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D-8497/2025

D-8497/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8497/2025 Urteil vom 3. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Michel Brülhart, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 28. Dezember 2022 respektive 13. August 2025 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er angab, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in (...) gelebt, wo er als Schreiner tätig gewesen sei, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei 2018 und 2019 wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise Terrorpropaganda verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der Urteile auf fünf Jahre aufgeschoben worden sei, um bei Straffreiheit fallengelassen zu werden, dass die türkischen Behörden ihn zudem hätten als Spitzel gewinnen wollen und aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Untersuchungsverfahren eröffnet worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche türkischsprachige Dokumente (ausschliesslich in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 3. November 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2025 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darum ersuchte, «nicht des Landes [verwiesen zu werden]», da er beabsichtige, mit seiner hierzulande lebenden Partnerin die Ehe einzugehen, dass dieser Eingabe ein Schreiben von B._______ vom 30. Oktober 2025 beilag, in welchem sie erklärte, den Beschwerdeführer heiraten zu wollen, sobald sie geschieden worden sei, dass die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 10. November 2025 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein Schreiben der Demokratischen Jurist*innen Schweiz (DJS) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2025 sowie eine E-Mail der SFH vom 24. Oktober 2025 beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, zumal sich allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ableiten lässt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abklärte und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandersetzte, dass es ihm auch problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 19 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass auch die sinngemäss gerügte Vornahme einer antizipierten Beweis-würdigung (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BVGE 2008/24 E. 7.2) durch die Vorinstanz beziehungsweise ihr Verzicht auf die Prüfung der Authentizität der ausschliesslich in Kopie eingereichten Beweismittel nicht zu beanstanden ist, da sie diese entweder nicht in Frage stellt, oder sich die fraglichen Dokumente auf türkische Ermittlungs-/Untersuchungs-verfahren beziehen, welche rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachweis beziehungsweise zur Glaubhaftmachung einer drohenden flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgung geeignet sind (vgl. Urteil des BVGer E-3731/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den eingereichten Justizdokumenten - deren Authentizität vorausgesetzt - wie oben gesehen, nicht ergibt, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung, dass er nicht als Ersttäter gelten könnte (vgl. A17/2) - kein relevantes politisches Profil aufweist, zumal seine diesbezüglichen Aktivitäten - die sich seinen eigenen Angaben nach auf die Worte «vier Teile Kurdistan Sehnsucht» in der Biografie seines privaten Profils in den sozialen Medien beschränken - als offensichtlich niederschwellig zu qualifizieren sind (vgl. A11/12 F46, F48 und Beschwerde, S. 12), dass offen ist, ob aufgrund der ihm (angeblich) vorgeworfenen Aktivitäten in den sozialen Medien überhaupt Anklage erhoben, diese als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, in dessen Folge er zu einer Strafe - flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität - verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-8186/2025 Urteil vom 19. November 2025 E. 8.2 m.H.a. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H), dass folglich auch die vom Beschwerdeführer befürchtete Umsetzung der HAGB-Urteile aus den Jahren 2018 und 2019 (vgl. A17/2), die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis einer bedingten Verurteilung gleichkommen (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.2), kaum wahrscheinlich ist, womit er auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass auch die Ausstellung eines Vorführbefehls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer E-7623/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 7.2.2), womit der Beschwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher - bei Wahrunterstellung - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass für das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das SEM vom 14. Oktober 2025 sowie die E-Mail der Vorgenannten vom 24. Oktober 2025 gleiches gilt, zumal diese Dokumente keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen (vgl. Beschwerdebeilage 4 und 5), dass der enge zeitliche Zusammenhang von nur wenigen Tagen zwischen der legalen Ausreise des Beschwerdeführers auf dem Luftweg und seiner (angeblichen) Denunziation bei den heimatlichen Behörden das Gericht zusätzlich an der geltend gemachten Bedrohungslage zweifeln lässt (vgl. A11/12 F34 und F37), dass vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die angebliche Rechtshängigkeit des nunmehr geltend gemachten Verfahrens bewusst konstruiert respektive provoziert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich für die heimatliche Polizei als Spitzel zu betätigen und Informationen über seinen Vater zu beschaffen, - bei Wahrunterstellung - bisher folgenlos blieb (vgl. A43/18 F31, F38 ff. und F72), weshalb nicht davon auszugehen ist, bei einer Rückkehr in die Türkei könnten ihm aufgrund der diesbezüglich geltend gemachten Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen, dass es ohnehin kaum wahrscheinlich sein dürfte, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters, dessen geltend gemachtes politisches Engagement unbelegt ist, behelligen könnten, nachdem er zu diesem aus familiären Gründen seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr pflegt (vgl. A43/18 F47 f. und F62), dass der Beschwerdeführer auch aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, gehen doch die behaupteten Diskriminierungen in seinem persönlichen Alltag bei Wahrunterstellung (vgl. A11/12 F64) mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass es den geltend gemachten Schikanen, welche der Beschwerdeführer 2014 im Zusammen-hang mit einem angeblichen Engagement für die HDP durch die heimatliche Polizei wie auch Dritte erfahren habe (vgl. A11/12 F64 f.), offensichtlich an der nötigen zeitlichen Kausalität zur Ausreise im Jahr 2022 mangelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Eheabsichten des Beschwerdeführers daran nichts zu ändern vermögen, zumal er bei den kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe beantragen oder im Heimatstaat ein Visumsverfahren nachholen kann, womit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-195/2023 vom 11. November 2025 E. 9.3.1 m.w.H. insbesondere auf die koordinierte Praxis), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A49/11 S. 7 f.), welche der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestreitet, dass die geltend gemachten Magenschmerzen, Schlafstörungen und die mentale Belastung des Beschwerdeführers unbelegt sind und dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegenstehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: