opencaselaw.ch

E-7930/2024

E-7930/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7930/2024 Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ - am 4. Juli 2022 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte und gleichentags seine türkische Identitätskarte einreichte, dass am 11. Juli 2022 die Personalienaufnahme stattfand und er am 16. November 2022 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, anlässlich welcher er verschiedene Beweismittel, darunter insbesondere Justizdokumente aus der Türkei, namentlich einen Untersuchungsbericht (sog. Ara tirma Raporu) der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität der Provinzpolizei C._______ vom (...) 2022 sowie diverse Überweisungsschreiben betreffend den Vorwurf der Terrorpropaganda (A4 Beweismittel [BM] 2 und 3) ins Recht legte, dass er anlässlich der Anhörung zu seiner persönlichen Situation im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem (...) Oktober 2010 verheiratet, wobei seine Ehefrau und seine (...) Kinder nach wie vor an der Adresse in B._______ leben würden, an der er mit ihnen vor seiner Ausreise aus der Türkei am (...) 2022 zusammengewohnt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe bis zu seinem 17. Lebensjahr nicht gewusst, dass er Kurde sei, habe dann aber, nachdem er seine Mutter mit seinen Tanten in einer ihm fremden Sprache habe sprechen hören, angefangen zu recherchieren und dabei herausgefunden, dass er der kurdischen Ethnie angehöre, wobei er seine Identität daraufhin nicht mehr verheimlicht habe, weshalb er am Arbeitsplatz wiederholt diskriminiert worden sei, dass er auch während des Militärdienstes wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie schikaniert und erniedrigt worden sei, dass er im Jahr 2016 zudem begonnen habe, sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) zu engagieren, indem er als Freiwilliger bei den Wahlen geholfen, Demonstrationen organisiert und auch daran teilgenommen habe, wobei er nie Mitglied der Partei geworden sei, dass er jedes Mal, wenn er das Parteigebäude der HDP besucht habe, von der Polizei verfolgt worden sei, wobei er insgesamt acht Mal - letztmals drei Monate vor seiner Ausreise - festgenommen und während ein bis zwei Tagen festgehalten worden sei und währenddessen damit bedroht worden sei, dass er weiterverfolgt und zum Verschwinden gebracht würde, wenn er weiterhin zur HDP gehe und sich als Kurde bezeichne, dass er überdies anlässlich einer Routinekontrolle im Jahr 2020, bei der auch seine Kinder anwesend gewesen seien, von der Polizei derart gestossen worden sei, dass er umgefallen sei und sich verletzt habe, weshalb seine Kinder Angst bekommen hätten, dass die Polizei am (...) Juni 2022, nachdem er von einem Besuch des Parteigebäudes der HDP zurückgekehrt sei, zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie ihn sehr bald mitnehmen würden, wobei auch seiner Familie gedroht worden sei, weshalb er sich entschieden habe, auszureisen, dass gegen ihn wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien, die er seit dem Jahr 2016 gepostet habe und in denen er seine Sympathien für die HDP und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) kundgetan habe, in der Türkei überdies kürzlich ein Strafverfahren eröffnet und ein Vorführ- respektive Festnahmebefehl ausgestellt worden sei, dass die Polizei seit seiner Ausreise mutmasslich wegen dieses Strafverfahrens drei Mal bei seiner Familie vorbeigegangen sei, dass abgesehen von einem Onkel, welcher nach Angaben seiner Mutter früher bei der PKK gewesen sei, niemand in seiner Familie politisch aktiv sei, dass er in der Schweiz insofern exilpolitisch aktiv sei, als er weiterhin Beiträge in den sozialen Medien poste, dass das Asylgesuch vom SEM am 18. November 2022 ins erweiterte Verfahren verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weitere Justizdokumente aus der Türkei ins Recht legte, namentlich ein Feststellungs- und Bewertungsprotokoll der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei C._______ vom (...) 2022 (A4 BM 11); einen Vorführbefehl vom (...) 2023 betreffend ein Verfahren wegen Terrorpropaganda (Soru turma No. [...]; A4 BM 14); einen Vorführbefehl vom (...) 2022, eine Anklageschrift vom (...) 2023 und eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (...) 2023 betreffend ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Soru turma No. [...]; A4 BM 20, 21 und 22); eine Anklageschrift vom (...) und eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (...) betreffend ein Verfahren wegen Öffentlicher Beleidigung eines Amtsträgers (Soru turma No. [...]; A4 BM 23 und 24), dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2024 (eröffnet am 14. November 2024) feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des türkischen Untersuchungsberichts (sog. Ara tirma Raporu) und zur anschliessenden Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass er mit der Beschwerdeschrift Auszüge aus seinem Twitter- respektive X-account mit Beiträgen betreffend den türkischen Staatspräsidenten vom (...) September und vom (...) Oktober 2022 und betreffend den ehemaligen türkischen Innenminister vom (...) September 2022 einreichte, dass darauf und auf die Beschwerdevorbringen - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Januar 2025 eingezahlt worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in erster Linie beantragte, die Sache sei nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Prüfung des türkischen Untersuchungsberichts (sog. Ara tirma Raporu) und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei er diesen Rückweisungsantrag damit begründete, das SEM habe den genannten Untersuchungsbericht weder übersetzt noch bei der Entscheidfindung berücksichtigt, dass das Gericht diese Rüge vorab prüft und diesbezüglich zum Schluss gelangt, dass das SEM besagten Untersuchungsbericht sowohl als BM 17 als auch als BM 2 und 7 ins Beweismittelverzeichnis aufgenommen hat (vgl. A4), wobei es sehr wohl eine summarische Übersetzung dieses Dokumentes vorgenommen hat (vgl. A34, S. 1), und angesichts des wenigen in diesem Bericht enthaltenen Textes nicht ersichtlich ist, inwiefern eine weitergehende Übersetzung notwendig gewesen wäre, zumal in der Beschwerdeschrift auch nicht konkret geltend gemacht wurde, welche bislang nicht übersetzten Informationen im Dokument noch wesentlich wären, dass das Gericht im Übrigen zur Erkenntnis gelangt, dass das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in die Akten aufgenommen sowie gewürdigt hat und in den Akten auch keine verfahrensrechtlichen Mängel ersichtlich sind, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, dass sich der Rückweisungsantrag deshalb als unbegründet erweist und keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als Kurde während des Militärdiensts und im Arbeitsleben Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sowie anlässlich einer einmaligen polizeilichen Routinekontrolle im Jahr 2022 von der Polizei tätlich angegangen worden zu sein, in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass die geschilderten Probleme in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 6.3 m.w.H.), dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten acht Festnahmen durch die türkische Polizei in den Jahren 2016 bis 2022 im Zusammenhang mit seinem niederschwelligen Engagement für die HDP (er habe die HDP anlässlich der Wahlen und bei Demonstrationen freiwillig unterstützt, ohne je ein Mitglied der Partei gewesen zu sein), anlässlich welcher er unter Schlägen und Drohungen zur Aufgabe seiner politischen Aktivitäten aufgefordert worden sei, die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen vermögen, dass diese Festnahmen ferner nicht auf ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden an ihm schliessen lassen, da den damit einhergehenden wiederholten Drohungen über Jahre hinweg keine konkreten Taten folgten, obwohl der Beschwerdeführer sich den Anweisungen der türkischen Behörden widersetzte und sein Engagement für die HDP während längerer Zeit fortführte, ohne ernsthafte Nachteile zu erleiden, dass auch das nach Angaben des Beschwerdeführers letztlich fluchtauslösende Ereignis vom (...) Juni 2022 keine objektiv begründete Furcht vor einer gezielten Verfolgung zu rechtfertigen vermag, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die dabei ausgesprochenen Drohungen der türkischen Behörden von den früheren Drohungen unterscheiden, und dem Beschwerdeführer nunmehr eine ernsthafte Verfolgung drohen sollte, dass das SEM die gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und öffentlicher Beleidigung eines Amtsträgers des Weiteren zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifizierte und sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den eingereichten Beweismitteln keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei ergibt, dass das Gericht diesbezüglich zunächst mit dem SEM zum Schluss gelangt, dass gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den laufenden Verfahren keine Haftbefehle, sondern lediglich Vorführbefehle ausgestellt wurden, welche dem Zweck der Einvernahme mit anschliessender Freilassung dienen, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5), dass sich das Verfahren wegen Terrorpropaganda (Soru turma No. [...]) gemäss den eingereichten Unterlagen noch in der Ermittlungs- respektive Untersuchungsphase befindet und es somit offen ist, ob die Staatsanwaltschaft in absehbarer Zeit überhaupt Anklage beim zuständigen Gericht erheben und letzteres auch tatsächlich ein Verfahren eröffnen wird, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Soru turma No. [...]) und Öffentlicher Beleidigung eines Amtsträgers (Soru turma No. [...]) zwar neben Anklageschriften auch je eine Eingangsverfügung des jeweils zuständigen Gerichts vom (...) 2023 respektive vom (...) 2023 ins Recht legte, in diesen beiden Dokumenten jedoch lediglich der jeweilige Verhandlungstermin (konkret der [...] 2023 betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und der [...] 2023 betreffend das Verfahren wegen Öffentlicher Beleidigung eines Amtsträgers) festgelegt wurde, ohne dass seither weitere Schritte in diesen Verfahren ergangen wären, sodass sich auch diese Verfahren wohl im Anfangsstadium der Prozessphase befinden, dass derzeit deshalb offen ist, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Beleidigung eines Amtsträgers (inkl. Präsidentenbeleidigung) geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte, dass es sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von Verfahren betreffend die genannten Delikte betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). dass indes im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4), dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf einen solchen individuellen Politmalus ersichtlich sind, dass das Gericht diesbezüglich mit dem SEM zum Schluss gelangt, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine strafrechtlich bislang unbescholtene Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist (lediglich freiwillige Unterstützung der HDP, ohne Mitgliedschaft oder informell hohe Position in der Partei; keine politischen Aktivitäten seiner Familie mit Ausnahme eines früheren politischen Engagements seines Onkels mütterlicherseits [vgl. hierzu auch nachfolgend]), dass somit gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 mit dem SEM von einer geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt respektive im Falle einer unbedingten Freiheitstrafe der offene Strafvollzug angeordnet werden würde und er die Strafe im Gefängnis verbüssen müsste, dass daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise angeblich mehrmals zu Hause gesucht worden sei, nichts zu ändern vermag, da diese Suche im Zusammenhang mit den zuvor genannten Verfahren stehen dürfte und damit aufgrund dieser Vorfälle auch nicht von einem zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist, wobei die wiederholte Suche nach ihm für sich alleine genommen auch nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von einigen wenigen Posts in den sozialen Medien ebenso wenig zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei führen, da auch dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, dass sich schliesslich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge der politischen Aktivitäten seines Onkels mütterlicherseits, von denen er ohnehin lediglich über seine Mutter erfahren habe, mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte, womit auch keine Reflexverfolgung erkennbar ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass sich gestützt auf die eingereichten Auszüge aus dem Twitter- respektive X-account mit Beiträgen des Beschwerdeführers keine konkrete, asylrelevante Gefährdung ableiten lässt, dass bezüglich der auf Beschwerdeebene erneut in Aussicht gestellten Tonaufnahme mit dem Geschrei der Kinder des Beschwerdeführers, welche die regelmässigen Razzien der türkischen Behörden bei der Familie in der Türkei belegen sollten, darauf hinzuweisen ist, dass diese, trotz Aufforderung des SEM im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. A17 F116), bislang nicht eingereicht wurde (vgl. Beweismitteleingaben in A38-40 und A47), wobei auf die Nachforderung dieses Beweismittels in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 141 I 60 E. 3.3) verzichtet werden kann, da diesbezüglich kein neuer Erkenntnisgewinn, welcher etwas an den vorangehenden Erwägungen ändern könnte, zu erwarten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stammt, jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht hat, dass die Familie das Haus, welches seiner Mutter gehöre (vgl. A17 F29), infolge des Erdbebens habe verlassen müssen (vgl. A17 F36 und F38), dass folglich nach wie vor davon auszugehen ist, dass er bei der Rückkehr in die Türkei - neben einem tragfähigen Beziehungsnetz - über eine Unterkunft verfügt, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. A58 Ziff. III.2), welchen auf Beschwerdeeben nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 23. Januar 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: