Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 24. April 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört und tags darauf wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht und danach in der Werbebranche und als Bäcker gearbeitet. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Mehrere Verwandte – da- runter ein Onkel mütterlicherseits (ms.), der mittlerweile in der Schweiz sei – hätten deswegen Probleme bekommen. Er selber habe ab 2016 die Halkların Demokratik Partisi (HDP) unterstützt, indem er beispielsweise beim Verteilen oder Sammeln geholfen oder an Kundgebungen teilgenom- men habe. Es sei dann an der Hochzeitsfeier eines Freundes, der bei der HDP gewesen sei, zu einem Selbstmordattentat gekommen. Als er mit Freunden vor Ort habe helfen wollen, habe ihnen ein Polizist vorgeworfen, für den Anschlag verantwortlich zu sein, da sie Terroristen seien. Am nächsten Tag seien sie erneut dorthin gegangen, um zu helfen. Bei beiden Gelegenheiten hätten die Polizisten Gewalt angewendet und ihre Identität kontrolliert. Ein anderes Mal, im Oktober 2016, hätte ein Andachtstag für die Angehörigen der verstorbenen Aleviten im Cem Evi (Andachtshaus) stattfinden sollen. Dann seien Polizisten gekommen, um das Andachts- haus zu schliessen. Zur Begründung hätten diese angegeben, dass sie In- formationen hätten, wonach ein Selbstmordattentäter sich im Andachts- haus in die Luft jagen wolle. Er (der Beschwerdeführer) sei dann zusam- men mit weiteren acht Personen von der Polizei in einen Bus eingeladen worden. Irgendwo habe die Polizei dann eine Identitätskontrolle gemacht und ihn anschliessend freigelassen. Am alevitischen Traditionstag, eben- falls 2016, seien erneut Polizisten zum Andachtshaus gekommen und hät- ten ihn und die anderen anwesenden Personen gewaltsam aus dem Haus herausgeholt. Im Juni 2018 habe er bei den Wahlen Busse mit Werbeklebern beklebt. Die Polizei habe ihn festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht, wo er
D-1344/2024 Seite 3 befragt worden sei. Die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, Hilfe für die Ter- rororganisation zu leisten. Die Polizisten hätten von ihm verlangt, dass er bei seinen Tätigkeiten für die HDP als Spitzel agiere. Er sei einen Tag lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Er habe seine Freiwilligenar- beit bei der HDP dann fortgesetzt. Zwei Tage später seien zivile Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Wohnung durchsucht. Am Tag danach habe er seine Freunde informiert, dass er nicht mehr weiter- machen könne und nur noch für kleine Arbeiten zur Verfügung stehen würde. Da er mit seiner Erniedrigung nicht habe umgehen können, habe er ange- fangen, Beiträge auf den sozialen Medien zu posten. Im Jahr 2022 habe er mit Freunden in Istanbul Nevroz gefeiert. Er habe dieses Fest mit seinem Handy aufgenommen und auf Facebook geteilt. Zwei Tage danach habe seine Frau ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass in Läden nach ihm ge- fragt werde. Er habe daraufhin den Anwalt seines Vaters angerufen und ihn gebeten, dieser Sache nachzugehen. Der Anwalt seines Vaters habe dann herausgefunden, dass ein Verfahren auf seinen Namen eröffnet worden sei und habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe die Türkei am
25. März 2022 per Flugzeug verlassen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. D. D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom
1. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Verfügung vom 31. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde waren diverse türkischsprachige Dokumente beigelegt.
D-1344/2024 Seite 4 D.b Mit Eingaben vom 6. und 12. März 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. E.b Am 22. März 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Über- nahme des Mandats an und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Rechts- beistand sowie um Einsicht in die Verfahrensakten und die bislang einge- reichten Beweismittel. E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 wurde der rubrizierte Rechts- vertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zudem wurde ihm Ein- sicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens gewährt sowie eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt. Auf diese Möglichkeit verzichtete der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. April 2024. E.d Nachdem der Instruktionsrichter den wesentlichen Inhalt der einge- reichten türkischsprachigen Beweismittel von Amtes wegen hatte überset- zen lassen, räumte er dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2024 Frist für die Einreichung einer ergänzenden Stellung- nahme ein. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. Juni 2024 Gebrauch. Dieser Eingabe war ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts mit deutscher Über- setzung beigelegt. F. Am 28. Juni 2024 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. August 2024. G. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer drei Haftbefehle, zwei Vi- deoaufnahmen betreffend eine Hausdurchsuchung, ein Schreiben seines Rechtsanwalts sowie 38 Dokumente aus dem E-Devlet-System zu den Ak- ten.
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzu- weisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Antrag unbegründet ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfah- rensrechten ergeben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus formel- len Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Der Rückwei- sungsantrag wird denn auch weder in der Beschwerde noch in der Replik weiter begründet, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erüb- rigen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1344/2024 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2016 und 2018 hätten mehrere Jahre vor seiner Ausreise am 25. März 2022 stattgefunden. Zwischen der Hausdurchsuchung im Jahr 2018 und seiner Ausreise im März 2022 sei nichts mehr vorgefallen. Hätte die Polizei ihm im Jahr 2018 ernsthaft vorgeworfen, Hilfe für eine Terrororganisation zu leisten, wäre es in den folgenden vier Jahren bis zu seiner Ausreise mit Sicherheit bereits zu einem Verfahren gegen ihn gekommen. Dass dem nicht so gewesen sei, zeige auf, dass die Polizei ihm nicht ernsthaft unter- stellt habe, die Terrororganisation zu unterstützen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass gegen den Be- schwerdeführer mehrere Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Beleidigung des Staatspräsiden- ten und Herabwürdigung der türkischen Nation eingeleitet worden seien. In diesen Beweismitteln lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbe- fehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Die Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn noch keine Gerichtsverfahren eröffnet wor- den seien. Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in ab- sehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem
D-1344/2024 Seite 7 flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Des Weiteren falle auf, dass alle von ihm eingereichten Dokumente von zwischen Juli 2022 und November 2022 datieren würden. Dies, kombiniert damit, dass er bisher keinen Vorführbefehl zu den Akten gereicht habe, deute darauf hin, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Fall nicht weiterverfolgen würden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 habe er ein Foto seiner Delegiertenkarte für die Teilnahme am Kongress des kurdischen Dachverbandes CDK-S vom 21. Mai 2023 sowie Bilder seiner Teilnahme an Kundgebungen zu den Akten gereicht. Allerdings mache er keine konkreten Nachteile geltend, die auf seine Teilnahme an Kundgebungen zurückzuführen wären. Aus den Beweismitteln gehe zudem nicht hervor, dass er eine tragende Rolle am Kongress oder bei den Kundgebungen innegehabt habe. Dass es – wie im Schreiben vom 16. Juni 2023 festgehalten – bei seiner Familie in der Türkei wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen sei und sein Sohn einen Anruf bei der Polizei erhalten habe, die über diesen seinen Aufenthaltsort hätten ausfindig machen wollen, seien blosse Partei- aussagen. Da er keinen Vorführbefehl zu den Akten gereicht habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei bei ihm zu Hause erscheinen und sein Haus durchsuchen sollte. Wie aus dem von ihm eingereichten Polizeipro- tokoll vom 8. November 2022 hervorgehe, hätten die Polizisten an diesem Tag ordnungsgemäss an der Haustür seiner Familie geklingelt, ihre Dienst- ausweise vorgewiesen und seine Frau nach seinem Verbleib gefragt. Dass die Polizei später wiederholt Hausdurchsuchungen bei seiner Familie durchgeführt habe, die er nicht belegen könne und seinen Sohn per Telefon über seinen Aufenthaltsort befragen würde, sei nicht plausibel. Betreffend seinen Onkel ms. könne festgehalten werden, dass der Onkel bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz lebe und dass er seinetwegen keine Probleme gehabt habe. Eine Konsultation von dessen Dossier erüb- rige sich unter diesen Umständen.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, dass er in der Türkei politisch sehr aktiv gewesen sei, im Fokus der Behörden gestanden habe und aus einer politischen Familie stamme. Die Polizei habe ihn mehrfach verfolgt und misshandelt. Sie hätten von ihm verlangt, die HDP auszuspionieren. Die Polizisten hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen, dass er Terroristen beherberge und sie hätten auch seine Wohnung durchsucht. Später hätten die Behörden ihre Drohungen wahr-
D-1344/2024 Seite 8 gemacht und es seien strafrechtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet wor- den. Das SEM gehe davon aus, dass diese Verfahren nicht zu einer Strafe führen würden. Das sei leider nicht korrekt. Es gehöre zur Strategie der türkischen Behörden, dass gewisse Dokumente absichtlich zurückgehalten würden. Auf den eingereichten Screenshots sei zu erkennen, dass eine Anklage gegen ihn vorbereitet werde. In der Zwischenzeit seien mehrere neue Verfahren gegen ihn eröffnet und Festnahme- respektive Vorführbe- fehle erlassen worden. Seine Anwälte in der Türkei hätten ihm dies mitge- teilt und ihm die entsprechenden Unterlagen zugeschickt. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, da es davon ausgehe, dass die Verfahren gegen ihn zu keiner Strafe führen würden.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es handle sich bei den eingereichten Justizdokumenten ausschliesslich um Dokumente aus der Ermittlungsphase. Eine Anklageschrift oder von einem Gericht ausgestellte Dokumente fänden sich nicht darunter. Dem Schrei- ben des Anwalts C._______ vom 21. Februar 2024 sei zu entnehmen, dass das Gericht für leichtere Straftaten in B._______ und das Gericht für leich- tere Straftaten in D._______ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet hätten. In den beigelegten Auszü- gen aus dem e-Devlet sei jedoch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Delikte die Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst schreibe in der Beschwerdeschrift, dass eine Anklage gegen ihn vorberei- tet werde. Es sei jedoch unerheblich, ob es bereits zu einer Anklage und Eröffnung eines Gerichtsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung ge- kommen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bis- lang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. In Gerichtsverfahren, welche die Straftatbestände beträfen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, würden in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung enden. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehal- ten und müssen dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie der Be- schwerdeführer nach Art. 299 und Art. 216 des türkischen Strafgesetzbu- ches (tStGB) verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grund- lagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft ver- setzt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren –
D-1344/2024 Seite 9 Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Zwar bringe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er po- litisch sehr aktiv gewesen sei und aus einer politischen Familie stamme, ohne dies jedoch weiter auszuführen. Aus seinen Ausführungen während der Anhörung gehe nur ein niederschwelliges politisches Profil hervor. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise im Jahr 2018 Busse mit Wahl- werbung beklebt. Da er damals Probleme mit den türkischen Behörden be- kommen habe, sei er danach nur noch für kleinere Arbeiten zur Verfügung gestanden und habe beispielsweise am 1. Mai oder an den Nevroz-Feier- lichkeiten mitgeholfen. Von seiner Familie seien vor allem seine zwei Onkel politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie Probleme ihretwegen gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge somit nicht über ein po- litisches Risikoprofil, das bei der Beurteilung eines möglichen Politmalus berücksichtigt werden müsste. Bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren würden türkische Gerichte häufig bedingte Freiheitsstrafen aussprechen. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbe- standes in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer all- fälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheits- strafe gegen ihn ausgesprochen werden würde. Sollte trotzdem eine unbe- dingte Freiheitsstrafe verhängt werden, müsste der Beschwerdeführer diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Der Beschwerdeführer habe des- halb aufgrund des geltend gemachten Gerichtsverfahrens wegen Präsi- dentenbeleidigung und des Festnahmebefehls wegen Aufhetzung der Be- völkerung zu Hass und Feindschaft nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Betreffend die Verfahren aufgrund von Propaganda für eine Terrororgani- sation sei festzustellen, dass sich diese gemäss den vom Beschwerdefüh- rer mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumenten immer noch in der Ermittlungsphase befänden. Zwar liege in der Zwischenzeit ein Vor- führbefehl vor und es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in die Türkei zwecks Einvernahme zugeführt werde. Es handle sich bei den vorgeworfenen Delikten jedoch nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine.
D-1344/2024 Seite 10 Des Weiteren sei anzumerken, dass auch die Dokumente betreffend vier Fälle, bei denen der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Propa- ganda für eine Terrororganisation vom Kassationshof aufgehoben worden sei, an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern vermöge, da aus den Dokumenten nicht hervorgehe, um was für Fallkonstellationen es sich ge- handelt habe und ob diese mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien. Da sich die Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Propaganda für eine Terrororganisation noch immer in der Ermittlungsphase befinden wür- den, sei zudem völlig offen, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung und einem Gerichtsverfahren komme. Betreffend das Facebook-Konto des Beschwerdeführers sei darauf hinzu- weisen, dass dieses seit 2009 existiere, er jedoch bis im Jahr 2021 sehr sporadisch und höchstens vereinzelt politische Inhalte gepostet habe. Erst im April 2022 und somit nach seiner Ausreise aus der Türkei am 25. März 2022 habe er begonnen, regelmässig politische Inhalte auf Facebook zu teilen. Das Twitter-Konto sei erst im Juni 2022 eröffnet worden. Dass schon vor seiner Ausreise aus der Türkei Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien, wie er in seiner Anhörung geltend gemacht habe, sei daher nicht plausibel. Die veröffentlichen Posts würden überdies auf wenig Resonanz stossen, seien nur wenige Male «geliked» worden. Gesamthaft entstehe nicht der Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politi- schen Aktivisten handeln würde. Auch die Anzahl der Follower sei eher tief. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst einge- leitet habe, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene kei- nen Schutz. Demgegenüber sei nicht davon auszugehen, dass die einge- leiteten Strafverfahren eine Folge der geltend gemachten Drohungen der Polizei im Jahr 2018 gewesen seien, zumal er erst im Jahr 2022 regelmäs- sig politische Inhalte auf Facebook veröffentlicht und seinen Twitter- Account erst im Juni 2022 eröffnet habe.
E. 5.4 In der Replik äussert sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen da- hingehend, dass gestützt auf das Antiterrorgesetz die Generalstaatsan- wälte weitreichende Kompetenzen verfügen würden. So liege es etwa im Ermessen der Oberstaatsanwälte, Gefangene, die sie als gefährlich für die öffentliche Sicherheit erachten würden, in Untersuchungshaft zu nehmen. Obwohl das Gesetz die willkürliche oder heimliche Inhaftierung eines Ver- dächtigen verbiete, gebe es zahlreiche Berichte, wonach die Regierung diese Verbote nicht beachte. Die vorinstanzliche Sichtweise, wonach der
D-1344/2024 Seite 11 Beschwerdeführer nicht mit einer Haftmassnahme zu rechnen habe, da sich das Verfahren noch in der Ermittlungsphase befinde, müsse als Spe- kulation zurückgewiesen werden. Die Gefahr einer monatelagen Untersu- chungshaft erscheine als real, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers bereits Probleme mit den tür- kischen Behörden gehabt hätten, der Beschwerdeführer selbst wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation zunächst erstinstanzlich freigespro- chen und danach der Entscheid vom Kassationsgericht wieder aufgehoben worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit mit einer unmittelbaren Inhaftierung und einer anschliessen- den Verurteilung zu rechnen. Dieses grosse Risiko der Inhaftierung und Strafverfolgung sei auch den beiliegenden Referenzschreiben von ehema- ligen Parteikollegen, die mittlerweile Asyl erhalten hätten, sowie dem aus- führlichen Schreiben des Anwalts E._______ zu entnehmen. Die Parteiko- llegen F._______ und G._______ seien beide in der Schweiz als politische Flüchtlinge anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei auf gleiche Art und Weise gefährdet. Bei F._______ handle es sich um den früheren HDP- Provinzvorstand von B._______. In seiner Bestätigung erwähne er, dass der Beschwerdeführer die Rolle eines Delegierten in zwei Parteikongres- sen übernommen habe. G._______ seinerseits sei lange Zeit wie der Be- schwerdeführer als Parteisympathisant in der Türkei aktiv gewesen. Er be- kräftige das Engagement des Beschwerdeführers, das sich in ähnlichem Umfang wie sein eigenes manifestiere.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorweg mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdefüh- rers durch die Polizei im Jahr 2016 (vgl. SEM-act. A28/16 F53-F55) nicht kausal für das Verlassen der Türkei waren und daher flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz sind. Dasselbe gilt für seine kurzzeitige Festnahme im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2018 und der anschliessenden Hausdurchsuchung (vgl. SEM-act. A28/16 F56). Ausserdem führt der Be- schwerdeführer selbst aus, zwischen 2018 und 2022 sei nichts weiter pas- siert (vgl. SEM-act. A28/16 F85). Hätte die Polizei dem Beschwerdeführer tatsächlich vorgeworfen, Hilfe für eine Terrororganisation zu betreiben und Terroristen zu beherbergen, wäre es sicherlich bereits früher zu einem Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer gekommen.
E. 6.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bun- desverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder
D-1344/2024 Seite 12 Propaganda für terroristische Organisationen – auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Jus- tizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Straf- verfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekom- men und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haft- strafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungs- zahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsver- fahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. E. 8.3 ff. ebenda). Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre weiter zu prüfen, ob diese aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt sei oder ob sie einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolge. Schliesslich sei zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttä- terinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrah- men für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt aus- spreche (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda).
E. 6.3 Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Verfah- rensdokumenten wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmebe- fehl (Yakalama Emri) vom 14. Februar 2024 vom Friedensrichteramt H._______ zwecks Einvernahme zum Vorwurf Aufhetzen der Bevölkerung zu Hass und Feindschaft erlassen. Ferner ist gemäss einem Schreiben vom 24. Oktober 2023 sowie vom 9. Februar 2024 der Oberstaatsanwalt- schaft H._______ im Verfahren 2023/(…) betreffend Propaganda für eine Terrororganisation ein Festnahmebefehl erlassen worden. Mit der Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Festnahme- befehle vom 20. Mai 2024, vom 5. September 2024 und vom 3. Dezember 2024 beim Gericht ein. Diese Festnahmebefehle betreffen allesamt das Verfahren 2022/(…) (Propaganda für eine Terrororganisation). Dieses Ver- fahren betreffend liegt auch ein Festnahmebefehl des Strafgerichts H._______ vom
14. Februar 2024 vor. Weiter reichte der
D-1344/2024 Seite 13 Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl des Friedensgerichts I._______ vom 7. Oktober 2022 im Verfahren 2022/2062 betreffend Pro- paganda für eine Terrororganisation zu den Akten. Dem Schreiben des An- walts E._______ ist zudem zu entnehmen, dass gegen den Beschwerde- führer etwa 15 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Diese Er- mittlungen seien zu einer einzigen zusammengeführt worden und würden neu unter dem Aktenzeichen 2025/(…) vom Schwurgericht H._______ ge- führt. Am 24. Februar 2025 sei Anklage erhoben worden.
E. 6.4 Trotz der Vielzahl der geltend gemachten Strafverfahren ist festzuhal- ten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person mit einem exponierten politischen Profil handelt. Seine Aktivtäten zur Unterstützung der HDP sind vielmehr als niederschwellig zu bezeichnen. So ist insbeson- dere seine Tätigkeit als Werbekleber zu erwähnen, die auf ein nieder- schwelliges Profil hinweist. Daran vermögen auch die eingereichten Refe- renzschreiben nichts ändern. Vielmehr wird durch diese die niederschwel- lige politische Tätigkeit verdeutlicht, indem etwa die zweimalige Teilnahme an einem Parteikongress hervorgehoben wird. Nichts anderes ergibt sich aus den mit der Eingabe vom 16. Juni 2025 eingereichten Videos, mit wel- chen eine aktuelle polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer belegt werden soll. Aufgrund der vorliegenden Haftbefehle ist zwar davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei von der Polizei/Staatsanwaltschaft vorgeladen und befragt wird. Es ist jedoch aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils nicht von einem Po- litmalus im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen. Daran ver- mögen auch die Belästigungen der Ehefrau durch die Polizei im Zeitraum Dezember bis Januar 2024–2025, welche im Schreiben des Anwalts E._______ beschrieben werden, nichts zu ändern. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die genannten Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
E. 6.5 Betreffend seine zwei Onkel, die wegen ihrer politischen Aktivitäten Probleme mit den Behörden bekommen hätten, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, diesbezüglich keine Probleme erhalten zu haben (vgl. SEM-act. A28/16 F99). So ist auch nicht davon auszugehen, dass die eigene Familie des Beschwerdeführers politisch ak- tiv war. So gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, sein Vater habe nicht an Kundgebungen teilgenommen, sei jedoch präsent gewesen, wenn es um Wahlen gegangen sei, während seine Mutter versucht habe, den Beschwerdeführer zu bremsen (vgl. SEM-act. A28/16 F60). Entsprechend ist nicht von einer exponierten politischen Familie auszugehen, vielmehr
D-1344/2024 Seite 14 verdeutlichen seine Aussagen das niederschwellige politische Engage- ment seiner Familie. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem geltend gemachten politischen Engagement seiner Familie nichts zu sei- nen Gunsten ableiten.
E. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-1344/2024 Seite 15 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-1344/2024 Seite 16 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Ein- schätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürger- meisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig. Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zur 6. Klasse besucht und da- nach in der Werbebranche gearbeitet. Ab und zu hat er auch in einer Bä- ckerei gearbeitet (vgl. SEM-act. A28/16 F18). Seine finanzielle Situation hat er als «gut» bezeichnet (vgl. SEM-act. A28/16 F22). Neben seiner Ehe- frau und seinen Kindern leben auch seine Eltern sowie seine drei Ge- schwister in der Türkei (vgl. SEM-act. A28/16 F23). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rück- kehr in die Türkei unterstützen kann. Betreffend seinen Gesundheitszu- stand führt er zwar aus, es gehe im psychisch nicht wirklich gut (vgl. SEM- act. A28/16 F6). Bis jetzt ist er deswegen jedoch nicht in Behandlung ge- wesen (vgl. SEM-act. A28/16 F7) und er reichte auch auf Beschwerdestufe keine medizinischen Unterlagen ein.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-1344/2024 Seite 17
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht ersichtlich ist, dass sich an den diesbezüglichen Voraussetzun- gen etwas geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten.
E. 10 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 4. April 2024 gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsver- treter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichts- kasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeistän- den im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Vertretung ist von einem Stunden- ansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszu- gehen. Die Rechtsvertretung macht einen Aufwand von 8.9 Stunden zuzüglich Spesen von Fr. 34.80 geltend. Unter Berücksichtigung der weiteren Be- weismitteleingabe vom 16. Juni 2025 beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf insgesamt 9.9 Stunden, zuzüglich Spesen von Fr. 40.60 (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– auf Fr. 220.– zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'218.60 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1344/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’218.60 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1344/2024 Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 24. April 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört und tags darauf wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht und danach in der Werbebranche und als Bäcker gearbeitet. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Mehrere Verwandte - darunter ein Onkel mütterlicherseits (ms.), der mittlerweile in der Schweiz sei - hätten deswegen Probleme bekommen. Er selber habe ab 2016 die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstützt, indem er beispielsweise beim Verteilen oder Sammeln geholfen oder an Kundgebungen teilgenommen habe. Es sei dann an der Hochzeitsfeier eines Freundes, der bei der HDP gewesen sei, zu einem Selbstmordattentat gekommen. Als er mit Freunden vor Ort habe helfen wollen, habe ihnen ein Polizist vorgeworfen, für den Anschlag verantwortlich zu sein, da sie Terroristen seien. Am nächsten Tag seien sie erneut dorthin gegangen, um zu helfen. Bei beiden Gelegenheiten hätten die Polizisten Gewalt angewendet und ihre Identität kontrolliert. Ein anderes Mal, im Oktober 2016, hätte ein Andachtstag für die Angehörigen der verstorbenen Aleviten im Cem Evi (Andachtshaus) stattfinden sollen. Dann seien Polizisten gekommen, um das Andachtshaus zu schliessen. Zur Begründung hätten diese angegeben, dass sie Informationen hätten, wonach ein Selbstmordattentäter sich im Andachtshaus in die Luft jagen wolle. Er (der Beschwerdeführer) sei dann zusammen mit weiteren acht Personen von der Polizei in einen Bus eingeladen worden. Irgendwo habe die Polizei dann eine Identitätskontrolle gemacht und ihn anschliessend freigelassen. Am alevitischen Traditionstag, ebenfalls 2016, seien erneut Polizisten zum Andachtshaus gekommen und hätten ihn und die anderen anwesenden Personen gewaltsam aus dem Haus herausgeholt. Im Juni 2018 habe er bei den Wahlen Busse mit Werbeklebern beklebt. Die Polizei habe ihn festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht, wo er befragt worden sei. Die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, Hilfe für die Terrororganisation zu leisten. Die Polizisten hätten von ihm verlangt, dass er bei seinen Tätigkeiten für die HDP als Spitzel agiere. Er sei einen Tag lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Er habe seine Freiwilligenarbeit bei der HDP dann fortgesetzt. Zwei Tage später seien zivile Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Wohnung durchsucht. Am Tag danach habe er seine Freunde informiert, dass er nicht mehr weitermachen könne und nur noch für kleine Arbeiten zur Verfügung stehen würde. Da er mit seiner Erniedrigung nicht habe umgehen können, habe er angefangen, Beiträge auf den sozialen Medien zu posten. Im Jahr 2022 habe er mit Freunden in Istanbul Nevroz gefeiert. Er habe dieses Fest mit seinem Handy aufgenommen und auf Facebook geteilt. Zwei Tage danach habe seine Frau ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass in Läden nach ihm gefragt werde. Er habe daraufhin den Anwalt seines Vaters angerufen und ihn gebeten, dieser Sache nachzugehen. Der Anwalt seines Vaters habe dann herausgefunden, dass ein Verfahren auf seinen Namen eröffnet worden sei und habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe die Türkei am 25. März 2022 per Flugzeug verlassen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. D. D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 1. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 31. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde waren diverse türkischsprachige Dokumente beigelegt. D.b Mit Eingaben vom 6. und 12. März 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. E.b Am 22. März 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Einsicht in die Verfahrensakten und die bislang eingereichten Beweismittel. E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zudem wurde ihm Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens gewährt sowie eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt. Auf diese Möglichkeit verzichtete der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. April 2024. E.d Nachdem der Instruktionsrichter den wesentlichen Inhalt der eingereichten türkischsprachigen Beweismittel von Amtes wegen hatte übersetzen lassen, räumte er dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2024 Frist für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme ein. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. Juni 2024 Gebrauch. Dieser Eingabe war ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts mit deutscher Übersetzung beigelegt. F. Am 28. Juni 2024 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. August 2024. G. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer drei Haftbefehle, zwei Videoaufnahmen betreffend eine Hausdurchsuchung, ein Schreiben seines Rechtsanwalts sowie 38 Dokumente aus dem E-Devlet-System zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Antrag unbegründet ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten ergeben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag wird denn auch weder in der Beschwerde noch in der Replik weiter begründet, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2016 und 2018 hätten mehrere Jahre vor seiner Ausreise am 25. März 2022 stattgefunden. Zwischen der Hausdurchsuchung im Jahr 2018 und seiner Ausreise im März 2022 sei nichts mehr vorgefallen. Hätte die Polizei ihm im Jahr 2018 ernsthaft vorgeworfen, Hilfe für eine Terrororganisation zu leisten, wäre es in den folgenden vier Jahren bis zu seiner Ausreise mit Sicherheit bereits zu einem Verfahren gegen ihn gekommen. Dass dem nicht so gewesen sei, zeige auf, dass die Polizei ihm nicht ernsthaft unterstellt habe, die Terrororganisation zu unterstützen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Beleidigung des Staatspräsidenten und Herabwürdigung der türkischen Nation eingeleitet worden seien. In diesen Beweismitteln lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Die Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Des Weiteren falle auf, dass alle von ihm eingereichten Dokumente von zwischen Juli 2022 und November 2022 datieren würden. Dies, kombiniert damit, dass er bisher keinen Vorführbefehl zu den Akten gereicht habe, deute darauf hin, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Fall nicht weiterverfolgen würden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 habe er ein Foto seiner Delegiertenkarte für die Teilnahme am Kongress des kurdischen Dachverbandes CDK-S vom 21. Mai 2023 sowie Bilder seiner Teilnahme an Kundgebungen zu den Akten gereicht. Allerdings mache er keine konkreten Nachteile geltend, die auf seine Teilnahme an Kundgebungen zurückzuführen wären. Aus den Beweismitteln gehe zudem nicht hervor, dass er eine tragende Rolle am Kongress oder bei den Kundgebungen innegehabt habe. Dass es - wie im Schreiben vom 16. Juni 2023 festgehalten - bei seiner Familie in der Türkei wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen sei und sein Sohn einen Anruf bei der Polizei erhalten habe, die über diesen seinen Aufenthaltsort hätten ausfindig machen wollen, seien blosse Parteiaussagen. Da er keinen Vorführbefehl zu den Akten gereicht habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei bei ihm zu Hause erscheinen und sein Haus durchsuchen sollte. Wie aus dem von ihm eingereichten Polizeiprotokoll vom 8. November 2022 hervorgehe, hätten die Polizisten an diesem Tag ordnungsgemäss an der Haustür seiner Familie geklingelt, ihre Dienstausweise vorgewiesen und seine Frau nach seinem Verbleib gefragt. Dass die Polizei später wiederholt Hausdurchsuchungen bei seiner Familie durchgeführt habe, die er nicht belegen könne und seinen Sohn per Telefon über seinen Aufenthaltsort befragen würde, sei nicht plausibel. Betreffend seinen Onkel ms. könne festgehalten werden, dass der Onkel bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz lebe und dass er seinetwegen keine Probleme gehabt habe. Eine Konsultation von dessen Dossier erübrige sich unter diesen Umständen. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass er in der Türkei politisch sehr aktiv gewesen sei, im Fokus der Behörden gestanden habe und aus einer politischen Familie stamme. Die Polizei habe ihn mehrfach verfolgt und misshandelt. Sie hätten von ihm verlangt, die HDP auszuspionieren. Die Polizisten hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen, dass er Terroristen beherberge und sie hätten auch seine Wohnung durchsucht. Später hätten die Behörden ihre Drohungen wahrgemacht und es seien strafrechtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Das SEM gehe davon aus, dass diese Verfahren nicht zu einer Strafe führen würden. Das sei leider nicht korrekt. Es gehöre zur Strategie der türkischen Behörden, dass gewisse Dokumente absichtlich zurückgehalten würden. Auf den eingereichten Screenshots sei zu erkennen, dass eine Anklage gegen ihn vorbereitet werde. In der Zwischenzeit seien mehrere neue Verfahren gegen ihn eröffnet und Festnahme- respektive Vorführbefehle erlassen worden. Seine Anwälte in der Türkei hätten ihm dies mitgeteilt und ihm die entsprechenden Unterlagen zugeschickt. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, da es davon ausgehe, dass die Verfahren gegen ihn zu keiner Strafe führen würden. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es handle sich bei den eingereichten Justizdokumenten ausschliesslich um Dokumente aus der Ermittlungsphase. Eine Anklageschrift oder von einem Gericht ausgestellte Dokumente fänden sich nicht darunter. Dem Schreiben des Anwalts C._______ vom 21. Februar 2024 sei zu entnehmen, dass das Gericht für leichtere Straftaten in B._______ und das Gericht für leichtere Straftaten in D._______ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet hätten. In den beigelegten Auszügen aus dem e-Devlet sei jedoch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Delikte die Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst schreibe in der Beschwerdeschrift, dass eine Anklage gegen ihn vorbereitet werde. Es sei jedoch unerheblich, ob es bereits zu einer Anklage und Eröffnung eines Gerichtsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung gekommen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. In Gerichtsverfahren, welche die Straftatbestände beträfen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, würden in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung enden. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssen dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie der Beschwerdeführer nach Art. 299 und Art. 216 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Zwar bringe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er politisch sehr aktiv gewesen sei und aus einer politischen Familie stamme, ohne dies jedoch weiter auszuführen. Aus seinen Ausführungen während der Anhörung gehe nur ein niederschwelliges politisches Profil hervor. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise im Jahr 2018 Busse mit Wahlwerbung beklebt. Da er damals Probleme mit den türkischen Behörden bekommen habe, sei er danach nur noch für kleinere Arbeiten zur Verfügung gestanden und habe beispielsweise am 1. Mai oder an den Nevroz-Feierlichkeiten mitgeholfen. Von seiner Familie seien vor allem seine zwei Onkel politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie Probleme ihretwegen gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge somit nicht über ein politisches Risikoprofil, das bei der Beurteilung eines möglichen Politmalus berücksichtigt werden müsste. Bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren würden türkische Gerichte häufig bedingte Freiheitsstrafen aussprechen. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbestandes in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn ausgesprochen werden würde. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, müsste der Beschwerdeführer diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Der Beschwerdeführer habe deshalb aufgrund des geltend gemachten Gerichtsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung und des Festnahmebefehls wegen Aufhetzung der Bevölkerung zu Hass und Feindschaft nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Betreffend die Verfahren aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisation sei festzustellen, dass sich diese gemäss den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumenten immer noch in der Ermittlungsphase befänden. Zwar liege in der Zwischenzeit ein Vorführbefehl vor und es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei zwecks Einvernahme zugeführt werde. Es handle sich bei den vorgeworfenen Delikten jedoch nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Des Weiteren sei anzumerken, dass auch die Dokumente betreffend vier Fälle, bei denen der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation vom Kassationshof aufgehoben worden sei, an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern vermöge, da aus den Dokumenten nicht hervorgehe, um was für Fallkonstellationen es sich gehandelt habe und ob diese mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien. Da sich die Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Propaganda für eine Terrororganisation noch immer in der Ermittlungsphase befinden würden, sei zudem völlig offen, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung und einem Gerichtsverfahren komme. Betreffend das Facebook-Konto des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieses seit 2009 existiere, er jedoch bis im Jahr 2021 sehr sporadisch und höchstens vereinzelt politische Inhalte gepostet habe. Erst im April 2022 und somit nach seiner Ausreise aus der Türkei am 25. März 2022 habe er begonnen, regelmässig politische Inhalte auf Facebook zu teilen. Das Twitter-Konto sei erst im Juni 2022 eröffnet worden. Dass schon vor seiner Ausreise aus der Türkei Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien, wie er in seiner Anhörung geltend gemacht habe, sei daher nicht plausibel. Die veröffentlichen Posts würden überdies auf wenig Resonanz stossen, seien nur wenige Male «geliked» worden. Gesamthaft entstehe nicht der Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politischen Aktivisten handeln würde. Auch die Anzahl der Follower sei eher tief. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. Demgegenüber sei nicht davon auszugehen, dass die eingeleiteten Strafverfahren eine Folge der geltend gemachten Drohungen der Polizei im Jahr 2018 gewesen seien, zumal er erst im Jahr 2022 regelmässig politische Inhalte auf Facebook veröffentlicht und seinen Twitter-Account erst im Juni 2022 eröffnet habe. 5.4 In der Replik äussert sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass gestützt auf das Antiterrorgesetz die Generalstaatsanwälte weitreichende Kompetenzen verfügen würden. So liege es etwa im Ermessen der Oberstaatsanwälte, Gefangene, die sie als gefährlich für die öffentliche Sicherheit erachten würden, in Untersuchungshaft zu nehmen. Obwohl das Gesetz die willkürliche oder heimliche Inhaftierung eines Verdächtigen verbiete, gebe es zahlreiche Berichte, wonach die Regierung diese Verbote nicht beachte. Die vorinstanzliche Sichtweise, wonach der Beschwerdeführer nicht mit einer Haftmassnahme zu rechnen habe, da sich das Verfahren noch in der Ermittlungsphase befinde, müsse als Spekulation zurückgewiesen werden. Die Gefahr einer monatelagen Untersuchungshaft erscheine als real, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers bereits Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten, der Beschwerdeführer selbst wegen Propaganda für eine Terrororganisation zunächst erstinstanzlich freigesprochen und danach der Entscheid vom Kassationsgericht wieder aufgehoben worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unmittelbaren Inhaftierung und einer anschliessenden Verurteilung zu rechnen. Dieses grosse Risiko der Inhaftierung und Strafverfolgung sei auch den beiliegenden Referenzschreiben von ehemaligen Parteikollegen, die mittlerweile Asyl erhalten hätten, sowie dem ausführlichen Schreiben des Anwalts E._______ zu entnehmen. Die Parteikollegen F._______ und G._______ seien beide in der Schweiz als politische Flüchtlinge anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei auf gleiche Art und Weise gefährdet. Bei F._______ handle es sich um den früheren HDP-Provinzvorstand von B._______. In seiner Bestätigung erwähne er, dass der Beschwerdeführer die Rolle eines Delegierten in zwei Parteikongressen übernommen habe. G._______ seinerseits sei lange Zeit wie der Beschwerdeführer als Parteisympathisant in der Türkei aktiv gewesen. Er bekräftige das Engagement des Beschwerdeführers, das sich in ähnlichem Umfang wie sein eigenes manifestiere. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorweg mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Polizei im Jahr 2016 (vgl. SEM-act. A28/16 F53-F55) nicht kausal für das Verlassen der Türkei waren und daher flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz sind. Dasselbe gilt für seine kurzzeitige Festnahme im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2018 und der anschliessenden Hausdurchsuchung (vgl. SEM-act. A28/16 F56). Ausserdem führt der Beschwerdeführer selbst aus, zwischen 2018 und 2022 sei nichts weiter passiert (vgl. SEM-act. A28/16 F85). Hätte die Polizei dem Beschwerdeführer tatsächlich vorgeworfen, Hilfe für eine Terrororganisation zu betreiben und Terroristen zu beherbergen, wäre es sicherlich bereits früher zu einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen. 6.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. E. 8.3 ff. ebenda). Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre weiter zu prüfen, ob diese aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt sei oder ob sie einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolge. Schliesslich sei zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). 6.3 Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmebefehl (Yakalama Emri) vom 14. Februar 2024 vom Friedensrichteramt H._______ zwecks Einvernahme zum Vorwurf Aufhetzen der Bevölkerung zu Hass und Feindschaft erlassen. Ferner ist gemäss einem Schreiben vom 24. Oktober 2023 sowie vom 9. Februar 2024 der Oberstaatsanwaltschaft H._______ im Verfahren 2023/(...) betreffend Propaganda für eine Terrororganisation ein Festnahmebefehl erlassen worden. Mit der Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Festnahmebefehle vom 20. Mai 2024, vom 5. September 2024 und vom 3. Dezember 2024 beim Gericht ein. Diese Festnahmebefehle betreffen allesamt das Verfahren 2022/(...) (Propaganda für eine Terrororganisation). Dieses Verfahren betreffend liegt auch ein Festnahmebefehl des Strafgerichts H._______ vom 14. Februar 2024 vor. Weiter reichte der Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl des Friedensgerichts I._______ vom 7. Oktober 2022 im Verfahren 2022/2062 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation zu den Akten. Dem Schreiben des Anwalts E._______ ist zudem zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer etwa 15 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Diese Ermittlungen seien zu einer einzigen zusammengeführt worden und würden neu unter dem Aktenzeichen 2025/(...) vom Schwurgericht H._______ geführt. Am 24. Februar 2025 sei Anklage erhoben worden. 6.4 Trotz der Vielzahl der geltend gemachten Strafverfahren ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person mit einem exponierten politischen Profil handelt. Seine Aktivtäten zur Unterstützung der HDP sind vielmehr als niederschwellig zu bezeichnen. So ist insbesondere seine Tätigkeit als Werbekleber zu erwähnen, die auf ein niederschwelliges Profil hinweist. Daran vermögen auch die eingereichten Referenzschreiben nichts ändern. Vielmehr wird durch diese die niederschwellige politische Tätigkeit verdeutlicht, indem etwa die zweimalige Teilnahme an einem Parteikongress hervorgehoben wird. Nichts anderes ergibt sich aus den mit der Eingabe vom 16. Juni 2025 eingereichten Videos, mit welchen eine aktuelle polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer belegt werden soll. Aufgrund der vorliegenden Haftbefehle ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei von der Polizei/Staatsanwaltschaft vorgeladen und befragt wird. Es ist jedoch aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils nicht von einem Politmalus im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen. Daran vermögen auch die Belästigungen der Ehefrau durch die Polizei im Zeitraum Dezember bis Januar 2024-2025, welche im Schreiben des Anwalts E._______ beschrieben werden, nichts zu ändern. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die genannten Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 6.5 Betreffend seine zwei Onkel, die wegen ihrer politischen Aktivitäten Probleme mit den Behörden bekommen hätten, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, diesbezüglich keine Probleme erhalten zu haben (vgl. SEM-act. A28/16 F99). So ist auch nicht davon auszugehen, dass die eigene Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv war. So gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, sein Vater habe nicht an Kundgebungen teilgenommen, sei jedoch präsent gewesen, wenn es um Wahlen gegangen sei, während seine Mutter versucht habe, den Beschwerdeführer zu bremsen (vgl. SEM-act. A28/16 F60). Entsprechend ist nicht von einer exponierten politischen Familie auszugehen, vielmehr verdeutlichen seine Aussagen das niederschwellige politische Engagement seiner Familie. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem geltend gemachten politischen Engagement seiner Familie nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig. Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zur 6. Klasse besucht und danach in der Werbebranche gearbeitet. Ab und zu hat er auch in einer Bäckerei gearbeitet (vgl. SEM-act. A28/16 F18). Seine finanzielle Situation hat er als «gut» bezeichnet (vgl. SEM-act. A28/16 F22). Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern leben auch seine Eltern sowie seine drei Geschwister in der Türkei (vgl. SEM-act. A28/16 F23). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr in die Türkei unterstützen kann. Betreffend seinen Gesundheitszustand führt er zwar aus, es gehe im psychisch nicht wirklich gut (vgl. SEM-act. A28/16 F6). Bis jetzt ist er deswegen jedoch nicht in Behandlung gewesen (vgl. SEM-act. A28/16 F7) und er reichte auch auf Beschwerdestufe keine medizinischen Unterlagen ein. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht ersichtlich ist, dass sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen etwas geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 4. April 2024 gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Vertretung ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen. Die Rechtsvertretung macht einen Aufwand von 8.9 Stunden zuzüglich Spesen von Fr. 34.80 geltend. Unter Berücksichtigung der weiteren Beweismitteleingabe vom 16. Juni 2025 beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf insgesamt 9.9 Stunden, zuzüglich Spesen von Fr. 40.60 (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'218.60 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'218.60 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: