opencaselaw.ch

E-1584/2020

E-1584/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Derik, Provinz Mardin - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2016 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 25. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 4. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 19. Februar 2016 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe im Jahre 2012 ein Studium an der (...)-Universität in B._______ abgeschlossen. Danach habe er ein Fernstudium der Universität C._______ besucht und vorübergehend im (...) und in (...) gearbeitet. Er sei (normales) Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi - Demokratische Partei der Völker) gewesen, habe an Demonstrationen, welche er organisiert habe, und an anderen Veranstaltungen teilgenommen sowie bei Wahlvorbereitungen geholfen. Im Jahr 2014, während der Ereignisse in Kobane, sei er bei einer Demonstration mitgenommen und eine Stunde festgehalten worden. Die Behörden hätten den Demonstrationsteilnehmenden damit Angst einjagen wollen. Einmal seien die türkischen Behörden mit Schlagstöcken auf Demonstranten losgegangen, wobei er seinen Finger gebrochen habe. Solche Ereignisse und Hetzen gegen die kurdische Bevölkerung habe es immer wieder gegeben. Zudem seien alle HDP-Mitglieder bei den türkischen Behörden registriert. Im Jahr 2015 habe er sich einen türkischen Reisepass ausstellen lassen. Damals habe er seine Heimat verlassen wollen, weil 400 Parteilokale in Brand gesetzt und Parteiangehörige von den Behörden verfolgt und erschossen worden seien. Am (...) 2015 habe er an einer Kundgebung für den Frieden in Ankara teilgenommen. Anschliessend sei er nach Mardin zurückgekehrt. Ein bis zwei Wochen später sei er auf dem Weg in das Parteilokal der HDP bei einer Polizeikontrolle auf der Strasse angehalten und mitgenommen worden. Er sei mit verbundenen Augen verhört und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Ihm sei die Teilnahme an illegalen Kundgebungen und Hetzkampagnen gegen die Regierung vorgeworfen worden. Die Behörden hätten ihn zu den Vorbereitungen betreffend die Wahlen befragt. Nach fünf Tagen habe man ihn freigelassen und eine Bedenkzeit gewährt, um die Spitzeltätigkeit anzunehmen. Da damals eine Ausgangssperre verhängt worden sei, habe er nicht zu seinen Eltern ins Dorf gehen können. Sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass Sicherheitskräfte ins Dorf gekommen seien, das Haus seiner Eltern durchsucht und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten. Der Bruder sei seinetwegen auf den Polizeiposten mitgenommen und eine Stunde festgehalten worden. Aus Angst, dass man ihn zur Spitzeltätigkeit zwingen würde oder er bei einer Verweigerung inhaftieren würde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

- Identitätskarte in Kopie,

- Studentenausweis in Kopie,

- Familienregisterauszug in Kopie,

- Mitgliederkarte der HDP im Original,

- Dokumente der Universitäten in B._______ und C._______ in Kopie. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 - eröffnet am 19. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:

- eine Kopie der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Mitgliederkarte der HDP von 2012,

- Fotos von Kundgebungen und Anlässen in der Türkei und in der Schweiz,

- ein Schreiben des Demokratischen kurdischen Gesellschaftszentrums DEM-KURD in D._______ vom (...) 2020,

- ein in türkischer Sprache abgefasstes Schreiben vom (...) 2020. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die zuständigen Behörden, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht. D. Mit Verfügung vom 19. März 2020 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingaben der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 27. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des Anwaltsschreibens vom (...) 2020 ein. F. Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. Am 23. April 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote vom 18. März 2020 zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 29. Mai 2020 Stellung. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.6 Auf das Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen, ist nicht einzutreten, wurde diese doch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zunächst ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, weil es anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers unter Umständen Übersetzungsfehler gegeben habe. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch den Befrager unter Druck gesetzt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). ok

E. 3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Anhörung erweisen sich nach Prüfung der Akten als unberechtigt. Einerseits basiert der Vorwurf von Übersetzungsfehlern auf einer reinen Vermutung, für die keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm allfällige Übersetzungsfehler bei der Rückübersetzung nicht hätten auffallen können, ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen in derselben Sprache (türkisch) rückübersetzt worden sind. Diese Sprache hat er als für die Anhörung gut bezeichnet, wobei auch aufgrund der Tatsache, dass er seinen Angaben zufolge über einen Universitätsabschluss verfügt, von einer guten Verständigung mit der türkisch sprechenden Dolmetscherin ausgegangen werden konnte (vgl. A4 S. 3). Zu Beginn der Anhörung bejahte er zudem die Frage, ob er die Dolmetscherin gut verstehe. Ferner hat er seine Aussagen nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt. Im Übrigen lässt der Umstand, dass ihm die Dolmetscherin auf seine Frage, ob sie kurdisch spreche, keine Antwort gegeben habe, keine Rückschlüsse auf Übersetzungsfehler zu. Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach er anlässlich der Anhörung durch den Befrager unter Druck gesetzt worden sei, so erweist sich auch dieser als unberechtigt. Vielmehr bezweckten die ihm anlässlich der Anhörung gestellten zahlreichen Zusatzfragen respektive Nachfragen, möglichst viele Fakten für die Beurteilung seines Asylgesuchs zu sammeln, wie ihm zu Beginn der Anhörung und im Laufe der Befragung auch mitgeteilt worden war. Überdies hat die anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine Einwände zur Befragung angebracht. Insgesamt durfte sich die Vorinstanz daher für ihren Entscheid bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf die BzP und das Anhörungsprotokoll stützen. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, diesbezüglich die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Eventualantrags, die Sache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist auf Erwägung 7 zu verweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und seiner Tätigkeit für die HDP, dessen Mitglied er sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei ihn im Auge gehabt habe und es tatsächlich zu Behelligungen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden gekommen sei, auch wenn die HDP als legale Partei gelte. Seinen Angaben zufolge sei er jedoch nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von derart grossem Interesse sei, dass sich seine Befürchtung vor einer Inhaftierung verwirklichen werde. Es soll auch nie ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein. Er habe zur Untermauerung seines politischen Profils lediglich eine Mitgliedschaftskarte der HDP eingereicht. Es seien auch keine exponierten politischen Tätigkeiten in der Schweiz bekannt. Jedenfalls habe er keine solchen vorgebracht, was von ihm zu erwarten gewesen wäre, zumal er in der Anhörung vom 19. Februar 2016 explizit dazu aufgefordert worden sei. Er hätte das SEM spätestens in seinem Schreiben vom 5. Februar 2020 über allfällige neue Ereignisse oder Veränderungen des Sachverhalts in Kenntnis setzen können. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer keine unmittelbar nachteiligen Folgen nach sich ziehen werde. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schikanen anlässlich von Demonstrationsteilnahmen, den beiden Festnahmen und der Hausdurchsuchung durch die türkischen Behörden würden diese den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Seine Ausführungen liessen nicht den Schluss zu, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden habe oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden sei. Die von ihm geltend gemachten Massnahmen und Schikanen seitens der türkischen Polizei würden den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Diese hätten kein derartiges Ausmass angenommen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte, sei zu verneinen. Die Hausdurchsuchung zur Zeit der Ausgangssperre in Derik und die Mitnahme seines Bruders würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal er keine weiteren Vorfälle wie Hausdurchsuchungen oder Mitnahmen anderer Familienmitglieder geltend gemacht habe. Seine Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Es würden auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen würden, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen betreffe, denen er und Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt seien, führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, er stamme aus einer Grossfamilie, welche sich politisch für die kurdische Sache engagiert habe. Sein Grossonkel sei seit 1996 verschwunden. Die Vorinstanz habe ihn zu diesem Onkel keine Fragen gestellt. Sein Cousin sei in Deutschland anerkannter Flüchtling und engagiere sich exilpolitisch. Seine Brüder seien Mitglieder der HDP. Sein Vater sei wegen seiner Unterstützung zugunsten der Kurden lange Zeit inhaftiert gewesen. Weitere Verwandte - u.a. Tante, deren Ehemann und Töchter, Onkel und ein Cousin - hätten sich politisch betätigt, sei es für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê - Kurdische Arbeiterpartei) oder die HDP. Der Beschwerdeführer selber sei von 2008 bis 2012 beim Jugendflügel der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi - Partei des Friedens und der Demokratie) aktiv und im Jahre 2012 Gründungsmitglied der HDP gewesen. Er sei Gründungsmitglied der HDP in Derik und habe sich an der Selbstverwaltung in Derik beteiligt. Seine Tätigkeit sei den Behörden bekannt gewesen. Er sei bei seiner Festnahme im Oktober 2015 während fünf Tagen befragt, gefoltert und zur Annahme eines Spitzelangebots aufgefordert worden. Nachdem ihm sein Bruder von der Suche nach ihm im Dorf erzählt habe, habe er Angst vor einem weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat gehabt. Diese Angst sei seither noch grösser geworden, zumal sich die politische Situation in seinem Heimatstaat verschlechtert habe. Die Parteigebäude der HDP stünden unter Beobachtung. Zudem werde seit dem Putschversuch von 2016 hart gegen Oppositionelle vorgegangen. Es würden Parteimitgliederlisten beschlagnahmt und aktive Mitglieder verhaftet oder diese stünden unter ständigem Druck. Er müsse bei einer Rückkehr mit einer Befragung und mit Inhaftierung rechnen. Die Vorinstanz habe den vorgebrachten Nachteilen zu Unrecht die Intensität abgesprochen. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung, da es Anzeichen für ernsthafte Nachteile gebe. Er habe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, da er überall mit seiner Vergangenheit konfrontiert werden würde. Sein türkischer Anwalt bestätige in seinem Schreiben vom (...) 2020, dass er wegen des unerträglichen Drucks und dem Spitzelzwang das Land habe verlassen müssen. Weiter müsse er aufgrund seiner vierjährigen Landesabwesenheit mit einer Meldung des türkischen Konsulats in der Schweiz an die türkischen Behörden rechnen. Bei einer Rückkehr würde er zu seinem Auslandaufenthalt befragt und damit dem Risiko von Gewalt ausgesetzt. Die Vorinstanz berufe sich alleine auf seine Angaben anlässlich der Anhörung, ohne nachzufragen, was in diesen vier Jahren seither passiert sei. Seine Familie sei mehrmals nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. All dies erzeuge bei ihm einen enormen psychischen Druck. Weiter müsse er aufgrund seiner vierjährigen Landesabwesenheit damit rechnen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei durch die politische Polizei befragt werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er Gewalt ausgesetzt werde. Hinzu komme seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz, zu der ihn die Vorinstanz weder anlässlich der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt befragt habe. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich auf Beiträge im Internet - auf der kurdischen online-Zeitung www.ANF.com und auf Facebook - hingewiesen. Zudem werden Fotos und ein Schreiben des kurdischen Vereins DEM-KURD vom (...) 2020 eingereicht. Diesen Unterlagen könne entnommen werden, dass er an mehreren Anlässen in der Schweiz aktiv teilgenommen habe. Nach einer Demonstration vom (...) 2019 in E._______, bei der er an vorderster Front mitgelaufen sei, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sie ihn in einer im Fernsehen veröffentlichten Sendung erkannt habe. Er gehe deshalb davon aus, dass die Dorfschützer seinen Aufenthaltsort nun kennen würden. Auch wenn er nur wenig Bildmaterial seiner Tätigkeit einreichen könne, so seien auf Facebook Fotos seiner Demonstrationsteilnahmen zu finden. Insbesondere im letzten Jahr seien in verschiedenen kurdischen Vereinen Spitzel aufgetaucht, welche Namen und Funktionen von Mitgliedern an die türkischen Behörden weitergeleitet hätten und gegen die bei ihrer Ein- oder Ausreise in die Türkei ermittelt worden sei.

E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere weist sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe nie erwähnt, dass der Onkel seiner Mutter ein bekannter Parlamentarier der HDP sei. Weiter habe er im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt, dass er Gründungsmitglied der HDP gewesen und während der fünftägigen Festnahme gefoltert worden sei, obwohl es sich dabei um wichtige Elemente gehandelt hätte. Auch die nachträglich geltend gemachten politischen Profile von Familienmitgliedern seien nachgeschoben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Behörden wegen diesen ein erhöhtes Interesse an ihm gehabt haben sollten, zumal er kein besonders enges Verhältnis zu diesen angegeben habe. Zudem liege die Festnahme seines Vaters viele Jahre zurück. Somit würden allfällige frühere oder aktuelle politische Profile von Familienmitgliedern sein Profil nicht dermassen schärfen, dass auf eine Gefährdung seiner Person in der Türkei zu schliessen wäre. Es sei auch unter Berücksichtigung des eingereichten Fotos des Beschwerdeführers im Büro der BDP nicht davon auszugehen, dass dieser als einfaches Mitglied der HDP und allenfalls der früheren BDP eine exponierte Stellung innegehabt habe. Den Akten könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass gegen ihn je ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre oder ein Eintrag in der Datenbank GBTS (Bemerkung BVGer: Zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das sogenannte Allgemeine Informationssystem) bestehe. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile erleiden, verwirklichen würden. Zwar habe sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch würden sich die Massnahmen primär gegen Personen richten, welche eine höhere Funktion innerhalb der prokurdischen Partei oder ein politisches Amt innehätten. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Ferner vermöge die Furcht des Beschwerdeführers, in eine Personenkontrolle zu geraten und mitgenommen oder erniedrigend behandelt zu werden, keine asylrechtlich relevante Furcht zu begründen. Dies gelte auch in Bezug auf das Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise mehrmals nach ihm gefragt worden sei. In Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gemäss den eingereichten Unterlagen an Demonstrationen teilgenommen und dabei die (...), hochgehalten. Dabei sei er als einer von vielen Teilnehmern abgebildet und namentlich nicht genannt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats beobachtet würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, deren Aktivitäten ein gewisses politisches Gewicht entfalten würden. Beim Beschwerdeführer sei nicht davon auszugehen, dass er von diesen als Gefahr wahrgenommen werde und deshalb gefährdet sei. Auch die lange Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz würden sein Profil nicht in asylrechtlich relevantem Ausmass schärfen. Ferner würden auch die Ausführungen des Anwalts in der Türkei in seinem Schreiben vom (...) 2020 darauf hinweisen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der damaligen allgemeinen erhöhten behördlichen Kontrollen erfolgt sei. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er fünf Jahre später bei einer Rückkehr in die Türkei wegen dieser Festnahme oder der Aufforderung der Spitzeltätigkeit behelligt werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, noch keinen Anwalt mandatiert zu haben, währenddem im Schreiben des Anwalts stehe, dass er bereits im Jahre 2015 vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Replik aus, es sei zu berücksichtigen, dass er Laie und ohne Rechtsvertretung angehört worden sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Es sei ihm nicht möglich, Gründungsakten der HDP von 2012 einzureichen. Die Vorinstanz habe die Gründungsmitgliedschaft und die Folter zu Unrecht in Abrede gestellt. Ferner müsse man vor der Mitgliedschaft bei der HDP zuvor während vier Jahren aktiv für die Partei gewesen sein. Er sei kein einfaches Mitglied der HDP beziehungsweise der BDP gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde er wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen, weshalb er gefährdet sei. Sein Aufenthaltsort sei insbesondere wegen der Live-Streaming vom (...) 2019 den türkischen Spitzeln bekannt. Überdies sei aufgrund der Angaben seines Anwalts, der Anwalt der HDP und aktiver Politiker in Mardin sei, vom Existieren eines Datenblatts auszugehen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich aus den geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat geführt haben sollen, zu jenem Zeitpunkt nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere ist den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, den beiden Festnahmen - eine einstündige im Jahre 2014 sowie eine fünftägige im (...) 2015, bei der er an den Händen gefesselt und mit Wasser bespritzt worden sei - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit die für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität abzusprechen. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich zwar als Gründungsmitglied der HDP und als aktiv beim Jugendflügel der BDP in den Jahren 2008 bis 2012. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Mitgliederkarte der HDP könnte zudem ein Hinweis auf sein geltend gemachtes politisches Engagement darstellen. Dazu ist indessen festzuhalten, dass weder die Mitgliedschaft noch die Anwesenheit bei der Gründung (sogen. Gründungsmitglied) automatisch bedeutet, sich exponiert zu haben. Den Angaben des Beschwerdeführers kann auch nichts entnommen werden, das auf seine besondere Exponierung schliessen lässt. Jedenfalls stellt die Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei und die Mitorganisation derselben sowie die, im Übrigen erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte, Beteiligung an der Selbstverwaltung in Derik keine solche dar. Im Weiteren hat er auch nicht vorgebracht, dass gegen ihn ein Straf- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Zwar machte er geltend, die Behörden hätten (nach seiner Ausreise) weiterhin nach ihm gefragt, indessen machte er keine diesbezüglichen weiteren Ausführungen und auch nicht, welches Ausmass diese angenommen hätten. Dem zu den Akten eingereichten Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) 2020 kann zudem lediglich entnommen werden, dass er vor vier Jahren wegen eines unerträglichen Drucks und des Spitzelzwangs der Behörden ausgereist sei. Dies erstaunt umso mehr, als das Schreiben neueren Datums ist. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Anwalt in seinem Schreiben allfällige aktuelle behördliche Ermittlungen oder Suchen erwähnt hätte. Im Übrigen ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Verwandten den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, unbegründet, hat er doch nie geltend gemacht, wegen diesen Verwandten behördliche Nachteile erlitten zu haben. Somit kann vorliegend auch nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Überdies leben mehrere seiner Geschwister - darunter offenbar auch seine Brüder F._______ und G._______, die ebenfalls Mitglieder bei der HDP sein sollen - und seine Eltern weiterhin in der Türkei, weshalb der Schluss gezogen werden kann, dass die türkischen Behörden kein besonderes Interesse an ihnen haben. Im Weiteren kann auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu möglichen Nachstellungen, denen Personen, die sich für die kurdische Sache engagieren, seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein könnten, nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Ein - auch tiefgreifendes - subjektives Leiden an der Situation im Heimatland allein genügt nicht, um von einem relevanten unerträglichen psychischen Druck auszugehen; der subjektive Geisteszustand muss vielmehr auch auf objektiven asylrelevanten Gründen basieren. Dies ist vorliegend zu verneinen.

E. 6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt im Sinne eines Eventualantrags eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten, da die Vorinstanz ihn weder anlässlich der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt nach seinen exilpolitischen Tätigkeiten gefragt habe. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

E. 7.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung stellt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers keinen Verfahrensmangel fest. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Einreichung eines Asylgesuchs (25. Januar 2016) respektive der summarischen Befragung des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2016 und dessen Anhörung am 19. Februar 2016 ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach ihn die Vorinstanz nicht nach seinen exilpolitischen Tätigkeiten gefragt habe, unberechtigt. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer - sollte er in dieser kurzen Zeit tatsächlich bereits exilpolitisch tätig gewesen sein - verpflichtet gewesen, dies gestützt auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht vorzutragen. Auf diese wurde er sowohl in der BzP als auch zu Beginn der Anhörung ausdrücklich hingewiesen (vgl. A4 S. 2 und A5 F1 und F2). Entgegen der in der Replikeingabe geäusserten Auffassung kann er sich auch nicht darauf berufen, er sei ohne Rechtsvertretung angehört worden. Jedenfalls war ihm eine solche Möglichkeit, die im Übrigen nicht vorgesehen ist, nicht verwehrt worden. Zwar lag zwischen der Anhörung vom 19. Februar 2016 und dem Entscheid eine grössere Zeitspanne von vier Jahren, was vorliegend zu berücksichtigen ist. Es hätte jedoch vom Beschwerdeführer, der mit Eingabe vom 5. Februar 2020 um eine Beschleunigung seines Asylverfahrens ersucht hatte, erwartet werden können, dass er das SEM bei dieser Gelegenheit über allfällige exilpolitische Tätigkeit respektive eine Änderung des Sachverhalts in Kenntnis setzt und neue Beweismittel von sich aus beibringt. Immerhin bestand für ihn die Möglichkeit, seine exilpolitische Tätigkeit und damit das Vorliegen von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen im Beschwerdeverfahren vorzutragen. Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht. Nachdem sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 ausführlich zu den neu vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert hat, zu denen der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Mai 2020 Stellung nehmen konnte, kann der Sachverhalt vorliegend als erstellt betrachtet werden.

E. 8.1 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus der Türkei in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 8.2 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6626/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.6.1 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitische Tätigkeit im Wesentlichen geltend, er habe in der Schweiz an mehreren Anlässen - u.a. an Demonstrationen - an vorderster Front aktiv teilgenommen. Es seien auch Videos von solchen Veranstaltungen im türkischen Fernsehen ausgestrahlt worden und wahrscheinlich auch dem Dorfschützer bekannt. Auf den diesbezüglich eingereichten Fotos und den im Internet veröffentlichten Videos von Demonstrationen in E._______ ist der Beschwerdeführer als einer von vielen Teilnehmern abgebildet. Insbesondere in den im Internet veröffentlichten Filmsequenzen von Demonstrationen in E._______ am 12. Oktober 2019 und (...) 2019 (...) ist er jedoch entgegen der von ihm geäusserten Meinung nicht besonders gut erkennbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er sich dadurch besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmenden hinaus exponiert oder gar eine herausragende Funktion inngehabt hätte, auch wenn er zum Teil an vorderster Front mitgelaufen ist und (...) (mit-)getragen hat. Auch der Umstand, dass er angeblich seit seiner Einreise an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen habe, welche er nicht alle belegen könne, lässt nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Dies umso mehr, als er, wie hievor festgestellt worden ist (E. 6.2), für die Zeit vor seiner Ausreise kein entsprechendes politisches Profil vorgetragen hat und keinerlei behördliche Schwierigkeiten bekundete und demzufolge nicht im Visier der heimatlichen Behörden gestanden haben kann. Damit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht.

E. 8.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt (vgl. Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 m.w.H.). Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren von Juli 2015 bis Ende 2016 neben den Provinzen Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Gebiete im Südosten der Türkei, darunter auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Mardin. Es ist aber nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Seit Ende 2016 hat sich der Brennpunkt der aktuellen Phase des türkisch-kurdischen Konflikts in die ländlichen Gebiete der Südosttürkei verlagert. Entsprechend hat sich die Lage in den Städten der Südosttürkei seither beruhigt. Auch wenn die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Mardin weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, ist auch dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder anderweitiger Notlage auszugehen.

E. 10.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über einen Universitätsabschluss sowie gewisse Arbeitserfahrungen. Ausserdem kann er mit seiner Mutter sowie mehreren Geschwistern in seinem Heimatstaat, grösstenteils in seiner Heimatprovinz Mardin, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, auf dessen Unterstützung er sich bei der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann (vgl. Akten A4 S. 3 ff., A5 F16 ff.).

E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 21. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 12.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwei Honorarnoten vom 18. März 2020 und 29. Mai 2020 ins Recht gelegt, in denen Bemühungen der Rechtsvertretung von insgesamt 17,25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 185.- sowie Auslagen in der Höhe von einer Pauschale von Fr. 50.- und Portokosten von Fr. 14.60 ausgewiesen sind, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 3'248.55 (inkl. Auslagen) ergibt. Dieser Betrag ist indes nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen sind die zu entschädigenden Stunden auf zehn zu reduzieren. Zudem ist bei nicht-anwaltlicher Vertreterin für das amtliche Honorar von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte Pauschale, dies mangels Konkretisierung des damit verbundenen Aufwands. Die Portokosten von Fr. 14.60 sind angesichts der geringen Höhe ebenfalls nicht zu entschädigen. Der Rechtsbeiständin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1584/2020 Urteil vom 25. Juni 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Derik, Provinz Mardin - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2016 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 25. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 4. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 19. Februar 2016 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe im Jahre 2012 ein Studium an der (...)-Universität in B._______ abgeschlossen. Danach habe er ein Fernstudium der Universität C._______ besucht und vorübergehend im (...) und in (...) gearbeitet. Er sei (normales) Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi - Demokratische Partei der Völker) gewesen, habe an Demonstrationen, welche er organisiert habe, und an anderen Veranstaltungen teilgenommen sowie bei Wahlvorbereitungen geholfen. Im Jahr 2014, während der Ereignisse in Kobane, sei er bei einer Demonstration mitgenommen und eine Stunde festgehalten worden. Die Behörden hätten den Demonstrationsteilnehmenden damit Angst einjagen wollen. Einmal seien die türkischen Behörden mit Schlagstöcken auf Demonstranten losgegangen, wobei er seinen Finger gebrochen habe. Solche Ereignisse und Hetzen gegen die kurdische Bevölkerung habe es immer wieder gegeben. Zudem seien alle HDP-Mitglieder bei den türkischen Behörden registriert. Im Jahr 2015 habe er sich einen türkischen Reisepass ausstellen lassen. Damals habe er seine Heimat verlassen wollen, weil 400 Parteilokale in Brand gesetzt und Parteiangehörige von den Behörden verfolgt und erschossen worden seien. Am (...) 2015 habe er an einer Kundgebung für den Frieden in Ankara teilgenommen. Anschliessend sei er nach Mardin zurückgekehrt. Ein bis zwei Wochen später sei er auf dem Weg in das Parteilokal der HDP bei einer Polizeikontrolle auf der Strasse angehalten und mitgenommen worden. Er sei mit verbundenen Augen verhört und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Ihm sei die Teilnahme an illegalen Kundgebungen und Hetzkampagnen gegen die Regierung vorgeworfen worden. Die Behörden hätten ihn zu den Vorbereitungen betreffend die Wahlen befragt. Nach fünf Tagen habe man ihn freigelassen und eine Bedenkzeit gewährt, um die Spitzeltätigkeit anzunehmen. Da damals eine Ausgangssperre verhängt worden sei, habe er nicht zu seinen Eltern ins Dorf gehen können. Sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass Sicherheitskräfte ins Dorf gekommen seien, das Haus seiner Eltern durchsucht und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten. Der Bruder sei seinetwegen auf den Polizeiposten mitgenommen und eine Stunde festgehalten worden. Aus Angst, dass man ihn zur Spitzeltätigkeit zwingen würde oder er bei einer Verweigerung inhaftieren würde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

- Identitätskarte in Kopie,

- Studentenausweis in Kopie,

- Familienregisterauszug in Kopie,

- Mitgliederkarte der HDP im Original,

- Dokumente der Universitäten in B._______ und C._______ in Kopie. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 - eröffnet am 19. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:

- eine Kopie der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Mitgliederkarte der HDP von 2012,

- Fotos von Kundgebungen und Anlässen in der Türkei und in der Schweiz,

- ein Schreiben des Demokratischen kurdischen Gesellschaftszentrums DEM-KURD in D._______ vom (...) 2020,

- ein in türkischer Sprache abgefasstes Schreiben vom (...) 2020. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die zuständigen Behörden, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht. D. Mit Verfügung vom 19. März 2020 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingaben der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 27. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des Anwaltsschreibens vom (...) 2020 ein. F. Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. Am 23. April 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote vom 18. März 2020 zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 29. Mai 2020 Stellung. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.6 Auf das Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen, ist nicht einzutreten, wurde diese doch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zunächst ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, weil es anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers unter Umständen Übersetzungsfehler gegeben habe. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch den Befrager unter Druck gesetzt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). ok 3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Anhörung erweisen sich nach Prüfung der Akten als unberechtigt. Einerseits basiert der Vorwurf von Übersetzungsfehlern auf einer reinen Vermutung, für die keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm allfällige Übersetzungsfehler bei der Rückübersetzung nicht hätten auffallen können, ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen in derselben Sprache (türkisch) rückübersetzt worden sind. Diese Sprache hat er als für die Anhörung gut bezeichnet, wobei auch aufgrund der Tatsache, dass er seinen Angaben zufolge über einen Universitätsabschluss verfügt, von einer guten Verständigung mit der türkisch sprechenden Dolmetscherin ausgegangen werden konnte (vgl. A4 S. 3). Zu Beginn der Anhörung bejahte er zudem die Frage, ob er die Dolmetscherin gut verstehe. Ferner hat er seine Aussagen nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt. Im Übrigen lässt der Umstand, dass ihm die Dolmetscherin auf seine Frage, ob sie kurdisch spreche, keine Antwort gegeben habe, keine Rückschlüsse auf Übersetzungsfehler zu. Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach er anlässlich der Anhörung durch den Befrager unter Druck gesetzt worden sei, so erweist sich auch dieser als unberechtigt. Vielmehr bezweckten die ihm anlässlich der Anhörung gestellten zahlreichen Zusatzfragen respektive Nachfragen, möglichst viele Fakten für die Beurteilung seines Asylgesuchs zu sammeln, wie ihm zu Beginn der Anhörung und im Laufe der Befragung auch mitgeteilt worden war. Überdies hat die anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine Einwände zur Befragung angebracht. Insgesamt durfte sich die Vorinstanz daher für ihren Entscheid bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf die BzP und das Anhörungsprotokoll stützen. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, diesbezüglich die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Eventualantrags, die Sache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist auf Erwägung 7 zu verweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und seiner Tätigkeit für die HDP, dessen Mitglied er sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei ihn im Auge gehabt habe und es tatsächlich zu Behelligungen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden gekommen sei, auch wenn die HDP als legale Partei gelte. Seinen Angaben zufolge sei er jedoch nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von derart grossem Interesse sei, dass sich seine Befürchtung vor einer Inhaftierung verwirklichen werde. Es soll auch nie ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein. Er habe zur Untermauerung seines politischen Profils lediglich eine Mitgliedschaftskarte der HDP eingereicht. Es seien auch keine exponierten politischen Tätigkeiten in der Schweiz bekannt. Jedenfalls habe er keine solchen vorgebracht, was von ihm zu erwarten gewesen wäre, zumal er in der Anhörung vom 19. Februar 2016 explizit dazu aufgefordert worden sei. Er hätte das SEM spätestens in seinem Schreiben vom 5. Februar 2020 über allfällige neue Ereignisse oder Veränderungen des Sachverhalts in Kenntnis setzen können. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer keine unmittelbar nachteiligen Folgen nach sich ziehen werde. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schikanen anlässlich von Demonstrationsteilnahmen, den beiden Festnahmen und der Hausdurchsuchung durch die türkischen Behörden würden diese den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Seine Ausführungen liessen nicht den Schluss zu, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden habe oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden sei. Die von ihm geltend gemachten Massnahmen und Schikanen seitens der türkischen Polizei würden den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Diese hätten kein derartiges Ausmass angenommen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte, sei zu verneinen. Die Hausdurchsuchung zur Zeit der Ausgangssperre in Derik und die Mitnahme seines Bruders würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal er keine weiteren Vorfälle wie Hausdurchsuchungen oder Mitnahmen anderer Familienmitglieder geltend gemacht habe. Seine Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Es würden auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen würden, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen betreffe, denen er und Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt seien, führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, er stamme aus einer Grossfamilie, welche sich politisch für die kurdische Sache engagiert habe. Sein Grossonkel sei seit 1996 verschwunden. Die Vorinstanz habe ihn zu diesem Onkel keine Fragen gestellt. Sein Cousin sei in Deutschland anerkannter Flüchtling und engagiere sich exilpolitisch. Seine Brüder seien Mitglieder der HDP. Sein Vater sei wegen seiner Unterstützung zugunsten der Kurden lange Zeit inhaftiert gewesen. Weitere Verwandte - u.a. Tante, deren Ehemann und Töchter, Onkel und ein Cousin - hätten sich politisch betätigt, sei es für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê - Kurdische Arbeiterpartei) oder die HDP. Der Beschwerdeführer selber sei von 2008 bis 2012 beim Jugendflügel der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi - Partei des Friedens und der Demokratie) aktiv und im Jahre 2012 Gründungsmitglied der HDP gewesen. Er sei Gründungsmitglied der HDP in Derik und habe sich an der Selbstverwaltung in Derik beteiligt. Seine Tätigkeit sei den Behörden bekannt gewesen. Er sei bei seiner Festnahme im Oktober 2015 während fünf Tagen befragt, gefoltert und zur Annahme eines Spitzelangebots aufgefordert worden. Nachdem ihm sein Bruder von der Suche nach ihm im Dorf erzählt habe, habe er Angst vor einem weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat gehabt. Diese Angst sei seither noch grösser geworden, zumal sich die politische Situation in seinem Heimatstaat verschlechtert habe. Die Parteigebäude der HDP stünden unter Beobachtung. Zudem werde seit dem Putschversuch von 2016 hart gegen Oppositionelle vorgegangen. Es würden Parteimitgliederlisten beschlagnahmt und aktive Mitglieder verhaftet oder diese stünden unter ständigem Druck. Er müsse bei einer Rückkehr mit einer Befragung und mit Inhaftierung rechnen. Die Vorinstanz habe den vorgebrachten Nachteilen zu Unrecht die Intensität abgesprochen. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung, da es Anzeichen für ernsthafte Nachteile gebe. Er habe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, da er überall mit seiner Vergangenheit konfrontiert werden würde. Sein türkischer Anwalt bestätige in seinem Schreiben vom (...) 2020, dass er wegen des unerträglichen Drucks und dem Spitzelzwang das Land habe verlassen müssen. Weiter müsse er aufgrund seiner vierjährigen Landesabwesenheit mit einer Meldung des türkischen Konsulats in der Schweiz an die türkischen Behörden rechnen. Bei einer Rückkehr würde er zu seinem Auslandaufenthalt befragt und damit dem Risiko von Gewalt ausgesetzt. Die Vorinstanz berufe sich alleine auf seine Angaben anlässlich der Anhörung, ohne nachzufragen, was in diesen vier Jahren seither passiert sei. Seine Familie sei mehrmals nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. All dies erzeuge bei ihm einen enormen psychischen Druck. Weiter müsse er aufgrund seiner vierjährigen Landesabwesenheit damit rechnen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei durch die politische Polizei befragt werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er Gewalt ausgesetzt werde. Hinzu komme seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz, zu der ihn die Vorinstanz weder anlässlich der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt befragt habe. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich auf Beiträge im Internet - auf der kurdischen online-Zeitung www.ANF.com und auf Facebook - hingewiesen. Zudem werden Fotos und ein Schreiben des kurdischen Vereins DEM-KURD vom (...) 2020 eingereicht. Diesen Unterlagen könne entnommen werden, dass er an mehreren Anlässen in der Schweiz aktiv teilgenommen habe. Nach einer Demonstration vom (...) 2019 in E._______, bei der er an vorderster Front mitgelaufen sei, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sie ihn in einer im Fernsehen veröffentlichten Sendung erkannt habe. Er gehe deshalb davon aus, dass die Dorfschützer seinen Aufenthaltsort nun kennen würden. Auch wenn er nur wenig Bildmaterial seiner Tätigkeit einreichen könne, so seien auf Facebook Fotos seiner Demonstrationsteilnahmen zu finden. Insbesondere im letzten Jahr seien in verschiedenen kurdischen Vereinen Spitzel aufgetaucht, welche Namen und Funktionen von Mitgliedern an die türkischen Behörden weitergeleitet hätten und gegen die bei ihrer Ein- oder Ausreise in die Türkei ermittelt worden sei. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere weist sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe nie erwähnt, dass der Onkel seiner Mutter ein bekannter Parlamentarier der HDP sei. Weiter habe er im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt, dass er Gründungsmitglied der HDP gewesen und während der fünftägigen Festnahme gefoltert worden sei, obwohl es sich dabei um wichtige Elemente gehandelt hätte. Auch die nachträglich geltend gemachten politischen Profile von Familienmitgliedern seien nachgeschoben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Behörden wegen diesen ein erhöhtes Interesse an ihm gehabt haben sollten, zumal er kein besonders enges Verhältnis zu diesen angegeben habe. Zudem liege die Festnahme seines Vaters viele Jahre zurück. Somit würden allfällige frühere oder aktuelle politische Profile von Familienmitgliedern sein Profil nicht dermassen schärfen, dass auf eine Gefährdung seiner Person in der Türkei zu schliessen wäre. Es sei auch unter Berücksichtigung des eingereichten Fotos des Beschwerdeführers im Büro der BDP nicht davon auszugehen, dass dieser als einfaches Mitglied der HDP und allenfalls der früheren BDP eine exponierte Stellung innegehabt habe. Den Akten könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass gegen ihn je ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre oder ein Eintrag in der Datenbank GBTS (Bemerkung BVGer: Zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das sogenannte Allgemeine Informationssystem) bestehe. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile erleiden, verwirklichen würden. Zwar habe sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch würden sich die Massnahmen primär gegen Personen richten, welche eine höhere Funktion innerhalb der prokurdischen Partei oder ein politisches Amt innehätten. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Ferner vermöge die Furcht des Beschwerdeführers, in eine Personenkontrolle zu geraten und mitgenommen oder erniedrigend behandelt zu werden, keine asylrechtlich relevante Furcht zu begründen. Dies gelte auch in Bezug auf das Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise mehrmals nach ihm gefragt worden sei. In Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gemäss den eingereichten Unterlagen an Demonstrationen teilgenommen und dabei die (...), hochgehalten. Dabei sei er als einer von vielen Teilnehmern abgebildet und namentlich nicht genannt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats beobachtet würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, deren Aktivitäten ein gewisses politisches Gewicht entfalten würden. Beim Beschwerdeführer sei nicht davon auszugehen, dass er von diesen als Gefahr wahrgenommen werde und deshalb gefährdet sei. Auch die lange Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz würden sein Profil nicht in asylrechtlich relevantem Ausmass schärfen. Ferner würden auch die Ausführungen des Anwalts in der Türkei in seinem Schreiben vom (...) 2020 darauf hinweisen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der damaligen allgemeinen erhöhten behördlichen Kontrollen erfolgt sei. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er fünf Jahre später bei einer Rückkehr in die Türkei wegen dieser Festnahme oder der Aufforderung der Spitzeltätigkeit behelligt werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, noch keinen Anwalt mandatiert zu haben, währenddem im Schreiben des Anwalts stehe, dass er bereits im Jahre 2015 vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei. 5.4 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Replik aus, es sei zu berücksichtigen, dass er Laie und ohne Rechtsvertretung angehört worden sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Es sei ihm nicht möglich, Gründungsakten der HDP von 2012 einzureichen. Die Vorinstanz habe die Gründungsmitgliedschaft und die Folter zu Unrecht in Abrede gestellt. Ferner müsse man vor der Mitgliedschaft bei der HDP zuvor während vier Jahren aktiv für die Partei gewesen sein. Er sei kein einfaches Mitglied der HDP beziehungsweise der BDP gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde er wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen, weshalb er gefährdet sei. Sein Aufenthaltsort sei insbesondere wegen der Live-Streaming vom (...) 2019 den türkischen Spitzeln bekannt. Überdies sei aufgrund der Angaben seines Anwalts, der Anwalt der HDP und aktiver Politiker in Mardin sei, vom Existieren eines Datenblatts auszugehen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich aus den geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat geführt haben sollen, zu jenem Zeitpunkt nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere ist den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, den beiden Festnahmen - eine einstündige im Jahre 2014 sowie eine fünftägige im (...) 2015, bei der er an den Händen gefesselt und mit Wasser bespritzt worden sei - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit die für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität abzusprechen. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich zwar als Gründungsmitglied der HDP und als aktiv beim Jugendflügel der BDP in den Jahren 2008 bis 2012. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Mitgliederkarte der HDP könnte zudem ein Hinweis auf sein geltend gemachtes politisches Engagement darstellen. Dazu ist indessen festzuhalten, dass weder die Mitgliedschaft noch die Anwesenheit bei der Gründung (sogen. Gründungsmitglied) automatisch bedeutet, sich exponiert zu haben. Den Angaben des Beschwerdeführers kann auch nichts entnommen werden, das auf seine besondere Exponierung schliessen lässt. Jedenfalls stellt die Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei und die Mitorganisation derselben sowie die, im Übrigen erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte, Beteiligung an der Selbstverwaltung in Derik keine solche dar. Im Weiteren hat er auch nicht vorgebracht, dass gegen ihn ein Straf- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Zwar machte er geltend, die Behörden hätten (nach seiner Ausreise) weiterhin nach ihm gefragt, indessen machte er keine diesbezüglichen weiteren Ausführungen und auch nicht, welches Ausmass diese angenommen hätten. Dem zu den Akten eingereichten Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) 2020 kann zudem lediglich entnommen werden, dass er vor vier Jahren wegen eines unerträglichen Drucks und des Spitzelzwangs der Behörden ausgereist sei. Dies erstaunt umso mehr, als das Schreiben neueren Datums ist. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Anwalt in seinem Schreiben allfällige aktuelle behördliche Ermittlungen oder Suchen erwähnt hätte. Im Übrigen ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Verwandten den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, unbegründet, hat er doch nie geltend gemacht, wegen diesen Verwandten behördliche Nachteile erlitten zu haben. Somit kann vorliegend auch nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Überdies leben mehrere seiner Geschwister - darunter offenbar auch seine Brüder F._______ und G._______, die ebenfalls Mitglieder bei der HDP sein sollen - und seine Eltern weiterhin in der Türkei, weshalb der Schluss gezogen werden kann, dass die türkischen Behörden kein besonderes Interesse an ihnen haben. Im Weiteren kann auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu möglichen Nachstellungen, denen Personen, die sich für die kurdische Sache engagieren, seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein könnten, nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Ein - auch tiefgreifendes - subjektives Leiden an der Situation im Heimatland allein genügt nicht, um von einem relevanten unerträglichen psychischen Druck auszugehen; der subjektive Geisteszustand muss vielmehr auch auf objektiven asylrelevanten Gründen basieren. Dies ist vorliegend zu verneinen. 6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt im Sinne eines Eventualantrags eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten, da die Vorinstanz ihn weder anlässlich der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt nach seinen exilpolitischen Tätigkeiten gefragt habe. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. 7.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung stellt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers keinen Verfahrensmangel fest. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Einreichung eines Asylgesuchs (25. Januar 2016) respektive der summarischen Befragung des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2016 und dessen Anhörung am 19. Februar 2016 ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach ihn die Vorinstanz nicht nach seinen exilpolitischen Tätigkeiten gefragt habe, unberechtigt. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer - sollte er in dieser kurzen Zeit tatsächlich bereits exilpolitisch tätig gewesen sein - verpflichtet gewesen, dies gestützt auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht vorzutragen. Auf diese wurde er sowohl in der BzP als auch zu Beginn der Anhörung ausdrücklich hingewiesen (vgl. A4 S. 2 und A5 F1 und F2). Entgegen der in der Replikeingabe geäusserten Auffassung kann er sich auch nicht darauf berufen, er sei ohne Rechtsvertretung angehört worden. Jedenfalls war ihm eine solche Möglichkeit, die im Übrigen nicht vorgesehen ist, nicht verwehrt worden. Zwar lag zwischen der Anhörung vom 19. Februar 2016 und dem Entscheid eine grössere Zeitspanne von vier Jahren, was vorliegend zu berücksichtigen ist. Es hätte jedoch vom Beschwerdeführer, der mit Eingabe vom 5. Februar 2020 um eine Beschleunigung seines Asylverfahrens ersucht hatte, erwartet werden können, dass er das SEM bei dieser Gelegenheit über allfällige exilpolitische Tätigkeit respektive eine Änderung des Sachverhalts in Kenntnis setzt und neue Beweismittel von sich aus beibringt. Immerhin bestand für ihn die Möglichkeit, seine exilpolitische Tätigkeit und damit das Vorliegen von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen im Beschwerdeverfahren vorzutragen. Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht. Nachdem sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 ausführlich zu den neu vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert hat, zu denen der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Mai 2020 Stellung nehmen konnte, kann der Sachverhalt vorliegend als erstellt betrachtet werden. 8. 8.1 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus der Türkei in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 8.2 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6626/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.6.1 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). 8.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitische Tätigkeit im Wesentlichen geltend, er habe in der Schweiz an mehreren Anlässen - u.a. an Demonstrationen - an vorderster Front aktiv teilgenommen. Es seien auch Videos von solchen Veranstaltungen im türkischen Fernsehen ausgestrahlt worden und wahrscheinlich auch dem Dorfschützer bekannt. Auf den diesbezüglich eingereichten Fotos und den im Internet veröffentlichten Videos von Demonstrationen in E._______ ist der Beschwerdeführer als einer von vielen Teilnehmern abgebildet. Insbesondere in den im Internet veröffentlichten Filmsequenzen von Demonstrationen in E._______ am 12. Oktober 2019 und (...) 2019 (...) ist er jedoch entgegen der von ihm geäusserten Meinung nicht besonders gut erkennbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er sich dadurch besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmenden hinaus exponiert oder gar eine herausragende Funktion inngehabt hätte, auch wenn er zum Teil an vorderster Front mitgelaufen ist und (...) (mit-)getragen hat. Auch der Umstand, dass er angeblich seit seiner Einreise an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen habe, welche er nicht alle belegen könne, lässt nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Dies umso mehr, als er, wie hievor festgestellt worden ist (E. 6.2), für die Zeit vor seiner Ausreise kein entsprechendes politisches Profil vorgetragen hat und keinerlei behördliche Schwierigkeiten bekundete und demzufolge nicht im Visier der heimatlichen Behörden gestanden haben kann. Damit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. 8.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt (vgl. Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 m.w.H.). Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren von Juli 2015 bis Ende 2016 neben den Provinzen Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Gebiete im Südosten der Türkei, darunter auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Mardin. Es ist aber nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Seit Ende 2016 hat sich der Brennpunkt der aktuellen Phase des türkisch-kurdischen Konflikts in die ländlichen Gebiete der Südosttürkei verlagert. Entsprechend hat sich die Lage in den Städten der Südosttürkei seither beruhigt. Auch wenn die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Mardin weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, ist auch dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder anderweitiger Notlage auszugehen. 10.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über einen Universitätsabschluss sowie gewisse Arbeitserfahrungen. Ausserdem kann er mit seiner Mutter sowie mehreren Geschwistern in seinem Heimatstaat, grösstenteils in seiner Heimatprovinz Mardin, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, auf dessen Unterstützung er sich bei der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann (vgl. Akten A4 S. 3 ff., A5 F16 ff.). 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 21. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 12.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwei Honorarnoten vom 18. März 2020 und 29. Mai 2020 ins Recht gelegt, in denen Bemühungen der Rechtsvertretung von insgesamt 17,25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 185.- sowie Auslagen in der Höhe von einer Pauschale von Fr. 50.- und Portokosten von Fr. 14.60 ausgewiesen sind, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 3'248.55 (inkl. Auslagen) ergibt. Dieser Betrag ist indes nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen sind die zu entschädigenden Stunden auf zehn zu reduzieren. Zudem ist bei nicht-anwaltlicher Vertreterin für das amtliche Honorar von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte Pauschale, dies mangels Konkretisierung des damit verbundenen Aufwands. Die Portokosten von Fr. 14.60 sind angesichts der geringen Höhe ebenfalls nicht zu entschädigen. Der Rechtsbeiständin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: