Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Septem- ber 2023 mit dem Flugzeug in Richtung Serbien. Dort hielt er sich 23 Tage lang auf, bevor er in einem TIR in die Schweiz reiste und am 26. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte. Das SEM hörte ihn am 29. November 2023 an und wies die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 1. De- zember 2023 dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einer kurdisch-alevitischen Familie und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Nach der Schule habe er an der Universität B._______ ein Studium als (…) abgeschlossen. Weil sie Kur- den und Aleviten seien, sei seine Familie in der Türkei stets diskriminiert worden. Bereits in der Schule werde vermittelt, dass Aleviten schlecht seien. Als seine Mutter im Jahr 2014 an einer Beerdigung teilgenommen habe, sei dort ein Anschlag verübt worden. Weiter hätten sunnitische Is- lamisten 2015 ihre (…)felder angezündet. Sein Vater habe dies anzeigen wollen, aber nach Drohungen von Leuten aus dem Dorf darauf verzichtet. Ein Jahr später habe ein Anschlag auf eine ihrer Gebetsstätten nur deshalb verhindert werden können, weil sich die Bevölkerung aufgelehnt und von den Sicherheitskräften verlangt habe, etwas zu unternehmen. Während eines Praktikums im Jahr 2020 habe er als Alevit nicht am Frei- tagsgebet teilgenommen, daraufhin sei er im Folgenden wie ein Sklave be- handelt worden. Nach dem Militärdienst habe er mehr als zwei Jahre lang erfolglos eine Stelle gesucht. Sobald die Firmen gesehen hätten, aus wel- chem Dorf er komme – womit klar gewesen sei, dass er Alevit sei – hätten sie sich nicht mehr bei ihm gemeldet. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 sei keine Hilfe in ihr Dorf gelangt; die Regierung habe diese nur in den umliegenden Dörfern verteilt. Da ihr Haus im Dorf – welches sie im Winter sowie im Sommer für die Pflege der Felder benötigten – nicht mehr be- wohnbar gewesen sei, hätten sie einen Container beantragt. Während an- dere Leute Hilfe erhalten hätten, warteten sie noch heute auf die Prüfung ihres Antrags. Weiter habe er am 21. März 2023 am Newroz-Fest teilge- nommen und sei dort von der Polizei verprügelt sowie grundlos für 24 Stun- den inhaftiert worden. Auch anlässlich von zwei Meetings im Hinblick auf die Wahlen im Mai 2023 sei die Polizei ihm gegenüber gewalttätig
D-5241/2024 Seite 3 geworden. Ferner gebe es in seiner Herkunftsregion viele fundamentalis- lamistische Gemeinschaften, welche immer grösser würden und die Alevi- ten bedrohten. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte im Original ein. Als weitere Beweismittel wurden fol- gende Unterlagen zu den Akten gereicht: behördliche Dokumente betref- fend die im Jahr 2015 angezündeten Felder, ein E-Devlet-Auszug hinsicht- lich der Ein- und Ausreisen, ein Universitätsdiplom, ein UYAP-Auszug be- treffend Strafverfahren, ein Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Erdbeben, ein elektronischer UYAP-Code sowie mehrere Medienberichte über radi- kale Gruppierungen sowie Anschläge auf Kurden respektive Aleviten. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 – eröffnet am 22. Juli 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. August 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean- tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ansonsten sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie zwei türkischsprachige Dokumente bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. September 2024 bezahlt.
D-5241/2024 Seite 4
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-5241/2024 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So habe er angegeben, einmal von der Polizei für 24 Stunden in Haft genommen worden zu sein. Zudem sei diese ihm gegenüber zweimal gewalttätig geworden. Darüber hinaus habe es aber zwischen Mai und September 2023 keine weiteren Vorfälle gegeben und er verfüge auch nicht über ein ausgeprägtes politi- sches Profil. Weiter habe er vorgebracht, als kurdischer Alevit sei er durch religiöse Gruppierungen und Sekten gefährdet. Bei den von ihm genannten Beispielen von Ereignissen handle es sich indessen um Übergriffe Dritter, wobei die türkischen Behörden über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane verfügten. Sodann mache der Beschwerdeführer gel- tend, er sei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung alevitischen Glau- bens in der Türkei schikaniert und benachteiligt gewesen. Er habe mehr- mals Rassismus erlebt und nach dem Studium über längere Zeit keine Stelle gefunden. Zwar treffe es zu, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Schikanen ausgesetzt sei. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachte im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Ver- bleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschwe- ren würden. Die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevöl- kerung befinde, reiche gemäss gefestigter Praxis nicht aus für die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch vorliegend gingen die geltend gemachten Probleme in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerde-
D-5241/2024 Seite 6 führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM insbesondere aus, aufgrund der Lage in den Erdbebengebieten – wozu auch die Her- kunftsregion des Beschwerdeführers zähle – sei die Zumutbarkeit in jedem Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie im Zentrum von B._______ gelebt, wo sich seine Eltern und Geschwister nach wie vor aufhielten. Lediglich ihr Haus im Dorf sei schwer beschädigt wor- den. Er verfüge in der Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungs- netz, sei jung und gesund und habe ein Studium in (…) absolviert. Auch wenn er vor der Ausreise keine Stelle gefunden habe, sei davon auszuge- hen, dass er seine beruflichen Möglichkeiten allenfalls auch in anderen tür- kischen Provinzen ausschöpfen könnte. Ferner gehe es seiner Familie wirt- schaftlich gut, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine finanziell bedrohliche Lage geraten würde.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei ungerechtfertigt inhaftiert und zwei Mal brutal festge- halten, schikaniert und verprügelt worden. Der Umstand, dass zwischen Mai und September vor der Ausreise nichts mehr vorgefallen sei, bedeute nicht, dass er in Sicherheit gelebt habe. Vielmehr habe er sich vorsichtig verhalten und aus Angst an keinen weiteren Meetings teilgenommen. Ihm sei nichts anderes übriggeblieben, als das Land zu verlassen, da sich an- dernfalls weitere derartige Vorfälle ereignet hätten. Das SEM führe aus, die von ihm erlebten Diskriminierungen gingen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was andere Kurden erlebten. Dabei lasse es völlig ausser Acht, dass er Alevit und damit besonders von Diskriminierungen betroffen gewe- sen sei. Er habe bereits dargelegt, dass immer wieder Anschläge verübt würden. Zudem sei ihr Land zerstört worden und sein Vater habe dafür gerade einmal 465'000 türkische Lira als Schadenersatz erhalten, obwohl dieses mehr als 6 Millionen Lira wert gewesen sei. Dies sei eine Diskrimi- nierung durch den Staat und entziehe ihnen die Lebensgrundlage. Das derzeitige Regime in der Türkei wolle die Aleviten nicht und sie würden ständig ausgegrenzt, bedroht und Opfer von Angriffen. Ihre Mädchen wür- den mit dem Tod bedroht und von sunnitischen Islamisten schikaniert. Es handle sich um ein strategisches Vorgehen, um psychischen Druck auszu- üben. Es werde auch nicht genügend unternommen, um sie wirksam vor weiteren Anschlägen zu schützen. Als sein Vater wegen der verbrannten Felder habe Anzeige erstatten wollen, sei er mit Gewalt und Drohungen zum Schweigen gebracht worden. Er habe keine Hilfe erhalten und die
D-5241/2024 Seite 7 Verantwortlichen seien nie verfolgt worden. Niemand könne oder wolle sie vor diesen fanatischen Gruppen schützen, weshalb er wirklich in Lebens- gefahr sei und nicht wisse, wie er sich schützen sollte. Diese Leute seien in der ganzen Türkei verbreitet und er könne sich nicht verstecken. Im Hei- matstaat erwarte ihn eine lebenslange psychische Folter, da er sich nir- gends sicher fühlen könnte und stets den nächsten Angriff antizipieren müsste. Da er in ständiger Angst aufgewachsen sei, sei er psychisch stark angeschlagen. Erst aufgrund des in der Schweiz erlebten Sicherheitsge- fühls gehe es ihm besser, wobei diese Fortschritte bei einer Rückkehr in die Türkei dahinfielen und er in eine Depression verfallen oder gar seinen Lebenswillen verlieren könnte. Aus diesem Grund sei von einer Wegwei- sung abzusehen.
E. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei bis im März 2023 politisch nicht aktiv gewesen und habe dann an einer Newroz-Feier sowie im Mai an zwei «Meetings» teilgenommen (vgl. vgl. SEM-Akte […]-16/17 [nachfolgend Akte 16], F104). Diese vereinzelten Aktivitäten sind als niederschwellig an- zusehen und nicht geeignet, ihm ein besonderes politisches Profil zu ver- leihen. Es wird nicht verkannt, dass erlebte Polizeigewalt sowie eine 24- stündige Haft einschneidende Erlebnisse darstellen. Dennoch ist in Über- einstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass diese Vorfälle nicht die er- forderliche Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich relevant einge- stuft zu werden. Sie blieben für den Beschwerdeführer denn auch ohne weitere Konsequenzen und er wurde in den folgenden Monaten nicht mehr von der Polizei behelligt. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er sich eigenen Angaben zufolge vorsichtig verhalten habe und ihm – seiner Auffassung nach – jederzeit wieder etwas hätte zustossen können. Die blosse Möglichkeit, dass es allenfalls zu behördlichen Über- griffen kommen könnte, reicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft nicht aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass ihm mit beachtlicher Wahrschein-
D-5241/2024 Seite 8 lichkeit in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile seitens der türkischen Polizei gedroht hätten. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der heimatlichen Behörden geraten könnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die Ereignisse vom Früh- jahr 2023 flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.
E. 6.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der Türkei als Kurde und Alevit stets Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, was sich namentlich bei seiner erfolglosen Stellensuche gezeigt habe. Darüber hin- aus sei sein Leben nicht sicher gewesen, weil es immer wieder zu Anschlä- gen und Angriffen – insbesondere durch sunnitische Islamisten und andere religiöse Gruppierungen – auf Aleviten gekommen sei. Der türkische Staat unternehme keine genügenden Anstrengungen, um sie zu schützen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer konkret genannten Vorfälle – den Anschlag auf die Beerdigung, die in Brand gesteckten Felder sowie den vereitelten Anschlag auf eine Gebetsstätte – ist festzuhalten, dass diese in den Jahren 2014 bis 2016 stattfanden und somit nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2023 stehen. In Bezug auf die Anschläge ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht gezielt ge- gen den Beschwerdeführer gerichtet haben. Ausserdem sind die Behörden offenbar zumindest nach entsprechenden Protesten aus der Bevölkerung tätig geworden und haben den zweiten Anschlag auf die Gebetsstätte ver- hindert. Dies zeigt, dass sie grundsätzlich willens und in der Lage sind, (auch) die kurdisch-alevitische Bevölkerung zu schützen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingen kann, alle seine Bürger jederzeit und überall vor Angriffen privater Dritter zu schützen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Kurde und Alevit Rassismus und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, hat das SEM zu- treffend darauf hingewiesen, dass die von ihm erwähnten Schwierigkeiten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn- ten. Dabei hat es den Umstand, dass er nicht nur Kurde, sondern auch Alevit sei, nicht verkannt. Vielmehr entspricht es der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass für sich genommen weder die kurdische Herkunft noch die alevitische Religionszugehörigkeit – respektive die Kom- bination dieser beiden Elemente – ausreichen, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten im Übrigen praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wel- che im Fall der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. dazu
D-5241/2024 Seite 9 etwa Urteile des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.6, E-4722/2024 vom 8. August 2024 E. 6.4 und E-3528/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.2, je m.H.).
E. 6.4 Mit der Beschwerde wurden zwei türkischsprachige Dokumente (ohne Übersetzung) eingereicht. In der Eingabe wird an keiner Stelle auf diese Unterlagen Bezug genommen oder dargelegt, in welchem Zusammenhang diese zu den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen respektive was sie belegen sollen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern diese ge- eignet sein könnten, an den obenstehenden Einschätzungen etwas zu än- dern.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Tür- kei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-5241/2024 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung.
E. 8.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hinweis auf die oben- stehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft – jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht un- zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit so- wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes-
D-5241/2024 Seite 11 verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2).
E. 8.4.3 Anfang Februar 2023 haben im Südosten der Türkei schwere Erdbe- ben zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge rief der türkische Präsident den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Pro- vinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus, welcher ei- nige Zeit später wieder aufgehoben wurde. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurück- gekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individu- ell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.).
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer Provinz, welche vom Erdbeben im Februar 2023 erheblich betroffen war. Zwar wurde das Haus seiner Familie im Heimatdorf schwer beschädigt. Gewohnt hätten sie jedoch im Zentrum von B._______, wo sich seine Eltern und Geschwister nach wie vor aufhielten (vgl. Akte 16, F8 ff.). Darüber hinaus leben im Hei- matstaat verschiedene weitere seiner Verwandten, darunter die Grossel- tern, Onkel und Tanten (vgl. Akte 16, F27 f.). Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass er über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliede- rung unterstützen kann. Zudem ist er jung und hat eine abgeschlossene universitäre Ausbildung vorzuweisen. Zwar sei es ihm über längere Zeit nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies führte der Beschwerde- führer auf seine alevitische Herkunft zurück, wobei es sich indessen letzt- lich um eine blosse Vermutung handelt (vgl. Akte 16, F60 und F86 f.). Es ist anzunehmen, dass es ihm grundsätzlich möglich sein wird, im Heimat- staat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Seine finanzielle Situation vor der Ausreise sei überdies gut gewesen (vgl. Akte 16, F25). Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass er psychisch stark unter der Situation in der Türkei gelitten habe und sich sein Zustand bei einer Rückkehr stark verschlechtern könnte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass er bei der Frage nach dem Gesundheitszustand anläss- lich der Anhörung lediglich (…) – und keinerlei psychische Probleme –
D-5241/2024 Seite 12 erwähnte (vgl. Akte 16, F5 f.). Auch anderweitig sind keine psychischen Beeinträchtigungen aktenkundig und es ist nicht ersichtlich, dass er sich deswegen je in Behandlung begeben hätte. Sodann führte er bei der An- hörung noch aus, dass es seiner Familie gut gehe (vgl. Akte 16, F29 f.). In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, auch seiner Familie gehe es schlecht und sie lebe mit derselben Angst, unter welcher er in der Türkei gelitten habe. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine unbelegte Behauptung und es lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar eingestuft werden müsste. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund einer drohenden existenziellen oder medizinischen Notlage kon- kret gefährdet wäre.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. September 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
D-5241/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5241/2024 Urteil vom 20. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. September 2023 mit dem Flugzeug in Richtung Serbien. Dort hielt er sich 23 Tage lang auf, bevor er in einem TIR in die Schweiz reiste und am 26. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte. Das SEM hörte ihn am 29. November 2023 an und wies die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einer kurdisch-alevitischen Familie und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Nach der Schule habe er an der Universität B._______ ein Studium als (...) abgeschlossen. Weil sie Kurden und Aleviten seien, sei seine Familie in der Türkei stets diskriminiert worden. Bereits in der Schule werde vermittelt, dass Aleviten schlecht seien. Als seine Mutter im Jahr 2014 an einer Beerdigung teilgenommen habe, sei dort ein Anschlag verübt worden. Weiter hätten sunnitische Islamisten 2015 ihre (...)felder angezündet. Sein Vater habe dies anzeigen wollen, aber nach Drohungen von Leuten aus dem Dorf darauf verzichtet. Ein Jahr später habe ein Anschlag auf eine ihrer Gebetsstätten nur deshalb verhindert werden können, weil sich die Bevölkerung aufgelehnt und von den Sicherheitskräften verlangt habe, etwas zu unternehmen. Während eines Praktikums im Jahr 2020 habe er als Alevit nicht am Freitagsgebet teilgenommen, daraufhin sei er im Folgenden wie ein Sklave behandelt worden. Nach dem Militärdienst habe er mehr als zwei Jahre lang erfolglos eine Stelle gesucht. Sobald die Firmen gesehen hätten, aus welchem Dorf er komme - womit klar gewesen sei, dass er Alevit sei - hätten sie sich nicht mehr bei ihm gemeldet. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 sei keine Hilfe in ihr Dorf gelangt; die Regierung habe diese nur in den umliegenden Dörfern verteilt. Da ihr Haus im Dorf - welches sie im Winter sowie im Sommer für die Pflege der Felder benötigten - nicht mehr bewohnbar gewesen sei, hätten sie einen Container beantragt. Während andere Leute Hilfe erhalten hätten, warteten sie noch heute auf die Prüfung ihres Antrags. Weiter habe er am 21. März 2023 am Newroz-Fest teilgenommen und sei dort von der Polizei verprügelt sowie grundlos für 24 Stunden inhaftiert worden. Auch anlässlich von zwei Meetings im Hinblick auf die Wahlen im Mai 2023 sei die Polizei ihm gegenüber gewalttätig geworden. Ferner gebe es in seiner Herkunftsregion viele fundamentalislamistische Gemeinschaften, welche immer grösser würden und die Aleviten bedrohten. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original ein. Als weitere Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: behördliche Dokumente betreffend die im Jahr 2015 angezündeten Felder, ein E-Devlet-Auszug hinsichtlich der Ein- und Ausreisen, ein Universitätsdiplom, ein UYAP-Auszug betreffend Strafverfahren, ein Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Erdbeben, ein elektronischer UYAP-Code sowie mehrere Medienberichte über radikale Gruppierungen sowie Anschläge auf Kurden respektive Aleviten. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 - eröffnet am 22. Juli 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ansonsten sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie zwei türkischsprachige Dokumente bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. September 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So habe er angegeben, einmal von der Polizei für 24 Stunden in Haft genommen worden zu sein. Zudem sei diese ihm gegenüber zweimal gewalttätig geworden. Darüber hinaus habe es aber zwischen Mai und September 2023 keine weiteren Vorfälle gegeben und er verfüge auch nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil. Weiter habe er vorgebracht, als kurdischer Alevit sei er durch religiöse Gruppierungen und Sekten gefährdet. Bei den von ihm genannten Beispielen von Ereignissen handle es sich indessen um Übergriffe Dritter, wobei die türkischen Behörden über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane verfügten. Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, er sei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung alevitischen Glaubens in der Türkei schikaniert und benachteiligt gewesen. Er habe mehrmals Rassismus erlebt und nach dem Studium über längere Zeit keine Stelle gefunden. Zwar treffe es zu, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Schikanen ausgesetzt sei. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachte im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, reiche gemäss gefestigter Praxis nicht aus für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch vorliegend gingen die geltend gemachten Probleme in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM insbesondere aus, aufgrund der Lage in den Erdbebengebieten - wozu auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zähle - sei die Zumutbarkeit in jedem Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie im Zentrum von B._______ gelebt, wo sich seine Eltern und Geschwister nach wie vor aufhielten. Lediglich ihr Haus im Dorf sei schwer beschädigt worden. Er verfüge in der Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, sei jung und gesund und habe ein Studium in (...) absolviert. Auch wenn er vor der Ausreise keine Stelle gefunden habe, sei davon auszugehen, dass er seine beruflichen Möglichkeiten allenfalls auch in anderen türkischen Provinzen ausschöpfen könnte. Ferner gehe es seiner Familie wirtschaftlich gut, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine finanziell bedrohliche Lage geraten würde. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei ungerechtfertigt inhaftiert und zwei Mal brutal festgehalten, schikaniert und verprügelt worden. Der Umstand, dass zwischen Mai und September vor der Ausreise nichts mehr vorgefallen sei, bedeute nicht, dass er in Sicherheit gelebt habe. Vielmehr habe er sich vorsichtig verhalten und aus Angst an keinen weiteren Meetings teilgenommen. Ihm sei nichts anderes übriggeblieben, als das Land zu verlassen, da sich andernfalls weitere derartige Vorfälle ereignet hätten. Das SEM führe aus, die von ihm erlebten Diskriminierungen gingen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was andere Kurden erlebten. Dabei lasse es völlig ausser Acht, dass er Alevit und damit besonders von Diskriminierungen betroffen gewesen sei. Er habe bereits dargelegt, dass immer wieder Anschläge verübt würden. Zudem sei ihr Land zerstört worden und sein Vater habe dafür gerade einmal 465'000 türkische Lira als Schadenersatz erhalten, obwohl dieses mehr als 6 Millionen Lira wert gewesen sei. Dies sei eine Diskriminierung durch den Staat und entziehe ihnen die Lebensgrundlage. Das derzeitige Regime in der Türkei wolle die Aleviten nicht und sie würden ständig ausgegrenzt, bedroht und Opfer von Angriffen. Ihre Mädchen würden mit dem Tod bedroht und von sunnitischen Islamisten schikaniert. Es handle sich um ein strategisches Vorgehen, um psychischen Druck auszuüben. Es werde auch nicht genügend unternommen, um sie wirksam vor weiteren Anschlägen zu schützen. Als sein Vater wegen der verbrannten Felder habe Anzeige erstatten wollen, sei er mit Gewalt und Drohungen zum Schweigen gebracht worden. Er habe keine Hilfe erhalten und die Verantwortlichen seien nie verfolgt worden. Niemand könne oder wolle sie vor diesen fanatischen Gruppen schützen, weshalb er wirklich in Lebensgefahr sei und nicht wisse, wie er sich schützen sollte. Diese Leute seien in der ganzen Türkei verbreitet und er könne sich nicht verstecken. Im Heimatstaat erwarte ihn eine lebenslange psychische Folter, da er sich nirgends sicher fühlen könnte und stets den nächsten Angriff antizipieren müsste. Da er in ständiger Angst aufgewachsen sei, sei er psychisch stark angeschlagen. Erst aufgrund des in der Schweiz erlebten Sicherheitsgefühls gehe es ihm besser, wobei diese Fortschritte bei einer Rückkehr in die Türkei dahinfielen und er in eine Depression verfallen oder gar seinen Lebenswillen verlieren könnte. Aus diesem Grund sei von einer Wegweisung abzusehen. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei bis im März 2023 politisch nicht aktiv gewesen und habe dann an einer Newroz-Feier sowie im Mai an zwei «Meetings» teilgenommen (vgl. vgl. SEM-Akte [...]-16/17 [nachfolgend Akte 16], F104). Diese vereinzelten Aktivitäten sind als niederschwellig anzusehen und nicht geeignet, ihm ein besonderes politisches Profil zu verleihen. Es wird nicht verkannt, dass erlebte Polizeigewalt sowie eine 24-stündige Haft einschneidende Erlebnisse darstellen. Dennoch ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass diese Vorfälle nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. Sie blieben für den Beschwerdeführer denn auch ohne weitere Konsequenzen und er wurde in den folgenden Monaten nicht mehr von der Polizei behelligt. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er sich eigenen Angaben zufolge vorsichtig verhalten habe und ihm - seiner Auffassung nach - jederzeit wieder etwas hätte zustossen können. Die blosse Möglichkeit, dass es allenfalls zu behördlichen Übergriffen kommen könnte, reicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile seitens der türkischen Polizei gedroht hätten. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der heimatlichen Behörden geraten könnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die Ereignisse vom Frühjahr 2023 flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der Türkei als Kurde und Alevit stets Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, was sich namentlich bei seiner erfolglosen Stellensuche gezeigt habe. Darüber hinaus sei sein Leben nicht sicher gewesen, weil es immer wieder zu Anschlägen und Angriffen - insbesondere durch sunnitische Islamisten und andere religiöse Gruppierungen - auf Aleviten gekommen sei. Der türkische Staat unternehme keine genügenden Anstrengungen, um sie zu schützen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer konkret genannten Vorfälle - den Anschlag auf die Beerdigung, die in Brand gesteckten Felder sowie den vereitelten Anschlag auf eine Gebetsstätte - ist festzuhalten, dass diese in den Jahren 2014 bis 2016 stattfanden und somit nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2023 stehen. In Bezug auf die Anschläge ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet haben. Ausserdem sind die Behörden offenbar zumindest nach entsprechenden Protesten aus der Bevölkerung tätig geworden und haben den zweiten Anschlag auf die Gebetsstätte verhindert. Dies zeigt, dass sie grundsätzlich willens und in der Lage sind, (auch) die kurdisch-alevitische Bevölkerung zu schützen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingen kann, alle seine Bürger jederzeit und überall vor Angriffen privater Dritter zu schützen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Kurde und Alevit Rassismus und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass die von ihm erwähnten Schwierigkeiten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dabei hat es den Umstand, dass er nicht nur Kurde, sondern auch Alevit sei, nicht verkannt. Vielmehr entspricht es der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass für sich genommen weder die kurdische Herkunft noch die alevitische Religionszugehörigkeit - respektive die Kombination dieser beiden Elemente - ausreichen, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten im Übrigen praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), welche im Fall der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.6, E-4722/2024 vom 8. August 2024 E. 6.4 und E-3528/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.2, je m.H.). 6.4 Mit der Beschwerde wurden zwei türkischsprachige Dokumente (ohne Übersetzung) eingereicht. In der Eingabe wird an keiner Stelle auf diese Unterlagen Bezug genommen oder dargelegt, in welchem Zusammenhang diese zu den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen respektive was sie belegen sollen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern diese geeignet sein könnten, an den obenstehenden Einschätzungen etwas zu ändern. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 8.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 8.4.3 Anfang Februar 2023 haben im Südosten der Türkei schwere Erdbeben zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge rief der türkische Präsident den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus, welcher einige Zeit später wieder aufgehoben wurde. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). 8.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer Provinz, welche vom Erdbeben im Februar 2023 erheblich betroffen war. Zwar wurde das Haus seiner Familie im Heimatdorf schwer beschädigt. Gewohnt hätten sie jedoch im Zentrum von B._______, wo sich seine Eltern und Geschwister nach wie vor aufhielten (vgl. Akte 16, F8 ff.). Darüber hinaus leben im Heimatstaat verschiedene weitere seiner Verwandten, darunter die Grosseltern, Onkel und Tanten (vgl. Akte 16, F27 f.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Zudem ist er jung und hat eine abgeschlossene universitäre Ausbildung vorzuweisen. Zwar sei es ihm über längere Zeit nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies führte der Beschwerdeführer auf seine alevitische Herkunft zurück, wobei es sich indessen letztlich um eine blosse Vermutung handelt (vgl. Akte 16, F60 und F86 f.). Es ist anzunehmen, dass es ihm grundsätzlich möglich sein wird, im Heimatstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Seine finanzielle Situation vor der Ausreise sei überdies gut gewesen (vgl. Akte 16, F25). Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass er psychisch stark unter der Situation in der Türkei gelitten habe und sich sein Zustand bei einer Rückkehr stark verschlechtern könnte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass er bei der Frage nach dem Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung lediglich (...) - und keinerlei psychische Probleme - erwähnte (vgl. Akte 16, F5 f.). Auch anderweitig sind keine psychischen Beeinträchtigungen aktenkundig und es ist nicht ersichtlich, dass er sich deswegen je in Behandlung begeben hätte. Sodann führte er bei der Anhörung noch aus, dass es seiner Familie gut gehe (vgl. Akte 16, F29 f.). In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, auch seiner Familie gehe es schlecht und sie lebe mit derselben Angst, unter welcher er in der Türkei gelitten habe. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine unbelegte Behauptung und es lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar eingestuft werden müsste. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund einer drohenden existenziellen oder medizinischen Notlage konkret gefährdet wäre. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. September 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann