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D-7887/2024

D-7887/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, stellte am 15. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 25. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 17. Juni 2024 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer erklärte zur Person, dass er in den Dörfern B._______ und C._______, Provinz Diyarbakir, gelebt habe. Er habe einen Universitätsabschluss in Justizwesen und Landwirtschaft. Seine Familie besitze einen Landwirtschaftsbetrieb, wo er mitgearbeitet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er Folgendes vor: Im Jahr 2013 sei anlässlich der Hochzeit seines Bruders eine Razzia bei ihnen zu- hause durchgeführt worden. Zwei Jahre später sei er während einer De- monstration der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) für eineinhalb Tage festgenommen worden. Dabei sei er bedroht und an der Schulter verletzt worden, wobei ihm das Ausstellen ei- nes Arztberichtes verweigert worden sei. Im Jahr 2016 sei es aufgrund ei- nes Angriffes auf einen in der Nähe liegenden Polizeiposten erneut zu einer Razzia bei ihnen zuhause gekommen. Danach sei seine Familie von den Behörden schikaniert worden. Die Polizei hätte versucht, ihnen die Schuld für den Angriff unterzuschieben. Während einer Woche hätten Polizeibe- amte ihr Haus belagert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge übermässig oft und lange im Hinblick auf seine Identität kontrolliert worden. Auch habe es an der Universität rassistische Bemerkungen gegen die kurdische Be- völkerung gegeben. Er habe seit dem Jahr 2014 als Freiwilliger die HDP unterstützt, wobei er geholfen habe, Kundgebungen zu organisieren. Nach Abschluss seines Studiums Ende 2021 / Anfangs 2022 habe er begonnen, in den sozialen Netzwerken "Twitter" (heute: "X") und "Facebook" Beiträge (sogenannte "Posts") über kurdische Themen zu erstellen und zu teilen. Mit den Posts habe er sich gegen die ungerechte Behandlung der kurdischen Bevölke- rung wehren wollen. Daraufhin sei er in den sozialen Medien bedroht wor- den. Zudem sei seine Adresse veröffentlicht worden und Soldaten hätten bei ihm zuhause nach ihm gesucht. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er die Türkei verlassen.

D-7887/2024 Seite 3 Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen seinen Bruder angeru- fen und diesen und seine Familie mit dem Tod bedroht. Zudem seien gegen ihn zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden. Auch sei sein Twitter-Konto ge- sperrt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer gemäss dem Aktenver- zeichnis der Vorinstanz die folgenden Dokumente ein: - Untersuchungsbericht der Polizei Erzurum vom 14. November 2022 - Untersuchungsbericht der Polizei Soma vom 16. Dezember 2022 - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Soma vom 27. De- zember 2022 - Überweisungsbericht der Polizei Diyarbakir vom 26. Januar 2023 - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Diyarbakir vom 1. Feb- ruar 2023 - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft in Diyarbakir vom 23. Januar 2023 - Vorführbeschluss des 5. Friedensstrafgerichts in Diyarbakir vom

24. Januar 2023 - Überweisungsbericht der Polizei Soma vom 16. Dezember 2022 - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Soma vom 27. De- zember 2022 - Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Diyarbakir vom 12. Ja- nuar 2023 - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft Diyarbakir vom 20. Januar 2023 - Vorführbeschluss des 3. Friedensstrafgerichts Diyarbakir vom 22. Ja- nuar 2023 - Liste der Strafverfahren vom 17. März 2023 - zwei Referenzschreiben und Vollmacht eines türkischen Rechtsanwalts vom 17. März 2023 und vom 23. Mai 2024 - verschiedene Beiträge in den sozialen Medien - Auszüge aus dem elektronischen Justiz-Informationssystem der Türkei "UYAP" des türkischen Rechtsanwalts

D-7887/2024 Seite 4 - Liste der Ermittlungsakten des Vorbereitungsbüros der Staatsanwalt- schaft Diyarbakir vom 19. April 2024 - Aussageprotokoll des Bruders des Beschwerdeführers (D._______) bei der Staatsanwaltschaft Bismil/Diyarbakir vom 04. März 2024

C. Am 28. Juni 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 13. November 2024 (eröffnet am 14. November 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. November (recte: Dezember) 2024 erhob der Be- schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als weitere Beweismittel reichte er eine Kopie des Flüchtlingsausweises seiner Partnerin E._______ sowie ein Gesuch um Ehevorbereitung vom

2. Dezember 2024 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.

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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Ge- biet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorweg ist festzustellen, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Rück- weisungsantrag nicht weiter begründet wurde. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde wiederholt geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern dabei ein Verfah- rensfehler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Be- schwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuwei- sen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-7887/2024 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asyl- rechtlich nicht relevant. Dabei führte es aus, dass Dokumente betreffend ein in der Türkei hängiges Strafverfahren, wie der Beschwerdeführer sie im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht hatte, über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügten und leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten. Somit sei deren Authentizität schwer überprüfbar. Zudem liessen die Dokumente keine Rückschlüsse auf das Vergehen, dass dem Be- schwerdeführer konkret vorgeworfen werde, zu, da sie aus standardisier- ten Bausteinen bestünden. Bei den eingereichten Vorführbeschlüssen handle es sich nicht um Haftbefehle, sondern Zweck dieser Vorladungen sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und nicht ihn zu inhaftieren. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Voll- streckung dieser Vorführbeschlüsse einem systematischen Risiko von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. Somit könne letztlich offen- bleiben, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle. Mit Hinweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts führte das SEM weiter aus, aufgrund der eingereichten Dokumente müsse einerseits nicht zwingend von der Durchführung eines Strafverfah- rens und andererseits bei Anhandnahme der staatsanwaltlichen Anklage durch das zuständige Gericht und der Eröffnung eines Strafverfahrens auch nicht von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgegangen werden. Viele derartige Verfahren würden wieder eingestellt. Die Wahrscheinlich- keit, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ver- urteilt werde, sei deshalb gering.

D-7887/2024 Seite 7 Betreffend die geltend gemachten Facebook- und Twitter-Veröffentlichun- gen stellte das SEM fest, dass diese Einträge einen engen zeitlichen Zu- sammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers und seinem Asyl- gesuch sowie der Einleitung der gegen ihn gerichteten Ermittlungen auf- wiesen. Zudem habe er im Wesentlichen Inhalte und Fotografien aus an- deren Quellen entnommen und geteilt und – wenn überhaupt – nur mit kur- zen Kommentaren versehen. Er vermittle nicht den Eindruck eines politi- schen Aktivisten, und seine Aktivitäten seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungs- behörden nicht entgehen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei festzustellen, dass der Beschwer- deführer kein Risikoprofil aufweise. Weder er noch seine Familienmitglie- der seien in der Türkei je vor Gericht oder in Haft gewesen. Auch sei kein Familienmitglied Mitglied der HDP gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Angaben zufolge lediglich als Freiwilliger für diese Partei enga- giert. Aus diesen niederschwelligen politischen Aktivitäten lasse sich kein Risikoprofil ableiten. Abschliessend hielt das SEM fest, dass praxisgemäss auch die geltend gemachten Nachteile wegen der kurdischen Ethnie des Beschwerdefüh- rers mangels Intensität nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgeset- zes führten.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift setzte der Beschwerdeführer den Ausführun- gen des SEM entgegen, dass seine Familie über ein politisches Profil ver- füge und die politische Bewegung in der Türkei unterstütze. Aus diesem Grund sei stets Druck auf sie ausgeübt worden. Auch seine eigenen politi- schen Aktivitäten könnten nicht als niederschwellig bezeichnet werden. Es sei unvorstellbar, dass seine Mitgliedschaft bei der HDP und die Organisa- tion vieler politischer Veranstaltungen und Kundgebungen den türkischen Behörden entgangen seien. Im Fall der Rückkehr werde er mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. Betreffend die eingereichten Ermittlungsakten entgegnete der Beschwer- deführer, es treffe nicht zu, dass solche Dokumente leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten. Es gebe zudem keinen Beweis dafür, dass die meisten strafrechtlichen Ermittlungen wieder eingestellt würden. Vielmehr endeten die Verfahren grösstenteils mit einer Verurteilung. Die von der Vor- instanz angenommene Korruptionsproblematik wirke sich nicht zugunsten von betroffenen Personen aus, sondern schaffe eine unberechenbare

D-7887/2024 Seite 8 Bedrohungslage und gravierende Nachteile. Unzutreffend sei des Weite- ren, dass Personen bei Einvernahmen wieder freigelassen würden. Weise eine Person ein politisches Profil auf, werde diese oftmals anlässlich der ersten Einvernahme verhaftet. Im Hinblick auf die Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass er nicht gleichzu- setzen sei mit dem Rest dieser Bevölkerung. Vielmehr sei er persönlich verfolgt worden. In der Schweiz nehme er an kurdischen politischen Ver- anstaltungen teil. Auch deswegen sei eine Verhaftung bei einer Rückreise in die Türkei sehr wahrscheinlich. Schliesslich machte er geltend, er lebe mit E._______ in einer eheähnli- chen Beziehung, was bei der Beurteilung der Beschwerde angemessen zu berücksichtigen sei.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A32 Ziff. II).

E. 7.2 Das Gericht schliesst sich insbesondere der Feststellung des SEM an, Zweck der eingereichten Vorführbeschlüssen sei es, den Beschwerdefüh- rer einzuvernehmen und nicht ihn zu inhaftieren. Ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und Anklage erheben wird, bleibt offen. Eine Anklageschrift liegt nicht in den Akten. Auch ist nicht voraussehbar, ob das zuständige Gericht eine mögliche Anklage überhaupt als begründet er- achten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungs- verfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haft- strafe enden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November

D-7887/2024 Seite 9 2024 E. 8.4 und insbesondere den darin angeführten Verweis auf die türki- sche Justizstatistik des Jahres 2023). Der Beschwerdeführer ist strafrecht- lich unbescholten und würde bei der Strafzumessung als "Ersttäter" behan- delt. Auch der Einwand in der Beschwerde, wonach sein politisches Enga- gement für die HDP und bei der Organisation von Veranstaltungen den tür- kischen Sicherheitsbehörden auf jeden Fall bekannt gewesen sein müsse, ändert an dieser Einschätzung nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sein politisches Engagement sehr durchschnittlich und damit nicht geeignet war, ihn zwingend in den Fokus der türkischen Behörden zu rü- cken. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbe- dingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermitt- lungsakten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint, und es kann daher letztlich offen bleiben, ob es sich bei den Dokumenten um echte Beweismittel handelt.

E. 7.3 Zur Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie "sei politisch" (vgl. SEM-Akte A20 F77 und F80), ist festzuhalten, dass er damit ein freiwilliges Engagement seitens der Familie für die HDP meint (SEM-Akte A20 F112). Zudem gab er diesbezüglich an, die Familienmitglieder identifizierten sich mit dem kurdischen Volk (vgl. SEM-Akte A20 F108). Diese Eigenschaften dürften aber auf unzählige kurdisch-stämmige Familien und Personen zu- treffen und vermögen für sich betrachtet in keiner Weise eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu begründen. Darüber hinaus macht der Beschwerde- führer betreffend seine Familienmitglieder – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – keine weiteren politischen Aktivitäten geltend. Insbesondere resultierten seinen Angaben zufolge aus der prokurdisch-politischen Ein- stellung seiner Familie keine rechtlichen Nachteile wie Verhaftungen oder Verurteilungen (SEM-Akte A20 F110). Dem Beschwerdevorbringen, er und seine Familie würde aufgrund ihres politischen Engagements in asylrecht- lich relevanter Weise verfolgt, kann demnach nicht gefolgt werden.

E. 7.4 Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen, die er und seine Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie hätten erleiden müssen. Die praxisgemäss sehr ho- hen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels In- tensität in der Türkei nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil BVGer E-6799/2024 vom

E. 7.5 Insgesamt ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei ernst- haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Somit hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. In der Beschwerde machte er aber geltend, er wolle in der Schweiz eine als Flüchtling anerkannte türkische Staatsangehörige heiraten. Gemäss Akten hat er dazu ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege leiten lassen. 8.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Berufung auf einen potenziell in Frage kommenden Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienband zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Eine Beziehung zwi- schen Konkubinatspartnern muss genügend nahe, echt und tatsächlich ge- lebt werden beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.). Während eines laufenden Asylverfah- rens sind dabei erhöhte Anforderungen an diese Kriterien zu stellen und der Bewilligungsanspruch muss „offensichtlich“ erscheinen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Die im Asylverfahren ange- ordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise be- jaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländer- behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

D-7887/2024 Seite 11 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge ein Vorbereitungsver- fahren zur Eheschliessung mit E._______ (N […]) eingeleitet, die gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Den Akten können jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die zu- künftigen Ehepartner bisher als Konkubinatspartner genügend nahe, echt und tatsächlich zusammengelebt haben. Dem Gesuch um Ehevorberei- tung ist vielmehr zu entnehmen, dass sie in verschiedenen Haushalten le- ben (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8). Zudem ist anzunehmen, dass sie sich noch nicht lange kennen, da der Beschwerdeführer seine Partnerin in der Anhörung im Juni 2024 mit keinem Wort erwähnte. Zum heutigen Zeitpunkt ist daher für den Beschwerdeführer kein offensichtlicher Bewilligungsan- spruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK er- kennbar. 8.2.4 Auch der potentielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung vermag daran nichts ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt. Die Beurteilung der Voraus- setzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vor- bereitung des Eheschlusses ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ein entsprechen- des Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen. 8.3 Diesen Ausführungen zufolge bestätigt das Gericht die vom SEM an- geordnete Wegweisung auch unter Berücksichtigung des kürzlich in die Wege geleiteten Ehevorbereitungsverfahrens.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In der Beschwerde machte er aber geltend, er wolle in der Schweiz eine als Flüchtling anerkannte türkische Staatsangehörige heiraten. Gemäss Akten hat er dazu ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege leiten lassen.

E. 8.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Berufung auf einen potenziell in Frage kommenden Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienband zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Eine Beziehung zwischen Konkubinatspartnern muss genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt werden beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.). Während eines laufenden Asylverfahrens sind dabei erhöhte Anforderungen an diese Kriterien zu stellen und der Bewilligungsanspruch muss "offensichtlich" erscheinen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge ein Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit E._______ (N [...]) eingeleitet, die gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Den Akten können jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die zukünftigen Ehepartner bisher als Konkubinatspartner genügend nahe, echt und tatsächlich zusammengelebt haben. Dem Gesuch um Ehevorbereitung ist vielmehr zu entnehmen, dass sie in verschiedenen Haushalten leben (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8). Zudem ist anzunehmen, dass sie sich noch nicht lange kennen, da der Beschwerdeführer seine Partnerin in der Anhörung im Juni 2024 mit keinem Wort erwähnte. Zum heutigen Zeitpunkt ist daher für den Beschwerdeführer kein offensichtlicher Bewilligungsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK erkennbar.

E. 8.2.4 Auch der potentielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung vermag daran nichts ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen.

E. 8.3 Diesen Ausführungen zufolge bestätigt das Gericht die vom SEM angeordnete Wegweisung auch unter Berücksichtigung des kürzlich in die Wege geleiteten Ehevorbereitungsverfahrens.

E. 9 Dezember 2024 E. 6.5 m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-7887/2024 Seite 12

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-7887/2024 Seite 13

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Mi- litärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen.

E. 9.3.3 Zudem lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in sei- nem Heimatstaat schliessen. Er ist jung und grundsätzlich gesund, verfügt über einen Hochschulabschluss sowie Arbeitserfahrung in der Landwirt- schaft. Mit seiner in der Türkei ansässigen Familie verfügt er über ein trag- fähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedro- hende Situation geraten würde. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-7887/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7887/2024 Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 15. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 25. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 17. Juni 2024 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer erklärte zur Person, dass er in den Dörfern B._______ und C._______, Provinz Diyarbakir, gelebt habe. Er habe einen Universitätsabschluss in Justizwesen und Landwirtschaft. Seine Familie besitze einen Landwirtschaftsbetrieb, wo er mitgearbeitet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er Folgendes vor: Im Jahr 2013 sei anlässlich der Hochzeit seines Bruders eine Razzia bei ihnen zuhause durchgeführt worden. Zwei Jahre später sei er während einer Demonstration der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) für eineinhalb Tage festgenommen worden. Dabei sei er bedroht und an der Schulter verletzt worden, wobei ihm das Ausstellen eines Arztberichtes verweigert worden sei. Im Jahr 2016 sei es aufgrund eines Angriffes auf einen in der Nähe liegenden Polizeiposten erneut zu einer Razzia bei ihnen zuhause gekommen. Danach sei seine Familie von den Behörden schikaniert worden. Die Polizei hätte versucht, ihnen die Schuld für den Angriff unterzuschieben. Während einer Woche hätten Polizeibeamte ihr Haus belagert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge übermässig oft und lange im Hinblick auf seine Identität kontrolliert worden. Auch habe es an der Universität rassistische Bemerkungen gegen die kurdische Bevölkerung gegeben. Er habe seit dem Jahr 2014 als Freiwilliger die HDP unterstützt, wobei er geholfen habe, Kundgebungen zu organisieren. Nach Abschluss seines Studiums Ende 2021 / Anfangs 2022 habe er begonnen, in den sozialen Netzwerken "Twitter" (heute: "X") und "Facebook" Beiträge (sogenannte "Posts") über kurdische Themen zu erstellen und zu teilen. Mit den Posts habe er sich gegen die ungerechte Behandlung der kurdischen Bevölkerung wehren wollen. Daraufhin sei er in den sozialen Medien bedroht worden. Zudem sei seine Adresse veröffentlicht worden und Soldaten hätten bei ihm zuhause nach ihm gesucht. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er die Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen seinen Bruder angerufen und diesen und seine Familie mit dem Tod bedroht. Zudem seien gegen ihn zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden. Auch sei sein Twitter-Konto gesperrt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer gemäss dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz die folgenden Dokumente ein:

- Untersuchungsbericht der Polizei Erzurum vom 14. November 2022

- Untersuchungsbericht der Polizei Soma vom 16. Dezember 2022

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Soma vom 27. Dezember 2022

- Überweisungsbericht der Polizei Diyarbakir vom 26. Januar 2023

- Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Diyarbakir vom 1. Februar 2023

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft in Diyarbakir vom 23. Januar 2023

- Vorführbeschluss des 5. Friedensstrafgerichts in Diyarbakir vom 24. Januar 2023

- Überweisungsbericht der Polizei Soma vom 16. Dezember 2022

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Soma vom 27. Dezember 2022

- Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Diyarbakir vom 12. Januar 2023

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft Diyarbakir vom 20. Januar 2023

- Vorführbeschluss des 3. Friedensstrafgerichts Diyarbakir vom 22. Januar 2023

- Liste der Strafverfahren vom 17. März 2023

- zwei Referenzschreiben und Vollmacht eines türkischen Rechtsanwalts vom 17. März 2023 und vom 23. Mai 2024

- verschiedene Beiträge in den sozialen Medien

- Auszüge aus dem elektronischen Justiz-Informationssystem der Türkei "UYAP" des türkischen Rechtsanwalts

- Liste der Ermittlungsakten des Vorbereitungsbüros der Staatsanwaltschaft Diyarbakir vom 19. April 2024

- Aussageprotokoll des Bruders des Beschwerdeführers (D._______) bei der Staatsanwaltschaft Bismil/Diyarbakir vom 04. März 2024 C. Am 28. Juni 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 13. November 2024 (eröffnet am 14. November 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. November (recte: Dezember) 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als weitere Beweismittel reichte er eine Kopie des Flüchtlingsausweises seiner Partnerin E._______ sowie ein Gesuch um Ehevorbereitung vom 2. Dezember 2024 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Ge-biet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorweg ist festzustellen, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Rückweisungsantrag nicht weiter begründet wurde. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde wiederholt geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern dabei ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant. Dabei führte es aus, dass Dokumente betreffend ein in der Türkei hängiges Strafverfahren, wie der Beschwerdeführer sie im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht hatte, über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügten und leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten. Somit sei deren Authentizität schwer überprüfbar. Zudem liessen die Dokumente keine Rückschlüsse auf das Vergehen, dass dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde, zu, da sie aus standardisierten Bausteinen bestünden. Bei den eingereichten Vorführbeschlüssen handle es sich nicht um Haftbefehle, sondern Zweck dieser Vorladungen sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und nicht ihn zu inhaftieren. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Vollstreckung dieser Vorführbeschlüsse einem systematischen Risiko von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. Somit könne letztlich offenbleiben, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle. Mit Hinweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM weiter aus, aufgrund der eingereichten Dokumente müsse einerseits nicht zwingend von der Durchführung eines Strafverfahrens und andererseits bei Anhandnahme der staatsanwaltlichen Anklage durch das zuständige Gericht und der Eröffnung eines Strafverfahrens auch nicht von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgegangen werden. Viele derartige Verfahren würden wieder eingestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, sei deshalb gering. Betreffend die geltend gemachten Facebook- und Twitter-Veröffentlichungen stellte das SEM fest, dass diese Einträge einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers und seinem Asylgesuch sowie der Einleitung der gegen ihn gerichteten Ermittlungen aufwiesen. Zudem habe er im Wesentlichen Inhalte und Fotografien aus anderen Quellen entnommen und geteilt und - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen. Er vermittle nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten, und seine Aktivitäten seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise. Weder er noch seine Familienmitglieder seien in der Türkei je vor Gericht oder in Haft gewesen. Auch sei kein Familienmitglied Mitglied der HDP gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Angaben zufolge lediglich als Freiwilliger für diese Partei engagiert. Aus diesen niederschwelligen politischen Aktivitäten lasse sich kein Risikoprofil ableiten. Abschliessend hielt das SEM fest, dass praxisgemäss auch die geltend gemachten Nachteile wegen der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers mangels Intensität nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes führten. 6.2 In der Beschwerdeschrift setzte der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM entgegen, dass seine Familie über ein politisches Profil verfüge und die politische Bewegung in der Türkei unterstütze. Aus diesem Grund sei stets Druck auf sie ausgeübt worden. Auch seine eigenen politischen Aktivitäten könnten nicht als niederschwellig bezeichnet werden. Es sei unvorstellbar, dass seine Mitgliedschaft bei der HDP und die Organisation vieler politischer Veranstaltungen und Kundgebungen den türkischen Behörden entgangen seien. Im Fall der Rückkehr werde er mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. Betreffend die eingereichten Ermittlungsakten entgegnete der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass solche Dokumente leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten. Es gebe zudem keinen Beweis dafür, dass die meisten strafrechtlichen Ermittlungen wieder eingestellt würden. Vielmehr endeten die Verfahren grösstenteils mit einer Verurteilung. Die von der Vor-instanz angenommene Korruptionsproblematik wirke sich nicht zugunsten von betroffenen Personen aus, sondern schaffe eine unberechenbare Bedrohungslage und gravierende Nachteile. Unzutreffend sei des Weiteren, dass Personen bei Einvernahmen wieder freigelassen würden. Weise eine Person ein politisches Profil auf, werde diese oftmals anlässlich der ersten Einvernahme verhaftet. Im Hinblick auf die Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass er nicht gleichzusetzen sei mit dem Rest dieser Bevölkerung. Vielmehr sei er persönlich verfolgt worden. In der Schweiz nehme er an kurdischen politischen Veranstaltungen teil. Auch deswegen sei eine Verhaftung bei einer Rückreise in die Türkei sehr wahrscheinlich. Schliesslich machte er geltend, er lebe mit E._______ in einer eheähnlichen Beziehung, was bei der Beurteilung der Beschwerde angemessen zu berücksichtigen sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A32 Ziff. II). 7.2 Das Gericht schliesst sich insbesondere der Feststellung des SEM an, Zweck der eingereichten Vorführbeschlüssen sei es, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und nicht ihn zu inhaftieren. Ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und Anklage erheben wird, bleibt offen. Eine Anklageschrift liegt nicht in den Akten. Auch ist nicht voraussehbar, ob das zuständige Gericht eine mögliche Anklage überhaupt als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4 und insbesondere den darin angeführten Verweis auf die türkische Justizstatistik des Jahres 2023). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und würde bei der Strafzumessung als "Ersttäter" behandelt. Auch der Einwand in der Beschwerde, wonach sein politisches Engagement für die HDP und bei der Organisation von Veranstaltungen den türkischen Sicherheitsbehörden auf jeden Fall bekannt gewesen sein müsse, ändert an dieser Einschätzung nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sein politisches Engagement sehr durchschnittlich und damit nicht geeignet war, ihn zwingend in den Fokus der türkischen Behörden zu rücken. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint, und es kann daher letztlich offen bleiben, ob es sich bei den Dokumenten um echte Beweismittel handelt. 7.3 Zur Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie "sei politisch" (vgl. SEM-Akte A20 F77 und F80), ist festzuhalten, dass er damit ein freiwilliges Engagement seitens der Familie für die HDP meint (SEM-Akte A20 F112). Zudem gab er diesbezüglich an, die Familienmitglieder identifizierten sich mit dem kurdischen Volk (vgl. SEM-Akte A20 F108). Diese Eigenschaften dürften aber auf unzählige kurdisch-stämmige Familien und Personen zutreffen und vermögen für sich betrachtet in keiner Weise eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu begründen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer betreffend seine Familienmitglieder - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - keine weiteren politischen Aktivitäten geltend. Insbesondere resultierten seinen Angaben zufolge aus der prokurdisch-politischen Einstellung seiner Familie keine rechtlichen Nachteile wie Verhaftungen oder Verurteilungen (SEM-Akte A20 F110). Dem Beschwerdevorbringen, er und seine Familie würde aufgrund ihres politischen Engagements in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt, kann demnach nicht gefolgt werden. 7.4 Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen, die er und seine Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie hätten erleiden müssen. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels Intensität in der Türkei nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil BVGer E-6799/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.5 m.w.H.). 7.5 Insgesamt ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Somit hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In der Beschwerde machte er aber geltend, er wolle in der Schweiz eine als Flüchtling anerkannte türkische Staatsangehörige heiraten. Gemäss Akten hat er dazu ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege leiten lassen. 8.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Berufung auf einen potenziell in Frage kommenden Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienband zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Eine Beziehung zwischen Konkubinatspartnern muss genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt werden beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.). Während eines laufenden Asylverfahrens sind dabei erhöhte Anforderungen an diese Kriterien zu stellen und der Bewilligungsanspruch muss "offensichtlich" erscheinen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge ein Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit E._______ (N [...]) eingeleitet, die gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Den Akten können jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die zukünftigen Ehepartner bisher als Konkubinatspartner genügend nahe, echt und tatsächlich zusammengelebt haben. Dem Gesuch um Ehevorbereitung ist vielmehr zu entnehmen, dass sie in verschiedenen Haushalten leben (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8). Zudem ist anzunehmen, dass sie sich noch nicht lange kennen, da der Beschwerdeführer seine Partnerin in der Anhörung im Juni 2024 mit keinem Wort erwähnte. Zum heutigen Zeitpunkt ist daher für den Beschwerdeführer kein offensichtlicher Bewilligungsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK erkennbar. 8.2.4 Auch der potentielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung vermag daran nichts ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen. 8.3 Diesen Ausführungen zufolge bestätigt das Gericht die vom SEM angeordnete Wegweisung auch unter Berücksichtigung des kürzlich in die Wege geleiteten Ehevorbereitungsverfahrens. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 9.3.3 Zudem lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung und grundsätzlich gesund, verfügt über einen Hochschulabschluss sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Mit seiner in der Türkei ansässigen Familie verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: