Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 10. September 2021 führte das SEM mit ihm das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehöri- gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 21. Oktober 2021 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde. Er sei im Dorf C._______ im Landkreis D._______ in der Provinz Sirnak geboren und aufgewachsen und er habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Sein Vater sei 2004 bei einem Unfall gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe das Land geerbt; er habe als Landwirt gearbeitet und es sei ihm finanziell sehr gut gegangen. Die letzten vier Jahre vor der Ausreise sei es jedoch schwieriger geworden, da die türkischen Behörden ihm Schmuggel von Waren vorgeworfen hätten. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters erneut geheiratet und sei weggezogen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ein Cousin väterlicherseits sei 2015 bei Gefechten ums Leben gekommen. Weitere (entfernte) Verwandte hätten zudem Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Einige seien auch in Gerichtsverfahren verwickelt worden. Mitglied bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sei zwar niemand gewesen; einige Verwandte hätten diese aber unterstützt. Er selber habe im Jahr 2014/2015 der YPG (Yekineyën Parastina Gel) und der PKK geholfen, indem er ihren Leuten Essen und Waren gebracht und sie beherbergt habe. Seit 2016 sei er zudem Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi). Sein Onkel zweiten Grades habe ein Gerichts- verfahren wegen der Unterstützung der YPG gehabt. Im Rahmen dieses Verfahrens von 2017/2018 sei auch er festgenommen und angeklagt worden. Wegen fehlender Beweise und seines jungen Alters sei er zwar freigelassen worden, er habe jedoch eine Meldeauflage und eine Ausreise-
D-3786/2022 Seite 3 sperre erhalten. (…) 2019 sei er zwangsweise in den Militärdienst eingezogen und zunächst sieben Tage in einer Zelle festgehalten worden. Nach einer Dienstzeit von sechs Monaten sei er entlassen worden und habe erfahren, dass er in seinem Verfahren freigesprochen worden sei. Er habe auch nach dem Militärdienst weiterhin Probleme gehabt. So sei er kontrolliert worden und man habe ihm angeboten, als Spitzel für die türkischen Behörden zu arbeiten. Diese seien auch zu ihm nach Hause gekommen. Die lokale Bevölkerung habe deswegen gedacht, dass er ein Verräter sei und es sei auch zu Streitigkeiten mit der Dorfbevölkerung gekommen, wobei sein Haus mit Steinen beworfen und er mit dem Tod bedroht worden sei. Aus der Türkei ausgereist sei er wegen des Drucks der türkischen Behörden und der lokalen Bevölkerung. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass er erneut angeklagt worden sei. Es bestehe bereits eine Anklageschrift und ein Festnahmebeschluss. Ein Urteil gebe es jeodoch noch nicht. Er habe nach seiner Ausreise kritische Kommentare über Tayyip Erdogan und die AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) in den sozialen Medien veröffentlicht. Da die Gendarmerie auch nach seiner Ausreise oft zu ihm nach Hause gekommen sei, habe er seine drei Schwestern von zuhause weggeschickt, um deren psychische Verfassung nicht zusätzlich zu belasten. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte und seines abgelaufenen türkischen Passes sowie folgende Dokumente ein: - Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft & Anklageschrift der Oberstaatsanwalt- schaft E._______ den Onkel vs. des Beschwerdeführers betreffend (BM 002); - Ermittlungsbericht der Sicherheitsdirektion E._______ vom (…) 2021 (BM 006); - Internes Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (…) 2021 (BM 004); - Gesprächsprotokoll der Polizei D._______ vom (…) 2021 (BM 005); - Zwei interne Schreiben der Sicherheitsdirektion D._______ vom (…) 2021 (BM 007); - Rapport der Sicherheitsdirektion D._______ vom (…) 2021 (BM 003); - Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2021 (BM 009); - Protokoll der Terrorbekämpfungsabteilung vom (…) 2021 (BM 017); - Protokoll der Terrorbekämpfungsabteilung vom (…) 2021 (BM 012); - Schreiben der Gendarmerie D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2021 (BM 015); - Ermittlungsauftrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2021 und Ermittlungsprotokoll der Gendarmerie D._______ vom (…) 2021 (BM 014); - Vereinigungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2021 (BM 016);
D-3786/2022 Seite 4 - Festnahme-/Vorführbeschluss des Friedensstrafrichters D._______ vom (…) 2021 (BM 010); - Festnahme-/Vorführbefehl des Friedensstrafrichters D._______ vom (…) 2021 (BM 011); - Diverse Unterlagen zur Verurteilung des Onkels 2. Grades (BM 018). C. Am 25. Oktober 2021 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwer- deführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 (eröffnet am 2. August 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, dies ver- bunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme. Es beauftragte den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerde- führer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem bean- tragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechts- verbeiständung mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen. E.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochten Verfügung (inkl. Sen- dungsverfolgung der Post), einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung vom 29. August 2022 – folgende Beweismittel bei: - Schreiben der Polizeigeneraldirektion F._______ an die Oberstaatsanwaltschaft F._______, Sonderermittlungsbüro, vom (…) 2021 (Beilage 4);
D-3786/2022 Seite 5 - Open-Source Ermittlungsbericht (Beilage 5); - Auszug aus dem Personenstandsregister (Beilage 6); - Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft F._______, Sonderermittlungsbüro, an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 (Beilage 7); - Übermittlungsbericht an die Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2021 (Beilage 8); - Anklageschrift an die Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (…) 2022 (Beilage 9); - Eingangsverfügung der (…) Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (…) 2022 (Beilage 10); - Verhandlungsprotokoll der (…) Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (…) 2022 (Beilage 11). F. Mit Schreiben vom 1. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang der Be- schwerde. G. Mit Verfügung vom 9. September 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer ordnete er MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, (…), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Zudem forderte er den Beschwerdefüh- rer auf, bis zum 26. September 2022 die Beschwerdebeilagen 4 bis 11 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen, dies mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt. H. Mit Eingabe vom 20. September 2022 reichte der Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 7 bis 11 ein. In Bezug auf die noch nicht übersetzten Beweismittel 4 bis 6 ersuchte er um eine Fristerstreckung bis zum 5. Oktober 2022, welche ihm vom Instrukti- onsrichter am 21. September 2022 gewährt wurde. I. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 erklärte der Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers, da sein Mandant mittellos sei, sei er finanziell nicht in der Lage, den Rest der Dokumente (Beschwerdebeilagen 4 bis 6) übersetzen
D-3786/2022 Seite 6 zu lassen. Es werde deshalb darum ersucht, die Dokumente von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Da er (der Rechtsbeistand) der türkischen Sprache mächtig sei (Muttersprache), könne er den Inhalt der Dokumente jedoch wie nachstehend bestätigen. Beim Beweismittel 4 handle es sich um ein Schreiben der Polizeigeneraldirektion F._______ an die Ober- staatsanwaltschaft F._______ (Spezialermittlungsbüro) betreffend die Identifizierung von A._______. Mit diesem Schreiben habe die Generalpo- lizeidirektion F._______ der Oberstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass A._______ als Inhaber des Twitter-Kontos, auf dem die fraglichen Beiträge geteilt worden seien, identifiziert worden sei. Seine offizielle Adresse sei ebenfalls festgestellt worden. Beim Beweismittel 5 handle es sich um einen sechsseitigen Open-Source Ermittlungsbericht. Darin würden insbeson- dere die Informationen über das Twitter-Konto von A._______ zusammen- gestellt. Im Bericht seien diverse Screenshots von Beiträgen und Kommen- taren zu sehen, die der Beschwerdeführer auf diesem Konto geteilt habe. Ferner seien auf der fünften Seite des Berichts zwei Fotos abgebildet. Das Erste sei der türkischen ID-Karte und das Zweite dem Reisepass des Be- schwerdeführers entnommen. Die Polizei vergleiche diese Fotos mit den Profilfotos des Kontoinhabers und komme zum Schluss, dass es sich beim Inhaber des fraglichen Twitter-Kontos und dem Beschuldigten um ein und dieselbe Person handle. Beim Beweismittel 6 handle es sich um Auszüge aus dem Personenstandsregister, die im Rahmen der Ermittlungen ausge- stellt worden seien. J. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit, bis zum 15. November 2022 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 31. August 2022 sowie zu den Eingaben vom 20. Sep- tember 2022 und 5. Oktober 2022 einzureichen. K. Nach erstreckter Frist reichte das SEM mit Eingabe vom 25. November 2022 seine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 31. August 2022 sowie zu den Eingaben vom 20. September 2022 und 5. Oktober 2022 ein. L. Der Rechtsbeistand reichte nach erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Ja- nuar 2023 seine Replik zur Vernehmlassung sowie folgende Dokumente ein (fortlaufende Nummerierung durch das Gericht): - Haftbefehl des Haftrichteramts D._______ vom (…) 2022 (Beilage 12); - Anklageschrift vom (…) 2022 (Beilage 13);
D-3786/2022 Seite 7 - Beschluss über die Klagezulassung des Amtsgerichts D._______, (…) Kammer, vom (…) 2022 (Beilage 14); - Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts D._______, (…) Kammer, vom (…) 2022 (Beilage 15). Gleichzeitig erklärte der Rechtsbeistand, der Beschwerdeführer sei nach wie vor fürsorgeabhängig und könne die eingereichten Dokumente nicht auf seine Kosten übersetzen lassen, weshalb darum ersucht werde, eine Übersetzung von Amtes wegen zu veranlassen. M. Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantwortete das Gericht eine Anfrage des Rechtsbeistandes vom 10. März 2023 den Verfahrensstand betref- fend. N. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 beantwortete das Gericht das Ersuchen des Rechtsbeistandes vom 27. April 2023 um prioritäre Behandlung des Verfahrens. O. Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Rechtsbeistand folgende weiteren Beweismittel ein: - Anklageschrift vom (…) 2023, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, in den sozialen Medien den Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan beleidigt zu haben (Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]). Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass im Rahmen dieses Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer be- reits einen Haftbefehl erlassen worden sei (Beilage 16); - Entscheid des 1. Amtsgerichts D._______ über die Klagezulassung vom (…) 2023 (Beilage 17); - Anklageschrift vom (…) 2023, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, durch seine Posts in den sozialen Medien die Regierung der türkischen Republik und deren Militär beleidigt zu haben (Art. 301 Abs. 2 tStGB) (Beilage 18); - Protokoll der ersten Gerichtsverhandlung vom (…) 2023, bei dem es sich um das Ge- richtsverfahren handle, das gestützt auf die Anklageschrift vom (…) 2023 (vgl. Bei- lage 3) eröffnet worden sei. Am Ende der Sitzung habe das Gericht beschlossen, dass auf den Vollzug des Haftbefehls gewartet werden solle. Des Weiteren sei der (…) 2023 als nächster Verhandlungstermin festgesetzt worden (Beilage 19). Mit den eingereichten Dokumenten sei belegt, dass gegen den Beschwer- deführer zwei weiteren Strafverfahren in der Türkei eröffnet worden seien.
D-3786/2022 Seite 8 P. Die folgenden Beweismittel, die belegen sollen, dass die gegen den Be- schwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren am Laufen seien, reichte der Rechtsbeistand mit Eingabe vom 11. Juni 2024 ein: - Protokoll der vierten Gerichtsverhandlung vom (…) 2024. Es gehe um das Strafverfah- ren mit dem Aktenzeichen (…) vor dem Strafgericht D._______, (…) Kammer, wegen Beleidigung des türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte gemäss Art. 301 Abs. 2 tStGB (Beilage 20); - Beilage 2: Protokoll der vierten Gerichtsverhandlung vom (…) 2024. Es handle sich um das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen (…) vor dem Strafgericht D._______, (…) Kammer, wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 Abs. 2 tStGB (Bei- lage 21); - Beilage 3: Protokoll der sechsten Gerichtsverhandlung vom (…) 2024. Hierbei handle es sich um das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen (…) vor dem Strafgericht F._______, (…) Kammer, wegen Beleidigung des Türkentums und des türkischen Staates sowie der türkischen Militär- und Sicherheitskräfte gemäss Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB (Beilage 22); - Beilage 4: Protokoll der siebten Gerichtsverhandlung vom (…) 2024. Es handle sich um das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen (…) vor dem Strafgericht D._______, (…) Kammer, wegen Beleidigung des ehemaligen Innenministers Süleyman Soylu (Beilage 23). Im Lichte dieser Dokumente könne – so der Rechtsbeistand – festgehalten werden, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell vier politisch motivierte (gerichtliche) Strafverfahren in der Türkei hängig seien. Die vorgelegten Verfahrensakten würden mit den bisher eingereichten Beweismitteln kor- respondieren. Daraus gehe hervor, dass die Gerichte auf die Vorführung und Vernehmung des Beschwerdeführers vor Gericht zuwarten würden. Zu diesem Zweck würden die erlassenen Haftbefehle aufrechterhalten. Im tür- kischen Rechtssystem könne eine angeklagte Person zwar freigespro- chen, aber nicht verurteilt werden, ohne dass sie zu den gegen sie erho- benen Vorwürfen gehört werde. Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass die hängigen Strafverfahren in seiner Abwesenheit fortgesetzt, aber nicht mit einer Verurteilung abgeschlossen werden könnten, bis er festge- nommen und dem Gericht zur Einvernahme vorgeführt werde. Im Weiteren wies er auf die lange Verfahrensdauer hin und bat um prioritäre Behand- lung des Verfahrens. Q. Der Rechtsbeistand gelangte mit einer weiteren Eingabe vom 16. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, es würden weitere Beweismittel eingereicht, welche belegen würden, dass die geltend ge- machten Strafverfahren fortgesetzt würden und die Justizbehörden in der Türkei nach wie vor ein grosse Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Eingereicht wurden folgende Dokumente:
D-3786/2022 Seite 9 - Protokolle der fünften und sechsten Gerichtsverhandlung betreffend das Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte gemäss Art. 301 Abs. 2 tStGB (Beilage 24); - Protokolle der fünften, sechsten und siebten Gerichtsverhandlung betreffend das Ver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 Abs. 1 tStGB (Beilage 25); - Protokolle der siebten und achten Gerichtsverhandlung im Strafverfahren wegen Be- leidigung des Türkentums und des türkischen Staates sowie der türkischen Militär- und Sicherheitskräfte gemäss Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB (Beilage 26); - Protokoll der achten Gerichtsverhandlung betreffend das Strafverfahren wegen Belei- digung des ehemaligen Innenministers Süleyman Soylu (Beilage 27). Dazu führte der Rechtsbeistand aus, alle eingereichten Verfahrensakten würden mit denen korrespondieren, die mit der Eingabe vom 11. Juni 2024 eingereicht worden seien. Ausserdem erklärte er, die lange Dauer des Be- schwerdeverfahrens habe erhebliche Auswirkungen auf das psychische und soziale Wohlbefinden des Beschwerdeführers, und bat darum, die Be- schwerde prioritär zu behandeln.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-3786/2022 Seite 10
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
E. 4.2 Im Einzelnen führt das SEM im Wesentlichen aus, bei den vom Be- schwerdeführer geschilderten Schikanen, die er durch Kameraden und Vorgesetzte während des Militärdienstes erlebt habe, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch aus den sechs Spitzelangeboten, die ihm gemacht worden seien, seien ihm keine ernst- haften Nachteile erwachsen. Die Erlebnisse mit der Dorfbevölkerung, mit der es zum Streit gekommen sei, weil sie gedacht habe, er sei für die tür- kischen Behörden als Spitzel tätig, wobei sein Haus mit Steinen beworfen und ihm mit dem Tod gedroht worden sei, würden die Anforderungen an die asylrechtlich erforderliche Intensität nicht erfüllen. Subjektiv sei zwar nachvollziehbar, dass er nach dieser Erfahrung die Flucht ins Ausland in Erwägung gezogen habe. Objektiv sei die Schwelle für eine Zwangslage,
D-3786/2022 Seite 11 in welcher jede andere Person in einer vergleichbaren Lage ebenfalls das Land verlassen hätte, jedoch nicht erreicht. Somit könne nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden. Bei diesen Vor- bringen handle es sich somit nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei wegen Hilfeleis- tungen in den Jahren 2014 und 2015 für die YPG und die PKK im Jahr 2017/2018 festgenommen und angeklagt worden. Nach seiner Ausreise aus der Türkei hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2021 erneut gegen ihn Anklage erhoben, weil er nach dem Verlassen der Türkei in den sozialen Medien politisch heikle Dinge gepostet habe. Er werde deswegen mittels Festnahme-/Vorführbefehls (Yakalama Emri) ge- sucht. Er befürchte, in der Türkei ins Gefängnis zu kommen. Die interne Analyse der von ihm eingereichten Strafakten habe ergeben, dass sein Onkel zweiten Grades wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terroror- ganisation angeklagt und mit Urteil des (…) in Strafsachen E._______ vom (…) 2019 zu (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die eingereichten türkischen Strafakten würden jedoch keine Hinweise für die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Anklage im Jahr 2017/2018 enthalten. Seine Rechtsvertretung sei im Juni 2022 diesbezüglich instruiert worden und es sei dabei genau dargelegt worden, welche Dokumente dem SEM fehlen würden, um den Fall abschliessend beurteilen zu können. Es seien in der Folge am 1. Juli 2022 weitere Gerichtsdokumente aus der Türkei eingereicht worden. Zudem sei dem Schreiben seiner Rechtsvertretung zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017/2018 sel- ber weder angeklagt noch freigesprochen worden sei. Den vorhandenen Akten sei lediglich zu entnehmen, dass er ihm Rahmen des Verfahrens seines Onkels zweiten Grades durch einen geheimen Zeugen beschuldigt worden sei, geschäftliche Beziehungen zu seinem Onkel gepflegt zu ha- ben. Dieser habe diese Aussage aber vehement zurückgewiesen. Der An- klageschrift seines Onkels sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer Waffen/Munition von der «Organisation» transportiert habe und dafür von ihm bezahlt worden sei. Im Urteil gegen den Onkel bestreite die- ser jedoch sämtliche Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer. Auch eine weitere befragte Person entlaste den Beschwerdeführer in sämt- lichen Punkten von den Anschuldigungen. Somit müsse festgehalten wer- den, dass die vorgebrachten Verbindungen zur YPG und PKK den Behör- den bekannt gewesen sein müssten. Der Beschwerdeführer selber sei zwar mehrfach im Verfahren seines Onkels zweiten Grades erwähnt wor- den, es seien aber offenbar keinerlei strafrechtlichen Schritte gegen ihn
D-3786/2022 Seite 12 eingeleitet worden, mit Ausnahme der kurzzeitigen Festnahme durch die Behörden und der Befragung im Rahmen des Strafverfahrens seines On- kels.
E. 4.4 Aus den im Juli 2022 eingereichten türkischen Strafakten gehe ferner hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsi- denten (Art. 299 Abs. 1 tStGB) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei und die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Fest- nahme-/Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen hätten, um ihn zu befragen. Entgegen seiner Aussagen befinde sich in den Unterlagen keine Anklageschrift und eine solche werde in diesen auch nicht erwähnt. Es mute auch seltsam an, dass er zum Zeitpunkt seiner Asylanhörung vom
21. Oktober 2021 bereits von einem gegen ihn vorliegenden Festnahme- befehl zu wissen schien, obschon dieser erst am (…) 2021 ausgestellt wor- den sei. Trotz des bestehenden Festnahme-/Vorführbefehls bestehe nach Einschätzung des SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Tür- kei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme-/Vor- führbefehl bei der Einreise angehalten und müssen dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes ge- mäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbin- dungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstra- fen. Gegen den Beschwerdeführer werde wegen Beleidigung des Staats- präsidenten ermittelt und es sprächen keinerlei Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden ihm heutzutage Verbindungen zur PKK/YPG vorwer- fen würden. Trotz seines geltend gemachten Profils und seiner vorgängi- gen Probleme bestehe aktuell nur dieses Ermittlungsverfahren nach Art. 299 Abs. 1 tStGB gegen ihn. Sein Auftreten in den sozialen Medien sei vom SEM mittels öffentlich zugänglicher Quellen im Internet untersucht worden. Dabei seien ein nicht öffentlich zugängliches Facebook-Profil und ein öffentlich zugängiger Twitter-Account gefunden worden. Die zum Zeit- punkt des Ermittlungsberichts der Sicherheitsdirektion E._______ vom (…) 2021 den türkischen Behörden vorliegenden Posts auf Twitter würden sich inhaltlich nicht wesentlich von den später auf seiner Seite veröffentlichten
D-3786/2022 Seite 13 Beiträgen unterscheiden. Deshalb sei auch zukünftig nicht davon auszu- gehen, dass aufgrund seiner fortlaufenden Tätigkeiten in den sozialen Me- dien weitere gravierendere strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet würden. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeit- punkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häu- fig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung we- nig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgespro- chen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zu- dem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten In- tensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verur- teilung wegen des Straftatbestandes, der ihm zur Last gelegt werde, be- trage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Per- sonen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straf- taten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexu- elle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen (vgl. Mehmet Arslan, Die türkische Strafprozessordnung, Ceza Muhakemesi Kanunu, vom 4. Dezember 2004, nach dem Stand vom 6. Januar 2017, Berlin 2017, S. 50-52; vgl. auch Ge- setz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275, Art. 14, Art. 105/A, Art. 107, Übergangsartikel 6). Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Seine Vorbringen würden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asyl- gesuch abzulehnen sei.
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E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung des SEM, wonach den vorhandenen Akten nicht zu entnehmen sei, dass der Be- schwerdeführer weder angeklagt noch freigesprochen sei, könne nicht wi- dergelegt werden, da es ihm nicht gelungen sei, die vollständige Anklage- schrift und das Urteil, mit welchem er freigesprochen worden sei, aus der Türkei erhältlich zu machen. Aktenkundig und glaubhaft sei jedoch, dass er in diesem Verfahren involviert gewesen sei. Er habe in der Anhörung darauf bestanden, dass er wegen der ihm in der eingereichten Anklage- schrift vorgeworfenen Unterstützungshandlungen für die YPG angeklagt und im Jahr 2019 freigesprochen worden sei. Betreffend die Frage, warum er denn in den eingereichten Verfahrensakten nicht als Beschuldigter be- ziehungsweise Angeklagter genannt werde, sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des türkischen Kinderschutzgesetzes separat von einer Jugendstaatsanwaltschaft beziehungsweise von einem Jugendgericht durchgeführt worden sei, da er sowohl zum Tatzeitpunkt (2014) als auch zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung (2017) noch minder- jährig gewesen sei. Er sei daher in der eingereichten Anklageschrift nicht als Beschuldigter aufgeführt, weil die jeweilige Staatsanwaltschaft nach dem türkischen Kinderschutzgesetz überhaupt nicht befugt gewesen sei, gegen einen Minderjährigen eine Strafuntersuchung einzuleiten. Der Be- schwerdeführer verfüge über keine hierfür erforderlichen strafprozessualen Kenntnisse und könne nicht zwischen einem Jugendgericht und einem nor- malen Strafgericht unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe ihm – so der Rechtsbeistand weiter – auf die Frage, ob er Verfahrensakten in der Türkei erhältlich machen könne, geantwortet, dass ihm dies nicht möglich sei, da er weder genügende finanzielle Mittel noch die hierfür erforderlichen Kontakte zu einem Rechtsanwalt in der Türkei habe. Die Feststellung der Vorinstanz betreffend das fragliche Strafverfahren könne zwar nicht wider- gelegt werden, da dem Beschwerdeführer die erforderlichen Verfahrensak- ten fehlen würden. Die Tatsache, dass er in diesem Verfahren nicht verur- teilt, sondern freigesprochen worden sei und er dies von Anfang an so vor- gebracht habe, sowie auch die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwer- deführers liessen jedoch darauf schliessen, dass er tatsächlich in dieses Strafverfahren involviert gewesen sei. Da er minderjährig gewesen sei, sei sein Verfahren entsprechend dem türkischen Kinderschutzgesetz separat durchgeführt und im Jahr 2019 wegen fehlender Beweise mit einem Frei- spruch abgeschlossen worden. Demnach sei der Schlussfolgerung des SEM, dass gegen den Beschwerdeführer offenbar keinerlei
D-3786/2022 Seite 15 strafrechtlichen Schritte wegen dieses Strafverfahrens eingeleitet worden seien, zu widersprechen.
E. 5.2 Die Vorinstanz führe aus, dass den eingereichten Strafakten zu ent- nehmen sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden sei. Aus den Akten sei auch ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahmebefehl gegen ihn erlassen hätten. Trotz dieser Beweis- lage komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Wie dargelegt sei eine staatliche Vorverfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht zu bewei- sen. Dennoch sei er aufgrund seiner Ethnie und politischen Aktivitäten, ins- besondere wegen der Unterstützung der YPG während des Kampfs gegen den IS (Islamischer Staat), offensichtlich Verfolgungsmassnahmen und Schikanierungen ausgesetzt gewesen und weise deshalb durchaus ein Gefährdungsprofil auf. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines politi- schen Engagements für die YPG mehrfach Polizeikontakt gehabt und sei den Sicherheitsbehörden demnach bekannt gewesen. Zudem sei er Mit- glied der HDP. Die HDP setze sich für Minderheitenrechte ein; sie sei die einzige Partei im türkischen Parlament, welche sich für die Rechte der kur- dischen Minderheit engagiere. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdefüh- rer aus einer politisch aktiven Familie stamme und selbst auch solche Ak- tivitäten, namentlich für die YPG und HDP entfaltet habe. Als Sympathisant und Angehöriger der HDP, die von der türkischen Regierung als Verbün- dete der PKK angesehen werde, sei seine Verhaftung und Verurteilung bei einer Rückreise in die Türkei aufgrund des nachweislich gegen ihn einge- leiteten Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB sehr wahrscheinlich. Dies auch deshalb, weil bereits ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Aufgrund des politischen Klimas in der Türkei, in dem kurdischen Oppositionellen pauschal die Beteiligung an an- geblichen terroristischen Umtrieben vorgeworfen werde, sei die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden, objektiv nachvollziehbar. Das SEM zitiere in seinem Entscheid selbst Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen Personen auf- grund tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, wobei ein erhebliches Risiko von Folter und Misshandlun- gen bei Festnahmen oder bei ausstehenden Haftstrafen bestehe (vgl. Ur- teil des BVGer D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2). Wenn also die türkische Regierung die HDP als Stellvertreter der terroristischen
D-3786/2022 Seite 16 Organisation PKK ansehe, sei diese Rechtspraxis analog auch auf Ange- hörige und Sympathisanten der HDP anwendbar.
E. 5.3 Aus demselben Grund könne auch der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach Personen mit einem Festnahme-/Vorführbe- fehl bei der Einreise zwar angehalten und dem Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt, dann in der Regel aber umgehend freigelas- sen würden, weil kein Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO bestehe. Diese Begründung sei nicht haltbar, weil der Tatbestand der Präsidenten- beleidigung gemäss Art. 299 tStGB nicht unter Art. 100 Abs. 3 tStPO falle, jedoch sehr wohl unter Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 tStPO. Beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und einem Haftgrund der Flucht- oder Kol- lusionsgefahr sei die Anordnung einer Untersuchungshaft gemäss Art. 100 Abs. 1 und 2 tStPO möglich. Obwohl es nicht die Aufgabe des SEM oder der Verteidigung sei, Hypothesen bezüglich des Ausgangs des Strafverfah- rens in der Türkei aufzustellen, würde die Fluchtgefahr des Beschwerde- führers vorliegend seitens der Behörden eindeutig bejaht. Er sei bereits einmal aus der Türkei in die Schweiz geflohen. Bei einer Wegweisung in die Türkei könne dieser Haftgrund problemlos angerufen werden, weil die Flucht nicht mehr bloss als abstrakte Gefahr bestehe. Zudem bestehe ge- mäss Art. 100 Abs. 2 Bst. b tStPO die Möglichkeit, aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person eine Untersuchungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft und Haftrichter verfügten demnach über einen grossen Entscheidungsspielraum.
E. 5.4 Abgesehen davon sei nicht Aufgabe der Vorinstanz zu entscheiden, wie das Strafverfahren in der Türkei möglicherweise verlaufen könnte. Auch sei es dem SEM nicht möglich zu beurteilen, ob eine Haftstrafe an- geordnet und in welcher Form diese vollzogen werde. Dieser Ansicht folge auch das Bundesverwaltungsgericht, welches in einem sehr ähnlichen Fall festhalte, dass es die vom SEM ohne weitergehende einzelfallspezifische Abklärungen vorgenommene Einschätzung bezüglich der Wahrscheinlich- keit, Intensität und Motivation der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung in dieser pauschal geäusserten Form nicht teilen könne. Das voraussicht- liche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lasse sich zwar naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Doch bereits die Wahrscheinlichkeit, dass ein Strafermittlungsverfahren bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt würde, sei angesichts der technischen Möglichkeiten als erhöht einzustufen. Weiter sei in Bezug auf die fraglichen Straftatbestände zu berücksichtigen, dass diese unter Um- ständen der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten die-
D-3786/2022 Seite 17 nen beziehungsweise eine oppositionelle Haltung einer Person treffen könnten. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall die Frage des Bestehens ei- nes allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen.
E. 5.5 Nach weiteren Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts wird in der Beschwerde sodann ausgeführt, dass aufgrund des gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung eröffne- ten Ermittlungsverfahrens und des in diesem Rahmen erlassenen Haft-/ Vorführbefehls wegen des persönlichen Gefährdungsprofils des Beschwer- deführers die erforderliche Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gegeben sei. Die Tatsache, dass noch keine Anklageschrift vor- liege, vermöge daran nichts zu ändern. Es handle sich dabei um einen rein prozessrechtlichen Schritt. Die Strafverfolgungsbehörden müssten den Be- schuldigten einvernehmen, um den Prozess fortzuführen.
E. 5.6 Das SEM führe weiter aus, es mute seltsam an, dass der Beschwerde- führer bereits zum Zeitpunkt der Anhörung vom 21. Oktober 2021 von ei- nem gegen ihn vorliegenden Festnahmebefehl gesprochen habe, obwohl dieser erst am (…) 2021 ausgestellt worden sei. Für Laien seien die Rechtsbegriffe, der prozessuale Verlauf eines Strafverfahrens und die Ak- ten, die in einem solchen Verfahren erlassen würden, nicht ohne weiteres verständlich. In Anbetracht seines schulischen Werdegangs und seiner be- scheidenen Ausbildung sowie der einfachen ländlichen Verhältnisse, aus denen er stamme, sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh- rer die Schritte eines strafrechtlichen Prozesses und die offiziellen Doku- mente, die in einem solchen Verfahren ergehen würden, nicht richtig ein- ordnen könne. So habe er etwa in der Anhörung im Zusammenhang mit der Frage, ob er die Anklageschrift im Strafverfahren wegen Präsidenten- beleidigung einreichen könne, geantwortet: «Was ist eine Anklageschrift?» beziehungsweise «Das ist sowieso alles von der Staatsanwaltschaft hier». Dieser Dialog mache deutlich, dass der Beschwerdeführer keinen Über- blick über den Verlauf seines Strafverfahrens und dessen Akten habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit dem Wort «Haftbefehl» nicht ei- nen solchen im rechtlichen Sinn gemeint habe, sondern zum Ausdruck habe bringen wollen, dass gegen ihn ein Strafuntersuchungsverfahren am Laufen sei und die Behörden bereits viele Verfügungen erlassen hätten. Er sei dabei davon ausgegangen, dass eines dieser Dokumente der soge- nannte «Haftbefehl» sei. Massgebend sei letztlich die Tatsache, ob ein Festnahmebefehl bestehe oder nicht.
D-3786/2022 Seite 18
E. 5.7 Gegen den Beschwerdeführer sei sodann ein weiteres Strafverfahren hängig, von dem er bis zum erstinstanzlichen Entscheidzeitpunkt keine Kenntnis gehabt habe. Es handle sich um ein Strafverfahren, das am (…) 2022 eröffnet worden sei. In diesem Strafverfahren werde ihm vorgewor- fen, dass er durch seine Kommentare auf Twitter das militärische Estab- lishment des Staates öffentlich beleidigt habe. Die einschlägige Strafnorm, namentlich Art. 301 tStGB, sehe eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren vor. Mit dem eingereichten Schreiben der Polizeigeneraldirektion F._______ an die Oberstaatsanwaltschaft F._______, Sonderermittlungs- büro, vom (…) 2021 (Beilage 4, vgl. Bst. E.b) würden die Ergebnisse der Ermittlungen, die aufgrund der Anweisungen der zuständigen Staatsan- waltschaft getätigt worden seien, übermittelt. Nach weiteren Erläuterungen zu den in diesem Zusammenhang neu eingereichten Verfahrensakten (vgl. Bst. E.b) wird geltend gemacht, aus diesen gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer neben der Strafuntersuchung wegen Präsidentenbelei- digung nach Art. 299 tStGB noch ein zweites Strafverfahren wegen der öf- fentlichen Beleidigung des militärischen Establishments des Staates nach Art. 301 Abs. 2 tStGB eingeleitet worden sei. Anders als das Erstere be- finde sich das zweite Verfahren schon in der gerichtlichen Phase. Die erste Sitzung habe bereits stattgefunden. Als nächster Termin sei der (…) 2022 angesetzt worden.
E. 5.8 Fakt sei, dass das türkische Justizsystem momentan kein faires Ver- fahren kenne und zahlreiche Inhaftierungen von oppositionellen Personen wie etwa PKK- beziehungsweise HDP-Anhänger politisch motiviert seien. Beobachter würden berichten, dass Regierungsbeamte Verleumdungsge- setze einsetzen würden, um politische Gegner, Journalisten und gewöhn- liche Bürger daran zu hindern, Kritik zu äussern. Online-Äusserungen in sozialen Medien würden seit 2016 aggressiver untersucht und strafrecht- lich verfolgt. Allein in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 seien gegen 3847 Personen strafrechtliche Ermittlungen wegen Social-Media-Beiträgen ein- geleitet worden, die als Anstiftung, Verherrlichung oder Verbreitung von Propaganda für terroristische Organisationen oder als Beleidigung von Staatsbeamten angesehen worden seien. 1729 von ihnen seien inhaftiert worden. Insgesamt sei von der zweiten Hälfte des Jahres 2016 bis Ende Mai 2019 zu etwa 93'351 Social-Media-Konten ermittelt und seien 43'387 Personen wegen ihrer Social-Media-Posts strafrechtlich verfolgt worden.
E. 5.9 Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz bewerte die Menschenrechtskom- missarin des Europarates (CoE-CommDH) in einem Länderbericht über die Türkei vom Februar 2020 die Situation so, dass Fragen im Zusammen-
D-3786/2022 Seite 19 hang mit dem Zugang zur Justiz in den letzten Jahren in der Türkei aus mehreren Gründen immer dringlicher geworden seien. Erstens seien die von der türkischen Regierung während des Ausnahmezustands erlasse- nen Notstandsdekrete beziehungsweise die darin enthaltenen Massnahmen ausdrücklich keiner gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die türkischen Gerichte, einschliesslich des Verfassungsgerichts, hätten sich dementsprechend für nicht zuständig erklärt, die Rechtmässigkeit dieser Massnahmen zu beurteilen, obwohl sie schwerwiegende Eingriffe in die Menschenrechte einer sehr grossen Zahl von Personen darstellen würden, dies sowohl in physischer Hinsicht als auch die Persönlichkeitsrechte be- treffend. Zweitens werfe eine Reihe jüngster Entwicklungen Fragen hin- sichtlich der Wirksamkeit des türkischen Verfassungsgerichts als Rechts- mittelinstanz gegen Menschenrechtsverletzungen auf (CoE-CommDH,
19. Februar 2020, S. 21). Dementsprechend seien weder die Waffen- gleichheit noch das faire Verfahren in der Türkei garantiert und die rein po- litische Verfolgung an der Tagesordnung.
E. 5.10 Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass gegen den Be- schwerdeführer seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung po- litischer Delikte ermittelt werde; ein Strafuntersuchungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei bereits eingeleitet und eine Anklage wegen Be- leidigung des militärischen Establishments des Staates sei nachweislich ebenfalls erhoben worden. Angesichts der bestehenden Beweislage müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung aus- gegangen werden. Es sei aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türki- schen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessfüh- rung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer sei daher eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG. Da diese indessen auf Ereignissen und Umständen beruhen würden, die nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus sei- nem Heimatland entstanden seien, mithin sogenannte subjektive Nach- fluchtgründe vorliegen würden, liege ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 54 AsyIG vor.
E. 6.1 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer, der sich seit über einem Jahr in der Schweiz befinde, habe im Verlauf seines Asylverfahrens ausreichend die Gelegenheit bekommen, seine Vorbringen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Tatsache sei, dass er eine
D-3786/2022 Seite 20 Vielzahl an Dokumenten zu seinem aktuell hängigen Ermittlungsverfahren habe einreichen können. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er das frühere Strafverfahren gegen ihn bis zum heutigen Tag mit keinerlei Dokumenten belegen könne. Deswegen blieben die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur geltend gemachten Anklage im Jahr 2017/2018 und zum erfolgtem Freispruch bestehen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben selbst dar- gelegt habe, dass er in dieser Sache nie angeklagt worden und es deshalb auch zu keinem Freispruch gekommen sei. Weiter sei festzustellen, dass die aktuell hängigen Strafverfahren nicht mit allfälligen Verbindungen oder Äusserungen des Beschwerdeführers zur PKK oder YPG in Zusammen- hang stünden, sondern mit angeblicher Beleidigung des türkischen Staats- präsidenten (Art. 299 tStGB) und allenfalls weiterer Staatsdiener sowie mit Herabwürdigung des türkischen Militärs (Art. 301 Abs. 2 tStGB). Anhand der vorliegenden Verfahrensakten gebe es keine Anhaltspunkte, dass ge- gen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden wäre. Daher seien die entspre- chenden Ausführungen in der Beschwerde nicht massgebend.
E. 6.2 Dem Einwand, es sei nicht Aufgabe des SEM zu entscheiden, wie das Strafverfahren in der Türkei möglicherweise verlaufen könnte, sei zu ent- gegnen, dass das SEM aufgrund der vorliegenden türkischen Strafverfah- rensakten sehr wohl eine Prognose zu stellen habe, wie sich der Ausgang der Verfahren präsentieren und ob eine begründete Furcht gegeben sein könnte. So verfahre auch das Bundesverwaltungsgericht. Nach weiteren Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält das SEM fest, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 301 tStGB befinde sich bereits in der Prozessphase, weshalb wahrscheinlich erscheine, dass es vor dem Ermittlungsverfahren basierend auf Art. 299 tStGB abgeschlossen werde. Aufgrund der Anklageschrift vom (…) 2022 (Verfahren […]) sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein Beitrag auf einem Social-Media-Konto zur Last gelegt werde. Er gelte in der Türkei zum jetzigen Zeitpunkt als strafrechtlich unbescholten, da er noch nie verurteilt worden sei. Es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass er in der Vergangenheit bereits ein Strafverfahren durch- laufen habe. Selbst wenn im Jahr 2017/2018 ein Verfahren existiert haben sollte, habe dieses gemäss Angaben des Beschwerdeführers in einem Freispruch resultiert. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er gegen die von ihm gemachten Auflagen (Meldepflicht, Ausreisesperre) verstossen habe, zumal er am 19. Juli 2021 offensichtlich legal über den Flughafen Istanbul aus der Türkei habe ausreisen können.
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E. 6.3 Aufgrund dieser Umstände werde der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang sehr wahrscheinlich nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Präsiden- tenbeleidigung sei darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen noch am An- fang stünden und es offen sei, ob es überhaupt zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer kommen werde. Zudem handle es sich beim Delikt der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB um ein Antragsdelikt, des- sen Verfolgung der Ermächtigung durch den Justizminister bedürfe (Art. 299 Abs. 3 tStGB). Eine solche Ermächtigung liege bislang in den ein- gereichten Ermittlungsakten nicht vor. Es werde sich erst im allfälligen ge- richtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien, zumal die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien mit den Inhal- ten «Kurdenmörder», «Diebe», «Blutsauger» und «Mörder von Kleinkin- dern» tatsächlich Beleidigungen darstellen könnten. Hinsichtlich der von den türkischen Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren nach Art. 299 tStGB sei zudem festzustellen, dass zwischen 2014 und 2019 zwar eine hohe Anzahl Ermittlungen eingeleitet worden sei, es jedoch in weniger als zehn Prozent dieser Fälle zu Verurteilungen gekommen sei. Damit sei in diesem Zeitraum das Verurteilungsrisiko für eine Person, ge- gen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt worden sei, gering und nicht über- wiegend wahrscheinlich.
E. 6.4 Aufgrund dieser Ausführungen und der wenigen Beiträge des Be- schwerdeführers in den sozialen Medien, die bezüglich Art. 299 tStGB von Belang seien, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass er in diesem Verfahren verurteilt werde. Falls er trotz dieser Einschätzung verurteilt würde, sei aufgrund der wenigen Beiträge mit einer geringen Haftstrafe, die erfahrungsgemäss nicht über zwei Jahre hinaus- ginge, zu rechnen. Personen, die in der Türkei zu maximal drei Jahren Haft verurteilt würden, kämen direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) und müssten in den allermeisten Fällen die Strafe aufgrund der speziellen Strafvollzugsgesetzgebung nicht im Ge- fängnis verbüssen. Der Beschwerdeführer müsste somit selbst im Falle ei- ner Verurteilung gemäss Art. 299 tStGB keinen Tag in Haft verbringen, weshalb es an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Intensität einer all- fälligen Verurteilung offensichtlich mangeln würde. Im türkischen Rechts- system würden verurteilte Personen – wie auch in der Schweiz oder ande- ren europäischen Staaten – praktisch nie bis zum Ende der Haftstrafe in
D-3786/2022 Seite 22 einer Haftanstalt verbleiben, weil sie zuvor bedingt entlassen werden könn- ten. Die zwei Bedingungen für eine bedingte Entlassung seien gute Füh- rung und die Verbüssung eines bestimmten Teils der Haftstrafe (vgl. Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275). In der Praxis werde gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM einer verurteilten Person praktisch immer gute Führung attestiert, ausser sie habe etwas Unannehmbares getan. Nach gültiger Rechtslage in der Türkei müssten verurteilte Personen in der Regel die Hälfte ihrer Haftstrafe verbüssen (vgl. Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275, ausser bei Terrordelikten), bevor sie bedingt entlassen werden könnten. Verurteilte Personen mit guter Führung, die in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht seien, könnten ein Jahr vor dem Zeitpunkt ihrer be- dingten Entlassung beim Vollstreckungsrichter (infaz hakimi) beantragen, unter Bewährungsauflagen gestellt zu werden (Art. 105/a Abs. 1 des Ge- setzes Nr. 5275). Komme der Vollstreckungsrichter dem Gesuch nach, was die Regel sei, werde die verurteilte Person bereits vor dem Datum der be- dingten Entlassung aus der Haft entlassen.
E. 6.5 Da das Gesamtstrafmass für den Beschwerdeführer im Verfahren ge- mäss Art. 299 tStGB sehr wahrscheinlich nicht mehr als zwei Jahre betra- gen werde, würde er die Haftstrafe direkt in einer offenen Vollzugsanstalt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes Nr. 5275) verbüssen. Er müsste aufgrund von Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5275 ein Jahr bis zum Zeit- punkt der bedingten Entlassung im Gefängnis absitzen. Da er, der das De- likt nach dem (…) 2020 begangen habe, bereits ein Jahr vor dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung ein Gesuch um Entlassung mit Vollzugsbewäh- rung einreichen könnte (vgl. Übergangsartikel 6 des Gesetzes Nr. 5275, der Art. 105/a Abs. 1 des gleichen Gesetzes präzisiere), würde er entlas- sen, ohne einen einzigen Tag im Gefängnis verbüsst zu haben. Dabei könne ein Verfahren durchgeführt werden, das als «rein und raus» bezeich- net werde (girdi çıktı); das heisse, die Person melde sich im Gefängnis und werde am selben Tag entlassen, sogar innerhalb einer Stunde, je nach ad- ministrativem Aufwand (gemäss Auskunft einer akademischen Person vom
1. April 2020, die in der Türkei im rechtswissenschaftlichen Bereich ar- beite). Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorstehenden Aus- führungen nicht lediglich um Mutmassungen des SEM handle, sondern um die effektive Rechtspraxis in der Türkei. Den türkischen Strafverfolgungs- behörden beziehungsweise Regierungen erlaube diese Praxis eine Steue- rung der überlasteten Gefängnisstrukturen. Sodann teile das SEM die Ein- schätzung, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr Folter res- pektive unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, nicht. Das "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or
D-3786/2022 Seite 23 Degrading Treatment or Punishment (CPT)" halte in seinem letzten Bericht vom 5. August 2020 zur Türkei – basierend auf einem Besuch vom 6. bis zum 17. Mai 2019 – fest: "lt is noteworthy that only a limited number of allegations of physical ill-treatment by law enforcement officials were re- ceived from persons detained on suspicion of terrorism-related crimes. Ac- tually, most of the allegations came from persons suspected of ordinary criminal offences [such as drug-related offences; see, in this regard, also paragraph 13 below]" (vgl. Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Tor- ture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 6 to 17 May 2019, Strasbourg, 5 August 2020, S. 9). Vor dem Hintergrund die- ser Einschätzung des CPT und aufgrund des wenig ausgeprägten politi- schen Profils des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise keine wesentlichen Probleme hatte, gehe das SEM bei ihm nicht von einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er aufgrund eines Festnahmebefehls bei der Einreise angehalten und den Strafverfolgungs- behörden zugeführt werde. Nach weiteren Erläuterungen zur Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts hält das SEM abschliessend fest, die vorangehenden Erwägungen sowie diejenigen in der angefochtenen Verfügung würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Im Übrigen sei auf die bisheri- gen Erwägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 7.1 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das gegen den Beschwerdeführer Im Jahr 2017/2018 geführte Strafverfahren könne zwar nicht mit entsprechenden Beweismitteln belegt werden. Ansonsten werde aber an den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde festgehal- ten. Die Vorinstanz weise zudem auf einen fehlenden Zusammenhang der aktuellen Strafverfahren mit den allfälligen Verbindungen oder Äusserun- gen zur PKK beziehungsweise YPG hin und stelle fest, es gebe keine An- haltspunkte, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt werde. Das SEM gehe davon aus, dass die gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren in keinem di- rekten Zusammenhang mit einer Terrororganisation (PKK/YPG) stünden, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde zum politischen Engage- ment des Beschwerdeführers und zu seinen Beziehungen zur PKK/YPG
D-3786/2022 Seite 24 nicht massgebend sein dürften, ansonsten ein Strafverfahren mit direktem Bezug auf eine Terrororganisation eröffnet worden wäre. Der Beschwerde- führer habe aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren eine Strafverfolgung aus diesem Grund geltend gemacht.
E. 7.2 Wie in der Beschwerde dargelegt worden sei, setze die türkische Re- gierung die Verleumdungsgesetze ein, um oppositionelle Personen zu kri- minalisieren. In diesem Sinne sei der politische Charakter dieser Delikte unbestritten. Im Vordergrund stünden Äusserungen und Kommentare in den sozialen Medien. Wie diese rechtlich behandelt und unter welchem Tatbestand sie subsumiert würden, liege im Ermessen der zuständigen Er- mittlungsbehörde. Der mit der Beschwerde eingereichten Anklageschrift vom (…) 2022 sei zu entnehmen, dass der folgende Beitrag des Beschwer- deführers als Herabwürdigung des türkischen Militärs angesehen und un- ter dem einschlägigen Gesetzesartikel (Art. 301 tStGB) subsumiert worden sei: «Du kannst nicht einmal eine Taube schiessen, aber Geld stehlen, die Nation ausrauben, Diebe, herbeji PKK herbeji Kürdistan herbeji serok APO herbeji YPG». Das kurdische Wort «herbeji» bedeute «es lebe». Der Be- schwerdeführer habe diesen Kommentar unter einer Meldung des türki- schen Militärs über einen militärischen Einsatz gegen die PKK/YPG gepos- tet. Inhaltlich sei er eher emotional, bringe jedoch als politisch engagierter Kurde seine Sympathie zur PKK/YPG deutlich zum Ausdruck. Dass nun die zuständige Staatsanwaltschaft den Kommentar nicht als Terrorpropa- ganda betrachte, sondern den Beschwerdeführer wegen Herabwürdigung des türkischen Militärs gemäss Art. 301 tStGB angeklagt habe, sei eine rechtliche Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne daraus nicht gefolgert werden, dass das eingeleitete Strafverfahren in kei- nem Zusammenhang mit allfälligen Verbindungen oder Äusserungen des Beschwerdeführers zur PKK oder YPG stehe.
E. 7.3 Des Weiteren gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. Sie begründe dies mit den Vollzugsmodalitäten der in der Türkei ausgesprochenen Strafen. Das SEM gehe offenbar davon aus, dass eine Verurteilung nicht zwingend ergehen werde. Sollte der Be- schwerdeführer wider Erwarten doch verurteilt werden, wäre diese zudem nicht flüchtlingsrechtlich relevanter Natur. Die Vorinstanz übersehe dabei den politischen Charakter der eingeleiteten Strafverfahren und verkenne auch die tatsächlichen Begebenheiten in der Türkei. Die Vorinstanz sei ob- jektiv nicht in der Lage, über den möglichen Verlauf und Ausgang eines Strafverfahrens in der Türkei eine Prognose zu stellen, um die Asylrelevanz
D-3786/2022 Seite 25 eines solchen Verfahrens zu relativieren. Dies beziehe sich auch auf den Vollzug der verurteilten Strafen, denn es sei der Vorinstanz nicht möglich zu beurteilen, ob eine Haftstrafe angeordnet und in welcher Form diese vollzogen werde. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwal- tungsgericht festgestellt, dass sich das voraussichtliche Verhalten der tür- kischen Behörden in einer solchen Situation naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen lasse (vgl. Urteil E-4776/2020 vom 21. Novem- ber 2022 E. 6.2.7). Das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Siche- rungsmassnahmen und die einschlägigen Artikel würden sich in erster Li- nie auf die Strafverfahren, die in der Türkei ordentlich durchgeführt werden könnten und auf die angeklagten beziehungswiese beschuldigten Perso- nen, die den ganzen zweiten strafrechtlichen Prozess durchlaufen hätten, beziehen; also auf jene Fälle, in denen die beschuldigte Person den Vorla- dungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts stets Folge geleistet habe oder aber zumindest im Rahmen eines Haftbefehls habe festgenommen und einvernommen werden können. Die Anwendung der strafmindernden Artikel der türkischen Strafprozessordnung und des Ge- setzes über den Vollzug von Strafen würden im Ermessen der Strafverfol- gungs- und Vollzugsbehörde liegen und eine uneingeschränkte Koopera- tion der betroffenen Person mit den Behörden voraussetzen. Berücksich- tigt würden im Einzelfall zudem die gesamten persönlichen Verhältnisse der angeklagten Personen vor und nach sowie während des Strafverfah- rens und des Vollzugs. Insbesondere werde von ihnen erwartet bezie- hungsweise würden sie dazu gezwungen, Reue zu zeigen und sich als schuldig zu bekennen, was die Strafverfolgungsbehörde in der Türkei unter dem Begriff «gute Führung» verstehe. Ein solches Verhalten dürfe jedoch den betroffenen Personen angesichts des politischen Charakters der an- gesprochenen Straftaten nicht zugemutet werden. Nicht gebührend Rech- nung getragen sei in der Vernehmlassung das angespannte politische Klima in der Türkei und dessen Auswirkungen auf das Justizsystem. Die Ausführungen über die Prozess- und Vollzugsrechte und die diesbezügli- che Praxis in der Türkei deuteten nämlich darauf hin, dass die Vorinstanz davon überzeugt sei, dass die Strafverfolgungsbehörden eine willkürfreie und menschenrechtskonforme Anwendung dieser Regeln auf jeden Fall zu gewährleisten bereit seien. Irrtümlicherweise gehe das SEM somit von der Annahme aus, dass die Türkei ein funktionierender Rechtstaat sei.
E. 7.4 Wie in der Beschwerde dargelegt, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie und politischer Aktivitäten offensichtlich Verfolgungsmass- nahmen und Schikanierungen ausgesetzt gewesen und er weise aufgrund seines familiären Hintergrundes ein Gefährdungsprofil auf. Er habe auf-
D-3786/2022 Seite 26 grund seines politischen Engagements für die PKK beziehungsweise YPG mehrfach Polizeikontakt gehabt. Zudem stamme er aus einem Gebiet, wo die Menschen keine andere Möglichkeit hätten, als sich gegen oder für eine der Parteien des kurdischen Konflikts zu positionieren. Sein politisches Profil gelte deshalb als erstellt. Auch wenn anzunehmen sei, dass die gel- tend gemachten Vorverfolgungsgründe zum Zeitpunkt der Ausreise die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreicht hätten, dürften diese im Rahmen eines politisch motivierten strafrechtlichen Verfahrens in der Türkei nicht unberücksichtigt bleiben.
E. 7.5 Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer den Verfah- ren entzogen habe, indem er sich im Ausland aufhalte, müsse damit ge- rechnet werden, dass ihm während und nach dem Verfahren verweigert würde, seine Prozess- und Vollzugsrechte in Anspruch zu nehmen. Insbe- sondere erfülle er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 100 Abs. 2 tStPO, wonach beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und von Fluchtgefahr die Anordnung einer Untersuchungshaft möglich sei. Die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers würde seitens der Behörden eindeu- tig bejaht. Er sei bereits einmal aus der Türkei in die Schweiz geflohen. Bei einer Wegweisung in die Türkei könne dieser Haftgrund problemlos ange- rufen werden, weil die Flucht nicht mehr bloss als abstrakte Gefahr be- stehe. Zudem bestehe gemäss Art. 100 Abs. 2 Bst. b tStPO die Möglich- keit, aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person eine Untersu- chungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft und der Haftrichter verfüg- ten demnach über einen grossen Entscheidungsspielraum.
E. 7.6 Bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung weise die Vorinstanz darauf hin, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden und es offen sei, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen werde. Auch wenn zutreffend sei, dass im Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten bislang formell keine Anklage erhoben worden sei, sei eine solche nicht auszuschliessen. Wie die Vorinstanz richtig festge- stellt habe, handle es sich beim Delikt der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB um ein Antragsdelikt, dessen Verfolgung der Ermächtigung durch den Justizminister bedürfe (Art. 299 Abs. 3 tStGB). Die türkische Strafprozessordnung unterscheide dabei zwischen zwei Phasen eines strafrechtlichen Verfahrens, der polizeilichen beziehungsweise staatsan- waltlichen Untersuchungsphase bis zur Erhebung der Anklage (Sorusturma) und der gerichtlichen Strafverfolgung (Kovusturma). Art. 299 Abs. 3 tStGB beziehe sich auf die gerichtliche Strafverfolgung. Sämtliche Untersuchungshandlungen und Massnahmen, die in der Untersuchungs-
D-3786/2022 Seite 27 phase (Sorusturma) von der Polizei beziehungsweise der Staatsanwalt- schaft durchgeführt würden, bedürften demnach keiner Ermächtigung durch den Justizmister. Das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung befinde sich gemäss der aktuellen Aktenlage in der Untersuchungsphase (Sorusturma). Es sei deshalb nachvollziehbar, dass bislang keine Ermäch- tigung vorliege, da diese für das Untersuchungsverfahren nicht erforderlich und aus diesem Grund noch nicht beantragt worden sei. Ob die Ermächti- gung erteilt werde, hänge grundsätzlich von der rechtlichen Würdigung der fraglichen Beiträge ab, die der Beschwerdeführer in den sozialen Medien gepostet habe. Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach seine diesbezüglichen Beiträge tatsächlich Beleidigungen darstellen könnten, habe die Recherche des Unterzeichneten (des Rechtsbeistandes), dessen Muttersprache Türkisch sei, ergeben, dass sich in der Türkei bezüglich der Auslegung des Straftatbestands der «Präsidentenbeleidigung» mittlerweile eine Rechtsprechung etabliert habe. Gemäss der Rechtsprechung des tür- kischen Kassationshofs (Yargitay) würden die Bezeichnungen wie «Dieb, Mörder» den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung ohne weiteres erfül- len (vgl. Yargitay 16. Ceza Dairesi, E: 2016/659, K: 2016/3618; Yargitay
16. Ceza Dairesi, E: 2016/6928, K: 2017/4807). Abgesehen vom rechtli- chen Aspekt der Frage sei es eine Tatsache, dass das türkische Justizsys- tem aktuell kein faires Verfahren kenne und zahlreiche Inhaftierungen von oppositionellen Personen wie etwa PKK- beziehungsweise HDP-Anhä- ngern politisch motiviert seien. In Betracht der Schärfe der geäusserten Meinungen und der erwähnten Rechtsprechung des türkischen Kassati- onshofs sei deshalb davon auszugehen, dass das Justizministerium die erforderliche Ermächtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erteilen werde. Die Vorinstanz verkenne ebenfalls, dass klare Hinweise für eine po- litische Strafverfolgung beziehungsweise einen Politmalus vorliegen wür- den, zumal in der Vernehmlassung eine legitime Strafverfolgung in Bezug auf das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung angedeutet werde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stelle eine Flucht vor einer rechts- staatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylge- währung dar. Ausnahmsweise könne aber die Durchführung eines Straf- verfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts asylrechtlich relevant sein. Dies treffe unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemein- rechtliche Tat untergeschoben werde, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An- schauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen habe, wegen eines solchen
D-3786/2022 Seite 28 Motivs in bedeutender Weise erschwert werde. Eine solcher Politmalus sei insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs- sig hohe Strafe ausgefällt werde (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu ge- nügen vermöge oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Men- schenrechte, insbesondere Folter drohe. Art. 299 tStGB stelle abstrakt und als gemeines Delikt die Beleidigung des Staatspräsidenten unter Strafe, umschreibe aber nicht, welche Äusserungen den Tatbestand erfüllen wür- den. Den Justizbehörden stehe ein grosser Ermessenspielraum zur Verfü- gung. Die Regierung manipuliere das Verleumdungsgesetz, um die ge- samte Gesellschaft zu terrorisieren und davon abzuschrecken, sich kritisch über die Regierung zu äussern. Die Obergrenze der im Art. 299 tStGB vor- gesehenen Freiheitsstrafe (4 Jahre) sei unverhältnismässig hoch und ein klarer Hinweis für den politischen Charakter des Tatbestandes beziehungs- weise dessen Einsatz. Den Gegenstand der Strafverfahren würden die Posts beziehungsweise Beiträge bilden, die der Beschwerdeführer in den sozialen Medien geteilt habe. Die Äusserungen in diesen Posts befänden sich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit, auch wenn die darin ent- haltene Kritik scharf oder harsch ausfalle. Weil der fragliche Gesetzesarti- kel gegen Regimekritiker als Waffe eingesetzt werde und ein unverhältnis- mässig hohes Strafmass vorsehe, könne in diesem keine legitime staatli- che Verfolgung gesehen werden. Die Statistiken von 2021 sprächen dage- gen, dass das Verurteilungsrisiko für eine Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt worden sei, gering und nicht überwiegend wahr- scheinlich sei. Laut dem aktuellen Jahresbericht des türkischen Justizmi- nisteriums sei im Jahr 2021 gegen 33'073 Personen gestützt auf Art. 299 tStGB wegen mutmasslicher Präsidentenbeleidigung ermittelt worden (vgl. Republic of Turkey, Ministry of Justice, Judicial Statistics, 2021, abrufbar unter: https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/90920221438 19adalet_ist-2021.pdf, Englisch, S. 60). In 11'211 dieser Ermittlungen sei es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, wobei 9'009 Verfahren in einer Verurteilung resultiert hätten. Somit liege der Anteil der Verurteilun- gen gemessen an den wegen Präsidentenbeleidigung eingeleiteten Ermitt- lungen im Jahr 2021 weit über zehn Prozent.
E. 7.7 Nach weiteren Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts wird ausgeführt, während der laufenden Frist zur Stellung- nahme habe der Beschwerdeführer dem Rechtsbeistand neue Beweismit- tel zukommen lassen, welche belegen würden, dass gegen ihn ein weite- res Strafverfahren wegen Drohung und Beleidigung der Staatsbeamten
D-3786/2022 Seite 29 gemäss Art. 106 und Art. 125 Abs. 3 Bst. a tStGB eröffnet worden sei. Der amtierende Innenminister Süleyman Soylu habe sich in diesem Verfahren als Geschädigter/Privatklägerschaft konstituiert. Gegenstand des Verfah- rens bildeten die Beiträge und Kommentare, die der Beschwerdeführer im (…) 2021auf seinem Twitter-Konto gepostet beziehungsweise geteilt habe. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Haftbefehl des Haftrichteramts D._______ vom (…) 2022 beziehe sich auf den vorangehenden Haftantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft und stelle fest, dass hinreichender Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat be- gangen habe. Er könne nicht vorgeladen werden, weil er auf der Flucht sei. Er solle zwecks Einvernahme festgenommen und nach der Einvernahme freigelassen werden. Am (…) 2022 habe die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Der Innenminister Süleyman Soylu habe die Parteistellung als Geschädigter. Die fraglichen Kommentare, die das Strafverfahren ausgelöst hätten, seien der Anklageschrift zu entneh- men. So habe der Beschwerdeführers am (…) 2021 auf seinem Twitter- Konto «(…)» geschrieben. Am (…) 2021 habe er einen Beitrag des Innen- ministeriums wie folgt kommentiert: «Kindermörder, Diebe. Ihr seid nichts anderes als eine Diebesbande. Kurdenmörder. Kurdistan wird euer Grab sein». Die Staatsanwaltschaft betrachte diese Beiträge als tatbestands- mässig und beantrage beim zuständigen Gericht, das gerichtliche Verfah- ren einzuleiten und den Beschuldigten entsprechend zu bestrafen. Mit dem Beschluss über die Klagezulassung des Amtsgerichts D._______, (…) Kammer, vom (…) 2022 bestätige das Gericht den Eingang der Ankla- geschrift und lasse die Klage zu. Am Ende der Sitzung habe es beschlos- sen, dass gegen den Angeklagten ein Haftbefehl angeordnet werden soll. Als nächsten Termin habe das Gericht den (…) 2022 festgelegt. Beim Sit- zungsprotokoll des Amtsgerichts D._______, (…) Kammer, vom (…) 2022 handle es sich um das Protokoll der ersten gerichtlichen Verhandlung. Das Gericht habe beschlossen, auf den Vollzug des Haftbefehls zu warten, und die Verhandlung auf den (…) 2023 vertagt. Aus den eingereichten Verfah- rensakten gehe somit hervor, dass gegen den Beschwerdeführer neben der Strafuntersuchung wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB und des gerichtlichen Verfahrens wegen Herabwürdigung des türkischen Militärs nach Art. 301 tStGB noch ein drittes Strafverfahren wegen Drohung und Beleidigung der Staatsbeamten eingeleitet worden sei. Es befinde sich bereits in der gerichtlichen Phase. Objektiv betrachtet mögen die Kommen- tare des Beschwerdeführers eher emotionell und aggressiv ausgefallen sein. Bei der Beurteilung des politischen Inhalts seiner Posts sei jedoch zu berück-sichtigen, dass es sich dabei um einen relativ jungen Mann handle, der aus einer kurdischen Familie und aus einem politisch angespannten
D-3786/2022 Seite 30 Umfeld stamme. Seine Haltung zu politischen Fragen sei in erster Linie von diesem Klima geprägt. Der erlebte Rassismus und die Schikanen hätten unvermeidbar seinen politischen Werdegang mitbeeinflusst. Es sei durch- aus nachvollziehbar, dass seine Politisierung vorwiegend ethnisch moti- viert sei und eher auf einem emotionalen Fundament basiere als auf einer bewussten Auseinandersetzungen mit solchen Fragen.
E. 7.8 Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sirnak geäussert habe. Insoweit werde auf die Beschwerde verwie- sen und erneut festgestellt, dass sowohl die gängige Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts als auch die individuellen Verhältnisse des Beschwer- deführers dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.
E. 7.9 Im Lichte der vorangehenden Ausführungen müsse entgegen der An- sicht der Vorinstanz angenommen werden, dass konkrete Hinweise beste- hen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung in sein Heimatland asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung sei vor dem Hin- tergrund der in der Beschwerdeschrift geschilderten Geschehnisse vor der Ausreise, seines politischen Profils und der nach seiner Ausreise eröffne- ten Strafverfahren zu bejahen. Im Weiteren werde vollumfänglich an den in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festgehalten.
E. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
D-3786/2022 Seite 31
E. 8.2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird weiterhin geltend ge- macht, gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen Unterstüt- zung der YPG/PKK durchgeführt worden, welches mit einem Freispruch geendet habe, wenngleich dies nicht mit entsprechenden Verfahrensakten belegt werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Be- schwerdeführer möglich war, zahlreiche Verfahrensakten betreffend das gegen seinen Onkel durchgeführte sowie die gegen seine Person in der Türkei eröffneten Strafverfahren einzureichen. Es hätte ihm, dem im Asyl- verfahren stets ein Rechtsvertreter zur Seite stand, daher auch möglich sein müssen, hinsichtlich des gegen ihn gemäss Darstellung in der Be- schwerde von einem Jugendstaatsanwalt geführten und von einem Ju- gendgericht gemäss Jugendstrafrecht beurteilten Verfahrens, welches mit einem Freispruch geendet habe, entsprechende Verfahrensakten einzu- reichen. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 5.2.1.4 und E. 5.1), weshalb ihm dies nicht möglich sei, erscheinen vor diesem Hinter- grund konstruiert und wenig überzeugend. Es ist mithin nicht belegt und auch nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer vor seiner Aus- reise in der Türkei ein Verfahren wegen Unterstützung der YPG/PKK ge- führt wurde, welches mit einem Freispruch geendet habe.
E. 8.2.2 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise, abgesehen von einer kurzzeitigen Festnahme durch die Behörden und der Befragung im Rahmen des Strafverfahrens seines On- kels, nie unmittelbar von den Behörden belangt wurde, geschweige denn gegen ihn wegen angeblicher Unterstützung der YPG/PKK je ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde oder gegen ihn we- gen seiner Mitgliedschaft bei der HDP oder anderer politischer Aktivitäten oder aufgrund seiner Herkunft aus einer politisch aktiven Familie flücht- lingsrechtlich relevante Massnahmen ergriffen worden wären. Als straf- rechtlich unbescholtene Person war es ihm – wie aus seinen Aussagen und den eingereichten Verfahrensakten hervorgeht – denn auch möglich, mit seinem Reisepass legal über den Flughafen Istanbul aus der Türkei aus- zureisen (vgl. SEM-act. […]-21/18 F44 ff. sowie SEM-act. […]-34/8). Es ge- lingt ihm demnach nicht aufzuzeigen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen war oder solche zu befürchten hatte.
E. 8.3.1 Aus den eingereichten Verfahrensakten geht hervor, dass in der Tür- kei vier Strafverfahren gegen Beschwerdeführer hängig sind, die allesamt
D-3786/2022 Seite 32 erst nach seiner der Ausreise eingeleitet wurden, und in denen ihm Zuwi- derhandlungen gegen Art. 299 Abs. 2 tStGB (Beleidigung des Staatspräsi- denten), hängig unter dem Aktenzeichen (…) vor dem Strafgericht D._______, (…) Kammer, gegen Art. 301 Abs. 2 (Beleidigung des türki- schen Militärs und der Sicherheitskräfte), hängig unter dem Aktenzeichen (…) vor dem Strafgericht D._______, (…) Kammer, gegen Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB (Beleidigung der türkischen Nation, der Republik oder der Or- gane und Institutionen des Staats sowie der türkischen Militärs und der Si- cherheitskräfte), hängig unter dem Aktenzeichen (…) vor dem Strafgericht F._______, (…) Kammer, und gemäss Art. 106 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 3 Bst. a tStGB (Bedrohung und Verleumdung eines Amtsträgers), hängig un- ter dem Aktenzeichen (…) vor dem Strafgericht D._______, (…) Kammer, vorgeworfen werden. Gegen den Beschwerdeführer wurden in diesen Ver- fahren auch Vorführbefehle (Yakalama Emri) erlassen.
E. 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge in Social-Media Plattformen – wie vorliegend im Falle des Beschwerdeführers – von strafrechtlichen Ermittlungsverfah- ren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hät- ten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom 21. März 2022 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. De- zember 2024 E. 6.5).
E. 8.3.3 In den gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren ist zur- zeit offen, ob er durch die zuständigen Strafgerichte wegen der ihm zur Last gelegten Delikte verurteilt wird und die entsprechenden Strafent- scheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hät- ten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer nicht vorbestraft ist und – dies entgegen der insbesondere in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 5.2.2.1 und 5.2.2.9 und E. 5.2 und 5.5) und der Replik (vgl. ebd. Ziff. 3 und 8 und E. 7.4 und 7.9) vertretenen Auffassung – auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er schon in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es steht mithin unter diesen Umständen keineswegs fest, dass er zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten
D-3786/2022 Seite 33 Haftstrafe verurteilt und er – sollte eine solche verhängt werden – diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des SEM zur Rechtspraxis beim Straf- vollzug in der Türkei in der Vernehmlassung (vgl. E. 6.4 f.) sowie auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 5.2.2.4 und E. 5.3) und der Replik (vgl. ebd. Ziff. 3 und E. 7.5) zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Vor- führbefehle in Untersuchungshaft genommen werden könnte, sind hypo- thetischer Art und angesichts seines persönlichen Profils sowie der Tatsa- che, dass er nicht vorbestraft ist, auch nicht wahrscheinlich.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach- weisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betrof- fen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehba- rer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften, flücht- lingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Ver- fahren nach seiner Rückkehr zu einer mit einem Politmalus behafteten un- bedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen und Ein- wände in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Ein- gaben einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3786/2022 Seite 34
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
D-3786/2022 Seite 35 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb- ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigen- schaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vor- bringen zu den gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren ist nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 10.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.2). Hinsichtlich der Provinzen Hakkâri und Sirnak gelangte es aufgrund einer Neubeurteilung der dortigen Situation zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, gemäss welcher von der generel- len Unzumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinzen ausgegangen wurde, heute nicht länger begründen lasse. Das Bundesverwaltungsge- richt gab die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf und hielt fest,
D-3786/2022 Seite 36 dass die Frage der Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Pro- vinzen im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. a.a.O. E. 13.4.1–13.4.8).
E. 10.3.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, in denen es zutreffend fest- hält, er sei jung und gesund, verfüge über eine Grundschulausbildung, habe nach dem Tod seines Vaters dessen Land geerbt und als Landwirt gearbeitet und es sei ihm finanziell sehr gut gegangen; er habe sogar die Möglichkeit gehabt, seinen Schwestern eine Privatschule zu finanzieren. Er verfüge über ein eigenes, vom Vater geerbtes Haus, welches er nach seiner Ausreise zusammen mit einem Stück Land an seinen Onkel väterli- cherseits vermietet habe. Da zahlreiche Verwandte und insbesondere zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei leben, ver- fügt er in der Heimat zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn im Bedarfsfall nach seiner der Rückkehr in die Türkei unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund sollte es ihm problemlos möglich sein, sich in seiner Heimatprovinz oder anderswo in der Türkei eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3786/2022 Seite 37
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 gutgeheissen wurde und sich an den Vorausset- zungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 13.2.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt wurde, ist MLaw Murat Tari ein amtliches Honorar aus- zurichten.
E. 13.2.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 wurde der Rechtsbeistand darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwal- tungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 13.2.3 Der Rechtsbeistand reichte, obwohl in der Zwischenverfügung vom
9. September 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche unauf- gefordert einzureichen sei, keine Kostennote ein. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Aus- gehend von der eingereichten Beschwerde sowie den weiteren Eingaben erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen) angemes- sen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bun- desverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3786/2022 Seite 38
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Murat Tari, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3786/2022 law/gnb Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 10. September 2021 führte das SEM mit ihm das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 21. Oktober 2021 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde. Er sei im Dorf C._______ im Landkreis D._______ in der Provinz Sirnak geboren und aufgewachsen und er habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Sein Vater sei 2004 bei einem Unfall gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe das Land geerbt; er habe als Landwirt gearbeitet und es sei ihm finanziell sehr gut gegangen. Die letzten vier Jahre vor der Ausreise sei es jedoch schwieriger geworden, da die türkischen Behörden ihm Schmuggel von Waren vorgeworfen hätten. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters erneut geheiratet und sei weggezogen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ein Cousin väterlicherseits sei 2015 bei Gefechten ums Leben gekommen. Weitere (entfernte) Verwandte hätten zudem Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Einige seien auch in Gerichtsverfahren verwickelt worden. Mitglied bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sei zwar niemand gewesen; einige Verwandte hätten diese aber unterstützt. Er selber habe im Jahr 2014/2015 der YPG (Yekineyën Parastina Gel) und der PKK geholfen, indem er ihren Leuten Essen und Waren gebracht und sie beherbergt habe. Seit 2016 sei er zudem Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Sein Onkel zweiten Grades habe ein Gerichts-verfahren wegen der Unterstützung der YPG gehabt. Im Rahmen dieses Verfahrens von 2017/2018 sei auch er festgenommen und angeklagt worden. Wegen fehlender Beweise und seines jungen Alters sei er zwar freigelassen worden, er habe jedoch eine Meldeauflage und eine Ausreisesperre erhalten. (...) 2019 sei er zwangsweise in den Militärdienst eingezogen und zunächst sieben Tage in einer Zelle festgehalten worden. Nach einer Dienstzeit von sechs Monaten sei er entlassen worden und habe erfahren, dass er in seinem Verfahren freigesprochen worden sei. Er habe auch nach dem Militärdienst weiterhin Probleme gehabt. So sei er kontrolliert worden und man habe ihm angeboten, als Spitzel für die türkischen Behörden zu arbeiten. Diese seien auch zu ihm nach Hause gekommen. Die lokale Bevölkerung habe deswegen gedacht, dass er ein Verräter sei und es sei auch zu Streitigkeiten mit der Dorfbevölkerung gekommen, wobei sein Haus mit Steinen beworfen und er mit dem Tod bedroht worden sei. Aus der Türkei ausgereist sei er wegen des Drucks der türkischen Behörden und der lokalen Bevölkerung. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass er erneut angeklagt worden sei. Es bestehe bereits eine Anklageschrift und ein Festnahmebeschluss. Ein Urteil gebe es jeodoch noch nicht. Er habe nach seiner Ausreise kritische Kommentare über Tayyip Erdogan und die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) in den sozialen Medien veröffentlicht. Da die Gendarmerie auch nach seiner Ausreise oft zu ihm nach Hause gekommen sei, habe er seine drei Schwestern von zuhause weggeschickt, um deren psychische Verfassung nicht zusätzlich zu belasten. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte und seines abgelaufenen türkischen Passes sowie folgende Dokumente ein:
- Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft & Anklageschrift der Oberstaatsanwalt-schaft E._______ den Onkel vs. des Beschwerdeführers betreffend (BM 002);
- Ermittlungsbericht der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2021 (BM 006);
- Internes Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2021 (BM 004);
- Gesprächsprotokoll der Polizei D._______ vom (...) 2021 (BM 005);
- Zwei interne Schreiben der Sicherheitsdirektion D._______ vom (...) 2021 (BM 007);
- Rapport der Sicherheitsdirektion D._______ vom (...) 2021 (BM 003);
- Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2021 (BM 009);
- Protokoll der Terrorbekämpfungsabteilung vom (...) 2021 (BM 017);
- Protokoll der Terrorbekämpfungsabteilung vom (...) 2021 (BM 012);
- Schreiben der Gendarmerie D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2021 (BM 015);
- Ermittlungsauftrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2021 und Ermittlungsprotokoll der Gendarmerie D._______ vom (...) 2021 (BM 014);
- Vereinigungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2021 (BM 016);
- Festnahme-/Vorführbeschluss des Friedensstrafrichters D._______ vom (...) 2021 (BM 010);
- Festnahme-/Vorführbefehl des Friedensstrafrichters D._______ vom (...) 2021 (BM 011);
- Diverse Unterlagen zur Verurteilung des Onkels 2. Grades (BM 018). C. Am 25. Oktober 2021 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwer-deführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 (eröffnet am 2. August 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme. Es beauftragte den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen. E.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochten Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung der Post), einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung vom 29. August 2022 - folgende Beweismittel bei:
- Schreiben der Polizeigeneraldirektion F._______ an die Oberstaatsanwaltschaft F._______, Sonderermittlungsbüro, vom (...) 2021 (Beilage 4);
- Open-Source Ermittlungsbericht (Beilage 5);
- Auszug aus dem Personenstandsregister (Beilage 6);
- Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft F._______, Sonderermittlungsbüro, an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2022 (Beilage 7);
- Übermittlungsbericht an die Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2021 (Beilage 8);
- Anklageschrift an die Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (...) 2022 (Beilage 9);
- Eingangsverfügung der (...) Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (...) 2022 (Beilage 10);
- Verhandlungsprotokoll der (...) Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (...) 2022 (Beilage 11). F. Mit Schreiben vom 1. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 9. September 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer ordnete er MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, (...), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. September 2022 die Beschwerdebeilagen 4 bis 11 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen, dies mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt. H. Mit Eingabe vom 20. September 2022 reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 7 bis 11 ein. In Bezug auf die noch nicht übersetzten Beweismittel 4 bis 6 ersuchte er um eine Fristerstreckung bis zum 5. Oktober 2022, welche ihm vom Instruktionsrichter am 21. September 2022 gewährt wurde. I. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 erklärte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, da sein Mandant mittellos sei, sei er finanziell nicht in der Lage, den Rest der Dokumente (Beschwerdebeilagen 4 bis 6) übersetzen zu lassen. Es werde deshalb darum ersucht, die Dokumente von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Da er (der Rechtsbeistand) der türkischen Sprache mächtig sei (Muttersprache), könne er den Inhalt der Dokumente jedoch wie nachstehend bestätigen. Beim Beweismittel 4 handle es sich um ein Schreiben der Polizeigeneraldirektion F._______ an die Oberstaatsanwaltschaft F._______ (Spezialermittlungsbüro) betreffend die Identifizierung von A._______. Mit diesem Schreiben habe die Generalpolizeidirektion F._______ der Oberstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass A._______ als Inhaber des Twitter-Kontos, auf dem die fraglichen Beiträge geteilt worden seien, identifiziert worden sei. Seine offizielle Adresse sei ebenfalls festgestellt worden. Beim Beweismittel 5 handle es sich um einen sechsseitigen Open-Source Ermittlungsbericht. Darin würden insbesondere die Informationen über das Twitter-Konto von A._______ zusammengestellt. Im Bericht seien diverse Screenshots von Beiträgen und Kommentaren zu sehen, die der Beschwerdeführer auf diesem Konto geteilt habe. Ferner seien auf der fünften Seite des Berichts zwei Fotos abgebildet. Das Erste sei der türkischen ID-Karte und das Zweite dem Reisepass des Beschwerdeführers entnommen. Die Polizei vergleiche diese Fotos mit den Profilfotos des Kontoinhabers und komme zum Schluss, dass es sich beim Inhaber des fraglichen Twitter-Kontos und dem Beschuldigten um ein und dieselbe Person handle. Beim Beweismittel 6 handle es sich um Auszüge aus dem Personenstandsregister, die im Rahmen der Ermittlungen ausgestellt worden seien. J. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit, bis zum 15. November 2022 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 31. August 2022 sowie zu den Eingaben vom 20. September 2022 und 5. Oktober 2022 einzureichen. K. Nach erstreckter Frist reichte das SEM mit Eingabe vom 25. November 2022 seine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 31. August 2022 sowie zu den Eingaben vom 20. September 2022 und 5. Oktober 2022 ein. L. Der Rechtsbeistand reichte nach erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Januar 2023 seine Replik zur Vernehmlassung sowie folgende Dokumente ein (fortlaufende Nummerierung durch das Gericht):
- Haftbefehl des Haftrichteramts D._______ vom (...) 2022 (Beilage 12);
- Anklageschrift vom (...) 2022 (Beilage 13);
- Beschluss über die Klagezulassung des Amtsgerichts D._______, (...) Kammer, vom (...) 2022 (Beilage 14);
- Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts D._______, (...) Kammer, vom (...) 2022 (Beilage 15). Gleichzeitig erklärte der Rechtsbeistand, der Beschwerdeführer sei nach wie vor fürsorgeabhängig und könne die eingereichten Dokumente nicht auf seine Kosten übersetzen lassen, weshalb darum ersucht werde, eine Übersetzung von Amtes wegen zu veranlassen. M. Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantwortete das Gericht eine Anfrage des Rechtsbeistandes vom 10. März 2023 den Verfahrensstand betreffend. N. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 beantwortete das Gericht das Ersuchen des Rechtsbeistandes vom 27. April 2023 um prioritäre Behandlung des Verfahrens. O. Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Rechtsbeistand folgende weiteren Beweismittel ein:
- Anklageschrift vom (...) 2023, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, in den sozialen Medien den Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan beleidigt zu haben (Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]). Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass im Rahmen dieses Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bereits einen Haftbefehl erlassen worden sei (Beilage 16);
- Entscheid des 1. Amtsgerichts D._______ über die Klagezulassung vom (...) 2023 (Beilage 17);
- Anklageschrift vom (...) 2023, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, durch seine Posts in den sozialen Medien die Regierung der türkischen Republik und deren Militär beleidigt zu haben (Art. 301 Abs. 2 tStGB) (Beilage 18);
- Protokoll der ersten Gerichtsverhandlung vom (...) 2023, bei dem es sich um das Gerichtsverfahren handle, das gestützt auf die Anklageschrift vom (...) 2023 (vgl. Beilage 3) eröffnet worden sei. Am Ende der Sitzung habe das Gericht beschlossen, dass auf den Vollzug des Haftbefehls gewartet werden solle. Des Weiteren sei der (...) 2023 als nächster Verhandlungstermin festgesetzt worden (Beilage 19). Mit den eingereichten Dokumenten sei belegt, dass gegen den Beschwerdeführer zwei weiteren Strafverfahren in der Türkei eröffnet worden seien. P. Die folgenden Beweismittel, die belegen sollen, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren am Laufen seien, reichte der Rechtsbeistand mit Eingabe vom 11. Juni 2024 ein:
- Protokoll der vierten Gerichtsverhandlung vom (...) 2024. Es gehe um das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen (...) vor dem Strafgericht D._______, (...) Kammer, wegen Beleidigung des türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte gemäss Art. 301 Abs. 2 tStGB (Beilage 20);
- Beilage 2: Protokoll der vierten Gerichtsverhandlung vom (...) 2024. Es handle sich um das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen (...) vor dem Strafgericht D._______, (...) Kammer, wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 Abs. 2 tStGB (Beilage 21);
- Beilage 3: Protokoll der sechsten Gerichtsverhandlung vom (...) 2024. Hierbei handle es sich um das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen (...) vor dem Strafgericht F._______, (...) Kammer, wegen Beleidigung des Türkentums und des türkischen Staates sowie der türkischen Militär- und Sicherheitskräfte gemäss Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB (Beilage 22);
- Beilage 4: Protokoll der siebten Gerichtsverhandlung vom (...) 2024. Es handle sich um das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen (...) vor dem Strafgericht D._______, (...) Kammer, wegen Beleidigung des ehemaligen Innenministers Süleyman Soylu (Beilage 23). Im Lichte dieser Dokumente könne - so der Rechtsbeistand - festgehalten werden, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell vier politisch motivierte (gerichtliche) Strafverfahren in der Türkei hängig seien. Die vorgelegten Verfahrensakten würden mit den bisher eingereichten Beweismitteln korrespondieren. Daraus gehe hervor, dass die Gerichte auf die Vorführung und Vernehmung des Beschwerdeführers vor Gericht zuwarten würden. Zu diesem Zweck würden die erlassenen Haftbefehle aufrechterhalten. Im türkischen Rechtssystem könne eine angeklagte Person zwar freigesprochen, aber nicht verurteilt werden, ohne dass sie zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gehört werde. Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass die hängigen Strafverfahren in seiner Abwesenheit fortgesetzt, aber nicht mit einer Verurteilung abgeschlossen werden könnten, bis er festgenommen und dem Gericht zur Einvernahme vorgeführt werde. Im Weiteren wies er auf die lange Verfahrensdauer hin und bat um prioritäre Behandlung des Verfahrens. Q. Der Rechtsbeistand gelangte mit einer weiteren Eingabe vom 16. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, es würden weitere Beweismittel eingereicht, welche belegen würden, dass die geltend gemachten Strafverfahren fortgesetzt würden und die Justizbehörden in der Türkei nach wie vor ein grosse Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Eingereicht wurden folgende Dokumente:
- Protokolle der fünften und sechsten Gerichtsverhandlung betreffend das Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte gemäss Art. 301 Abs. 2 tStGB (Beilage 24);
- Protokolle der fünften, sechsten und siebten Gerichtsverhandlung betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 Abs. 1 tStGB (Beilage 25);
- Protokolle der siebten und achten Gerichtsverhandlung im Strafverfahren wegen Beleidigung des Türkentums und des türkischen Staates sowie der türkischen Militär- und Sicherheitskräfte gemäss Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB (Beilage 26);
- Protokoll der achten Gerichtsverhandlung betreffend das Strafverfahren wegen Beleidigung des ehemaligen Innenministers Süleyman Soylu (Beilage 27). Dazu führte der Rechtsbeistand aus, alle eingereichten Verfahrensakten würden mit denen korrespondieren, die mit der Eingabe vom 11. Juni 2024 eingereicht worden seien. Ausserdem erklärte er, die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens habe erhebliche Auswirkungen auf das psychische und soziale Wohlbefinden des Beschwerdeführers, und bat darum, die Beschwerde prioritär zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. 4.2 Im Einzelnen führt das SEM im Wesentlichen aus, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen, die er durch Kameraden und Vorgesetzte während des Militärdienstes erlebt habe, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch aus den sechs Spitzelangeboten, die ihm gemacht worden seien, seien ihm keine ernsthaften Nachteile erwachsen. Die Erlebnisse mit der Dorfbevölkerung, mit der es zum Streit gekommen sei, weil sie gedacht habe, er sei für die türkischen Behörden als Spitzel tätig, wobei sein Haus mit Steinen beworfen und ihm mit dem Tod gedroht worden sei, würden die Anforderungen an die asylrechtlich erforderliche Intensität nicht erfüllen. Subjektiv sei zwar nachvollziehbar, dass er nach dieser Erfahrung die Flucht ins Ausland in Erwägung gezogen habe. Objektiv sei die Schwelle für eine Zwangslage, in welcher jede andere Person in einer vergleichbaren Lage ebenfalls das Land verlassen hätte, jedoch nicht erreicht. Somit könne nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden. Bei diesen Vorbringen handle es sich somit nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 4.3 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei wegen Hilfeleistungen in den Jahren 2014 und 2015 für die YPG und die PKK im Jahr 2017/2018 festgenommen und angeklagt worden. Nach seiner Ausreise aus der Türkei hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2021 erneut gegen ihn Anklage erhoben, weil er nach dem Verlassen der Türkei in den sozialen Medien politisch heikle Dinge gepostet habe. Er werde deswegen mittels Festnahme-/Vorführbefehls (Yakalama Emri) gesucht. Er befürchte, in der Türkei ins Gefängnis zu kommen. Die interne Analyse der von ihm eingereichten Strafakten habe ergeben, dass sein Onkel zweiten Grades wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt und mit Urteil des (...) in Strafsachen E._______ vom (...) 2019 zu (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die eingereichten türkischen Strafakten würden jedoch keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anklage im Jahr 2017/2018 enthalten. Seine Rechtsvertretung sei im Juni 2022 diesbezüglich instruiert worden und es sei dabei genau dargelegt worden, welche Dokumente dem SEM fehlen würden, um den Fall abschliessend beurteilen zu können. Es seien in der Folge am 1. Juli 2022 weitere Gerichtsdokumente aus der Türkei eingereicht worden. Zudem sei dem Schreiben seiner Rechtsvertretung zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017/2018 selber weder angeklagt noch freigesprochen worden sei. Den vorhandenen Akten sei lediglich zu entnehmen, dass er ihm Rahmen des Verfahrens seines Onkels zweiten Grades durch einen geheimen Zeugen beschuldigt worden sei, geschäftliche Beziehungen zu seinem Onkel gepflegt zu haben. Dieser habe diese Aussage aber vehement zurückgewiesen. Der Anklageschrift seines Onkels sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Waffen/Munition von der «Organisation» transportiert habe und dafür von ihm bezahlt worden sei. Im Urteil gegen den Onkel bestreite dieser jedoch sämtliche Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer. Auch eine weitere befragte Person entlaste den Beschwerdeführer in sämtlichen Punkten von den Anschuldigungen. Somit müsse festgehalten werden, dass die vorgebrachten Verbindungen zur YPG und PKK den Behörden bekannt gewesen sein müssten. Der Beschwerdeführer selber sei zwar mehrfach im Verfahren seines Onkels zweiten Grades erwähnt worden, es seien aber offenbar keinerlei strafrechtlichen Schritte gegen ihn eingeleitet worden, mit Ausnahme der kurzzeitigen Festnahme durch die Behörden und der Befragung im Rahmen des Strafverfahrens seines Onkels. 4.4 Aus den im Juli 2022 eingereichten türkischen Strafakten gehe ferner hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 Abs. 1 tStGB) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei und die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme-/Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen hätten, um ihn zu befragen. Entgegen seiner Aussagen befinde sich in den Unterlagen keine Anklageschrift und eine solche werde in diesen auch nicht erwähnt. Es mute auch seltsam an, dass er zum Zeitpunkt seiner Asylanhörung vom 21. Oktober 2021 bereits von einem gegen ihn vorliegenden Festnahmebefehl zu wissen schien, obschon dieser erst am (...) 2021 ausgestellt worden sei. Trotz des bestehenden Festnahme-/Vorführbefehls bestehe nach Einschätzung des SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme-/Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssen dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Gegen den Beschwerdeführer werde wegen Beleidigung des Staatspräsidenten ermittelt und es sprächen keinerlei Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden ihm heutzutage Verbindungen zur PKK/YPG vorwerfen würden. Trotz seines geltend gemachten Profils und seiner vorgängigen Probleme bestehe aktuell nur dieses Ermittlungsverfahren nach Art. 299 Abs. 1 tStGB gegen ihn. Sein Auftreten in den sozialen Medien sei vom SEM mittels öffentlich zugänglicher Quellen im Internet untersucht worden. Dabei seien ein nicht öffentlich zugängliches Facebook-Profil und ein öffentlich zugängiger Twitter-Account gefunden worden. Die zum Zeitpunkt des Ermittlungsberichts der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2021 den türkischen Behörden vorliegenden Posts auf Twitter würden sich inhaltlich nicht wesentlich von den später auf seiner Seite veröffentlichten Beiträgen unterscheiden. Deshalb sei auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass aufgrund seiner fortlaufenden Tätigkeiten in den sozialen Medien weitere gravierendere strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet würden. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes, der ihm zur Last gelegt werde, betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen (vgl. Mehmet Arslan, Die türkische Strafprozessordnung, Ceza Muhakemesi Kanunu, vom 4. Dezember 2004, nach dem Stand vom 6. Januar 2017, Berlin 2017, S. 50-52; vgl. auch Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275, Art. 14, Art. 105/A, Art. 107, Übergangsartikel 6). Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung des SEM, wonach den vorhandenen Akten nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer weder angeklagt noch freigesprochen sei, könne nicht widergelegt werden, da es ihm nicht gelungen sei, die vollständige Anklageschrift und das Urteil, mit welchem er freigesprochen worden sei, aus der Türkei erhältlich zu machen. Aktenkundig und glaubhaft sei jedoch, dass er in diesem Verfahren involviert gewesen sei. Er habe in der Anhörung darauf bestanden, dass er wegen der ihm in der eingereichten Anklageschrift vorgeworfenen Unterstützungshandlungen für die YPG angeklagt und im Jahr 2019 freigesprochen worden sei. Betreffend die Frage, warum er denn in den eingereichten Verfahrensakten nicht als Beschuldigter beziehungsweise Angeklagter genannt werde, sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des türkischen Kinderschutzgesetzes separat von einer Jugendstaatsanwaltschaft beziehungsweise von einem Jugendgericht durchgeführt worden sei, da er sowohl zum Tatzeitpunkt (2014) als auch zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung (2017) noch minderjährig gewesen sei. Er sei daher in der eingereichten Anklageschrift nicht als Beschuldigter aufgeführt, weil die jeweilige Staatsanwaltschaft nach dem türkischen Kinderschutzgesetz überhaupt nicht befugt gewesen sei, gegen einen Minderjährigen eine Strafuntersuchung einzuleiten. Der Beschwerdeführer verfüge über keine hierfür erforderlichen strafprozessualen Kenntnisse und könne nicht zwischen einem Jugendgericht und einem normalen Strafgericht unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe ihm - so der Rechtsbeistand weiter - auf die Frage, ob er Verfahrensakten in der Türkei erhältlich machen könne, geantwortet, dass ihm dies nicht möglich sei, da er weder genügende finanzielle Mittel noch die hierfür erforderlichen Kontakte zu einem Rechtsanwalt in der Türkei habe. Die Feststellung der Vorinstanz betreffend das fragliche Strafverfahren könne zwar nicht widergelegt werden, da dem Beschwerdeführer die erforderlichen Verfahrensakten fehlen würden. Die Tatsache, dass er in diesem Verfahren nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden sei und er dies von Anfang an so vorgebracht habe, sowie auch die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers liessen jedoch darauf schliessen, dass er tatsächlich in dieses Strafverfahren involviert gewesen sei. Da er minderjährig gewesen sei, sei sein Verfahren entsprechend dem türkischen Kinderschutzgesetz separat durchgeführt und im Jahr 2019 wegen fehlender Beweise mit einem Freispruch abgeschlossen worden. Demnach sei der Schlussfolgerung des SEM, dass gegen den Beschwerdeführer offenbar keinerlei strafrechtlichen Schritte wegen dieses Strafverfahrens eingeleitet worden seien, zu widersprechen. 5.2 Die Vorinstanz führe aus, dass den eingereichten Strafakten zu entnehmen sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden sei. Aus den Akten sei auch ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahmebefehl gegen ihn erlassen hätten. Trotz dieser Beweislage komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Wie dargelegt sei eine staatliche Vorverfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht zu beweisen. Dennoch sei er aufgrund seiner Ethnie und politischen Aktivitäten, insbesondere wegen der Unterstützung der YPG während des Kampfs gegen den IS (Islamischer Staat), offensichtlich Verfolgungsmassnahmen und Schikanierungen ausgesetzt gewesen und weise deshalb durchaus ein Gefährdungsprofil auf. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines politischen Engagements für die YPG mehrfach Polizeikontakt gehabt und sei den Sicherheitsbehörden demnach bekannt gewesen. Zudem sei er Mitglied der HDP. Die HDP setze sich für Minderheitenrechte ein; sie sei die einzige Partei im türkischen Parlament, welche sich für die Rechte der kurdischen Minderheit engagiere. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme und selbst auch solche Aktivitäten, namentlich für die YPG und HDP entfaltet habe. Als Sympathisant und Angehöriger der HDP, die von der türkischen Regierung als Verbündete der PKK angesehen werde, sei seine Verhaftung und Verurteilung bei einer Rückreise in die Türkei aufgrund des nachweislich gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB sehr wahrscheinlich. Dies auch deshalb, weil bereits ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Aufgrund des politischen Klimas in der Türkei, in dem kurdischen Oppositionellen pauschal die Beteiligung an angeblichen terroristischen Umtrieben vorgeworfen werde, sei die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden, objektiv nachvollziehbar. Das SEM zitiere in seinem Entscheid selbst Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen Personen aufgrund tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, wobei ein erhebliches Risiko von Folter und Misshandlungen bei Festnahmen oder bei ausstehenden Haftstrafen bestehe (vgl. Urteil des BVGer D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2). Wenn also die türkische Regierung die HDP als Stellvertreter der terroristischen Organisation PKK ansehe, sei diese Rechtspraxis analog auch auf Angehörige und Sympathisanten der HDP anwendbar. 5.3 Aus demselben Grund könne auch der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach Personen mit einem Festnahme-/Vorführbefehl bei der Einreise zwar angehalten und dem Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt, dann in der Regel aber umgehend freigelassen würden, weil kein Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO bestehe. Diese Begründung sei nicht haltbar, weil der Tatbestand der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB nicht unter Art. 100 Abs. 3 tStPO falle, jedoch sehr wohl unter Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 tStPO. Beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und einem Haftgrund der Flucht- oder Kollusionsgefahr sei die Anordnung einer Untersuchungshaft gemäss Art. 100 Abs. 1 und 2 tStPO möglich. Obwohl es nicht die Aufgabe des SEM oder der Verteidigung sei, Hypothesen bezüglich des Ausgangs des Strafverfahrens in der Türkei aufzustellen, würde die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vorliegend seitens der Behörden eindeutig bejaht. Er sei bereits einmal aus der Türkei in die Schweiz geflohen. Bei einer Wegweisung in die Türkei könne dieser Haftgrund problemlos angerufen werden, weil die Flucht nicht mehr bloss als abstrakte Gefahr bestehe. Zudem bestehe gemäss Art. 100 Abs. 2 Bst. b tStPO die Möglichkeit, aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person eine Untersuchungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft und Haftrichter verfügten demnach über einen grossen Entscheidungsspielraum. 5.4 Abgesehen davon sei nicht Aufgabe der Vorinstanz zu entscheiden, wie das Strafverfahren in der Türkei möglicherweise verlaufen könnte. Auch sei es dem SEM nicht möglich zu beurteilen, ob eine Haftstrafe angeordnet und in welcher Form diese vollzogen werde. Dieser Ansicht folge auch das Bundesverwaltungsgericht, welches in einem sehr ähnlichen Fall festhalte, dass es die vom SEM ohne weitergehende einzelfallspezifische Abklärungen vorgenommene Einschätzung bezüglich der Wahrscheinlichkeit, Intensität und Motivation der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung in dieser pauschal geäusserten Form nicht teilen könne. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lasse sich zwar naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Doch bereits die Wahrscheinlichkeit, dass ein Strafermittlungsverfahren bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt würde, sei angesichts der technischen Möglichkeiten als erhöht einzustufen. Weiter sei in Bezug auf die fraglichen Straftatbestände zu berücksichtigen, dass diese unter Umständen der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten dienen beziehungsweise eine oppositionelle Haltung einer Person treffen könnten. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen. 5.5 Nach weiteren Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Beschwerde sodann ausgeführt, dass aufgrund des gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung eröffneten Ermittlungsverfahrens und des in diesem Rahmen erlassenen Haft-/Vorführbefehls wegen des persönlichen Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers die erforderliche Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gegeben sei. Die Tatsache, dass noch keine Anklageschrift vorliege, vermöge daran nichts zu ändern. Es handle sich dabei um einen rein prozessrechtlichen Schritt. Die Strafverfolgungsbehörden müssten den Beschuldigten einvernehmen, um den Prozess fortzuführen. 5.6 Das SEM führe weiter aus, es mute seltsam an, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Anhörung vom 21. Oktober 2021 von einem gegen ihn vorliegenden Festnahmebefehl gesprochen habe, obwohl dieser erst am (...) 2021 ausgestellt worden sei. Für Laien seien die Rechtsbegriffe, der prozessuale Verlauf eines Strafverfahrens und die Akten, die in einem solchen Verfahren erlassen würden, nicht ohne weiteres verständlich. In Anbetracht seines schulischen Werdegangs und seiner bescheidenen Ausbildung sowie der einfachen ländlichen Verhältnisse, aus denen er stamme, sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Schritte eines strafrechtlichen Prozesses und die offiziellen Dokumente, die in einem solchen Verfahren ergehen würden, nicht richtig einordnen könne. So habe er etwa in der Anhörung im Zusammenhang mit der Frage, ob er die Anklageschrift im Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung einreichen könne, geantwortet: «Was ist eine Anklageschrift?» beziehungsweise «Das ist sowieso alles von der Staatsanwaltschaft hier». Dieser Dialog mache deutlich, dass der Beschwerdeführer keinen Überblick über den Verlauf seines Strafverfahrens und dessen Akten habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit dem Wort «Haftbefehl» nicht einen solchen im rechtlichen Sinn gemeint habe, sondern zum Ausdruck habe bringen wollen, dass gegen ihn ein Strafuntersuchungsverfahren am Laufen sei und die Behörden bereits viele Verfügungen erlassen hätten. Er sei dabei davon ausgegangen, dass eines dieser Dokumente der sogenannte «Haftbefehl» sei. Massgebend sei letztlich die Tatsache, ob ein Festnahmebefehl bestehe oder nicht. 5.7 Gegen den Beschwerdeführer sei sodann ein weiteres Strafverfahren hängig, von dem er bis zum erstinstanzlichen Entscheidzeitpunkt keine Kenntnis gehabt habe. Es handle sich um ein Strafverfahren, das am (...) 2022 eröffnet worden sei. In diesem Strafverfahren werde ihm vorgeworfen, dass er durch seine Kommentare auf Twitter das militärische Establishment des Staates öffentlich beleidigt habe. Die einschlägige Strafnorm, namentlich Art. 301 tStGB, sehe eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren vor. Mit dem eingereichten Schreiben der Polizeigeneraldirektion F._______ an die Oberstaatsanwaltschaft F._______, Sonderermittlungsbüro, vom (...) 2021 (Beilage 4, vgl. Bst. E.b) würden die Ergebnisse der Ermittlungen, die aufgrund der Anweisungen der zuständigen Staatsanwaltschaft getätigt worden seien, übermittelt. Nach weiteren Erläuterungen zu den in diesem Zusammenhang neu eingereichten Verfahrensakten (vgl. Bst. E.b) wird geltend gemacht, aus diesen gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer neben der Strafuntersuchung wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB noch ein zweites Strafverfahren wegen der öffentlichen Beleidigung des militärischen Establishments des Staates nach Art. 301 Abs. 2 tStGB eingeleitet worden sei. Anders als das Erstere befinde sich das zweite Verfahren schon in der gerichtlichen Phase. Die erste Sitzung habe bereits stattgefunden. Als nächster Termin sei der (...) 2022 angesetzt worden. 5.8 Fakt sei, dass das türkische Justizsystem momentan kein faires Verfahren kenne und zahlreiche Inhaftierungen von oppositionellen Personen wie etwa PKK- beziehungsweise HDP-Anhänger politisch motiviert seien. Beobachter würden berichten, dass Regierungsbeamte Verleumdungsgesetze einsetzen würden, um politische Gegner, Journalisten und gewöhnliche Bürger daran zu hindern, Kritik zu äussern. Online-Äusserungen in sozialen Medien würden seit 2016 aggressiver untersucht und strafrechtlich verfolgt. Allein in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 seien gegen 3847 Personen strafrechtliche Ermittlungen wegen Social-Media-Beiträgen eingeleitet worden, die als Anstiftung, Verherrlichung oder Verbreitung von Propaganda für terroristische Organisationen oder als Beleidigung von Staatsbeamten angesehen worden seien. 1729 von ihnen seien inhaftiert worden. Insgesamt sei von der zweiten Hälfte des Jahres 2016 bis Ende Mai 2019 zu etwa 93'351 Social-Media-Konten ermittelt und seien 43'387 Personen wegen ihrer Social-Media-Posts strafrechtlich verfolgt worden. 5.9 Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz bewerte die Menschenrechtskommissarin des Europarates (CoE-CommDH) in einem Länderbericht über die Türkei vom Februar 2020 die Situation so, dass Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Justiz in den letzten Jahren in der Türkei aus mehreren Gründen immer dringlicher geworden seien. Erstens seien die von der türkischen Regierung während des Ausnahmezustands erlassenen Notstandsdekrete beziehungsweise die darin enthaltenen Massnahmen ausdrücklich keiner gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die türkischen Gerichte, einschliesslich des Verfassungsgerichts, hätten sich dementsprechend für nicht zuständig erklärt, die Rechtmässigkeit dieser Massnahmen zu beurteilen, obwohl sie schwerwiegende Eingriffe in die Menschenrechte einer sehr grossen Zahl von Personen darstellen würden, dies sowohl in physischer Hinsicht als auch die Persönlichkeitsrechte betreffend. Zweitens werfe eine Reihe jüngster Entwicklungen Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit des türkischen Verfassungsgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen Menschenrechtsverletzungen auf (CoE-CommDH, 19. Februar 2020, S. 21). Dementsprechend seien weder die Waffengleichheit noch das faire Verfahren in der Türkei garantiert und die rein politische Verfolgung an der Tagesordnung. 5.10 Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt werde; ein Strafuntersuchungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei bereits eingeleitet und eine Anklage wegen Beleidigung des militärischen Establishments des Staates sei nachweislich ebenfalls erhoben worden. Angesichts der bestehenden Beweislage müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden. Es sei aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer sei daher eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG. Da diese indessen auf Ereignissen und Umständen beruhen würden, die nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland entstanden seien, mithin sogenannte subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, liege ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 54 AsyIG vor. 6. 6.1 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer, der sich seit über einem Jahr in der Schweiz befinde, habe im Verlauf seines Asylverfahrens ausreichend die Gelegenheit bekommen, seine Vorbringen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Tatsache sei, dass er eine Vielzahl an Dokumenten zu seinem aktuell hängigen Ermittlungsverfahren habe einreichen können. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er das frühere Strafverfahren gegen ihn bis zum heutigen Tag mit keinerlei Dokumenten belegen könne. Deswegen blieben die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur geltend gemachten Anklage im Jahr 2017/2018 und zum erfolgtem Freispruch bestehen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben selbst dargelegt habe, dass er in dieser Sache nie angeklagt worden und es deshalb auch zu keinem Freispruch gekommen sei. Weiter sei festzustellen, dass die aktuell hängigen Strafverfahren nicht mit allfälligen Verbindungen oder Äusserungen des Beschwerdeführers zur PKK oder YPG in Zusammenhang stünden, sondern mit angeblicher Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten (Art. 299 tStGB) und allenfalls weiterer Staatsdiener sowie mit Herabwürdigung des türkischen Militärs (Art. 301 Abs. 2 tStGB). Anhand der vorliegenden Verfahrensakten gebe es keine Anhaltspunkte, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden wäre. Daher seien die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht massgebend. 6.2 Dem Einwand, es sei nicht Aufgabe des SEM zu entscheiden, wie das Strafverfahren in der Türkei möglicherweise verlaufen könnte, sei zu entgegnen, dass das SEM aufgrund der vorliegenden türkischen Strafverfahrensakten sehr wohl eine Prognose zu stellen habe, wie sich der Ausgang der Verfahren präsentieren und ob eine begründete Furcht gegeben sein könnte. So verfahre auch das Bundesverwaltungsgericht. Nach weiteren Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält das SEM fest, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 301 tStGB befinde sich bereits in der Prozessphase, weshalb wahrscheinlich erscheine, dass es vor dem Ermittlungsverfahren basierend auf Art. 299 tStGB abgeschlossen werde. Aufgrund der Anklageschrift vom (...) 2022 (Verfahren [...]) sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein Beitrag auf einem Social-Media-Konto zur Last gelegt werde. Er gelte in der Türkei zum jetzigen Zeitpunkt als strafrechtlich unbescholten, da er noch nie verurteilt worden sei. Es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass er in der Vergangenheit bereits ein Strafverfahren durchlaufen habe. Selbst wenn im Jahr 2017/2018 ein Verfahren existiert haben sollte, habe dieses gemäss Angaben des Beschwerdeführers in einem Freispruch resultiert. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er gegen die von ihm gemachten Auflagen (Meldepflicht, Ausreisesperre) verstossen habe, zumal er am 19. Juli 2021 offensichtlich legal über den Flughafen Istanbul aus der Türkei habe ausreisen können. 6.3 Aufgrund dieser Umstände werde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sehr wahrscheinlich nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sei darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden und es offen sei, ob es überhaupt zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer kommen werde. Zudem handle es sich beim Delikt der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB um ein Antragsdelikt, dessen Verfolgung der Ermächtigung durch den Justizminister bedürfe (Art. 299 Abs. 3 tStGB). Eine solche Ermächtigung liege bislang in den eingereichten Ermittlungsakten nicht vor. Es werde sich erst im allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien, zumal die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien mit den Inhalten «Kurdenmörder», «Diebe», «Blutsauger» und «Mörder von Kleinkindern» tatsächlich Beleidigungen darstellen könnten. Hinsichtlich der von den türkischen Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren nach Art. 299 tStGB sei zudem festzustellen, dass zwischen 2014 und 2019 zwar eine hohe Anzahl Ermittlungen eingeleitet worden sei, es jedoch in weniger als zehn Prozent dieser Fälle zu Verurteilungen gekommen sei. Damit sei in diesem Zeitraum das Verurteilungsrisiko für eine Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt worden sei, gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. 6.4 Aufgrund dieser Ausführungen und der wenigen Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, die bezüglich Art. 299 tStGB von Belang seien, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in diesem Verfahren verurteilt werde. Falls er trotz dieser Einschätzung verurteilt würde, sei aufgrund der wenigen Beiträge mit einer geringen Haftstrafe, die erfahrungsgemäss nicht über zwei Jahre hinausginge, zu rechnen. Personen, die in der Türkei zu maximal drei Jahren Haft verurteilt würden, kämen direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) und müssten in den allermeisten Fällen die Strafe aufgrund der speziellen Strafvollzugsgesetzgebung nicht im Gefängnis verbüssen. Der Beschwerdeführer müsste somit selbst im Falle einer Verurteilung gemäss Art. 299 tStGB keinen Tag in Haft verbringen, weshalb es an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Intensität einer allfälligen Verurteilung offensichtlich mangeln würde. Im türkischen Rechtssystem würden verurteilte Personen - wie auch in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten - praktisch nie bis zum Ende der Haftstrafe in einer Haftanstalt verbleiben, weil sie zuvor bedingt entlassen werden könnten. Die zwei Bedingungen für eine bedingte Entlassung seien gute Führung und die Verbüssung eines bestimmten Teils der Haftstrafe (vgl. Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275). In der Praxis werde gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM einer verurteilten Person praktisch immer gute Führung attestiert, ausser sie habe etwas Unannehmbares getan. Nach gültiger Rechtslage in der Türkei müssten verurteilte Personen in der Regel die Hälfte ihrer Haftstrafe verbüssen (vgl. Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275, ausser bei Terrordelikten), bevor sie bedingt entlassen werden könnten. Verurteilte Personen mit guter Führung, die in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht seien, könnten ein Jahr vor dem Zeitpunkt ihrer bedingten Entlassung beim Vollstreckungsrichter (infaz hakimi) beantragen, unter Bewährungsauflagen gestellt zu werden (Art. 105/a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5275). Komme der Vollstreckungsrichter dem Gesuch nach, was die Regel sei, werde die verurteilte Person bereits vor dem Datum der bedingten Entlassung aus der Haft entlassen. 6.5 Da das Gesamtstrafmass für den Beschwerdeführer im Verfahren gemäss Art. 299 tStGB sehr wahrscheinlich nicht mehr als zwei Jahre betragen werde, würde er die Haftstrafe direkt in einer offenen Vollzugsanstalt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes Nr. 5275) verbüssen. Er müsste aufgrund von Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5275 ein Jahr bis zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung im Gefängnis absitzen. Da er, der das Delikt nach dem (...) 2020 begangen habe, bereits ein Jahr vor dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung ein Gesuch um Entlassung mit Vollzugsbewährung einreichen könnte (vgl. Übergangsartikel 6 des Gesetzes Nr. 5275, der Art. 105/a Abs. 1 des gleichen Gesetzes präzisiere), würde er entlassen, ohne einen einzigen Tag im Gefängnis verbüsst zu haben. Dabei könne ein Verfahren durchgeführt werden, das als «rein und raus» bezeichnet werde (girdi çikti); das heisse, die Person melde sich im Gefängnis und werde am selben Tag entlassen, sogar innerhalb einer Stunde, je nach administrativem Aufwand (gemäss Auskunft einer akademischen Person vom 1. April 2020, die in der Türkei im rechtswissenschaftlichen Bereich arbeite). Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen nicht lediglich um Mutmassungen des SEM handle, sondern um die effektive Rechtspraxis in der Türkei. Den türkischen Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise Regierungen erlaube diese Praxis eine Steuerung der überlasteten Gefängnisstrukturen. Sodann teile das SEM die Einschätzung, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr Folter respektive unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, nicht. Das "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT)" halte in seinem letzten Bericht vom 5. August 2020 zur Türkei - basierend auf einem Besuch vom 6. bis zum 17. Mai 2019 - fest: "lt is noteworthy that only a limited number of allegations of physical ill-treatment by law enforcement officials were received from persons detained on suspicion of terrorism-related crimes. Actually, most of the allegations came from persons suspected of ordinary criminal offences [such as drug-related offences; see, in this regard, also paragraph 13 below]" (vgl. Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 6 to 17 May 2019, Strasbourg, 5 August 2020, S. 9). Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung des CPT und aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise keine wesentlichen Probleme hatte, gehe das SEM bei ihm nicht von einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er aufgrund eines Festnahmebefehls bei der Einreise angehalten und den Strafverfolgungsbehörden zugeführt werde. Nach weiteren Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält das SEM abschliessend fest, die vorangehenden Erwägungen sowie diejenigen in der angefochtenen Verfügung würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Im Übrigen sei auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 7. 7.1 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das gegen den Beschwerdeführer Im Jahr 2017/2018 geführte Strafverfahren könne zwar nicht mit entsprechenden Beweismitteln belegt werden. Ansonsten werde aber an den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde festgehalten. Die Vorinstanz weise zudem auf einen fehlenden Zusammenhang der aktuellen Strafverfahren mit den allfälligen Verbindungen oder Äusserungen zur PKK beziehungsweise YPG hin und stelle fest, es gebe keine Anhaltspunkte, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt werde. Das SEM gehe davon aus, dass die gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren in keinem direkten Zusammenhang mit einer Terrororganisation (PKK/YPG) stünden, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde zum politischen Engagement des Beschwerdeführers und zu seinen Beziehungen zur PKK/YPG nicht massgebend sein dürften, ansonsten ein Strafverfahren mit direktem Bezug auf eine Terrororganisation eröffnet worden wäre. Der Beschwerdeführer habe aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren eine Strafverfolgung aus diesem Grund geltend gemacht. 7.2 Wie in der Beschwerde dargelegt worden sei, setze die türkische Regierung die Verleumdungsgesetze ein, um oppositionelle Personen zu kriminalisieren. In diesem Sinne sei der politische Charakter dieser Delikte unbestritten. Im Vordergrund stünden Äusserungen und Kommentare in den sozialen Medien. Wie diese rechtlich behandelt und unter welchem Tatbestand sie subsumiert würden, liege im Ermessen der zuständigen Ermittlungsbehörde. Der mit der Beschwerde eingereichten Anklageschrift vom (...) 2022 sei zu entnehmen, dass der folgende Beitrag des Beschwerdeführers als Herabwürdigung des türkischen Militärs angesehen und unter dem einschlägigen Gesetzesartikel (Art. 301 tStGB) subsumiert worden sei: «Du kannst nicht einmal eine Taube schiessen, aber Geld stehlen, die Nation ausrauben, Diebe, herbeji PKK herbeji Kürdistan herbeji serok APO herbeji YPG». Das kurdische Wort «herbeji» bedeute «es lebe». Der Beschwerdeführer habe diesen Kommentar unter einer Meldung des türkischen Militärs über einen militärischen Einsatz gegen die PKK/YPG gepostet. Inhaltlich sei er eher emotional, bringe jedoch als politisch engagierter Kurde seine Sympathie zur PKK/YPG deutlich zum Ausdruck. Dass nun die zuständige Staatsanwaltschaft den Kommentar nicht als Terrorpropaganda betrachte, sondern den Beschwerdeführer wegen Herabwürdigung des türkischen Militärs gemäss Art. 301 tStGB angeklagt habe, sei eine rechtliche Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne daraus nicht gefolgert werden, dass das eingeleitete Strafverfahren in keinem Zusammenhang mit allfälligen Verbindungen oder Äusserungen des Beschwerdeführers zur PKK oder YPG stehe. 7.3 Des Weiteren gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. Sie begründe dies mit den Vollzugsmodalitäten der in der Türkei ausgesprochenen Strafen. Das SEM gehe offenbar davon aus, dass eine Verurteilung nicht zwingend ergehen werde. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten doch verurteilt werden, wäre diese zudem nicht flüchtlingsrechtlich relevanter Natur. Die Vorinstanz übersehe dabei den politischen Charakter der eingeleiteten Strafverfahren und verkenne auch die tatsächlichen Begebenheiten in der Türkei. Die Vorinstanz sei objektiv nicht in der Lage, über den möglichen Verlauf und Ausgang eines Strafverfahrens in der Türkei eine Prognose zu stellen, um die Asylrelevanz eines solchen Verfahrens zu relativieren. Dies beziehe sich auch auf den Vollzug der verurteilten Strafen, denn es sei der Vorinstanz nicht möglich zu beurteilen, ob eine Haftstrafe angeordnet und in welcher Form diese vollzogen werde. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen lasse (vgl. Urteil E-4776/2020 vom 21. November 2022 E. 6.2.7). Das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen und die einschlägigen Artikel würden sich in erster Linie auf die Strafverfahren, die in der Türkei ordentlich durchgeführt werden könnten und auf die angeklagten beziehungswiese beschuldigten Personen, die den ganzen zweiten strafrechtlichen Prozess durchlaufen hätten, beziehen; also auf jene Fälle, in denen die beschuldigte Person den Vorladungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts stets Folge geleistet habe oder aber zumindest im Rahmen eines Haftbefehls habe festgenommen und einvernommen werden können. Die Anwendung der strafmindernden Artikel der türkischen Strafprozessordnung und des Gesetzes über den Vollzug von Strafen würden im Ermessen der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörde liegen und eine uneingeschränkte Kooperation der betroffenen Person mit den Behörden voraussetzen. Berücksichtigt würden im Einzelfall zudem die gesamten persönlichen Verhältnisse der angeklagten Personen vor und nach sowie während des Strafverfahrens und des Vollzugs. Insbesondere werde von ihnen erwartet beziehungsweise würden sie dazu gezwungen, Reue zu zeigen und sich als schuldig zu bekennen, was die Strafverfolgungsbehörde in der Türkei unter dem Begriff «gute Führung» verstehe. Ein solches Verhalten dürfe jedoch den betroffenen Personen angesichts des politischen Charakters der angesprochenen Straftaten nicht zugemutet werden. Nicht gebührend Rechnung getragen sei in der Vernehmlassung das angespannte politische Klima in der Türkei und dessen Auswirkungen auf das Justizsystem. Die Ausführungen über die Prozess- und Vollzugsrechte und die diesbezügliche Praxis in der Türkei deuteten nämlich darauf hin, dass die Vorinstanz davon überzeugt sei, dass die Strafverfolgungsbehörden eine willkürfreie und menschenrechtskonforme Anwendung dieser Regeln auf jeden Fall zu gewährleisten bereit seien. Irrtümlicherweise gehe das SEM somit von der Annahme aus, dass die Türkei ein funktionierender Rechtstaat sei. 7.4 Wie in der Beschwerde dargelegt, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie und politischer Aktivitäten offensichtlich Verfolgungsmassnahmen und Schikanierungen ausgesetzt gewesen und er weise aufgrund seines familiären Hintergrundes ein Gefährdungsprofil auf. Er habe aufgrund seines politischen Engagements für die PKK beziehungsweise YPG mehrfach Polizeikontakt gehabt. Zudem stamme er aus einem Gebiet, wo die Menschen keine andere Möglichkeit hätten, als sich gegen oder für eine der Parteien des kurdischen Konflikts zu positionieren. Sein politisches Profil gelte deshalb als erstellt. Auch wenn anzunehmen sei, dass die geltend gemachten Vorverfolgungsgründe zum Zeitpunkt der Ausreise die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreicht hätten, dürften diese im Rahmen eines politisch motivierten strafrechtlichen Verfahrens in der Türkei nicht unberücksichtigt bleiben. 7.5 Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer den Verfahren entzogen habe, indem er sich im Ausland aufhalte, müsse damit gerechnet werden, dass ihm während und nach dem Verfahren verweigert würde, seine Prozess- und Vollzugsrechte in Anspruch zu nehmen. Insbesondere erfülle er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 100 Abs. 2 tStPO, wonach beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und von Fluchtgefahr die Anordnung einer Untersuchungshaft möglich sei. Die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers würde seitens der Behörden eindeutig bejaht. Er sei bereits einmal aus der Türkei in die Schweiz geflohen. Bei einer Wegweisung in die Türkei könne dieser Haftgrund problemlos angerufen werden, weil die Flucht nicht mehr bloss als abstrakte Gefahr bestehe. Zudem bestehe gemäss Art. 100 Abs. 2 Bst. b tStPO die Möglichkeit, aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person eine Untersuchungshaft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft und der Haftrichter verfügten demnach über einen grossen Entscheidungsspielraum. 7.6 Bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung weise die Vorinstanz darauf hin, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden und es offen sei, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen werde. Auch wenn zutreffend sei, dass im Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten bislang formell keine Anklage erhoben worden sei, sei eine solche nicht auszuschliessen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, handle es sich beim Delikt der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB um ein Antragsdelikt, dessen Verfolgung der Ermächtigung durch den Justizminister bedürfe (Art. 299 Abs. 3 tStGB). Die türkische Strafprozessordnung unterscheide dabei zwischen zwei Phasen eines strafrechtlichen Verfahrens, der polizeilichen beziehungsweise staatsanwaltlichen Untersuchungsphase bis zur Erhebung der Anklage (Sorusturma) und der gerichtlichen Strafverfolgung (Kovusturma). Art. 299 Abs. 3 tStGB beziehe sich auf die gerichtliche Strafverfolgung. Sämtliche Untersuchungshandlungen und Massnahmen, die in der Untersuchungsphase (Sorusturma) von der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft durchgeführt würden, bedürften demnach keiner Ermächtigung durch den Justizmister. Das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung befinde sich gemäss der aktuellen Aktenlage in der Untersuchungsphase (Sorusturma). Es sei deshalb nachvollziehbar, dass bislang keine Ermächtigung vorliege, da diese für das Untersuchungsverfahren nicht erforderlich und aus diesem Grund noch nicht beantragt worden sei. Ob die Ermächtigung erteilt werde, hänge grundsätzlich von der rechtlichen Würdigung der fraglichen Beiträge ab, die der Beschwerdeführer in den sozialen Medien gepostet habe. Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach seine diesbezüglichen Beiträge tatsächlich Beleidigungen darstellen könnten, habe die Recherche des Unterzeichneten (des Rechtsbeistandes), dessen Muttersprache Türkisch sei, ergeben, dass sich in der Türkei bezüglich der Auslegung des Straftatbestands der «Präsidentenbeleidigung» mittlerweile eine Rechtsprechung etabliert habe. Gemäss der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs (Yargitay) würden die Bezeichnungen wie «Dieb, Mörder» den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung ohne weiteres erfüllen (vgl. Yargitay 16. Ceza Dairesi, E: 2016/659, K: 2016/3618; Yargitay 16. Ceza Dairesi, E: 2016/6928, K: 2017/4807). Abgesehen vom rechtlichen Aspekt der Frage sei es eine Tatsache, dass das türkische Justizsystem aktuell kein faires Verfahren kenne und zahlreiche Inhaftierungen von oppositionellen Personen wie etwa PKK- beziehungsweise HDP-Anhängern politisch motiviert seien. In Betracht der Schärfe der geäusserten Meinungen und der erwähnten Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs sei deshalb davon auszugehen, dass das Justizministerium die erforderliche Ermächtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erteilen werde. Die Vorinstanz verkenne ebenfalls, dass klare Hinweise für eine politische Strafverfolgung beziehungsweise einen Politmalus vorliegen würden, zumal in der Vernehmlassung eine legitime Strafverfolgung in Bezug auf das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung angedeutet werde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stelle eine Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung dar. Ausnahmsweise könne aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts asylrechtlich relevant sein. Dies treffe unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben werde, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen habe, wegen eines solchen Motivs in bedeutender Weise erschwert werde. Eine solcher Politmalus sei insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt werde (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter drohe. Art. 299 tStGB stelle abstrakt und als gemeines Delikt die Beleidigung des Staatspräsidenten unter Strafe, umschreibe aber nicht, welche Äusserungen den Tatbestand erfüllen würden. Den Justizbehörden stehe ein grosser Ermessenspielraum zur Verfügung. Die Regierung manipuliere das Verleumdungsgesetz, um die gesamte Gesellschaft zu terrorisieren und davon abzuschrecken, sich kritisch über die Regierung zu äussern. Die Obergrenze der im Art. 299 tStGB vorgesehenen Freiheitsstrafe (4 Jahre) sei unverhältnismässig hoch und ein klarer Hinweis für den politischen Charakter des Tatbestandes beziehungsweise dessen Einsatz. Den Gegenstand der Strafverfahren würden die Posts beziehungsweise Beiträge bilden, die der Beschwerdeführer in den sozialen Medien geteilt habe. Die Äusserungen in diesen Posts befänden sich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit, auch wenn die darin enthaltene Kritik scharf oder harsch ausfalle. Weil der fragliche Gesetzesartikel gegen Regimekritiker als Waffe eingesetzt werde und ein unverhältnismässig hohes Strafmass vorsehe, könne in diesem keine legitime staatliche Verfolgung gesehen werden. Die Statistiken von 2021 sprächen dagegen, dass das Verurteilungsrisiko für eine Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt worden sei, gering und nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Laut dem aktuellen Jahresbericht des türkischen Justizministeriums sei im Jahr 2021 gegen 33'073 Personen gestützt auf Art. 299 tStGB wegen mutmasslicher Präsidentenbeleidigung ermittelt worden (vgl. Republic of Turkey, Ministry of Justice, Judicial Statistics, 2021, abrufbar unter: https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/9092022143819adalet_ist-2021.pdf, Englisch, S. 60). In 11'211 dieser Ermittlungen sei es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, wobei 9'009 Verfahren in einer Verurteilung resultiert hätten. Somit liege der Anteil der Verurteilungen gemessen an den wegen Präsidentenbeleidigung eingeleiteten Ermittlungen im Jahr 2021 weit über zehn Prozent. 7.7 Nach weiteren Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ausgeführt, während der laufenden Frist zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer dem Rechtsbeistand neue Beweismittel zukommen lassen, welche belegen würden, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen Drohung und Beleidigung der Staatsbeamten gemäss Art. 106 und Art. 125 Abs. 3 Bst. a tStGB eröffnet worden sei. Der amtierende Innenminister Süleyman Soylu habe sich in diesem Verfahren als Geschädigter/Privatklägerschaft konstituiert. Gegenstand des Verfahrens bildeten die Beiträge und Kommentare, die der Beschwerdeführer im (...) 2021auf seinem Twitter-Konto gepostet beziehungsweise geteilt habe. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Haftbefehl des Haftrichteramts D._______ vom (...) 2022 beziehe sich auf den vorangehenden Haftantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft und stelle fest, dass hinreichender Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe. Er könne nicht vorgeladen werden, weil er auf der Flucht sei. Er solle zwecks Einvernahme festgenommen und nach der Einvernahme freigelassen werden. Am (...) 2022 habe die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Der Innenminister Süleyman Soylu habe die Parteistellung als Geschädigter. Die fraglichen Kommentare, die das Strafverfahren ausgelöst hätten, seien der Anklageschrift zu entnehmen. So habe der Beschwerdeführers am (...) 2021 auf seinem Twitter-Konto «(...)» geschrieben. Am (...) 2021 habe er einen Beitrag des Innenministeriums wie folgt kommentiert: «Kindermörder, Diebe. Ihr seid nichts anderes als eine Diebesbande. Kurdenmörder. Kurdistan wird euer Grab sein». Die Staatsanwaltschaft betrachte diese Beiträge als tatbestandsmässig und beantrage beim zuständigen Gericht, das gerichtliche Verfahren einzuleiten und den Beschuldigten entsprechend zu bestrafen. Mit dem Beschluss über die Klagezulassung des Amtsgerichts D._______, (...) Kammer, vom (...) 2022 bestätige das Gericht den Eingang der Anklageschrift und lasse die Klage zu. Am Ende der Sitzung habe es beschlossen, dass gegen den Angeklagten ein Haftbefehl angeordnet werden soll. Als nächsten Termin habe das Gericht den (...) 2022 festgelegt. Beim Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts D._______, (...) Kammer, vom (...) 2022 handle es sich um das Protokoll der ersten gerichtlichen Verhandlung. Das Gericht habe beschlossen, auf den Vollzug des Haftbefehls zu warten, und die Verhandlung auf den (...) 2023 vertagt. Aus den eingereichten Verfahrensakten gehe somit hervor, dass gegen den Beschwerdeführer neben der Strafuntersuchung wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB und des gerichtlichen Verfahrens wegen Herabwürdigung des türkischen Militärs nach Art. 301 tStGB noch ein drittes Strafverfahren wegen Drohung und Beleidigung der Staatsbeamten eingeleitet worden sei. Es befinde sich bereits in der gerichtlichen Phase. Objektiv betrachtet mögen die Kommentare des Beschwerdeführers eher emotionell und aggressiv ausgefallen sein. Bei der Beurteilung des politischen Inhalts seiner Posts sei jedoch zu berück-sichtigen, dass es sich dabei um einen relativ jungen Mann handle, der aus einer kurdischen Familie und aus einem politisch angespannten Umfeld stamme. Seine Haltung zu politischen Fragen sei in erster Linie von diesem Klima geprägt. Der erlebte Rassismus und die Schikanen hätten unvermeidbar seinen politischen Werdegang mitbeeinflusst. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass seine Politisierung vorwiegend ethnisch motiviert sei und eher auf einem emotionalen Fundament basiere als auf einer bewussten Auseinandersetzungen mit solchen Fragen. 7.8 Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sirnak geäussert habe. Insoweit werde auf die Beschwerde verwiesen und erneut festgestellt, dass sowohl die gängige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als auch die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. 7.9 Im Lichte der vorangehenden Ausführungen müsse entgegen der Ansicht der Vorinstanz angenommen werden, dass konkrete Hinweise bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung in sein Heimatland asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung sei vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeschrift geschilderten Geschehnisse vor der Ausreise, seines politischen Profils und der nach seiner Ausreise eröffneten Strafverfahren zu bejahen. Im Weiteren werde vollumfänglich an den in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festgehalten. 8. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 8.2 8.2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird weiterhin geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen Unterstützung der YPG/PKK durchgeführt worden, welches mit einem Freispruch geendet habe, wenngleich dies nicht mit entsprechenden Verfahrensakten belegt werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, zahlreiche Verfahrensakten betreffend das gegen seinen Onkel durchgeführte sowie die gegen seine Person in der Türkei eröffneten Strafverfahren einzureichen. Es hätte ihm, dem im Asylverfahren stets ein Rechtsvertreter zur Seite stand, daher auch möglich sein müssen, hinsichtlich des gegen ihn gemäss Darstellung in der Beschwerde von einem Jugendstaatsanwalt geführten und von einem Jugendgericht gemäss Jugendstrafrecht beurteilten Verfahrens, welches mit einem Freispruch geendet habe, entsprechende Verfahrensakten einzureichen. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 5.2.1.4 und E. 5.1), weshalb ihm dies nicht möglich sei, erscheinen vor diesem Hintergrund konstruiert und wenig überzeugend. Es ist mithin nicht belegt und auch nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Türkei ein Verfahren wegen Unterstützung der YPG/PKK geführt wurde, welches mit einem Freispruch geendet habe. 8.2.2 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise, abgesehen von einer kurzzeitigen Festnahme durch die Behörden und der Befragung im Rahmen des Strafverfahrens seines Onkels, nie unmittelbar von den Behörden belangt wurde, geschweige denn gegen ihn wegen angeblicher Unterstützung der YPG/PKK je ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde oder gegen ihn wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP oder anderer politischer Aktivitäten oder aufgrund seiner Herkunft aus einer politisch aktiven Familie flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen ergriffen worden wären. Als strafrechtlich unbescholtene Person war es ihm - wie aus seinen Aussagen und den eingereichten Verfahrensakten hervorgeht - denn auch möglich, mit seinem Reisepass legal über den Flughafen Istanbul aus der Türkei auszureisen (vgl. SEM-act. [...]-21/18 F44 ff. sowie SEM-act. [...]-34/8). Es gelingt ihm demnach nicht aufzuzeigen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen war oder solche zu befürchten hatte. 8.3 8.3.1 Aus den eingereichten Verfahrensakten geht hervor, dass in der Türkei vier Strafverfahren gegen Beschwerdeführer hängig sind, die allesamt erst nach seiner der Ausreise eingeleitet wurden, und in denen ihm Zuwiderhandlungen gegen Art. 299 Abs. 2 tStGB (Beleidigung des Staatspräsidenten), hängig unter dem Aktenzeichen (...) vor dem Strafgericht D._______, (...) Kammer, gegen Art. 301 Abs. 2 (Beleidigung des türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte), hängig unter dem Aktenzeichen (...) vor dem Strafgericht D._______, (...) Kammer, gegen Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB (Beleidigung der türkischen Nation, der Republik oder der Organe und Institutionen des Staats sowie der türkischen Militärs und der Sicherheitskräfte), hängig unter dem Aktenzeichen (...) vor dem Strafgericht F._______, (...) Kammer, und gemäss Art. 106 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 3 Bst. a tStGB (Bedrohung und Verleumdung eines Amtsträgers), hängig unter dem Aktenzeichen (...) vor dem Strafgericht D._______, (...) Kammer, vorgeworfen werden. Gegen den Beschwerdeführer wurden in diesen Verfahren auch Vorführbefehle (Yakalama Emri) erlassen. 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge in Social-Media Plattformen - wie vorliegend im Falle des Beschwerdeführers - von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom 21. März 2022 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.5). 8.3.3 In den gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren ist zurzeit offen, ob er durch die zuständigen Strafgerichte wegen der ihm zur Last gelegten Delikte verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und - dies entgegen der insbesondere in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 5.2.2.1 und 5.2.2.9 und E. 5.2 und 5.5) und der Replik (vgl. ebd. Ziff. 3 und 8 und E. 7.4 und 7.9) vertretenen Auffassung - auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er schon in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es steht mithin unter diesen Umständen keineswegs fest, dass er zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe verurteilt und er - sollte eine solche verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des SEM zur Rechtspraxis beim Strafvollzug in der Türkei in der Vernehmlassung (vgl. E. 6.4 f.) sowie auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 5.2.2.4 und E. 5.3) und der Replik (vgl. ebd. Ziff. 3 und E. 7.5) zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Vorführbefehle in Untersuchungshaft genommen werden könnte, sind hypothetischer Art und angesichts seines persönlichen Profils sowie der Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, auch nicht wahrscheinlich. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften, flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nach seiner Rückkehr zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen zu den gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren ist nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). Hinsichtlich der Provinzen Hakkâri und Sirnak gelangte es aufgrund einer Neubeurteilung der dortigen Situation zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, gemäss welcher von der generellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinzen ausgegangen wurde, heute nicht länger begründen lasse. Das Bundesverwaltungsgericht gab die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf und hielt fest, dass die Frage der Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. a.a.O. E. 13.4.1-13.4.8). 10.3.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, in denen es zutreffend festhält, er sei jung und gesund, verfüge über eine Grundschulausbildung, habe nach dem Tod seines Vaters dessen Land geerbt und als Landwirt gearbeitet und es sei ihm finanziell sehr gut gegangen; er habe sogar die Möglichkeit gehabt, seinen Schwestern eine Privatschule zu finanzieren. Er verfüge über ein eigenes, vom Vater geerbtes Haus, welches er nach seiner Ausreise zusammen mit einem Stück Land an seinen Onkel väterlicherseits vermietet habe. Da zahlreiche Verwandte und insbesondere zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei leben, verfügt er in der Heimat zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn im Bedarfsfall nach seiner der Rückkehr in die Türkei unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund sollte es ihm problemlos möglich sein, sich in seiner Heimatprovinz oder anderswo in der Türkei eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 13.2.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw Murat Tari ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 wurde der Rechtsbeistand darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 13.2.3 Der Rechtsbeistand reichte, obwohl in der Zwischenverfügung vom 9. September 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche unaufgefordert einzureichen sei, keine Kostennote ein. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der eingereichten Beschwerde sowie den weiteren Eingaben erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Murat Tari, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: