Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 5. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2023 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 22. September 2023 wurden A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Am
25. September 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.b Die Beschwerdeführerin 1 brachte im Wesentlichen vor, sie sei ethni- sche Kurdin alevitischen Glaubens aus D._______. Dort habe sie mit ihrem Ehemann, E._______, und ihren beiden Kindern gewohnt. Im gleichen Haus hätten auch ihre Schwiegereltern und ihre Schwägerin mit der Fami- lie des Bruders ihres Ehemannes gewohnt. Als ihr Ehemann noch in der Türkei gelebt habe, sei er durch seine Arbeit sowie durch die Vermietung einer Wohnung für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Sie selbst habe als (…) gearbeitet. Aufgrund ihrer politischen Ansichten sei sie in der Türkei schon immer ausgegrenzt worden. Die Ausgrenzung habe sie beispielsweise gemerkt, wenn Menschen in einem Raum alle miteinander geredet hätten, nur mit ihr nicht. D._______ sei eine Hochburg der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) und ihre ältere Tochter (Beschwerdeführerin 2) sei in der Schule von Kindern mit anderen politischen Ansichten bedrängt worden. Ihr Ehemann und ihr Schwager seien Mitglieder bei der prokurdi- schen Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und hätten um Stim- men für die Partei geworben. Sie selbst sei auch im HDP-Gebäude gewe- sen und habe an Frauenzusammenkünften teilgenommen, sei aber nicht sehr aktiv und nicht Mitglied der Partei gewesen. In ihrem Quartier hätten viele Aleviten gelebt. Rassisten hätten versucht, Häuser von Aleviten an- zuzünden. Seit zweieinhalb bis drei Jahren habe sie aufgrund der politi- schen Ansichten ihres Ehemannes und ihrer Familie vermehrt Druck sei- tens der Polizei und der Gendarmerie verspürt. In der Schule sei Druck auf ihre Kinder ausgeübt und ihr Ehemann sei anlässlich der Newroz-Feierlich- keiten im März 2022 verprügelt worden, wobei ihre jüngere Tochter, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), dies habe mitansehen müssen. Seither würde diese sich immer einnässen, wenn sie Polizisten sehe. In den letzten zwei, drei Jahren sei es auch vermehrt zu Hausdurch- suchungen durch die Polizei gekommen. Sie erinnere sich an den (…). Februar 2022, als die Polizei ihren Schwager F._______ (N […]) ge- sucht habe. Ihr Ehemann und ihr Schwiegervater seien auf schwerste Art beleidigt worden. Danach sei es alle drei, fünf oder zehn Tage zu
D-6226/2023 Seite 3 Hausdurchsuchungen gekommen. Am (...) oder (...) Mai 2022 sei die Poli- zei erneut zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihrem Ehe- mann gefragt. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie ihn anrufen und ihm ausrichten solle, dass die Polizei zu ihm komme. Da ihr Mann (…) gearbei- tet habe, habe sie seinen genauen Aufenthaltsort nicht gekannt. Sie habe ihn telefonisch erreicht, und ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Seither sei er nicht mehr nachhause gekommen. Er habe daraufhin mit seinem Anwalt Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten. Als sie ungefähr einen Monat später das nächste Mal Kontakt mit ihm gehabt habe, habe er ihr mitgeteilt, dass er im Ausland sei. Auch nach der Ausreise des Ehemannes sei es weiterhin zu Hausdurchsuchungen gekommen, weil die Polizei diesen und ihren Schwager gesucht habe. Bei den schweren Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 sei auch ihr Wohnhaus beschädigt worden. Danach hätten sie sich zunächst bei einem Verwandten aufgehalten. Schliesslich seien sie in die Provinz G._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise in einer Mietwohnung gelebt hätten. Auch dorthin sei die Polizei gekommen und habe nach ihrem Ehe- mann gefragt. Aufgrund dessen und ihrer politischen Sichtweise habe der Vermieter sie gebeten, auszuziehen. Sie habe daher beschlossen, noch vor dem zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen auszureisen. Ein Freund ihres Ehemannes habe dann ihre Ausreise organisiert und so sei sie am 26. Mai 2023 zusammen mit ihren Kindern legal nach H._______ geflogen. Von dort seien sie dann illegal weiter in die Schweiz gereist. A.c Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, ihre Schul- klasse habe mehrheitlich aus Sympathisanten der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) und der AKP bestanden. In der neunten Klasse sei sie, als sie bei einer Diskussion die Kurden verteidigt habe, von etwa dreissig Jugendli- chen angegriffen und verprügelt worden. In der elften Klasse sei ihr Kopf während eines Streits an eine Tür geschlagen worden. Deshalb habe sie sich entschlossen, die Schule zu wechseln. Nach sechs Monaten an der neuen Schule habe der Schuldirektor zu ihr gesagt, dass sie die Ausbildung an dieser Schule nicht beenden dürfe, weil ihr Vater Kurde sei. Im Septem- ber 2022, zu Beginn der zwölften Klasse, habe sie die Schule abgebrochen und sei dann bis zur Ausreise zuhause geblieben. Darüber hinaus sei ihr Vater oft verprügelt und ihre Mutter von der Polizei ständig gemobbt wor- den. Eines Nachts ungefähr im Jahr 2019 sei die Gendarmerie nach Hause gekommen und habe ihren Vater und ihren Onkel mitgenommen, weil sich dieser mit dem Bruder eines AKP-Abgeordneten gestritten habe. Ohnehin sei die Polizei viele Male – manchmal jeden Monat, manchmal alle zwei Wochen – zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihrem Vater
D-6226/2023 Seite 4 und ihrem Onkel gefragt. Dabei sei sie sieben oder achtmal persönlich an- wesend gewesen. Eines Tages, als sie von der Schule nach Hause gekom- men sei, habe ein Auto neben ihr angehalten. Der Beifahrer habe sie am Arm gepackt und gefragt, wo ihr Vater sei. Zwei, drei Tage später sei die Polizei wieder zuhause aufgetaucht. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 seien sie nach G._______ umgezogen. Zweieinhalb bis drei Wochen vor ihrer Ausreise sei die Polizei wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Mutter nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Die Nachbarn hätten sich ob diesem Ereignis gestört gefühlt und beim Vermieter be- schwert. Daraufhin habe dieser die Familie aufgefordert, die Wohnung in- nerhalb einer Woche zu räumen. Nach diesem Vorfall sei sie von ihrer Mut- ter gefragt worden, was sie davon halte, aus der Türkei auszureisen. Sie habe geantwortet, dass dies für sie in Ordnung sei. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. November 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie um Zusammenführung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von E._______ (D-1285/2023) sowie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lag ein Scan eines fremdsprachigen Schreibens vom
26. August 2023 bei. D. Mit Schreiben vom 14. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 27. November 2023 reichten die beiden volljährigen Beschwerdeführe- rinnen je eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D-6226/2023 Seite 5 F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gut und gewährte den Beschwerdeführerinnen Frist bis zum 21. De- zember 2023, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 erklärte sich die rubrizierte Rechts- vertreterin unter Beilage von Vollmachten der Beschwerdeführerinnen be- reit, das Mandat zu übernehmen, H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde MLaw Shirin Fal- lahpour als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen einge- setzt. Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren mit dem Verfah- ren D-1285/2023 koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behan- delt werde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwer-
D-6226/2023 Seite 6 de des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen (vgl. Sachverhalt Bst. H). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
D-6226/2023 Seite 7 gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 4.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).
E. 4.3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si- tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 5 April 2022 ein Nachweis bestehe. Ihre Erklärung, dass F._______ mit dem Pass seines Bruders beziehungsweise ihres Ehemannes ausgereist sei, könne nicht zutreffen, da sich F._______ zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden auch nach der Ausreise des Ehemannes so häufig Hausdurchsuchungen durchgeführt haben sollten, zumal ihnen dessen offiziell registrierte Ausreise bekannt sein dürfte. Die Durchsuchun- gen hätten auch nicht durch Dokumente belegt werden können. Daran ver- möchten das eingereichte Video und das Foto, welche die Polizei bei einer solchen Hausdurchsuchung zeigen sollten, nichts zu ändern.
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen beziehungs- weise alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteili- gungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische
D-6226/2023 Seite 8 Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die vorliegend geltend ge- machten Ausgrenzungen oder die grobe Behandlung durch die Polizei gin- gen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn- ten. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin 1 über ein äusserst nieder- schwelliges politisches Profil und sei gemäss eigenen Angaben politisch nicht sehr aktiv gewesen. Deshalb seien auch ernsthafte Nachteile auf- grund ihrer politischen Anschauung zu verneinen. Somit seien diese Vor- bringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Namentlich habe sich der Vorfall an der Schule mehrere Jahre vor der Ausreise ereignet und hät- ten Betroffene in solchen Fällen die Möglichkeit, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen. So habe die Beschwerdeführerin 1 nicht glaubhaft machen können, dass ihr Ehemann im Mai 2022 ausgereist sei, zumal für dessen Ausreise am
E. 5.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wie- derholung der bisherigen Vorbringen. Nur weil die Beschwerdeführerinnen Kurden und Aleviten seien, hätten sie so viel erleben müssen. Der Ehe- mann der Beschwerdeführerin 1 und dessen Bruder seien bei der HDP und hätten deshalb viele Probleme mit den Behörden. Deswegen hätten auch die Beschwerdeführerinnen Probleme. Der Ehemann habe wegen all die- ser Probleme vor ihnen die Türkei verlassen müssen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zusätzlich wird vorgebracht, dass er sich in einem Verfahren befinde, in dem ihm vorgeworfen werde, ein Terrorist zu sein. Weil ihr Asylverfahren damit zusammenhänge, ersuchten auch sie um
D-6226/2023 Seite 9 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Denn sie seien wegen des Ehemannes in der Türkei in Gefahr. Im Übrigen sei dieser tatsächlich im Mai 2022 ausgereist und die Polizei nach dessen Aus- reise weiterhin zu ihnen gekommen. Im Dorf, wo sie gewohnt hätten, werde nach ihnen gefragt und der Dorfvorsteher habe schon früher miterlebt, wie die Polizei ihr Haus unangemessen durchsucht habe. Das stehe im neu eingereichten Dokument. Die Polizei habe sich nach ihnen erkundigt und habe den Dorfvorsteher gefragt, wo sie sich befinden würden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begrün- dung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen bestünden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1). Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 6.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Ehemannes der Be- schwerdeführerin 1 im Mai 2022 anbelangt, wiederholt sie sinngemäss die Vorbringen in dessen Asyl- und Beschwerdeverfahren. Deshalb kann dies- bezüglich zusätzlich auf Erwägung 6.5.1 des am selben Tag ergehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1285/2023 verwiesen werden, mit welcher die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verneint wird.
E. 6.3 Soweit in der Beschwerde zusätzlich vorgebracht wird, in der Türkei sei ein Verfahren eröffnet worden, in welchen gegen den Ehemann wegen Ter- rorismus ermittelt werde, handelt es sich ebenfalls um eine sinngemässe Wiederholung desselben Vorbringens in dessen Asyl- und Beschwerdever- fahren. Deshalb kann diesbezüglich auf die Erwägungen 5 und 6.7 des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts D-1285/2023 verwiesen werden. Da- rin wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem vom Ehemann nach seiner Ausreise initiierten Ermittlungsverfahren nicht feststehe, ob eine An- klageschrift existiere. Damit sei auch nicht klar, ob es überhaupt zur Eröff- nung eines Strafverfahrens kommen werde. Aus den Akten sei nicht er- sichtlich, inwiefern er in der Türkei im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- verfahren mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rech- nen hätte. Aufgrund seines Profils, der Art seiner Facebook-Beiträge sowie
D-6226/2023 Seite 10 fehlender Vorverfolgung bestehe kein begründeter Anlass dazu, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Die vorgebrachten Aktivitäten im Exil erfüllten die Anforderungen bezüglich der Annahme ei- ner sich hieraus ergebenden Verfolgungsfurcht klarerweise nicht. Sein En- gagement übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsfor- men exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Es sei un- wahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes In- teresse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persön- lichkeit handle, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tä- tigkeiten als besonders engagierter und exponierter Regimegegner aufge- fallen sein könnte, umso weniger, als das Ermittlungsverfahren von ihm selbst erst nach seiner Ausreise initiiert worden sei. Mithin vermögen die Beschwerdeführerinnen auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.4 Unter diesen Umständen gelingt es den Beschwerdeführerinnen auch mit dem als Beweismittel eingereichten Dokument des Dorfvorstehers nicht, eine ihnen wegen des Ehemannes beziehungsweise Vaters in der Türkei drohende Gefahr dazutun.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfol- gung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Die Be- schwerdeführerinnen sind nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-6226/2023 Seite 11 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2029 E. 8.4.5.1). Somit ist davon auszugehen, dass in der Türkei gegebenenfalls eine Behandlung möglich wäre.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-6226/2023 Seite 12 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin- nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2).
E. 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Aus- nahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig).
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus der vom Erdbeben be- troffenen Provinz Adiyaman. Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Be- schwerdeführerin 1 an, nach dem Erdbeben habe sie sich zuerst bei einem Verwandten in I._______ (Provinz J._______) aufgehalten. In der Folge habe sie in G._______ eine Wohnung gemietet. Das Wohnhaus ihrer Fa- milie sei so stark beschädigt worden, dass die türkische Regierung be- schlossen habe, dass das Haus abgerissen werden müsse. Das SEM
D-6226/2023 Seite 13 führte dazu aus, dass das Wohnhaus gemäss dem diesbezüglichen einge- reichten Dokument als «mittelmässig beschädigt» eingestuft worden sei, und es fänden sich Informationen, wie Personen, deren Gebäude vom Erd- beben betroffen seien, vorgehen könnten. Der türkische Staat leiste di- verse Unterstützungsbeiträge und auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) leiste materielle und finanzielle Unterstützung. Dies würde unter anderem auch darin gezeigt, dass die Schwiegereltern in Wohncon- tainern untergebracht worden seien. Somit könne im Lichte der in der Tür- kei bestehenden Niederlassungsfreiheit vorsorglich auch das Bestehen ei- ner individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus- serhalb der Herkunftsprovinz D._______ bejaht werden, indem die Be- schwerdeführerinnen beispielsweise in die Provinz G._______ zurückkeh- ren könnten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vor- instanz an, umso mehr, als Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerde- führerinnen nach der Ausreise des Ehemannes beziehungsweise Vaters dessentwegen (auch) in Aksaray von den Behörden behelligt worden seien (vgl. vorstehend E. 6.3). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung weiter zutreffend aus, der Ehemann beziehungsweise Vater sei ebenfalls aus der Schweiz wegge- wiesen worden, womit die Beschwerdeführerinnen als Familie in die Türkei zurückkehren könnten. Dort lebten nach wie vor unter anderen der Vater und Onkel der Beschwerdeführerin 1, ihre Schwiegereltern und zwei Ge- schwister des Ehemannes. Damit verfügten die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz, das ihnen bei ihrer Rückkehr behilflich sein könne. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über Arbeitserfah- rung als (…) und über gute finanzielle Verhältnisse. Es sei ihr zuzumuten, sich bei einer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und so zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Letzteres gelte auch bezüg- lich der volljährig gewordenen Beschwerdeführerin 2. Zudem lebten mit der Mutter und vier Geschwistern der Beschwerdeführerin 1 mehrere Familien- angehörige in der Schweiz und könnten die Familie ebenfalls finanziell un- terstützen. Ferner herrsche in der Türkei nach dem Erdbeben weder ein allgemeiner Medikamentenmangel noch Nahrungsmittelknappheit.
E. 8.3.5 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerde- führerinnen hätten wegen des in der Türkei Erlebten auch psychische Probleme, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies- bezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführerinnen
D-6226/2023 Seite 14 befänden sich wegen ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weder in ärztli- cher Behandlung noch müssten sie Medikamente einnehmen. Die Be- schwerdeführerin 2 sei aufgrund ihrer (…)beschwerden bereits in der Tür- kei in ärztlicher Behandlung gewesen und das dortige Gesundheitswesen entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Demgemäss könne in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und seien praktisch alle Medikamente erhältlich. Es sei nachvollziehbar, dass sich das Erdbeben negativ auf die Psyche auswirken könne, doch die Be- schwerdeführerin 1 habe selbst gesagt, sie und ihre Kinder seien in der Türkei psychologisch behandelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambu- lanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-4377/2019 vom
E. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Die Be- schwerdeführerinnen können die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater antreten, dessen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird.
E. 8.4 Nachdem die Beschwerdeführerinnen im Besitz gültiger türkischer Identitätskarten sind, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 6. Dezember 2023 gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent- nehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 14. Dezem- ber 2023 MLaw Shirin Fallahpour beigeordnet. Dieser ist ein entsprechen- des Honorar auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Einsetzung zu entschädi- gen ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gelegt, ihr ist bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich ein minimer Aufwand entstan- den. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) und des geltenden Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auf Fr. 200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6226/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Shirin Fallahpour wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6226/2023 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder
2. B._______, geboren am (...), und
3. C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Shirin Fallahpour, MLaw, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 5. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2023 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 22. September 2023 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Am 25. September 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.b Die Beschwerdeführerin 1 brachte im Wesentlichen vor, sie sei ethnische Kurdin alevitischen Glaubens aus D._______. Dort habe sie mit ihrem Ehemann, E._______, und ihren beiden Kindern gewohnt. Im gleichen Haus hätten auch ihre Schwiegereltern und ihre Schwägerin mit der Familie des Bruders ihres Ehemannes gewohnt. Als ihr Ehemann noch in der Türkei gelebt habe, sei er durch seine Arbeit sowie durch die Vermietung einer Wohnung für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Sie selbst habe als (...) gearbeitet. Aufgrund ihrer politischen Ansichten sei sie in der Türkei schon immer ausgegrenzt worden. Die Ausgrenzung habe sie beispielsweise gemerkt, wenn Menschen in einem Raum alle miteinander geredet hätten, nur mit ihr nicht. D._______ sei eine Hochburg der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) und ihre ältere Tochter (Beschwerdeführerin 2) sei in der Schule von Kindern mit anderen politischen Ansichten bedrängt worden. Ihr Ehemann und ihr Schwager seien Mitglieder bei der prokurdischen Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und hätten um Stimmen für die Partei geworben. Sie selbst sei auch im HDP-Gebäude gewesen und habe an Frauenzusammenkünften teilgenommen, sei aber nicht sehr aktiv und nicht Mitglied der Partei gewesen. In ihrem Quartier hätten viele Aleviten gelebt. Rassisten hätten versucht, Häuser von Aleviten anzuzünden. Seit zweieinhalb bis drei Jahren habe sie aufgrund der politischen Ansichten ihres Ehemannes und ihrer Familie vermehrt Druck seitens der Polizei und der Gendarmerie verspürt. In der Schule sei Druck auf ihre Kinder ausgeübt und ihr Ehemann sei anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im März 2022 verprügelt worden, wobei ihre jüngere Tochter, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), dies habe mitansehen müssen. Seither würde diese sich immer einnässen, wenn sie Polizisten sehe. In den letzten zwei, drei Jahren sei es auch vermehrt zu Hausdurchsuchungen durch die Polizei gekommen. Sie erinnere sich an den (...). Februar 2022, als die Polizei ihren Schwager F._______ (N [...]) gesucht habe. Ihr Ehemann und ihr Schwiegervater seien auf schwerste Art beleidigt worden. Danach sei es alle drei, fünf oder zehn Tage zu Hausdurchsuchungen gekommen. Am (...) oder (...) Mai 2022 sei die Polizei erneut zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihrem Ehemann gefragt. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie ihn anrufen und ihm ausrichten solle, dass die Polizei zu ihm komme. Da ihr Mann (...) gearbeitet habe, habe sie seinen genauen Aufenthaltsort nicht gekannt. Sie habe ihn telefonisch erreicht, und ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Seither sei er nicht mehr nachhause gekommen. Er habe daraufhin mit seinem Anwalt Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten. Als sie ungefähr einen Monat später das nächste Mal Kontakt mit ihm gehabt habe, habe er ihr mitgeteilt, dass er im Ausland sei. Auch nach der Ausreise des Ehemannes sei es weiterhin zu Hausdurchsuchungen gekommen, weil die Polizei diesen und ihren Schwager gesucht habe. Bei den schweren Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 sei auch ihr Wohnhaus beschädigt worden. Danach hätten sie sich zunächst bei einem Verwandten aufgehalten. Schliesslich seien sie in die Provinz G._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise in einer Mietwohnung gelebt hätten. Auch dorthin sei die Polizei gekommen und habe nach ihrem Ehemann gefragt. Aufgrund dessen und ihrer politischen Sichtweise habe der Vermieter sie gebeten, auszuziehen. Sie habe daher beschlossen, noch vor dem zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen auszureisen. Ein Freund ihres Ehemannes habe dann ihre Ausreise organisiert und so sei sie am 26. Mai 2023 zusammen mit ihren Kindern legal nach H._______ geflogen. Von dort seien sie dann illegal weiter in die Schweiz gereist. A.c Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, ihre Schulklasse habe mehrheitlich aus Sympathisanten der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) und der AKP bestanden. In der neunten Klasse sei sie, als sie bei einer Diskussion die Kurden verteidigt habe, von etwa dreissig Jugendlichen angegriffen und verprügelt worden. In der elften Klasse sei ihr Kopf während eines Streits an eine Tür geschlagen worden. Deshalb habe sie sich entschlossen, die Schule zu wechseln. Nach sechs Monaten an der neuen Schule habe der Schuldirektor zu ihr gesagt, dass sie die Ausbildung an dieser Schule nicht beenden dürfe, weil ihr Vater Kurde sei. Im September 2022, zu Beginn der zwölften Klasse, habe sie die Schule abgebrochen und sei dann bis zur Ausreise zuhause geblieben. Darüber hinaus sei ihr Vater oft verprügelt und ihre Mutter von der Polizei ständig gemobbt worden. Eines Nachts ungefähr im Jahr 2019 sei die Gendarmerie nach Hause gekommen und habe ihren Vater und ihren Onkel mitgenommen, weil sich dieser mit dem Bruder eines AKP-Abgeordneten gestritten habe. Ohnehin sei die Polizei viele Male - manchmal jeden Monat, manchmal alle zwei Wochen - zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihrem Vater und ihrem Onkel gefragt. Dabei sei sie sieben oder achtmal persönlich anwesend gewesen. Eines Tages, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei, habe ein Auto neben ihr angehalten. Der Beifahrer habe sie am Arm gepackt und gefragt, wo ihr Vater sei. Zwei, drei Tage später sei die Polizei wieder zuhause aufgetaucht. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 seien sie nach G._______ umgezogen. Zweieinhalb bis drei Wochen vor ihrer Ausreise sei die Polizei wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Mutter nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Die Nachbarn hätten sich ob diesem Ereignis gestört gefühlt und beim Vermieter beschwert. Daraufhin habe dieser die Familie aufgefordert, die Wohnung innerhalb einer Woche zu räumen. Nach diesem Vorfall sei sie von ihrer Mutter gefragt worden, was sie davon halte, aus der Türkei auszureisen. Sie habe geantwortet, dass dies für sie in Ordnung sei. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. November 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Zusammenführung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von E._______ (D-1285/2023) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lag ein Scan eines fremdsprachigen Schreibens vom 26. August 2023 bei. D. Mit Schreiben vom 14. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 27. November 2023 reichten die beiden volljährigen Beschwerdeführerinnen je eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und gewährte den Beschwerdeführerinnen Frist bis zum 21. Dezember 2023, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 erklärte sich die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beilage von Vollmachten der Beschwerdeführerinnen bereit, das Mandat zu übernehmen, H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde MLaw Shirin Fallahpour als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen eingesetzt. Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren mit dem Verfahren D-1285/2023 koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerde des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen (vgl. Sachverhalt Bst. H). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 4.3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen beziehungsweise alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die vorliegend geltend gemachten Ausgrenzungen oder die grobe Behandlung durch die Polizei gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin 1 über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und sei gemäss eigenen Angaben politisch nicht sehr aktiv gewesen. Deshalb seien auch ernsthafte Nachteile aufgrund ihrer politischen Anschauung zu verneinen. Somit seien diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Namentlich habe sich der Vorfall an der Schule mehrere Jahre vor der Ausreise ereignet und hätten Betroffene in solchen Fällen die Möglichkeit, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen. So habe die Beschwerdeführerin 1 nicht glaubhaft machen können, dass ihr Ehemann im Mai 2022 ausgereist sei, zumal für dessen Ausreise am 5. April 2022 ein Nachweis bestehe. Ihre Erklärung, dass F._______ mit dem Pass seines Bruders beziehungsweise ihres Ehemannes ausgereist sei, könne nicht zutreffen, da sich F._______ zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden auch nach der Ausreise des Ehemannes so häufig Hausdurchsuchungen durchgeführt haben sollten, zumal ihnen dessen offiziell registrierte Ausreise bekannt sein dürfte. Die Durchsuchungen hätten auch nicht durch Dokumente belegt werden können. Daran vermöchten das eingereichte Video und das Foto, welche die Polizei bei einer solchen Hausdurchsuchung zeigen sollten, nichts zu ändern. 5.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Nur weil die Beschwerdeführerinnen Kurden und Aleviten seien, hätten sie so viel erleben müssen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und dessen Bruder seien bei der HDP und hätten deshalb viele Probleme mit den Behörden. Deswegen hätten auch die Beschwerdeführerinnen Probleme. Der Ehemann habe wegen all dieser Probleme vor ihnen die Türkei verlassen müssen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zusätzlich wird vorgebracht, dass er sich in einem Verfahren befinde, in dem ihm vorgeworfen werde, ein Terrorist zu sein. Weil ihr Asylverfahren damit zusammenhänge, ersuchten auch sie um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Denn sie seien wegen des Ehemannes in der Türkei in Gefahr. Im Übrigen sei dieser tatsächlich im Mai 2022 ausgereist und die Polizei nach dessen Ausreise weiterhin zu ihnen gekommen. Im Dorf, wo sie gewohnt hätten, werde nach ihnen gefragt und der Dorfvorsteher habe schon früher miterlebt, wie die Polizei ihr Haus unangemessen durchsucht habe. Das stehe im neu eingereichten Dokument. Die Polizei habe sich nach ihnen erkundigt und habe den Dorfvorsteher gefragt, wo sie sich befinden würden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen bestünden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1). Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 im Mai 2022 anbelangt, wiederholt sie sinngemäss die Vorbringen in dessen Asyl- und Beschwerdeverfahren. Deshalb kann diesbezüglich zusätzlich auf Erwägung 6.5.1 des am selben Tag ergehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1285/2023 verwiesen werden, mit welcher die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verneint wird. 6.3 Soweit in der Beschwerde zusätzlich vorgebracht wird, in der Türkei sei ein Verfahren eröffnet worden, in welchen gegen den Ehemann wegen Terrorismus ermittelt werde, handelt es sich ebenfalls um eine sinngemässe Wiederholung desselben Vorbringens in dessen Asyl- und Beschwerdeverfahren. Deshalb kann diesbezüglich auf die Erwägungen 5 und 6.7 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1285/2023 verwiesen werden. Darin wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem vom Ehemann nach seiner Ausreise initiierten Ermittlungsverfahren nicht feststehe, ob eine Anklageschrift existiere. Damit sei auch nicht klar, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Strafverfahrens kommen werde. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwiefern er in der Türkei im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. Aufgrund seines Profils, der Art seiner Facebook-Beiträge sowie fehlender Vorverfolgung bestehe kein begründeter Anlass dazu, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Die vorgebrachten Aktivitäten im Exil erfüllten die Anforderungen bezüglich der Annahme einer sich hieraus ergebenden Verfolgungsfurcht klarerweise nicht. Sein Engagement übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Es sei unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handle, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als besonders engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte, umso weniger, als das Ermittlungsverfahren von ihm selbst erst nach seiner Ausreise initiiert worden sei. Mithin vermögen die Beschwerdeführerinnen auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.4 Unter diesen Umständen gelingt es den Beschwerdeführerinnen auch mit dem als Beweismittel eingereichten Dokument des Dorfvorstehers nicht, eine ihnen wegen des Ehemannes beziehungsweise Vaters in der Türkei drohende Gefahr dazutun. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin-nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). 8.3.4 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman. Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Beschwerdeführerin 1 an, nach dem Erdbeben habe sie sich zuerst bei einem Verwandten in I._______ (Provinz J._______) aufgehalten. In der Folge habe sie in G._______ eine Wohnung gemietet. Das Wohnhaus ihrer Familie sei so stark beschädigt worden, dass die türkische Regierung beschlossen habe, dass das Haus abgerissen werden müsse. Das SEM führte dazu aus, dass das Wohnhaus gemäss dem diesbezüglichen eingereichten Dokument als «mittelmässig beschädigt» eingestuft worden sei, und es fänden sich Informationen, wie Personen, deren Gebäude vom Erdbeben betroffen seien, vorgehen könnten. Der türkische Staat leiste diverse Unterstützungsbeiträge und auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) leiste materielle und finanzielle Unterstützung. Dies würde unter anderem auch darin gezeigt, dass die Schwiegereltern in Wohncontainern untergebracht worden seien. Somit könne im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz D._______ bejaht werden, indem die Beschwerdeführerinnen beispielsweise in die Provinz G._______ zurückkehren könnten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz an, umso mehr, als Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerde-führerinnen nach der Ausreise des Ehemannes beziehungsweise Vaters dessentwegen (auch) in Aksaray von den Behörden behelligt worden seien (vgl. vorstehend E. 6.3). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung weiter zutreffend aus, der Ehemann beziehungsweise Vater sei ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden, womit die Beschwerdeführerinnen als Familie in die Türkei zurückkehren könnten. Dort lebten nach wie vor unter anderen der Vater und Onkel der Beschwerdeführerin 1, ihre Schwiegereltern und zwei Geschwister des Ehemannes. Damit verfügten die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz, das ihnen bei ihrer Rückkehr behilflich sein könne. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über Arbeitserfahrung als (...) und über gute finanzielle Verhältnisse. Es sei ihr zuzumuten, sich bei einer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und so zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Letzteres gelte auch bezüglich der volljährig gewordenen Beschwerdeführerin 2. Zudem lebten mit der Mutter und vier Geschwistern der Beschwerdeführerin 1 mehrere Familienangehörige in der Schweiz und könnten die Familie ebenfalls finanziell unterstützen. Ferner herrsche in der Türkei nach dem Erdbeben weder ein allgemeiner Medikamentenmangel noch Nahrungsmittelknappheit. 8.3.5 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerinnen hätten wegen des in der Türkei Erlebten auch psychische Probleme, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführerinnen befänden sich wegen ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weder in ärztlicher Behandlung noch müssten sie Medikamente einnehmen. Die Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund ihrer (...)beschwerden bereits in der Türkei in ärztlicher Behandlung gewesen und das dortige Gesundheitswesen entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Demgemäss könne in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und seien praktisch alle Medikamente erhältlich. Es sei nachvollziehbar, dass sich das Erdbeben negativ auf die Psyche auswirken könne, doch die Beschwerdeführerin 1 habe selbst gesagt, sie und ihre Kinder seien in der Türkei psychologisch behandelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2029 E. 8.4.5.1). Somit ist davon auszugehen, dass in der Türkei gegebenenfalls eine Behandlung möglich wäre. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Die Beschwerdeführerinnen können die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater antreten, dessen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird. 8.4 Nachdem die Beschwerdeführerinnen im Besitz gültiger türkischer Identitätskarten sind, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 14. Dezem-ber 2023 MLaw Shirin Fallahpour beigeordnet. Dieser ist ein entsprechendes Honorar auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Einsetzung zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gelegt, ihr ist bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich ein minimer Aufwand entstanden. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltenden Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Shirin Fallahpour wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: