Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer - ein Ehepaar mit Kindern - suchten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Schweiz um Asyl nach. Sie stellten ihre Gesuche am 4. Oktober 2022 (Beschwerdeführer), am 4. Juni 2024 (Kinder) respektive am 24. Juni 2024 (Beschwerdeführerin). B. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2023 zu seinen Asylgründen angehört, am 24. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 1. September 2023 ergänzend angehört. Der ältere Sohn wurde am 28. Juni 2024 angehört und die Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfolgte am 23. Juli 2024. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Juli 2024 zu ihren Asylgründen angehört und am 23. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und habe diese ideologisch unterstützt. Aufgrund dieser Haltung sei er ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Er sei mehrfach von der Polizei angehalten, schikaniert und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Zudem sei er bereits während seiner Schulzeit diskriminiert und von Mitschülern sowie Lehrern als Terrorist bezeichnet worden. (...) sei sein Sohn E._______ anlässlich des (...) ums Leben gekommen; (...) hätten türkische Behörden seinen Sohn F._______ mit Panzern und Armeefahrzeugen von der Strasse gedrängt, wobei dieser verstorben sei. Er (der Beschwerdeführer) sei seit 30 Jahren wiederholt verhaftet worden. Namentlich (...) sei ihm in einer zweitägigen Haft bei einem Zwischenfall der kleine Finger in einer Türe abgetrennt und im (...) seien ihm während einer einwöchigen Haft unter anderem die Zähne ausgeschlagen worden. Überdies sei von ihm verlangt worden, den Aufenthaltsort seines Sohnes G._______, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, bekanntzugeben. Abgesehen von zwei Jahren Mitgliedschaft in der PKK sei er nicht politisch aktiv gewesen. Gegen ihn seien in den vergangenen 30 Jahren auch bis heute keine Strafverfahren oder Haftbefehle erlassen worden. Er habe sich rund einen Monat nach seiner letzten Haft im (...) zur Ausreise entschlossen, da er befürchtet habe, dass sein Sohn H._______ umgebracht werden könne. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie erlebe ebenfalls Nachteile, da sie von den Behörden als Sympathisantin der PKK betrachtet werde. Im Jahr (...) sei sie unter Terrorismusverdacht festgenommen und für (...) Jahre inhaftiert worden. Später sei sie jedoch mit Hilfe eines Anwalts aus der Haft entlassen worden. Nachdem ihr Ehemann die Türkei verlassen habe, sei sie erneut von den Behörden behelligt und (...) in Haft genommen worden. Überdies sei sie und ihrer Tochter von ihrem Exmann bedroht worden, womit sie bei den Behörden jedoch kein Gehör gefunden hätten. Schliesslich sei sie legal aus der Türkei ausgereist. Der Sohn C._______ machte geltend, er sei zwar nie politisch aktiv, inhaftiert oder Partei in einem Gerichtsverfahren gewesen, habe jedoch aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit unter Druck gestanden und sei als Terrorist bezeichnet worden. Schliesslich habe er die Türkei auf dem Luftweg verlassen. Die Beschwerdeführer reichten beim SEM diverse Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). D. Mit Verfügung vom 26. November 2024 (eröffnet am 3. Dezember 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, händigte die editionspflichtigen Akten aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Poststempel 3. Januar 2025) reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 3 EMRK verstosse, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die Beschwerde auch als Beschwerde des Sohnes H._______ (...) entgegenzunehmen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 6. Januar 2025 und setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2025 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführer (H._______ [...]) ist insoweit zu entsprechen, als das vorliegende Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes D-72/2025 koordiniert zu behandeln ist.
E. 4 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Dieser Antrag wird in der Beschwerde jedoch nicht ausreichend begründet. Es wird weder dargetan, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, noch inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine andere Rechtsverletzung vorliegen soll, die eine Kassation rechtfertigen würde. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer gelangt, stellt weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Sympathisantenschaft für die PKK lediglich pauschal behauptet, ohne ein konkretes, individuelles politisches Profil glaubhaft zu machen, welches das Interesse der türkischen Behörden in asylrelevanter Weise geweckt haben könnte. Niederschwellige politische Aktivitäten, wie die Teilnahme an Kundgebungen oder Sympathiebekundungen, reichen gemäss ständiger Praxis für die Annahme einer gezielten Verfolgung nicht aus (vgl. Urteil des BVGer E-1584/2020 vom 25. Juni 2020 E. 6.2). Hinsichtlich der geltend gemachten Gewalt- oder Folterereignisse (Abtrennung eines Fingerteiles an einem Türrahmen und mittels Faustschlägen ausgeschlagene Zähne) erschöpfen sich die Aussagen des Beschwerdeführers in stereotypen Wendungen. Trotz des Vorfalls betreffend die ausgeschlagenen Zähnen sei er nicht zum Arzt gegangen (vgl. SEM-Akten 15/18 F107). Die Vorinstanz argumentiert überzeugend, dass die Behandlung ausgeschlagener Zähne typischerweise eine über mehrere Monate andauernde zahnmedizinische Versorgung erfordert hätte. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch weder zum Zeitpunkt noch zur Dauer oder zur konkreten Art einer solchen Behandlung nähere Ausführungen zu machen; das vorlegen einer Zahnprothese vermag hieran nichts zu ändern (vgl. a.a.O. F59 und F99, angefochtene Verfügung S. 8). Trotz mehrfacher Nachfragen in der Anhörung blieb er vage und konnte keine substanziierten Angaben zu den genauen Umständen, den beteiligten Personen oder den Räumlichkeiten machen (vgl. a.a.O. F99 ff.). Wer derart gravierende Übergriffe auf die eigene physische Integrität erlebt hat, ist in der Regel in der Lage, diese erlebnisbasiert, detailreich und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Die unsubstanziierten Schilderungen lassen darauf schliessen, dass diesen Ereignissen kein realer Hintergrund zukommt. Damit erweisen sich die Vorbringen zu den Inhaftierungen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Soweit er vorbringt, bereits in der Schule als Terrorist bezeichnet worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um eine diskriminierende und unangenehme Erfahrung handelt, diese jedoch die Intensität einer ernsthaften Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. Zudem liegen diese Ereignisse weit zurück und stehen in keinem direkten zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise. Ferner ist festzuhalten, dass für Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei keine Kollektivverfolgung besteht (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1). Daran vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht sprachgewandt und erzähle im Allgemeinen nicht detailliert, sowie sein psychischer Zustand erlaube dies nicht, ist festzuhalten, dass von einer asylsuchenden Person erwartet werden darf, dass sie zentrale Erlebnisse der Verfolgung - auch unter Berücksichtigung allfälliger psychischer Belastungen - in einer Weise schildert, die zumindest in den Kernpunkten substanziiert und nachvollziehbar ist. Eine pauschale Berufung auf mangelnde Eloquenz oder psychische Probleme vermag das vollständige Fehlen von Realkennzeichen bei der Schilderung gravierender Ereignisse wie Folter nicht zu erklären, zumal auch keine ärztlichen Atteste vorliegen, die eine Urteils- oder Aussageunfähigkeit belegen würden. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihr Ermessen verletzt, indem sie konkrete Vorbringen wie Zeitungsartikel zu wenig gewichtet habe, geht fehl. Die eingereichten Zeitungsartikel belegen allenfalls die allgemeine Situation in der Region oder Aktionen der PKK/HDP, stellen jedoch keinen direkten Bezug zur individuellen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers her und vermögen die Unglaubhaftigkeit seiner persönlichen Erlebnisse nicht zu kompensieren.
E. 6.3 Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung, das heisst, wenn die geltend gemachten Tatsachen als wahr angenommen würden, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht begründet wäre. Die beschriebenen Massnahmen (mehrfaches Anhalten, Schikanen, kurzzeitige Mitnahme auf den Polizeiposten und Diskriminierung in der Schulzeit) erreichen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Intensität oder Relevanz von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. BVGE 2011/3 E. 5.1). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente bezüglich der Familie. Dass die gesamte Grossfamilie der PKK und der HDP beigetreten sei und ein entsprechendes Datenblatt existiere, begründet für sich allein keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers (keine Sippenhaft in der Türkei; vgl. BVGE 2013/32 E. 6.1). Eine Reflexverfolgung setzt voraus, dass die Beschwerdeführer persönlich aufgrund der Aktivitäten Dritter konkret und gezielt ins Visier der Behörden geraten sein müssten, was vorliegend nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4). Auch aus den allesamt abgeschlossenen Strafverfahren (vgl. a.a.O. F90-F93, F115) lässt sich kein aktueller Nachteil ableiten, da diese Verfahren beendet sind und der Beschwerdeführer danach über längere Zeit unbehelligt im Heimatland lebte. Die Behauptung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien bagatellisiert worden, trifft nicht zu; vielmehr erreichen die geschilderten Schikanen objektiv nicht die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Heran vermag der in der Beschwerde erwähnte Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 4).
E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführer erneut die Gefahr einer Blutrache geltend machen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert wurde. Die Vorinstanz hat sich damit in der angefochtenen Verfügung in sachgerechter Weise auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesem Sachverhaltselement keine Asylrelevanz zukommt. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich lediglich die Behauptung wiederholt, eine solche Gefahr bestünde, ohne dass sich die Beschwerdeführer substanziiert mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen oder aufzeigen würden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es fehlt somit an einer genügenden Begründung, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen des SEM falsch sein sollen. Unabhängig davon handelt es sich bei einer Blutrache um eine Bedrohung durch Dritte. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn der Heimatstaat nicht willens oder nicht fähig ist, Schutz zu gewähren. Die Türkei verfügt grundsätzlich über ein funktionierendes Polizei- und Justizwesen zur Bekämpfung von Kapitalverbrechen. Dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall keinen staatlichen Schutz erlangen könnte oder eine innerstaatliche Fluchtalternative unzumutbar wäre, wurde weder dargetan noch ist dies ersichtlich.
E. 6.5 Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass ihre Inhaftierung im Jahr (...) aufgrund Terrorismusverdacht bereits sehr lange zurückliegt. Da sie später mit anwaltlicher Hilfe regulär aus der Haft entlassen wurde und danach über viele Jahre hinweg im Heimatland verblieben ist, fehlt es an dem für die Asylgewährung notwendigen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise. Eine aktuelle Verfolgungsfurcht lässt sich daraus nicht ableiten. Hinsichtlich der geltend gemachten erneuten Inhaftierung mit einer Dauer von (...) nach der Ausreise ihres Ehemannes ([...]) handelt es sich um eine kurzzeitige Massnahme. Da die Beschwerdeführerin kurz darauf wieder freigelassen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein ernsthaftes, asylrelevantes Verfolgungsinteresse an ihrer Person haben. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung setzt im Übrigen voraus, dass die betroffene Person aufgrund der Aktivitäten Dritter ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist, was bei einer derart kurzen Festhaltung ohne Einleitung eines Strafverfahrens nicht angenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4).
E. 6.6 Anzufügen ist, dass die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung nach gefestigter Praxis für sich alleine ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6, D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3, bestätigt im Referenzurteil E- 4103/2024 E. 7.1).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise oder eine begründete Furcht vor einer solchen bei einer Rückkehr glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG) und dass (auch bei Wahrunterstellung) die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 8.2 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Da die Vorbringen zu den angeblichen Folterungen als unglaubhaft qualifiziert wurden, besteht keine reale Gefahr («real risk») einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127). Ebenso wenig steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer der Zulässigkeit des Vollzugs entgegen. Der Vollzug ist zulässig.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Es herrscht in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8). Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf Beschwerdestufe werden keine Arztberichte ins Recht gelegt und lediglich die psychischen Probleme oberflächlich wiederholt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu beanstanden sein sollten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen dem Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht entgegen. Die Türkei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um sowohl psychische Erkrankungen als auch Augenleiden zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 9.4.4.2). Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die eine im Heimatstaat nicht zugängliche, rasche und lebensrettende medizinische Behandlung erfordern würde, liegt offensichtlich nicht vor. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufstätigkeit und damit über entsprechende Arbeitserfahrung. Aufgrund des in der Türkei vorhandenen, gut situierten familiären Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre Existenzgrundlage bei einer Rückkehr sichern können. Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie könnten aufgrund des Erdbebens nicht in die Provinz Sanliurfa zurückkehren, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau (Beschwerdeführerin) ursprünglich ohnehin nicht aus dieser, sondern aus der Provinz Sirnak stammen, wo sie beide vor ihrer gemeinsamen Eheschliessung aufgewachsen und gelebt haben und wo nach wie vor Familienangehörige leben. Auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs (als ehem. Bauunternehmer mit gutem Verdienst) ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, mit seiner Familie - sollte er nicht in die Provinz Sanliurfa zurückkehren können - namentlich im Heimatdorf I._______ (Provinz Sirnak) in das Umfeld seines Beziehungsnetzes zurückzukehren beziehungsweise dort mit seiner Familie eine neue Zukunft aufzubauen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne erst beachtliche Zeit nach dem Erdbeben aus der Türkei ausgereist sind, weshalb die entsprechenden oberflächlichen Behauptungen in der Beschwerde auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermögen. Schliesslich steht das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, da namentlich die in der Türkei sozialisierten Kinder im Familienverband zurückkehren können und die medizinische sowie schulische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist (vgl. zum Kindeswohl BVGE 2009/51 E. 5.6).
E. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-42/2025 Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (..), alle Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - ein Ehepaar mit Kindern - suchten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Schweiz um Asyl nach. Sie stellten ihre Gesuche am 4. Oktober 2022 (Beschwerdeführer), am 4. Juni 2024 (Kinder) respektive am 24. Juni 2024 (Beschwerdeführerin). B. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2023 zu seinen Asylgründen angehört, am 24. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 1. September 2023 ergänzend angehört. Der ältere Sohn wurde am 28. Juni 2024 angehört und die Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfolgte am 23. Juli 2024. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Juli 2024 zu ihren Asylgründen angehört und am 23. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und habe diese ideologisch unterstützt. Aufgrund dieser Haltung sei er ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Er sei mehrfach von der Polizei angehalten, schikaniert und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Zudem sei er bereits während seiner Schulzeit diskriminiert und von Mitschülern sowie Lehrern als Terrorist bezeichnet worden. (...) sei sein Sohn E._______ anlässlich des (...) ums Leben gekommen; (...) hätten türkische Behörden seinen Sohn F._______ mit Panzern und Armeefahrzeugen von der Strasse gedrängt, wobei dieser verstorben sei. Er (der Beschwerdeführer) sei seit 30 Jahren wiederholt verhaftet worden. Namentlich (...) sei ihm in einer zweitägigen Haft bei einem Zwischenfall der kleine Finger in einer Türe abgetrennt und im (...) seien ihm während einer einwöchigen Haft unter anderem die Zähne ausgeschlagen worden. Überdies sei von ihm verlangt worden, den Aufenthaltsort seines Sohnes G._______, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, bekanntzugeben. Abgesehen von zwei Jahren Mitgliedschaft in der PKK sei er nicht politisch aktiv gewesen. Gegen ihn seien in den vergangenen 30 Jahren auch bis heute keine Strafverfahren oder Haftbefehle erlassen worden. Er habe sich rund einen Monat nach seiner letzten Haft im (...) zur Ausreise entschlossen, da er befürchtet habe, dass sein Sohn H._______ umgebracht werden könne. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie erlebe ebenfalls Nachteile, da sie von den Behörden als Sympathisantin der PKK betrachtet werde. Im Jahr (...) sei sie unter Terrorismusverdacht festgenommen und für (...) Jahre inhaftiert worden. Später sei sie jedoch mit Hilfe eines Anwalts aus der Haft entlassen worden. Nachdem ihr Ehemann die Türkei verlassen habe, sei sie erneut von den Behörden behelligt und (...) in Haft genommen worden. Überdies sei sie und ihrer Tochter von ihrem Exmann bedroht worden, womit sie bei den Behörden jedoch kein Gehör gefunden hätten. Schliesslich sei sie legal aus der Türkei ausgereist. Der Sohn C._______ machte geltend, er sei zwar nie politisch aktiv, inhaftiert oder Partei in einem Gerichtsverfahren gewesen, habe jedoch aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit unter Druck gestanden und sei als Terrorist bezeichnet worden. Schliesslich habe er die Türkei auf dem Luftweg verlassen. Die Beschwerdeführer reichten beim SEM diverse Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). D. Mit Verfügung vom 26. November 2024 (eröffnet am 3. Dezember 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, händigte die editionspflichtigen Akten aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Poststempel 3. Januar 2025) reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 3 EMRK verstosse, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die Beschwerde auch als Beschwerde des Sohnes H._______ (...) entgegenzunehmen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 6. Januar 2025 und setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2025 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführer (H._______ [...]) ist insoweit zu entsprechen, als das vorliegende Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes D-72/2025 koordiniert zu behandeln ist.
4. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Dieser Antrag wird in der Beschwerde jedoch nicht ausreichend begründet. Es wird weder dargetan, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, noch inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine andere Rechtsverletzung vorliegen soll, die eine Kassation rechtfertigen würde. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer gelangt, stellt weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Sympathisantenschaft für die PKK lediglich pauschal behauptet, ohne ein konkretes, individuelles politisches Profil glaubhaft zu machen, welches das Interesse der türkischen Behörden in asylrelevanter Weise geweckt haben könnte. Niederschwellige politische Aktivitäten, wie die Teilnahme an Kundgebungen oder Sympathiebekundungen, reichen gemäss ständiger Praxis für die Annahme einer gezielten Verfolgung nicht aus (vgl. Urteil des BVGer E-1584/2020 vom 25. Juni 2020 E. 6.2). Hinsichtlich der geltend gemachten Gewalt- oder Folterereignisse (Abtrennung eines Fingerteiles an einem Türrahmen und mittels Faustschlägen ausgeschlagene Zähne) erschöpfen sich die Aussagen des Beschwerdeführers in stereotypen Wendungen. Trotz des Vorfalls betreffend die ausgeschlagenen Zähnen sei er nicht zum Arzt gegangen (vgl. SEM-Akten 15/18 F107). Die Vorinstanz argumentiert überzeugend, dass die Behandlung ausgeschlagener Zähne typischerweise eine über mehrere Monate andauernde zahnmedizinische Versorgung erfordert hätte. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch weder zum Zeitpunkt noch zur Dauer oder zur konkreten Art einer solchen Behandlung nähere Ausführungen zu machen; das vorlegen einer Zahnprothese vermag hieran nichts zu ändern (vgl. a.a.O. F59 und F99, angefochtene Verfügung S. 8). Trotz mehrfacher Nachfragen in der Anhörung blieb er vage und konnte keine substanziierten Angaben zu den genauen Umständen, den beteiligten Personen oder den Räumlichkeiten machen (vgl. a.a.O. F99 ff.). Wer derart gravierende Übergriffe auf die eigene physische Integrität erlebt hat, ist in der Regel in der Lage, diese erlebnisbasiert, detailreich und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Die unsubstanziierten Schilderungen lassen darauf schliessen, dass diesen Ereignissen kein realer Hintergrund zukommt. Damit erweisen sich die Vorbringen zu den Inhaftierungen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Soweit er vorbringt, bereits in der Schule als Terrorist bezeichnet worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um eine diskriminierende und unangenehme Erfahrung handelt, diese jedoch die Intensität einer ernsthaften Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. Zudem liegen diese Ereignisse weit zurück und stehen in keinem direkten zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise. Ferner ist festzuhalten, dass für Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei keine Kollektivverfolgung besteht (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1). Daran vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht sprachgewandt und erzähle im Allgemeinen nicht detailliert, sowie sein psychischer Zustand erlaube dies nicht, ist festzuhalten, dass von einer asylsuchenden Person erwartet werden darf, dass sie zentrale Erlebnisse der Verfolgung - auch unter Berücksichtigung allfälliger psychischer Belastungen - in einer Weise schildert, die zumindest in den Kernpunkten substanziiert und nachvollziehbar ist. Eine pauschale Berufung auf mangelnde Eloquenz oder psychische Probleme vermag das vollständige Fehlen von Realkennzeichen bei der Schilderung gravierender Ereignisse wie Folter nicht zu erklären, zumal auch keine ärztlichen Atteste vorliegen, die eine Urteils- oder Aussageunfähigkeit belegen würden. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihr Ermessen verletzt, indem sie konkrete Vorbringen wie Zeitungsartikel zu wenig gewichtet habe, geht fehl. Die eingereichten Zeitungsartikel belegen allenfalls die allgemeine Situation in der Region oder Aktionen der PKK/HDP, stellen jedoch keinen direkten Bezug zur individuellen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers her und vermögen die Unglaubhaftigkeit seiner persönlichen Erlebnisse nicht zu kompensieren. 6.3 Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung, das heisst, wenn die geltend gemachten Tatsachen als wahr angenommen würden, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht begründet wäre. Die beschriebenen Massnahmen (mehrfaches Anhalten, Schikanen, kurzzeitige Mitnahme auf den Polizeiposten und Diskriminierung in der Schulzeit) erreichen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Intensität oder Relevanz von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. BVGE 2011/3 E. 5.1). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente bezüglich der Familie. Dass die gesamte Grossfamilie der PKK und der HDP beigetreten sei und ein entsprechendes Datenblatt existiere, begründet für sich allein keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers (keine Sippenhaft in der Türkei; vgl. BVGE 2013/32 E. 6.1). Eine Reflexverfolgung setzt voraus, dass die Beschwerdeführer persönlich aufgrund der Aktivitäten Dritter konkret und gezielt ins Visier der Behörden geraten sein müssten, was vorliegend nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4). Auch aus den allesamt abgeschlossenen Strafverfahren (vgl. a.a.O. F90-F93, F115) lässt sich kein aktueller Nachteil ableiten, da diese Verfahren beendet sind und der Beschwerdeführer danach über längere Zeit unbehelligt im Heimatland lebte. Die Behauptung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien bagatellisiert worden, trifft nicht zu; vielmehr erreichen die geschilderten Schikanen objektiv nicht die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Heran vermag der in der Beschwerde erwähnte Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 4). 6.4 Soweit die Beschwerdeführer erneut die Gefahr einer Blutrache geltend machen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert wurde. Die Vorinstanz hat sich damit in der angefochtenen Verfügung in sachgerechter Weise auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesem Sachverhaltselement keine Asylrelevanz zukommt. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich lediglich die Behauptung wiederholt, eine solche Gefahr bestünde, ohne dass sich die Beschwerdeführer substanziiert mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen oder aufzeigen würden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es fehlt somit an einer genügenden Begründung, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen des SEM falsch sein sollen. Unabhängig davon handelt es sich bei einer Blutrache um eine Bedrohung durch Dritte. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn der Heimatstaat nicht willens oder nicht fähig ist, Schutz zu gewähren. Die Türkei verfügt grundsätzlich über ein funktionierendes Polizei- und Justizwesen zur Bekämpfung von Kapitalverbrechen. Dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall keinen staatlichen Schutz erlangen könnte oder eine innerstaatliche Fluchtalternative unzumutbar wäre, wurde weder dargetan noch ist dies ersichtlich. 6.5 Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass ihre Inhaftierung im Jahr (...) aufgrund Terrorismusverdacht bereits sehr lange zurückliegt. Da sie später mit anwaltlicher Hilfe regulär aus der Haft entlassen wurde und danach über viele Jahre hinweg im Heimatland verblieben ist, fehlt es an dem für die Asylgewährung notwendigen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise. Eine aktuelle Verfolgungsfurcht lässt sich daraus nicht ableiten. Hinsichtlich der geltend gemachten erneuten Inhaftierung mit einer Dauer von (...) nach der Ausreise ihres Ehemannes ([...]) handelt es sich um eine kurzzeitige Massnahme. Da die Beschwerdeführerin kurz darauf wieder freigelassen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein ernsthaftes, asylrelevantes Verfolgungsinteresse an ihrer Person haben. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung setzt im Übrigen voraus, dass die betroffene Person aufgrund der Aktivitäten Dritter ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist, was bei einer derart kurzen Festhaltung ohne Einleitung eines Strafverfahrens nicht angenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4). 6.6 Anzufügen ist, dass die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung nach gefestigter Praxis für sich alleine ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6, D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3, bestätigt im Referenzurteil E- 4103/2024 E. 7.1). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise oder eine begründete Furcht vor einer solchen bei einer Rückkehr glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG) und dass (auch bei Wahrunterstellung) die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Da die Vorbringen zu den angeblichen Folterungen als unglaubhaft qualifiziert wurden, besteht keine reale Gefahr («real risk») einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127). Ebenso wenig steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer der Zulässigkeit des Vollzugs entgegen. Der Vollzug ist zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Es herrscht in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8). Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf Beschwerdestufe werden keine Arztberichte ins Recht gelegt und lediglich die psychischen Probleme oberflächlich wiederholt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu beanstanden sein sollten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen dem Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht entgegen. Die Türkei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um sowohl psychische Erkrankungen als auch Augenleiden zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 9.4.4.2). Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die eine im Heimatstaat nicht zugängliche, rasche und lebensrettende medizinische Behandlung erfordern würde, liegt offensichtlich nicht vor. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufstätigkeit und damit über entsprechende Arbeitserfahrung. Aufgrund des in der Türkei vorhandenen, gut situierten familiären Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre Existenzgrundlage bei einer Rückkehr sichern können. Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie könnten aufgrund des Erdbebens nicht in die Provinz Sanliurfa zurückkehren, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau (Beschwerdeführerin) ursprünglich ohnehin nicht aus dieser, sondern aus der Provinz Sirnak stammen, wo sie beide vor ihrer gemeinsamen Eheschliessung aufgewachsen und gelebt haben und wo nach wie vor Familienangehörige leben. Auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs (als ehem. Bauunternehmer mit gutem Verdienst) ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, mit seiner Familie - sollte er nicht in die Provinz Sanliurfa zurückkehren können - namentlich im Heimatdorf I._______ (Provinz Sirnak) in das Umfeld seines Beziehungsnetzes zurückzukehren beziehungsweise dort mit seiner Familie eine neue Zukunft aufzubauen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne erst beachtliche Zeit nach dem Erdbeben aus der Türkei ausgereist sind, weshalb die entsprechenden oberflächlichen Behauptungen in der Beschwerde auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermögen. Schliesslich steht das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, da namentlich die in der Türkei sozialisierten Kinder im Familienverband zurückkehren können und die medizinische sowie schulische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist (vgl. zum Kindeswohl BVGE 2009/51 E. 5.6). 8.4 Der Vollzug ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: