Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie aus B._______, Provinz Adıyaman, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. August 2023 auf legalem Weg per Direktflug nach C._______ [Balkanstaat]. Nach einem Aufenthalt in C._______ von rund einem Jahr in verschiedenen Gastunterkünften reiste sie in einem Fahr- zeug illegal in die Schweiz ein, wo sie am 16. September 2024 um Asyl nachsuchte. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe das Gym- nasium im Jahr 2020 abgeschlossen und sei am (…) 2023 mit drei ehema- ligen Schulfreunden in die Berge gefahren mit der Absicht, sich dort der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) anzuschlies- sen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert, weil der Führer ihrer Gruppe festgenommen worden sei. Dieser habe an seinem Verhör eine Liste mit den Namen von Partei-Leuten bei sich gehabt, worauf auch ihr Name figu- riert habe. Aufgrund des Umstands, dass diese Namensliste in die Hände der türkischen Behörden gelangt sei, sei der türkische Geheimdienst auf sie aufmerksam geworden. Kurze Zeit später sei ihr Nachbar, der auch der Dorfvorsteher gewesen sei, bei ihr zuhause vorbeikommen und habe mit- geteilt, dass die Sicherheitsbehörden sie auf dem Polizeiposten erwarten würden. In der Folge habe die Familie entschieden, sie müsse sich in Si- cherheit bringen und das Land verlassen. Im Übrigen machte die Be- schwerdeführerin geltend, ihr Vater sei politisch aktiv, er habe bei den letz- ten Wahlen als [politisches Amt] für die türkische Partei Halkların Demo- kratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) kandidiert. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Kopien folgender amtlicher Dokumente aus der Türkei als Be- weismittel ein: ‒ Untersuchungsbericht der Polizeibehörde in Adıyaman vom (…) 2024; ‒ Untersuchungsbericht der Polizeibehörde in Adıyaman vom (…) 2024; ‒ Untersuchungsbericht der Polizeibehörde in Adıyaman vom (…) 2024; ‒ Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (…) an die Staatsanwalt- schaft Adıyaman vom (…) 2024;
E-6799/2024 Seite 3 ‒ Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (…) an die Staatsanwalt- schaft Adıyaman vom (…) 2024; ‒ Antrag der Staatsanwaltschaft von Adıyaman vom (…) 2024 an den Friedensstrafrichter in Adıyaman auf Ausstellung eines Vorführbefehls wegen Propaganda für eine terroristische Organisation; ‒ Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters in Adıyaman vom (…) 2024; ‒ Vorführbefehl des Friedensstrafrichters in Adıyaman vom (…) 2024; ‒ Antrag der Staatsanwaltschaft von Adıyaman vom (…) 2024 an den Friedensstrafrichter in Adıyaman auf Ausstellung eines Vorführbefehls wegen Propaganda für eine terroristische Organisation; ‒ Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters in Adıyaman vom (…) 2024; ‒ Vorführbefehl des Friedensstrafrichters in Adıyaman vom (…) 2024; ‒ Bericht beziehungsweise KAFES-Auszug über die Beschwerdeführerin.
D. Am 16. Oktober 2024 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf vom selben Tag zur Stellungnahme zu, zu welchem sie sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 äusserte. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2024 focht die Beschwerdefüh- rerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 sei aufzuheben. Es sei fest- zustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar- keit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihr von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sa- che zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses.
E-6799/2024 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-6799/2024 Seite 5
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst wird festgehalten, im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfah- ren fänden sich keine Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführe- rin wegen Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nach Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches ein Verfahren in der Türkei bestehe. Das in einem Bericht erwähnte Ermittlungsverfahren wegen Be- leidung des Staatspräsidenten sei nachgeschoben, weil die Beschwerde- führerin dieses Ermittlungsverfahren weder zuvor an der Anhörung er- wähnt noch entsprechende Justizdokumente eingereicht habe. Die einge- reichten Dokumente würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, kei- nen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen und auch keine (verifizierbaren) Sicherheitsmale enthalten. Sie seien leicht zu fälschen oder problemlos gegen Entgelt zu beschaffen, wes- halb deren Beweiswert gering sei. Die Frage, ob es sich um echte Verfah- rensdokumente handle, könne jedoch offenbleiben, da gegen die Be- schwerdeführerin zwar mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- be- ziehungsweise Untersuchungsverfahren, aber keine Gerichtsverfahren er- öffnet worden seien. In der Türkei würden Ermittlungs- und Untersuchungs- verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge- stellt. Hinsichtlich der zwei Vorführbefehle des Friedensrichters von Adıyaman sei festzustellen, dass es sich formell nicht um Haftbefehle handle und deren Zweck es gemäss dem Dokument sei, die Beschwerde- führerin einzuvernehmen, und sie danach wieder freizulassen. Demnach habe die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Vorbringen nicht mit
E-6799/2024 Seite 6 erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reise in die Berge mit Freunden sei nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung herbeizuführen, da zwischen dieser Reise und den zweimaligen Nachfra- gen bei ihr zuhause kein Zusammenhang erkennbar sei. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der türkische Geheimdienst die Be- schwerdeführerin tatsächlich gesucht hätte. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch aktiv gewesen und hätte mit keinen – mit Ausnahme des "Füh- rers", über den sie nichts gewusst habe – PKK-Personen Kontakt gehabt. Zudem habe sie keine persönlichen Kontakte mit den türkischen Behörden gehabt und das Land auf legalem Weg per Flugzeug verlassen. Auch die Schikanen und Benachteiligungen, die die Beschwerdeführerin und ihre Familie angeblich aufgrund ihrer kurdischen Herkunft erlitten hät- ten, bezeichnete das SEM mangels Intensität beziehungsweise Vorliegens von ernsthaften Nachteilen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet die Beschwerdeführerin, die Vor- instanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.
Sie stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie und sei bis zu ihrer Flucht während mindestens zwei Jahren aktive Unterstützerin der HDP ge- wesen. Sie habe aber bewusst auf eine Mitgliedschaft bei der HDP ver- zichtet, da eine solche seitens der staatlichen Behörden respektive der tür- kischen Polizei diverse Konsequenzen zur Folge haben könne.
Gemäss dem beigelegten Anwaltsschreiben vom (…) 2024 aus der Türkei laufe gegen sie zurzeit ein Ermittlungsverfahren wegen Propagandabetrei- bung zugunsten der PKK sowie eines wegen der Mitgliedschaft in dersel- ben Organisation. Die Beweismittel hinsichtlich der Mitgliedschaft habe ihre türkische Anwältin jedoch noch nicht erhalten aufgrund eines Geheim- haltungsbeschlusses. Es sei davon auszugehen, dass der türkische Staat Fichen angelegt habe und sie, die Beschwerdeführerin, bei ihrer Wiedereinreise aufgrund des po- litischen Datenblatts und seiner unwiderruflichen Einträge festgenommen werden würde. Bei einer Haft würden gemäss SFH-Bericht vom 19. Mai 2017 auch angeblichen PKK-Verdächtigen Folter und Misshandlung dro- hen und Rechtsverstösse und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in
E-6799/2024 Seite 7 der Türkei straffrei bleiben. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus oder Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation verhaftet zu werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnli- chen Gruppierungen zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat füh- ren, wobei kein faires Verfahren zu erwarten sei und ein erhebliches Risiko bestehe, in Haft misshandelt zu werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM legt einlässlich dar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Voraus- setzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Versuchs der Beschwerdeführerin, sich der PKK anzuschliessen (Reise in die Berge), und der anschliessend angeblich stattgefundenen behördlichen Suche nach der Beschwerdefüh- rerin ist festzuhalten, dass diese Ereignisse nicht genügen, um daraus auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen. Namentlich gab die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu Protokoll, es sei – im Nachgang zur Reise in die Berge – lediglich die Aufforderung der Polizei, die Beschwerdeführerin solle sich auf deren Posten begeben, zweimal durch den Nachbar und Dorfvorsteher an die Adresse der Beschwerdefüh- rerin mündlich weitergeleitet worden (vgl. SEM-Akte […]). Weitere Vor- kommnisse oder Behelligungen im Zusammenhang mit den türkischen Be- hörden gehen aus ihren Schilderungen nicht hervor. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass sie tatsächlich, wie behauptet, im Visier des Geheimdienstes gewesen wäre und ihr deshalb ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Bei der heutigen Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass über die Beschwerdeführerin bereits ein Datenblatt an- gelegt worden ist (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 6.3 Des Weiteren sind einige Ungereimtheiten in den Vorbringen der Be- schwerdeführerin festzustellen. Namentlich decken sich die von der Be- schwerdeführerin nachgereichten Beweismittel aus der Türkei inhaltlich bloss geringfügig mit dem Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin. Ihr wird in den vorgelegten Akten Propaganda wegen Unterstützung einer ter- roristischen Organisation vorgeworfen, indes beziehe sich dieser Vorwurf
E-6799/2024 Seite 8 gemäss Erläuterung der Beschwerdeführerin bloss auf einen bestimmten Beitrag, den sie in den sozialen Medien geteilt habe (vgl. SEM-Akte […]). Dies steht im Widerspruch zur Schilderung der Beschwerdeführerin, dass sie von den staatlichen Behörden wegen Unterstützung (einer Terrororga- nisation) aufgrund ihres Versuchs, sich den PKK anzuschliessen, verfolgt werde (vgl. SEM-Akte […]). Sodann ist im Sinne der vorinstanzlichen Er- wägungen festzuhalten, dass in den nachgereichten Beweismitteln neu die Beleidigung des Staatspräsidenten vorgeworfen wird (vgl. Bericht bezie- hungsweise KAFES-Auszug der Beschwerdeführerin), was von der Be- schwerdeführerin bisher unerwähnt blieb. Auch das von ihr an der Anhö- rung geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft (bei der PKK) findet in den Beweisakten keine Erwähnung. Das in der Beschwerde dagegen vorgebrachte Argument, aus Geheimhaltungsinteressen würde der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in den Untersu- chungsakten nicht erwähnt, überzeugt nicht, zumal keine Gründe ersicht- lich sind, weshalb ausgerechnet bloss dieser Tatbestand und nicht jener der Propagandabetreibung in den Untersuchungsakten geheim gehalten werden sollte.
E. 6.4 Unabhängig von den vorstehend genannten Ungereimtheiten kann in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel festgehalten werden, dass offen ist, ob die Staatsanwaltschaft die der Be- schwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und Anklage erheben wird, zumal eine behauptete An- klageschrift nicht in den Akten liegt. Folglich ist auch offen, ob das zustän- dige Gericht eine mögliche Anklage als begründet erachten und ein Ge- richtsverfahren eröffnen wird, ob die Beschwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird, zumal darauf hinzuweisen ist, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteile BVGer E-4103/2024 vom
E. 6.5 Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen, die sie und ihre Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erlitten hätten, erfüllen mangels hinreichender Intensität die Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektiv- verfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind im Fall der Kurden in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.).
E. 6.6 Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, die Beschwerdeführerin sei während ihrer Anhörung aufgrund psychischer Beschwerden nicht in der Lage gewesen, alle Asylgründe korrekt darzulegen, kann ihr nicht ge- folgt werden (vgl. Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerin hat am Ende der Anhörung die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls aus- drücklich erklärt sowie bestätigt, dass das Protokoll ihren freien Äusserun- gen entspreche. Zwar gab sie auf die Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, zu Protokoll, es gehe ihr psychisch nicht so gut (vgl. SEM-Akte […]). Es ist aber ihren Protokollaussagen an keiner Stelle zu entnehmen, dass dieser Umstand ihre Befragungsfähigkeit beeinträchtigt hätte, zumal sie ohne Einwände und ohne dass Unterbrechungen auf ihre Veranlassung hin erforderlich wurden, an der gesamten Anhörung teilgenommen hat. Dem- entsprechend vermag sie aus diesem Vorhalt nichts zu ihren Gunsten ab- leiten.
E. 6.7 Auch drohen ihr keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen auf- grund eines Gefährdungsprofil im Sinne des SFH-Berichts vom 19. Mai 2017, auf welchen in der Beschwerde Bezug genommen wird (vgl. Be- schwerde S. 7 f.). Das darin aufgeführte Gefährdungsprofil einer PKK-Ver- dächtigen erfüllt sie offensichtlich nicht. Die Behauptung in der Be- schwerde, sie sei in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise politisch äusserst aktiv gewesen, blieb bisher gänzlich unerwähnt und wird auch mit keinen Beweismitteln untermauert, weshalb sie als nachgeschoben zu- rückzuweisen ist. Auch aus dem der Beschwerde beigelegten Anwalts- schreiben vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Be- schwerde einzugehen, weil sie zu keinem anderen Ergebnis führen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde bei der Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
E-6799/2024 Seite 10 ausgesetzt. Demnach hat die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2024 E. 8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, je m.w.H.). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsak- ten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künfti- ger Verfolgung verneint und es kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom
7. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1; E- 3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.).
E-6799/2024 Seite 9
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
E-6799/2024 Seite 11 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
E-6799/2024 Seite 12 der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).
E. 8.3.3 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.).
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ und damit aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adıyaman. Das Vorliegen individueller Vollzugshindernisse wurden von der Vorinstanz in casu zu Recht verneint. Es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die in der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht bestritten wurden.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer tür- kischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum (…) 2033 ist, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-6799/2024 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils (ohne Durchführung eines Schriften- wechsels) gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6799/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6799/2024 Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz Adiyaman, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. August 2023 auf legalem Weg per Direktflug nach C._______ [Balkanstaat]. Nach einem Aufenthalt in C._______ von rund einem Jahr in verschiedenen Gastunterkünften reiste sie in einem Fahrzeug illegal in die Schweiz ein, wo sie am 16. September 2024 um Asyl nachsuchte. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe das Gymnasium im Jahr 2020 abgeschlossen und sei am (...) 2023 mit drei ehemaligen Schulfreunden in die Berge gefahren mit der Absicht, sich dort der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) anzuschliessen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert, weil der Führer ihrer Gruppe festgenommen worden sei. Dieser habe an seinem Verhör eine Liste mit den Namen von Partei-Leuten bei sich gehabt, worauf auch ihr Name figuriert habe. Aufgrund des Umstands, dass diese Namensliste in die Hände der türkischen Behörden gelangt sei, sei der türkische Geheimdienst auf sie aufmerksam geworden. Kurze Zeit später sei ihr Nachbar, der auch der Dorfvorsteher gewesen sei, bei ihr zuhause vorbeikommen und habe mitgeteilt, dass die Sicherheitsbehörden sie auf dem Polizeiposten erwarten würden. In der Folge habe die Familie entschieden, sie müsse sich in Sicherheit bringen und das Land verlassen. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei politisch aktiv, er habe bei den letzten Wahlen als [politisches Amt] für die türkische Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) kandidiert. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Kopien folgender amtlicher Dokumente aus der Türkei als Beweismittel ein: Untersuchungsbericht der Polizeibehörde in Adiyaman vom (...) 2024; Untersuchungsbericht der Polizeibehörde in Adiyaman vom (...) 2024; Untersuchungsbericht der Polizeibehörde in Adiyaman vom (...) 2024; Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (...) an die Staatsanwaltschaft Adiyaman vom (...) 2024; Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft (...) an die Staatsanwaltschaft Adiyaman vom (...) 2024; Antrag der Staatsanwaltschaft von Adiyaman vom (...) 2024 an den Friedensstrafrichter in Adiyaman auf Ausstellung eines Vorführbefehls wegen Propaganda für eine terroristische Organisation; Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters in Adiyaman vom (...) 2024; Vorführbefehl des Friedensstrafrichters in Adiyaman vom (...) 2024; Antrag der Staatsanwaltschaft von Adiyaman vom (...) 2024 an den Friedensstrafrichter in Adiyaman auf Ausstellung eines Vorführbefehls wegen Propaganda für eine terroristische Organisation; Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters in Adiyaman vom (...) 2024; Vorführbefehl des Friedensstrafrichters in Adiyaman vom (...) 2024; Bericht beziehungsweise KAFES-Auszug über die Beschwerdeführerin. D. Am 16. Oktober 2024 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf vom selben Tag zur Stellungnahme zu, zu welchem sie sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 äusserte. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2024 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihr von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst wird festgehalten, im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren fänden sich keine Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nach Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches ein Verfahren in der Türkei bestehe. Das in einem Bericht erwähnte Ermittlungsverfahren wegen Beleidung des Staatspräsidenten sei nachgeschoben, weil die Beschwerdeführerin dieses Ermittlungsverfahren weder zuvor an der Anhörung erwähnt noch entsprechende Justizdokumente eingereicht habe. Die eingereichten Dokumente würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen und auch keine (verifizierbaren) Sicherheitsmale enthalten. Sie seien leicht zu fälschen oder problemlos gegen Entgelt zu beschaffen, weshalb deren Beweiswert gering sei. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne jedoch offenbleiben, da gegen die Beschwerdeführerin zwar mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren, aber keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. In der Türkei würden Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Hinsichtlich der zwei Vorführbefehle des Friedensrichters von Adiyaman sei festzustellen, dass es sich formell nicht um Haftbefehle handle und deren Zweck es gemäss dem Dokument sei, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen, und sie danach wieder freizulassen. Demnach habe die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reise in die Berge mit Freunden sei nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung herbeizuführen, da zwischen dieser Reise und den zweimaligen Nachfragen bei ihr zuhause kein Zusammenhang erkennbar sei. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der türkische Geheimdienst die Beschwerdeführerin tatsächlich gesucht hätte. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch aktiv gewesen und hätte mit keinen - mit Ausnahme des "Führers", über den sie nichts gewusst habe - PKK-Personen Kontakt gehabt. Zudem habe sie keine persönlichen Kontakte mit den türkischen Behörden gehabt und das Land auf legalem Weg per Flugzeug verlassen. Auch die Schikanen und Benachteiligungen, die die Beschwerdeführerin und ihre Familie angeblich aufgrund ihrer kurdischen Herkunft erlitten hätten, bezeichnete das SEM mangels Intensität beziehungsweise Vorliegens von ernsthaften Nachteilen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet die Beschwerdeführerin, die Vor-instanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie und sei bis zu ihrer Flucht während mindestens zwei Jahren aktive Unterstützerin der HDP gewesen. Sie habe aber bewusst auf eine Mitgliedschaft bei der HDP verzichtet, da eine solche seitens der staatlichen Behörden respektive der türkischen Polizei diverse Konsequenzen zur Folge haben könne. Gemäss dem beigelegten Anwaltsschreiben vom (...) 2024 aus der Türkei laufe gegen sie zurzeit ein Ermittlungsverfahren wegen Propagandabetreibung zugunsten der PKK sowie eines wegen der Mitgliedschaft in derselben Organisation. Die Beweismittel hinsichtlich der Mitgliedschaft habe ihre türkische Anwältin jedoch noch nicht erhalten aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses. Es sei davon auszugehen, dass der türkische Staat Fichen angelegt habe und sie, die Beschwerdeführerin, bei ihrer Wiedereinreise aufgrund des politischen Datenblatts und seiner unwiderruflichen Einträge festgenommen werden würde. Bei einer Haft würden gemäss SFH-Bericht vom 19. Mai 2017 auch angeblichen PKK-Verdächtigen Folter und Misshandlung drohen und Rechtsverstösse und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in der Türkei straffrei bleiben. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus oder Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation verhaftet zu werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen, wobei kein faires Verfahren zu erwarten sei und ein erhebliches Risiko bestehe, in Haft misshandelt zu werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM legt einlässlich dar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Versuchs der Beschwerdeführerin, sich der PKK anzuschliessen (Reise in die Berge), und der anschliessend angeblich stattgefundenen behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese Ereignisse nicht genügen, um daraus auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen. Namentlich gab die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu Protokoll, es sei - im Nachgang zur Reise in die Berge - lediglich die Aufforderung der Polizei, die Beschwerdeführerin solle sich auf deren Posten begeben, zweimal durch den Nachbar und Dorfvorsteher an die Adresse der Beschwerdeführerin mündlich weitergeleitet worden (vgl. SEM-Akte [...]). Weitere Vorkommnisse oder Behelligungen im Zusammenhang mit den türkischen Behörden gehen aus ihren Schilderungen nicht hervor. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass sie tatsächlich, wie behauptet, imVisier des Geheimdienstes gewesen wäre und ihr deshalb ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Bei der heutigen Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass über die Beschwerdeführerin bereits ein Datenblatt angelegt worden ist (vgl. Beschwerde S. 6). 6.3 Des Weiteren sind einige Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin festzustellen. Namentlich decken sich die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Beweismittel aus der Türkei inhaltlich bloss geringfügig mit dem Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin. Ihr wird in den vorgelegten Akten Propaganda wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation vorgeworfen, indes beziehe sich dieser Vorwurf gemäss Erläuterung der Beschwerdeführerin bloss auf einen bestimmten Beitrag, den sie in den sozialen Medien geteilt habe (vgl. SEM-Akte [...]). Dies steht im Widerspruch zur Schilderung der Beschwerdeführerin, dass sie von den staatlichen Behörden wegen Unterstützung (einer Terrororganisation) aufgrund ihres Versuchs, sich den PKK anzuschliessen, verfolgt werde (vgl. SEM-Akte [...]). Sodann ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass in den nachgereichten Beweismitteln neu die Beleidigung des Staatspräsidenten vorgeworfen wird (vgl. Bericht beziehungsweise KAFES-Auszug der Beschwerdeführerin), was von der Beschwerdeführerin bisher unerwähnt blieb. Auch das von ihr an der Anhörung geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft (bei der PKK) findet in den Beweisakten keine Erwähnung. Das in der Beschwerde dagegen vorgebrachte Argument, aus Geheimhaltungsinteressen würde der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in den Untersuchungsakten nicht erwähnt, überzeugt nicht, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ausgerechnet bloss dieser Tatbestand und nicht jener der Propagandabetreibung in den Untersuchungsakten geheim gehalten werden sollte. 6.4 Unabhängig von den vorstehend genannten Ungereimtheiten kann in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel festgehalten werden, dass offen ist, ob die Staatsanwaltschaft die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und Anklage erheben wird, zumal eine behauptete Anklageschrift nicht in den Akten liegt. Folglich ist auch offen, ob das zuständige Gericht eine mögliche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob die Beschwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird, zumal darauf hinzuweisen ist, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteile BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, je m.w.H.). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint und es kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom7. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1; E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.). 6.5 Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen, die sie und ihre Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erlitten hätten, erfüllen mangels hinreichender Intensität die Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektiv-verfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind im Fall der Kurden in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.). 6.6 Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, die Beschwerdeführerin sei während ihrer Anhörung aufgrund psychischer Beschwerden nicht in der Lage gewesen, alle Asylgründe korrekt darzulegen, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerin hat am Ende der Anhörung die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls ausdrücklich erklärt sowie bestätigt, dass das Protokoll ihren freien Äusserungen entspreche. Zwar gab sie auf die Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, zu Protokoll, es gehe ihr psychisch nicht so gut (vgl. SEM-Akte [...]). Es ist aber ihren Protokollaussagen an keiner Stelle zu entnehmen, dass dieser Umstand ihre Befragungsfähigkeit beeinträchtigt hätte, zumal sie ohne Einwände und ohne dass Unterbrechungen auf ihre Veranlassung hin erforderlich wurden, an der gesamten Anhörung teilgenommen hat. Dementsprechend vermag sie aus diesem Vorhalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.7 Auch drohen ihr keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund eines Gefährdungsprofil im Sinne des SFH-Berichts vom 19. Mai 2017, auf welchen in der Beschwerde Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Das darin aufgeführte Gefährdungsprofil einer PKK-Verdächtigen erfüllt sie offensichtlich nicht. Die Behauptung in der Beschwerde, sie sei in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise politisch äusserst aktiv gewesen, blieb bisher gänzlich unerwähnt und wird auch mit keinen Beweismitteln untermauert, weshalb sie als nachgeschoben zurückzuweisen ist. Auch aus dem der Beschwerde beigelegten Anwalts-schreiben vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keinem anderen Ergebnis führen. 6.8 Zusammenfassend ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde bei der Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Demnach hat die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 8.3.3 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). 8.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ und damit aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman. Das Vorliegen individueller Vollzugshindernisse wurden von der Vorinstanz in casu zu Recht verneint. Es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die in der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht bestritten wurden. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer türkischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum (...) 2033 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils (ohne Durchführung eines Schriftenwechsels) gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: