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E-1269/2024

E-1269/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 22. Januar 2024 zu seinen Personalien und am

6. Februar 2024 im Rahmen der Anhörung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise Art. 29 AsylG zu seinen persönlichen Verhältnis- sen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1308786-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 11/6 und 13/13). Dabei führte er aus, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und komme aus C._______. Er sei im Jahr 20(…) in einen «Stammeskrieg» involviert worden, welcher durch Annäherungsversuche respektive Belästigungen einer Person gegenüber einer Verwandten seiner Mutter ausgelöst worden sei. Die Mitglieder der beiden verfeindeten Familienclans hätten mehrfach gewaltsame Angriffe auf die jeweilige Gegenpartei ausgeübt. Auch ihm ge- genüber sei es zu massiven Bedrohungen und einem Angriff mit einer Schusswaffe gekommen, bei welchem ein Cousin von ihm verletzt worden sei. Er habe diese Angriffe und Drohungen bei den Behörden zur Anzeige gebracht und die Täter seien in mehreren Fällen für die begangenen Straf- taten verurteilt worden. Er selbst sei von der Gegenseite ebenfalls mehr- fach angezeigt worden, obschon er keine der ihm vorgeworfenen Strafta- ten begangen habe. Er sei bislang von allen Vorwürfen freigesprochen wor- den, jedoch seien noch weitere Verfahren wegen angeblicher Drohungen gegen ihn hängig. Da er weitere Angriffe befürchtet habe, habe er seinen Wohnort von C._______ nach D._______ verlegt. Aufgrund von Indiskreti- onen innerhalb seiner Familie sei er jedoch von der Gegenpartei ausfindig gemacht worden und habe im Jahr 20(…) nur knapp einem mutmasslich geplanten Angriff entkommen können. A.b Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte und eine Vielzahl von türkischen Polizei-/Staatsanwaltschafts- und Gerichtsdoku- menten zu den vorinstanzlichen Akten. A.c Am 13. Februar 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheides zu (vgl. SEM-act. 16/7). Dieser reichte gleichentags seine Stellungnahme dazu ein (vgl. SEM-act. 17/2). B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte es ihm die

E-1269/2024 Seite 3 editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 18/10 f.). C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachver- haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung, eine Bildschirmko- pie von Facebook (nicht übersetzt), weitere diverse Bildschirmkopien, Ko- pien von Fotos und einer Urkunde (letztere nicht übersetzt) sowie weiterer (amtlicher) türkischer Verfahrensdokumente beigelegt. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Februar 2024 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Das SEM reichte am 7. März 2024 eine Vernehmlassung zu den Akten, worin es nebst zusätzlichen Bemerkungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies. E. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2024 zur Replik gegeben. Der Beschwerdeführer reichte am 14. März 2024 weitere Beweismittel ein, replizierte mit Eingabe vom 27. März 2024 unter Beilage eines Dokuments inklusive Übersetzung. F. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor- dert zwei weitere Beweismittel inklusive Übersetzungen nach. Mit Zwi- schenverfügung vom 18. April 2024 lud die Instruktionsrichterin das SEM diesbezüglich und zu den mit der Replik nachgereichten Beweismitteln zu einer weiteren Stellungnahme ein. Das SEM reichte eine solche am 29. Ap- ril 2024 dem Gericht ein. Am 2. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin die

E-1269/2024 Seite 4 Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Dieser reichte am 8. Mai 2024 weitere Beweismittel ein.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

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E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, es handle sich um einen Verfahrensfehler, dass in der angefochtenen Verfügung sein po- litisches Profil und die Involvierung seiner Familie bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) nicht erwähnt worden seien. Dies zeige, dass die Vorinstanz seine zahlreichen, dem Asylgesuch beigelegten Beweismittel nicht genügend gewürdigt habe. Zudem habe er sich beim rechtlichen Gehör aufgrund der Sprachbarriere und der schwie- rigen sowie belastenden Situation nicht gut ausdrücken können, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Anlässlich seiner Replik er- gänzte er, es handle sich um einen Verfahrensfehler, dass die Vorinstanz erst in der Vernehmlassung von seinem politischen Profil spreche und bis dahin auf jegliche Erwähnung dessen verzichtet habe.

E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–h aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung auf Nach- frage, er habe während der Wahlen Broschüren für die HDP, welche zurzeit DEM heisse, verteilt und auch an Parteikongressen teilgenommen. Ferner habe er mit der Partei zusammen an den Aktionen teilgenommen und «habe Fotos mit dem (…)». Auf Nachfrage, ob er nur für die HDP und nicht für die PKK tätig gewesen sei, erklärte er, die gehörten zusammen. Ferner sei (…) (vgl. SEM-act. 13/13 F71 ff.).

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E. 3.5 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich mit dem politi- schen Profil des Beschwerdeführers und den politischen Tätigkeiten seiner Familienmitglieder in der angefochtenen Verfügung nicht auseinanderge- setzt hat. Die Vorinstanz verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers, namentlich die Begründungspflicht. Erst anläss- lich ihrer Vernehmlassung äusserte sie sich zu dieser Thematik und führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar über ein politisches Profil verfüge, dieses aber äusserst niederschwellig sei.

E. 3.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz- lich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Grün- den ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nach- geholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Diese Voraus- setzungen sind vorliegend gegeben, zumal sich das SEM auf die Instrukti- onsverfügung vom 29. Februar 2024 hin mit dem politischen Profil des Be- schwerdeführers sowie den politischen Tätigkeiten seiner Mutter sowie sei- nes Onkels mütterlicherseits (ms) rechtsgenüglich befasste. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet wer- den. Selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorliegenden Fall von einer Rück- weisung an die Vorinstanz abzusehen, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte.

E. 3.7 Dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des rechtlichen Gehörs insbesondere aufgrund einer Sprachbarriere und der schwierigen sowie belastenden Situation nicht gut ausdrücken können, kann unter Berücksichtigung des Anhörungsprotokolls nicht gefolgt wer- den. An der Anhörung waren ein Dolmetscher sowie seine Rechtsvertrete- rin anwesend. Weder ist aus den protokollierten Antworten auf eine «innere Blockade» zu schliessen, noch sind im Protokoll Hinweise des Beschwer- deführers, seiner Rechtsvertreterin oder des Dolmetschers ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass es sprachliche Verständigungsschwierig- keiten gegeben hätte. Ferner wurde die Befragung in Türkisch durchgeführt und das Protokoll übersetzt. Zudem wurde das Protokoll unter dem

E-1269/2024 Seite 7 Hinweis, dass dieses vollständig sei und der freien Äusserung des Be- schwerdeführers entspreche, insbesondere von ihm, dem Dolmetscher und der Rechtsvertreterin unterzeichnet. Die Vorbringen des Beschwerde- führers dazu auf Beschwerdeebene zielen daher ins Leere. Das Kassati- onsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile und Be- fürchtungen bezögen sich einzig auf einen Streit zwischen den beiden Fa- milienclans, welcher durch persönliche Probleme zwischen zwei Mitglie- dern des jeweiligen Familienclans ausgelöst worden sei. Der Beschwerde- führer sei nur deshalb in den Fokus geraten, weil er die von seinen Ver- wandten erlittenen Nachteile bei den Behörden angezeigt habe. Folglich seien die geltend gemachten Vorbringen mangels flüchtlingsrechtlicher Motive nicht als Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu werten, sondern seien einzig auf der Rache zugrundeliegende kriminelle Handlungen zu- rückzuführen. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sonst jemals aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive vom türkischen Staat oder von Drittpersonen verfolgt worden sei. Vielmehr sei daraus zu erkennen, dass er sich bislang mit keinen vom türkischen Staat ausgehenden Problemen konfrontiert gesehen habe, sondern im

E-1269/2024 Seite 8 Zusammenhang mit obengenannten Problemen ohne Einschränkungen auf die Unterstützung der türkischen Behörden habe zurückgreifen kön- nen. Weiter sei festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um eine Verfolgung durch Dritte handle. Übergriffe durch Dritt- personen, namentlich Drohungen, (versuchte) Körperverletzung und Tö- tungen stellten auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen dar, und würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt beziehungsweise geahndet. Aus den Akten gehe hervor, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sämt- liche gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen durch Dritte bei den türkischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Die Strafermittlungsbehörden hätten in der Folge Massnahmen zur Verurteilung mehrerer seiner Verfol- ger eingeleitet. Es sei somit festzustellen, dass er Zugang zu staatlichem Schutz gehabt habe respektive der türkische Staat offensichtlich schutzwil- lig und schutzfähig gewesen sei und der Beschwerdeführer diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch habe nehmen können. Daran ändere auch nicht, dass er nach einem Angriff seiner Verwandten auf Personen der Ge- genpartei sich selbst für mehrere Wochen in Untersuchungshaft befunden habe. Diese habe rechtstaatlich legitimen Zwecken gedient und die Mass- nahmen der Polizei und Justizorgane hätten in seinem Fall schliesslich zu einem Freispruch und seiner Freilassung geführt. Ferner sei davon auszu- gehen, dass er sich durch einen Wegzug in eine andere Region der Türkei direkten Verfolgungsmassnahmen seiner Gegner entziehen könne. Durch eine stärkere Zurückhaltung bei der Preisgabe seines Wohnortes respek- tive durch die stärkere Eingrenzung der Mitwisserinnen und Mitwisser sei anzunehmen, dass das Risiko weiterer Indiskretionen bezüglich seines Aufenthaltsortes erheblich reduziert werden könne.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde im Wesentli- chen, er habe seit seiner frühen Kindheit Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebt. Ferner sei seine Mutter (…). Zudem habe einer seiner Onkel bereits vor mehr als 20 Jahren aufgrund seiner politischen Aktivität für die PKK aus der Türkei flüchten müssen und lebe seither in der Schweiz. Als Mitglied der HDP und aufgrund seiner Teilnahmen an Kon- gressen der PKK sei er selber politisch sehr aktiv und weise somit ein po- litisches Profil auf. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er vom türkischen Staat verfolgt und es bestehe die begründete Gefahr, dass ein Strafverfah- ren gegen ihn eröffnet werde. Aufgrund der Involvierung seiner Familie in Clanfehden im Jahr 20(…) habe er seinen Wohnsitz von C._______ nach D._______ verlegt, sei aber von der Gegenpartei ausfindig gemacht wor- den und habe im Jahr 20(…) nur knapp einem mutmasslich geplanten

E-1269/2024 Seite 9 Angriff entkommen können. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe ihn seine Mutter zu einem in der Schweiz wohnhaften Onkel ms geschickt. Er habe hierfür Anfang Januar 20(…) die Türkei verlassen und sei mit ei- nem Lastwagen in die Schweiz gereist. Im Falle einer Rückkehr in die Tür- kei befürchte er, von der Gegenpartei getötet oder zu Unrecht für eine ihm unterstellte Straftat verurteilt zu werden. Dieser Verdacht erhärte sich mit Blick auf die Verbindung zwischen der Gegenpartei und dem staatlichen türkischen Militär- und Polizeiapparat. Es sei anzumerken, dass er am ur- sprünglichen Konflikt nicht beteiligt gewesen sei und aufgrund seiner Zu- gehörigkeit zur Familie, die kurdischer Ethnie sei und sich überdies poli- tisch engagiere, verfolgt werde. Damit sei er aufgrund eines unabänderli- chen Merkmals Teil einer bestimmten sozialen Gruppe, und seine Vorbrin- gen seien flüchtlingsrechtlich relevant. Mitglieder der an Blutfehden betei- ligten Familien liefen reale Gefahr, getötet zu werden. Er sei Opfer von ge- waltsamen Angriffen geworden; es sei also faktisch nicht bloss bei theore- tischen Drohungen geblieben. Ferner habe ihn auch trotz seiner Wohnsitz- verlegung die Gegenpartei mühelos auffinden können, weshalb nicht von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative auszugehen sei. Sein verschärf- tes politisches Profil ergebe sich ferner aus seiner kurdischen Ethnie, den politischen Aktivitäten seiner Familie, seiner eigenen Mitgliedschaft bei der HDP und seinen Besuchen von Kongressen der PKK. Daher sei die gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht nur auf Rache zugrundeliegender kriminel- ler Handlungen zurückzuführen, sondern auch auf politische Motive. Die Verfolgung gehe aber nicht nur von der Gegenpartei aus, sondern auch von ihren Verbindungen mit dem türkischen Militär und somit vom Staat selbst. Ferner bestehe für Personen, die sich öffentlich regierungskritisch äussern und sich aktiv für Menschen und Bürgerrechte einsetzen würden, ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des Staates. Er erfülle somit die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdefüh- rer verfüge zwar über ein politisches Profil, dieses sei aber nur sehr nie- derschwellig ausgeprägt. So habe er abgesehen von der Teilnahme an Parteiveranstaltungen und der Verteilung von Parteiunterlagen keinerlei politische Aufgaben oder Funktionen in der DEM (zuvor HDP) übernom- men. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, dass er jemals mit einer per- sönlichen Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Mutter oder seines Onkels konfrontiert gewesen sei. Vielmehr habe er in der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er habe deswegen nie selbst Probleme bekommen. Diese Einschätzung vermöge auch das Vorbringen, die Gegenpartei habe Beziehungen zur Regierung, nicht umzustossen. Auf Nachfrage zur

E-1269/2024 Seite 10 konkreten Beziehung der Clan-Mitglieder zur Regierung habe er lediglich zu Protokoll gegeben, es handle sich dabei um Polizisten und Soldaten. Weder aus den Aussagen in der Anhörung noch aus der Beschwerde gin- gen Anhaltspunkte dafür hervor, dass es sich dabei um Personen in einer Funktion mit weitreichenden Befugnissen oder grossem politischen Ein- fluss handle. Weiter gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers her- vor, dass die Verfahren, in welche er in der Vergangenheit involviert gewe- sen sei, nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführt worden seien. So sei er im Zusammenhang mit einer falschen Anschuldigung freigesprochen und mehrere Personen der Gegenpartei aufgrund der gegen ihn gerichteten Straftaten verurteilt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers habe er sich aufgrund seines politischen Profils in den bisherigen Ver- fahren keinen Benachteiligungen ausgesetzt gesehen, sondern es sei viel- mehr festzustellen, dass es sich trotz seiner familiären Herkunft respektive seines persönlichen Profils um korrekte Verfahren gehandelt habe. Zwar sei sodann allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, diese gingen aber im vorliegenden Fall in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält dem in der Replik entgegen, seit der Be- schwerdeeinreichung hätten sich die Sachverhalte zusätzlich verändert. Diesbezüglich reiche er Beweismittel ein, welche seine Gefährdung auf- grund politischer Verfolgung in der Türkei sowie den fehlenden Schutzwil- len des türkischen Staates belegten. Er sei in einer «Anklageschrift des Gerichts» vom (…) 2024 nachträglich schuldig gesprochen worden wegen «Bedrohung mit einer Waffe, einfacher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung». Die ursprüngliche Vermutung seiner Unschuld sei nach seiner Ausreise aufgehoben worden und er werde vom Gericht als schuldig aufgrund seiner Flucht betrachtet. Er sei zudem brieflich zu einer Aussage bei der Generalstaatsanwaltschaft in der Türkei aufgefordert worden. Bei Nichterscheinen werde ein Durchsuchungs- oder Haftbefehl folgen. Er sei daher in der Nacht vom (…) 2024 in der Türkei um 5 Uhr morgens in sei- nem Haus gesucht worden. Ferner habe er immer wieder seine regierungs- kritischen und prokurdischen Meinungen in den sozialen Medien geäussert und sei aufgrund dieser Posts immer wieder massiv bedroht worden. Zu- dem habe das Gericht in der Türkei einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. «Dieser Festnahmebefehl» besage, dass er behördlich gesucht, jedoch nicht angetroffen worden sei, und ordne an, ihn bei Auffinden festzuneh- men. Er solle nach dem türkischen Strafgesetzbuch «No: 314/2

E-1269/2024 Seite 11 (Mitgliedschaft einer bewaffneten Organisation)» angeklagt werden. In der Türkei führe die alleinige Unterstützung der HDP zu einer Erhöhung des Risikos, politisch verfolgt zu sein. Ferner könne aufgrund der erheblichen Veränderung des Sachverhalts nicht von einem «äusserst niederschwelli- gen» Profil die Rede sein. Zudem würden in Anbetracht der neuen Beweis- mittel die Vorbringen der Vorinstanz betreffend «Intensität der Involvierung der Gegenpartei zur Regierung», «gegenstandslos», zumal es sich bei der Gegenpartei um einflussreiche Personen im türkischen Staats-, Militär- und Polizeiapparat handle, welche durch ihre Position Zugriff zu seinen Akten hätten. Selbst wenn die Einreise zurück in die Türkei, wie von der Vo- rinstanz angenommen werde, keine Gefahr für ihn darstelle (was ange- sichts der bestehenden Festnahmeanordnung zu bezweifeln sei), bestehe aufgrund der bekannten Verfolgung und Unterdrückung von Mitgliedern der türkischen Opposition Grund zu Annahme, dass er nicht die Mindeststrafe erhalte und «zu günstigen Bedingungen freigelassen werden würde».

E. 5.5 Zu den mit der Replik und den am 15. April 2024 nachgereichten Be- weismitteln führte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024 aus, es gehe aus diesen nicht hervor, dass das Gericht ein Urteil gefällt, sondern dass die Oberstaatsanwaltschaft C._______ Anklage wegen «Be- drohung mit einer Waffe, einfacher Körperverletzung, vorsätzlicher Körper- verletzung» erhoben habe. Aus der Anklageschrift gingen keine Anhalts- punkte hervor, dass das Verfahren in Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers oder dessen Familienangehörigen stehe. Gleiches sei betreffend «Festnahmeanordnung» festzustellen. Es ergebe sich aus dem dort festgehaltenen Tatvorwurf keine Verbindung zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP oder andere politische Organisationen. Auch handle es sich bei der «Festnahmeanordnung» nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl zwecks Einver- nahme. Aus den eingereichten Screenshots von verschiedenen Social Me- dia Accounts sei nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um Profile des Beschwerdeführers handle. Dabei erscheine es insbesondere nicht plausi- bel, weshalb der Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch in der Be- schwerdeschrift geltend mache, nebst den erwähnten Tätigkeiten/Propa- ganda für die HDP in den Sozialen Medien auch Beiträge veröffentlicht zu haben, welche eine direkte Verbindung mit der PKK und Abdullah Öcalan aufwiesen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerde- führer versuche, nachträglich ein asylrelevantes politisches Risikoprofil zu konstruieren.

E-1269/2024 Seite 12

E. 5.6 Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten und führte zu diesen lediglich aus, diese belegten und «konsolidierten» seine Gefährdung aufgrund politischer Verfolgung in der Türkei. Es handle sich um eine Untersuchung des türkischen Staats bezüglich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien, in welchen er die PKK und die HDP unterstütze (Beilagen 1 bis 3). Diese Beweise belegten, dass ein Urteil (Karari) wegen Terrorpropaganda gegen ihn vorliege, die zuvor eingereichten Berichte aus den sozialen Medien von ihm stammten und deshalb ein Verfahren gegen ihn in der Türkei hängig sei. Zudem belege das Dokument der Beilage 1, dass das Verfahren von 20(…) und das Ver- fahren von 20(…) zusammengeführt worden seien und die Untersuchung von 20(…) daher auch damals schon von politischem Interesse gewesen sei.

E. 6 der Eingabe vom 14. März 2024. Die erst auf Beschwerdeebene vorge- brachten Tätigkeiten in den sozialen Medien und die damit verbundene Be- drohung erstaunen, führte er doch an seiner Anhörung mit keinem Wort aus, dass er sich regierungskritisch in den sozialen Medien geäussert habe und bedroht worden sei. Die entsprechenden Beilagen 5 und 6 – wie auch Beilage 2 zur Eingabe vom 15. April 2024 – sind zudem weder datiert, noch können die in den Chats beteiligten Personen eindeutig identifiziert wer- den. Diesen Beilagen kommt daher kein Beweiswert zu. Das Vorbringen muss folglich als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hauptsächlich geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er sich vor Verfolgung durch einen verfeindeten Clan. Ferner fürchte er, dass ihm eine Straftat unterstellt und er deswegen verurteilt werden könnte.

E. 6.1.2 Vorab ist festzustellen, dass trotz der Ausführung des Beschwerde- führers, ein Sohn der Gegenseite sei Kommandant bei der türkischen Ar- mee (vgl. SEM-act. 13/13 F98), davon auszugehen ist, dass er aus- schliesslich Verfolgungsmassnahmen seitens nichtstaatlicher Akteure gel- tend macht, zumal aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die türkischen Behörden er- sichtlich ist.

E. 6.1.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausrei- chend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundes- verwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024

E-1269/2024 Seite 13 E. 6.2.1; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.; D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4; E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7).

E. 6.1.4 Wie das SEM zutreffend ausführt, lässt sich den Akten nicht entneh- men, dass die türkischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen sind. So führte er anlässlich seiner Anhörung aus, er habe Personen des gegnerischen Clans angezeigt, wo- rauf diese bestraft und «einer juristischen Kontrolle unterstellt» worden seien (vgl. SEM-act. 13/13 F61 f.). Zwar sei auch er angezeigt, aber in zwei Fällen freigesprochen worden (vgl. SEM-act. 13/13 F60). Zuvor sei er we- der angezeigt noch angeklagt worden; er habe «einen ganz sauberen Strafregisterauszug» (vgl. SEM-act. 13/13 F70). Diesen Ausführungen ist kein Hinweis zu entnehmen, die türkischen Behörden seien in seinem Fall weder schutzfähig noch schutzwürdig; es ist vielmehr davon auszugehen, aufgrund der Freisprüche und Anklagen in den gegen ihn gerichteten Ver- fahren sei die türkische Justiz bemüht, die Anschuldigungen objektiv und differenziert zu beurteilen. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz ist diesbe- züglich zu verneinen.

E. 6.1.5 Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde und der Eingabe vom 14. März 2024 eingereichten Beweismittel nichts. In seiner Beschwerde führt er zu ersteren lediglich aus, er habe diese Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (vgl. Beschwerde Seite 4), weitere Ausführungen dazu macht er nicht und stellt die Beweismittel auch nicht in einen Bezug zu seiner vorgebrachten Ver- folgung. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Würdigung der Beweismit- tel durch die Vorinstanz verwiesen werden, in welcher diese aufzeigt, dass der türkische Staat in der Vergangenheit schutzwillig gewesen und davon auszugehen sei, die hängigen Strafverfahren würden unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Weiter handelt es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beilage 1 der Eingabe vom

14. März 2024 um eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, welche dem Beschwerdeführer die Bedrohung mit einer Waffe sowie Körperverletzung vorwirft (vgl. Eingabe vom 14. März 2024). Die Anklageschrift (und somit auch die als Beilage 2 eingereichte Vorladung zur Aufnahme einer Aussage vom 4. März 2024) respektive die darin aufgeführten Tatbestände deuten nicht auf eine politisch motivierte und illegitime Strafverfolgung hin. Bei- lage 3 zur genannten Eingabe weist diesbezüglich ohnehin keinen Beweis- wert auf, da das Foto weder datiert respektive der genaue Ort lokalisierbar ist noch sich die darauf befindlichen Personen identifizieren lassen.

E-1269/2024 Seite 14

E. 6.2 Ferner führt der Beschwerdeführer – erstmals anlässlich seiner Replik

– aus, er habe seine regierungskritischen und prokurdischen Meinungen immer in den sozialen Medien geäussert, sei aufgrund dieser Posts immer wieder massiv bedroht worden, und verweist dabei auf die Beilagen 5 und

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik weiter vor, er habe eine «Festnahmeanordnung» erhalten, und legte diese wie auch eine Überset- zung bei. Aufgrund der Übersetzung ist davon auszugehen, dass es sich um eine Vorladung in einem Ermittlungsverfahren handelt («Fortsetzung der Ermittlungen, die Erhebung von Beweisen und die Verteidigung des Verdächtigen […]»). Inhaltlich ist dieser Vorladung zu entnehmen, dass der betreffende Tatbestand «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisa- tion», Tatzeitpunkt der 7. Februar 2024 und Tatort C._______ ist. Der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatbestand wird in der Vorladung nicht ausgeführt. Diesbezüglich erstaunt, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik (oder bereits in einem früheren Zeitpunkt des Beschwerde- verfahrens) keine Ausführungen dazu macht. Erklärungen wären ebenfalls zum Tatzeitpunkt und zum Tatort zu erwarten gewesen, da er gemäss ei- genen Angaben am 11. Januar 2024 aus der Türkei ausgereist ist (vgl. SEM-act. 11/6 Ziff. 5.01) und somit im aufgeführten Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können. Zudem erklärt er mit keinem Wort, wie er in den Besitz dieser Vorladung gekommen ist, was weitere Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen lässt. Der Beweiswert der Festnahmeanord- nung kann aber offengelassen werden, da offensichtlich (noch) kein Ge- richtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde und das Vor- bringen somit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist.

E. 6.3.2 Zu den mit der Replik und den am 15. April 2024 nachgereichten Be- weismitteln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. April 2024 verwiesen werden, dem

E-1269/2024 Seite 15 der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 nichts entgegen- hält.

E. 6.3.3 Hinsichtlich seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 führt der Beschwerde- führer zur Beilage 1 aus, es handle sich dabei um einen Haftbefehl vom (…) 2024 wegen Terrorpropaganda. Die Beilage sei in türkischer Sprache verfasst, deutsche Übersetzungen der wichtigsten Seiten und eine deut- sche Übersetzung des gesamten Dokuments lägen bei. Bei Beilage 2 handle es sich um einen Untersuchungsbericht vom (…) 2024, Beilage 3 sei ein Bericht vom (…) 2024 über ein Treffen mit dem Staatsanwalt der Republik (sic!). Ebenfalls seien die Dokumente der Beilagen 2 und 3 auf Türkisch verfasst, es lägen aber deutsche Übersetzungen bei. Vorliegend ist festzustellen, dass die eingereichten Beilagen kaum lesbar und in sprachlicher Hinsicht unverständlich übersetzt sind. Im Übrigen geht aus Beilage 1 (welche 42 Seiten umfasst) nicht hervor, dass eines dieser Do- kumente ein Haftbefehl ist. Erkennbar sind lediglich verfahrensleitende Verfügungen und Ermittlungsakten. Die diesbezüglichen Dokumente sind folglich nicht geeignet, die behaupteten Vorbringen zu belegen, und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal sie lediglich in Kopie vorliegen, und der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, wie respektive durch wen er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist.

E. 6.4 Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt zudem nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft. Praxisgemäss werden an die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E.6.2 m.w.H.).

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann Reflexverfolgung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familienan- gehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressa- lien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestuften kurdischen

E-1269/2024 Seite 16 Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexver- folgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politi- sches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt be- ziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. hierzu Urteile BVGer E- 6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom

30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.).

E. 6.5.2 Aus den Ausführungen anlässlich der Anhörung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von politischen Aktivitäten seiner Fa- milienangehörigen jemals vor der Ausreise asylrelevant reflexverfolgt wor- den wäre. So verneinte er die Frage, ob er jemals Probleme wegen seines Onkels ms, welcher in den Bergen gewesen sei, erhalten habe, als er noch in der Türkei gelebt habe (vgl. SEM-act. 13/13 F81). Ferner sei es die Ent- scheidung seiner Mutter gewesen und nicht ein besonderes Ereignis, das zur Ausreise geführt habe (vgl. SEM-act. 13/13 F88). Inwiefern sich Behel- ligungen aufgrund der Tätigkeiten seiner Mutter für die HDP respektive sei- nes Onkels ms für die PKK ereignet hätten und sich daraus eine Reflexver- folgung ergeben würde, wurde auch weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik weiter erläutert. Im Übrigen ist das politische Engagement des Beschwerdeführers, wie zuvor dargelegt, niederschwellig. Daran ändern auch die mit der Eingabe vom 13. März 2024 eingereichte Kopie eines For- mulars (Beilage 4) sowie die mit der Eingabe vom 15. April 2024 einge- reichte Bestätigung (Beilage 1), welche seine Mitgliedschaft bei der HDP belegen sollen, nichts. Da er auch vor seiner Ausreise in der Türkei in die- ser Sache nicht behelligt worden ist (obwohl er unter anderem als Anzei- geerstatter in staatlichen Gerichtsverfahren beteiligt gewesen und somit den Behörden bekannt gewesen ist), besteht bei dieser Sachlage gemäss geltender Rechtsprechung auch keine Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland.

E. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-1269/2024 Seite 17

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-1269/2024 Seite 18

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie

– nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Feb- ruar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Ja- nuar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.).

E. 8.3.3.1 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom tür- kischen Staatspräsidenten aufgehoben (vgl. zum Ganzen den als Refe- renzurteil zu publizierenden Entscheid des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11).

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E. 8.3.3.2 Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individu- ell in jedem Einzelfall zu prüfen.

E. 8.3.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz E._______ (vgl. SEM-act. 1/2; 13/13 F11 ff.) und somit aus einem vom Erdbeben betroffe- nen Gebiet. Ferner habe er sich in D._______ in der Provinz F._______ – einem vom Erdbeben nicht betroffenen Gebiet – aufgehalten und sei dort einer beruflichen Tätigkeit als Barmann nachgegangen (vgl. SEM-act. 13/13 F70, F89). Er hat weder im Rahmen der Anhörung noch in den Rechtsmitteleingaben Ausreisegründe im Zusammenhang mit dem Erdbe- ben vorgetragen (vgl. Urteil des BVGer E-1923/2024 vom 2. Mai 2024 E. 7.6).

E. 8.3.4 Die Vorinstanz führt zur individuellen Zumutbarkeit aus, der Be- schwerdeführer sei jung und bei guter Gesundheit. Ferner verfüge er über einen Mittelschulabschluss sowie über mehrerer Jahre Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern. Aus den Akten würden keine Hinweise her- vorgehen, weshalb er seine beruflichen Tätigkeiten nicht wiederaufnehmen könnte. Zudem lebten seine Eltern und weitere Familienangehörige in sei- ner Heimat, hätten ihn vor seiner Ausreise unterstützt und er habe bei ihnen wohnen können. Somit verfüge er über ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz, und es sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, seine Wohnsituation zu sichern sowie nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten. Das Gericht folgt den Ausführungen der Vorinstanz und hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1269/2024 Seite 20

E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich somit als gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürf- tigkeit auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtslos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung stellt sich vor- liegend schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertreten war, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1269/2024 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1269/2024 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 22. Januar 2024 zu seinen Personalien und am 6. Februar 2024 im Rahmen der Anhörung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise Art. 29 AsylG zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1308786-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 11/6 und 13/13). Dabei führte er aus, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und komme aus C._______. Er sei im Jahr 20(...) in einen «Stammeskrieg» involviert worden, welcher durch Annäherungsversuche respektive Belästigungen einer Person gegenüber einer Verwandten seiner Mutter ausgelöst worden sei. Die Mitglieder der beiden verfeindeten Familienclans hätten mehrfach gewaltsame Angriffe auf die jeweilige Gegenpartei ausgeübt. Auch ihm gegenüber sei es zu massiven Bedrohungen und einem Angriff mit einer Schusswaffe gekommen, bei welchem ein Cousin von ihm verletzt worden sei. Er habe diese Angriffe und Drohungen bei den Behörden zur Anzeige gebracht und die Täter seien in mehreren Fällen für die begangenen Straftaten verurteilt worden. Er selbst sei von der Gegenseite ebenfalls mehrfach angezeigt worden, obschon er keine der ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe. Er sei bislang von allen Vorwürfen freigesprochen worden, jedoch seien noch weitere Verfahren wegen angeblicher Drohungen gegen ihn hängig. Da er weitere Angriffe befürchtet habe, habe er seinen Wohnort von C._______ nach D._______ verlegt. Aufgrund von Indiskretionen innerhalb seiner Familie sei er jedoch von der Gegenpartei ausfindig gemacht worden und habe im Jahr 20(...) nur knapp einem mutmasslich geplanten Angriff entkommen können. A.b Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte und eine Vielzahl von türkischen Polizei-/Staatsanwaltschafts- und Gerichtsdokumenten zu den vorinstanzlichen Akten. A.c Am 13. Februar 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheides zu (vgl. SEM-act. 16/7). Dieser reichte gleichentags seine Stellungnahme dazu ein (vgl. SEM-act. 17/2). B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 18/10 f.). C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung, eine Bildschirmkopie von Facebook (nicht übersetzt), weitere diverse Bildschirmkopien, Kopien von Fotos und einer Urkunde (letztere nicht übersetzt) sowie weiterer (amtlicher) türkischer Verfahrensdokumente beigelegt. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Februar 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Das SEM reichte am 7. März 2024 eine Vernehmlassung zu den Akten, worin es nebst zusätzlichen Bemerkungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies. E. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2024 zur Replik gegeben. Der Beschwerdeführer reichte am 14. März 2024 weitere Beweismittel ein, replizierte mit Eingabe vom 27. März 2024 unter Beilage eines Dokuments inklusive Übersetzung. F. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert zwei weitere Beweismittel inklusive Übersetzungen nach. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 lud die Instruktionsrichterin das SEM diesbezüglich und zu den mit der Replik nachgereichten Beweismitteln zu einer weiteren Stellungnahme ein. Das SEM reichte eine solche am 29. April 2024 dem Gericht ein. Am 2. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Dieser reichte am 8. Mai 2024 weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, es handle sich um einen Verfahrensfehler, dass in der angefochtenen Verfügung sein politisches Profil und die Involvierung seiner Familie bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) nicht erwähnt worden seien. Dies zeige, dass die Vorinstanz seine zahlreichen, dem Asylgesuch beigelegten Beweismittel nicht genügend gewürdigt habe. Zudem habe er sich beim rechtlichen Gehör aufgrund der Sprachbarriere und der schwierigen sowie belastenden Situation nicht gut ausdrücken können, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Anlässlich seiner Replik ergänzte er, es handle sich um einen Verfahrensfehler, dass die Vorinstanz erst in der Vernehmlassung von seinem politischen Profil spreche und bis dahin auf jegliche Erwähnung dessen verzichtet habe. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.4 Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung auf Nachfrage, er habe während der Wahlen Broschüren für die HDP, welche zurzeit DEM heisse, verteilt und auch an Parteikongressen teilgenommen. Ferner habe er mit der Partei zusammen an den Aktionen teilgenommen und «habe Fotos mit dem (...)». Auf Nachfrage, ob er nur für die HDP und nicht für die PKK tätig gewesen sei, erklärte er, die gehörten zusammen. Ferner sei (...) (vgl. SEM-act. 13/13 F71 ff.). 3.5 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers und den politischen Tätigkeiten seiner Familienmitglieder in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers, namentlich die Begründungspflicht. Erst anlässlich ihrer Vernehmlassung äusserte sie sich zu dieser Thematik und führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar über ein politisches Profil verfüge, dieses aber äusserst niederschwellig sei. 3.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, zumal sich das SEM auf die Instruktionsverfügung vom 29. Februar 2024 hin mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers sowie den politischen Tätigkeiten seiner Mutter sowie seines Onkels mütterlicherseits (ms) rechtsgenüglich befasste. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. Selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorliegenden Fall von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. 3.7 Dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des rechtlichen Gehörs insbesondere aufgrund einer Sprachbarriere und der schwierigen sowie belastenden Situation nicht gut ausdrücken können, kann unter Berücksichtigung des Anhörungsprotokolls nicht gefolgt werden. An der Anhörung waren ein Dolmetscher sowie seine Rechtsvertreterin anwesend. Weder ist aus den protokollierten Antworten auf eine «innere Blockade» zu schliessen, noch sind im Protokoll Hinweise des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin oder des Dolmetschers ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass es sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Ferner wurde die Befragung in Türkisch durchgeführt und das Protokoll übersetzt. Zudem wurde das Protokoll unter dem Hinweis, dass dieses vollständig sei und der freien Äusserung des Beschwerdeführers entspreche, insbesondere von ihm, dem Dolmetscher und der Rechtsvertreterin unterzeichnet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers dazu auf Beschwerdeebene zielen daher ins Leere. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile und Befürchtungen bezögen sich einzig auf einen Streit zwischen den beiden Familienclans, welcher durch persönliche Probleme zwischen zwei Mitgliedern des jeweiligen Familienclans ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei nur deshalb in den Fokus geraten, weil er die von seinen Verwandten erlittenen Nachteile bei den Behörden angezeigt habe. Folglich seien die geltend gemachten Vorbringen mangels flüchtlingsrechtlicher Motive nicht als Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu werten, sondern seien einzig auf der Rache zugrundeliegende kriminelle Handlungen zurückzuführen. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sonst jemals aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive vom türkischen Staat oder von Drittpersonen verfolgt worden sei. Vielmehr sei daraus zu erkennen, dass er sich bislang mit keinen vom türkischen Staat ausgehenden Problemen konfrontiert gesehen habe, sondern im Zusammenhang mit obengenannten Problemen ohne Einschränkungen auf die Unterstützung der türkischen Behörden habe zurückgreifen können. Weiter sei festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um eine Verfolgung durch Dritte handle. Übergriffe durch Drittpersonen, namentlich Drohungen, (versuchte) Körperverletzung und Tötungen stellten auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen dar, und würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt beziehungsweise geahndet. Aus den Akten gehe hervor, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sämtliche gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen durch Dritte bei den türkischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Die Strafermittlungsbehörden hätten in der Folge Massnahmen zur Verurteilung mehrerer seiner Verfolger eingeleitet. Es sei somit festzustellen, dass er Zugang zu staatlichem Schutz gehabt habe respektive der türkische Staat offensichtlich schutzwillig und schutzfähig gewesen sei und der Beschwerdeführer diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch habe nehmen können. Daran ändere auch nicht, dass er nach einem Angriff seiner Verwandten auf Personen der Gegenpartei sich selbst für mehrere Wochen in Untersuchungshaft befunden habe. Diese habe rechtstaatlich legitimen Zwecken gedient und die Massnahmen der Polizei und Justizorgane hätten in seinem Fall schliesslich zu einem Freispruch und seiner Freilassung geführt. Ferner sei davon auszugehen, dass er sich durch einen Wegzug in eine andere Region der Türkei direkten Verfolgungsmassnahmen seiner Gegner entziehen könne. Durch eine stärkere Zurückhaltung bei der Preisgabe seines Wohnortes respektive durch die stärkere Eingrenzung der Mitwisserinnen und Mitwisser sei anzunehmen, dass das Risiko weiterer Indiskretionen bezüglich seines Aufenthaltsortes erheblich reduziert werden könne. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er habe seit seiner frühen Kindheit Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebt. Ferner sei seine Mutter (...). Zudem habe einer seiner Onkel bereits vor mehr als 20 Jahren aufgrund seiner politischen Aktivität für die PKK aus der Türkei flüchten müssen und lebe seither in der Schweiz. Als Mitglied der HDP und aufgrund seiner Teilnahmen an Kongressen der PKK sei er selber politisch sehr aktiv und weise somit ein politisches Profil auf. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er vom türkischen Staat verfolgt und es bestehe die begründete Gefahr, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werde. Aufgrund der Involvierung seiner Familie in Clanfehden im Jahr 20(...) habe er seinen Wohnsitz von C._______ nach D._______ verlegt, sei aber von der Gegenpartei ausfindig gemacht worden und habe im Jahr 20(...) nur knapp einem mutmasslich geplanten Angriff entkommen können. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe ihn seine Mutter zu einem in der Schweiz wohnhaften Onkel ms geschickt. Er habe hierfür Anfang Januar 20(...) die Türkei verlassen und sei mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, von der Gegenpartei getötet oder zu Unrecht für eine ihm unterstellte Straftat verurteilt zu werden. Dieser Verdacht erhärte sich mit Blick auf die Verbindung zwischen der Gegenpartei und dem staatlichen türkischen Militär- und Polizeiapparat. Es sei anzumerken, dass er am ursprünglichen Konflikt nicht beteiligt gewesen sei und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie, die kurdischer Ethnie sei und sich überdies politisch engagiere, verfolgt werde. Damit sei er aufgrund eines unabänderlichen Merkmals Teil einer bestimmten sozialen Gruppe, und seine Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich relevant. Mitglieder der an Blutfehden beteiligten Familien liefen reale Gefahr, getötet zu werden. Er sei Opfer von gewaltsamen Angriffen geworden; es sei also faktisch nicht bloss bei theoretischen Drohungen geblieben. Ferner habe ihn auch trotz seiner Wohnsitzverlegung die Gegenpartei mühelos auffinden können, weshalb nicht von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative auszugehen sei. Sein verschärftes politisches Profil ergebe sich ferner aus seiner kurdischen Ethnie, den politischen Aktivitäten seiner Familie, seiner eigenen Mitgliedschaft bei der HDP und seinen Besuchen von Kongressen der PKK. Daher sei die gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht nur auf Rache zugrundeliegender krimineller Handlungen zurückzuführen, sondern auch auf politische Motive. Die Verfolgung gehe aber nicht nur von der Gegenpartei aus, sondern auch von ihren Verbindungen mit dem türkischen Militär und somit vom Staat selbst. Ferner bestehe für Personen, die sich öffentlich regierungskritisch äussern und sich aktiv für Menschen und Bürgerrechte einsetzen würden, ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des Staates. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein politisches Profil, dieses sei aber nur sehr niederschwellig ausgeprägt. So habe er abgesehen von der Teilnahme an Parteiveranstaltungen und der Verteilung von Parteiunterlagen keinerlei politische Aufgaben oder Funktionen in der DEM (zuvor HDP) übernommen. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, dass er jemals mit einer persönlichen Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Mutter oder seines Onkels konfrontiert gewesen sei. Vielmehr habe er in der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er habe deswegen nie selbst Probleme bekommen. Diese Einschätzung vermöge auch das Vorbringen, die Gegenpartei habe Beziehungen zur Regierung, nicht umzustossen. Auf Nachfrage zur konkreten Beziehung der Clan-Mitglieder zur Regierung habe er lediglich zu Protokoll gegeben, es handle sich dabei um Polizisten und Soldaten. Weder aus den Aussagen in der Anhörung noch aus der Beschwerde gingen Anhaltspunkte dafür hervor, dass es sich dabei um Personen in einer Funktion mit weitreichenden Befugnissen oder grossem politischen Einfluss handle. Weiter gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass die Verfahren, in welche er in der Vergangenheit involviert gewesen sei, nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführt worden seien. So sei er im Zusammenhang mit einer falschen Anschuldigung freigesprochen und mehrere Personen der Gegenpartei aufgrund der gegen ihn gerichteten Straftaten verurteilt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe er sich aufgrund seines politischen Profils in den bisherigen Verfahren keinen Benachteiligungen ausgesetzt gesehen, sondern es sei vielmehr festzustellen, dass es sich trotz seiner familiären Herkunft respektive seines persönlichen Profils um korrekte Verfahren gehandelt habe. Zwar sei sodann allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, diese gingen aber im vorliegenden Fall in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.4 Der Beschwerdeführer hält dem in der Replik entgegen, seit der Beschwerdeeinreichung hätten sich die Sachverhalte zusätzlich verändert. Diesbezüglich reiche er Beweismittel ein, welche seine Gefährdung aufgrund politischer Verfolgung in der Türkei sowie den fehlenden Schutzwillen des türkischen Staates belegten. Er sei in einer «Anklageschrift des Gerichts» vom (...) 2024 nachträglich schuldig gesprochen worden wegen «Bedrohung mit einer Waffe, einfacher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung». Die ursprüngliche Vermutung seiner Unschuld sei nach seiner Ausreise aufgehoben worden und er werde vom Gericht als schuldig aufgrund seiner Flucht betrachtet. Er sei zudem brieflich zu einer Aussage bei der Generalstaatsanwaltschaft in der Türkei aufgefordert worden. Bei Nichterscheinen werde ein Durchsuchungs- oder Haftbefehl folgen. Er sei daher in der Nacht vom (...) 2024 in der Türkei um 5 Uhr morgens in seinem Haus gesucht worden. Ferner habe er immer wieder seine regierungskritischen und prokurdischen Meinungen in den sozialen Medien geäussert und sei aufgrund dieser Posts immer wieder massiv bedroht worden. Zudem habe das Gericht in der Türkei einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. «Dieser Festnahmebefehl» besage, dass er behördlich gesucht, jedoch nicht angetroffen worden sei, und ordne an, ihn bei Auffinden festzunehmen. Er solle nach dem türkischen Strafgesetzbuch «No: 314/2 (Mitgliedschaft einer bewaffneten Organisation)» angeklagt werden. In der Türkei führe die alleinige Unterstützung der HDP zu einer Erhöhung des Risikos, politisch verfolgt zu sein. Ferner könne aufgrund der erheblichen Veränderung des Sachverhalts nicht von einem «äusserst niederschwelligen» Profil die Rede sein. Zudem würden in Anbetracht der neuen Beweismittel die Vorbringen der Vorinstanz betreffend «Intensität der Involvierung der Gegenpartei zur Regierung», «gegenstandslos», zumal es sich bei der Gegenpartei um einflussreiche Personen im türkischen Staats-, Militär- und Polizeiapparat handle, welche durch ihre Position Zugriff zu seinen Akten hätten. Selbst wenn die Einreise zurück in die Türkei, wie von der Vorinstanz angenommen werde, keine Gefahr für ihn darstelle (was angesichts der bestehenden Festnahmeanordnung zu bezweifeln sei), bestehe aufgrund der bekannten Verfolgung und Unterdrückung von Mitgliedern der türkischen Opposition Grund zu Annahme, dass er nicht die Mindeststrafe erhalte und «zu günstigen Bedingungen freigelassen werden würde». 5.5 Zu den mit der Replik und den am 15. April 2024 nachgereichten Beweismitteln führte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024 aus, es gehe aus diesen nicht hervor, dass das Gericht ein Urteil gefällt, sondern dass die Oberstaatsanwaltschaft C._______ Anklage wegen «Bedrohung mit einer Waffe, einfacher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung» erhoben habe. Aus der Anklageschrift gingen keine Anhaltspunkte hervor, dass das Verfahren in Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers oder dessen Familienangehörigen stehe. Gleiches sei betreffend «Festnahmeanordnung» festzustellen. Es ergebe sich aus dem dort festgehaltenen Tatvorwurf keine Verbindung zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP oder andere politische Organisationen. Auch handle es sich bei der «Festnahmeanordnung» nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme. Aus den eingereichten Screenshots von verschiedenen Social Media Accounts sei nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um Profile des Beschwerdeführers handle. Dabei erscheine es insbesondere nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift geltend mache, nebst den erwähnten Tätigkeiten/Propaganda für die HDP in den Sozialen Medien auch Beiträge veröffentlicht zu haben, welche eine direkte Verbindung mit der PKK und Abdullah Öcalan aufwiesen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer versuche, nachträglich ein asylrelevantes politisches Risikoprofil zu konstruieren. 5.6 Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten und führte zu diesen lediglich aus, diese belegten und «konsolidierten» seine Gefährdung aufgrund politischer Verfolgung in der Türkei. Es handle sich um eine Untersuchung des türkischen Staats bezüglich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien, in welchen er die PKK und die HDP unterstütze (Beilagen 1 bis 3). Diese Beweise belegten, dass ein Urteil (Karari) wegen Terrorpropaganda gegen ihn vorliege, die zuvor eingereichten Berichte aus den sozialen Medien von ihm stammten und deshalb ein Verfahren gegen ihn in der Türkei hängig sei. Zudem belege das Dokument der Beilage 1, dass das Verfahren von 20(...) und das Verfahren von 20(...) zusammengeführt worden seien und die Untersuchung von 20(...) daher auch damals schon von politischem Interesse gewesen sei. 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hauptsächlich geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er sich vor Verfolgung durch einen verfeindeten Clan. Ferner fürchte er, dass ihm eine Straftat unterstellt und er deswegen verurteilt werden könnte. 6.1.2 Vorab ist festzustellen, dass trotz der Ausführung des Beschwerdeführers, ein Sohn der Gegenseite sei Kommandant bei der türkischen Armee (vgl. SEM-act. 13/13 F98), davon auszugehen ist, dass er ausschliesslich Verfolgungsmassnahmen seitens nichtstaatlicher Akteure geltend macht, zumal aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die türkischen Behörden ersichtlich ist. 6.1.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.; D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4; E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). 6.1.4 Wie das SEM zutreffend ausführt, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die türkischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen sind. So führte er anlässlich seiner Anhörung aus, er habe Personen des gegnerischen Clans angezeigt, worauf diese bestraft und «einer juristischen Kontrolle unterstellt» worden seien (vgl. SEM-act. 13/13 F61 f.). Zwar sei auch er angezeigt, aber in zwei Fällen freigesprochen worden (vgl. SEM-act. 13/13 F60). Zuvor sei er weder angezeigt noch angeklagt worden; er habe «einen ganz sauberen Strafregisterauszug» (vgl. SEM-act. 13/13 F70). Diesen Ausführungen ist kein Hinweis zu entnehmen, die türkischen Behörden seien in seinem Fall weder schutzfähig noch schutzwürdig; es ist vielmehr davon auszugehen, aufgrund der Freisprüche und Anklagen in den gegen ihn gerichteten Verfahren sei die türkische Justiz bemüht, die Anschuldigungen objektiv und differenziert zu beurteilen. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz ist diesbezüglich zu verneinen. 6.1.5 Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und der Eingabe vom 14. März 2024 eingereichten Beweismittel nichts. In seiner Beschwerde führt er zu ersteren lediglich aus, er habe diese Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (vgl. Beschwerde Seite 4), weitere Ausführungen dazu macht er nicht und stellt die Beweismittel auch nicht in einen Bezug zu seiner vorgebrachten Verfolgung. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden, in welcher diese aufzeigt, dass der türkische Staat in der Vergangenheit schutzwillig gewesen und davon auszugehen sei, die hängigen Strafverfahren würden unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Weiter handelt es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beilage 1 der Eingabe vom 14. März 2024 um eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, welche dem Beschwerdeführer die Bedrohung mit einer Waffe sowie Körperverletzung vorwirft (vgl. Eingabe vom 14. März 2024). Die Anklageschrift (und somit auch die als Beilage 2 eingereichte Vorladung zur Aufnahme einer Aussage vom 4. März 2024) respektive die darin aufgeführten Tatbestände deuten nicht auf eine politisch motivierte und illegitime Strafverfolgung hin. Beilage 3 zur genannten Eingabe weist diesbezüglich ohnehin keinen Beweiswert auf, da das Foto weder datiert respektive der genaue Ort lokalisierbar ist noch sich die darauf befindlichen Personen identifizieren lassen. 6.2 Ferner führt der Beschwerdeführer - erstmals anlässlich seiner Replik - aus, er habe seine regierungskritischen und prokurdischen Meinungen immer in den sozialen Medien geäussert, sei aufgrund dieser Posts immer wieder massiv bedroht worden, und verweist dabei auf die Beilagen 5 und 6 der Eingabe vom 14. März 2024. Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Tätigkeiten in den sozialen Medien und die damit verbundene Bedrohung erstaunen, führte er doch an seiner Anhörung mit keinem Wort aus, dass er sich regierungskritisch in den sozialen Medien geäussert habe und bedroht worden sei. Die entsprechenden Beilagen 5 und 6 - wie auch Beilage 2 zur Eingabe vom 15. April 2024 - sind zudem weder datiert, noch können die in den Chats beteiligten Personen eindeutig identifiziert werden. Diesen Beilagen kommt daher kein Beweiswert zu. Das Vorbringen muss folglich als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik weiter vor, er habe eine «Festnahmeanordnung» erhalten, und legte diese wie auch eine Übersetzung bei. Aufgrund der Übersetzung ist davon auszugehen, dass es sich um eine Vorladung in einem Ermittlungsverfahren handelt («Fortsetzung der Ermittlungen, die Erhebung von Beweisen und die Verteidigung des Verdächtigen [...]»). Inhaltlich ist dieser Vorladung zu entnehmen, dass der betreffende Tatbestand «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation», Tatzeitpunkt der 7. Februar 2024 und Tatort C._______ ist. Der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatbestand wird in der Vorladung nicht ausgeführt. Diesbezüglich erstaunt, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik (oder bereits in einem früheren Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens) keine Ausführungen dazu macht. Erklärungen wären ebenfalls zum Tatzeitpunkt und zum Tatort zu erwarten gewesen, da er gemäss eigenen Angaben am 11. Januar 2024 aus der Türkei ausgereist ist (vgl. SEM-act. 11/6 Ziff. 5.01) und somit im aufgeführten Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können. Zudem erklärt er mit keinem Wort, wie er in den Besitz dieser Vorladung gekommen ist, was weitere Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen lässt. Der Beweiswert der Festnahmeanordnung kann aber offengelassen werden, da offensichtlich (noch) kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde und das Vorbringen somit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist. 6.3.2 Zu den mit der Replik und den am 15. April 2024 nachgereichten Beweismitteln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. April 2024 verwiesen werden, dem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 nichts entgegenhält. 6.3.3 Hinsichtlich seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 führt der Beschwerdeführer zur Beilage 1 aus, es handle sich dabei um einen Haftbefehl vom (...) 2024 wegen Terrorpropaganda. Die Beilage sei in türkischer Sprache verfasst, deutsche Übersetzungen der wichtigsten Seiten und eine deutsche Übersetzung des gesamten Dokuments lägen bei. Bei Beilage 2 handle es sich um einen Untersuchungsbericht vom (...) 2024, Beilage 3 sei ein Bericht vom (...) 2024 über ein Treffen mit dem Staatsanwalt der Republik (sic!). Ebenfalls seien die Dokumente der Beilagen 2 und 3 auf Türkisch verfasst, es lägen aber deutsche Übersetzungen bei. Vorliegend ist festzustellen, dass die eingereichten Beilagen kaum lesbar und in sprachlicher Hinsicht unverständlich übersetzt sind. Im Übrigen geht aus Beilage 1 (welche 42 Seiten umfasst) nicht hervor, dass eines dieser Dokumente ein Haftbefehl ist. Erkennbar sind lediglich verfahrensleitende Verfügungen und Ermittlungsakten. Die diesbezüglichen Dokumente sind folglich nicht geeignet, die behaupteten Vorbringen zu belegen, und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal sie lediglich in Kopie vorliegen, und der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, wie respektive durch wen er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist. 6.4 Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt zudem nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden an die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E.6.2 m.w.H.). 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann Reflexverfolgung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestuften kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. hierzu Urteile BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.). 6.5.2 Aus den Ausführungen anlässlich der Anhörung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen jemals vor der Ausreise asylrelevant reflexverfolgt worden wäre. So verneinte er die Frage, ob er jemals Probleme wegen seines Onkels ms, welcher in den Bergen gewesen sei, erhalten habe, als er noch in der Türkei gelebt habe (vgl. SEM-act. 13/13 F81). Ferner sei es die Entscheidung seiner Mutter gewesen und nicht ein besonderes Ereignis, das zur Ausreise geführt habe (vgl. SEM-act. 13/13 F88). Inwiefern sich Behelligungen aufgrund der Tätigkeiten seiner Mutter für die HDP respektive seines Onkels ms für die PKK ereignet hätten und sich daraus eine Reflexverfolgung ergeben würde, wurde auch weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik weiter erläutert. Im Übrigen ist das politische Engagement des Beschwerdeführers, wie zuvor dargelegt, niederschwellig. Daran ändern auch die mit der Eingabe vom 13. März 2024 eingereichte Kopie eines Formulars (Beilage 4) sowie die mit der Eingabe vom 15. April 2024 eingereichte Bestätigung (Beilage 1), welche seine Mitgliedschaft bei der HDP belegen sollen, nichts. Da er auch vor seiner Ausreise in der Türkei in dieser Sache nicht behelligt worden ist (obwohl er unter anderem als Anzeigeerstatter in staatlichen Gerichtsverfahren beteiligt gewesen und somit den Behörden bekannt gewesen ist), besteht bei dieser Sachlage gemäss geltender Rechtsprechung auch keine Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.). 8.3.3 8.3.3.1 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom türkischen Staatspräsidenten aufgehoben (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil zu publizierenden Entscheid des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11). 8.3.3.2 Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. 8.3.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz E._______ (vgl. SEM-act. 1/2; 13/13 F11 ff.) und somit aus einem vom Erdbeben betroffenen Gebiet. Ferner habe er sich in D._______ in der Provinz F._______ - einem vom Erdbeben nicht betroffenen Gebiet - aufgehalten und sei dort einer beruflichen Tätigkeit als Barmann nachgegangen (vgl. SEM-act. 13/13 F70, F89). Er hat weder im Rahmen der Anhörung noch in den Rechtsmitteleingaben Ausreisegründe im Zusammenhang mit dem Erdbeben vorgetragen (vgl. Urteil des BVGer E-1923/2024 vom 2. Mai 2024 E. 7.6). 8.3.4 Die Vorinstanz führt zur individuellen Zumutbarkeit aus, der Beschwerdeführer sei jung und bei guter Gesundheit. Ferner verfüge er über einen Mittelschulabschluss sowie über mehrerer Jahre Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern. Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, weshalb er seine beruflichen Tätigkeiten nicht wiederaufnehmen könnte. Zudem lebten seine Eltern und weitere Familienangehörige in seiner Heimat, hätten ihn vor seiner Ausreise unterstützt und er habe bei ihnen wohnen können. Somit verfüge er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, und es sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, seine Wohnsituation zu sichern sowie nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten. Das Gericht folgt den Ausführungen der Vorinstanz und hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich somit als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtslos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertreten war, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: