Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das (erneuerte) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das (erneuerte) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4809/2025 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - am 12. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 24. Januar 2023 zu seinen Asylgründen angehört wurde und das SEM am 31. Januar 2023 die Weiterbehandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren anordnete, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, er stamme aus einer Familie mit engen Verbindungen zur Kurdenpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und habe diese - gleich wie seine Frau, die ins Parteikader gewählt worden sei - als Mitglied bei Wahlen und Veranstaltungen unterstützt, dass seine Frau und er mehrmals von Polizisten angehalten und belästigt worden seien und man ihnen im August 2022 die Verhaftung angedroht habe, dass er nach diesem Vorfall ein Arbeitsangebot in C._______ angenommen habe und dorthin umgezogen sei, dass er im November 2022 erfahren habe, dass Polizisten in seiner Wohnung in C._______ nach ihm gefragt hätten, dass der Anwalt seiner Frau ihn kurz darauf informiert habe, dass sie von der Polizei vorgeladen und ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, dass dieser Anwalt ihm zudem gesagt habe, dass ein solches Verfahren auch gegen ihn eingeleitet und ein Haftentscheid im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten auf den Sozialen Medien gegen ihn erlassen worden sei, dass er aus Furcht vor einer Verhaftung am (...). Dezember 2022 mit Hilfe von Schleppern aus der Türkei ausgereist sei und danach erfahren habe, dass Anfang Januar 2023 Polizisten seinem Haus gekommen seien, um sich nach ihm zu erkundigen, dass der Beschwerdeführer beim SEM unter anderem verschiedene Beweismittel zum Beleg der gegen ihn und seine Frau eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu den Akten reichte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM mit Eingabe vom 16. Februar 2023 unter anderem davon in Kenntnis setzte, dass die Familie des Beschwerdeführers von den Erdbeben von Anfang Februar 2023 betroffen sei, dass der Rechtsvertreter auf Aufforderung des SEM hin mit Eingabe vom 17. April 2025 unter Einreichung entsprechender Beweismittel angab, das Ermittlungsverfahren gegen die Frau des Beschwerdeführers sei mittlerweile eingestellt worden, während gegen ihn nun zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation hängig seien, was bei einer Rückkehr seines Mandanten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe führen werde, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (eröffnet am 2. Juni 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 12. Dezember 2022 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass in weiteren (Eventual-)Begehren die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme respektive die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wurden und der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2025 diese prozessualen Anträge des Beschwerdeführers abwies und ihn dazu aufforderte, bis zum 22. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage auf die Beschwerde - ungeachtet eines allfälligen weiteren Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2025 vier türkischsprachige Beweismittel einreichen sowie ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen liess, dass der Kostenvorschuss am 21. Juli 2025 geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass das eventualiter gestellte und nicht substanziiert begründete Kassationsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist, weil das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat und den Akten keine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu entnehmen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant und es bestünden im Übrigen Zweifel an der Authentizität zweier eingereichter Untersuchungsrapporte, die offensichtliche Manipulationsspuren aufweisen würden, dass im Übrigen auffalle, dass die Posts des Beschwerdeführers auf Facebook und die damit einhergehenden Ermittlungsverfahren in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und der Einreichung des Asylgesuchs stünden, was vermuten lasse, dass er diese Verfahren bewusst eingeleitet habe, um sich im Asylverfahren Vorteile zu verschaffen, dass die Vorwürfe des SEM (Einreichung gefälschter Beweismittel und rechtsmissbräuchliches Verhalten im Asylverfahren) in der Beschwerde bestritten wurden und der Beschwerdeführer auf das hohe Risiko einer Verhaftung und Verfolgung durch die türkische Justiz hinwies, das seine Rückkehr in den Heimatstaat zur Folge hätte, dass im Heimatstaat mittlerweile Anklageschriften beim Strafgericht für schwere Straftaten D._______ (wegen "Propaganda für eine Terrororganisation") und beim Strafgericht erster Instanz D._______ (wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Aufstachelung des Volkes zum Hass und zur Feindseligkeit") eingereicht worden seien und damit zu rechnen sei, dass diese Gerichte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen würden, dass zusätzlich ein Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft C._______ gegen den Beschwerdeführer (wegen "Propaganda für eine Terrororganisation") hängig sei, dass in der Beschwerdeergänzung vom 15. Juli 2025 geltend gemacht wurde, mittlerweile seien die beiden Anklageschriften durch die zuständigen Strafgerichte in D._______ angenommen und Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, womit nun in D._______ zwei Strafverfahren gegen ihn hängig seien, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis anschliesst, dass das SEM zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass sich weder aus dem niederschwelligen Engagement des Beschwerdeführers für die HDP noch aus dem Profil seines familiären Umfelds eine landesweit drohende Verfolgung asylrelevanten Ausmasses aus politischen Gründen ergibt, dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (Art. 7 Abs. 2 TMK [Terörle Mücadele Kanunu]), "Beleidigung des Staatspräsidenten" (Art. 299 TCK [Türk Ceza Kanunu]), beziehungsweise "Aufstachelung des Volkes zur Feindseligkeit und zum Hass" (Art. 216 Abs. 1 TCK), zutreffend ist und in Einklang mit der kürzlich koordinierten diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass daran auch das - unmittelbar nach der Abweisung der prozessualen Anträge des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit seiner materiellen Rechtsbegehren aktenkundig gemachte - Vorbringen nichts zu ändern vermag, zwei dieser staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren seien nun von Gerichten in D._______ in Strafverfahren überführt worden, dass nur ein Bruchteil der türkischen Ermittlungs- und Strafverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, er bei einer allfälligen Strafzumessung als "Ersttäter" gelten würde und er kein exponiertes politisches Profil aufweist, aufgrund dessen in den Strafverfahren ein sogenannter Politmalus zu befürchten wäre, dass den Akten keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu entnehmen sind, zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hatte, wegen seiner in der Schweiz lebenden Schwester (N [...]) Probleme mit den Behörden bekommen zu haben, und das gegen die Ehefrau eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäss seinen Angaben eingestellt worden ist (vgl. SEM-act. 28/4 S. 2), dass der Beschwerdeführer demnach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen etwa die kürzlich ergangenen Urteile D-1344/2024 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 ff. [15 vereinigte Ermittlungsverfahren wegen "Aufhetzen der Bevölkerung zu Hass und Feindschaft" und "Propaganda für eine Terrororganisation"], E-7970/2022 vom 6. Juni 2025 E. 7.4 [staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen "Terrorpropaganda" und hängiges Strafverfahren wegen "Präsidentenbeleidigung"] oder D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3 f. [vier hängige Strafverfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten", "Beleidigung des türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte", "Beleidigung der türkischen Nation, der Republik oder der Organe und Institutionen des Staats sowie der türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte" und "Bedrohung und Verleumdung eines Amtsträgers"]), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - in welchen im Wesentlichen die vorinstanzliche Einschätzung des Vorgehens der türkischen Justizbehörden und des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers bestritten werden - keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen und das Gleiche für die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei und die in diesem Zusammenhang zitierten Medienberichte gilt, dass im vorliegenden Verfahren in der Tat Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungs- und Strafverfahren fest-zustellen sind, angesichts der vorstehenden Ausführungen indessen offenbleiben kann, ob die eingereichten Verfahrensdokumente authentisch sind und ob die Asylvorbringen als missbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und 8) und auch nicht geprüft werden muss, ob eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers überhaupt aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen erfolgen würde (vgl. a.a.O. S. 7), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint sowie sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG.), der Kanton vorliegend insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die Wegweisung des Beschwerdeführers vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Wegweisungen sich demnach als zulässig erweist, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen und der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der Herkunft aus einer von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Region als zumutbar zu qualifizieren ist, da den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung und über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfügt, weshalb er weiterhin in der Lage sein wird, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass der Beschwerdeführer zudem keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat und im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.), die in der Beschwerde nicht bestritten worden sind, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das am 15. Juli 2025 erneuerte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers weiterhin als aussichtslos qualifiziert werden müssen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das (erneuerte) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: