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D-1393/2025

D-1393/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie

– suchten am 10. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Sie wurden vom SEM am 18. Juli 2023 je zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern gab an, wegen seiner Ehefrau in die Schweiz gekommen zu sein. Die Be- schwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie, weshalb viele ihrer Familienmitglieder bereits verhaftet worden seien und die Familie im- mer wieder von türkischen Sicherheitskräften belästigt worden sei. Sie selbst sei ebenfalls politisch aktiv gewesen, indem sie einer Instagram- Seite der HDP-Frauen (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gefolgt sei und an Parteiveranstaltungen teilgenommen habe. Am (…) Januar 2016 habe sie an einer öffentlichen Presseerklärung teil- genommen und sei in der Folge neun Tage lang festgenommen und miss- handelt worden. Am (…) Oktober 2018 sei sie zu einer bedingten Freiheits- strafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt wor- den, welche im Januar 2024 abgelaufen sei. Sie sei auch nach ihrer Verur- teilung weiterhin politisch aktiv gewesen und habe an Parteiveranstaltun- gen teilgenommen. Sie habe aber darauf geachtet, dabei weder fotografiert noch gefilmt zu werden, und ihre Aktivitäten hätten keine weiteren Konse- quenzen gehabt. Nach ihrer Heirat seien die Beschwerdeführenden im Jahr 2021 nach Is- tanbul gezogen. Nach einigen Monaten sei die Beschwerdeführerin mehr- mals von der Polizei angerufen und nach einer Tante gefragt worden. Auch im Stadtzentrum sei sie einmal auf diese Tante angesprochen worden. Als die Beschwerdeführenden am (…) Mai 2023 von ihren Nachbarn erfahren hätten, die Polizei habe bei ihnen eine Razzia durchgeführt, hätten sie aus Angst davor, dass die Beschwerdeführerin verhaftet und ins Gefängnis ge- steckt werden könnte, sich entschlossen, das Land zu verlassen. Am (…) Mai 2023 seien sie schliesslich illegal aus der Türkei ausgereist. Nach der Ausreise sei der Vater der Beschwerdeführerin nach ihr gefragt und ihr Bruder sei wegen Aktivitäten in den sozialen Medien angeklagt worden. C. Mit Schreiben vom 8. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D-1393/2025 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 – eröffnet am 29. Januar 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be- antragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen würden, und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzulässig beziehungs- weise als unzumutbar zu qualifizieren und es sei den Beschwerdeführen- den die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begrün- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 3. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten und informierten über die Geburt ihres Kindes. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts- verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 1.3 Das nach der Beschwerdeerhebung geborene Kind ist in das Verfahren seiner Eltern aufzunehmen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begrün- dung beantragt. Dieser Antrag wurde inhaltlich nicht weiter begründet, son- dern nur als Eventualantrag für den Fall gestellt, dass das Bundesverwal- tungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführenden bezüglich der

D-1393/2025 Seite 5 Asylgewährung «nicht Folge geben» sollte. Das Gericht geht insgesamt von einem genügend erstellten Sachverhalt sowie von einem rechtsgenüg- lich begründeten Entscheid aus. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, stellt weder eine unvollständige Sachver- haltserstellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Der gestellte Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM zunächst fest, die Be- schwerdeführerin könne aus der neuntägigen Haft und den dabei erlittenen Misshandlungen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten, da aufgrund dieses Ereignisses nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünf- tiger Verfolgung ausgegangen werden könne. Auch aus ihrer früheren Ver- urteilung und ihren geringfügigen politischen Aktivitäten könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie sei im Jahr 2018 zu einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren ver- urteilt worden. Die Probezeit sei abgelaufen, ohne dass die Beschwerde- führerin sich in den Augen der türkischen Behörden etwas habe zu Schul- den kommen lassen. Zudem sei ihr Risikoprofil als gering einzuschätzen. Sie sei einer Instagram-Seite der HDP Frauen gefolgt und habe an Partei- veranstaltungen teilgenommen. Insbesondere nach ihrer Verurteilung habe sie aber darauf geachtet, weder fotografiert noch gefilmt zu werden. Die Aktivitäten nach ihrer Verurteilung hätten keinerlei Konsequenzen für sie gehabt. Sie habe sodann keine herausragende Stellung in der Partei

D-1393/2025 Seite 6 innegehabt und habe sich auch sonst nicht politisch exponiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Verurteilung oder ihres Risi- koprofils aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten zukünftige Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten hätte. Diese Annahme werde auch dadurch gestützt, dass sie aufgrund des Strafverfahrens und ihrer eigenen politischen Aktivitäten keine weiteren Vorbringen geltend gemacht habe. Zudem verneinte das SEM, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politisch aktiven Familie einen künftigen Politmalus zu befürchten habe. Dagegen spreche nur schon der Umstand, dass die auferlegte Freiheits- strafe trotz ihres familiären Hintergrunds nicht vollzogen, sondern zuguns- ten einer mittlerweile abgelaufenen Probezeit aufgeschoben worden sei. Zur geltend gemachten befürchteten Reflexverfolgung aufgrund der Tante (…), C._______., welche sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Ar- beiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe, kam das SEM zum Schluss, dass auch dieses Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün- den vermöge. Die vorgebrachten Nachteile, nämlich die Razzien bei der Familie der Beschwerdeführerin als diese noch bei ihrer Familie gelebt habe, die Telefonanrufe der Behörde nach ihrem Umzug nach Istanbul, die einmalige Behelligung im Stadtzentrum sowie die geltend gemachte Raz- zia in Istanbul, würden weder eine hinreichende Aktualität noch Intensität aufweisen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Den Beschwer- deführenden sei es möglich gewesen, von Oktober 2021 bis zu ihrer Aus- reise im Mai 2023 in Istanbul zu leben, weshalb bei den Vorfällen nicht von Massnahmen ausgegangen werden müsse, welche ihnen ein menschen- würdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Von der Razzia in Istanbul hätten sie sodann nur über ihre Nachbarn erfahren. Auskünfte von Drittpersonen seien für sich alleine jedoch nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Ver- folgung zu belegen, weshalb dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Gleiches gelte auch für die angebliche Suche nach der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise, von welcher sie von ihrem Vater erfahren habe. Gegen eine Reflexverfolgung spreche sodann, dass meh- rere Familienangehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Tür- kei leben könnten. Auch betreffend weitere Familienmitglieder könne nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden, da mehrere in der Ver- gangenheit bereits strafrechtlich verurteilt worden seien und ihre Strafe ver- büsst hätten. Es sei daher nicht von einem anhaltenden Ergreifungsinte- resse seitens der türkischen Behörden auszugehen. Die Furcht vor einer Reflexverfolgung sei insgesamt nicht als objektiv begründet einzustufen.

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E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch stark engagierten Familie. Diese sei in der Vergangenheit oft, insbesondere durch Razzien, behelligt worden. Mehrere Familienmitglieder, sowie auch sie selbst, seien in der Vergangenheit bereits verurteilt worden. Gegen ihren Bruder laufe derzeit ein Verfahren. Ihr Vater sowie dessen acht Schwestern seien bei der PKK politisch engagiert. Zwei dieser Schwestern hätten bereits in der Schweiz Asyl erhalten. Dies zeuge von der Intensität des politischen Engagements der Familie der Beschwerdeführerin. Ihr eigenes politisches Engagement, nämlich die Teilnahme an Parteiveranstaltungen sowie das Folgen einer Instagram-Seite der HDP-Frauen, erreiche zwar nicht das Ausmass jenes ihres Vaters oder ihrer Tanten, jedoch sei bereits schon aufgrund ihres fa- miliären Hintergrunds davon auszugehen, sie sei ins Visier der türkischen Behörden geraten. Indem sie während der aufgeschobenen Probezeit wei- terhin politisch aktiv gewesen sei, sei sie ein grosses Risiko eingegangen. Sodann sei die Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch kontaktiert und auch in der Stadt auf ihre Tante C._______. angesprochen worden, wes- halb von einem hohen Fahndungsinteresse an der Tante seitens der türki- schen Behörden und deswegen auch von einer drohenden Reflexverfol- gung auszugehen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Vo- rinstanz ihre erlebten Misshandlungen als blosses Unrecht qualifiziere, welches keine asylrechtliche Relevanz entfalte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Hintergrunds und ihrer eigenen politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden als Oppositionelle angesehen würde und ihr so- mit eine gezielte und aktuelle Verfolgung drohe. Bereits das kleinste Ver- gehen der Beschwerdeführerin führe dazu, dass die türkischen Behörden sie in Haft nehmen und wegen Terrorpropaganda verurteilen würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin weder aus ihren Vorbringen zur neuntägigen Haft noch aus dem Strafver- fahren beziehungsweise ihrer Verurteilung flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten kann. Die ihr auferlegte Probezeit ist mittlerweile seit über einem Jahr vorbei und es gibt keine Hinweise darauf, dass die türkischen

D-1393/2025 Seite 8 Behörden von einer erneuten Straffälligkeit während dieser Zeit ausgehen. Auch ihre politischen Aktivitäten lassen keine Anhaltspunkte für eine dro- hende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erkennen. Sie hat sich während ihrer Teilnahmen an politischen Veranstaltungen unauffällig ver- halten und darauf geachtet, nicht auf Bild- und Videoaufnahmen sichtbar zu sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von ihren Aktivitäten haben. Darüber hinaus hat sie weder im Zu- sammenhang mit ihrem eigenen politischen Profil noch in Bezug auf das abgeschlossene Strafverfahren Verfolgungshandlungen geltend gemacht. Die von ihr beschriebenen Behelligungen stehen vielmehr im Zusammen- hang mit den politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder, insbesondere ihrer Tante C._______. Dass die Beschwerdeführerin vor oder nach ihrer Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Fami- lie und aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten im Fokus der türki- schen Behörden gestanden hätte beziehungsweise stehen würde, ist nicht anzunehmen. Eine objektive Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung aufgrund dieser Vorbringen ist daher zu verneinen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familie insbesondere ihrer Tante. geltend. Das Bundesverwaltungs- gericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politi- schen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck ge- setzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er- heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Op- fer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be- hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexver- folgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politi- sches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt be- ziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4; E-1269/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5.1 m.w.H.). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass sie in der Türkei jemals wegen ihrer Tante C._______. oder wegen eines anderen Familienmitglieds flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt worden wäre. Die von ihr angeführten Vorfälle, darunter Telefonanrufe durch die Behörden, eine einmalige Befragung nach ihrer Tante C._______. im Stadtzentrum, sowie die Razzien im Haus ihrer Familie, erreichen keine

D-1393/2025 Seite 9 asylrechtlich relevante Intensität. Von der Hausdurchsuchung in Istanbul haben die Beschwerdeführenden sodann lediglich durch ihre Nachbarn er- fahren und es ist eine reine Spekulation, wie diese im Zusammenhang mit der Suche nach ihrer Tante C._______. steht. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch der Umstand, dass mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei leben, gegen eine dro- hende Reflexverfolgung spricht. Auch dass ihre Freiheitsstrafe nicht vollzo- gen, sondern auf Bewährung ausgesetzt wurde, spricht dagegen, dass ihr aufgrund ihrer familiären Verbindung ein besonderer Politmalus angelastet wird.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten keine begrün- dete Furch vor einer (Reflex-)Verfolgung. Das SEM hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 D-1393/2025 Seite 10

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation

D-1393/2025 Seite 11 im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen und es besteht keine generelle Unzumutbarkeit von Wegwei- sungen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom 8. November 2024 E. 13.4.8).

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich und auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerde- führenden waren zuletzt in Istanbul wohnhaft und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Beide haben das Gymnasium abgeschlossen und haben seither Berufserfahrungen in ver- schiedenen Branchen sammeln können. Zudem leben mehrere Familien- mitglieder nach wie vor in der Türkei, womit sie über ein soziales Bezie- hungsnetz verfügen. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Die Beschwerdeführerin war aufgrund gesundheit- licher Beschwerden (Anämie sowie eine Zyste) bereits in der Türkei in Be- handlung, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr bei Bedarf ebenfalls wieder behandelt werden kann.

E. 9.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar erweist (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Das Kind verbleibt bei seinen

D-1393/2025 Seite 12 wichtigsten Bezugspersonen und aufgrund des Alters kann beim Säugling ofenkundig nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1393/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1393/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr neugeborenes Kind, Türkei, beide vertreten durch MLaw Sara Wolan, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchten am 10. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Sie wurden vom SEM am 18. Juli 2023 je zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern gab an, wegen seiner Ehefrau in die Schweiz gekommen zu sein. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie, weshalb viele ihrer Familienmitglieder bereits verhaftet worden seien und die Familie immer wieder von türkischen Sicherheitskräften belästigt worden sei. Sie selbst sei ebenfalls politisch aktiv gewesen, indem sie einer Instagram-Seite der HDP-Frauen (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gefolgt sei und an Parteiveranstaltungen teilgenommen habe. Am (...) Januar 2016 habe sie an einer öffentlichen Presseerklärung teilgenommen und sei in der Folge neun Tage lang festgenommen und misshandelt worden. Am (...) Oktober 2018 sei sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden, welche im Januar 2024 abgelaufen sei. Sie sei auch nach ihrer Verurteilung weiterhin politisch aktiv gewesen und habe an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Sie habe aber darauf geachtet, dabei weder fotografiert noch gefilmt zu werden, und ihre Aktivitäten hätten keine weiteren Konsequenzen gehabt. Nach ihrer Heirat seien die Beschwerdeführenden im Jahr 2021 nach Istanbul gezogen. Nach einigen Monaten sei die Beschwerdeführerin mehrmals von der Polizei angerufen und nach einer Tante gefragt worden. Auch im Stadtzentrum sei sie einmal auf diese Tante angesprochen worden. Als die Beschwerdeführenden am (...) Mai 2023 von ihren Nachbarn erfahren hätten, die Polizei habe bei ihnen eine Razzia durchgeführt, hätten sie aus Angst davor, dass die Beschwerdeführerin verhaftet und ins Gefängnis gesteckt werden könnte, sich entschlossen, das Land zu verlassen. Am (...) Mai 2023 seien sie schliesslich illegal aus der Türkei ausgereist. Nach der Ausreise sei der Vater der Beschwerdeführerin nach ihr gefragt und ihr Bruder sei wegen Aktivitäten in den sozialen Medien angeklagt worden. C. Mit Schreiben vom 8. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 - eröffnet am 29. Januar 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzulässig beziehungsweise als unzumutbar zu qualifizieren und es sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 3. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten und informierten über die Geburt ihres Kindes. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Das nach der Beschwerdeerhebung geborene Kind ist in das Verfahren seiner Eltern aufzunehmen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung beantragt. Dieser Antrag wurde inhaltlich nicht weiter begründet, sondern nur als Eventualantrag für den Fall gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführenden bezüglich der Asylgewährung «nicht Folge geben» sollte. Das Gericht geht insgesamt von einem genügend erstellten Sachverhalt sowie von einem rechtsgenüglich begründeten Entscheid aus. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, stellt weder eine unvollständige Sachverhaltserstellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Der gestellte Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM zunächst fest, die Beschwerdeführerin könne aus der neuntägigen Haft und den dabei erlittenen Misshandlungen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten, da aufgrund dieses Ereignisses nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden könne. Auch aus ihrer früheren Verurteilung und ihren geringfügigen politischen Aktivitäten könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie sei im Jahr 2018 zu einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden. Die Probezeit sei abgelaufen, ohne dass die Beschwerdeführerin sich in den Augen der türkischen Behörden etwas habe zu Schulden kommen lassen. Zudem sei ihr Risikoprofil als gering einzuschätzen. Sie sei einer Instagram-Seite der HDP Frauen gefolgt und habe an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Insbesondere nach ihrer Verurteilung habe sie aber darauf geachtet, weder fotografiert noch gefilmt zu werden. Die Aktivitäten nach ihrer Verurteilung hätten keinerlei Konsequenzen für sie gehabt. Sie habe sodann keine herausragende Stellung in der Partei innegehabt und habe sich auch sonst nicht politisch exponiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Verurteilung oder ihres Risikoprofils aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten zukünftige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Diese Annahme werde auch dadurch gestützt, dass sie aufgrund des Strafverfahrens und ihrer eigenen politischen Aktivitäten keine weiteren Vorbringen geltend gemacht habe. Zudem verneinte das SEM, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politisch aktiven Familie einen künftigen Politmalus zu befürchten habe. Dagegen spreche nur schon der Umstand, dass die auferlegte Freiheitsstrafe trotz ihres familiären Hintergrunds nicht vollzogen, sondern zugunsten einer mittlerweile abgelaufenen Probezeit aufgeschoben worden sei. Zur geltend gemachten befürchteten Reflexverfolgung aufgrund der Tante (...), C._______., welche sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe, kam das SEM zum Schluss, dass auch dieses Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Die vorgebrachten Nachteile, nämlich die Razzien bei der Familie der Beschwerdeführerin als diese noch bei ihrer Familie gelebt habe, die Telefonanrufe der Behörde nach ihrem Umzug nach Istanbul, die einmalige Behelligung im Stadtzentrum sowie die geltend gemachte Razzia in Istanbul, würden weder eine hinreichende Aktualität noch Intensität aufweisen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Den Beschwerdeführenden sei es möglich gewesen, von Oktober 2021 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2023 in Istanbul zu leben, weshalb bei den Vorfällen nicht von Massnahmen ausgegangen werden müsse, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Von der Razzia in Istanbul hätten sie sodann nur über ihre Nachbarn erfahren. Auskünfte von Drittpersonen seien für sich alleine jedoch nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen, weshalb dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Gleiches gelte auch für die angebliche Suche nach der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise, von welcher sie von ihrem Vater erfahren habe. Gegen eine Reflexverfolgung spreche sodann, dass mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei leben könnten. Auch betreffend weitere Familienmitglieder könne nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden, da mehrere in der Vergangenheit bereits strafrechtlich verurteilt worden seien und ihre Strafe verbüsst hätten. Es sei daher nicht von einem anhaltenden Ergreifungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszugehen. Die Furcht vor einer Reflexverfolgung sei insgesamt nicht als objektiv begründet einzustufen. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch stark engagierten Familie. Diese sei in der Vergangenheit oft, insbesondere durch Razzien, behelligt worden. Mehrere Familienmitglieder, sowie auch sie selbst, seien in der Vergangenheit bereits verurteilt worden. Gegen ihren Bruder laufe derzeit ein Verfahren. Ihr Vater sowie dessen acht Schwestern seien bei der PKK politisch engagiert. Zwei dieser Schwestern hätten bereits in der Schweiz Asyl erhalten. Dies zeuge von der Intensität des politischen Engagements der Familie der Beschwerdeführerin. Ihr eigenes politisches Engagement, nämlich die Teilnahme an Parteiveranstaltungen sowie das Folgen einer Instagram-Seite der HDP-Frauen, erreiche zwar nicht das Ausmass jenes ihres Vaters oder ihrer Tanten, jedoch sei bereits schon aufgrund ihres familiären Hintergrunds davon auszugehen, sie sei ins Visier der türkischen Behörden geraten. Indem sie während der aufgeschobenen Probezeit weiterhin politisch aktiv gewesen sei, sei sie ein grosses Risiko eingegangen. Sodann sei die Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch kontaktiert und auch in der Stadt auf ihre Tante C._______. angesprochen worden, weshalb von einem hohen Fahndungsinteresse an der Tante seitens der türkischen Behörden und deswegen auch von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihre erlebten Misshandlungen als blosses Unrecht qualifiziere, welches keine asylrechtliche Relevanz entfalte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Hintergrunds und ihrer eigenen politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden als Oppositionelle angesehen würde und ihr somit eine gezielte und aktuelle Verfolgung drohe. Bereits das kleinste Vergehen der Beschwerdeführerin führe dazu, dass die türkischen Behörden sie in Haft nehmen und wegen Terrorpropaganda verurteilen würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin weder aus ihren Vorbringen zur neuntägigen Haft noch aus dem Strafverfahren beziehungsweise ihrer Verurteilung flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten kann. Die ihr auferlegte Probezeit ist mittlerweile seit über einem Jahr vorbei und es gibt keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden von einer erneuten Straffälligkeit während dieser Zeit ausgehen. Auch ihre politischen Aktivitäten lassen keine Anhaltspunkte für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erkennen. Sie hat sich während ihrer Teilnahmen an politischen Veranstaltungen unauffällig verhalten und darauf geachtet, nicht auf Bild- und Videoaufnahmen sichtbar zu sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von ihren Aktivitäten haben. Darüber hinaus hat sie weder im Zusammenhang mit ihrem eigenen politischen Profil noch in Bezug auf das abgeschlossene Strafverfahren Verfolgungshandlungen geltend gemacht. Die von ihr beschriebenen Behelligungen stehen vielmehr im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder, insbesondere ihrer Tante C._______. Dass die Beschwerdeführerin vor oder nach ihrer Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie und aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte beziehungsweise stehen würde, ist nicht anzunehmen. Eine objektive Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung aufgrund dieser Vorbringen ist daher zu verneinen. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familie insbesondere ihrer Tante. geltend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4; E-1269/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5.1 m.w.H.). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass sie in der Türkei jemals wegen ihrer Tante C._______. oder wegen eines anderen Familienmitglieds flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt worden wäre. Die von ihr angeführten Vorfälle, darunter Telefonanrufe durch die Behörden, eine einmalige Befragung nach ihrer Tante C._______. im Stadtzentrum, sowie die Razzien im Haus ihrer Familie, erreichen keine asylrechtlich relevante Intensität. Von der Hausdurchsuchung in Istanbul haben die Beschwerdeführenden sodann lediglich durch ihre Nachbarn erfahren und es ist eine reine Spekulation, wie diese im Zusammenhang mit der Suche nach ihrer Tante C._______. steht. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch der Umstand, dass mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei leben, gegen eine drohende Reflexverfolgung spricht. Auch dass ihre Freiheitsstrafe nicht vollzogen, sondern auf Bewährung ausgesetzt wurde, spricht dagegen, dass ihr aufgrund ihrer familiären Verbindung ein besonderer Politmalus angelastet wird. 7.4 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten keine begründete Furch vor einer (Reflex-)Verfolgung. Das SEM hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen und es besteht keine generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom 8. November 2024 E. 13.4.8). 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich und auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden waren zuletzt in Istanbul wohnhaft und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Beide haben das Gymnasium abgeschlossen und haben seither Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen sammeln können. Zudem leben mehrere Familienmitglieder nach wie vor in der Türkei, womit sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Die Beschwerdeführerin war aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Anämie sowie eine Zyste) bereits in der Türkei in Behandlung, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr bei Bedarf ebenfalls wieder behandelt werden kann. 9.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar erweist (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Das Kind verbleibt bei seinen wichtigsten Bezugspersonen und aufgrund des Alters kann beim Säugling ofenkundig nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz