Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2020 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein damaliges Gesuch damit, die Bombardierung des Dorfes B._______ durch den türkischen Staat im Jahr 2011 habe ihn für die Kurdenfrage sensibilisiert. Er habe an Kundgebungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen, sei aber nie deren Mitglied gewesen. Im Dezember 2011 habe er zusammen mit einem Freund in C._______ an einer Protestkundgebung teilgenommen, woraufhin er verhaftet und während dreieinhalb bis vier Monaten inhaftiert worden sei. In dieser Zeit sei er vergewaltigt worden, was ihn bis heute belaste. Im Jahr 2013 sei er von einem "Kindergericht" freigesprochen worden. Der Aufforderung im Jahr 2018 respektive 2019, den Wehrdienst zu absolvieren, sei er nicht nachgekommen. Am (...) Februar 2020 sei er von einem Polizisten in Zivil angegangen und zum Einsteigen in dessen Auto aufgefordert worden. Es sei ihm das Angebot unterbreitet worden, als Agent oder Spion nach Syrien zu gehen, was er aber abgelehnt habe. Er sei aus dem Auto ausgestiegen und weggegangen. Aus Angst vor Verfolgung habe er seine Arbeitsstelle gekündigt und sei bei einem Freund untergekommen. Drei bis vier Wochen später sei er legal ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 17. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2020 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit Urteil E-4621/2020 vom 14. April 2022 ab, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das geltend gemachte Ereignis vom (...) Februar 2020 (Aufforderung eines Polizisten in Zivil, in dessen Auto zu steigen, und Anwerbungsversuch als Agent oder Spion) sei unglaubhaft. Zudem hielt es fest, dass aus dem Nichtleisten des Militärdienstes keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultieren würde. Ferner führte es aus, es sei nicht von regimefeindlichen politischen Aktivitäten innerhalb der Familie des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich führe sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz nicht zur Annahme, die türkischen Behörden würden ihn als potenzielle Bedrohung für den Staat wahrnehmen. Im Weiteren erachtete das Gericht den Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände als zumutbar. B. Am 17. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete und von diesem als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe von seinem Onkel D._______ erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) eröffnet worden sei. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Sein Anwalt in der Türkei vertrete die Meinung, dass er am Ende des Verfahrens zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden könnte. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen die folgenden fremdsprachigen Beweismittel beim SEM ein:
- Eingabe des türkischen Anwalts E._______, ohne Datum, mit deutscher Übersetzung;
- Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Mai 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Untersuchungsprotokoll vom (...) Juni 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Schreiben des Polizeipräsidiums Provinz G._______ vom (...) Juni 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Haftantrag der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) August 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts H._______ vom (...) August 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Brief des HDP-Abgeordneten I._______, undatiert, ohne Übersetzung, mit Identitätsdokument und Zeitungsartikel eines Interviews mit I._______ vom (...) Dezember 2021. C. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch vom 17. Mai 2022 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 25. April 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er die folgenden Beweismittel ein:
- Beiträge auf den sozialen Medien seit dem 24. Februar 2022;
- ein Referenzschreiben von Pfarrer J._______ vom 13. April 2023,
- eine Schulbestätigung vom (...) März 2023,
- verschiedene Medienberichte aus dem Internet. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen ärztlichen Bericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:
- Sozialhilfebestätigung vom 27. April 2022 (mit Quittung vom 27. April 2023);
- Antrag auf Festnahme der Staatsanwaltschaft K._______ und Vorführbefehl des Strafrichteramtes L._______, beide vom (...) Oktober 2022, beide betreffend das Verfahren (...). G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte er einen ärztlichen Bericht der M._______, vom (...) Juni 2023 nach. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht übersetzt seien, weshalb sich das SEM dazu nicht äussere. I. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2023 eine Replik sowie die folgenden Beweismittel ein:
- Ermittlungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Mai 2023 betreffend das Verfahren (...), mit deutscher Übersetzung;
- undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts E._______ (Eingang vom 19. Juni 2023) mit deutscher Übersetzung;
- zwei Bildschirmfotos (des türkischen Anwalts betreffend zwei Strafverfahren),
- fremdsprachiger Bericht von THIV und IHD vom (...) Juni 2023. J. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 reichte er deutsche Übersetzungen der folgenden Beweismittel ein:
- Schreiben des Ermittlungsbüros gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Mai 2022 betreffend das Verfahren (...);
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ mit Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Juli 2022 betreffend das Verfahren (...);
- Schreiben der Polizeidienststelle N._______ an das Ermittlungsbüro O._______ vom (...) September 2022 im Verfahren (...);
- Vorführbefehl des Strafrichteramtes K._______ vom (...) Oktober 2022 betreffend das Verfahren (...) (bereits am 19. Mai 2023 eingereicht);
- Ermittlungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Mai 2023 betreffend das Verfahren (...) (bereits am 7. Juli 2023 eingereicht);
- undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts E._______ (deutsche Übersetzung am 7. Juli 2023 eingereicht). K. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens erkundigt hatte, wurde seine Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 dazu aufgefordert, eine übersichtliche Darstellung sämtlicher auf Beschwerdeebene vorgelegter Gerichts- und Verfahrensakten und Schreiben seines türkischen Anwalts einzureichen. L. Am 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel in Kopie ein:
- Schreiben des Ermittlungsbüros gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Mai 2022 betreffend das Verfahren (...) (mit deutscher Übersetzung; BM 6; bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2023 eingereicht);
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ mit Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Juli 2022 betreffend das Verfahren (...) (mit deutscher Übersetzung; BM 5; bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2023 eingereicht);
- Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts H._______ vom (...) August 2022 (mit deutscher Übersetzung; BM 9; bereits mit dem Mehrfachgesuch beim SEM eingereicht);
- Schreiben der Polizeidienststelle N._______ an das Ermittlungsbüro O._______ vom (...) September 2022 im Verfahren (...) (mit deutscher Übersetzung; BM 4; bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2023 eingereicht);
- Antrag auf Festnahme der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Oktober 2022 (mit deutscher Übersetzung; BM 2; bereits am 19. Mai 2023 eingereicht);
- Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Januar 2023 und vom (...) Februar 2023 (jeweils mit deutscher Übersetzung; BM 10 und 11);
- Ermittlungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Mai 2023 betreffend das Verfahren (...) (mit deutscher Übersetzung; BM 12; bereits am 7. Juli 2023 eingereicht);
- E-Mails des türkischen Anwalts E._______ vom (...) und (...) September 2023 mit fremdsprachigen Anhängen und Schreiben (ohne Übersetzungen, BM 7),
- Schreiben des türkischen Anwalts E._______ vom (...) Oktober 2023 (mit deutscher Übersetzung, BM 8). M. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 erneut Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2023 eine Replik ein. O. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Heirat mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen mit Asylstatus aufgefordert, Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde respektive über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ins Recht zu legen. Für den Unterlassungsfall sei davon auszugehen, dass er kein Interesse daran habe, die potenziell aus Bundesrecht oder Völkerrecht erwachsenen Rechte geltend zu machen. P. Am 19. April 2025 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines beim SEM eingereichten Gesuchs vom (...) Januar 2025 um «Einbezug des Ehemannes A._______ in die Flüchtlingseigenschaft von P._______ (B-Flüchtling)» beim Gericht ein. Q. Mit Verfügung vom 24. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer erneut dazu auf, Unterlagen betreffend sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, andernfalls davon auszugehen sei, dass er kein Interesse an den potenziell aus Bundesrecht oder Völkerrecht erwachsenen Rechten habe. R. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, dieses jedoch nicht mehr weiterverfolgt, da ihm von einer Rechtsberatungsstelle geraten worden sei, stattdessen beim SEM ein Gesuch um Familienasyl zu stellen. Der Eingabe lagen ein Strafregisterauszug, eine Sozialhilfebescheinigung der Gemeinde Q._______ vom (...) August 2024 und ein Schreiben des Migrationsamts des Kantons R._______ vom (...) März 2025 («Zweite Anfrage i.S. Gesuch um Familiennachzug») - je in Kopie bei. S. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Behandlung respektive Unterstützung im Hinblick auf seinen Aufenthalt in der Schweiz. T. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 bezüglich der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung infolge Heirat erneut ans Gericht gewandt hatte, stellte das Gericht beim zuständigen kantonalen Migrationsamt Erkundigungen an. Diese ergaben, dass der Beschwerdeführer im Februar 2025 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Nach der Aufforderung des Amts im März 2025, weitere Unterlagen einzureichen, habe er sein Gesuch beim Kanton am 2. April 2025 zugunsten seines hängigen Asylverfahrens zurückgezogen. U. Das zuständige Migrationsamt stellte dem Gericht am 6. Juni 2025 Kopien seines Schriftenwechsels mit dem Beschwerdeführer zu. V. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Zuständigkeit für die Prüfung der Wegweisung und des Vollzugs verbleibe - vorbehältlich eines bis zum Urteilszeitpunkt eingereichten Belegs über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde respektive über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - beim Bundesverwaltungsgericht. W. Am 29. August 2025 informierte das SEM das Gericht über das vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 beim SEM eingereichte Gesuch um Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer müsste die von ihm geltend gemachte Suche nach ihm durch die türkischen Antiterroreinheiten mittels eines polizeilichen Hausdurchsuchungsprotokolls nachweisen können, was ihm aber nicht gelungen sei. Da er zudem erst am (...) Mai 2022 mit dem Absetzen von Posts auf Facebook begonnen habe, sei nicht nachvollziehbar, dass die Antiterroreinheiten bereits am (...) Mai 2022 im Zusammenhang mit der Propaganda für die PKK nach ihm gesucht hätten. Die eingereichten Beweismittel - insbesondere der Vorführbefehl vom (...) August 2022 - enthielten keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale. Der zeitliche Zusam-menhang zwischen den kritischen Posts (ab dem [...] Mai 2022), der Einreichung des Mehrfachgesuchs (17. Mai 2022) und der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens (Datum unbekannt, ältestes Dokument vom [...] Mai 2022) weise auf ein bewusst eingeleitetes Verfahren in der Türkei hin. Sodann sei der Grund für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nicht ersichtlich. Gemäss den Erfahrungen des SEM in anderen Fällen dürfte eine Person beauftragt worden sein, ihn (den Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem bewusst eingeleiteten Verfahren auszugehen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Diese Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und es dürfe nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Weiter wies das SEM auf die hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei hin, in denen es aber nur bei rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen sei. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen würden. Er könne bei dieser Gelegenheit seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenlegen. Das SEM gehe aufgrund eines Berichts des Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) vom 5. August 2020 zur Türkei aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei seiner Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls angehalten würde. Im Übrigen handle es sich beim eingereichten Brief des HDP-Abgeordneten S._______ um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die eingereichten Unterlagen würden einen Beweis des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation darstellen. Die Vorinstanz stütze sich hinsichtlich ihrer Feststellungen zur Einleitung eines Strafverfahrens auf Vermutungen. Der Beginn der Ermittlungen sei deshalb nicht bekannt, weil diese bis zum Vorliegen von Beweismitteln vorerst heimlich geführt würden. Der Beschwerdeführer habe erst mit der am (...) Mai 2022 erfolgten Durchsuchung seines Wohn-orts durch die Antiterroreinheiten von den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen erfahren. Ein Hausdurchsuchungsprotokoll sei nicht erstellt worden, da man nur ihn als verdächtige Person gesucht, aber nicht gefunden habe. Bekanntlich verfolge die türkische Regierung politisch aktive Personen in den sozialen Medien besonders intensiv. Es seien zu diesem Zweck zahlreiche Abteilungen, unter anderem eine Abteilung gegen Cyberkriminalität, eröffnet worden. Die technischen Möglichkeiten würden es ermöglichen, Personen einfach anzuzeigen respektive zu finden. Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer hätten bereits vor Mai 2022 begonnen, wobei auch sein Facebook-Konto untersucht worden sei. Im Übrigen sei er seit mehreren Jahren auf verschiedenen Medien - Twitter und Facebook - aktiv und äussere sich regimekritisch. Seine Posts datierten vom (...) Februar bis (...) Juni 2022, was für die Eröffnung diverser Strafverfahren ausreichend wäre. Es bestünden zudem weitere frühere Posts auf Facebook, die er aber bereits gelöscht habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er aufgrund seines politischen Profils und seiner früheren Verhaftung mit grosser Wahrscheinlichkeit festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert. Aufgrund der bereits erlittenen Gewalt in Haft leide er unter einem unerträglichen psychischen Druck. Es herrsche in der Türkei weiterhin eine repressive gegen die Kurden gerichtete Politik. Sodann setze der Beschwerdeführer sich in der Schweiz für die kurdische Freiheitsbewegung ein.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 an ihrem Standpunkt fest. Dem mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben komme keine Relevanz zu. Die weiteren Beweismittel seien nicht in eine Amtssprache übersetzt, weshalb sich das SEM dazu nicht äussern könne.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 7. Juli 2023 demgegenüber geltend, aus den neu eingereichten Beweismitteln und Übersetzungen von Justizdokumenten gehe hervor, dass mehrere Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Gemäss den Angaben des Ermittlungsbüros der Polizei T._______ vom (...) Mai 2023 würden Mitteilungen vom (...) Dezember 2016 als Straftat aufgeführt. Im Schreiben des Anwalts E._______ würden zwei Strafermittlungen erwähnt, wobei aufgrund der wiederholten Straftaten nicht mit einem günstigen Strafmass zu rechnen sei. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins und der Menschenrechtsstiftung vom 26. Juni 2023, gemäss dem er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Misshandlung und Folter rechnen müsste.
E. 5.5 Die Vorinstanz hält in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. November 2023 fest, die neu eingereichten beziehungsweise nun übersetzten Beweismittel würden nichts an ihrem Standpunkt ändern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bewusst Verfahren eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, verdiene keinen Schutz.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner ergänzenden Replik vom 6. Dezember 2023 unter Hinweis auf einen Bericht von Prof. Dr. U._______ und V._______ demgegenüber geltend, die Einschätzung der Vor-instanz hinsichtlich Strafverfahren wegen Mitteilungen auf sozialen Medien sei falsch. Da mehrere Strafverfahren gegen hin hängig seien, müssten bei jedem einzelnen Urteil von jedem Gericht die früheren Urteile mitberücksichtigt werden. Wegen der wiederholten Straftaten würde auch seine Strafe jeweils erhöht. Es bestünde die Gefahr von Misshandlung und Folter. Er habe von Beginn an glaubhaft gemacht, im Gefängnis vergewaltigt worden zu sein. In verschiedenen nationalen und internationalen Berichten werde von Übergriffen durch Polizei und in Gefängnissen in der Türkei berichtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren aufgrund der jahrelangen Veröffentlichung seiner politischen Meinung subjektive Nachfluchtgründe begründen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft zu führen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Beweismitteln kann nichts entnommen werden, was zur Annahme Anlass geben könnte, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
E. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren - Nachtteile wegen Teilnahme an Demonstrationen, Anwerbeversuche als Spion oder Agent, Nachteile wegen seiner kurdischen Ethnie, Wehrdienstverweigerung, politische Tätigkeiten für die HDP - als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant erwiesen haben (vgl. Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022).
E. 6.3 Gestützt auf die im Mehrfachgesuch sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Justizdokumenten ist - unter Annahme deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellung nicht zu prüfen ist - davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermittlungs-Nr. [...]) sowie wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB (Ermittlungs-Nr. [...]) eingeleitet wurden. Die Strafverfahren befinden sich in der Ermittlungsphase; zumindest gehen aus den Akten keine darüber hinaus gehenden Handlungen der türkischen Justizbehörden hervor.
E. 6.4 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden sowie ob das zuständige Gericht eine Anklage gegebenenfalls als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob der Beschwerdeführer - aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe - verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten (vgl. A26 F86 und F107) und würde bei einer Verurteilung als «Ersttäter» gelten. Er weist zudem, wie bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt worden ist, nur ein niederschwelliges politisches Profil auf (vgl. Urteil E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.5.2). Die Ausführungen im vorliegenden Mehrfachgesuch führen zu keinem anderen Schluss. Auch mit Blick auf seine Angehörigen ist gestützt auf die Akten nicht anzunehmen, dass diese über ein profiliertes politisches Profil verfügen (vgl. Urteil E-4621/2020 E. 5.8). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda bei einer Rückkehr in die Türkei mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte. Dasselbe gilt betreffend das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB. Auch bei Personen, die von einem Ermittlungsverfahren wegen eines Delikts nach Art. 301 tStGB betroffen sind, besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3 m.w.H.). Daran ändert auch nichts, dass gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den laufenden Verfahren zwei Vorführbefehle ausgestellt wurden, zumal die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7930/2024 vom 6. Februar 2025 S. 8 m.w.H.).
E. 6.5 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung als strafrechtlich nicht vorbelastete Person ohne politisches Profil mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird. Es ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8).
E. 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt zwar, wie weiter oben erwähnt, aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen (mit Asyl) über einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; indes hat er das bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereichte entsprechende Gesuch offenbar wieder zurückgezogen (vgl. Sachverhalt Bst. R und T). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E.9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.).
E. 8.3.3 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, kann vorab auf die nach wie vor zutreffenden Feststellungen im Urteil E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 7.3.2 hingewiesen werden. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann, der seit vielen Jahren bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel in C._______ gelebt hat. Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss sowie unterschiedliche Arbeitserfahrung; neben seinem Studium hatte er auch gute Arbeitsstellen inne. Er kann namentlich in C._______ auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. A26 F12 ff.). Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen - Leiden aufgrund der vor über zehn Jahren erlebten sexuellen Übergriffe - kann dem zuletzt eingereichten ärztlichen Bericht der M._______, vom (...) Juni 2023 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Hypererregung und Symptomen des Wiedererlebens leide. Aufgrund seiner Intelligenz und hohen sozialen Kompetenz sei er jedoch resilient und könne diese Symptome einigermassen kontrollieren; es bestehe keine unmittelbare Gefahr. Aufgrund des negativen Asylentscheids sei er von Ängsten überflutet worden, welche zu einer zeitweiligen Suizidalität geführt hätten. Deshalb wurde eine Weiterführung der Psychotherapie zur Stabilisierung empfohlen. Seit diesem ärztlichen Bericht wurden diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht oder medizinische Unterlagen beigebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stabilisiert oder zumindest nicht stark verschlechtert haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei allfällige neu oder wieder auftretende psychische Probleme in C._______, wo er viele Jahre bis zur Ausreise gelebt hat sowie die entsprechenden medizinischen Angebote vorhanden sind, behandeln lassen kann. Allein der Hinweis darauf, dass er in der Türkei keine adäquate Behandlung seiner medizinischen Probleme habe finden können, vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Dagegen sollte es ihm möglich sein, allenfalls mit der Unterstützung seiner Angehörigen eine geeignete Therapeutin oder einen geeigneten Therapeuten zu finden. Überdies kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Falle einer allenfalls kurzfristigen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 4. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2301/2023 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2020 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein damaliges Gesuch damit, die Bombardierung des Dorfes B._______ durch den türkischen Staat im Jahr 2011 habe ihn für die Kurdenfrage sensibilisiert. Er habe an Kundgebungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen, sei aber nie deren Mitglied gewesen. Im Dezember 2011 habe er zusammen mit einem Freund in C._______ an einer Protestkundgebung teilgenommen, woraufhin er verhaftet und während dreieinhalb bis vier Monaten inhaftiert worden sei. In dieser Zeit sei er vergewaltigt worden, was ihn bis heute belaste. Im Jahr 2013 sei er von einem "Kindergericht" freigesprochen worden. Der Aufforderung im Jahr 2018 respektive 2019, den Wehrdienst zu absolvieren, sei er nicht nachgekommen. Am (...) Februar 2020 sei er von einem Polizisten in Zivil angegangen und zum Einsteigen in dessen Auto aufgefordert worden. Es sei ihm das Angebot unterbreitet worden, als Agent oder Spion nach Syrien zu gehen, was er aber abgelehnt habe. Er sei aus dem Auto ausgestiegen und weggegangen. Aus Angst vor Verfolgung habe er seine Arbeitsstelle gekündigt und sei bei einem Freund untergekommen. Drei bis vier Wochen später sei er legal ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 17. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2020 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit Urteil E-4621/2020 vom 14. April 2022 ab, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das geltend gemachte Ereignis vom (...) Februar 2020 (Aufforderung eines Polizisten in Zivil, in dessen Auto zu steigen, und Anwerbungsversuch als Agent oder Spion) sei unglaubhaft. Zudem hielt es fest, dass aus dem Nichtleisten des Militärdienstes keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultieren würde. Ferner führte es aus, es sei nicht von regimefeindlichen politischen Aktivitäten innerhalb der Familie des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich führe sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz nicht zur Annahme, die türkischen Behörden würden ihn als potenzielle Bedrohung für den Staat wahrnehmen. Im Weiteren erachtete das Gericht den Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände als zumutbar. B. Am 17. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete und von diesem als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe von seinem Onkel D._______ erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) eröffnet worden sei. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Sein Anwalt in der Türkei vertrete die Meinung, dass er am Ende des Verfahrens zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden könnte. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen die folgenden fremdsprachigen Beweismittel beim SEM ein:
- Eingabe des türkischen Anwalts E._______, ohne Datum, mit deutscher Übersetzung;
- Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Mai 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Untersuchungsprotokoll vom (...) Juni 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Schreiben des Polizeipräsidiums Provinz G._______ vom (...) Juni 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Haftantrag der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) August 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts H._______ vom (...) August 2022, mit deutscher Übersetzung;
- Brief des HDP-Abgeordneten I._______, undatiert, ohne Übersetzung, mit Identitätsdokument und Zeitungsartikel eines Interviews mit I._______ vom (...) Dezember 2021. C. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch vom 17. Mai 2022 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 25. April 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er die folgenden Beweismittel ein:
- Beiträge auf den sozialen Medien seit dem 24. Februar 2022;
- ein Referenzschreiben von Pfarrer J._______ vom 13. April 2023,
- eine Schulbestätigung vom (...) März 2023,
- verschiedene Medienberichte aus dem Internet. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen ärztlichen Bericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:
- Sozialhilfebestätigung vom 27. April 2022 (mit Quittung vom 27. April 2023);
- Antrag auf Festnahme der Staatsanwaltschaft K._______ und Vorführbefehl des Strafrichteramtes L._______, beide vom (...) Oktober 2022, beide betreffend das Verfahren (...). G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte er einen ärztlichen Bericht der M._______, vom (...) Juni 2023 nach. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht übersetzt seien, weshalb sich das SEM dazu nicht äussere. I. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2023 eine Replik sowie die folgenden Beweismittel ein:
- Ermittlungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Mai 2023 betreffend das Verfahren (...), mit deutscher Übersetzung;
- undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts E._______ (Eingang vom 19. Juni 2023) mit deutscher Übersetzung;
- zwei Bildschirmfotos (des türkischen Anwalts betreffend zwei Strafverfahren),
- fremdsprachiger Bericht von THIV und IHD vom (...) Juni 2023. J. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 reichte er deutsche Übersetzungen der folgenden Beweismittel ein:
- Schreiben des Ermittlungsbüros gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Mai 2022 betreffend das Verfahren (...);
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ mit Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Juli 2022 betreffend das Verfahren (...);
- Schreiben der Polizeidienststelle N._______ an das Ermittlungsbüro O._______ vom (...) September 2022 im Verfahren (...);
- Vorführbefehl des Strafrichteramtes K._______ vom (...) Oktober 2022 betreffend das Verfahren (...) (bereits am 19. Mai 2023 eingereicht);
- Ermittlungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Mai 2023 betreffend das Verfahren (...) (bereits am 7. Juli 2023 eingereicht);
- undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts E._______ (deutsche Übersetzung am 7. Juli 2023 eingereicht). K. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens erkundigt hatte, wurde seine Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 dazu aufgefordert, eine übersichtliche Darstellung sämtlicher auf Beschwerdeebene vorgelegter Gerichts- und Verfahrensakten und Schreiben seines türkischen Anwalts einzureichen. L. Am 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel in Kopie ein:
- Schreiben des Ermittlungsbüros gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Mai 2022 betreffend das Verfahren (...) (mit deutscher Übersetzung; BM 6; bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2023 eingereicht);
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ mit Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Juli 2022 betreffend das Verfahren (...) (mit deutscher Übersetzung; BM 5; bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2023 eingereicht);
- Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts H._______ vom (...) August 2022 (mit deutscher Übersetzung; BM 9; bereits mit dem Mehrfachgesuch beim SEM eingereicht);
- Schreiben der Polizeidienststelle N._______ an das Ermittlungsbüro O._______ vom (...) September 2022 im Verfahren (...) (mit deutscher Übersetzung; BM 4; bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2023 eingereicht);
- Antrag auf Festnahme der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Oktober 2022 (mit deutscher Übersetzung; BM 2; bereits am 19. Mai 2023 eingereicht);
- Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Januar 2023 und vom (...) Februar 2023 (jeweils mit deutscher Übersetzung; BM 10 und 11);
- Ermittlungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) Mai 2023 betreffend das Verfahren (...) (mit deutscher Übersetzung; BM 12; bereits am 7. Juli 2023 eingereicht);
- E-Mails des türkischen Anwalts E._______ vom (...) und (...) September 2023 mit fremdsprachigen Anhängen und Schreiben (ohne Übersetzungen, BM 7),
- Schreiben des türkischen Anwalts E._______ vom (...) Oktober 2023 (mit deutscher Übersetzung, BM 8). M. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 erneut Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2023 eine Replik ein. O. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Heirat mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen mit Asylstatus aufgefordert, Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde respektive über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ins Recht zu legen. Für den Unterlassungsfall sei davon auszugehen, dass er kein Interesse daran habe, die potenziell aus Bundesrecht oder Völkerrecht erwachsenen Rechte geltend zu machen. P. Am 19. April 2025 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines beim SEM eingereichten Gesuchs vom (...) Januar 2025 um «Einbezug des Ehemannes A._______ in die Flüchtlingseigenschaft von P._______ (B-Flüchtling)» beim Gericht ein. Q. Mit Verfügung vom 24. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer erneut dazu auf, Unterlagen betreffend sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, andernfalls davon auszugehen sei, dass er kein Interesse an den potenziell aus Bundesrecht oder Völkerrecht erwachsenen Rechten habe. R. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, dieses jedoch nicht mehr weiterverfolgt, da ihm von einer Rechtsberatungsstelle geraten worden sei, stattdessen beim SEM ein Gesuch um Familienasyl zu stellen. Der Eingabe lagen ein Strafregisterauszug, eine Sozialhilfebescheinigung der Gemeinde Q._______ vom (...) August 2024 und ein Schreiben des Migrationsamts des Kantons R._______ vom (...) März 2025 («Zweite Anfrage i.S. Gesuch um Familiennachzug») - je in Kopie bei. S. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Behandlung respektive Unterstützung im Hinblick auf seinen Aufenthalt in der Schweiz. T. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 bezüglich der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung infolge Heirat erneut ans Gericht gewandt hatte, stellte das Gericht beim zuständigen kantonalen Migrationsamt Erkundigungen an. Diese ergaben, dass der Beschwerdeführer im Februar 2025 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Nach der Aufforderung des Amts im März 2025, weitere Unterlagen einzureichen, habe er sein Gesuch beim Kanton am 2. April 2025 zugunsten seines hängigen Asylverfahrens zurückgezogen. U. Das zuständige Migrationsamt stellte dem Gericht am 6. Juni 2025 Kopien seines Schriftenwechsels mit dem Beschwerdeführer zu. V. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Zuständigkeit für die Prüfung der Wegweisung und des Vollzugs verbleibe - vorbehältlich eines bis zum Urteilszeitpunkt eingereichten Belegs über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde respektive über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - beim Bundesverwaltungsgericht. W. Am 29. August 2025 informierte das SEM das Gericht über das vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 beim SEM eingereichte Gesuch um Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer müsste die von ihm geltend gemachte Suche nach ihm durch die türkischen Antiterroreinheiten mittels eines polizeilichen Hausdurchsuchungsprotokolls nachweisen können, was ihm aber nicht gelungen sei. Da er zudem erst am (...) Mai 2022 mit dem Absetzen von Posts auf Facebook begonnen habe, sei nicht nachvollziehbar, dass die Antiterroreinheiten bereits am (...) Mai 2022 im Zusammenhang mit der Propaganda für die PKK nach ihm gesucht hätten. Die eingereichten Beweismittel - insbesondere der Vorführbefehl vom (...) August 2022 - enthielten keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale. Der zeitliche Zusam-menhang zwischen den kritischen Posts (ab dem [...] Mai 2022), der Einreichung des Mehrfachgesuchs (17. Mai 2022) und der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens (Datum unbekannt, ältestes Dokument vom [...] Mai 2022) weise auf ein bewusst eingeleitetes Verfahren in der Türkei hin. Sodann sei der Grund für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nicht ersichtlich. Gemäss den Erfahrungen des SEM in anderen Fällen dürfte eine Person beauftragt worden sein, ihn (den Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem bewusst eingeleiteten Verfahren auszugehen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Diese Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und es dürfe nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Weiter wies das SEM auf die hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei hin, in denen es aber nur bei rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen sei. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen würden. Er könne bei dieser Gelegenheit seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenlegen. Das SEM gehe aufgrund eines Berichts des Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) vom 5. August 2020 zur Türkei aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei seiner Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls angehalten würde. Im Übrigen handle es sich beim eingereichten Brief des HDP-Abgeordneten S._______ um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die eingereichten Unterlagen würden einen Beweis des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation darstellen. Die Vorinstanz stütze sich hinsichtlich ihrer Feststellungen zur Einleitung eines Strafverfahrens auf Vermutungen. Der Beginn der Ermittlungen sei deshalb nicht bekannt, weil diese bis zum Vorliegen von Beweismitteln vorerst heimlich geführt würden. Der Beschwerdeführer habe erst mit der am (...) Mai 2022 erfolgten Durchsuchung seines Wohn-orts durch die Antiterroreinheiten von den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen erfahren. Ein Hausdurchsuchungsprotokoll sei nicht erstellt worden, da man nur ihn als verdächtige Person gesucht, aber nicht gefunden habe. Bekanntlich verfolge die türkische Regierung politisch aktive Personen in den sozialen Medien besonders intensiv. Es seien zu diesem Zweck zahlreiche Abteilungen, unter anderem eine Abteilung gegen Cyberkriminalität, eröffnet worden. Die technischen Möglichkeiten würden es ermöglichen, Personen einfach anzuzeigen respektive zu finden. Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer hätten bereits vor Mai 2022 begonnen, wobei auch sein Facebook-Konto untersucht worden sei. Im Übrigen sei er seit mehreren Jahren auf verschiedenen Medien - Twitter und Facebook - aktiv und äussere sich regimekritisch. Seine Posts datierten vom (...) Februar bis (...) Juni 2022, was für die Eröffnung diverser Strafverfahren ausreichend wäre. Es bestünden zudem weitere frühere Posts auf Facebook, die er aber bereits gelöscht habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er aufgrund seines politischen Profils und seiner früheren Verhaftung mit grosser Wahrscheinlichkeit festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert. Aufgrund der bereits erlittenen Gewalt in Haft leide er unter einem unerträglichen psychischen Druck. Es herrsche in der Türkei weiterhin eine repressive gegen die Kurden gerichtete Politik. Sodann setze der Beschwerdeführer sich in der Schweiz für die kurdische Freiheitsbewegung ein. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 an ihrem Standpunkt fest. Dem mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben komme keine Relevanz zu. Die weiteren Beweismittel seien nicht in eine Amtssprache übersetzt, weshalb sich das SEM dazu nicht äussern könne. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 7. Juli 2023 demgegenüber geltend, aus den neu eingereichten Beweismitteln und Übersetzungen von Justizdokumenten gehe hervor, dass mehrere Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Gemäss den Angaben des Ermittlungsbüros der Polizei T._______ vom (...) Mai 2023 würden Mitteilungen vom (...) Dezember 2016 als Straftat aufgeführt. Im Schreiben des Anwalts E._______ würden zwei Strafermittlungen erwähnt, wobei aufgrund der wiederholten Straftaten nicht mit einem günstigen Strafmass zu rechnen sei. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins und der Menschenrechtsstiftung vom 26. Juni 2023, gemäss dem er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Misshandlung und Folter rechnen müsste. 5.5 Die Vorinstanz hält in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. November 2023 fest, die neu eingereichten beziehungsweise nun übersetzten Beweismittel würden nichts an ihrem Standpunkt ändern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bewusst Verfahren eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, verdiene keinen Schutz. 5.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner ergänzenden Replik vom 6. Dezember 2023 unter Hinweis auf einen Bericht von Prof. Dr. U._______ und V._______ demgegenüber geltend, die Einschätzung der Vor-instanz hinsichtlich Strafverfahren wegen Mitteilungen auf sozialen Medien sei falsch. Da mehrere Strafverfahren gegen hin hängig seien, müssten bei jedem einzelnen Urteil von jedem Gericht die früheren Urteile mitberücksichtigt werden. Wegen der wiederholten Straftaten würde auch seine Strafe jeweils erhöht. Es bestünde die Gefahr von Misshandlung und Folter. Er habe von Beginn an glaubhaft gemacht, im Gefängnis vergewaltigt worden zu sein. In verschiedenen nationalen und internationalen Berichten werde von Übergriffen durch Polizei und in Gefängnissen in der Türkei berichtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren aufgrund der jahrelangen Veröffentlichung seiner politischen Meinung subjektive Nachfluchtgründe begründen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft zu führen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Beweismitteln kann nichts entnommen werden, was zur Annahme Anlass geben könnte, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren - Nachtteile wegen Teilnahme an Demonstrationen, Anwerbeversuche als Spion oder Agent, Nachteile wegen seiner kurdischen Ethnie, Wehrdienstverweigerung, politische Tätigkeiten für die HDP - als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant erwiesen haben (vgl. Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022). 6.3 Gestützt auf die im Mehrfachgesuch sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Justizdokumenten ist - unter Annahme deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellung nicht zu prüfen ist - davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermittlungs-Nr. [...]) sowie wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB (Ermittlungs-Nr. [...]) eingeleitet wurden. Die Strafverfahren befinden sich in der Ermittlungsphase; zumindest gehen aus den Akten keine darüber hinaus gehenden Handlungen der türkischen Justizbehörden hervor. 6.4 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden sowie ob das zuständige Gericht eine Anklage gegebenenfalls als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob der Beschwerdeführer - aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe - verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten (vgl. A26 F86 und F107) und würde bei einer Verurteilung als «Ersttäter» gelten. Er weist zudem, wie bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt worden ist, nur ein niederschwelliges politisches Profil auf (vgl. Urteil E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.5.2). Die Ausführungen im vorliegenden Mehrfachgesuch führen zu keinem anderen Schluss. Auch mit Blick auf seine Angehörigen ist gestützt auf die Akten nicht anzunehmen, dass diese über ein profiliertes politisches Profil verfügen (vgl. Urteil E-4621/2020 E. 5.8). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda bei einer Rückkehr in die Türkei mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte. Dasselbe gilt betreffend das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB. Auch bei Personen, die von einem Ermittlungsverfahren wegen eines Delikts nach Art. 301 tStGB betroffen sind, besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3 m.w.H.). Daran ändert auch nichts, dass gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den laufenden Verfahren zwei Vorführbefehle ausgestellt wurden, zumal die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7930/2024 vom 6. Februar 2025 S. 8 m.w.H.). 6.5 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung als strafrechtlich nicht vorbelastete Person ohne politisches Profil mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird. Es ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8). 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt zwar, wie weiter oben erwähnt, aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen (mit Asyl) über einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; indes hat er das bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereichte entsprechende Gesuch offenbar wieder zurückgezogen (vgl. Sachverhalt Bst. R und T). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E.9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.). 8.3.3 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, kann vorab auf die nach wie vor zutreffenden Feststellungen im Urteil E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 7.3.2 hingewiesen werden. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann, der seit vielen Jahren bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel in C._______ gelebt hat. Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss sowie unterschiedliche Arbeitserfahrung; neben seinem Studium hatte er auch gute Arbeitsstellen inne. Er kann namentlich in C._______ auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. A26 F12 ff.). Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen - Leiden aufgrund der vor über zehn Jahren erlebten sexuellen Übergriffe - kann dem zuletzt eingereichten ärztlichen Bericht der M._______, vom (...) Juni 2023 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Hypererregung und Symptomen des Wiedererlebens leide. Aufgrund seiner Intelligenz und hohen sozialen Kompetenz sei er jedoch resilient und könne diese Symptome einigermassen kontrollieren; es bestehe keine unmittelbare Gefahr. Aufgrund des negativen Asylentscheids sei er von Ängsten überflutet worden, welche zu einer zeitweiligen Suizidalität geführt hätten. Deshalb wurde eine Weiterführung der Psychotherapie zur Stabilisierung empfohlen. Seit diesem ärztlichen Bericht wurden diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht oder medizinische Unterlagen beigebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stabilisiert oder zumindest nicht stark verschlechtert haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei allfällige neu oder wieder auftretende psychische Probleme in C._______, wo er viele Jahre bis zur Ausreise gelebt hat sowie die entsprechenden medizinischen Angebote vorhanden sind, behandeln lassen kann. Allein der Hinweis darauf, dass er in der Türkei keine adäquate Behandlung seiner medizinischen Probleme habe finden können, vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Dagegen sollte es ihm möglich sein, allenfalls mit der Unterstützung seiner Angehörigen eine geeignete Therapeutin oder einen geeigneten Therapeuten zu finden. Überdies kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Falle einer allenfalls kurzfristigen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 4. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: