Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 31. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am 2. November 2022 ein Asylgesuch. Am 15. November 2022 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 30. November 2023 seine Anhörung zu den Asylgrün- den gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.c Am 6. Mai 2024 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerde- führers durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Provinz Gaziantep, wo er – mit Ausnahme von Aufenthalten in der Provinz Antalya und in Istanbul (von 2014 bis 2018) ‒ bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe an Nevroz-Festen sowie an Gesprächsrunden von kurdi- schen Freiwilligen über die Freiheit teilgenommen. Ferner habe er ab dem Jahr 2021 regelmässig in den Sozialen Medien Beiträge über das Schick- sal der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), namentlich die Vorfälle in Sur und Kobani, gepostet. Deswegen sei er ungefähr zwischen Oktober 2020 und März 2022 viermal von Polizisten befragt und verwarnt worden. Zudem sei er immer wieder wegen seiner Ethnie diskriminiert worden. So sei er bei Strassenkontrollen auf seinem Arbeitsweg immer wieder als Einziger durchsucht und kontrolliert sowie als Terrorist bezeichnet worden. Er habe schliesslich seine Arbeitsstelle in einer Fabrik verlassen, um diesen Ernied- rigungen zu entgehen. Auf Anraten seines Rechtsanwalts in der Türkei habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er befürchtet habe, dass auf- grund seiner Social-Media-Aktivitäten ein Strafverfahren gegen ihn einge- leitet werden könnte. Am (…) 2022 sei er von D._______ aus auf dem Luft- weg nach Serbien gereist. Nachdem er dort von seinem Anwalt erfahren habe, dass ein Ermittlungsverfahren unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden sei, sei er illegal in die Schweiz weitergereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden und dass sein Leben in Gefahr wäre. Im Übrigen habe er sein Auto seinem Bruder überlassen. Wegen des noch auf ihn eingetra- genen Kontrollschilds werde dieser ständig von der Polizei angehalten und das Auto durchsucht. Die Polizisten hätten auch damit gedroht, das Fahr- zeug zu konfiszieren.
E-3923/2024 Seite 3 B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ‒ Schreiben des Vorbereitungsbüros der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) September 2022; ‒ Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz E._______ vom (…) Sep-tember 2022; ‒ Genehmigung des Antrags auf Festnahme durch das Friedens-/ Strafrichteramt C._______ vom (…) Oktober 2022; ‒ Festnahme-/Vorführbefehl des Friedens-/Strafrichteramts C._______ vom (…) Oktober 2022; ‒ Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts vom 1. Februar 2023 und vom 28. November 2023; ‒ Strafregisterauszug aus e-Devlet vom (…) November 2023; ‒ UYAP Auszug vom (…) Dezember 2023; ‒ Bildschirmaufnahmen aus den Sozialen Medien; ‒ Ausdrucke von Nachrichten betreffend die Sperrung von Social-Media- Konten sowie Löschungen von regelwidrigen Beiträgen; ‒ Wohnsitzbestätigung; ‒ Ausreisebescheinigung aus dem e-Devlet; ‒ Kursbestätigungen des türkischen Innenministeriums; ‒ Vollmacht betreffend Überschreibung des Autos des Beschwerdefüh- rers auf seinen Bruder. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (eröffnet am 31. Mai 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Poststempel; vorab per Inca-Mail) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vor- instanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-3923/2024 Seite 4 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung des Vorschusses auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 12. Juli 2024 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
– in der Regel und auch vorliegend – zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3923/2024 Seite 5
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benach- teiligungen wegen seiner kurdischen Ethnie würden in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölke- rung treffen könnten, und seien somit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Die zum Beleg eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- verfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingereichten Dokumente würden keinen Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen zulassen. Zudem würden sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie einfach fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Die Frage der Echtheit dieser Do- kumente könne letztlich aber offengelassen werden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wie- der eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die gegen den Be- schwerdeführer eingeleiteten Ermittlungen überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Zweck des eingereich- ten Vorführbefehls (Yakalama Emri) sei eine Einvernahme des Beschwer- deführers; dem von der gleichen Amtsperson ausgestellten Festnahmebe- schluss sei zu entnehmen, dass er danach wieder auf freien Fuss zu set- zen sei. Zudem könne bei den dem Beschwerdeführer angeblich vorge- worfenen Delikten gemäss der türkischen Strafprozessordnung ein Haft- grund nicht generell bejaht werden. Demnach habe der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten. Die beiden im vorgelegten UYAP-Auszug erwähnten Gerichts- verfahren, in welche der Beschwerdeführer involviert sei, hätten offenbar keinen asylrelevanten Zusammenhang. Seine Vorbringen würden dem- nach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 4.1.2 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Voll- zug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Weder die herr- schende politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der
E-3923/2024 Seite 6 Ausnahmezustand in der vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Her- kunftsprovinz des Beschwerdeführers sei inzwischen aufgehoben worden. Ferner würden sich auch aus seiner persönlichen Situation keine individu- elle Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der gegen ihn ausgestellten Haftbefehle begründete Furcht, in der Türkei verhaftet und gefoltert zu werden. Die eingereichten Verfah- rensdokumente würden durchaus Anhaltspunkte für die ihm vorgeworfe- nen Straftaten und überprüfbare Sicherheitsmerkmale enthalten. Es seien gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation anhängig gemacht worden, und es würden höchstwahrscheinlich entsprechende Anklagen er- folgen. Bei derartigen Delikten drohe bei einer Verurteilung eine Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren. Der eingereichte Vorführbefehl sei gemäss sei- nem Wortlaut zwecks Verhaftung ausgestellt worden. Er müsse im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat damit rechnen, festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt zu werden, sowie mit willkürlicher Haft auf unbestimmte Zeit und Folter. Weil er strafrechtlich vor- belastet sei und die von ihm veröffentlichten Beiträge von den türkischen Strafverfolgungsbehörden erfahrungsgemäss als gefährlich eingestuft wür- den, drohe ihm eine Verurteilung zu einer unbedingten längeren Haftstrafe. Er könnte kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen, da die türki- sche Justiz nicht mehr unabhängig sei. Es sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn ange- sichts seiner familiären Verbindungen und politischen Hintergrunds als Re- gimegegner betrachten und ihn verdächtigen würden, sich im Dunstkreis der PKK zu bewegen. Mit Sicherheit bestehe über ihn ein Datenblatt als "unbequeme Person". Wegen seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien hätten die Sicherheitskräfte nach seiner Ausreise bei seiner letzten Wohn- adresse mehrmals Razzien durchführt und nach ihm gefragt. Er habe dem- nach begründete Furcht, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
E. 4.2.2 Seine subjektiven Befürchtungen seien auch objektiv relevant. Dass er per Haftbefehl gesucht werde, werde dadurch dokumentiert, dass sein Bruder wegen ihm immer wieder angehalten und durchsucht werde. Die Vorinstanz habe die Sach- und Rechtslage willkürlich gewürdigt. Zudem habe sie sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Namentlich sei der Umstand nicht gewürdigt worden, dass er mehrmals von der Polizei mitgenommen und
E-3923/2024 Seite 7 bedroht worden sei. Die Situation in der Türkei habe sich in den letzten Jahren und insbesondere seit der Verhängung des Notstands im Juli 2016 wesentlich verändert. Die Menschenrechtssituation habe sich deutlich ver- schlechtert, und Verhaftungen von politisch aktiven Kurden würden zuneh- men. Berichte der Vereinten Nationen und Lageanalysen von Nicht- regierungsorganisationen würden auf die fehlende Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, sowie verbreitet ange- wandte Folter hinweisen. Die problematische Menschenrechtslage in der Türkei werde auch von den schweizerischen Gerichten in neueren Ent- scheiden berücksichtigt. Personen mit einem hängigen oder abgeschlos- senen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Perso- nen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen könnten Op- fer staatlicher Repression werden. Echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen seien auch nach den seit 2001 eingeleiteten Justiz-Reformen weiterhin gefährdet. Trotz der Auf- hebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 seien die nega- tiven Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokra- tie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Die türkischen Behörden gingen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Die türkische Justiz sei ebenfalls politischem Druck aus- gesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmög- lich mache. Vor diesem Hintergrund gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisatio- nen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
E. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abge- klärt und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinan- dergesetzt. Dass die Vorinstanz nicht sämtliche Elemente der Sachver-
E-3923/2024 Seite 8 haltsvorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich gewürdigt hat, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal die in der Begründung der angefochte- nen Verfügung nicht erwähnten Sachverhaltselemente als nicht relevant zu erachten sind. Der Umstand, dass er mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der ma- teriellen Würdigung.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer aufgrund von Veröffentlichungen in den Sozialen Medien ist – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens laufender Er- mittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung nicht wahrscheinlich: Wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht feststellte, wer- den in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Beleidigung des
E-3923/2024 Seite 9 Staatspräsidenten oder wegen Verbreitung von Terrorpropaganda in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Derzeit ist völlig offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsver- fahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlings- rechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. statt vieler Ur- teile des BVGer D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.).
E. 7.2 Das SEM hat – entgegen der vom Beschwerdeführers vertretenen Auf- fassung (vgl. Beschwerde S. 9) – überzeugend dargelegt, dass auch der eingereichte Vorführbefehl zwecks Einvernahme nicht auf ihm drohende Verfolgungshandlungen schliessen lässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.).
E. 7.3 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Strafregisteraus- zug besteht über ihn kein Eintrag, der auf eine strafrechtliche Verurteilung schliessen lässt. Demnach dürfte er für die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden als "Ersttäter" gelten. Einerseits wird dadurch das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe zusätzlich relativiert; andererseits besteht unter diesen Umständen kein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Datenblatts des Beschwer- deführers im GBTS-Informationssystem der Türkei ("Genel Bilgi Top- lama Sistemi"; vgl. BVGE 2010/9 insbes. E. 5.3.2).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat auch nicht überzeugend dargetan, dass er über ein geschärftes oppositionelles Profil verfügt. Seine Veröffentlichun- gen in den Sozialen Medien rechtfertigen einen solchen Schluss ebenso wenig wie die vorgebrachte Teilnahme an Nevroz-Veranstaltungen und kurdischen Gesprächskreisen. Das Interesse der türkischen Strafverfol- gungsbehörden an seiner Person dürfte mutmasslich gering sein. Auch die vorgebrachten mehrfachen Befragungen durch Polizisten, die eingereich- ten Screenshots von Hasskommentaren und die Sperrungen von Social- Media-Konten des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen, zumal er die doku- mentierten Posts zumindest teilweise nicht unter seinem richtigen Namen publizierte.
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E. 7.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Das Vorbringen, es seien mehrere Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden, findet in den Akten keine Grundlage. Durch die eingereichten Justizdokumente ist nur ein Ermittlungsverfahren belegt. Eine begründete Furcht vor relevanten Verfolgungsmassnahmen lässt sich auch nicht aus den vom Beschwerde- führer vorgebrachten Belästigungen seines Bruders sowie den angebli- chen Razzien an seinem früheren Wohnort nach seiner Ausreise ableiten. Entgegen seiner Argumentation besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein langer Gefängnisaufenthalt und eine unmenschliche Behandlung drohen. Aufgrund der Verneinung ernst- hafter Nachteile im Sinne des Gesetzes kann die Frage der Echtheit der eingereichten Justizdokumente offenbleiben.
E. 7.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer die Türkei gemäss seinen Angaben am (…) 2022 – im Anschluss an einen Inlandflug – problemlos kontrolliert auf dem Luftweg verlassen konnte (vgl. SEM-act. 23/15 ad F50 ff.), was nicht auf ein Interesse der tür- kischen Strafverfolgungsbehörden an ihm zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt.
E. 7.7 Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen, die er nach seiner Darstellung wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erlitt, erfüllen mangels hinreichenden Intensität die Anforderungen an eine asyl- relevante Verfolgung nicht.
E. 7.8 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Ver- folgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom
15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Ja- nuar 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.).
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E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Provinz Gaziantep. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 zum Schluss gekommen, der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen (Kahraman- maraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyar- bakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die individuelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wo- bei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. a.a.O. E. 11.2 f.).
E. 9.3.4 Das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse wurden von der Vorinstanz in casu zu Recht verneint. Es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die in der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht bestritten wurden.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3923/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 31. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am 2. November 2022 ein Asylgesuch. Am 15. November 2022 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 30. November 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.c Am 6. Mai 2024 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Provinz Gaziantep, wo er - mit Ausnahme von Aufenthalten in der Provinz Antalya und in Istanbul (von 2014 bis 2018) bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe an Nevroz-Festen sowie an Gesprächsrunden von kurdischen Freiwilligen über die Freiheit teilgenommen. Ferner habe er ab dem Jahr 2021 regelmässig in den Sozialen Medien Beiträge über das Schicksal der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), namentlich die Vorfälle in Sur und Kobani, gepostet. Deswegen sei er ungefähr zwischen Oktober 2020 und März 2022 viermal von Polizisten befragt und verwarnt worden. Zudem sei er immer wieder wegen seiner Ethnie diskriminiert worden. So sei er bei Strassenkontrollen auf seinem Arbeitsweg immer wieder als Einziger durchsucht und kontrolliert sowie als Terrorist bezeichnet worden. Er habe schliesslich seine Arbeitsstelle in einer Fabrik verlassen, um diesen Erniedrigungen zu entgehen. Auf Anraten seines Rechtsanwalts in der Türkei habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er befürchtet habe, dass aufgrund seiner Social-Media-Aktivitäten ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Am (...) 2022 sei er von D._______ aus auf dem Luftweg nach Serbien gereist. Nachdem er dort von seinem Anwalt erfahren habe, dass ein Ermittlungsverfahren unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden sei, sei er illegal in die Schweiz weitergereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden und dass sein Leben in Gefahr wäre. Im Übrigen habe er sein Auto seinem Bruder überlassen. Wegen des noch auf ihn eingetragenen Kontrollschilds werde dieser ständig von der Polizei angehalten und das Auto durchsucht. Die Polizisten hätten auch damit gedroht, das Fahrzeug zu konfiszieren. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Schreiben des Vorbereitungsbüros der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) September 2022; Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz E._______ vom (...) Sep-tember 2022; Genehmigung des Antrags auf Festnahme durch das Friedens-/Strafrichteramt C._______ vom (...) Oktober 2022; Festnahme-/Vorführbefehl des Friedens-/Strafrichteramts C._______ vom (...) Oktober 2022; Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts vom 1. Februar 2023 und vom 28. November 2023; Strafregisterauszug aus e-Devlet vom (...) November 2023; UYAP Auszug vom (...) Dezember 2023; Bildschirmaufnahmen aus den Sozialen Medien; Ausdrucke von Nachrichten betreffend die Sperrung von Social-Media-Konten sowie Löschungen von regelwidrigen Beiträgen; Wohnsitzbestätigung; Ausreisebescheinigung aus dem e-Devlet; Kursbestätigungen des türkischen Innenministeriums; Vollmacht betreffend Überschreibung des Autos des Beschwerdeführers auf seinen Bruder. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (eröffnet am 31. Mai 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Poststempel; vorab per Inca-Mail) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vor-instanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung des Vorschusses auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 12. Juli 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - in der Regel und auch vorliegend - zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen wegen seiner kurdischen Ethnie würden in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, und seien somit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Die zum Beleg eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingereichten Dokumente würden keinen Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen zulassen. Zudem würden sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie einfach fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Die Frage der Echtheit dieser Dokumente könne letztlich aber offengelassen werden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungen überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Zweck des eingereichten Vorführbefehls (Yakalama Emri) sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers; dem von der gleichen Amtsperson ausgestellten Festnahmebeschluss sei zu entnehmen, dass er danach wieder auf freien Fuss zu setzen sei. Zudem könne bei den dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfenen Delikten gemäss der türkischen Strafprozessordnung ein Haftgrund nicht generell bejaht werden. Demnach habe der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten. Die beiden im vorgelegten UYAP-Auszug erwähnten Gerichtsverfahren, in welche der Beschwerdeführer involviert sei, hätten offenbar keinen asylrelevanten Zusammenhang. Seine Vorbringen würden demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 4.1.2 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Weder die herrschende politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Ausnahmezustand in der vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei inzwischen aufgehoben worden. Ferner würden sich auch aus seiner persönlichen Situation keine individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der gegen ihn ausgestellten Haftbefehle begründete Furcht, in der Türkei verhaftet und gefoltert zu werden. Die eingereichten Verfahrensdokumente würden durchaus Anhaltspunkte für die ihm vorgeworfenen Straftaten und überprüfbare Sicherheitsmerkmale enthalten. Es seien gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation anhängig gemacht worden, und es würden höchstwahrscheinlich entsprechende Anklagen erfolgen. Bei derartigen Delikten drohe bei einer Verurteilung eine Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren. Der eingereichte Vorführbefehl sei gemäss seinem Wortlaut zwecks Verhaftung ausgestellt worden. Er müsse im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat damit rechnen, festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt zu werden, sowie mit willkürlicher Haft auf unbestimmte Zeit und Folter. Weil er strafrechtlich vorbelastet sei und die von ihm veröffentlichten Beiträge von den türkischen Strafverfolgungsbehörden erfahrungsgemäss als gefährlich eingestuft würden, drohe ihm eine Verurteilung zu einer unbedingten längeren Haftstrafe. Er könnte kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen, da die türkische Justiz nicht mehr unabhängig sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn angesichts seiner familiären Verbindungen und politischen Hintergrunds als Regimegegner betrachten und ihn verdächtigen würden, sich im Dunstkreis der PKK zu bewegen. Mit Sicherheit bestehe über ihn ein Datenblatt als "unbequeme Person". Wegen seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien hätten die Sicherheitskräfte nach seiner Ausreise bei seiner letzten Wohnadresse mehrmals Razzien durchführt und nach ihm gefragt. Er habe demnach begründete Furcht, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. 4.2.2 Seine subjektiven Befürchtungen seien auch objektiv relevant. Dass er per Haftbefehl gesucht werde, werde dadurch dokumentiert, dass sein Bruder wegen ihm immer wieder angehalten und durchsucht werde. Die Vorinstanz habe die Sach- und Rechtslage willkürlich gewürdigt. Zudem habe sie sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Namentlich sei der Umstand nicht gewürdigt worden, dass er mehrmals von der Polizei mitgenommen und bedroht worden sei. Die Situation in der Türkei habe sich in den letzten Jahren und insbesondere seit der Verhängung des Notstands im Juli 2016 wesentlich verändert. Die Menschenrechtssituation habe sich deutlich verschlechtert, und Verhaftungen von politisch aktiven Kurden würden zunehmen. Berichte der Vereinten Nationen und Lageanalysen von Nicht-regierungsorganisationen würden auf die fehlende Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, sowie verbreitet angewandte Folter hinweisen. Die problematische Menschenrechtslage in der Türkei werde auch von den schweizerischen Gerichten in neueren Entscheiden berücksichtigt. Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen könnten Opfer staatlicher Repression werden. Echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen seien auch nach den seit 2001 eingeleiteten Justiz-Reformen weiterhin gefährdet. Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 seien die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Die türkischen Behörden gingen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Die türkische Justiz sei ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich mache. Vor diesem Hintergrund gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten. 5. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt. Dass die Vorinstanz nicht sämtliche Elemente der Sachver-haltsvorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich gewürdigt hat, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal die in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten Sachverhaltselemente als nicht relevant zu erachten sind. Der Umstand, dass er mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Veröffentlichungen in den Sozialen Medien ist - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens laufender Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung nicht wahrscheinlich: Wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht feststellte, werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten oder wegen Verbreitung von Terrorpropaganda in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Derzeit ist völlig offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.). 7.2 Das SEM hat - entgegen der vom Beschwerdeführers vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 9) - überzeugend dargelegt, dass auch der eingereichte Vorführbefehl zwecks Einvernahme nicht auf ihm drohende Verfolgungshandlungen schliessen lässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). 7.3 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Strafregisterauszug besteht über ihn kein Eintrag, der auf eine strafrechtliche Verurteilung schliessen lässt. Demnach dürfte er für die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden als "Ersttäter" gelten. Einerseits wird dadurch das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe zusätzlich relativiert; andererseits besteht unter diesen Umständen kein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Datenblatts des Beschwerdeführers im GBTS-Informationssystem der Türkei ("Genel Bilgi Toplama Sistemi"; vgl. BVGE 2010/9 insbes. E. 5.3.2). 7.4 Der Beschwerdeführer hat auch nicht überzeugend dargetan, dass er über ein geschärftes oppositionelles Profil verfügt. Seine Veröffentlichungen in den Sozialen Medien rechtfertigen einen solchen Schluss ebenso wenig wie die vorgebrachte Teilnahme an Nevroz-Veranstaltungen und kurdischen Gesprächskreisen. Das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an seiner Person dürfte mutmasslich gering sein. Auch die vorgebrachten mehrfachen Befragungen durch Polizisten, die eingereichten Screenshots von Hasskommentaren und die Sperrungen von Social-Media-Konten des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen, zumal er die dokumentierten Posts zumindest teilweise nicht unter seinem richtigen Namen publizierte. 7.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Das Vorbringen, es seien mehrere Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden, findet in den Akten keine Grundlage. Durch die eingereichten Justizdokumente ist nur ein Ermittlungsverfahren belegt. Eine begründete Furcht vor relevanten Verfolgungsmassnahmen lässt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Belästigungen seines Bruders sowie den angeblichen Razzien an seinem früheren Wohnort nach seiner Ausreise ableiten. Entgegen seiner Argumentation besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein langer Gefängnisaufenthalt und eine unmenschliche Behandlung drohen. Aufgrund der Verneinung ernsthafter Nachteile im Sinne des Gesetzes kann die Frage der Echtheit der eingereichten Justizdokumente offenbleiben. 7.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Türkei gemäss seinen Angaben am (...) 2022 - im Anschluss an einen Inlandflug - problemlos kontrolliert auf dem Luftweg verlassen konnte (vgl. SEM-act. 23/15 ad F50 ff.), was nicht auf ein Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an ihm zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt. 7.7 Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen, die er nach seiner Darstellung wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erlitt, erfüllen mangels hinreichenden Intensität die Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht. 7.8 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Provinz Gaziantep. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 zum Schluss gekommen, der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyar-bakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die individuelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. a.a.O. E. 11.2 f.). 9.3.4 Das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse wurden von der Vorinstanz in casu zu Recht verneint. Es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die in der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht bestritten wurden. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: