Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2021 in Rumänien sowie am 20. Dezember 2021 in Österreich bereits um Asyl nachgesucht hatte. A.c Aufgrund der Aktenlage beendete das SEM das eingeleitete Dublinver- fahren am 27. Mai 2022 und nahm das nationale Asylverfahren auf. B. B.a Am 14. Juli 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer – in Anwesen- heit der zugewiesenen Rechtsvertretung – eingehend zu seinen Asylgrün- den an. B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______ (Südostanatolien). Er gehöre einer politisch aktiven Familie an und habe sich selbst für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, dt.: Demokratische Partei der Völker) engagiert, indem er an Parteiveranstaltungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten teilge- nommen habe und im Dorfkomitee tätig gewesen sei. Nachdem sich An- gehörige der türkischen Behörden beim Dorfvorsteher nach seinem Ver- bleib erkundigt hätten, habe er sich davor gefürchtet, dasselbe Schicksal wie sein Bruder E._______ zu erleiden, welcher sich wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) seit dem Jahr 2017 in Haft befinde. Aus diesem Grund habe er die Türkei im Oktober 2021 verlassen. Nach seiner Ausreise sei es an seinem ehemaligen Wohnort zu zwei Poli- zeirazzien und Erkundigungen nach seiner Person gekommen. Dank der Hilfe seiner türkischen Rechtsvertretung habe er in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in bezie- hungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet wor- den sei und ein Vorführbefehl vorliege.
D-195/2023 Seite 3 B.c Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte er insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten: - türkische Identitätskarte; - Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom 4. Februar 2018; - Justizdokumente im Zusammenhang mit dem obgenannten Ermittlungsver- fahren (Vernehmungsprotokoll des Friedensstrafgerichts C._______ vom
5. Januar 2022, Vorführbefehl der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom
5. Januar 2022). C. Am 19. Juli 2022 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte.
D. D.a Am 13. Oktober 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel – insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung – auf. D.b Mit Eingabe vom 10. November 2022 legte der Beschwerdeführer fol- gende Unterlagen ins Recht: - Familienregisterauszug; - Haftbefehl betreffend den Bruder F._______ vom 6. September 2022; - Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsvertretung vom 26. Oktober 2022. E. E.a Bei einer internen Dokumentenanalyse vom 23. November 2022 stellte das SEM fest, dass die eingereichten Justizdokumente betreffend den Be- schwerdeführer (vgl. Bst. B.c) zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale (namentlich hinsichtlich der Referenznummern, der Angaben zu den Un- terzeichnern und der aufgeführten Gesetzesartikel) aufwiesen. E.b Mit Schreiben vom 25. November 2022 räumte das SEM dem Be- schwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 9. Dezember 2022 zum Er- gebnis der internen Dokumentenanalyse zu äussern. E.c Innert Frist ging keine Stellungnahme beim SEM ein.
D-195/2023 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (frühestens eröffnet am 16. De- zember 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. G.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer
– handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – an das SEM und er- suchte um Aufhebung des Asylentscheids vom 15. Dezember 2022 und um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Zur Begründung führte er – unter Beilage entsprechender Belege – aus, aufgrund eines Versehens der Schweizerischen Post sei sein Fristerstre- ckungsgesuch vom 7. Dezember 2022 bezüglich des rechtlichen Gehörs vom 25. November 2022 zum Ergebnis der internen Dokumentanalyse des SEM (vgl. Bst. E.b) nicht an die Vorinstanz gelangt. Er halte an der Echtheit der eingereichten Justizdokumente fest und sei darum bemüht, die Glaub- haftigkeit seiner Asylvorbringen mit weiteren Dokumenten zu untermauern. G.b Das SEM wies das Gesuch vom 21. Dezember 2022 mit Schreiben vom 3. Januar 2023 ab. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Januar 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfü- gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und dem Original der Vertretungsvollmacht – bereits aktenkun- dige Dokumente.
D-195/2023 Seite 5 I. Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- geabhängigkeitsbestätigung (datiert vom 28. Februar 2023) nach. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 stellte der Instruktionsrich- ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeistän- dung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Gianluca Schlaginhaufen einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 17. April 2023 ein. J.b Am 6. April 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. J.c Der Beschwerdeführer replizierte am 26. April 2023 und machte – nebst einer Kostennote seines Rechtsbeistandes – einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Türkei: Zugang zu verfahrensre- levanten Akten» vom 1. Februar 2019 aktenkundig. K. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung sowie folgende Unterlagen zu den Akten: - Antrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ beim Friedensstrafgericht D._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom 21. März 2023; - Beschluss des Friedensstrafgerichts D._______ zum Erlass eines Vorführbe- fehls vom 21. März 2023. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 wurde das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L.b Das SEM reichte am 22. Juli 2025 seine ergänzende Vernehmlassung ein. L.c Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 ins Recht. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (Datum elektronische Signa- tur) nahm der Beschwerdeführer sodann zur Vernehmlassung des SEM
D-195/2023 Seite 6 vom 22. Juli 2025 Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsbeistandes ein. M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Datum elektronische Signatur) er- suchte der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf ein an das SEM gerichtetes Schreiben der SFH und der Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz (DJS) vom 14. Oktober 2025, wonach mehrere abge- wiesene Asylsuchende im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation und/oder Beleidigung des Staatspräsidenten bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert wor- den seien – um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis die Umstände der dem SEM zur Kenntnis gebrachten Fälle untersucht wor- den seien und die Schweiz ihre diesbezügliche Asylpraxis erforderlichen- falls angepasst habe.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, zumal das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mitglied- schaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisa- tion, wie nachstehend aufgezeigt wird, als unglaubhaft zu beurteilen ist und der besagte Bericht vom 14. Oktober 2025 (vgl. Sachverhalt, Bst. M.) am vorliegenden Verfahrensausgang nichts zu ändern vermag.
D-195/2023 Seite 7
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Das Vorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei we- gen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde, halte den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich zufolge der durchgeführten Dokumentenanalyse auf ge- fälschte Justizdokumente stütze. Dementsprechend sei seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduziert, weshalb sich weitergehende Untersu- chungsmassnahmen – wie eine ergänzende Anhörung – und eine vertiefte Auseinandersetzung mit weiteren Teilaspekten seiner Vorbringen – famili- ärer Hintergrund sowie HDP-Mitgliedschaft – erübrigten.
E. 5.2 In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den Fälschungs- vorwurf und moniert, die Feststellungen zu den Fälschungsmerkmalen der eingereichten Dokumente seien vom SEM nicht rechtsgenüglich offenge- legt und das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um Aufhebung des Asylentscheids und Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen un- verschuldeter Versäumnis der Frist zur Stellungnahme zum rechtlichen
D-195/2023 Seite 8 Gehör vom 25. November 2022 zu Unrecht abgelehnt worden. Darüber hinaus habe das SEM trotz Ankündigung keine weiteren Untersuchungs- massnahmen vorgenommen und seine übrigen Asylvorbringen und sein damit einhergehendes Risikoprofil nicht gewürdigt. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesagten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass angesichts des gegen ihn hängigen Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation und der Erfüllung zusätzli- cher Risikofaktoren (Herkunft aus der Provinz D._______, familiärer Hin- tergrund sowie HDP-Mitgliedschaft) vom Vorliegen eines politischen Da- tenblattes auszugehen sei. Aufgrund seines Risikoprofils habe er sodann auch ohne das hängige Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahrschein- lichkeit in der Türkei mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der angefochtenen Verfü- gung fest, zumal die Ausführungen in der Beschwerde keine neuen erheb- lichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung sei- nes Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezeichnenderweise seien bis- lang keine weiteren Justizdokumente zum besagten Ermittlungsverfahren zu den Akten gereicht worden, obschon solche über digitale Register ab- rufbar seien.
E. 5.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht unplausi- bel, dass er nur Zugriff auf einzelne Dokumente habe. Diesbezüglich ver- weise er auf den SFH-Bericht «Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten» vom 1. Februar 2019, wonach türkische Strafverfahren im Zusam- menhang mit Terrorismusvorwürfen rechtsstaatlichen Standards in keiner Weise entsprechen würden und insbesondere die Beschränkung des Ak- teneinsichtsrechts willkürlich erfolge.
E. 5.5 In der Eingabe vom 18. Juli 2023 erklärt der Beschwerdeführer, in der Türkei nach wie vor behördlich gesucht zu werden. In diesem Zusammen- hang verweist er auf die jüngsten Justizdokumente vom März 2023 bezie- hungsweise macht Erkundigungen nach seiner Person im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei seiner Familie in der Türkei im April 2023 geltend.
E. 5.6 In der ergänzenden Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, dass die zwischenzeitlich eingereichten Justizdokumente (An- trag der Oberstaatsanwaltschaft beim Friedensstrafgericht auf Erlass eines Vorführbefehls sowie Beschluss des Friedensstrafgerichts zum Erlass
D-195/2023 Seite 9 eines Vorführbefehls) vornehmlich aus standardisierten Bausteinen be- stünden. Ausserdem seien diese Dokumente einfach fälschbar oder käuf- lich erwerblich, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukomme.
E. 5.7 In der Eingabe vom 23. Juli 2025 und der ergänzenden Replik verweist der Beschwerdeführer auf das ins Recht gelegte Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025, welches bestätige, dass das gegen ihn hängige Ermittlungsverfahren nach wie vor pendent sei.
E. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden zur Begründung des Hauptbegehrens auf Kassation der angefochtenen Verfügung verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht res- pektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unrichtige und un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben [vgl. Beschwerde Ziff. 2-3; ergänzende Replik Ziff. c]) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.).
Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfah- ren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Be- weismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, na- mentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr aus- serdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.).
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E. 6.2.2 Der Analysebericht vom 23. November 2022 enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchli- che Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Einsicht in die interne Analyse verweigert. Weiter hat das SEM den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerech- ter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund wel- cher Umstände es auf Fälschungen geschlossen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
E. 6.2.3 Bezüglich der Rüge, der Asylentscheid sei trotz der unverschuldeten Versäumnis der Frist zur Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom
25. November 2022 nicht aufgehoben und die Stellungnahme nicht berück- sichtigt worden, ist das Folgende festzuhalten: Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre- ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Vorliegend kann die Frage der unverschuldeten Fristversäumnis offenge- lassen werden, nachdem eine allfällige Gehörsverletzung auf Beschwer- deebene mit den durchgeführten Schriftenwechseln jedenfalls als vollstän- dig geheilt zu erachten ist und es hierzu keiner weiteren Ausführungen be- darf.
E. 6.3.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die behördli- che Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG); diese behördliche Unter- suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3.2 Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer an der Anhörung eine ergänzende Anhörung in Aussicht gestellt wurde (vgl. SEM-Akte A30 F111, nach F148). Indes bestand angesichts der vorliegenden Sachlage, wie vom SEM zutreffend dargelegt, letztlich kein Anlass für eine ergänzende Anhörung. Im Übrigen hat das SEM in einer Gesamtwürdigung der
D-195/2023 Seite 11 Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, zumal der Beschwerdeführer seine übri- gen Asylvorbringen in der Anhörung in den Kontext der – mittels der bei der Vorinstanz eingereichten Justizdokumente begründeten – Strafverfolgung stellte und keine selbständige Verfolgung aufgrund dieser übrigen Asylvor- bringen geltend machte (vgl. SEM-Akte A30 F111 ff.). Ein explizites Einge- hen auf jedes einzelne Vorbringen und (nicht rechtserhebliche) Beweismit- tel ist zur hinreichenden Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör respektive der Begründungspflicht denn auch nicht erforderlich. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfol- gerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Schliesslich geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben fehl. Dabei geht es ei- nerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Wider- spruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits darum, dass die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1). Das gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt sodann in materieller Hinsicht der Einschätzung des SEM an. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner ande- ren Betrachtungsweise.
E. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den geltend gemachten Nach- teilen seitens der türkischen Behörden vor der Ausreise des Beschwerde- führers (einmalige Gewaltanwendung im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Bruder E._______ im Jahr 2017 sowie einmalige Erkundi- gung nach seiner Person im Jahr 2021 [vgl. SEM-Akte A30 F29, F111, F127 ff.]) mangels Intensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzuspre- chen ist.
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E. 7.3 Sodann ist festzustellen, dass sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Er- mittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propa- ganda für eine terroristische Organisation nach seiner Ausreise als zutref- fend erweist. Mit dem nicht weiter substantiierten Festhalten an der Echt- heit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Justizdokumente ge- lingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Ergebnis der Dokumentenana- lyse und die Schlussfolgerung des SEM zu erschüttern. Des Weiteren weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die auf Beschwerdeebene nachge- reichten Justizdokumente (vgl. Sachverhalt, Bst. K.) keinen materiellen In- halt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale ver- fügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Folglich vermögen auch diese Dokumente nichts an der wegen Einreichens ge- fälschter Dokumente gezogenen Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungsverfahrens zu ändern. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, dass sich Angehörige der türkischen Behörden zuletzt im April 2023 nach seinem Verbleib erkundigt hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zu- mal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt. Ebenso wenig führt das zuletzt eingereichte Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 (vgl. Sachverhalt, Bst. L.c) zu einer anderen Einschät- zung, zumal dieses Schriftstück unter den vorliegenden Umständen als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, dem nur ein geringer Beweiswert zu- kommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass gegen den Beschwerde- führer bislang kein Strafverfahren eingeleitet wurde und er als strafrechtlich unbescholten gilt. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass seine angebliche Unterstützung der PKK den türkischen Behörden bekannt wäre. Im Übrigen verfügt er über kein herausragendes politisches Profil, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er durch seine Aktivitäten (Teil- nahme an Parteiveranstaltungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten und Tätigkeit im Dorfkomitee [vgl. SEM-Akte A30 F111 ff.]) eine exponierte Stel- lung eingenommen hätte. Vor diesem Hintergrund bestehen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines politischen Datenblattes.
E. 7.4 Schliesslich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen
D-195/2023 Seite 13 Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei de- nen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4530/2024 vom
19. Dezember 2024 E. 6.4 und E-1269/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5.1, je m.w.H.). Der Bruder (E._______), der bei der Guerilla gekämpft habe, befinde sich im Gefängnis (vgl. SEM-Akte A30 F70 und F119). Es besteht somit diesbezüglich seitens der türkischen Behörden kein aktuelles Fahn- dungsinteresse. Zudem verfügt der Beschwerdeführer selber – wie soeben dargelegt – nicht über ein relevantes politisches Profil. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei verblie- benen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre.
E. 7.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 seine Praxis betreffend die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in die Türkei insofern angepasst, als es auch bezüglich
D-195/2023 Seite 15 der Provinzen Sirnak und Hakkari nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – ausgeht (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13, je m.w.H.).
E. 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsab- schluss und sammelte in verschiedenen Tätigkeitsfeldern Berufserfahrung (vgl. SEM-Akte A30 F33, F39, F42 f., F58 ff.). Sodann verfügt er im Hei- matland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A30 F68 ff.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Was die geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten Gesundheitsprob- leme des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. SEM-Akten A14 S. 2; A26; A30 F11 ff.), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimat- staat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 31. März 2023 das Gesuch um
D-195/2023 Seite 16 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten fi- nanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen.
E. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 31. März 2023 wurde dem Beschwerde- führer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei- stand eingesetzt. Er reichte am 27. August 2025 eine aktualisierte Kosten- note zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt
E. 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie eine Spesenpau- schale von Fr. 40.– ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand er- scheint als noch angemessen. Dasselbe gilt für die pauschal ausgewiese- nen Spesen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansat- zes von Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; Verfügung vom 31. März 2023) ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2’140.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Das amtliche Hono- rar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
D-195/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’140.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-195/2023 Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2021 in Rumänien sowie am 20. Dezember 2021 in Österreich bereits um Asyl nachgesucht hatte. A.c Aufgrund der Aktenlage beendete das SEM das eingeleitete Dublinverfahren am 27. Mai 2022 und nahm das nationale Asylverfahren auf. B. B.a Am 14. Juli 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - eingehend zu seinen Asylgründen an. B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______ (Südostanatolien). Er gehöre einer politisch aktiven Familie an und habe sich selbst für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, dt.: Demokratische Partei der Völker) engagiert, indem er an Parteiveranstaltungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe und im Dorfkomitee tätig gewesen sei. Nachdem sich Angehörige der türkischen Behörden beim Dorfvorsteher nach seinem Verbleib erkundigt hätten, habe er sich davor gefürchtet, dasselbe Schicksal wie sein Bruder E._______ zu erleiden, welcher sich wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) seit dem Jahr 2017 in Haft befinde. Aus diesem Grund habe er die Türkei im Oktober 2021 verlassen. Nach seiner Ausreise sei es an seinem ehemaligen Wohnort zu zwei Polizeirazzien und Erkundigungen nach seiner Person gekommen. Dank der Hilfe seiner türkischen Rechtsvertretung habe er in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden sei und ein Vorführbefehl vorliege. B.c Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte er insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
- türkische Identitätskarte;
- Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom 4. Februar 2018;
- Justizdokumente im Zusammenhang mit dem obgenannten Ermittlungsverfahren (Vernehmungsprotokoll des Friedensstrafgerichts C._______ vom 5. Januar 2022, Vorführbefehl der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 5. Januar 2022). C. Am 19. Juli 2022 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. D. D.a Am 13. Oktober 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel - insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung - auf. D.b Mit Eingabe vom 10. November 2022 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht:
- Familienregisterauszug;
- Haftbefehl betreffend den Bruder F._______ vom 6. September 2022;
- Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsvertretung vom 26. Oktober 2022. E. E.a Bei einer internen Dokumentenanalyse vom 23. November 2022 stellte das SEM fest, dass die eingereichten Justizdokumente betreffend den Beschwerdeführer (vgl. Bst. B.c) zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale (namentlich hinsichtlich der Referenznummern, der Angaben zu den Unterzeichnern und der aufgeführten Gesetzesartikel) aufwiesen. E.b Mit Schreiben vom 25. November 2022 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 9. Dezember 2022 zum Ergebnis der internen Dokumentenanalyse zu äussern. E.c Innert Frist ging keine Stellungnahme beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (frühestens eröffnet am 16. Dezember 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. G.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - an das SEM und ersuchte um Aufhebung des Asylentscheids vom 15. Dezember 2022 und um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Zur Begründung führte er - unter Beilage entsprechender Belege - aus, aufgrund eines Versehens der Schweizerischen Post sei sein Fristerstreckungsgesuch vom 7. Dezember 2022 bezüglich des rechtlichen Gehörs vom 25. November 2022 zum Ergebnis der internen Dokumentanalyse des SEM (vgl. Bst. E.b) nicht an die Vorinstanz gelangt. Er halte an der Echtheit der eingereichten Justizdokumente fest und sei darum bemüht, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen mit weiteren Dokumenten zu untermauern. G.b Das SEM wies das Gesuch vom 21. Dezember 2022 mit Schreiben vom 3. Januar 2023 ab. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Januar 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und dem Original der Vertretungsvollmacht - bereits aktenkundige Dokumente. I. Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (datiert vom 28. Februar 2023) nach. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Gianluca Schlaginhaufen einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 17. April 2023 ein. J.b Am 6. April 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. J.c Der Beschwerdeführer replizierte am 26. April 2023 und machte - nebst einer Kostennote seines Rechtsbeistandes - einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten» vom 1. Februar 2019 aktenkundig. K. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie folgende Unterlagen zu den Akten:
- Antrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ beim Friedensstrafgericht D._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom 21. März 2023;
- Beschluss des Friedensstrafgerichts D._______ zum Erlass eines Vorführbefehls vom 21. März 2023. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 wurde das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L.b Das SEM reichte am 22. Juli 2025 seine ergänzende Vernehmlassung ein. L.c Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 ins Recht. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (Datum elektronische Signatur) nahm der Beschwerdeführer sodann zur Vernehmlassung des SEM vom 22. Juli 2025 Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsbeistandes ein. M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Datum elektronische Signatur) ersuchte der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf ein an das SEM gerichtetes Schreiben der SFH und der Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz (DJS) vom 14. Oktober 2025, wonach mehrere abgewiesene Asylsuchende im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und/oder Beleidigung des Staatspräsidenten bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert worden seien - um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis die Umstände der dem SEM zur Kenntnis gebrachten Fälle untersucht worden seien und die Schweiz ihre diesbezügliche Asylpraxis erforderlichenfalls angepasst habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, zumal das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation, wie nachstehend aufgezeigt wird, als unglaubhaft zu beurteilen ist und der besagte Bericht vom 14. Oktober 2025 (vgl. Sachverhalt, Bst. M.) am vorliegenden Verfahrensausgang nichts zu ändern vermag. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Das Vorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei wegen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich zufolge der durchgeführten Dokumentenanalyse auf gefälschte Justizdokumente stütze. Dementsprechend sei seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduziert, weshalb sich weitergehende Untersuchungsmassnahmen - wie eine ergänzende Anhörung - und eine vertiefte Auseinandersetzung mit weiteren Teilaspekten seiner Vorbringen - familiärer Hintergrund sowie HDP-Mitgliedschaft - erübrigten. 5.2 In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den Fälschungsvorwurf und moniert, die Feststellungen zu den Fälschungsmerkmalen der eingereichten Dokumente seien vom SEM nicht rechtsgenüglich offengelegt und das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um Aufhebung des Asylentscheids und Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen unverschuldeter Versäumnis der Frist zur Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 25. November 2022 zu Unrecht abgelehnt worden. Darüber hinaus habe das SEM trotz Ankündigung keine weiteren Untersuchungsmassnahmen vorgenommen und seine übrigen Asylvorbringen und sein damit einhergehendes Risikoprofil nicht gewürdigt. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesagten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass angesichts des gegen ihn hängigen Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation und der Erfüllung zusätzlicher Risikofaktoren (Herkunft aus der Provinz D._______, familiärer Hintergrund sowie HDP-Mitgliedschaft) vom Vorliegen eines politischen Datenblattes auszugehen sei. Aufgrund seines Risikoprofils habe er sodann auch ohne das hängige Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Ausführungen in der Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezeichnenderweise seien bislang keine weiteren Justizdokumente zum besagten Ermittlungsverfahren zu den Akten gereicht worden, obschon solche über digitale Register abrufbar seien. 5.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht unplausibel, dass er nur Zugriff auf einzelne Dokumente habe. Diesbezüglich verweise er auf den SFH-Bericht «Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten» vom 1. Februar 2019, wonach türkische Strafverfahren im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen rechtsstaatlichen Standards in keiner Weise entsprechen würden und insbesondere die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts willkürlich erfolge. 5.5 In der Eingabe vom 18. Juli 2023 erklärt der Beschwerdeführer, in der Türkei nach wie vor behördlich gesucht zu werden. In diesem Zusammenhang verweist er auf die jüngsten Justizdokumente vom März 2023 beziehungsweise macht Erkundigungen nach seiner Person im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei seiner Familie in der Türkei im April 2023 geltend. 5.6 In der ergänzenden Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, dass die zwischenzeitlich eingereichten Justizdokumente (Antrag der Oberstaatsanwaltschaft beim Friedensstrafgericht auf Erlass eines Vorführbefehls sowie Beschluss des Friedensstrafgerichts zum Erlass eines Vorführbefehls) vornehmlich aus standardisierten Bausteinen bestünden. Ausserdem seien diese Dokumente einfach fälschbar oder käuflich erwerblich, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. 5.7 In der Eingabe vom 23. Juli 2025 und der ergänzenden Replik verweist der Beschwerdeführer auf das ins Recht gelegte Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025, welches bestätige, dass das gegen ihn hängige Ermittlungsverfahren nach wie vor pendent sei. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden zur Begründung des Hauptbegehrens auf Kassation der angefochtenen Verfügung verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben [vgl. Beschwerde Ziff. 2-3; ergänzende Replik Ziff. c]) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.). 6.2.2 Der Analysebericht vom 23. November 2022 enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Einsicht in die interne Analyse verweigert. Weiter hat das SEM den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände es auf Fälschungen geschlossen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 6.2.3 Bezüglich der Rüge, der Asylentscheid sei trotz der unverschuldeten Versäumnis der Frist zur Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 25. November 2022 nicht aufgehoben und die Stellungnahme nicht berücksichtigt worden, ist das Folgende festzuhalten: Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Vorliegend kann die Frage der unverschuldeten Fristversäumnis offengelassen werden, nachdem eine allfällige Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene mit den durchgeführten Schriftenwechseln jedenfalls als vollständig geheilt zu erachten ist und es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. 6.3 6.3.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die behördliche Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG); diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). 6.3.2 Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer an der Anhörung eine ergänzende Anhörung in Aussicht gestellt wurde (vgl. SEM-Akte A30 F111, nach F148). Indes bestand angesichts der vorliegenden Sachlage, wie vom SEM zutreffend dargelegt, letztlich kein Anlass für eine ergänzende Anhörung. Im Übrigen hat das SEM in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, zumal der Beschwerdeführer seine übrigen Asylvorbringen in der Anhörung in den Kontext der - mittels der bei der Vorinstanz eingereichten Justizdokumente begründeten - Strafverfolgung stellte und keine selbständige Verfolgung aufgrund dieser übrigen Asylvorbringen geltend machte (vgl. SEM-Akte A30 F111 ff.). Ein explizites Eingehen auf jedes einzelne Vorbringen und (nicht rechtserhebliche) Beweismittel ist zur hinreichenden Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht denn auch nicht erforderlich. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Schliesslich geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben fehl. Dabei geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits darum, dass die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1). Das gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht sodann in materieller Hinsicht der Einschätzung des SEM an. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den geltend gemachten Nachteilen seitens der türkischen Behörden vor der Ausreise des Beschwerdeführers (einmalige Gewaltanwendung im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Bruder E._______ im Jahr 2017 sowie einmalige Erkundigung nach seiner Person im Jahr 2021 [vgl. SEM-Akte A30 F29, F111, F127 ff.]) mangels Intensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. 7.3 Sodann ist festzustellen, dass sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation nach seiner Ausreise als zutreffend erweist. Mit dem nicht weiter substantiierten Festhalten an der Echtheit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Justizdokumente gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Ergebnis der Dokumentenanalyse und die Schlussfolgerung des SEM zu erschüttern. Des Weiteren weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die auf Beschwerdeebene nachgereichten Justizdokumente (vgl. Sachverhalt, Bst. K.) keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Folglich vermögen auch diese Dokumente nichts an der wegen Einreichens gefälschter Dokumente gezogenen Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungsverfahrens zu ändern. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, dass sich Angehörige der türkischen Behörden zuletzt im April 2023 nach seinem Verbleib erkundigt hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt. Ebenso wenig führt das zuletzt eingereichte Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 (vgl. Sachverhalt, Bst. L.c) zu einer anderen Einschätzung, zumal dieses Schriftstück unter den vorliegenden Umständen als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein Strafverfahren eingeleitet wurde und er als strafrechtlich unbescholten gilt. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass seine angebliche Unterstützung der PKK den türkischen Behörden bekannt wäre. Im Übrigen verfügt er über kein herausragendes politisches Profil, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er durch seine Aktivitäten (Teilnahme an Parteiveranstaltungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten und Tätigkeit im Dorfkomitee [vgl. SEM-Akte A30 F111 ff.]) eine exponierte Stellung eingenommen hätte. Vor diesem Hintergrund bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines politischen Datenblattes. 7.4 Schliesslich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 und E-1269/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5.1, je m.w.H.). Der Bruder (E._______), der bei der Guerilla gekämpft habe, befinde sich im Gefängnis (vgl. SEM-Akte A30 F70 und F119). Es besteht somit diesbezüglich seitens der türkischen Behörden kein aktuelles Fahndungsinteresse. Zudem verfügt der Beschwerdeführer selber - wie soeben dargelegt - nicht über ein relevantes politisches Profil. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei verbliebenen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. 7.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 seine Praxis betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei insofern angepasst, als es auch bezüglich der Provinzen Sirnak und Hakkari nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - ausgeht (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und sammelte in verschiedenen Tätigkeitsfeldern Berufserfahrung (vgl. SEM-Akte A30 F33, F39, F42 f., F58 ff.). Sodann verfügt er im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A30 F68 ff.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Was die geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. SEM-Akten A14 S. 2; A26; A30 F11 ff.), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 31. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Er reichte am 27. August 2025 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 40.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint als noch angemessen. Dasselbe gilt für die pauschal ausgewiesenen Spesen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; Verfügung vom 31. März 2023) ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'140.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'140.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: