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D-6479/2024

D-6479/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. April 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 24. April 2024 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zuge- teilt. Am 3. Juni 2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Rechts- vertretung für das erweiterte Verfahren. Am 7. Juni 2024 wurde eine ergän- zende Anhörung durchgeführt. Am 25. Juni 2024 forderte sie das SEM zur Einreichung von Beweismitteln auf; die Stellungnahme erfolgte mit Ein- gabe vom 16. August 2024. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel- tend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Alevitin aus B._______. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in C._______ gelebt, die heute noch dort lebe. Sie sei für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) an Wahlarbeiten aktiv gewesen. Aufgrund dieser politischen Aktivi- täten sei sie zwischen (…) und (…) acht- bis neunmal von der Polizei fest- genommen und nach einigen Stunden jeweils wieder entlassen worden. An (…) sei sie erstmals länger in Gewahrsam genommen worden und nach zwei oder drei Tagen wieder entlassen worden. Im Jahr (…) sei sie noch- mals in Polizeigewahrsam genommen worden und nach drei Tagen freige- lassen worden. Das letzte Mal habe die Polizei und Spezialeinheit sie am (…) – nach einer Razzia zu Hause spätabends – in Gewahrsam genom- men. Hierbei sei sie an den Haaren gezogen, beschimpft, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Ausserdem sei sie im kurdischen (…) aktiv. C. Mit Verfügung vom 11. September 2024 (eröffnet am 12. September 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und ihr als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des

D-6479/2024 Seite 3 Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten. E. Am 15. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-6479/2024 Seite 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht die Verfügung der Vorinstanz insbesondere im Punkt betreffend Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar begründet. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt, diese gewürdigt und den Ent- scheid nachvollziehbar begründet. Die wesentlichen Überlegungen sind er- kennbar, und die Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid sach- gerecht anzufechten. Die Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Das Sub- eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten namentlich die Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dabei ist den frau- enspezifischen Fluchtgründen ausdrücklich Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3; Urteil des BVGer D-1393/2025 vom 9. April 2025 E. 5.1).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub- haft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist ein Vorbringen dann, wenn dessen Vorliegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben gehalten wird. Es genügt nicht, dass der geschilderte Sachverhalt lediglich möglich erscheint; vielmehr müssen die für die Richtigkeit spre- chenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen. Un- glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre- chen oder auf gefälschten oder verfälschten Beweismitteln beruhen (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

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E. 6.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin gestützt auf eine fehlende Glaubhaftmachung der geltend ge- machten Verfolgungsgründe und fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz. Sie hielt fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den zwei angeblichen Festnahmen in den Jahren (…) und (…) sowie zu weiteren Vorfällen oberflächlich, detailarm und in wesentlichen Punkten unsubstan- tiiert geblieben seien. Trotz mehrfacher Aufforderung, ihre Erlebnisse kon- kret und zusammenhängend zu schildern, habe sie auch auf Nachfrage keine zusätzlichen, aussagekräftigen Angaben gemacht. Die Aussagen blieben insgesamt vage und hätten das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht nachvollziehbar darzustellen vermocht. Zudem habe die Beschwer- deführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel wie etwa juristische oder gerichtliche Dokumente, zumindest Rechtsbelehrungen, vorgelegt. Die vorgebrachte dritte Festnahme am (…) sei zwar möglich, es sei aber deswegen nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver- folgung auszugehen, weil die Polizei sie ohne weitere Bedingungen entlas- sen habe. Sodann sie sei kein offizielles Mitglied der HDP und es sei dies- bezüglich von einem niederschwelligen politischen Profil auszugehen. Falls tatsächlich ein so grosses behördliches Interesse an der Beschwer- deführerin bestehe, wäre ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden, was sie aber anlässlich der Instruktionsmassnahmen vom 25. Juni 2024 verneint habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin sodann vorgebracht, zu Beginn ihrer exilpolitischen Tätigkeit auf Twitter aktiv gewesen zu sein, habe aber erklärt, dies mittlerweile eingestellt zu haben, da ihr Twitter- Konto bereits nach kurzer Zeit gesperrt worden sei. Auch sei ihr Engage- ment im kurdischen Frauenchor als nicht politisch exponiert einzustufen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem in der Beschwerde entgegen, die Einschätzung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, wobei sie pauschal auf einige wenige Stellen im Anhörungsprotokoll verweist und generell gel- tend macht, ihre Ausführungen seien in sich stimmig, enthielten zahlreiche Detailangaben mit Realbezug sowie Interaktionsschilderungen. Der Um- stand, dass die erste Ingewahrsamnahme weniger detailreich geschildert worden sei, sei mit dem zeitlichen Abstand erklärbar. Insgesamt bestünden daher keine sachlich begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht konkret mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Sie wiederholt nicht einmal ihre bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Ausführungen und

D-6479/2024 Seite 6 verpasst es konkret aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung Bundesrecht ver- letzen oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung be- ruhen soll. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin letztlich in ihrer Be- schwerde selbst eingeräumt, keine politisch exponierte Position in der HDP innegehabt zu haben, weshalb auch deswegen keine relevante politische Exponierung erkennbar ist. Gestützt auf die Akten teilt das Gericht die Ein- schätzung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin auch bei mehrfacher Gelegenheit zur Ergänzung vage und in zentra- len Punkten unsubstantiiert geblieben sind. Die pauschale Bezugnahme in der Beschwerde auf das Anhörungsprotokoll und die allgemein gebliebene Behauptung, dass diese Vorbringen stimmig und detailreich seien, ersetzt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei nicht ungewöhnlich, dass sie zu den geltend gemachten Festnahmen keine Beweismittel vorlegen könne. Bei den Vorfällen habe es sich nicht um formalisierte Verfahren, sondern um informelle, einschüchternde Festnahmen durch Sicherheits- kräfte gehandelt, um sie als Spitzel gegen die HDP zu rekrutieren. Sie macht geltend, es sei nachvollziehbar, dass in solchen Fällen keine Doku- mente ausgestellt würden. Zudem könne sie nicht ausschliessen, dass bei den türkischen Behörden dennoch Unterlagen existierten, zu denen sie je- doch keinen Zugang habe.

E. 6.4 Betreffend die fehlenden Beweismittel ist gemeinsam mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst auf wieder- holte Aufforderung hin keinerlei ergänzende Anhaltspunkte oder sonstige Hinweise eingereicht hat, welche ihre Darstellung objektiv stützen könnten. Auch Angaben zu Zeit, Ort, beteiligten Personen oder Umständen der be- haupteten Festnahmen bleiben trotz mehrfacher Gelegenheit zur Präzisie- rung weiterhin vage und wenig konkret. Weiter wurden keine medizini- schen Belege, Fotos oder andere Beweise oder Detailangaben zu den an- geblichen Verletzungen, aktenkundig gemacht, die ihr während der Inhaf- tierungen angeblich zugefügt worden seien, obwohl dies bei derart gravie- renden Vorfällen naheliegend gewesen wäre. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin Zugang zur Justiz-Datenbank UYAP hat und jederzeit allfällig vorhandene Unterlagen hätte abrufen kön- nen, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht schliesst sich der nachvollzieh- baren Begründung der Vorinstanz an, wonach der fehlende Nachweis an- gesichts der übrigen, unsubstantiierten Vorbringen bezüglich der

D-6479/2024 Seite 7 Festnahmen nicht durch das allgemeine Argument ihrer angeblichen Infor- malität kompensiert wird. Die pauschale Berufung auf den ins Recht gelegten Bericht der schweize- rischen Flüchtlingshilfe vom 19. Juni 2019 betreffend das Verfolgungsrisiko für alewitische Kurden vermag die individuelle Gefährdungslage nicht zu belegen. Es fehlt an einer sachbezogenen Darlegung, welche Relevanz der Bericht im konkreten Einzelfall haben soll.

E. 6.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft erachtet und deren Flüchtlingseigenschaft zutref- fend verneint hat. Die Beschwerde enthält keine neuen oder substantiellen Elemente, die zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung Anlass geben würden. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist nicht erkennbar.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, da es ihr weder gelungen ist eine asylrechtlich

D-6479/2024 Seite 8 erhebliche Gefährdung nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Be- schwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht ausdrücklich zum Vollzug der Wegweisung. Soweit ihren Vorbringen implizit Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG entnommen werden können, hat die Vorinstanz diese zutreffend ge- prüft und verneint. Es sind keine Anhaltspunkte für eine besonders expo- nierte Position der Beschwerdeführerin, die einer Rückkehr in den Her- kunftsstaat entgegenstehen würde. Das von der Vorinstanz nachvollzieh- bar festgestellte tragfähige Beziehungsnetz spricht gegen eine Unzumut- barkeit der Rückkehr. Die Vorinstanz hat überdies den Vollzug der Weg- weisung in das Erdbebengebiet zutreffend geprüft; auch im vorliegenden Fall ergeben sich gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1308/2023 vom 9. Februar 2024 keine individuellen Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die mit Ein- gabe vom 14. Oktober 2024 gestellten Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung und amtliche Rechtsverbeiständung – ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen.

E. 10.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Kosten- vorschusserhebung gegenstandslos geworden.

D-6479/2024 Seite 9

E. 10.3 Die Kosten von Fr. 750.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6479/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6479/2024 Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. April 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 24. April 2024 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 3. Juni 2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Am 7. Juni 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Am 25. Juni 2024 forderte sie das SEM zur Einreichung von Beweismitteln auf; die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 16. August 2024. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Alevitin aus B._______. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in C._______ gelebt, die heute noch dort lebe. Sie sei für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) an Wahlarbeiten aktiv gewesen. Aufgrund dieser politischen Aktivitäten sei sie zwischen (...) und (...) acht- bis neunmal von der Polizei festgenommen und nach einigen Stunden jeweils wieder entlassen worden. An (...) sei sie erstmals länger in Gewahrsam genommen worden und nach zwei oder drei Tagen wieder entlassen worden. Im Jahr (...) sei sie nochmals in Polizeigewahrsam genommen worden und nach drei Tagen freigelassen worden. Das letzte Mal habe die Polizei und Spezialeinheit sie am (...) - nach einer Razzia zu Hause spätabends - in Gewahrsam genommen. Hierbei sei sie an den Haaren gezogen, beschimpft, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Ausserdem sei sie im kurdischen (...) aktiv. C. Mit Verfügung vom 11. September 2024 (eröffnet am 12. September 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 15. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht die Verfügung der Vorinstanz insbesondere im Punkt betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar begründet. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt, diese gewürdigt und den Entscheid nachvollziehbar begründet. Die wesentlichen Überlegungen sind erkennbar, und die Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dabei ist den frauenspezifischen Fluchtgründen ausdrücklich Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3; Urteil des BVGer D-1393/2025 vom 9. April 2025 E. 5.1). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist ein Vorbringen dann, wenn dessen Vorliegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben gehalten wird. Es genügt nicht, dass der geschilderte Sachverhalt lediglich möglich erscheint; vielmehr müssen die für die Richtigkeit sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder auf gefälschten oder verfälschten Beweismitteln beruhen (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf eine fehlende Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgungsgründe und fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz. Sie hielt fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den zwei angeblichen Festnahmen in den Jahren (...) und (...) sowie zu weiteren Vorfällen oberflächlich, detailarm und in wesentlichen Punkten unsubstantiiert geblieben seien. Trotz mehrfacher Aufforderung, ihre Erlebnisse konkret und zusammenhängend zu schildern, habe sie auch auf Nachfrage keine zusätzlichen, aussagekräftigen Angaben gemacht. Die Aussagen blieben insgesamt vage und hätten das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht nachvollziehbar darzustellen vermocht. Zudem habe die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel wie etwa juristische oder gerichtliche Dokumente, zumindest Rechtsbelehrungen, vorgelegt. Die vorgebrachte dritte Festnahme am (...) sei zwar möglich, es sei aber deswegen nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen, weil die Polizei sie ohne weitere Bedingungen entlassen habe. Sodann sie sei kein offizielles Mitglied der HDP und es sei diesbezüglich von einem niederschwelligen politischen Profil auszugehen. Falls tatsächlich ein so grosses behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin bestehe, wäre ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden, was sie aber anlässlich der Instruktionsmassnahmen vom 25. Juni 2024 verneint habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin sodann vorgebracht, zu Beginn ihrer exilpolitischen Tätigkeit auf Twitter aktiv gewesen zu sein, habe aber erklärt, dies mittlerweile eingestellt zu haben, da ihr Twitter-Konto bereits nach kurzer Zeit gesperrt worden sei. Auch sei ihr Engagement im kurdischen Frauenchor als nicht politisch exponiert einzustufen. 6.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem in der Beschwerde entgegen, die Einschätzung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, wobei sie pauschal auf einige wenige Stellen im Anhörungsprotokoll verweist und generell geltend macht, ihre Ausführungen seien in sich stimmig, enthielten zahlreiche Detailangaben mit Realbezug sowie Interaktionsschilderungen. Der Umstand, dass die erste Ingewahrsamnahme weniger detailreich geschildert worden sei, sei mit dem zeitlichen Abstand erklärbar. Insgesamt bestünden daher keine sachlich begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 6.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht konkret mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Sie wiederholt nicht einmal ihre bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Ausführungen und verpasst es konkret aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin letztlich in ihrer Beschwerde selbst eingeräumt, keine politisch exponierte Position in der HDP innegehabt zu haben, weshalb auch deswegen keine relevante politische Exponierung erkennbar ist. Gestützt auf die Akten teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch bei mehrfacher Gelegenheit zur Ergänzung vage und in zentralen Punkten unsubstantiiert geblieben sind. Die pauschale Bezugnahme in der Beschwerde auf das Anhörungsprotokoll und die allgemein gebliebene Behauptung, dass diese Vorbringen stimmig und detailreich seien, ersetzt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei nicht ungewöhnlich, dass sie zu den geltend gemachten Festnahmen keine Beweismittel vorlegen könne. Bei den Vorfällen habe es sich nicht um formalisierte Verfahren, sondern um informelle, einschüchternde Festnahmen durch Sicherheitskräfte gehandelt, um sie als Spitzel gegen die HDP zu rekrutieren. Sie macht geltend, es sei nachvollziehbar, dass in solchen Fällen keine Dokumente ausgestellt würden. Zudem könne sie nicht ausschliessen, dass bei den türkischen Behörden dennoch Unterlagen existierten, zu denen sie jedoch keinen Zugang habe. 6.4 Betreffend die fehlenden Beweismittel ist gemeinsam mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst auf wiederholte Aufforderung hin keinerlei ergänzende Anhaltspunkte oder sonstige Hinweise eingereicht hat, welche ihre Darstellung objektiv stützen könnten. Auch Angaben zu Zeit, Ort, beteiligten Personen oder Umständen der behaupteten Festnahmen bleiben trotz mehrfacher Gelegenheit zur Präzisierung weiterhin vage und wenig konkret. Weiter wurden keine medizinischen Belege, Fotos oder andere Beweise oder Detailangaben zu den angeblichen Verletzungen, aktenkundig gemacht, die ihr während der Inhaftierungen angeblich zugefügt worden seien, obwohl dies bei derart gravierenden Vorfällen naheliegend gewesen wäre. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin Zugang zur Justiz-Datenbank UYAP hat und jederzeit allfällig vorhandene Unterlagen hätte abrufen können, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht schliesst sich der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz an, wonach der fehlende Nachweis angesichts der übrigen, unsubstantiierten Vorbringen bezüglich der Festnahmen nicht durch das allgemeine Argument ihrer angeblichen Informalität kompensiert wird. Die pauschale Berufung auf den ins Recht gelegten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Juni 2019 betreffend das Verfolgungsrisiko für alewitische Kurden vermag die individuelle Gefährdungslage nicht zu belegen. Es fehlt an einer sachbezogenen Darlegung, welche Relevanz der Bericht im konkreten Einzelfall haben soll. 6.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft erachtet und deren Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint hat. Die Beschwerde enthält keine neuen oder substantiellen Elemente, die zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung Anlass geben würden. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist nicht erkennbar. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, da es ihr weder gelungen ist eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht ausdrücklich zum Vollzug der Wegweisung. Soweit ihren Vorbringen implizit Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG entnommen werden können, hat die Vorinstanz diese zutreffend geprüft und verneint. Es sind keine Anhaltspunkte für eine besonders exponierte Position der Beschwerdeführerin, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Das von der Vorinstanz nachvollziehbar festgestellte tragfähige Beziehungsnetz spricht gegen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Die Vorinstanz hat überdies den Vollzug der Wegweisung in das Erdbebengebiet zutreffend geprüft; auch im vorliegenden Fall ergeben sich gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 9. Februar 2024 keine individuellen Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. 8.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. 10.2 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden. 10.3 Die Kosten von Fr. 750.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: