Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. September 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Gleichentags wurde der Beschwer- deführer zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlich geltend, er sei minderjährig und kurdischer Ethnie. Er sei in B._______, Provinz C._______ geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise immer am selben Ort mit seiner Familie gelebt. Seine ganze erweiterte Familie lebe in B._______, abgesehen von seinem Onkel väterlicherseits, der seit 30 Jahren in Deutschland wohne. Sein Vater arbeite als Autohändler. Das Gymnasium habe er nur während knapp ei- nem Semester besucht. Er sei an der Schule aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert und als Terrorist beschimpft worden, weswegen er die Schule abgebrochen habe. Zudem habe er zum Lebensunterhalt der Fa- milie beitragen und seine Mutter unterstützen müssen. Zwei Jahre lange habe er als (…)mechaniker gearbeitet. Am 19. März 2023 habe er an Newroz mit drei Freunden bei einer Ausei- nandersetzung zwischen der Polizei und den Feiernden gefilmt und Foto- grafien gemacht. Die Polizei habe Tränengas gegen die Teilnehmenden eingesetzt. Er sei mit seinen drei Freunden und vielen anderen in Gewahr- sam genommen worden. Polizisten hätten die von ihm gemachten Fotos und Videos auf dem Mobiltelefon gelöscht und er sei ohne weitere Auflage entlassen worden. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu Polizei oder einer anderen türkischen Behörde (ausser bei der Passausstellung) ge- habt. Wegen der Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie und auf- grund der Suche nach einer besseren Ausbildung sei er aus seinem Hei- matland ausgereist. Es sei seine Entscheidung gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Für seine Eltern sei es schwierig gewesen, doch sie hätten den Entschluss akzeptiert. Am (…) 2023 sei er per Flugzeug legal aus der Türkei nach Serbien geflo- gen und dann mittels eines Lastwagens weitergereist, bis er am (…) Au- gust 2023 in die Schweiz gelangt sei.
D-5940/2023 Seite 3 Er habe telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. In der Schweiz würde er niemanden kennen und er möchte zu seiner Familie zurückkehren. Er ver- misse seine Eltern und Geschwister. Seine Eltern seien mit seiner Rück- kehr einverstanden. C. Am 27. September 2023 nahm die am 31. August 2023 mandatierte Rechtsvertretung Stellung zum ihr am Vortag zugestellten Entwurf des Asy- lentscheids. D. D.a Mit Verfügung vom 28. September 2023 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. September (recte: 30. Oktober) 2023 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht und beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde- führer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte der zuständige In- struktionsrichter fest, dass der eingereichte USB-Stick nicht lesbar
D-5940/2023 Seite 4 beziehungsweise beschädigt sei und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines neuen USB-Sticks an. H. Am 13. November 2023 (Datum Poststempel) ging beim Bundesverwal- tungsgericht ein neuer USB-Stick mit Fotos und Videos einer Demonstra- tion ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 10 COVID-19-Notverordnung-Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-5940/2023 Seite 5
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass keine ernsthaften Nachteile vorliegen, die aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen würden, und somit flüchtlingsrechtlich relevant wären. Insbesondere die geltend gemachte elfstündige Festhaltung in Polizeigewahrsam aufgrund des Filmens während der Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Newroz-Feiernden vom 19. März 2023 sei nicht genügend intensiv und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er sei ohne Auflagen entlassen worden und habe danach keinen Kontakt mehr mit der türkischen Polizei gehabt. Auch sei der Beschwerdeführer weder behördlich vorgeladen noch per Haftbefehl gesucht worden. Weiter sei er nie politisch aktiv gewesen. Auch die vorgebrachte Diskriminierung an der Schule aufgrund seiner kur- dischen Ethnie und die Beschimpfung als Terrorist erreichten die Schwelle der ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetz nicht. Eine Kollektivver- folgung von Angehörigen der kurdischen Ethnie liege in der Türkei zudem nicht vor.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe. Aufgrund seiner Ethnie sei die türkische Polizei ihm gegenüber gewalttätig. Nach seiner
D-5940/2023 Seite 6 Verhaftung sei er registriert worden und er müsse seitdem bei jeder Kon- trolle mit Repressalien rechnen. Er habe mehrmals Schikanen, Beschimp- fungen und Drohungen erlebt und dies häufiger als andere, die sich nicht politisch engagiert hätten. Er müsse ständig mit Festnahmen und Anhörun- gen rechnen. Da er als Jugendlicher aufgefallen sei, werde er noch ge- nauer beobachtet.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorab auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II/2 f., S. 3-5 sowie oben E. 5.1) verwiesen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene zwei Fotos der Demonstration vom 19. März 2023 sowie zwei Videos derselben Veranstal- tung zu den Akten. Auf zwei Fotos ist der Beschwerdeführer abgebildet, wie er an der Demonstration teilnimmt; auf den beiden Videos sind De- monstrierende zu sehen, die von Wasserwerfern getroffen werden. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung des Beschwerdeführers nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. In der angefochtenen Verfügung wurde denn auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer an der besagten Demonstration teil- genommen hatte. Aus der Demonstrationsteilnahme kann jedoch nicht ge- schlossen werden, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Be- hörden gezielt verfolgt und habe ernsthafte Nachteile zu befürchten. So antwortete der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zu den Asylgründen auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland erwarten würde, dass nichts passieren werde (SEM act. 13/8 F55). Weiter führte er selber aus, er sei nie in ein Strafverfahren involviert gewesen (SEM Anhö- rung F42) und das Festhalten auf dem Polizeiposten habe keine Auswir- kungen für ihn gehabt, da er sowieso nicht alleine auf dem Posten gewesen sei (SEM Anhörung F41). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorbringt, er habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, widerspricht dies seiner früheren Äusserungen in der Anhörung (SEM act. 13/8 F46). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene ist daher als nachgeschoben zu qualifi- zieren. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er sei bei der Festnahme regis- triert worden und müsse nun ständig mit Schikanen, Beschimpfungen und
D-5940/2023 Seite 7 Drohungen rechnen. Zwischen der Registrierung am 19. März 2023 und seiner Ausreise am (…) 2023 gab es gemäss seinen eigenen Angaben kei- nen weiteren Zwischenfall mit der türkischen Polizei (vgl. SEM act. 12/8 F7.01).
E. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
D-5940/2023 Seite 8 vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-5940/2023 Seite 9
E. 8.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2; E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1). Diese Praxis berücksichtigt auch das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffne- ten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe als Kurde in der Türkei keine Perspektive, eine Arbeitsstelle zu finden, womit es ihm sinngemäss nicht möglich sei, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen. Dem ist zu entgegen, dass der Beschwerdeführer bereits als (…)mechaniker gearbei- tet hat (SEM act. 13/8 F24). Weiter sei die finanzielle Situation der Familie, nachdem er die Schule abgebrochen habe, gut gewesen (SEM act. 13/8 F11). Demzufolge ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in sein Hei- matland von seinem sozialen Umfeld, namentlich seiner engeren Familie, finanziell unterstützt werden kann und, sofern nötig, wieder eine Arbeits- stelle finden wird.
E. 8.4.3 Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Region nur sehr leicht vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen sei (SEM act. 13/8 F13), somit erscheint eine Wegweisung auch unter diesem Punkt als zumutbar.
E. 8.4.4 Dem Beschwerdeführer geht es gemäss eigenen Angaben gesund- heitlich gut (SEM act. 12/8 F8.02). Einzig in der Anhörung zu den Asylgrün- den brachte er vor, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, weil er seine Familie vermisse (vgl. SEM act. 13/8 F51).
E. 8.4.5 Da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minder- jährigen handelt, ist bei ihm der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) verankerte Grundsatz des Kindeswohls im Rahmen der Zumutbar- keitsprüfung als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender nach Art. 3 und Art. 22 KRK namentlich verpflichtet, abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob
D-5940/2023 Seite 10 diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, er vermisse seine Familie, seine kleinen Ge- schwister und er wolle in die Türkei zu seiner Familie zurückkehren (SEM act. 13/8 F51). Weiter gab er an, ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern zu haben und diese seien auch mit seiner Rückkehr in die Türkei einver- standen (vgl. SEM act. 13/8 F57 ff.). Die finanzielle Situation der Familie sei gut und seine Lebensumstände seien, nachdem er die Schule abge- brochen habe, schön gewesen (vgl. SEM act. 13/8 F10 f.). Unter den kon- kreten Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der sein bisheriges Leben in B._______ verbracht hat, schnell wieder in- tegrieren wird, insbesondere da seine Kernfamilie sowie weitere Ver- wandte (zahlreiche Tanten und Onkel) in dieser Stadt leben. In dieser be- sonderen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer bereits in der An- hörung glaubhaft erklärt hatte, dass er zu seiner Familie zurückkehren wolle und dass diese bereit und in der Lage sei, ihn wieder bei sich aufzu- nehmen, durfte das SEM mit Blick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungs- vollzugshindernisse auf weitere Abklärungen verzichten (vgl. jedoch unten E. 10).
E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5940/2023 Seite 11
E. 10 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorin- stanz beim Vollzug der Wegweisung den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger Rechnung zu tragen und namentlich sicherzustellen hat, dass er in der Türkei von seiner Familie in Empfang genommen werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG).
E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbe- gehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu be- zeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5940/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vertrauensperson, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5940/2023 Urteil vom 16. November 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. September 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlich geltend, er sei minderjährig und kurdischer Ethnie. Er sei in B._______, Provinz C._______ geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise immer am selben Ort mit seiner Familie gelebt. Seine ganze erweiterte Familie lebe in B._______, abgesehen von seinem Onkel väterlicherseits, der seit 30 Jahren in Deutschland wohne. Sein Vater arbeite als Autohändler. Das Gymnasium habe er nur während knapp einem Semester besucht. Er sei an der Schule aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert und als Terrorist beschimpft worden, weswegen er die Schule abgebrochen habe. Zudem habe er zum Lebensunterhalt der Familie beitragen und seine Mutter unterstützen müssen. Zwei Jahre lange habe er als (...)mechaniker gearbeitet. Am 19. März 2023 habe er an Newroz mit drei Freunden bei einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Feiernden gefilmt und Fotografien gemacht. Die Polizei habe Tränengas gegen die Teilnehmenden eingesetzt. Er sei mit seinen drei Freunden und vielen anderen in Gewahrsam genommen worden. Polizisten hätten die von ihm gemachten Fotos und Videos auf dem Mobiltelefon gelöscht und er sei ohne weitere Auflage entlassen worden. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu Polizei oder einer anderen türkischen Behörde (ausser bei der Passausstellung) gehabt. Wegen der Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie und aufgrund der Suche nach einer besseren Ausbildung sei er aus seinem Heimatland ausgereist. Es sei seine Entscheidung gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Für seine Eltern sei es schwierig gewesen, doch sie hätten den Entschluss akzeptiert. Am (...) 2023 sei er per Flugzeug legal aus der Türkei nach Serbien geflogen und dann mittels eines Lastwagens weitergereist, bis er am (...) August 2023 in die Schweiz gelangt sei. Er habe telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. In der Schweiz würde er niemanden kennen und er möchte zu seiner Familie zurückkehren. Er vermisse seine Eltern und Geschwister. Seine Eltern seien mit seiner Rückkehr einverstanden. C. Am 27. September 2023 nahm die am 31. August 2023 mandatierte Rechtsvertretung Stellung zum ihr am Vortag zugestellten Entwurf des Asylentscheids. D. D.a Mit Verfügung vom 28. September 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September (recte: 30. Oktober) 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der eingereichte USB-Stick nicht lesbar beziehungsweise beschädigt sei und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines neuen USB-Sticks an. H. Am 13. November 2023 (Datum Poststempel) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein neuer USB-Stick mit Fotos und Videos einer Demonstration ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 10 COVID-19-Notverordnung-Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass keine ernsthaften Nachteile vorliegen, die aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen würden, und somit flüchtlingsrechtlich relevant wären. Insbesondere die geltend gemachte elfstündige Festhaltung in Polizeigewahrsam aufgrund des Filmens während der Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Newroz-Feiernden vom 19. März 2023 sei nicht genügend intensiv und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er sei ohne Auflagen entlassen worden und habe danach keinen Kontakt mehr mit der türkischen Polizei gehabt. Auch sei der Beschwerdeführer weder behördlich vorgeladen noch per Haftbefehl gesucht worden. Weiter sei er nie politisch aktiv gewesen. Auch die vorgebrachte Diskriminierung an der Schule aufgrund seiner kurdischen Ethnie und die Beschimpfung als Terrorist erreichten die Schwelle der ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetz nicht. Eine Kollektivverfolgung von Angehörigen der kurdischen Ethnie liege in der Türkei zudem nicht vor. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe. Aufgrund seiner Ethnie sei die türkische Polizei ihm gegenüber gewalttätig. Nach seiner Verhaftung sei er registriert worden und er müsse seitdem bei jeder Kontrolle mit Repressalien rechnen. Er habe mehrmals Schikanen, Beschimpfungen und Drohungen erlebt und dies häufiger als andere, die sich nicht politisch engagiert hätten. Er müsse ständig mit Festnahmen und Anhörungen rechnen. Da er als Jugendlicher aufgefallen sei, werde er noch genauer beobachtet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II/2 f., S. 3-5 sowie oben E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene zwei Fotos der Demonstration vom 19. März 2023 sowie zwei Videos derselben Veranstaltung zu den Akten. Auf zwei Fotos ist der Beschwerdeführer abgebildet, wie er an der Demonstration teilnimmt; auf den beiden Videos sind Demonstrierende zu sehen, die von Wasserwerfern getroffen werden. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. In der angefochtenen Verfügung wurde denn auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer an der besagten Demonstration teilgenommen hatte. Aus der Demonstrationsteilnahme kann jedoch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden gezielt verfolgt und habe ernsthafte Nachteile zu befürchten. So antwortete der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zu den Asylgründen auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland erwarten würde, dass nichts passieren werde (SEM act. 13/8 F55). Weiter führte er selber aus, er sei nie in ein Strafverfahren involviert gewesen (SEM Anhörung F42) und das Festhalten auf dem Polizeiposten habe keine Auswirkungen für ihn gehabt, da er sowieso nicht alleine auf dem Posten gewesen sei (SEM Anhörung F41). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorbringt, er habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, widerspricht dies seiner früheren Äusserungen in der Anhörung (SEM act. 13/8 F46). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene ist daher als nachgeschoben zu qualifizieren. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er sei bei der Festnahme registriert worden und müsse nun ständig mit Schikanen, Beschimpfungen und Drohungen rechnen. Zwischen der Registrierung am 19. März 2023 und seiner Ausreise am (...) 2023 gab es gemäss seinen eigenen Angaben keinen weiteren Zwischenfall mit der türkischen Polizei (vgl. SEM act. 12/8 F7.01). 6.3 Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2; E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1). Diese Praxis berücksichtigt auch das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe als Kurde in der Türkei keine Perspektive, eine Arbeitsstelle zu finden, womit es ihm sinngemäss nicht möglich sei, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen. Dem ist zu entgegen, dass der Beschwerdeführer bereits als (...)mechaniker gearbeitet hat (SEM act. 13/8 F24). Weiter sei die finanzielle Situation der Familie, nachdem er die Schule abgebrochen habe, gut gewesen (SEM act. 13/8 F11). Demzufolge ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von seinem sozialen Umfeld, namentlich seiner engeren Familie, finanziell unterstützt werden kann und, sofern nötig, wieder eine Arbeitsstelle finden wird. 8.4.3 Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Region nur sehr leicht vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen sei (SEM act. 13/8 F13), somit erscheint eine Wegweisung auch unter diesem Punkt als zumutbar. 8.4.4 Dem Beschwerdeführer geht es gemäss eigenen Angaben gesundheitlich gut (SEM act. 12/8 F8.02). Einzig in der Anhörung zu den Asylgründen brachte er vor, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, weil er seine Familie vermisse (vgl. SEM act. 13/8 F51). 8.4.5 Da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, ist bei ihm der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) verankerte Grundsatz des Kindeswohls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender nach Art. 3 und Art. 22 KRK namentlich verpflichtet, abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, er vermisse seine Familie, seine kleinen Geschwister und er wolle in die Türkei zu seiner Familie zurückkehren (SEM act. 13/8 F51). Weiter gab er an, ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern zu haben und diese seien auch mit seiner Rückkehr in die Türkei einverstanden (vgl. SEM act. 13/8 F57 ff.). Die finanzielle Situation der Familie sei gut und seine Lebensumstände seien, nachdem er die Schule abgebrochen habe, schön gewesen (vgl. SEM act. 13/8 F10 f.). Unter den konkreten Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der sein bisheriges Leben in B._______ verbracht hat, schnell wieder integrieren wird, insbesondere da seine Kernfamilie sowie weitere Verwandte (zahlreiche Tanten und Onkel) in dieser Stadt leben. In dieser besonderen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung glaubhaft erklärt hatte, dass er zu seiner Familie zurückkehren wolle und dass diese bereit und in der Lage sei, ihn wieder bei sich aufzunehmen, durfte das SEM mit Blick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse auf weitere Abklärungen verzichten (vgl. jedoch unten E. 10). 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz beim Vollzug der Wegweisung den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger Rechnung zu tragen und namentlich sicherzustellen hat, dass er in der Türkei von seiner Familie in Empfang genommen werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG). 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vertrauensperson, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: