Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. März 2020 und der Anhörung vom 11. Juni 2020 machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Kocaeli, wo er bis zu seiner letzten Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Er stamme aus einer politischen Familie, wobei hauptsächlich sein Vater politisch aktiv sei. Dieser sei Mitglied der HDP (Haklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) und habe (...) für das Amt des (...) kandidiert. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er (der Beschwerdeführer) gearbeitet. Von (...) bis (...) habe er sich zwecks Arbeit mit einem Visum in Aserbaidschan aufgehalten. Für einen Tagesausflug nach Griechenland habe er im Jahr (...) ebenfalls ein Visum erhalten. Auch er sei bereits seit vielen Jahren Sympathisant der HDP und habe sich für die Partei in seiner Ortschaft engagiert. Er habe namentlich an Wahltätigkeiten, an 1. Mai-Anlässen sowie an Nevruz-Aktivitäten teilgenommen und sei als (...) tätig gewesen. Teilweise habe er das Fahrzeug für die Wahlpropaganda gefahren und sei für die Rekrutierung Jugendlicher verantwortlich gewesen. Seit (...) sei er offizielles Mitglied der HDP. Er sei sowohl aufgrund seiner kurdischen Ethnie als auch seines alewitischen Glaubens immer wieder schwierigen Situationen ausgesetzt gewesen und im Alltag diskriminiert worden. So sei er beispielsweise ständigen Fragen und schrägen Blicken wegen seines Ohrrings, der Tatsache, dass er nicht zur Moschee gegangen sei, oder wegen seines Rauchverhaltens während des Ramadans exponiert gewesen. Im Jahr (...) sei er im Strassenverkehr ungerechtfertigt gebüsst worden, da sein Mitfahrer an (...) teilgenommen und ein (...) gemacht habe. Er sei auch aufgrund seines politischen Engagements immer wieder beleidigt und schikaniert worden. Im Jahr (...) sei er während einer Protestteilnahme von Polizisten auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Weiter sei er im Jahr (...) oder (...) während Nevruz-Feierlichkeiten ebenfalls mitgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Er sei jeweils aufgrund mangelnder Beweise wieder freigelassen worden, ohne dass diese Festnahmen registriert worden seien. Er sei noch zwei weitere Male im (...) mitgenommen, befragt und aufgefordert worden, Informationen über die Partei zu liefern. Im (...) habe er die Türkei schliesslich legal mit einem Schengen-Visum verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sich die Polizei nach ihm erkundigt habe. B. Am 18. Juni 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2020. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Kopien (Zeitungsartikel aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020, eine Studienbescheinigung der Universität Balikesir, zwei Berichte der Human Rights Association, ein Jahresbericht Türkei 2019 von Amnesty International) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Eventualiter sei das Asylgesuch zu prüfen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig sowie unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 Covid-19-VO Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, sein Leben als Kurde und Alewit sei in der Türkei äusserst schwierig, er leide im Alltag häufig unter Diskriminierungen sowie Schikanen und er sei aufgrund seines politischen Engagements für die HDP befragt und unter Druck zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, würden diese Nachteile in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung zu gewärtigen hätten. Es könne auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer trotz der Probleme viele Jahre im Heimatstaat habe verbleiben und arbeiten können. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP den Behörden bekannt und deshalb befragt und unter Druck gesetzt worden sei. Jedoch sei er nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen, sondern lediglich als Helfer und Unterstützer bei Wahlen und Anlässen in seiner Ortschaft. Auch die politische Tätigkeit seines Vaters oder seiner Verwandten würden zu keiner anderen Einschätzung führen. So habe sein Vater im Jahr (...) letztmals kandidiert, exponiere sich nicht und habe keine Probleme mit den Behörden.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rüge, aufgrund des beschleunigten Verfahrens und des Ausnahmezustands wegen der Epidemie habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, alle Fragen durch seinen Rechtsanwalt abklären zu lassen, ist unbegründet, wurde doch die Beschwerdefrist bereits aufgrund der Corona-Situation auf 30 Tage erhöht und wurde diese vollumfänglich ausgeschöpft. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst.
E. 5.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von (...) bis (...) ohne Hürden mehrmals die Türkei legal mit einem Visum verlassen und wieder in die Türkei einreisen konnte. Zuletzt reiste er - ebenfalls legal mit Visum - im (...) aus und kam in die Schweiz. Sein Asylgesuch reichte er jedoch erst ein knappes halbes Jahr später ein; die hierzu getätigten Erklärungsversuche überzeugen nicht (SEM-Akten A29 F90). Zudem hat er auch nicht vorgebracht, dass ein Straf- oder Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre; Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Stattdessen konnte er - trotz der angeblich bereits seit seiner Jugendzeit beziehungsweise seit (...) anhaltenden Probleme - über Jahre hinweg in der Türkei mit seiner Familie leben, eine Wohnung kaufen, mehrmals legal aus- und einreisen und bis kurz vor seiner letzten Ausreise arbeiten (z. B. SEM-Akten A29 F31 und F49). Es kann den Angaben und den Beweismitteln auch nichts dahingehend entnommen werden, das auf eine Exponierung des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Jedenfalls stellt die Teilnahme an Demonstrationen und Anlässen in der Türkei keine solche dar (vgl. Urteil des BVGer E-1584/2020 vom 25. Juni 2020 E. 6.2). Auch die dargelegten Tätigkeiten als Helfer und Unterstützer bei Wahlen und Anlässen der HDP in seinem Ort lassen keinen anderen Schluss zu (SEM-Akten A29 F46 und F52 ff.). So führte der Beschwerdeführer selber aus, sich - wie sein Vater - aus arbeitstechnischen Gründen nicht politisch exponiert zu haben (SEM-Akten A29 F75) und erst einige Tage vor seiner letzten Ausreise im (...) der Partei tatsächlich beigetreten zu sein (SEM-Akten A29 F46 f.). Die Behördenkontakte beschränken sich sodann auch nur auf die einzelnen geschilderten Momente ohne weitere Konsequenzen. So waren die Mitnahmen anlässlich der Demonstrationen allgemein gegen die Demonstrierenden beziehungsweise Teilnehmenden gerichtet, die aufgrund mangelnder Beweise nach kurzer Zeit ohne Registrierung wieder freigelassen wurden (SEM-Akten A29 F64 ff. insb. F67 f. und F70). Auch die verhängte Strafe im Strassenverkehr vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Was die beiden Befragungen zur Partei und die Aufforderung zur Informationsbeschaffung über die Partei anbelangt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Mitglied der HDP war. Es erstaunt daher nicht, dass auch diese beiden Befragungen ohne weitere Konsequenzen blieben. Zwar machte er geltend, man habe sich nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt, indessen machte er weder in der Anhörung noch in der Beschwerde diesbezüglich weitere Ausführungen, auch nicht dazu, welches Ausmass diese Suche angenommen haben soll (z. B. SEM-Akten A29 F89). Insgesamt sind die geschilderten Behördenkontakte zwar unangenehm, sie erreichen aber nicht das Mass eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungshandlungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität erlitten hat (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 insb. E. 6). Schliesslich macht er politische Tätigkeiten insbesondere seines Vaters geltend, führt aber gleichzeitig aus, dieser habe keine Probleme mit den Behörden und vermeide ebenfalls eine Exponierung, da er für seine Arbeit oft ins Ausland reisen müsse, womit nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden kann (A29 F71 ff. insb. F75). In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behördenkontakte in Kombination mit dem Profil des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Hinweisen auf einzelne Stellen im Anhörungsprotokoll, die den Nachweis einer konkreten Gefahr belegen sollen. Die reine Vermutung, dass aufgrund von Razzien bei anderen Parteimitgliedern auch der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werden könne, genügt namentlich nicht, um eine begründete Furcht zu begründen (Beschwerde S. 7). Die Rüge, die Vorinstanz habe keine Stellung zur Entführung und zur Aufforderung zur Spitzelarbeit genommen, geht ebenfalls fehl, hat die Vorinstanz diese doch im Sachverhalt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt und dazu ausreichend Stellung genommen (angefochtene Verfügung S. 2 f. und S. 5 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Herkunft des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht zu beanstanden, hat er doch selbst die entsprechenden Angaben in den Befragungen gemacht (SEM-Akten A29 F13 A12 Ziff. 107 ff.). Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei ein bekanntes Gesicht für die kurdische Politik, ist schliesslich eine durch nichts belegte Behauptung und findet auch keinen Rückhalt in den Akten. Beweismittel zur behaupteten Prominenz wurden auch keine eingereicht. Vielmehr wurden Zeitungsartikel ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt. Die Studienbescheinigung lässt ebenfalls nicht auf eine Gefährdung im asylrechtlichen Sinne schliessen. Dasselbe trifft auf die Berichte und Internetfundstellen zur allgemeinen Lage vor Ort zu. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Schlussfolgerung zu führen. Auf eine Übersetzung der nicht bereits in einer Amtssprache eingereichten Beschwerdebeilagen kann verzichtet werden, geht deren Sinn doch bereits ausreichend aus den Beschwerdeausführungen hervor.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Es ergeben sich jedoch weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und im Heimatstaat über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Wohnmöglichkeit verfügt. So hat er das Gymnasium abgeschlossen, war bis im Jahr seiner Ausreise berufstätig und hat sich vor Ort eine eigene Wohnung gekauft (SEM-Akten A29 F13 ff., zum Wohnungskauf: F70 und Beschwerde S. 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich ohne Weiteres wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren kann. Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, gesund zu sein (SEM-Akten A29 F5). Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Angstzustände sind in der Türkei behandelbar. Mithin ist auf die Nachreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 8 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Beschwerdebegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3708/2020 Urteil vom 5. August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. März 2020 und der Anhörung vom 11. Juni 2020 machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Kocaeli, wo er bis zu seiner letzten Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Er stamme aus einer politischen Familie, wobei hauptsächlich sein Vater politisch aktiv sei. Dieser sei Mitglied der HDP (Haklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) und habe (...) für das Amt des (...) kandidiert. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er (der Beschwerdeführer) gearbeitet. Von (...) bis (...) habe er sich zwecks Arbeit mit einem Visum in Aserbaidschan aufgehalten. Für einen Tagesausflug nach Griechenland habe er im Jahr (...) ebenfalls ein Visum erhalten. Auch er sei bereits seit vielen Jahren Sympathisant der HDP und habe sich für die Partei in seiner Ortschaft engagiert. Er habe namentlich an Wahltätigkeiten, an 1. Mai-Anlässen sowie an Nevruz-Aktivitäten teilgenommen und sei als (...) tätig gewesen. Teilweise habe er das Fahrzeug für die Wahlpropaganda gefahren und sei für die Rekrutierung Jugendlicher verantwortlich gewesen. Seit (...) sei er offizielles Mitglied der HDP. Er sei sowohl aufgrund seiner kurdischen Ethnie als auch seines alewitischen Glaubens immer wieder schwierigen Situationen ausgesetzt gewesen und im Alltag diskriminiert worden. So sei er beispielsweise ständigen Fragen und schrägen Blicken wegen seines Ohrrings, der Tatsache, dass er nicht zur Moschee gegangen sei, oder wegen seines Rauchverhaltens während des Ramadans exponiert gewesen. Im Jahr (...) sei er im Strassenverkehr ungerechtfertigt gebüsst worden, da sein Mitfahrer an (...) teilgenommen und ein (...) gemacht habe. Er sei auch aufgrund seines politischen Engagements immer wieder beleidigt und schikaniert worden. Im Jahr (...) sei er während einer Protestteilnahme von Polizisten auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Weiter sei er im Jahr (...) oder (...) während Nevruz-Feierlichkeiten ebenfalls mitgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Er sei jeweils aufgrund mangelnder Beweise wieder freigelassen worden, ohne dass diese Festnahmen registriert worden seien. Er sei noch zwei weitere Male im (...) mitgenommen, befragt und aufgefordert worden, Informationen über die Partei zu liefern. Im (...) habe er die Türkei schliesslich legal mit einem Schengen-Visum verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sich die Polizei nach ihm erkundigt habe. B. Am 18. Juni 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2020. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Kopien (Zeitungsartikel aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020, eine Studienbescheinigung der Universität Balikesir, zwei Berichte der Human Rights Association, ein Jahresbericht Türkei 2019 von Amnesty International) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Eventualiter sei das Asylgesuch zu prüfen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig sowie unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 Covid-19-VO Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, sein Leben als Kurde und Alewit sei in der Türkei äusserst schwierig, er leide im Alltag häufig unter Diskriminierungen sowie Schikanen und er sei aufgrund seines politischen Engagements für die HDP befragt und unter Druck zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, würden diese Nachteile in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung zu gewärtigen hätten. Es könne auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer trotz der Probleme viele Jahre im Heimatstaat habe verbleiben und arbeiten können. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP den Behörden bekannt und deshalb befragt und unter Druck gesetzt worden sei. Jedoch sei er nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen, sondern lediglich als Helfer und Unterstützer bei Wahlen und Anlässen in seiner Ortschaft. Auch die politische Tätigkeit seines Vaters oder seiner Verwandten würden zu keiner anderen Einschätzung führen. So habe sein Vater im Jahr (...) letztmals kandidiert, exponiere sich nicht und habe keine Probleme mit den Behörden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rüge, aufgrund des beschleunigten Verfahrens und des Ausnahmezustands wegen der Epidemie habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, alle Fragen durch seinen Rechtsanwalt abklären zu lassen, ist unbegründet, wurde doch die Beschwerdefrist bereits aufgrund der Corona-Situation auf 30 Tage erhöht und wurde diese vollumfänglich ausgeschöpft. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. 5.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von (...) bis (...) ohne Hürden mehrmals die Türkei legal mit einem Visum verlassen und wieder in die Türkei einreisen konnte. Zuletzt reiste er - ebenfalls legal mit Visum - im (...) aus und kam in die Schweiz. Sein Asylgesuch reichte er jedoch erst ein knappes halbes Jahr später ein; die hierzu getätigten Erklärungsversuche überzeugen nicht (SEM-Akten A29 F90). Zudem hat er auch nicht vorgebracht, dass ein Straf- oder Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre; Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Stattdessen konnte er - trotz der angeblich bereits seit seiner Jugendzeit beziehungsweise seit (...) anhaltenden Probleme - über Jahre hinweg in der Türkei mit seiner Familie leben, eine Wohnung kaufen, mehrmals legal aus- und einreisen und bis kurz vor seiner letzten Ausreise arbeiten (z. B. SEM-Akten A29 F31 und F49). Es kann den Angaben und den Beweismitteln auch nichts dahingehend entnommen werden, das auf eine Exponierung des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Jedenfalls stellt die Teilnahme an Demonstrationen und Anlässen in der Türkei keine solche dar (vgl. Urteil des BVGer E-1584/2020 vom 25. Juni 2020 E. 6.2). Auch die dargelegten Tätigkeiten als Helfer und Unterstützer bei Wahlen und Anlässen der HDP in seinem Ort lassen keinen anderen Schluss zu (SEM-Akten A29 F46 und F52 ff.). So führte der Beschwerdeführer selber aus, sich - wie sein Vater - aus arbeitstechnischen Gründen nicht politisch exponiert zu haben (SEM-Akten A29 F75) und erst einige Tage vor seiner letzten Ausreise im (...) der Partei tatsächlich beigetreten zu sein (SEM-Akten A29 F46 f.). Die Behördenkontakte beschränken sich sodann auch nur auf die einzelnen geschilderten Momente ohne weitere Konsequenzen. So waren die Mitnahmen anlässlich der Demonstrationen allgemein gegen die Demonstrierenden beziehungsweise Teilnehmenden gerichtet, die aufgrund mangelnder Beweise nach kurzer Zeit ohne Registrierung wieder freigelassen wurden (SEM-Akten A29 F64 ff. insb. F67 f. und F70). Auch die verhängte Strafe im Strassenverkehr vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Was die beiden Befragungen zur Partei und die Aufforderung zur Informationsbeschaffung über die Partei anbelangt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Mitglied der HDP war. Es erstaunt daher nicht, dass auch diese beiden Befragungen ohne weitere Konsequenzen blieben. Zwar machte er geltend, man habe sich nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt, indessen machte er weder in der Anhörung noch in der Beschwerde diesbezüglich weitere Ausführungen, auch nicht dazu, welches Ausmass diese Suche angenommen haben soll (z. B. SEM-Akten A29 F89). Insgesamt sind die geschilderten Behördenkontakte zwar unangenehm, sie erreichen aber nicht das Mass eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungshandlungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität erlitten hat (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 insb. E. 6). Schliesslich macht er politische Tätigkeiten insbesondere seines Vaters geltend, führt aber gleichzeitig aus, dieser habe keine Probleme mit den Behörden und vermeide ebenfalls eine Exponierung, da er für seine Arbeit oft ins Ausland reisen müsse, womit nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden kann (A29 F71 ff. insb. F75). In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behördenkontakte in Kombination mit dem Profil des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Hinweisen auf einzelne Stellen im Anhörungsprotokoll, die den Nachweis einer konkreten Gefahr belegen sollen. Die reine Vermutung, dass aufgrund von Razzien bei anderen Parteimitgliedern auch der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werden könne, genügt namentlich nicht, um eine begründete Furcht zu begründen (Beschwerde S. 7). Die Rüge, die Vorinstanz habe keine Stellung zur Entführung und zur Aufforderung zur Spitzelarbeit genommen, geht ebenfalls fehl, hat die Vorinstanz diese doch im Sachverhalt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt und dazu ausreichend Stellung genommen (angefochtene Verfügung S. 2 f. und S. 5 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Herkunft des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht zu beanstanden, hat er doch selbst die entsprechenden Angaben in den Befragungen gemacht (SEM-Akten A29 F13 A12 Ziff. 107 ff.). Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei ein bekanntes Gesicht für die kurdische Politik, ist schliesslich eine durch nichts belegte Behauptung und findet auch keinen Rückhalt in den Akten. Beweismittel zur behaupteten Prominenz wurden auch keine eingereicht. Vielmehr wurden Zeitungsartikel ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt. Die Studienbescheinigung lässt ebenfalls nicht auf eine Gefährdung im asylrechtlichen Sinne schliessen. Dasselbe trifft auf die Berichte und Internetfundstellen zur allgemeinen Lage vor Ort zu. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Schlussfolgerung zu führen. Auf eine Übersetzung der nicht bereits in einer Amtssprache eingereichten Beschwerdebeilagen kann verzichtet werden, geht deren Sinn doch bereits ausreichend aus den Beschwerdeausführungen hervor. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Es ergeben sich jedoch weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. September 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und im Heimatstaat über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Wohnmöglichkeit verfügt. So hat er das Gymnasium abgeschlossen, war bis im Jahr seiner Ausreise berufstätig und hat sich vor Ort eine eigene Wohnung gekauft (SEM-Akten A29 F13 ff., zum Wohnungskauf: F70 und Beschwerde S. 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich ohne Weiteres wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren kann. Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, gesund zu sein (SEM-Akten A29 F5). Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Angstzustände sind in der Türkei behandelbar. Mithin ist auf die Nachreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
8. Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Beschwerdebegehren ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: