepostet habe. Aus diesem Grund sei er (...) und (...) für (...) beziehungsweise (...) Tage festgenommen worden. Dies sei jedoch nicht der Ausreisegrund gewesen. Er habe in der Türkei keine ernsthaften Probleme gehabt. Es liege in der Türkei weder ein Haftbefehl vor noch sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Er habe die Türkei am (...) legal verlassen. Der einzige Grund für sein erneutes Asylgesuch sei, dass ihm in der Schweiz Unrecht widerfahren sei, gegen das er nun vorgehen wolle. Aus diesem Grund sei er hier bereits in einen 35-tägigen Hungerstreik getreten und habe sich an die Vereinten Nationen, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und weitere rund 150 Institutionen gewendet. C. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (zugestellt am 14. August 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines undatierten Schreibens mit dem Titel «petitions and inquiries section office of the united nations high commissioner for human rights» beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 (recte: 12. August 2019) aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Der Beschwerdeführer wiederholte in den Befragungen, in der Türkei - wo keine Verfahren gegen ihn hängig seien - keine ernsthaften Probleme mehr zu haben (z. B. SEM-Akten B20 S. 11 F54-58). Er sei einzig in die Schweiz gekommen, weil er hierzulande Unrecht erfahren habe. So hätten die Polizei, das Konkursamt, die Gemeinde, die Anwälte und die regionalen Gerichte in der Schweiz gegen ihn ein Komplott geschmiedet und ihn betrieben, obwohl ihm eine Schweizer Firma noch 55'000.- Franken schulde (SEM-Akten B20 S. 7 f. F46 ff.). Hiergegen wolle er nun vorgehen und um diesem Ziel nachzugehen, könne er sich nicht illegal in der Schweiz aufhalten, weshalb er ein Asylgesuch gestellt habe (z. B. SEM-Akten B20 S. 7 F46, B6 S. 7). Die oberflächlichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer dieser nichts Substanzielles entgegenhält und lediglich an seinen geltend gemachten Problemen in der Schweiz festhält. Letztere sind indessen weder aktenkundig, noch asylrelevant. Das auf Beschwerdeebene eingereichte, undatierte und in englischer Sprache abgefasste Schreiben ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Es ist genügend klar, weshalb auf eine Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.1 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geltend zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 7.2.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So führt er selber aus, er könne nach B._______ oder C._______ zurückkehren, wo er bereits gelebt habe und erneut Wohnsitz nehmen könne (SEM-Akten B20 S. 13 F70). Er stehe in regelmässigem Kontakt zu seiner Freundin und zu fast allen Familienmitgliedern in der Türkei (SEM-Akten B20 S. 2 f. F6 ff.). Zudem konnte er bereits auf finanzielle Hilfe seines Freundeskreises zurückgreifen (SEM-Akten B20 S. 10 F52). Schliesslich ist Diabetes in der Türkei behandelbar. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengestellt.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4526/2019 Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Türke, türkischer Ethnie, suchte erstmals am 7. Mai 1991 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. August 1992 anerkannte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 führte der Beschwerdeführer an das BFF aus, er wolle einen neuen türkischen Pass ausstellen lassen, um in die Türkei zurückzukehren. Die Strafurteile in der Türkei, die zur Asylgewährung geführt hätten, seien nicht mehr in Kraft. Mit Erklärung vom 8. August 2002 verzichtete der Beschwerdeführer auf seine Flüchtlingseigenschaft und auf das ihm in der Schweiz gewährte Asyl. Daraufhin stellte das BFF mit Verfügung vom 13. August 2002 fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen, dieser gelte nicht mehr als Flüchtling. B. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2017 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2017 und der Anhörung vom 30. April 2019 machte er geltend, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im November 2009 hauptsächlich in B._______ in der Provinz Aydin gelebt. Er habe sich in der Türkei weiter politisch betätigt, indem er sich mit Freunden über politische Themen unterhalten und auf Facebook Beiträge gepostet habe. Aus diesem Grund sei er (...) und (...) für (...) beziehungsweise (...) Tage festgenommen worden. Dies sei jedoch nicht der Ausreisegrund gewesen. Er habe in der Türkei keine ernsthaften Probleme gehabt. Es liege in der Türkei weder ein Haftbefehl vor noch sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Er habe die Türkei am (...) legal verlassen. Der einzige Grund für sein erneutes Asylgesuch sei, dass ihm in der Schweiz Unrecht widerfahren sei, gegen das er nun vorgehen wolle. Aus diesem Grund sei er hier bereits in einen 35-tägigen Hungerstreik getreten und habe sich an die Vereinten Nationen, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und weitere rund 150 Institutionen gewendet. C. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (zugestellt am 14. August 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines undatierten Schreibens mit dem Titel «petitions and inquiries section office of the united nations high commissioner for human rights» beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 (recte: 12. August 2019) aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Der Beschwerdeführer wiederholte in den Befragungen, in der Türkei - wo keine Verfahren gegen ihn hängig seien - keine ernsthaften Probleme mehr zu haben (z. B. SEM-Akten B20 S. 11 F54-58). Er sei einzig in die Schweiz gekommen, weil er hierzulande Unrecht erfahren habe. So hätten die Polizei, das Konkursamt, die Gemeinde, die Anwälte und die regionalen Gerichte in der Schweiz gegen ihn ein Komplott geschmiedet und ihn betrieben, obwohl ihm eine Schweizer Firma noch 55'000.- Franken schulde (SEM-Akten B20 S. 7 f. F46 ff.). Hiergegen wolle er nun vorgehen und um diesem Ziel nachzugehen, könne er sich nicht illegal in der Schweiz aufhalten, weshalb er ein Asylgesuch gestellt habe (z. B. SEM-Akten B20 S. 7 F46, B6 S. 7). Die oberflächlichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer dieser nichts Substanzielles entgegenhält und lediglich an seinen geltend gemachten Problemen in der Schweiz festhält. Letztere sind indessen weder aktenkundig, noch asylrelevant. Das auf Beschwerdeebene eingereichte, undatierte und in englischer Sprache abgefasste Schreiben ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Es ist genügend klar, weshalb auf eine Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.1 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geltend zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 7.2.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So führt er selber aus, er könne nach B._______ oder C._______ zurückkehren, wo er bereits gelebt habe und erneut Wohnsitz nehmen könne (SEM-Akten B20 S. 13 F70). Er stehe in regelmässigem Kontakt zu seiner Freundin und zu fast allen Familienmitgliedern in der Türkei (SEM-Akten B20 S. 2 f. F6 ff.). Zudem konnte er bereits auf finanzielle Hilfe seines Freundeskreises zurückgreifen (SEM-Akten B20 S. 10 F52). Schliesslich ist Diabetes in der Türkei behandelbar. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Dieser Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengestellt. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: