Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) zugewiesen. Am 1. November 2019 fand die Personalienaufnahme und am 11. Dezember 2019 die Anhörung statt. Am 18. Dezember 2019 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der Provinz Sirnak, wo er zusammen mit seinen vier Geschwistern aufgewachsen sei. Am (...) sei sein Vater gemäss Informationen des Staates bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Seit 2005 hätten die türkischen Behörden Razzien in der Region durchgeführt, die immer intensiver geworden seien. Kurden seien grundlos auf der Strasse getötet oder willkürlich verhaftet worden. Dies habe ihn dazu bewogen, bereits in jungen Jahren an Kundgebungen und Märschen der HDP (Haklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) teilzunehmen. Auch sein Onkel sei am (...) umgebracht worden. Am (...) sei in B._______ eine Ausgangssperre verhängt worden. Dies habe viele Menschen - so auch ihn und seine Familie - dazu bewogen, die Stadt zu verlassen; sie seien ins Dorf C._______ gezogen. Am (...) sei eine Cousine in B._______ getötet worden. Im Mai 2016 seien weitere Razzien im Dorf durchgeführt worden. Nachdem die Ausgangssperre in B._______ am (...) aufgehoben worden sei, seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Ihr Haus in B._______ sei jedoch zwischenzeitlich zerstört und alle Tiere getötet worden, weshalb sie wieder ins Dorf C._______ zurückgekehrt seien. Im September 2016 sei er nach D._______ gezogen und habe an der Universität studiert. Dort sei er von Behördenvertretern unter 150 Studierenden herausgegriffen und unter Schlägen dazu aufgefordert worden, ihnen Informationen über kurdische Studierende zu liefern, was er indessen abgelehnt habe. Nach Abschluss seines Studiengangs an der Universität Mitte 2018 sei er zu seiner Familie zurückgekehrt, die sich inzwischen im Dorf E._______ niedergelassen habe. Kurz nach seiner Ankunft hätten die Behörden erneut eine Razzia bei ihnen durchgeführt. Hiernach sei er nach F._______ gezogen, wo er bis einen Monat vor seiner Ausreise als Schreiner gearbeitet habe. Mit seinem neu ausgestellten Reisepass habe er im Sommer 2018 eine zehntägige Auslandreise unternommen um seine im G._______ wohnhaften Verwandten zu besuchen. Am (...), auf dem Weg zu seiner Schwester nach B._______, sei der Bus an einem Kontrollposten angehalten worden. Die Polizeibeamten hätten eine Ausweiskontrolle durchgeführt und nur ihn aufgefordert, aus dem Bus zu steigen. Auf Geheiss sei der Bus weitergefahren, während man ihn an den Händen gefesselt und hinter eine Mauer geführt habe. Dort habe ihm ein Polizist gesagt, er werde ihn umbringen, wenn er nicht kollaboriere. Letzteres habe er abgelehnt, woraufhin der Beamte ihn so stark gewürgt habe, dass er ohnmächtig geworden und erst im Spital von B._______ wieder zu sich gekommen sei. Im (...) sei er (...) in seiner Wohnung in F._______ von den Behörden aufgesucht worden. Man habe ihn so stark verletzt, dass er sich erst am nächsten Morgen habe aufraffen und zu seiner Familie begeben können, wo er von seiner Mutter gepflegt und dazu aufgefordert worden sei, die Türkei um seiner Sicherheit willen zu verlassen. Am (...) sei er diesem Rat folgend mit seinem Reisepass per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Beitrittsformulars sowie eines Bestätigungsschreibens des (...) und eines Interviews («Toute personne critique envers le gouvernement risque la détention», Planète Exil 88, März 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2020 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Folglich ist auf den Eventualantrag in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das dargelegte Vorgehen der türkischen Behörden von lediglich drei erfolgten Kontaktaufnahmen beziehungsweise Übergriffen auf den Beschwerdeführer innert drei Jahren als unkonkretes Vorgehen betrachtet werden müsse, dem im Übrigen die notwendige Intensität abzusprechen sei. Aus den Akten liessen sich keine genügend intensiven und zielgerichteten Nachteile ableiten, die in Kombination mit dem Profil des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Entsprechend sei seine Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet oder umgebracht zu werden, objektiv unbegründet.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Vorinstanz war vorliegend auch nicht gehalten Botschaftsabklärungen zu tätigen. Die hierzu oberflächlich getätigten Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 5.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2018 die Türkei legal und ohne Hürden für zehn Tage verlassen konnte, wofür er sich von den Behörden einen Reisepass ausstellen liess (SEM-Akten A15 F6 ff.). Im (...) konnte er die Türkei erneut unter Vorlage seines Reisepasses auf dem Luftweg verlassen (z. B. SEM-Akten A15 F70 und A12 Ziff. 5.01). Weiter hat er nicht vorgebracht, dass ein Straf- oder Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre; Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Stattdessen konnte er - trotz der seit (...) anhaltenden Probleme - über Jahre hinweg in der Türkei mit seiner Familie leben, an der Universität studieren und bis kurz vor seiner Ausreise arbeiten (z. B. SEM-Akten A15 F29 f.). Es kann den Angaben und den Beweismitteln auch nichts dahingehend entnommen werden, das auf eine Exponierung des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Jedenfalls stellt die Teilnahme an Demonstrationen (auch mit Plakaten) in der Türkei keine solche dar (vgl. Urteil des BVGer E-1584/2020 vom 25. Juni 2020 E. 6.2). Weitere politische Betätigungen - auch für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) - verneinte er im Übrigen explizit für sich und seine gesamte Familie (SEM-Akten A15 F40, F46 f., F49 und F73 f.). Zwar machte er geltend, die Behörden hätten auch nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gefragt, indessen machte er weder in der Anhörung noch in der Beschwerde diesbezüglich weitere Ausführungen, auch nicht dazu, welches Ausmass sie angenommen hätten. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das behördliche Vorgehen gegen den Beschwerdeführer als unkonkret zu betrachten ist. Zudem beschränkt es sich auf die einzelnen geschilderten Momente ohne weitere Konsequenzen. Sofern die Übergriffe überhaupt im dargelegten Umfang stattgefunden haben sollten, ist ein wirkliches Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers auszuschliessen, hätten diese doch genügend Möglichkeiten gehabt, ihn in all den Jahren zu verhaften, was jedoch trotz der geschilderten Behördenkontakte offensichtlich nie geschehen ist. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behördenkontakte in Kombination mit dem Profil des Beschwerdeführers das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen, namentlich in der fehlerhaften Annahme, eine legale Ausreise begründe vorliegend die Flüchtlingseigenschaft und in Hinweisen auf einzelne Stellen im Anhörungsprotokoll, die den Nachweis einer konkreten Gefahr belegen sollen. Nach dem Gesagten ist jedoch vielmehr darauf zu schliessen, dass die Gewaltanwendung der Behörden am Beschwerdeführer - sofern sie überhaupt im dargelegten Umfang stattgefunden haben - auf die allgemeinen Nachteile in der Region F._______ zurückzuführen sind, unter die auch die Zerstörung des Hauses, der Tod des Onkels und der Cousine fällt. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme trägt dieser allgemeinen Situation vor Ort bereits ausreichend Rechnung.
E. 5.3 Was das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement anbelangt, ist aufgrund der Ausführungen und Beweismittel nicht davon auszugehen, dass dieses über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste gegen das türkische Regime hinausgeht. Dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Beitrittsgesuch ist - ausser Name, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse und Telefonnummer in der Schweiz sowie der Zahlungsart - nichts zu entnehmen. Im Bestätigungsschreiben des (...) wird zwar erklärt, der Beschwerdeführer habe aktiv an allen Demonstrationen teilgenommen. Letztere wurden indessen weder in der Beschwerde noch in diesem Schreiben zeitlich näher bestimmt oder belegt. Es wird lediglich auf eine Internetseite verwiesen ([...]), auf der man den Beschwerdeführer rechts im Bild stehen sehen soll. Folgt man jedoch dieser Anleitung, trifft man insbesondere auf Videos zu Kundgebungen in Norddeutschland, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen sein kann. Auch die zweite Fundstelle (Internetseite der [...]) lässt keinen ausreichenden Schluss auf den Beschwerdeführer zu. Jedenfalls kann auch nach Durchsicht der Internetseiten nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer besonders exponiert oder gar eine herausragende Funktion innegehabt hätte. Auch wenn er an allen Demonstrationen teilgenommen haben sollte, lässt dies nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Schliesslich sind die in der Beschwerde gemachten Verweise auf Artikel und das ins Recht gelegte Interview nicht geeignet diese Schlussfolgerung umzustossen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt worden ist (E. 5.2) - für die Zeit vor seiner Ausreise kein entsprechendes politisches Profil vorgetragen hat.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3551/2020 Urteil vom 5. August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Maître Catalina Mendoza, Caritas Genève - Service Juridique, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) zugewiesen. Am 1. November 2019 fand die Personalienaufnahme und am 11. Dezember 2019 die Anhörung statt. Am 18. Dezember 2019 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der Provinz Sirnak, wo er zusammen mit seinen vier Geschwistern aufgewachsen sei. Am (...) sei sein Vater gemäss Informationen des Staates bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Seit 2005 hätten die türkischen Behörden Razzien in der Region durchgeführt, die immer intensiver geworden seien. Kurden seien grundlos auf der Strasse getötet oder willkürlich verhaftet worden. Dies habe ihn dazu bewogen, bereits in jungen Jahren an Kundgebungen und Märschen der HDP (Haklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) teilzunehmen. Auch sein Onkel sei am (...) umgebracht worden. Am (...) sei in B._______ eine Ausgangssperre verhängt worden. Dies habe viele Menschen - so auch ihn und seine Familie - dazu bewogen, die Stadt zu verlassen; sie seien ins Dorf C._______ gezogen. Am (...) sei eine Cousine in B._______ getötet worden. Im Mai 2016 seien weitere Razzien im Dorf durchgeführt worden. Nachdem die Ausgangssperre in B._______ am (...) aufgehoben worden sei, seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Ihr Haus in B._______ sei jedoch zwischenzeitlich zerstört und alle Tiere getötet worden, weshalb sie wieder ins Dorf C._______ zurückgekehrt seien. Im September 2016 sei er nach D._______ gezogen und habe an der Universität studiert. Dort sei er von Behördenvertretern unter 150 Studierenden herausgegriffen und unter Schlägen dazu aufgefordert worden, ihnen Informationen über kurdische Studierende zu liefern, was er indessen abgelehnt habe. Nach Abschluss seines Studiengangs an der Universität Mitte 2018 sei er zu seiner Familie zurückgekehrt, die sich inzwischen im Dorf E._______ niedergelassen habe. Kurz nach seiner Ankunft hätten die Behörden erneut eine Razzia bei ihnen durchgeführt. Hiernach sei er nach F._______ gezogen, wo er bis einen Monat vor seiner Ausreise als Schreiner gearbeitet habe. Mit seinem neu ausgestellten Reisepass habe er im Sommer 2018 eine zehntägige Auslandreise unternommen um seine im G._______ wohnhaften Verwandten zu besuchen. Am (...), auf dem Weg zu seiner Schwester nach B._______, sei der Bus an einem Kontrollposten angehalten worden. Die Polizeibeamten hätten eine Ausweiskontrolle durchgeführt und nur ihn aufgefordert, aus dem Bus zu steigen. Auf Geheiss sei der Bus weitergefahren, während man ihn an den Händen gefesselt und hinter eine Mauer geführt habe. Dort habe ihm ein Polizist gesagt, er werde ihn umbringen, wenn er nicht kollaboriere. Letzteres habe er abgelehnt, woraufhin der Beamte ihn so stark gewürgt habe, dass er ohnmächtig geworden und erst im Spital von B._______ wieder zu sich gekommen sei. Im (...) sei er (...) in seiner Wohnung in F._______ von den Behörden aufgesucht worden. Man habe ihn so stark verletzt, dass er sich erst am nächsten Morgen habe aufraffen und zu seiner Familie begeben können, wo er von seiner Mutter gepflegt und dazu aufgefordert worden sei, die Türkei um seiner Sicherheit willen zu verlassen. Am (...) sei er diesem Rat folgend mit seinem Reisepass per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Beitrittsformulars sowie eines Bestätigungsschreibens des (...) und eines Interviews («Toute personne critique envers le gouvernement risque la détention», Planète Exil 88, März 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2020 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Folglich ist auf den Eventualantrag in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das dargelegte Vorgehen der türkischen Behörden von lediglich drei erfolgten Kontaktaufnahmen beziehungsweise Übergriffen auf den Beschwerdeführer innert drei Jahren als unkonkretes Vorgehen betrachtet werden müsse, dem im Übrigen die notwendige Intensität abzusprechen sei. Aus den Akten liessen sich keine genügend intensiven und zielgerichteten Nachteile ableiten, die in Kombination mit dem Profil des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Entsprechend sei seine Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet oder umgebracht zu werden, objektiv unbegründet. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Vorinstanz war vorliegend auch nicht gehalten Botschaftsabklärungen zu tätigen. Die hierzu oberflächlich getätigten Rügen erweisen sich als unbegründet. 5.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2018 die Türkei legal und ohne Hürden für zehn Tage verlassen konnte, wofür er sich von den Behörden einen Reisepass ausstellen liess (SEM-Akten A15 F6 ff.). Im (...) konnte er die Türkei erneut unter Vorlage seines Reisepasses auf dem Luftweg verlassen (z. B. SEM-Akten A15 F70 und A12 Ziff. 5.01). Weiter hat er nicht vorgebracht, dass ein Straf- oder Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre; Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Stattdessen konnte er - trotz der seit (...) anhaltenden Probleme - über Jahre hinweg in der Türkei mit seiner Familie leben, an der Universität studieren und bis kurz vor seiner Ausreise arbeiten (z. B. SEM-Akten A15 F29 f.). Es kann den Angaben und den Beweismitteln auch nichts dahingehend entnommen werden, das auf eine Exponierung des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Jedenfalls stellt die Teilnahme an Demonstrationen (auch mit Plakaten) in der Türkei keine solche dar (vgl. Urteil des BVGer E-1584/2020 vom 25. Juni 2020 E. 6.2). Weitere politische Betätigungen - auch für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) - verneinte er im Übrigen explizit für sich und seine gesamte Familie (SEM-Akten A15 F40, F46 f., F49 und F73 f.). Zwar machte er geltend, die Behörden hätten auch nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gefragt, indessen machte er weder in der Anhörung noch in der Beschwerde diesbezüglich weitere Ausführungen, auch nicht dazu, welches Ausmass sie angenommen hätten. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das behördliche Vorgehen gegen den Beschwerdeführer als unkonkret zu betrachten ist. Zudem beschränkt es sich auf die einzelnen geschilderten Momente ohne weitere Konsequenzen. Sofern die Übergriffe überhaupt im dargelegten Umfang stattgefunden haben sollten, ist ein wirkliches Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers auszuschliessen, hätten diese doch genügend Möglichkeiten gehabt, ihn in all den Jahren zu verhaften, was jedoch trotz der geschilderten Behördenkontakte offensichtlich nie geschehen ist. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behördenkontakte in Kombination mit dem Profil des Beschwerdeführers das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen, namentlich in der fehlerhaften Annahme, eine legale Ausreise begründe vorliegend die Flüchtlingseigenschaft und in Hinweisen auf einzelne Stellen im Anhörungsprotokoll, die den Nachweis einer konkreten Gefahr belegen sollen. Nach dem Gesagten ist jedoch vielmehr darauf zu schliessen, dass die Gewaltanwendung der Behörden am Beschwerdeführer - sofern sie überhaupt im dargelegten Umfang stattgefunden haben - auf die allgemeinen Nachteile in der Region F._______ zurückzuführen sind, unter die auch die Zerstörung des Hauses, der Tod des Onkels und der Cousine fällt. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme trägt dieser allgemeinen Situation vor Ort bereits ausreichend Rechnung. 5.3 Was das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement anbelangt, ist aufgrund der Ausführungen und Beweismittel nicht davon auszugehen, dass dieses über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste gegen das türkische Regime hinausgeht. Dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Beitrittsgesuch ist - ausser Name, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse und Telefonnummer in der Schweiz sowie der Zahlungsart - nichts zu entnehmen. Im Bestätigungsschreiben des (...) wird zwar erklärt, der Beschwerdeführer habe aktiv an allen Demonstrationen teilgenommen. Letztere wurden indessen weder in der Beschwerde noch in diesem Schreiben zeitlich näher bestimmt oder belegt. Es wird lediglich auf eine Internetseite verwiesen ([...]), auf der man den Beschwerdeführer rechts im Bild stehen sehen soll. Folgt man jedoch dieser Anleitung, trifft man insbesondere auf Videos zu Kundgebungen in Norddeutschland, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen sein kann. Auch die zweite Fundstelle (Internetseite der [...]) lässt keinen ausreichenden Schluss auf den Beschwerdeführer zu. Jedenfalls kann auch nach Durchsicht der Internetseiten nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer besonders exponiert oder gar eine herausragende Funktion innegehabt hätte. Auch wenn er an allen Demonstrationen teilgenommen haben sollte, lässt dies nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Schliesslich sind die in der Beschwerde gemachten Verweise auf Artikel und das ins Recht gelegte Interview nicht geeignet diese Schlussfolgerung umzustossen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt worden ist (E. 5.2) - für die Zeit vor seiner Ausreise kein entsprechendes politisches Profil vorgetragen hat. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: