opencaselaw.ch

D-72/2025

D-72/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2023 zu seinen Asylgründen angehört und am 24. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Hierbei machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er werde aufgrund seiner Familie seitens der Behörden als Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) betrachtet und schikaniert. Im Jahr 2020 habe er zudem seinen offiziellen Presseausweis erhalten und sei bis zu seiner Ausreise aus der Türkei als Journalist tätig gewesen, wobei er sich mit dem (...) auseinandergesetzt habe; anlässlich des Vorfalls in B._______ sei einer seiner Brüder ums Leben gekommen. So sei er wiederholt von der türkischen Polizei verhaftet und teilweise bis zu sechs Stunden festgehalten worden; zuletzt 2018 und 2020. Sein letzter Artikel sei am (...) erschienen, hiernach sei es ihm verboten worden, Artikel zu verfassen, die sich mit seinem Bruder oder dem (...) befassen würden. Die Türkei habe er schliesslich aus Sorge verlassen, aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit verhaftet zu werden. Bis zu seiner Ausreise (im [...] auf dem Luftweg) habe es jedoch weder Haftbefehle noch Strafverfahren gegen ihn gegeben. Indessen sei seinem Vater anlässlich einer Verhaftung am (...) gesagt worden, man bringe seinen Sohn (den Beschwerdeführer) um, sofern der Bruder F. den türkischen Behörden nicht ausgeliefert werde. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM diverse Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). C. Mit Verfügung vom 26. November 2024 (eröffnet am 3. Dezember 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, händigte die editionspflichtigen Akten aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Poststempel 3. Januar 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 3 EMRK verstosse, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die Beschwerde auch als Beschwerde des Sohnes A._______, (...) (recte: seiner Eltern [...]) entgegenzunehmen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 6. Januar 2025 und setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2025 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Am 21. Oktober 2025 heiratete der Beschwerdeführer Frau C._______ (...) und am 12. November 2025 ersuchte beim SEM um Einbezug in den vorübergehenden Schutzstatus seiner Ehefrau, woraufhin ihn das SEM mit Schreiben vom 19. November 2025 über den Stand des Verfahrens informierte.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Eltern und der minderjährigen Geschwister ([...]) ist insoweit zu entsprechen, als das vorliegende Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren D-42/2025 koordiniert zu behandeln ist. Soweit die Beschwerdebegründung ausschliesslich die Eltern oder Geschwister betrifft, ist auf das Urteil D-42/2025 zu verweisen.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Dieser Antrag wird in der Beschwerde jedoch nicht ausreichend begründet. Es wird weder dargetan, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, noch inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine andere Rechtsverletzung vorliegen soll, die eine Kassation rechtfertigen würde. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Vorab ist festzustellen, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer keine Strafverfahren eröffnet wurden. Hinzu kommt, dass die geschilderten letzten beiden fluchtauslösenden Ereignisse auf die Jahre 2018 beziehungsweise 2020 zurückgehen, womit es an dem für die Asylgewährung notwendigen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise im (...) fehlt. Eine aktuelle Verfolgungsfurcht lässt sich zusammen mit der Vorinstanz hieraus nicht ableiten. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus der angeblich an seinen Vater gerichteten Drohung (Umbringen des Beschwerdeführers) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, sind doch Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, nicht nur unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Im Übrigen handelt es sich (bei Wahrunterstellung) bei den Festhaltungen durch die Polizei jeweils um kurzzeitige Massnahmen ohne belegte strafrechtliche Konsequenzen, weshalb auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden ein ernsthaftes, asylrelevantes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben könnten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung setzt nämlich voraus, dass die betroffene Person aufgrund der Aktivitäten Dritter ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist, was bei derart kurzen Festhaltungen ohne Einleitung eines Strafverfahrens nicht angenommen werden kann (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4). Schliesslich führt die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung nach gefestigter Praxis für sich alleine ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6, D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3, bestätigt im Referenzurteil E- 4103/2024 E. 7.1).

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise oder eine begründete Furcht vor einer solchen anlässlich einer Rückkehr darzutun, womit Art. 3 AsylG nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist zulässig.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Es herrscht in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8). Was die im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten psychischen Nachteile anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf Beschwerdestufe werden weder Arztberichte eingereicht noch aufgezeigt, inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu beanstanden sein sollten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen dem Vollzug der Wegweisung jedenfalls nicht entgegen. Die Türkei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch um psychische Erkrankungen bei Bedarf zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 9.4.4.2). Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die eine im Heimatstaat nicht zugängliche, rasche und lebensrettende medizinische Behandlung erfordern würde, liegt in casu offensichtlich nicht vor. Zudem stammt der körperlich gesunde, junge Beschwerdeführer aus einer Familie mit guten finanziellen Verhältnissen, mit der er in sein Heimatdorf B._______ (Provinz Sirnak) in das Umfeld seines dort lebenden Beziehungsnetzes zurückzukehren beziehungsweise wo er - ungeachtet der Erdbebenregion (namentlich Provinz Sanliurfa) - mit seiner Familie eine neue Zukunft aufbauen kann. Im Übrigen ist er zeitlich deutlich nach dem Erdbeben aus der Türkei ausgereist, weshalb die entsprechenden oberflächlichen Beschwerdebehauptungen im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023 auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermögen. Der Vollzug ist insgesamt zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-72/2025 Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2024 / (..). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2023 zu seinen Asylgründen angehört und am 24. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Hierbei machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er werde aufgrund seiner Familie seitens der Behörden als Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) betrachtet und schikaniert. Im Jahr 2020 habe er zudem seinen offiziellen Presseausweis erhalten und sei bis zu seiner Ausreise aus der Türkei als Journalist tätig gewesen, wobei er sich mit dem (...) auseinandergesetzt habe; anlässlich des Vorfalls in B._______ sei einer seiner Brüder ums Leben gekommen. So sei er wiederholt von der türkischen Polizei verhaftet und teilweise bis zu sechs Stunden festgehalten worden; zuletzt 2018 und 2020. Sein letzter Artikel sei am (...) erschienen, hiernach sei es ihm verboten worden, Artikel zu verfassen, die sich mit seinem Bruder oder dem (...) befassen würden. Die Türkei habe er schliesslich aus Sorge verlassen, aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit verhaftet zu werden. Bis zu seiner Ausreise (im [...] auf dem Luftweg) habe es jedoch weder Haftbefehle noch Strafverfahren gegen ihn gegeben. Indessen sei seinem Vater anlässlich einer Verhaftung am (...) gesagt worden, man bringe seinen Sohn (den Beschwerdeführer) um, sofern der Bruder F. den türkischen Behörden nicht ausgeliefert werde. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM diverse Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). C. Mit Verfügung vom 26. November 2024 (eröffnet am 3. Dezember 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, händigte die editionspflichtigen Akten aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Poststempel 3. Januar 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 3 EMRK verstosse, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die Beschwerde auch als Beschwerde des Sohnes A._______, (...) (recte: seiner Eltern [...]) entgegenzunehmen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 6. Januar 2025 und setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2025 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Am 21. Oktober 2025 heiratete der Beschwerdeführer Frau C._______ (...) und am 12. November 2025 ersuchte beim SEM um Einbezug in den vorübergehenden Schutzstatus seiner Ehefrau, woraufhin ihn das SEM mit Schreiben vom 19. November 2025 über den Stand des Verfahrens informierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Eltern und der minderjährigen Geschwister ([...]) ist insoweit zu entsprechen, als das vorliegende Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren D-42/2025 koordiniert zu behandeln ist. Soweit die Beschwerdebegründung ausschliesslich die Eltern oder Geschwister betrifft, ist auf das Urteil D-42/2025 zu verweisen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Dieser Antrag wird in der Beschwerde jedoch nicht ausreichend begründet. Es wird weder dargetan, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, noch inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine andere Rechtsverletzung vorliegen soll, die eine Kassation rechtfertigen würde. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Vorab ist festzustellen, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer keine Strafverfahren eröffnet wurden. Hinzu kommt, dass die geschilderten letzten beiden fluchtauslösenden Ereignisse auf die Jahre 2018 beziehungsweise 2020 zurückgehen, womit es an dem für die Asylgewährung notwendigen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise im (...) fehlt. Eine aktuelle Verfolgungsfurcht lässt sich zusammen mit der Vorinstanz hieraus nicht ableiten. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus der angeblich an seinen Vater gerichteten Drohung (Umbringen des Beschwerdeführers) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, sind doch Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, nicht nur unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Im Übrigen handelt es sich (bei Wahrunterstellung) bei den Festhaltungen durch die Polizei jeweils um kurzzeitige Massnahmen ohne belegte strafrechtliche Konsequenzen, weshalb auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden ein ernsthaftes, asylrelevantes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben könnten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung setzt nämlich voraus, dass die betroffene Person aufgrund der Aktivitäten Dritter ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist, was bei derart kurzen Festhaltungen ohne Einleitung eines Strafverfahrens nicht angenommen werden kann (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4). Schliesslich führt die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung nach gefestigter Praxis für sich alleine ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6, D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3, bestätigt im Referenzurteil E- 4103/2024 E. 7.1). 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise oder eine begründete Furcht vor einer solchen anlässlich einer Rückkehr darzutun, womit Art. 3 AsylG nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Es herrscht in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8). Was die im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten psychischen Nachteile anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf Beschwerdestufe werden weder Arztberichte eingereicht noch aufgezeigt, inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu beanstanden sein sollten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen dem Vollzug der Wegweisung jedenfalls nicht entgegen. Die Türkei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch um psychische Erkrankungen bei Bedarf zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 9.4.4.2). Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die eine im Heimatstaat nicht zugängliche, rasche und lebensrettende medizinische Behandlung erfordern würde, liegt in casu offensichtlich nicht vor. Zudem stammt der körperlich gesunde, junge Beschwerdeführer aus einer Familie mit guten finanziellen Verhältnissen, mit der er in sein Heimatdorf B._______ (Provinz Sirnak) in das Umfeld seines dort lebenden Beziehungsnetzes zurückzukehren beziehungsweise wo er - ungeachtet der Erdbebenregion (namentlich Provinz Sanliurfa) - mit seiner Familie eine neue Zukunft aufbauen kann. Im Übrigen ist er zeitlich deutlich nach dem Erdbeben aus der Türkei ausgereist, weshalb die entsprechenden oberflächlichen Beschwerdebehauptungen im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023 auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermögen. Der Vollzug ist insgesamt zumutbar. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subeventualantrag ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: