Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – reiste am 13. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am fol- genden Tag ein Asylgesuch. A.b Am 20. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Be- schwerdeführers statt. Am 24. Oktober 2022 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechts- vertretung. A.c Das SEM verfügte am 1. November 2022 den vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers aus dem BAZ und wies ihn dem Kanton C._______ zu. A.d Am 24. Mai 2024 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. Gleichentags reichte der Be- schwerdeführer elf im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren ste- hende Dokumente – allesamt in Kopie – zu den Akten (vgl. SEM-ID 001 bis 010). A.e Am 26. Juni 2024 wurde die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fortge- setzt. A.f Zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 4. Juli 2024 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gleichentags Stellung. B. B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem wurden ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. B.b Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte ihr Mandat mit Schreiben vom 15. Juli 2024 nieder. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2024 legte der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 17. Juli 2022 (Datum des Poststempels) Rechtsmit- tel ein. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
D-4530/2024 Seite 3 sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt- lichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen – jeweils in Kopie – eine Vollmacht vom 9. Juli 2024 (Beilage 1), der N-Ausweis des Beschwerdeführers (Beilage 2), die ange- fochtene Verfügung (Beilage 3), die Empfangsbestätigung (Beilage 4), vier Fotos, welche nach Angabe des Beschwerdeführers das gegen ihn statt- findende strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Türkei zeigen sollen (Beilage 5) sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 12. Juli 2024 (Beilage 6) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b In der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 hielt die Instruktionsrich- terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde zur Stellungnahme eingeladen. D.c Am 2. August 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. D.d Mit Schreiben vom 21. August 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
D-4530/2024 Seite 4 gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
E. 3 Mit Subeventualantrag beantragte der Beschwerdeführer eine Rückwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Be- schwerdeschrift, Dispoziffer 5). Inwiefern Anlass zur Rückweisung und Neubeurteilung besteht, wurde in der Beschwerdeschrift indes nicht begründet. Auch aus den Akten sind keine Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz ersichtlich. Eine Kas- sation fällt ausser Betracht und der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-4530/2024 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zu seinen Asylgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, dass er als Kurde in der Türkei in der Schule und am Ar- beitsplatz Rassismus erfahren habe. Schliesslich habe auch seine Militär- dienstverweigerung zu Problemen geführt, da er auf dem Weg von D._______ in seine Heimat jeweils angehalten worden sei und lange habe warten müssen, weil er sich nicht bei einer Militärniederlassungsstelle habe melden wollen (vgl. SEM-Akte 23/10, F 14 ff., F 22). Sein (…), E._______ (N […]), sei Co-Präsident bei der Halkın Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes; HADEP) gewesen und habe Auf- enthalt in der Schweiz erhalten. Jedes Mal, wenn er in eine Polizeikontrolle geraten sei, hätten ihn die Polizisten nach seinem (…) gefragt (vgl. ebenda, F 26 ff.). Ausserdem habe er vier Cousins, die Kämpfer bei der PKK seien. Mit Ausnahme der Schwierigkeiten bei der Beerdigung von F._______ habe er persönlich jedoch nie Probleme deswegen gehabt (vgl. ebenda, F 62 f.). Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hätten die gleichen Probleme wie er, würden aber noch in der Heimat leben. Er selbst sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Der Beschwerdeführer habe der HADEP zwar beispielsweise am Newroz-Fest beim Aufhängen der Fahnen gehol- fen, er sei aber nicht oft zur Partei gegangen und habe sich immer so im Hintergrund gehalten, dass ihn niemand habe sehen können. Andere poli- tische Aktivitäten habe er nicht verfolgt, auch nicht in den sozialen Medien (vgl. ebenda, F 31 ff., F 38). Später in der Anhörung erklärte der Beschwer- deführer auch in der Türkei an Demonstrationen teilgenommen zu haben, jedoch habe er stets sein Gesicht versteckt (vgl. ebenda, F 57).
D-4530/2024 Seite 6 In der Schweiz habe er mit dem Verein «(…)» in C._______ für die Freiheit des Anführers APO [Anmerkung: Abdullah Öcalan] demonstriert. Er habe hier an vielen Demonstrationen teilgenommen, könne sich aber weder an die genaue Anzahl noch an die Orte erinnern oder Beispiele nennen. In der Folge sei in der Türkei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. In die- sem Zusammenhang hätten die türkischen Behörden bei seinem Vater nach ihm gesucht, einmal im März 2023 und einmal im Sommer 2023. Seit- her jedoch nicht mehr (vgl. ebenda, F 40 ff., F 53).
E. 5.2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zu- nächst aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen und Benachteiligungen während der Schulzeit und Arbeit in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Auch die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst zu gehen, entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz (vgl. Verfügung des SEM, S. 4).
E. 5.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung in der Türkei hielt die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer einge- reichten Dokumente – abgesehen von der Nennung des Delikts – keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern sich aus standardisierten Bausteinen zusammensetzen würden. Zudem würden die eingereichten Dokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen und liessen sich sehr einfach fälschen. Rückschlüsse zu den ihm konkret vorgeworfenen Vergehen seien daher nicht möglich. Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei ein Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine Organisation eingeleitet worden und es liege ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Ein Gerichtsverfahren sei indessen noch nicht eröffnet worden. Die Vorinstanz wies in diesem Zu- sammenhang darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt würden. Es sei derzeit offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung ei- nes Gerichtsverfahrens beziehungsweise zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Ferner handle es sich bei den Beweismitteln SEM-ID 009 und 010 nicht um einen Haftbeschluss beziehungsweise einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss
D-4530/2024 Seite 7 beziehungsweise einen Vorführbefehl. Diese hätten den Zweck, den Be- schwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Ausserdem weise er ein geringes Risikoprofil auf. Bei den Polizeikontrollen sei er jeweils nach (…) gefragt worden, der Co-Präsident der Partei gewe- sen und deswegen bestraft worden sei. Weitere Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe er, abgesehen von den Vorfällen im Zusam- menhang mit seiner Wehrdienstverweigerung, nicht gehabt. Er sei auch nie inhaftiert oder vor Gericht gestellt worden. Zudem habe der Beschwerde- führer am (…) 2022 legal nach Albanien ausreisen können. Aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des politischen Profils seiner entfernten Verwandten ins Visier der türkischen Behörden geraten sei (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 f.). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in C._______ am (…) 2023 eröffnet worden sei. Die Demo habe nach seiner Ausreise aus der Türkei stattgefunden und er wirke nicht wie ein politischer Aktivist. Er habe angegeben, an mehreren Demos teilgenommen zu ha- ben, habe aber keine weitere nennen können. Zudem habe sich seine po- litische Aktivität in der Türkei darauf beschränkt, bei den Dekorationen für das Newroz-Fest zu helfen. Erst auf Nachfrage habe er angegeben, auch in der Türkei an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Vorinstanz hielt fest, die Feststellungen und die gesamte Aktenlage sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn hängige Straf- verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und damit rechtsmissbräuchlich einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlan- gen. Ein solches Verhalten sei nicht schutzwürdig (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 f.). Auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf des SEM, in welcher unter anderem der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs be- stritten wurde, erwiderte die Vorinstanz, dass sie an ihrer Beurteilung fest- halte.
E. 5.3 In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Bewertung des Sachverhalts entgegen und erklärte, in den eingereichten Ermittlungsakten werde sehr detailliert festgehalten, dass ihm die Unter- stützung der PKK und Propaganda für sie vorgeworfen werde. In einem
D-4530/2024 Seite 8 Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks G._______ vom (…) 2023 heisse es, er gehöre zu einer Gruppe, die mit Plakaten von Abdullah Öcalan und der PKK-Flagge marschiert sei. Sogar die skandierten Parolen seien sehr detailliert beschrieben worden. Ferner handle es sich bei den Unterlagen um mittels QR-Code zertifizierte Ausdrucke des elektronischen Ablagesystems der türkischen Justizbehörden «UYAP» (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi; vgl. Beschwerdeschrift, S. 11). Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, Strafverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation würden fast immer zu Verurteilungen füh- ren. Es gebe keine offiziellen Statistiken, die das Gegenteil beweisen könn- ten. Von türkischen Gerichten seien keine fairen Urteile gegen regimekriti- sche Kurden wie ihn zu erwarten. Er sei ein Anhänger Öcalans und habe sich mit Demonstrationen für dessen Freilassung eingesetzt. Schliesslich zitierte er diverse Online-Artikel (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 ff.). Hinsichtlich der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren erklärte er, dass die beiden ursprünglichen Ermittlungsverfahren (2023/[…] und 2023/[…]) zusammengelegt und unter der Nummer 2023/(…) fortgeführt worden seien. Wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer hohen Freiheits- strafe werde diese voraussichtlich nicht zur Bewährung ausgesetzt. Ange- sichts der unmenschlichen Lebensbedingungen in den türkischen Gefäng- nissen und der schweren Menschenrechtsverletzungen, denen politische Gefangene ausgesetzt seien, stelle die Abweisung des Asylgesuchs eine klare Verletzung von Art. 3 Abs. 1 AsylG und einen Verstoss gegen die Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. Beschwerdeschrift, S. 17 ff.). Die Beschwerdeschrift enthielt zudem vier Bildschirmfotos, die das straf- rechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer belegen soll- ten.
E. 5.4 Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 2. August 2024 an seinem Entscheid fest. Es wies zudem darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offizielle Statistiken der türkischen Justizbehörden vorlägen und auf diese Bezug genommen worden sei.
E. 5.5 In seiner Replik vom 21. August 2024 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass es keine Statistik über die Zahl der Ermittlungen we- gen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation gebe. Er wie- derholte, dass er bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen sei und an zahlreichen politischen Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der
D-4530/2024 Seite 9 Schweiz teilgenommen habe. Zudem drohe ihm gemäss Haftbefehl vom
17. April 2023 eine Festnahme in der Türkei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und in der Vernehmlassung verwiesen wer- den (vgl. auch E. 5.2 und 5.4 hiervor).
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche gemäss ge- festigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekann- termassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehm- bar machen würden. Die von ihm geschilderten Behelligungen in der Schule und am Arbeitsplatz stellen solche Diskriminierungen dar und sind keine asylrelevanten Nachteile. Überdies stellt das Bundesverwaltungsge- richt in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in der Türkei laufe ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch kom- biniert – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen ge- mäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O., E. 8.8).
D-4530/2024 Seite 10 Gestützt auf seine geltend gemachten, hängigen Ermittlungsverfahren lässt sich somit – ungeachtet der behaupteten Festnahme zum Zwecke der Einvernahme oder im Rahmen einer Untersuchung (vgl. Replik, S. 4) – noch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten.
E. 6.3.3 Weiter ist beim Beschwerdeführer auch kein politisches Profil erkenn- bar, das zur Annahme Anlass geben könnte, die türkischen Behörden seien ernsthaft an ihm interessiert. Seine politische Aktivität in der Türkei er- schöpft sich im Aufhängen von Fahnen auf dem Newroz-Platz. Er ist nicht oft zur Partei gegangen und hat sich auch nicht anderweitig politisch enga- giert, auch nicht in den sozialen Medien. Auf Nachfrage hin erklärte er zwar, nicht nur in der Schweiz, sondern auch in der Türkei an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Allerdings habe er sich nach eigenen Angaben stets im Hintergrund gehalten und sein Gesicht verdeckt. Fest steht, dass es sich bei ihm um einen strafrechtlich unbescholtenen Bürger handelt, der noch nie in Haft oder vor Gericht war (vgl. SEM-Akte 23/10 F 33 ff. und F 57). Auch hinsichtlich seiner behaupteten Teilnahmen an Veranstaltungen in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese substan- ziiert darzulegen. Trotz mehrfacher Gelegenheit seine Behauptung zu prä- zisieren, blieb er jeweils vage und verwies lediglich auf seine «vielen» be- ziehungsweise «zahlreichen» Teilnahmen, ohne jedoch konkrete Beispiele nennen zu können (vgl. SEM-Akte 23/10 F 44 ff.; Beschwerdeschrift, S. 15 f.; Replik, S. 4). Vielmehr handelt es sich bei der Demonstration in Solothurn offenbar um ein isoliertes Ereignis, das der Beschwerdeführer zusammen mit einer Handvoll anderer junger Männer durchgeführt hat. Es ist zwar durchaus möglich, dass sie in den Wahrnehmungsbereich der tür- kischen Behörden gelangt ist; angesichts der überschaubaren Grösse und Alltäglichkeit dürfte sie aber kaum deren Interesse geweckt haben. Dafür spricht, dass sich die Behörden das letzte Mal im Sommer 2023 nach ihm erkundigt haben und der Verfahrensstand seither unverändert geblieben ist (vgl. SEM-Akte 17/10 F 49 und 55).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht sodann Reflexverfolgung aufgrund sei- nes in der Schweiz lebenden Onkels E._______ (N […]) geltend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familien- angehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repres- salien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die
D-4530/2024 Seite 11 Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, er- höht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge- fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Perso- nen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisatio- nen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteil des BVGer E-1269/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5.1 m.w.H.). Aus den Ausführungen anlässlich der Anhörung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Onkels jemals vor der Ausreise asyl- relevant reflexverfolgt worden wäre. Er gab zwar an, dass ihn Polizeibe- amte unterwegs angehalten und nach seinem Onkel gefragt hätten. Sie hätten ihn aber jedes Mal nach spätestens eineinhalb Stunden weiterfah- ren lassen und ihm seinen Ausweis zurückgegeben. Abgesehen von die- sen Befragungen habe er keine Nachteile erlitten. Nach Angaben des Be- schwerdeführers leben seine Eltern und Geschwister noch in der Heimat, obwohl sie die gleichen Probleme hätten wie er. Die erlittenen Nachteile erreichen offensichtlich keine asylrelevante Intensität, sodass keine Re- flexverfolgung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer weder in engem Kon- takt zu seinem Onkel steht, noch ein eigenes politisches Engagement hat (vgl. SEM-Akte 17/10 F 26 ff. und F 52 ff.). Ferner habe er vier Cousins, die Kämpfer bei der PKK seien. Abgesehen von Behelligungen bei der Beerdigung eines im Kampf gefallenen Cousins hat der Beschwerdeführer jedoch keine Benachteiligungen geltend ge- macht (vgl. SEM-Akte 17/10 F 62 f.).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer (Reflex-) Verfolgung. Das SEM hat seine Flüchtlingseigen- schaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-4530/2024 Seite 12 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2024 E. 13.4.8).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-4530/2024 Seite 13 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen und es besteht keine generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2023 vom
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt G._______ in der Pro- vinz Muş. Aufgrund seines Profils sprechen keine individuellen Gründe ge- gen den Vollzug der Wegweisung. Wie die Vorinstanz zutreffend festge- stellt hat, handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der über einen Mittelschulabschluss und eine mehrjährige Arbeitserfahrung in
D-4530/2024 Seite 14 der (…) verfügt. Angesichts seiner als «nicht schlecht» beschriebenen fi- nanziellen Situation und seiner zahlreichen nahen Verwandten in der Tür- kei dürfte er bei einer Rückkehr in die Türkei weder in eine existenzbedro- hende Situation geraten noch Schwierigkeiten bei der sozialen Wiederein- gliederung haben (vgl. SEM-Akte 17/10 F 43 ff. und F 58 ff.).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes- sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü- gung vom 23. Juli 2024 gutgeheissen, und seither sind keine Veränderun- gen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich. Somit hat der Beschwer- deführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand auf- grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksich- tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
D-4530/2024 Seite 15 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 900.– festzulegen.
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D-4530/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4530/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - reiste am 13. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. A.b Am 20. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. Am 24. Oktober 2022 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM verfügte am 1. November 2022 den vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers aus dem BAZ und wies ihn dem Kanton C._______ zu. A.d Am 24. Mai 2024 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer elf im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren stehende Dokumente - allesamt in Kopie - zu den Akten (vgl. SEM-ID 001 bis 010). A.e Am 26. Juni 2024 wurde die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fortgesetzt. A.f Zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 4. Juli 2024 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gleichentags Stellung. B. B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. B.b Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte ihr Mandat mit Schreiben vom 15. Juli 2024 nieder. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2024 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2022 (Datum des Poststempels) Rechtsmittel ein. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - jeweils in Kopie - eine Vollmacht vom 9. Juli 2024 (Beilage 1), der N-Ausweis des Beschwerdeführers (Beilage 2), die angefochtene Verfügung (Beilage 3), die Empfangsbestätigung (Beilage 4), vier Fotos, welche nach Angabe des Beschwerdeführers das gegen ihn stattfindende strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Türkei zeigen sollen (Beilage 5) sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 12. Juli 2024 (Beilage 6) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b In der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde zur Stellungnahme eingeladen. D.c Am 2. August 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. D.d Mit Schreiben vom 21. August 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
3. Mit Subeventualantrag beantragte der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Beschwerdeschrift, Dispoziffer 5). Inwiefern Anlass zur Rückweisung und Neubeurteilung besteht, wurde in der Beschwerdeschrift indes nicht begründet. Auch aus den Akten sind keine Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz ersichtlich. Eine Kassation fällt ausser Betracht und der Subeventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zu seinen Asylgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als Kurde in der Türkei in der Schule und am Arbeitsplatz Rassismus erfahren habe. Schliesslich habe auch seine Militärdienstverweigerung zu Problemen geführt, da er auf dem Weg von D._______ in seine Heimat jeweils angehalten worden sei und lange habe warten müssen, weil er sich nicht bei einer Militärniederlassungsstelle habe melden wollen (vgl. SEM-Akte 23/10, F 14 ff., F 22). Sein (...), E._______ (N [...]), sei Co-Präsident bei der Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes; HADEP) gewesen und habe Aufenthalt in der Schweiz erhalten. Jedes Mal, wenn er in eine Polizeikontrolle geraten sei, hätten ihn die Polizisten nach seinem (...) gefragt (vgl. ebenda, F 26 ff.). Ausserdem habe er vier Cousins, die Kämpfer bei der PKK seien. Mit Ausnahme der Schwierigkeiten bei der Beerdigung von F._______ habe er persönlich jedoch nie Probleme deswegen gehabt (vgl. ebenda, F 62 f.). Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hätten die gleichen Probleme wie er, würden aber noch in der Heimat leben. Er selbst sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Der Beschwerdeführer habe der HADEP zwar beispielsweise am Newroz-Fest beim Aufhängen der Fahnen geholfen, er sei aber nicht oft zur Partei gegangen und habe sich immer so im Hintergrund gehalten, dass ihn niemand habe sehen können. Andere politische Aktivitäten habe er nicht verfolgt, auch nicht in den sozialen Medien (vgl. ebenda, F 31 ff., F 38). Später in der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer auch in der Türkei an Demonstrationen teilgenommen zu haben, jedoch habe er stets sein Gesicht versteckt (vgl. ebenda, F 57). In der Schweiz habe er mit dem Verein «(...)» in C._______ für die Freiheit des Anführers APO [Anmerkung: Abdullah Öcalan] demonstriert. Er habe hier an vielen Demonstrationen teilgenommen, könne sich aber weder an die genaue Anzahl noch an die Orte erinnern oder Beispiele nennen. In der Folge sei in der Türkei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang hätten die türkischen Behörden bei seinem Vater nach ihm gesucht, einmal im März 2023 und einmal im Sommer 2023. Seither jedoch nicht mehr (vgl. ebenda, F 40 ff., F 53). 5.2 5.2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zunächst aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen und Benachteiligungen während der Schulzeit und Arbeit in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Auch die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst zu gehen, entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz (vgl. Verfügung des SEM, S. 4). 5.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung in der Türkei hielt die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - abgesehen von der Nennung des Delikts - keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern sich aus standardisierten Bausteinen zusammensetzen würden. Zudem würden die eingereichten Dokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen und liessen sich sehr einfach fälschen. Rückschlüsse zu den ihm konkret vorgeworfenen Vergehen seien daher nicht möglich. Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Organisation eingeleitet worden und es liege ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Ein Gerichtsverfahren sei indessen noch nicht eröffnet worden. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt würden. Es sei derzeit offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beziehungsweise zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Ferner handle es sich bei den Beweismitteln SEM-ID 009 und 010 nicht um einen Haftbeschluss beziehungsweise einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss beziehungsweise einen Vorführbefehl. Diese hätten den Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Ausserdem weise er ein geringes Risikoprofil auf. Bei den Polizeikontrollen sei er jeweils nach (...) gefragt worden, der Co-Präsident der Partei gewesen und deswegen bestraft worden sei. Weitere Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe er, abgesehen von den Vorfällen im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung, nicht gehabt. Er sei auch nie inhaftiert oder vor Gericht gestellt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer am (...) 2022 legal nach Albanien ausreisen können. Aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des politischen Profils seiner entfernten Verwandten ins Visier der türkischen Behörden geraten sei (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 f.). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in C._______ am (...) 2023 eröffnet worden sei. Die Demo habe nach seiner Ausreise aus der Türkei stattgefunden und er wirke nicht wie ein politischer Aktivist. Er habe angegeben, an mehreren Demos teilgenommen zu haben, habe aber keine weitere nennen können. Zudem habe sich seine politische Aktivität in der Türkei darauf beschränkt, bei den Dekorationen für das Newroz-Fest zu helfen. Erst auf Nachfrage habe er angegeben, auch in der Türkei an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Vorinstanz hielt fest, die Feststellungen und die gesamte Aktenlage sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und damit rechtsmissbräuchlich einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Ein solches Verhalten sei nicht schutzwürdig (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 f.). Auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf des SEM, in welcher unter anderem der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bestritten wurde, erwiderte die Vorinstanz, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. 5.3 In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Bewertung des Sachverhalts entgegen und erklärte, in den eingereichten Ermittlungsakten werde sehr detailliert festgehalten, dass ihm die Unterstützung der PKK und Propaganda für sie vorgeworfen werde. In einem Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks G._______ vom (...) 2023 heisse es, er gehöre zu einer Gruppe, die mit Plakaten von Abdullah Öcalan und der PKK-Flagge marschiert sei. Sogar die skandierten Parolen seien sehr detailliert beschrieben worden. Ferner handle es sich bei den Unterlagen um mittels QR-Code zertifizierte Ausdrucke des elektronischen Ablagesystems der türkischen Justizbehörden «UYAP» (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; vgl. Beschwerdeschrift, S. 11). Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation würden fast immer zu Verurteilungen führen. Es gebe keine offiziellen Statistiken, die das Gegenteil beweisen könnten. Von türkischen Gerichten seien keine fairen Urteile gegen regimekritische Kurden wie ihn zu erwarten. Er sei ein Anhänger Öcalans und habe sich mit Demonstrationen für dessen Freilassung eingesetzt. Schliesslich zitierte er diverse Online-Artikel (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 ff.). Hinsichtlich der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren erklärte er, dass die beiden ursprünglichen Ermittlungsverfahren (2023/[...] und 2023/[...]) zusammengelegt und unter der Nummer 2023/(...) fortgeführt worden seien. Wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer hohen Freiheitsstrafe werde diese voraussichtlich nicht zur Bewährung ausgesetzt. Angesichts der unmenschlichen Lebensbedingungen in den türkischen Gefängnissen und der schweren Menschenrechtsverletzungen, denen politische Gefangene ausgesetzt seien, stelle die Abweisung des Asylgesuchs eine klare Verletzung von Art. 3 Abs. 1 AsylG und einen Verstoss gegen die Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. Beschwerdeschrift, S. 17 ff.). Die Beschwerdeschrift enthielt zudem vier Bildschirmfotos, die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer belegen sollten. 5.4 Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 2. August 2024 an seinem Entscheid fest. Es wies zudem darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offizielle Statistiken der türkischen Justizbehörden vorlägen und auf diese Bezug genommen worden sei. 5.5 In seiner Replik vom 21. August 2024 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass es keine Statistik über die Zahl der Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation gebe. Er wiederholte, dass er bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen sei und an zahlreichen politischen Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen habe. Zudem drohe ihm gemäss Haftbefehl vom 17. April 2023 eine Festnahme in der Türkei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch E. 5.2 und 5.4 hiervor). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Die von ihm geschilderten Behelligungen in der Schule und am Arbeitsplatz stellen solche Diskriminierungen dar und sind keine asylrelevanten Nachteile. Überdies stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in der Türkei laufe ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Organisation aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O., E. 8.8). Gestützt auf seine geltend gemachten, hängigen Ermittlungsverfahren lässt sich somit - ungeachtet der behaupteten Festnahme zum Zwecke der Einvernahme oder im Rahmen einer Untersuchung (vgl. Replik, S. 4) - noch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten. 6.3.3 Weiter ist beim Beschwerdeführer auch kein politisches Profil erkennbar, das zur Annahme Anlass geben könnte, die türkischen Behörden seien ernsthaft an ihm interessiert. Seine politische Aktivität in der Türkei erschöpft sich im Aufhängen von Fahnen auf dem Newroz-Platz. Er ist nicht oft zur Partei gegangen und hat sich auch nicht anderweitig politisch engagiert, auch nicht in den sozialen Medien. Auf Nachfrage hin erklärte er zwar, nicht nur in der Schweiz, sondern auch in der Türkei an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Allerdings habe er sich nach eigenen Angaben stets im Hintergrund gehalten und sein Gesicht verdeckt. Fest steht, dass es sich bei ihm um einen strafrechtlich unbescholtenen Bürger handelt, der noch nie in Haft oder vor Gericht war (vgl. SEM-Akte 23/10 F 33 ff. und F 57). Auch hinsichtlich seiner behaupteten Teilnahmen an Veranstaltungen in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese substanziiert darzulegen. Trotz mehrfacher Gelegenheit seine Behauptung zu präzisieren, blieb er jeweils vage und verwies lediglich auf seine «vielen» beziehungsweise «zahlreichen» Teilnahmen, ohne jedoch konkrete Beispiele nennen zu können (vgl. SEM-Akte 23/10 F 44 ff.; Beschwerdeschrift, S. 15 f.; Replik, S. 4). Vielmehr handelt es sich bei der Demonstration in Solothurn offenbar um ein isoliertes Ereignis, das der Beschwerdeführer zusammen mit einer Handvoll anderer junger Männer durchgeführt hat. Es ist zwar durchaus möglich, dass sie in den Wahrnehmungsbereich der türkischen Behörden gelangt ist; angesichts der überschaubaren Grösse und Alltäglichkeit dürfte sie aber kaum deren Interesse geweckt haben. Dafür spricht, dass sich die Behörden das letzte Mal im Sommer 2023 nach ihm erkundigt haben und der Verfahrensstand seither unverändert geblieben ist (vgl. SEM-Akte 17/10 F 49 und 55). 6.4 Der Beschwerdeführer macht sodann Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz lebenden Onkels E._______ (N [...]) geltend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteil des BVGer E-1269/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5.1 m.w.H.). Aus den Ausführungen anlässlich der Anhörung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Onkels jemals vor der Ausreise asylrelevant reflexverfolgt worden wäre. Er gab zwar an, dass ihn Polizeibeamte unterwegs angehalten und nach seinem Onkel gefragt hätten. Sie hätten ihn aber jedes Mal nach spätestens eineinhalb Stunden weiterfahren lassen und ihm seinen Ausweis zurückgegeben. Abgesehen von diesen Befragungen habe er keine Nachteile erlitten. Nach Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und Geschwister noch in der Heimat, obwohl sie die gleichen Probleme hätten wie er. Die erlittenen Nachteile erreichen offensichtlich keine asylrelevante Intensität, sodass keine Reflexverfolgung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer weder in engem Kontakt zu seinem Onkel steht, noch ein eigenes politisches Engagement hat (vgl. SEM-Akte 17/10 F 26 ff. und F 52 ff.). Ferner habe er vier Cousins, die Kämpfer bei der PKK seien. Abgesehen von Behelligungen bei der Beerdigung eines im Kampf gefallenen Cousins hat der Beschwerdeführer jedoch keine Benachteiligungen geltend gemacht (vgl. SEM-Akte 17/10 F 62 f.). 6.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer (Reflex-) Verfolgung. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen und es besteht keine generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom 8. November 2024 E. 13.4.8). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt G._______ in der Provinz Mu . Aufgrund seines Profils sprechen keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der über einen Mittelschulabschluss und eine mehrjährige Arbeitserfahrung in der (...) verfügt. Angesichts seiner als «nicht schlecht» beschriebenen finanziellen Situation und seiner zahlreichen nahen Verwandten in der Türkei dürfte er bei einer Rückkehr in die Türkei weder in eine existenzbedrohende Situation geraten noch Schwierigkeiten bei der sozialen Wiedereingliederung haben (vgl. SEM-Akte 17/10 F 43 ff. und F 58 ff.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 gutgeheissen, und seither sind keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 900.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: