Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 22. September 2021 fand die ZEMIS Direkterfassung der Perso- nalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») und am 5. Ok- tober 2021 das Dublin-Gespräch statt. Mit Verfügung vom (…) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (B._______) an und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Die am
23. März 2022 gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) ab. Ab dem (…) galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 reichte die rubrizierte Rechts- vertreterin ein als «Dublin-Mehrfachgesuch» bezeichnetes Schreiben beim SEM ein und beantragte im Wesentlichen, es sei sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte das SEM fest, infolge Ablaufs der Überstellungsfrist in den zuständigen Dublin-Staat sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz über- gegangen; es hob die Verfügung vom (…) auf und nahm das nationale Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. C. C.a Am 10. März 2025 fand die erste Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt und tags darauf wurde er dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. Am 30. April 2025 wurde er ergänzend angehört. Anlässlich der Anhörungen machte er zu seiner persönlichen Situation gel- tend, er sei ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, wo er mit seinen Eltern gelebt habe. Er habe das Gymnasium besucht und sei danach zu- nächst selbständig, danach in zwei Anstellungsverhältnissen als (…) tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich aufgrund der Ereignisse in E._______ im Jahr 2015 der Ju- gendorgansation der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) von D._______ angeschlossen. Aufgrund seiner politi- schen Tätigkeiten für die Partei sei er mehrmals in Gewahrsam genommen worden, so im Zuge der Wahlen im Jahr 2018 respektive 2019, als er (…)
E-7623/2025 Seite 3 Tage festgenommen, beschimpft und geschlagen worden sei. Im Jahr 2020 habe er (…) Monate lang Militärdienst geleistet. Ende des Jahres 2020 sei er während der Arbeit von der türkischen Polizei mitgenommen, geschla- gen und mit einer Waffe bedroht worden. Zuletzt sei er im (…) 2021 von der türkischen Polizei für (…) Tage mitgenommen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei er im (…) 2021 zu seinen (…) und seinen (…) ins Flüchtlingslager F._______ ausgereist. Seine Ver- wandten seien dort für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpar- tei Kurdistans) politisch aktiv gewesen. (…) sei früher Mitglied der PKK ge- wesen. Da das Camp von den türkischen Behörden bombardiert worden sei, sei er nach (…) Tagen in die Türkei zurückgekehrt. (…) nach seiner Rückkehr habe er von einem Verwandten erfahren, dass bei der Staatsan- waltschaft ein Verfahren mit Geheimhaltungsbeschluss gegen ihn vorliege. Daraufhin habe er sich bei einem (…) versteckt aufgehalten. Im (…) 2021 sei in seinem Elternhaus eine Razzia durchgeführt worden, anlässlich wel- cher nach ihm gesucht und sein (…) für (…) Tage mitgenommen worden sei. Auf den Entschluss seiner Familie hin sei er am (…) 2021 aus der Tür- kei ausgereist. Nachdem das SEM auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er nach B._______ weggewiesen worden sei, sei er im (…) 2023 in die Türkei zu- rückgekehrt, wobei er sich in der Provinz G._______ bei einem (…) aufge- halten habe. Im Haus seiner Eltern sei es in dieser Zeit zu weiteren Razzien gekommen. Da die Familie des Beschwerdeführers keine Lösung für sei- nen weiteren Verbleib in der Türkei gefunden habe, sei er am (…) 2024 erneut ausgereist. Danach sei es bei seinen Eltern zu Hause zu weiteren Razzien und kurzzeitigen Festhaltungen seiner Angehörigen gekommen, wobei diese aufgefordert worden seien, den Beschwerdeführer und seine (…) ebenfalls in der Schweiz lebenden Brüder (sein […] H._______ [N {…}; positiver Asylentscheid vom {…}] lebe seit dem Jahr (…) und sein (…) I._______ [nachfolgend: {…}; N {…}; vorläufig aufgenommen in der Schweiz mit Verfügung vom {…}] seit dem Jahr (…) in der Schweiz) zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Von seinem Anwalt habe er erfahren, dass im Jahr 2023 in der Türkei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet und ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei. Dieses hänge wahrscheinlich mit seiner Teilnahme an exilpolitischen De- monstrationen in J._______ und K._______ gegen den Einsatz chemi- scher Waffen seitens der türkischen Behörden in Rojava und mit seinen Beiträgen in den sozialen Medien zusammen. Ebenso sei nicht auszu- schliessen, dass die Einleitung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Angehörigen in F._______, welche die PKK unterstützten,
E-7623/2025 Seite 4 stehe. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine jahrelange Haft- strafe. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte und seinen türkischen Führerschein (beide im Ori- ginal), diverse Fotos und Videos (betreffend Hausrazzien, gefallene Ange- hörige und die politischen Auseinandersetzungen in E._______ im Allge- meinen), ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts vom 13. De- zember 2024 und der HDP-Partei (undatiert) sowie die im Beweismittelver- zeichnis in A4 und in Ziffer I.6 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Justizdokumente betreffend das erwähnte Verfahren wegen Terrorpropa- ganda ein. D. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (eröffnet am 3. September 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 2. September 2025 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertre- tung zu bestellen. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben des Dorfvorstehers von C._______ vom 22. September 2025 sowie ein USB-Stick mit Fotos und Videoaufnahmen, die mit Ausnahme einer Aufnahme bereits beim SEM eingereicht wurden, ins Recht gelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren und macht verschiedene Verfahrensmängel geltend. Er rügt, das SEM habe die von ihm vorgelegten türkischen Justizdokumente nicht richtig gewürdigt und deren Echtheit nicht geprüft. Die Unterlagen dürften nicht isoliert betrach- tet, sondern müssten im Lichte der gesamten Verfolgungsgeschichte ge- würdigt werden. Zudem sei die Praxis des SEM zu den türkischen Justiz- unterlagen inkonsequent und Schaffe Rechtsunsicherheit. So akzeptiere es bei Verfahren mit positivem Ausgang die Unterlagen als glaubwürdige Beweismittel und stützte sich bei der Asylgewährung auf deren Inhalt, wäh- rend es denselben Dokumenttypen in negativen Verfahren pauschal die Beweiskraft abspreche. Ausserdem habe das SEM die eingereichten Vi- deos, welche eine gezielte und menschenrechtswidrige Vorgehensweise der türkischen Behörden dokumentierten, nicht erwähnt und gewürdigt. Damit verletzte es den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
E-7623/2025 Seite 6 bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Das SEM hat die Echtheit der eingereichten Dokumente in der ange- fochtenen Verfügung nicht abschliessend beurteilt, jedoch ausgeführt, aus welchen Gründen diese von geringer Beweiskraft seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit). Unabhängig von deren Echtheit hat es aber ohnehin – mit ausführlicher Begründung – die Asylrelevanz der ein- gereichten Dokumente sowie der damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Es konnte somit auf die Prüfung der Echt- heit der Dokumente verzichten, weshalb weder eine ungenügende Sach- verhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
E. 4.3 Bezüglich der eingereichten Videos gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer zu den eingereichten Beweismitteln, na- mentlich den genannten Videos, sowie auch zu den in seinem Elternhaus durchgeführten Razzien im vorinstanzlichen Verfahren einlässlich äussern konnte (vgl. A65 F52, 56, 58, 60 f. und 78 sowie A74 F13 ff., 54, 56 und 96 f.). Auch wurden die Videos in der angefochtenen Verfügung (Ziffer I.6) erwähnt und die Razzien rechtsgenüglich gewürdigt (Ziffern II.1 und 2). Es liegt demnach auch diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsfest- stellung und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Be- gründungspflicht, vor. Inwiefern die mit Videos untermauerten und vom SEM als glaubhaft erachteten Razzien Asylrelevanz entfalten, ist sodann eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers damit, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den wegen seines Engagements respektive des Engagements seiner (…) für die HDP erfolgten Vorfällen (ständiger Druck und Drohungen durch die türkischen Behörden, mehrere gewaltsame Ingewahrsamnahmen und Razzien in seinem Elternhaus) handle es sich nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dafür, dass die türkischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwer- deführers im Jahr 2021 tatsächlich unmittelbar vor Verfolgungsmassnah- men gestanden hätten, die über das bisherige Mass hinausgegangen wä- ren, lägen keine Anhaltspunkte vor. Sein politisches Profil beschränke sich auf niederschwellige politische Aktivitäten. Ausserdem pflege er keinen Kontakt zur PKK, die in der Heimat verbliebenen Angehörigen seiner Kern- familie seien nicht politisch aktiv und sein (…). Der Beweiswert der eingereichten Justizdokumente betreffend das Verfah- ren wegen Terrorpropaganda sei gering, zumal bekannt sei, dass solche Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Für seine Vermutungen betreffend weitere Verfahren wegen Terrorpropaganda oder geheim gehaltener Ermittlungen würden keinerlei Belege oder kon- krete Hinweise vorliegen. Die im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 aufgestellten kumulativ zu erfüllenden Kriterien seien im vor- liegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe verurteilt würde. Eine Inhaftierung aufgrund des Vorführbefehls erscheine vorliegend zudem wenig wahrscheinlich, da Personen, die we- gen Terrorpropaganda verfolgt würden, in der Regel wieder freigelassen
E-7623/2025 Seite 8 würden und in den entsprechenden im Recht liegenden Dokumenten aus- drücklich erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer nach der Einver- nahme freizulassen sei. Schliesslich sei den eingereichten Verfahrensak- ten zu entnehmen, dass das vorgebrachte Strafverfahren auf wenigen Bei- trägen in den sozialen Medien basiere, wobei keine Hinweise dafür vorlie- gen würden, dass der Beschwerdeführer sich durch eine grosse Reich- weite oder herausragende Inhalte politisch besonders exponiert habe. Zu- dem sei bezüglich seiner Angaben zum Zeitpunkt der Einleitung des gel- tend gemachten Strafverfahrens auffällig, dass die Ermittlungen ausge- rechnet dann eingeleitet worden seien, als er eine Rückkehr in die Türkei einem Asylverfahren in B._______ vorgezogen habe. Insgesamt deute die gesamte Aktenlage darauf hin, dass er das in der Türkei hängige Strafver- fahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eigeleitet habe oder habe ein- leiten lassen, um Fluchtgründe in der Schweiz geltend machen zu können. Weder die geltend gemachten mehrmaligen kurzzeitigen Ingewahrsam- nahmen und die Hausdurchsuchungen bei seiner Familie noch seine Teil- nahme an kurdischen Anlässen respektive Demonstrationsmärschen in der Schweiz und die Konsultation der Asylakten seiner (…) in der Schweiz ver- möge etwas an der Einschätzung betreffend allfällig schärfende Risikofak- toren zu ändern. Zusammenfassend habe er aufgrund der geltend ge- machten Strafverfahren somit bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung zu befürchten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen vor, die behördlichen Massnahmen stünden in direktem Zusammen- hang mit seinen politischen Aktivitäten und seien gezielt gegen ihn gerich- tet. Sie würden angesichts der schweren Eingriffe in die körperliche und psychische Unversehrtheit weit über die allgemeinen Schikanen gegen Kurden in der Türkei hinausgehen. Die eingereichten Videoaufnahmen würden belegen, dass die türkischen Behörden ihn mehrfach gesucht und seinen (…) bedroht und unter Druck gesetzt hätten. Das Schreiben des Dorfvorstehers würde dies sowie auch den Umstand, dass sein (…) wie- derholt zu Vernehmungen vorgeladen worden sei, bestätigen. Dass die Si- cherheitskräfte den (…) massiv bedroht und mitgenommen hätten, weil sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten erfahren wollen, zeige, dass die Familie als Druckmittel gegen ihn instrumentalisiert worden sei. Nach dem Nichteintretensentscheid vom (…) sei er (Beschwerdeführer) nicht freiwillig in die Türkei zurückgekehrt, vielmehr sei er ausreisepflichtig gewesen. Während seines (…) Aufenthalts in der Türkei habe er sodann im Verborgenen gelebt. Direkt nach seiner Rückkehr in die Türkei seien die
E-7623/2025 Seite 9 staatlichen Massnahmen gegen ihn verstärkt aufgetreten. Das SEM ver- kenne sodann die Schwere von Verfahren wegen Terrorpropaganda. Sol- che Verfahren würden in der aktuellen Praxis in der Türkei häufig zu Frei- heitsstrafen führen. Der gegen ihn erlassene Vorführbefehl gelte für das gesamte türkische Hoheitsgebiet, weshalb die Zumutbarkeit einer inner- staatlichen Fluchtalternative zu verneinen sei. Bei einer Gesamtwürdigung der Ereignisse ergebe sich das Bild einer Kumulation von Behelligungen, die die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würden. Diesen habe der Beschwerdeführer sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen können. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass er be- reits im (…) 20(…) gezwungen gewesen sei, aus seiner Heimatregion ins F._______, welches er jedoch aus Sicherheitsgründen nach (…) Tagen wieder habe verlassen müssen, zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, die Vorbringen des Beschwerde- führers würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzun- gen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM sowie auf die Zusammen- fassung in E. 6.1 verwiesen werden.
E. 7.2.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen Strafver- fahren wegen Terrorpropaganda noch keine begründete Furcht vor mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfol- gungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine im Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsver- fahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängi- gen Strafverfahren sei es lediglich in rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder be- dingte Haftstrafen erfolgt. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre – so das Gericht – weiter zu prüfen, ob diese auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil nicht zu erwarten, zumal die
E-7623/2025 Seite 10 türkische Strafjustiz in der Praxis den Strafrahmen nach Art. 7 Abs. 2 ATG nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen mithin in der Regel bedingt ausspreche (vgl. E. 8 m.w.H. ebenda).
E. 7.2.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurde gegen den Be- schwerdeführer in der Türkei aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Me- dien ein Verfahren wegen Terrorpropaganda (Strafrahmen: eins bis fünf Jahre; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATG [Anmerkung des Gerichts]) eingeleitet. Das Verfahren befindet sich noch in der Ermittlungsphase (entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht liegt keine Anklageschrift im Recht). Aus dem diesbezüglich eingereichten Vorführbefehl (A4 BM 6; Übersetzung in A78) ergibt sich noch nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Der eingereichte Vor- führbefehl ist zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung erlas- sen worden. Die Ausstellung solcher Vorführbefehle vermag gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systemati- sches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Derzeit ist deshalb offen, ob der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn eingelei- teten Verfahren wegen Terrorpropaganda aus flüchtlingsrechtlich relevan- ten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verur- teilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstan- zen bestehen könnte. Selbst für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers ist nament- lich aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils (Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der HDP sowie in der HDP, Engagement für Wah- len zugunsten der HDP, Veranstaltung von Seminaren, Teilnahme an Kund- gebungen, Drogenprävention, Unterstützung von Familien gefallener Per- sonen, Veröffentlichung politischer Beiträge in den sozialen Medien [vgl. hierzu auch das Referenzschreiben des HDP-Kreisverbandes D._______ in A4 BM 3; Übersetzung in A78]) sowie seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit davon auszugehen, dass das Strafmass nicht ausge- schöpft und die Strafe bedingt ausgesprochen würde. Für die Annahme, die heimatlichen Behörden hegten den Verdacht, er unterstütze aufgrund seines kurzzeitigen Aufenthalts in F._______ die PKK, ergeben sich aus den Akten sodann keine Hinweise (A74 F56). Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner angeblich po- litischen Familie in rechtserheblicher Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. Entsprechend hat er aufgrund des genannten Er- mittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine
E-7623/2025 Seite 11 flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; Urteil des BVGer D-1344/2024 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 f.). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Ausreise aus der Türkei am (…) Juli 2021 angeblich mehrmals zu Hause gesucht, sein (…) bedroht und sein (…) auf den Polizeiposten mit- genommen worden sei, wobei die mit der Beschwerde eingereichten Be- weismittel diesen Umstand bestätigen sollen (Schreiben des Dorfvorste- hers; USB-Stick mit Fotos und Videos [die Beweismittel wurden nicht num- meriert]), nichts zu ändern, da deswegen nicht von einem zusätzlich ge- steigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszuge- hen ist, wobei die wiederholte Suche nach ihm für sich alleine genommen die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen vermag. Dies gilt namentlich auch für die von ihm geltend ge- machten diversen Polizeikontrollen, die kurzzeitigen, teilweise gewaltsa- men Ingewahrsamnahmen, die Hausdurchsuchung kurz vor seiner ersten Ausreise, anlässlich welcher sein (…) (…) Tage festgenommen worden sei, sowie seine beruflichen Stellenwechsel. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass das Asylgesuch (…) abgewiesen und er – entgegen der Darstel- lung in der Beschwerde – nicht wegen «denselben Vorfällen», sondern aus anderen Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Be- schwerde S. 15; SEM-Akten […] A38). Des Weiteren weist das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hin, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei im (…) 20(…) nicht für eine Gefährdungslage zum damaligen Zeitpunkt spricht. Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2.3 Ebenso wenig führen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Form von Teilnahmen an zwei prokurdischen Veranstaltungen zu einer begründeten Furcht vor einer asyl- relevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engagement als nie- derschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.
E. 7.2.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
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E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuch- ten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
E-7623/2025 Seite 13 bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Ange- hörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Referenzur- teil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann mit guter Schulbildung und langjähriger Berufserfahrung als (…). Fi- nanziell sei es ihm sehr gut gegangen (A65 F27 f. und 35). Seine Eltern leben nach wie vor in einem Einfamilienhaus, welches der Familie gehört (A65 F12, 25). Zudem verfügt er in seinem Heimatort über (…) und (…) sowie (…), bei welchem er kurzzeitig gelebt habe (A65 F39; A74 F32). Es kann davon ausgegangen werden, dass ihn seine Familie bei der Rückkehr in die Türkei bei Bedarf unterstützt. So hat sein Vater ihn auch bei seinem letzten Aufenthalt in der Türkei finanziell unterstützt (A74 F80). Somit kann er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7623/2025 Seite 14
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltliche Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde- begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen nicht gegeben ist.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-7623/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7623/2025 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 22. September 2021 fand die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») und am 5. Oktober 2021 das Dublin-Gespräch statt. Mit Verfügung vom (...) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (B._______) an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Die am 23. März 2022 gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab. Ab dem (...) galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin ein als «Dublin-Mehrfachgesuch» bezeichnetes Schreiben beim SEM ein und beantragte im Wesentlichen, es sei sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte das SEM fest, infolge Ablaufs der Überstellungsfrist in den zuständigen Dublin-Staat sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen; es hob die Verfügung vom (...) auf und nahm das nationale Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. C. C.a Am 10. März 2025 fand die erste Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt und tags darauf wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 30. April 2025 wurde er ergänzend angehört. Anlässlich der Anhörungen machte er zu seiner persönlichen Situation geltend, er sei ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, wo er mit seinen Eltern gelebt habe. Er habe das Gymnasium besucht und sei danach zunächst selbständig, danach in zwei Anstellungsverhältnissen als (...) tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich aufgrund der Ereignisse in E._______ im Jahr 2015 der Jugendorgansation der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) von D._______ angeschlossen. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die Partei sei er mehrmals in Gewahrsam genommen worden, so im Zuge der Wahlen im Jahr 2018 respektive 2019, als er (...) Tage festgenommen, beschimpft und geschlagen worden sei. Im Jahr 2020 habe er (...) Monate lang Militärdienst geleistet. Ende des Jahres 2020 sei er während der Arbeit von der türkischen Polizei mitgenommen, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Zuletzt sei er im (...) 2021 von der türkischen Polizei für (...) Tage mitgenommen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei er im (...) 2021 zu seinen (...) und seinen (...) ins Flüchtlingslager F._______ ausgereist. Seine Verwandten seien dort für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) politisch aktiv gewesen. (...) sei früher Mitglied der PKK gewesen. Da das Camp von den türkischen Behörden bombardiert worden sei, sei er nach (...) Tagen in die Türkei zurückgekehrt. (...) nach seiner Rückkehr habe er von einem Verwandten erfahren, dass bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren mit Geheimhaltungsbeschluss gegen ihn vorliege. Daraufhin habe er sich bei einem (...) versteckt aufgehalten. Im (...) 2021 sei in seinem Elternhaus eine Razzia durchgeführt worden, anlässlich welcher nach ihm gesucht und sein (...) für (...) Tage mitgenommen worden sei. Auf den Entschluss seiner Familie hin sei er am (...) 2021 aus der Türkei ausgereist. Nachdem das SEM auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er nach B._______ weggewiesen worden sei, sei er im (...) 2023 in die Türkei zurückgekehrt, wobei er sich in der Provinz G._______ bei einem (...) aufgehalten habe. Im Haus seiner Eltern sei es in dieser Zeit zu weiteren Razzien gekommen. Da die Familie des Beschwerdeführers keine Lösung für seinen weiteren Verbleib in der Türkei gefunden habe, sei er am (...) 2024 erneut ausgereist. Danach sei es bei seinen Eltern zu Hause zu weiteren Razzien und kurzzeitigen Festhaltungen seiner Angehörigen gekommen, wobei diese aufgefordert worden seien, den Beschwerdeführer und seine (...) ebenfalls in der Schweiz lebenden Brüder (sein [...] H._______ [N {...}; positiver Asylentscheid vom {...}] lebe seit dem Jahr (...) und sein (...) I._______ [nachfolgend: {...}; N {...}; vorläufig aufgenommen in der Schweiz mit Verfügung vom {...}] seit dem Jahr (...) in der Schweiz) zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Von seinem Anwalt habe er erfahren, dass im Jahr 2023 in der Türkei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet und ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei. Dieses hänge wahrscheinlich mit seiner Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen in J._______ und K._______ gegen den Einsatz chemischer Waffen seitens der türkischen Behörden in Rojava und mit seinen Beiträgen in den sozialen Medien zusammen. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass die Einleitung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Angehörigen in F._______, welche die PKK unterstützten, stehe. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine jahrelange Haftstrafe. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte und seinen türkischen Führerschein (beide im Original), diverse Fotos und Videos (betreffend Hausrazzien, gefallene Angehörige und die politischen Auseinandersetzungen in E._______ im Allgemeinen), ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts vom 13. Dezember 2024 und der HDP-Partei (undatiert) sowie die im Beweismittelverzeichnis in A4 und in Ziffer I.6 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Justizdokumente betreffend das erwähnte Verfahren wegen Terrorpropaganda ein. D. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (eröffnet am 3. September 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 2. September 2025 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben des Dorfvorstehers von C._______ vom 22. September 2025 sowie ein USB-Stick mit Fotos und Videoaufnahmen, die mit Ausnahme einer Aufnahme bereits beim SEM eingereicht wurden, ins Recht gelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren und macht verschiedene Verfahrensmängel geltend. Er rügt, das SEM habe die von ihm vorgelegten türkischen Justizdokumente nicht richtig gewürdigt und deren Echtheit nicht geprüft. Die Unterlagen dürften nicht isoliert betrachtet, sondern müssten im Lichte der gesamten Verfolgungsgeschichte gewürdigt werden. Zudem sei die Praxis des SEM zu den türkischen Justizunterlagen inkonsequent und Schaffe Rechtsunsicherheit. So akzeptiere es bei Verfahren mit positivem Ausgang die Unterlagen als glaubwürdige Beweismittel und stützte sich bei der Asylgewährung auf deren Inhalt, während es denselben Dokumenttypen in negativen Verfahren pauschal die Beweiskraft abspreche. Ausserdem habe das SEM die eingereichten Videos, welche eine gezielte und menschenrechtswidrige Vorgehensweise der türkischen Behörden dokumentierten, nicht erwähnt und gewürdigt. Damit verletzte es den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das SEM hat die Echtheit der eingereichten Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend beurteilt, jedoch ausgeführt, aus welchen Gründen diese von geringer Beweiskraft seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit). Unabhängig von deren Echtheit hat es aber ohnehin - mit ausführlicher Begründung - die Asylrelevanz der eingereichten Dokumente sowie der damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Es konnte somit auf die Prüfung der Echtheit der Dokumente verzichten, weshalb weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 4.3 Bezüglich der eingereichten Videos gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer zu den eingereichten Beweismitteln, namentlich den genannten Videos, sowie auch zu den in seinem Elternhaus durchgeführten Razzien im vorinstanzlichen Verfahren einlässlich äussern konnte (vgl. A65 F52, 56, 58, 60 f. und 78 sowie A74 F13 ff., 54, 56 und 96 f.). Auch wurden die Videos in der angefochtenen Verfügung (Ziffer I.6) erwähnt und die Razzien rechtsgenüglich gewürdigt (Ziffern II.1 und 2). Es liegt demnach auch diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, vor. Inwiefern die mit Videos untermauerten und vom SEM als glaubhaft erachteten Razzien Asylrelevanz entfalten, ist sodann eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den wegen seines Engagements respektive des Engagements seiner (...) für die HDP erfolgten Vorfällen (ständiger Druck und Drohungen durch die türkischen Behörden, mehrere gewaltsame Ingewahrsamnahmen und Razzien in seinem Elternhaus) handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dafür, dass die türkischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2021 tatsächlich unmittelbar vor Verfolgungsmassnahmen gestanden hätten, die über das bisherige Mass hinausgegangen wären, lägen keine Anhaltspunkte vor. Sein politisches Profil beschränke sich auf niederschwellige politische Aktivitäten. Ausserdem pflege er keinen Kontakt zur PKK, die in der Heimat verbliebenen Angehörigen seiner Kernfamilie seien nicht politisch aktiv und sein (...). Der Beweiswert der eingereichten Justizdokumente betreffend das Verfahren wegen Terrorpropaganda sei gering, zumal bekannt sei, dass solche Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Für seine Vermutungen betreffend weitere Verfahren wegen Terrorpropaganda oder geheim gehaltener Ermittlungen würden keinerlei Belege oder konkrete Hinweise vorliegen. Die im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgestellten kumulativ zu erfüllenden Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Eine Inhaftierung aufgrund des Vorführbefehls erscheine vorliegend zudem wenig wahrscheinlich, da Personen, die wegen Terrorpropaganda verfolgt würden, in der Regel wieder freigelassen würden und in den entsprechenden im Recht liegenden Dokumenten ausdrücklich erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freizulassen sei. Schliesslich sei den eingereichten Verfahrensakten zu entnehmen, dass das vorgebrachte Strafverfahren auf wenigen Beiträgen in den sozialen Medien basiere, wobei keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer sich durch eine grosse Reichweite oder herausragende Inhalte politisch besonders exponiert habe. Zudem sei bezüglich seiner Angaben zum Zeitpunkt der Einleitung des geltend gemachten Strafverfahrens auffällig, dass die Ermittlungen ausgerechnet dann eingeleitet worden seien, als er eine Rückkehr in die Türkei einem Asylverfahren in B._______ vorgezogen habe. Insgesamt deute die gesamte Aktenlage darauf hin, dass er das in der Türkei hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eigeleitet habe oder habe einleiten lassen, um Fluchtgründe in der Schweiz geltend machen zu können. Weder die geltend gemachten mehrmaligen kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen und die Hausdurchsuchungen bei seiner Familie noch seine Teilnahme an kurdischen Anlässen respektive Demonstrationsmärschen in der Schweiz und die Konsultation der Asylakten seiner (...) in der Schweiz vermöge etwas an der Einschätzung betreffend allfällig schärfende Risikofaktoren zu ändern. Zusammenfassend habe er aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren somit bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die behördlichen Massnahmen stünden in direktem Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten und seien gezielt gegen ihn gerichtet. Sie würden angesichts der schweren Eingriffe in die körperliche und psychische Unversehrtheit weit über die allgemeinen Schikanen gegen Kurden in der Türkei hinausgehen. Die eingereichten Videoaufnahmen würden belegen, dass die türkischen Behörden ihn mehrfach gesucht und seinen (...) bedroht und unter Druck gesetzt hätten. Das Schreiben des Dorfvorstehers würde dies sowie auch den Umstand, dass sein (...) wiederholt zu Vernehmungen vorgeladen worden sei, bestätigen. Dass die Sicherheitskräfte den (...) massiv bedroht und mitgenommen hätten, weil sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten erfahren wollen, zeige, dass die Familie als Druckmittel gegen ihn instrumentalisiert worden sei. Nach dem Nichteintretensentscheid vom (...) sei er (Beschwerdeführer) nicht freiwillig in die Türkei zurückgekehrt, vielmehr sei er ausreisepflichtig gewesen. Während seines (...) Aufenthalts in der Türkei habe er sodann im Verborgenen gelebt. Direkt nach seiner Rückkehr in die Türkei seien die staatlichen Massnahmen gegen ihn verstärkt aufgetreten. Das SEM verkenne sodann die Schwere von Verfahren wegen Terrorpropaganda. Solche Verfahren würden in der aktuellen Praxis in der Türkei häufig zu Freiheitsstrafen führen. Der gegen ihn erlassene Vorführbefehl gelte für das gesamte türkische Hoheitsgebiet, weshalb die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen sei. Bei einer Gesamtwürdigung der Ereignisse ergebe sich das Bild einer Kumulation von Behelligungen, die die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würden. Diesen habe der Beschwerdeführer sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen können. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass er bereits im (...) 20(...) gezwungen gewesen sei, aus seiner Heimatregion ins F._______, welches er jedoch aus Sicherheitsgründen nach (...) Tagen wieder habe verlassen müssen, zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, die Vorbringen des Beschwerde-führers würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM sowie auf die Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine im Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es lediglich in rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre - so das Gericht - weiter zu prüfen, ob diese auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil nicht zu erwarten, zumal die türkische Strafjustiz in der Praxis den Strafrahmen nach Art. 7 Abs. 2 ATG nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen mithin in der Regel bedingt ausspreche (vgl. E. 8 m.w.H. ebenda). 7.2.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurde gegen den Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien ein Verfahren wegen Terrorpropaganda (Strafrahmen: eins bis fünf Jahre; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATG [Anmerkung des Gerichts]) eingeleitet. Das Verfahren befindet sich noch in der Ermittlungsphase (entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht liegt keine Anklageschrift im Recht). Aus dem diesbezüglich eingereichten Vorführbefehl (A4 BM 6; Übersetzung in A78) ergibt sich noch nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Der eingereichte Vorführbefehl ist zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung erlassen worden. Die Ausstellung solcher Vorführbefehle vermag gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Derzeit ist deshalb offen, ob der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Selbst für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers ist namentlich aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils (Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der HDP sowie in der HDP, Engagement für Wahlen zugunsten der HDP, Veranstaltung von Seminaren, Teilnahme an Kundgebungen, Drogenprävention, Unterstützung von Familien gefallener Personen, Veröffentlichung politischer Beiträge in den sozialen Medien [vgl. hierzu auch das Referenzschreiben des HDP-Kreisverbandes D._______ in A4 BM 3; Übersetzung in A78]) sowie seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit davon auszugehen, dass das Strafmass nicht ausgeschöpft und die Strafe bedingt ausgesprochen würde. Für die Annahme, die heimatlichen Behörden hegten den Verdacht, er unterstütze aufgrund seines kurzzeitigen Aufenthalts in F._______ die PKK, ergeben sich aus den Akten sodann keine Hinweise (A74 F56). Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner angeblich politischen Familie in rechtserheblicher Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. Entsprechend hat er aufgrund des genannten Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; Urteil des BVGer D-1344/2024 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 f.). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Ausreise aus der Türkei am (...) Juli 2021 angeblich mehrmals zu Hause gesucht, sein (...) bedroht und sein (...) auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, wobei die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel diesen Umstand bestätigen sollen (Schreiben des Dorfvorstehers; USB-Stick mit Fotos und Videos [die Beweismittel wurden nicht nummeriert]), nichts zu ändern, da deswegen nicht von einem zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist, wobei die wiederholte Suche nach ihm für sich alleine genommen die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen vermag. Dies gilt namentlich auch für die von ihm geltend gemachten diversen Polizeikontrollen, die kurzzeitigen, teilweise gewaltsamen Ingewahrsamnahmen, die Hausdurchsuchung kurz vor seiner ersten Ausreise, anlässlich welcher sein (...) (...) Tage festgenommen worden sei, sowie seine beruflichen Stellenwechsel. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch (...) abgewiesen und er - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht wegen «denselben Vorfällen», sondern aus anderen Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Beschwerde S. 15; SEM-Akten [...] A38). Des Weiteren weist das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hin, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei im (...) 20(...) nicht für eine Gefährdungslage zum damaligen Zeitpunkt spricht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2.3 Ebenso wenig führen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Form von Teilnahmen an zwei prokurdischen Veranstaltungen zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 7.2.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann mit guter Schulbildung und langjähriger Berufserfahrung als (...). Finanziell sei es ihm sehr gut gegangen (A65 F27 f. und 35). Seine Eltern leben nach wie vor in einem Einfamilienhaus, welches der Familie gehört (A65 F12, 25). Zudem verfügt er in seinem Heimatort über (...) und (...) sowie (...), bei welchem er kurzzeitig gelebt habe (A65 F39; A74 F32). Es kann davon ausgegangen werden, dass ihn seine Familie bei der Rückkehr in die Türkei bei Bedarf unterstützt. So hat sein Vater ihn auch bei seinem letzten Aufenthalt in der Türkei finanziell unterstützt (A74 F80). Somit kann er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: