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D-1583/2022

D-1583/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine aus der Provinz B._______ stammende Tür- kin kurdischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am

28. Oktober 2019 und reiste legal mit einem Visum gemeinsam mit ihren Eltern (C._______ und D._______, N […]), dem damals minderjährigen Bruder (E._______, N […]) und ihrer Schwester F._______ (N […]) in die Schweiz ein. Am 16. Dezember 2019 stellte sie ein Asylgesuch. B. Am 23. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 teilte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass gegen die Beschwerdeführe- rin, ihre Geschwister und ihre Eltern aufgrund ihres prokurdischen Enga- gements und wegen regierungskritischer Veröffentlichungen in sozialen Medien (sog. "Posts") in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Zudem kündigte sie an, einen in der Türkei tätigen Rechtsanwalt mit der Beschaffung entsprechender Dokumente zu beauftragen. D. Am 18. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich angehört, am 14. September 2020 fand eine ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie habe gemeinsam mit ihren Geschwistern und ihren Eltern in B._______ gelebt. Ihre Familie habe die Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) durch Beiträge in den sozialen Medien unterstützt. Sie seien aber nicht Mit- glieder dieser Partei und auch sonst politisch nicht aktiv gewesen; lediglich ihr Grossvater habe sich in der Politik engagiert. Sie sei am 28. Oktober 2019 mit ihrer Familie für einen Urlaub in die Schweiz gereist. Nach ihrer Einreise hätten sie durch soziale Medien und die Nachrichten erfahren, dass es in der Türkei am 14. November 2019 zu einer Operation gegen die HDP gekommen sei, bei der 52 Personen festgenommen worden seien. Sie hätten erfahren, dass noch eine weitere Aktion gegen HDP-Mitglieder geplant sei, anlässlich derer auch gegen ihre Familie hätte vorgegangen werden sollen. Tatsächlich sei am 27. November 2019 auch bei ihrer eige- nen Familie zuhause eine Razzia durchgeführt und ihre Computer seien beschlagnahmt worden. Von dieser Hausdurchsuchung hätten sie telefo- nisch von ihrer Nachbarin G._______ erfahren. Ein Polizist aus der

D-1583/2022 Seite 3 Nachbarschaft habe ihren Grossvater darüber informiert, dass es weitere Razzien geben werde. Nachdem der Grossvater dies ihrem Vater mitgeteilt habe, hätten sie ihren Rechtsanwalt in der Türkei damit beauftragt, weitere Informationen über diese Vorkommnisse zu beschaffen. Dieser habe ver- schiedene Strafakten wegen Propaganda für eine terroristische Vereini- gung und Beleidigung des türkischen Präsidenten betreffend die gesamte Familie ausfindig gemacht. Anschliessend seien sie und die Familie auch darüber informiert worden, dass eine Person namens H. Y. am 20. Dezem- ber 2019 eine Anzeige erstattet habe wegen Beiträgen in dem sozialen Netzwerk "Facebook" betreffend die HDP. Am 8. Januar 2020 sei eine Un- tersuchung (Nr. 2019/126350) gegen sie eingeleitet worden. Am 1. Sep- tember 2020 hätten sie und ihre Familie erfahren, dass der türkische Staat einen Haftbefehl gegen sie erlassen habe, wobei diese Entscheidung ge- heim gehalten worden sei. Tatsächlich hätten die türkischen Behörden erst am 8. Januar 2021 einen Haftbefehl gegen ihre Familie wegen terroristi- scher Propaganda gemäss dem Antiterrorismusgesetz erlassen. Ihr Anwalt habe ihnen von einer Rückkehr in die Türkei abgeraten, weshalb sie in der Schweiz um Asyl ersucht hätten. Wenn sie bei der Hausdurchsuchung an- wesend gewesen wären, wären sie bestimmt festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sie bei einer Rückkehr zu einer acht- jährigen Gefängnisstrafe verurteilt würde. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei immer wieder von mehreren Männern mit langen weissen Röcken und Bärten belästigt worden. Diese hätten von ihr verlangt, dass sie sich gemäss den Vorschrif- ten der islamischen Religion verhalte und kleide. Das Leben in der Türkei als Frau sei schwierig gewesen, und sie habe keinerlei Freiheiten gehabt und nicht nach ihren eigenen Vorstellungen leben können. Ferner habe sich eine Mitschülerin aufgrund dessen, dass sie kurdische Musik gehört habe, gegen sie gestellt, und deren Mutter habe ihr mit einer Anzeige ge- droht. E. Am 27. März 2020 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. F. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM die folgenden Beweismittel zu den Akten:

D-1583/2022 Seite 4 - Schreiben des türkischen Rechtsanwalts H._______ vom 15. Januar 2020,

19. Februar 2021 und 6. Januar 2022 betreffend das gegen die Beschwerde- führerin und ihre Familie geführte Strafverfahren in der Türkei inklusive Über- setzung - Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 8. Januar 2020 inklusive Übersetzung - handschriftlich verfasste Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie vom 20. Dezember 2019 - beglaubigte Unterschrift des türkischen Rechtsanwaltes mit Zustellcouvert - verschiedene Auszüge aus sozialen Medien - Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 30. Dezember 2020 betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre Schwester - Polizeiprotokoll vom 8. Dezember 2020 - Genehmigungsbeschluss und Festnahmebefehl des Strafgerichts B._______ vom 8. Januar 2021 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Familie - Fotografien der Beschwerdeführerin an pro-kurdischen Kundgebungen - Schreiben des kurdischen Kulturvereins J._______ vom 29. Oktober 2021 - Anklageschriften der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 11. Januar 2022 wegen "Beleidigung und Erniedrigung der türkischen Regierung" sowie zwei Gerichtsvorladungen vom 1. und 2. Februar 2022, alle Dokumente betreffend ihre Schwester und ihren Vater

G. Mit Verfügung vom 3. März 2022 (eröffnet am 4. März 2022) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Betreffend die Eltern und Geschwister wurde mit Verfügungen desselben Datums festgestellt, dass diese die Flüchtlings- eigenschaft erfüllten, die jeweiligen Asylgesuche wurden jedoch abgelehnt. H. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, "subeventualiter" sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

D-1583/2022 Seite 5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie die Gewährung des Replikrechts. I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, ohne Gegenbericht gehe das Gericht davon aus, dass nur die Ziffn. 1– 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs so- wie Wegweisung) angefochten seien, hingegen nicht die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerech- ten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. J. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte das SEM am 3. Juni 2022 eine Vernehmlassung ein, zu der sich die Beschwerdeführerin nicht äus- serte. K. Am 13. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM weitere fremdsprachige Beweismittel ohne genaue Bezeichnung der Dokumente oder Übersetzungen zu den Akten. Das SEM leitete diese Akten an das Bundesverwaltungsgericht weiter. L. Am 25. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz diese Be- weismittel zu und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Am 8. Mai 2025 reichte das SEM eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin liess die ihr gesetzte Frist, zur Eingabe des SEM wiederum Stellung zu nehmen, ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Ge- biet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf

D-1583/2022 Seite 6 die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ziffn. 1–3 der ange- fochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung aus der Schweiz), nicht hingegen gegen die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (vgl. In- struktionsverfügung vom 12. April 2022).

E. 4 Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2022 brachte die Instruktionsrich- terin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM unter Fristan- setzung zur Einreichung einer Replik zur Kenntnis (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG). Damit wurde ihrem Antrag auf Gewährung des Replikrechts ent- sprochen.

E. 5 Vorweg ist festzustellen, dass der in der Beschwerdeschrift gestellte Rück- weisungsantrag nicht begründet wurde. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde lediglich pauschal geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern der rechtserhebli- che Sachverhalt unvollständig oder falsch erstellt worden sein soll. Auch kann aus den Akten kein Verfahrensfehler erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als von der Beschwerdeführerin gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-1583/2022 Seite 7 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als asylbeachtlich. Die Beschwerdeführerin sei bislang in der Türkei nicht ver- urteilt worden und gelte als unbescholten. Aufgrund dessen und weil sie kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie zu ei- ner Freiheitsstrafe verurteilt werde, gering. Sie habe die Türkei zudem legal verlassen können. Ferner habe sie den Akten zufolge vor ihrer Ausreise mit den türkischen Behörden keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Den einge- reichten Gerichtsakten lasse sich entnehmen, dass sie wegen möglicher strafrechtlich relevanter Äusserungen auf "Facebook" angezeigt worden sei. Dabei handle es sich um verschiedene Beiträge, die sie geteilt oder mit dem Kommentar "gefällt mir" versehen habe. Diese seien von der Polizei, wie die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft zeige, als strafwürdig er- achtet und eine Ermittlung sei aufgenommen worden. Auf Antrag des Staatsanwalts habe der zuständige Friedensrichter einen Vorführbefehl wegen des Verbrechens der „Propaganda für eine terroristische Organisa- tion“ ausgestellt. Demnach würde sie von der zuständigen Staatsanwalt- schaft in dieser Angelegenheit befragt. Anschliessend würde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Anklageschrift vorliegen wür- den. Im Zeitraum zwischen 2010 und 2016 seien Strafverfahren wegen dieser Straftat in der Türkei sehr häufig eingeleitet worden. Verurteilungen seien dabei nur in knapp einem Drittel der Fälle ergangen. Sollte es tat- sächlich zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin kommen, sei nicht von einer unbedingten Haftstrafe auszugehen, zumal die türkischen Ge- richte bei Straftaten, die von Strafen mit höchstens zwei Jahren Haft be- droht seien, sowie bei Ersttätern bedingte Haftstrafen aussprächen. Diese Voraussetzungen träfen bei der Beschwerdeführerin zu. Entgegen ihrer Einschätzung sei demnach nicht von einer Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe auszugehen. Das Risiko, dass sie bei einer Rückkehr Misshandlungen und Folter ausgesetzt wäre, sei angesichts

D-1583/2022 Seite 8 ihres fehlenden politischen Profils und weil sie bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden im Sinne des Asylgesetzes gehabt habe, als äusserst gering einzuschätzen. Betreffend den Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Festnahme oder einer an- stehenden Haftstrafe insbesondere für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlung und Folter bestehe, stellte die Vorinstanz fest, sie könne diese Einschätzung in so allgemeiner Form nicht teilen. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Hausdurchsuchung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie stattgefunden habe. Zudem habe eine Frau ihr mit einer Anzeige gedroht, wenn sie weiterhin kurdische Musik höre. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwiefern sie Schwierigkeiten wegen ihrer kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen wäre. Auch die unan- genehmen Situationen mit den Männern, die sie wegen ihrer unreligiösen Verhaltensweisen kritisiert hätten, begründeten keine Nachteile in Sinne des Asylgesetzes. Die kurdische Bevölkerung in der Türkei unterliege ver- schiedenen Formen von Belästigungen und Ungerechtigkeiten. Dennoch sei eine Existenz in der Türkei nicht unmöglich oder unerträglich gemäss den asylrechtlichen Bestimmungen. Die Situation der kurdischen Minder- heit in der Türkei für sich genommen stelle demnach keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei zunächst auffallend, dass sich das Interesse der Beschwerdeführerin an der türki- schen Politik erst in der Schweiz entwickelt habe. Sie habe in den Anhö- rungen angegeben, in der Türkei politisch nicht engagiert gewesen zu sein. Auch habe sie mit den Behörden nie Schwierigkeiten gehabt. Ihre Befürch- tung, aufgrund ihrer Aktivitäten in der Schweiz verfolgt zu werden, sei nach dem derzeitigen Stand der Dinge unbegründet. Es sei noch nicht einmal erwiesen, dass die türkischen Behörden von ihren Demonstrationsteilnah- men überhaupt Kenntnis hätten.

E. 7.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Sie sei mit denselben Proble- men konfrontiert wie ihre Familienangehörigen. Im Gegensatz zu ihnen sei ihr aber nur eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen gewährt worden. Ihr Rechtsanwalt in der Türkei habe Angst, die Strafakten einzu- sehen, und habe deshalb vorgeschlagen, das Mandat niederzulegen. Dies zeige, welches Risiko für sie bestehe. Es sei wahrscheinlich, dass bei einer

D-1583/2022 Seite 9 Rückkehr in die Türkei gegen sie Anklage erhoben werde und sie inhaftiert würde. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf die Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts und führte aus, Personen, die wegen vermuteter oder tat- sächlicher Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, unterlä- gen einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter bei einer Festnahme oder in Hinblick auf den Vollzug von Haftstrafen.

E. 7.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf den Unterschied zwi- schen den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Familienmitglieder, deren Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Sie betreffend sei im Gegensatz zu ihren Familienangehörigen keine An- klage erhoben worden, sondern das Verfahren befinde sich im Ermittlungs- stadium. Die Tatsache, dass sie prokurdische Beiträge in den sozialen Me- dien teile, mache sie noch nicht zu einer in den Augen der türkischen Be- hörden politisch aktiven Person mit einem entsprechenden politischen Pro- fil. Obwohl bei einer Rückreise in die Türkei von einer Festnahme und Zu- führung zu den Strafverfolgungsbehörden zwecks Befragung auszugehen sei, sei es höchst unwahrscheinlich, dass sie zu einer Freiheitsstrafe ver- urteilt würde, die einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gleichkäme.

E. 7.4 In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2025 zu den von der Beschwer- deführerin neu eingereichten Beweismitteln führte das SEM aus, bei einem der beiden neuen Beweismittel – die weiteren zwei Dokumente seien be- reits aktenkundig – handle es sich um eine Anfrage der Staatsanwaltschaft an das Gericht betreffend Festnahme der Beschwerdeführerin. Das zweite Beweismittel stelle einen Trennungsbeschluss des Gerichts und somit ein formelles Urteil dar. Die Beschwerdeführerin sei den Akten zufolge wegen Terrorpropaganda und Verherrlichung von Straftaten und Straftätern ange- klagt worden. Allerdings sei das Verfahren an das Strafgericht zurücküber- wiesen worden, damit dieses prüfe, ob der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Beitrag als Terrorpropaganda zu werten sei. Bei dieser Rücküberweisung handle es sich um das neuste Beweismittel. Zudem sei der Beweiswert von strafrechtlichen Dokumenten aus der Türkei aufgrund der leichten Fälschbarkeit gering. Das SEM berief sich des Wei- teren auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach türkische Gerichte in Fällen wie dem Vorliegenden nicht den vollen Straf- rahmen ausschöpften und nur ein gewisser Anteil der Verfahren mit einer Verurteilung ende. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine bevor-

D-1583/2022 Seite 10 stehende Untersuchungshaft in naher Zukunft vor. Somit sei die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei festgenom- men und in Haft genommen werde, als gering einzustufen. Sollte dennoch eine Freiheitsstrafe gegen sie verhängt werden, sei unwahrscheinlich, dass diese unbedingt angeordnet werde und sie diese in einem Gefängnis verbüssen müsse. Ferner seien die gegen sie erhobenen Vorwürfe den Akten zufolge nicht ganz unbegründet, da sie Bilder von bewaffneten Soldaten verbreitet habe und dies als Gutheissung von gewalttätigen Handlungen aufgefasst wer- den könnte. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte sei daher grund- sätzlich rechtmässig. Schliesslich hielt das SEM fest, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Be- schwerdeführerin im Jahr 2020 in engem Zusammenhang mit der Asylan- tragstellung im Dezember 2019 stehen würden. Zudem sei ihr Engagement niederschwellig; im Wesentlichen habe sie die veröffentlichten Fotografien aus anderen Quellen bezogen und – wenn überhaupt – nur mit kurzen Kommentaren versehen. Ihre auf Facebook veröffentlichten Beiträge ver- mittelten nicht das Bild einer politischen Aktivistin und hätten nur in selte- nen Fällen "Likes" erhalten. Diese Umstände dürften den türkischen Straf- verfolgungsbehörden nicht entgehen. Ihr Verhalten habe offenbar dazu ge- dient, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was rechtsmissbräuchlich sei und keinen Schutz verdiene.

E. 8 November 2024 E. 8.4 und insbesondere den darin angeführten Verweis auf die türkische Justizstatistik des Jahres 2023). Zentral in diesem Zusammenhang ist, dass – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist und bei der Strafzumessung als "Ersttäterin" behandelt würde. Zudem geht aus den Akten klar hervor, dass sie sich, als sie sich noch in der Türkei aufgehalten hat, nicht für Politik interessiert hat und in dieser Hinsicht auch nicht aktiv war (vgl. SEM-Akten A31 F61, A64 F47). Sie hat erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei begonnen, prokurdische Beiträge auf ihrem Face- book-Profil zu teilen oder zu "liken" (vgl. Beweismittel zur Eingabe vom

E. 8.1 Vorweg ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwer- deführerin aus der Türkei keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe bestanden haben. Die von ihr geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Eth- nie habe erleiden müssen, stellen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels Intensität auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil BVGer E-6799/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.5 m.w.H.). Die Be- schwerdeführerin hatte die Türkei mit der Familie gemäss eigenen Anga- ben verlassen, um eine Urlaubsreise anzutreten. Nachdem ihre Eltern be- reits mehrmals in die Schweiz gereist waren, hatten sich die Kinder (die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister) gewünscht, ebenfalls eine sol- che Reise in die Schweiz zu unternehmen (vgl. SEM-Akte A31 F38). Das

D-1583/2022 Seite 11 SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass im Heimatstaat keine Vor- verfolgung der Beschwerdeführerin bestanden hat.

E. 8.2 Somit ist zu prüfen, ob sich allenfalls nach der Ausreise der Beschwer- deführerin Gründe ergeben haben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft führen könnten.

E. 8.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachflucht- gründe können unter anderem unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder Einrei- chung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zu- künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugen- der Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwer- deführerin auch den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigen- schaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nicht standzuhalten vermochten. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfü- gung verwiesen werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin nichts geltend gemacht, was diese Einschätzung zu erschüttern vermochte. Zwar hat sie mit ihrer Eingabe vom 7. März 2024 an das SEM (Eingang bei Gericht am 14. März 2024, vgl. Beschwerdeakte

12) neue Beweismittel eingereicht betreffend das in der Türkei gegen sie laufende Strafverfahren. Auch diesbezüglich hat das SEM – unter Hinweis auf die Kriterien, welche im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 in Erwägung 8 formuliert wurden – in seiner Duplik vom 8. Mai 2025 eine zutreffende Einordnung vorgenommen (vgl. oben E. 7.1 und 7.4, SEM-Akte A94 Ziff. II).

E. 8.2.3 Das Gericht stellt insbesondere fest, dass Zweck des eingereichten Festnahmebefehls betreffend die Beschwerdeführerin – entgegen ihres Vorbringens – nicht eine dauerhafte Inhaftierung ist, sondern sie soll zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zunächst nur einvernommen werden. Aus dem neusten Beweismittel vom 9. Februar 2024 geht hervor, dass sich das befasste Gericht in B._______ als unzuständig erklärt hat und die Akten an das Strafgericht erster Instanz zurückverwiesen hat, damit dieses prüfe, ob

D-1583/2022 Seite 12 die Posts der Beschwerdeführerin auf ihrem Facebook-Account als terro- ristische Propaganda im Sinne des Türkischen Strafgesetzbuches zu wer- ten sind (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 12, Beweismittel 2, begründetes Ur- teil). Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob das zuständige Gericht die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage überhaupt als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob die Be- schwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asyl- rechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Das SEM hat in der Duplik auch zutreffend festgehalten, dass lediglich ein Bruchteil der Ermitt- lungsverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haft- strafe enden (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom

E. 8.2.4 Diese Einschätzung wird auch durch die eingereichten Fotografien von kurdischen Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin in der Schweiz teilgenommen hat, nicht erschüttert. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und

D-1583/2022 Seite 13 niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Personen aus der Masse herausheben und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die auf- grund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein- druck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Teilnahmen an Demonst- rationen und Kundgebungen sowie an Treffen im kurdischen Frauenverein (vgl. Fotos in den Akten der Vorinstanz, Beweismittelverzeichnis Nr. 13), reichen – auch in einer Gesamtbetrachtung mit ihrem Engagement in sozi- alen Medien – nicht aus, um von einer im Fall der Rückkehr objektiv be- gründeten Furcht vor Repressalien der türkischen Behörden auszugehen. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien von pro-kur- dischen Kundgebungen, auf denen teilweise Plakate mit dem Gesicht des Gründers der kurdischen PKK, Abdullah Öcalan, sowie die Beschwerde- führerin selbst zu sehen sind, ist zu erkennen, dass sich ihr Auftreten an- lässlich dieser Veranstaltungen nicht von den anderen Teilnehmenden un- terscheidet und sie auch nicht in besonderer Weise auffällt oder heraus- sticht. Gleiches gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des kurdischen Kulturvereins J._______ vom 28. Oktober 2021, gemäss welchem die Familie der Beschwerdeführerin in der Türkei "ein politisches Leben führte" und sich im Kulturverein aktiv beteilige. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund ihrer Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in den Fokus der türkischen Regierung gelangte. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllt sie nicht das Profil einer ausserordentlich engagier- ten und exponierten Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Türkinnen und Türken abhebt. Demnach übt sie innerhalb der Gemeinschaft der exiltürkischen Regimegegner und -gegnerinnen keine herausragende und meinungsbildende Rolle aus, und ihr exilpolitisches Engagement übersteigt dasjenige vieler ihrer Landsleute nicht.

E. 8.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerde- führerin vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilen von prokurdischen Beiträgen, Teilnahme an politischen Demonstrationen der kurdischen

D-1583/2022 Seite 14 Diaspora in der Schweiz) niederschwellig sind, weshalb nicht davon aus- zugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Aktivitäten sind nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sie (auch im Fall einer Verurteilung wegen den ihr vorgeworfenen Straftaten) damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbe- dingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft auch nicht im Hinblick auf ihr exilpolitisches Engagement. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2022 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzu- sehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1583/2022 Seite 15

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 März 2020, SEM-Akte A51). Dabei handelt es sich um politische Bei- träge beispielsweise der HDP, die von der Beschwerdeführerin, wie auch von zahlreichen anderen kurdisch-stämmigen türkischen Staatsangehöri- gen, geteilt wurden und werden. Auch der Umstand, dass der Vater (unter Einbezug der Mutter und des Bruders) und die Schwester der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge aner- kannt wurden, vermag an der Feststellung nichts zu ändern, dass die Be- schwerdeführerin selbst kein besonders herausragendes politisches Profil aufweist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1583/2022 Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. März 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus der Provinz B._______ stammende Türkin kurdischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 28. Oktober 2019 und reiste legal mit einem Visum gemeinsam mit ihren Eltern (C._______ und D._______, N [...]), dem damals minderjährigen Bruder (E._______, N [...]) und ihrer Schwester F._______ (N [...]) in die Schweiz ein. Am 16. Dezember 2019 stellte sie ein Asylgesuch. B. Am 23. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 teilte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass gegen die Beschwerdeführerin, ihre Geschwister und ihre Eltern aufgrund ihres prokurdischen Engagements und wegen regierungskritischer Veröffentlichungen in sozialen Medien (sog. "Posts") in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Zudem kündigte sie an, einen in der Türkei tätigen Rechtsanwalt mit der Beschaffung entsprechender Dokumente zu beauftragen. D. Am 18. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich angehört, am 14. September 2020 fand eine ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie habe gemeinsam mit ihren Geschwistern und ihren Eltern in B._______ gelebt. Ihre Familie habe die Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) durch Beiträge in den sozialen Medien unterstützt. Sie seien aber nicht Mitglieder dieser Partei und auch sonst politisch nicht aktiv gewesen; lediglich ihr Grossvater habe sich in der Politik engagiert. Sie sei am 28. Oktober 2019 mit ihrer Familie für einen Urlaub in die Schweiz gereist. Nach ihrer Einreise hätten sie durch soziale Medien und die Nachrichten erfahren, dass es in der Türkei am 14. November 2019 zu einer Operation gegen die HDP gekommen sei, bei der 52 Personen festgenommen worden seien. Sie hätten erfahren, dass noch eine weitere Aktion gegen HDP-Mitglieder geplant sei, anlässlich derer auch gegen ihre Familie hätte vorgegangen werden sollen. Tatsächlich sei am 27. November 2019 auch bei ihrer eigenen Familie zuhause eine Razzia durchgeführt und ihre Computer seien beschlagnahmt worden. Von dieser Hausdurchsuchung hätten sie telefonisch von ihrer Nachbarin G._______ erfahren. Ein Polizist aus der Nachbarschaft habe ihren Grossvater darüber informiert, dass es weitere Razzien geben werde. Nachdem der Grossvater dies ihrem Vater mitgeteilt habe, hätten sie ihren Rechtsanwalt in der Türkei damit beauftragt, weitere Informationen über diese Vorkommnisse zu beschaffen. Dieser habe verschiedene Strafakten wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung und Beleidigung des türkischen Präsidenten betreffend die gesamte Familie ausfindig gemacht. Anschliessend seien sie und die Familie auch darüber informiert worden, dass eine Person namens H. Y. am 20. Dezember 2019 eine Anzeige erstattet habe wegen Beiträgen in dem sozialen Netzwerk "Facebook" betreffend die HDP. Am 8. Januar 2020 sei eine Untersuchung (Nr. 2019/126350) gegen sie eingeleitet worden. Am 1. September 2020 hätten sie und ihre Familie erfahren, dass der türkische Staat einen Haftbefehl gegen sie erlassen habe, wobei diese Entscheidung geheim gehalten worden sei. Tatsächlich hätten die türkischen Behörden erst am 8. Januar 2021 einen Haftbefehl gegen ihre Familie wegen terroristischer Propaganda gemäss dem Antiterrorismusgesetz erlassen. Ihr Anwalt habe ihnen von einer Rückkehr in die Türkei abgeraten, weshalb sie in der Schweiz um Asyl ersucht hätten. Wenn sie bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen wären, wären sie bestimmt festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sie bei einer Rückkehr zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilt würde. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei immer wieder von mehreren Männern mit langen weissen Röcken und Bärten belästigt worden. Diese hätten von ihr verlangt, dass sie sich gemäss den Vorschriften der islamischen Religion verhalte und kleide. Das Leben in der Türkei als Frau sei schwierig gewesen, und sie habe keinerlei Freiheiten gehabt und nicht nach ihren eigenen Vorstellungen leben können. Ferner habe sich eine Mitschülerin aufgrund dessen, dass sie kurdische Musik gehört habe, gegen sie gestellt, und deren Mutter habe ihr mit einer Anzeige gedroht. E. Am 27. März 2020 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. F. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- Schreiben des türkischen Rechtsanwalts H._______ vom 15. Januar 2020, 19. Februar 2021 und 6. Januar 2022 betreffend das gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie geführte Strafverfahren in der Türkei inklusive Übersetzung

- Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 8. Januar 2020 inklusive Übersetzung

- handschriftlich verfasste Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie vom 20. Dezember 2019

- beglaubigte Unterschrift des türkischen Rechtsanwaltes mit Zustellcouvert

- verschiedene Auszüge aus sozialen Medien

- Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 30. Dezember 2020 betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre Schwester

- Polizeiprotokoll vom 8. Dezember 2020

- Genehmigungsbeschluss und Festnahmebefehl des Strafgerichts B._______ vom 8. Januar 2021 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Familie

- Fotografien der Beschwerdeführerin an pro-kurdischen Kundgebungen

- Schreiben des kurdischen Kulturvereins J._______ vom 29. Oktober 2021

- Anklageschriften der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 11. Januar 2022 wegen "Beleidigung und Erniedrigung der türkischen Regierung" sowie zwei Gerichtsvorladungen vom 1. und 2. Februar 2022, alle Dokumente betreffend ihre Schwester und ihren Vater G. Mit Verfügung vom 3. März 2022 (eröffnet am 4. März 2022) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Betreffend die Eltern und Geschwister wurde mit Verfügungen desselben Datums festgestellt, dass diese die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, die jeweiligen Asylgesuche wurden jedoch abgelehnt. H. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, "subeventualiter" sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung des Replikrechts. I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, ohne Gegenbericht gehe das Gericht davon aus, dass nur die Ziffn. 1-3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs sowie Wegweisung) angefochten seien, hingegen nicht die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. J. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte das SEM am 3. Juni 2022 eine Vernehmlassung ein, zu der sich die Beschwerdeführerin nicht äusserte. K. Am 13. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM weitere fremdsprachige Beweismittel ohne genaue Bezeichnung der Dokumente oder Übersetzungen zu den Akten. Das SEM leitete diese Akten an das Bundesverwaltungsgericht weiter. L. Am 25. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz diese Beweismittel zu und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Am 8. Mai 2025 reichte das SEM eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin liess die ihr gesetzte Frist, zur Eingabe des SEM wiederum Stellung zu nehmen, ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Ge-biet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ziffn. 1-3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung aus der Schweiz), nicht hingegen gegen die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (vgl. Instruktionsverfügung vom 12. April 2022).

4. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2022 brachte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM unter Fristansetzung zur Einreichung einer Replik zur Kenntnis (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG). Damit wurde ihrem Antrag auf Gewährung des Replikrechts entsprochen.

5. Vorweg ist festzustellen, dass der in der Beschwerdeschrift gestellte Rückweisungsantrag nicht begründet wurde. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde lediglich pauschal geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig oder falsch erstellt worden sein soll. Auch kann aus den Akten kein Verfahrensfehler erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als von der Beschwerdeführerin gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als asylbeachtlich. Die Beschwerdeführerin sei bislang in der Türkei nicht verurteilt worden und gelte als unbescholten. Aufgrund dessen und weil sie kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde, gering. Sie habe die Türkei zudem legal verlassen können. Ferner habe sie den Akten zufolge vor ihrer Ausreise mit den türkischen Behörden keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Den eingereichten Gerichtsakten lasse sich entnehmen, dass sie wegen möglicher strafrechtlich relevanter Äusserungen auf "Facebook" angezeigt worden sei. Dabei handle es sich um verschiedene Beiträge, die sie geteilt oder mit dem Kommentar "gefällt mir" versehen habe. Diese seien von der Polizei, wie die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft zeige, als strafwürdig erachtet und eine Ermittlung sei aufgenommen worden. Auf Antrag des Staatsanwalts habe der zuständige Friedensrichter einen Vorführbefehl wegen des Verbrechens der "Propaganda für eine terroristische Organisation" ausgestellt. Demnach würde sie von der zuständigen Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit befragt. Anschliessend würde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Anklageschrift vorliegen würden. Im Zeitraum zwischen 2010 und 2016 seien Strafverfahren wegen dieser Straftat in der Türkei sehr häufig eingeleitet worden. Verurteilungen seien dabei nur in knapp einem Drittel der Fälle ergangen. Sollte es tatsächlich zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin kommen, sei nicht von einer unbedingten Haftstrafe auszugehen, zumal die türkischen Gerichte bei Straftaten, die von Strafen mit höchstens zwei Jahren Haft bedroht seien, sowie bei Ersttätern bedingte Haftstrafen aussprächen. Diese Voraussetzungen träfen bei der Beschwerdeführerin zu. Entgegen ihrer Einschätzung sei demnach nicht von einer Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe auszugehen. Das Risiko, dass sie bei einer Rückkehr Misshandlungen und Folter ausgesetzt wäre, sei angesichts ihres fehlenden politischen Profils und weil sie bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden im Sinne des Asylgesetzes gehabt habe, als äusserst gering einzuschätzen. Betreffend den Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Festnahme oder einer anstehenden Haftstrafe insbesondere für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlung und Folter bestehe, stellte die Vorinstanz fest, sie könne diese Einschätzung in so allgemeiner Form nicht teilen. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Hausdurchsuchung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie stattgefunden habe. Zudem habe eine Frau ihr mit einer Anzeige gedroht, wenn sie weiterhin kurdische Musik höre. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwiefern sie Schwierigkeiten wegen ihrer kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen wäre. Auch die unangenehmen Situationen mit den Männern, die sie wegen ihrer unreligiösen Verhaltensweisen kritisiert hätten, begründeten keine Nachteile in Sinne des Asylgesetzes. Die kurdische Bevölkerung in der Türkei unterliege verschiedenen Formen von Belästigungen und Ungerechtigkeiten. Dennoch sei eine Existenz in der Türkei nicht unmöglich oder unerträglich gemäss den asylrechtlichen Bestimmungen. Die Situation der kurdischen Minderheit in der Türkei für sich genommen stelle demnach keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei zunächst auffallend, dass sich das Interesse der Beschwerdeführerin an der türkischen Politik erst in der Schweiz entwickelt habe. Sie habe in den Anhörungen angegeben, in der Türkei politisch nicht engagiert gewesen zu sein. Auch habe sie mit den Behörden nie Schwierigkeiten gehabt. Ihre Befürchtung, aufgrund ihrer Aktivitäten in der Schweiz verfolgt zu werden, sei nach dem derzeitigen Stand der Dinge unbegründet. Es sei noch nicht einmal erwiesen, dass die türkischen Behörden von ihren Demonstrationsteilnahmen überhaupt Kenntnis hätten. 7.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Sie sei mit denselben Problemen konfrontiert wie ihre Familienangehörigen. Im Gegensatz zu ihnen sei ihr aber nur eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen gewährt worden. Ihr Rechtsanwalt in der Türkei habe Angst, die Strafakten einzusehen, und habe deshalb vorgeschlagen, das Mandat niederzulegen. Dies zeige, welches Risiko für sie bestehe. Es sei wahrscheinlich, dass bei einer Rückkehr in die Türkei gegen sie Anklage erhoben werde und sie inhaftiert würde. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und führte aus, Personen, die wegen vermuteter oder tatsächlicher Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, unterlägen einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter bei einer Festnahme oder in Hinblick auf den Vollzug von Haftstrafen. 7.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf den Unterschied zwischen den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Familienmitglieder, deren Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Sie betreffend sei im Gegensatz zu ihren Familienangehörigen keine Anklage erhoben worden, sondern das Verfahren befinde sich im Ermittlungsstadium. Die Tatsache, dass sie prokurdische Beiträge in den sozialen Medien teile, mache sie noch nicht zu einer in den Augen der türkischen Behörden politisch aktiven Person mit einem entsprechenden politischen Profil. Obwohl bei einer Rückreise in die Türkei von einer Festnahme und Zuführung zu den Strafverfolgungsbehörden zwecks Befragung auszugehen sei, sei es höchst unwahrscheinlich, dass sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würde, die einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gleichkäme. 7.4 In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2025 zu den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Beweismitteln führte das SEM aus, bei einem der beiden neuen Beweismittel - die weiteren zwei Dokumente seien bereits aktenkundig - handle es sich um eine Anfrage der Staatsanwaltschaft an das Gericht betreffend Festnahme der Beschwerdeführerin. Das zweite Beweismittel stelle einen Trennungsbeschluss des Gerichts und somit ein formelles Urteil dar. Die Beschwerdeführerin sei den Akten zufolge wegen Terrorpropaganda und Verherrlichung von Straftaten und Straftätern angeklagt worden. Allerdings sei das Verfahren an das Strafgericht zurücküberwiesen worden, damit dieses prüfe, ob der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Beitrag als Terrorpropaganda zu werten sei. Bei dieser Rücküberweisung handle es sich um das neuste Beweismittel. Zudem sei der Beweiswert von strafrechtlichen Dokumenten aus der Türkei aufgrund der leichten Fälschbarkeit gering. Das SEM berief sich des Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach türkische Gerichte in Fällen wie dem Vorliegenden nicht den vollen Strafrahmen ausschöpften und nur ein gewisser Anteil der Verfahren mit einer Verurteilung ende. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine bevor-stehende Untersuchungshaft in naher Zukunft vor. Somit sei die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und in Haft genommen werde, als gering einzustufen. Sollte dennoch eine Freiheitsstrafe gegen sie verhängt werden, sei unwahrscheinlich, dass diese unbedingt angeordnet werde und sie diese in einem Gefängnis verbüssen müsse. Ferner seien die gegen sie erhobenen Vorwürfe den Akten zufolge nicht ganz unbegründet, da sie Bilder von bewaffneten Soldaten verbreitet habe und dies als Gutheissung von gewalttätigen Handlungen aufgefasst werden könnte. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte sei daher grundsätzlich rechtmässig. Schliesslich hielt das SEM fest, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 in engem Zusammenhang mit der Asylantragstellung im Dezember 2019 stehen würden. Zudem sei ihr Engagement niederschwellig; im Wesentlichen habe sie die veröffentlichten Fotografien aus anderen Quellen bezogen und - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen. Ihre auf Facebook veröffentlichten Beiträge vermittelten nicht das Bild einer politischen Aktivistin und hätten nur in seltenen Fällen "Likes" erhalten. Diese Umstände dürften den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Ihr Verhalten habe offenbar dazu gedient, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was rechtsmissbräuchlich sei und keinen Schutz verdiene. 8. 8.1 Vorweg ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe bestanden haben. Die von ihr geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie habe erleiden müssen, stellen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels Intensität auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil BVGer E-6799/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hatte die Türkei mit der Familie gemäss eigenen Angaben verlassen, um eine Urlaubsreise anzutreten. Nachdem ihre Eltern bereits mehrmals in die Schweiz gereist waren, hatten sich die Kinder (die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister) gewünscht, ebenfalls eine solche Reise in die Schweiz zu unternehmen (vgl. SEM-Akte A31 F38). Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass im Heimatstaat keine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin bestanden hat. 8.2 Somit ist zu prüfen, ob sich allenfalls nach der Ausreise der Beschwerdeführerin Gründe ergeben haben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. 8.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können unter anderem unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 8.2.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nicht standzuhalten vermochten. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin nichts geltend gemacht, was diese Einschätzung zu erschüttern vermochte. Zwar hat sie mit ihrer Eingabe vom 7. März 2024 an das SEM (Eingang bei Gericht am 14. März 2024, vgl. Beschwerdeakte 12) neue Beweismittel eingereicht betreffend das in der Türkei gegen sie laufende Strafverfahren. Auch diesbezüglich hat das SEM - unter Hinweis auf die Kriterien, welche im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 in Erwägung 8 formuliert wurden - in seiner Duplik vom 8. Mai 2025 eine zutreffende Einordnung vorgenommen (vgl. oben E. 7.1 und 7.4, SEM-Akte A94 Ziff. II). 8.2.3 Das Gericht stellt insbesondere fest, dass Zweck des eingereichten Festnahmebefehls betreffend die Beschwerdeführerin - entgegen ihres Vorbringens - nicht eine dauerhafte Inhaftierung ist, sondern sie soll zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zunächst nur einvernommen werden. Aus dem neusten Beweismittel vom 9. Februar 2024 geht hervor, dass sich das befasste Gericht in B._______ als unzuständig erklärt hat und die Akten an das Strafgericht erster Instanz zurückverwiesen hat, damit dieses prüfe, ob die Posts der Beschwerdeführerin auf ihrem Facebook-Account als terroristische Propaganda im Sinne des Türkischen Strafgesetzbuches zu werten sind (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 12, Beweismittel 2, begründetes Urteil). Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob das zuständige Gericht die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage überhaupt als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob die Beschwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Das SEM hat in der Duplik auch zutreffend festgehalten, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4 und insbesondere den darin angeführten Verweis auf die türkische Justizstatistik des Jahres 2023). Zentral in diesem Zusammenhang ist, dass - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist und bei der Strafzumessung als "Ersttäterin" behandelt würde. Zudem geht aus den Akten klar hervor, dass sie sich, als sie sich noch in der Türkei aufgehalten hat, nicht für Politik interessiert hat und in dieser Hinsicht auch nicht aktiv war (vgl. SEM-Akten A31 F61, A64 F47). Sie hat erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei begonnen, prokurdische Beiträge auf ihrem Facebook-Profil zu teilen oder zu "liken" (vgl. Beweismittel zur Eingabe vom 12. März 2020, SEM-Akte A51). Dabei handelt es sich um politische Beiträge beispielsweise der HDP, die von der Beschwerdeführerin, wie auch von zahlreichen anderen kurdisch-stämmigen türkischen Staatsangehörigen, geteilt wurden und werden. Auch der Umstand, dass der Vater (unter Einbezug der Mutter und des Bruders) und die Schwester der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge anerkannt wurden, vermag an der Feststellung nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin selbst kein besonders herausragendes politisches Profil aufweist. 8.2.4 Diese Einschätzung wird auch durch die eingereichten Fotografien von kurdischen Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin in der Schweiz teilgenommen hat, nicht erschüttert. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Personen aus der Masse herausheben und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen sowie an Treffen im kurdischen Frauenverein (vgl. Fotos in den Akten der Vorinstanz, Beweismittelverzeichnis Nr. 13), reichen - auch in einer Gesamtbetrachtung mit ihrem Engagement in sozialen Medien - nicht aus, um von einer im Fall der Rückkehr objektiv begründeten Furcht vor Repressalien der türkischen Behörden auszugehen. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien von pro-kurdischen Kundgebungen, auf denen teilweise Plakate mit dem Gesicht des Gründers der kurdischen PKK, Abdullah Öcalan, sowie die Beschwerdeführerin selbst zu sehen sind, ist zu erkennen, dass sich ihr Auftreten anlässlich dieser Veranstaltungen nicht von den anderen Teilnehmenden unterscheidet und sie auch nicht in besonderer Weise auffällt oder heraussticht. Gleiches gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des kurdischen Kulturvereins J._______ vom 28. Oktober 2021, gemäss welchem die Familie der Beschwerdeführerin in der Türkei "ein politisches Leben führte" und sich im Kulturverein aktiv beteilige. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund ihrer Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in den Fokus der türkischen Regierung gelangte. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllt sie nicht das Profil einer ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Türkinnen und Türken abhebt. Demnach übt sie innerhalb der Gemeinschaft der exiltürkischen Regimegegner und -gegnerinnen keine herausragende und meinungsbildende Rolle aus, und ihr exilpolitisches Engagement übersteigt dasjenige vieler ihrer Landsleute nicht. 8.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilen von prokurdischen Beiträgen, Teilnahme an politischen Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz) niederschwellig sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Aktivitäten sind nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sie (auch im Fall einer Verurteilung wegen den ihr vorgeworfenen Straftaten) damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft auch nicht im Hinblick auf ihr exilpolitisches Engagement. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: