Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. August 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 7. September 2023 eine Personalienaufnahme (PA) durch. Am 14. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Identitätskarte sowie seinem Führerschein (Beweismittel [BM] SEM – Nr. 1 und 2), beides im Original, folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten: - Schreiben der Mutter an den Bürgermeister bezüglich Hausbrands im Jahr 2005 (BM SEM – Nr. 3); - Entlassungsschein der Oberstaatsanwaltschaft C._______ (bedingte Haft- strafe) vom (…) 2022 (BM SEM – Nr. 4); - Schreiben bezüglich Verlegung in Haft des Onkels M. (BM SEM – Nr. 5); - Unterlagen bezüglich Gerichtsverfahrens im Jahr 2017 (BM SEM – Nr. 6); - Familienregisterauszug (BM SEM – Nr. 7); - Informationen zur HDP sowie zum Onkel M. (BM SEM – Nr. 8); - Zwei Medienberichte bezüglich Hausbrands im Jahr 2005 (BM SEM – Nr. 9 und 10); - UYAP-Auszug ohne Namensnennung (BM SEM – Nr.11).
D. Am 20. September 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche am Folgetag beim SEM einging.
D-5799/2023 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 22. September 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Schreiben vom 25. September 2023 erklärte die zugewiesene Rechts- vertretung die Niederlegung ihres Mandats. G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 (Poststempel: 23. Oktober 2023) reichte der – durch seine mit Vollmacht vom 6. Oktober 2023 neu manda- tierte Rechtsvertreterin handelnde – Beschwerdeführer beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück- zuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass «jetzt und in naher Zu- kunft» die Wegweisung «weder zulässig noch zumutbar» sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er- sucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf seine Asylgründe vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der (…) Provinz. Am (…) 2017 sei er für einen Tag in Ge- wahrsam gehalten worden, nachdem er an einer unbewilligten Kundge- bung gegen das Verbot des Tabakhandels teilgenommen habe. Einen Mo- nat später habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden, wobei das Verfah- ren eingestellt und er 1200 türkische Lira in die Gerichtskasse habe ein- zahlen müssen. Am (…) 2022 sei er im Rahmen desselben Verfahrens dennoch zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden. Der eigentliche Ausreisegrund liege indessen nicht in diesem Strafverfahren, sondern in den Drohungen, die er erhalten habe. Und zwar sei er im Jahr 2022 drei Mal von «unbekannten Zivilperso- nen» angesprochen und namentlich mit dem Tod bedroht worden, sollte er sich weigern, Informationen zu seiner Familie, seinen Verwandten, die Dorfbewohner sowie die Besucher seines Onkels M. zu liefern. Die aufge- zählten Personen unterstützten namentlich die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und einige von ihnen seien Sympathisanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê); er selbst sei ebenfalls Sympathisant der HDP. Seine Mutter habe ihm schliesslich geraten, lieber auszureisen als die genannten Ereignisse den türkischen Behörden zu melden. So sei er schliesslich mit seinem Reisepass von Istanbul nach Albanien oder Kosovo geflogen. An- schliessend sei er mit dem Auto nach Serbien und schliesslich mit dem Zug respektive mit einem Lastkraftwagen (LKW) in die Schweiz gereist.
E. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wies der Beschwerdefüh- rer insbesondere darauf hin, dass er sich in Bezug auf die geltend gemach- ten Bedrohungen nicht an die Polizei habe wenden können, da die Zivil- personen für den Staat gearbeitet hätten. Zudem habe er das letzte halbe Jahr vor seiner Ausreise nicht an seiner offiziell registrierten Adresse ge- lebt, sondern sich versteckt gehalten und in diesem Zeitraum «schwarz» gearbeitet. Hinsichtlich der Verurteilung zu einer bedingten
D-5799/2023 Seite 6 Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von 5 Jahren müssten die eingereich- ten Beweismittel übersetzt und genauer geprüft werden, um beurteilen zu können, inwieweit diese Verurteilung eine legitime Strafverfolgung dar- stelle. Seine Mutter sei schwerkrank. Er hätte die Türkei nicht verlassen, wenn er keine Probleme und Angst gehabt hätte.
E. 5.3 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, es lägen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile vor. So sei im gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren im Zusammen- hang mit der illegalen Kundgebung im Jahr 2017 und der im Rahmen des- sen ausgesprochenen bedingten Haftstrafe kein Malus erkennbar. Es handle sich folglich um staatliche Massnahmen, die zu rechtsstaatlich legi- timen Zwecken ergriffen worden seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach Ausstellung des Ent- lassungsscheins am (…) 2022 (vgl. BM SEM – Nr. 4) ausgereist sei und im Übrigen selbst angegeben habe, das Strafverfahren sei nicht Auslöser sei- ner Ausreise gewesen. Was die drei Vorfälle der Bedrohungen durch un- bekannte Zivilpersonen angehe, handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Die Sorge seiner Mutter könne dabei nicht als Argument für die Un- zumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes dienen und es könne nicht von einer grundsätzlichen Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit des türkischen Staates ausgegangen werden. Schliesslich be- stätige die legale Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem Reisepass die Einschätzung, wonach seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht werde, die einge- reichten Beweismittel müssten übersetzt und näher betrachtet werden, sei dies nicht angezeigt, zumal sie die Aussagen des Beschwerdeführers be- stätigten und nicht geeignet seien, an der gemachten Einschätzung etwas zu ändern.
E. 5.4 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegnet, das Le- ben des Beschwerdeführers habe sich im Anschluss an die Ereignisse im Jahr 2017 drastisch verändert. So sei er fichiert worden, Freunde hätten sich von ihm distanziert und er sei bei mehreren Arbeitsstellen kurz nach der Einarbeitung entlassen worden. Er sei zudem in einem Umfeld von Mit- gliedern und Sympathisanten der HDP und der PKK aufgewachsen und seine Familienmitglieder seien dem türkischen Staat als oppositionell ge- sinnte Personen bekannt und würden aufgrund ihrer politischen Anschau- ungen unterdrückt, ausgegrenzt, benachteiligt und bedroht. Soweit er in der Anhörung angegeben habe, von «Zivilpersonen» bedroht worden zu
D-5799/2023 Seite 7 sein, bedeute dieser Begriff in der türkischen Sprache «zivile Polizisten». Er sei noch jung und habe Angst gehabt, diesen behördlichen Druck psy- chisch nicht aushalten zu können und diesem deshalb schliesslich nach- geben zu müssen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, die vom Be- schwerdeführer erlebten Bedrohungen seien von «zivilen Polizisten» aus- gegangen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem der Beschwerde- führer in der Anhörung von «unbekannten Zivilpersonen», die er «noch nie gesehen» habe, gesprochen hat (vgl. SEM-Akte […], F 61), ist es nicht ausreichend, lediglich auf ein terminologisches Missverständnis zu verwei- sen, ohne dies weiter zu substantiieren und namentlich darzulegen, wo- raus sich diese Erkenntnis bezüglich der Identität der fraglichen Drittperso- nen ergibt. Die Beschwerde enthält indessen – nachdem bereits die ent- sprechenden Schilderungen in der Anhörung keine nennenswerten Detail- angaben enthalten – keinerlei weiteren diesbezüglichen Informationen. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer auf die in der Anhö- rung gestellte Frage, weshalb er die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet habe, nicht erwähnt hat, dass die Drohungen gerade von jener Behörde ausgegangen sein sollen; stattdessen hat er lediglich vorgebracht, dies hätte Mut gebraucht und seine kranke Mutter hätte sich nur noch mehr Sorgen gemacht (vgl. SEM-Akte […]). Der Vollständigkeit halber wird schliesslich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch eine dritte Definition bezüglich seiner Verfolger geliefert hat: In der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf hatte er angegeben, es habe sich um «Zivil- personen» gehandelt, die für «den Staat gearbeitet» hätten, wobei er auch zu jenem Zeitpunkt nicht erklärte, worauf sich diese Erkenntnis stützte (vgl. SEM-Akte […]). Insgesamt sind die Vorbringen zur staatlichen beziehungs- weise polizeilichen Täterschaft deshalb als nachgeschobene Rechtferti- gung(en) einzustufen und vermögen nichts an der Einschätzung der Vo- rinstanz in Bezug auf die Bedrohungsvorfälle zu ändern, zumal sie auch gänzlich unsubstantiiert bleiben.
D-5799/2023 Seite 8 Mit der in der Beschwerde enthaltenen Auflistung der Namen diverser Ver- wandten des Beschwerdeführers, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, als PKK-Märtyrer gestorben oder aus dem staatlichen Dienst entlassen worden seien, wird sodann sinngemäss das Vorliegen einer Reflexverfol- gung geltend gemacht. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das blosse Aufzählen von Familienmitgliedern für sich genommen nicht geeig- net ist, automatisch zur Annahme einer Reflexverfolgung zu führen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines im Jahr 2017 eröffneten Strafverfahrens selbst im Visier der Behörden und mithin ohne weiteres durch diese greifbar war, sich die Behörden jedoch – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. oben E. 5.1 und 6.1) – auf die Ergreifung von Massnahmen zu legitimen rechtsstaatlichen Zwe- cken beschränkt haben. Dies deutet entgegen den Beschwerdevorbringen gerade nicht darauf hin, dass die türkischen Behörden ein besonderes be- ziehungsweise asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer hätten. Diese Einschätzung wird durch die Tatsa- che bekräftigt, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2023 legal mit dem Flugzeug und seinem eigenen Reisepass ausreisen konnte (vgl. SEM-Akte [...]). Nach dem Gesagten ist auch den Vorbringen zu den (vorzeitigen) Entlas- sungen von verschiedenen Arbeitsstellen sowie den Problemen mit Freun- den im Anschluss an die Eröffnung des Strafverfahrens im Jahr 2017
– unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – schon mangels Intensität und Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, fichiert zu sein, handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung, die deshalb nicht geeignet ist, an der vorstehenden Einschätzung etwas zu ändern. Schliesslich führen auch die diversen eingereichten Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis, zu- mal sie im Wesentlichen (lediglich) die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen.
E. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Verfü- gung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2), zumal die Beschwerde keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen enthält.
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E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs- sig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). Diese Praxis berücksichtigt sowohl die Entwicklungen nach dem Putschversuch im Juli 2016 als auch das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaff- neten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicher- heitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des
D-5799/2023 Seite 11 Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, an- ders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).
E. 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Aus- nahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen.
E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman. Im Rahmen seiner Anhörung gab er an, seine Mutter und sein älterer Bruder lebten nach wie vor an derselben Adresse in D._______ in der Provinz Adiyaman, an der er selbst von 2005–2020 mit ihnen zusammengelebt habe (vgl. SEM-Akte […]). Es ist also einerseits vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in die Provinz Adiyaman zurückkehren und sich dort niederlassen könnte. Andererseits hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Mai oder Juni 2021 bis zu seiner Ausreise, also rund zwei Jahre, in verschie- denen Provinzen gelebt und gearbeitet, namentlich in E._______ bei sei- nem jüngeren Bruder und in Istanbul, was aufzeigt, dass er in seinem Hei- matland verschiedene Aufenthaltsalternativen hat (vgl. SEM-Akte […]).
E. 8.3.5 Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung als (…), als (…) sowie über eine abgeschlossene Ausbildung als (…); die Reise in die Schweiz konnte er so selbst finanzieren (vgl. SEM-Akte […]). In Bezug auf seinen Gesundheitszustand hat er angegeben, trotz seiner «psychi- schen Sorgen» aktuell nicht in eine Behandlung zu müssen (vgl. SEM-Akte […]). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in einer Lokalität seiner Wahl nie- derlassen und in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ohne Weiteres wie- der integrieren kann.
E. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
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E. 8.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Besitz einer gültigen türkischen Identitätskarte ist, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An- trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5799/2023 Urteil vom 30. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. August 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 7. September 2023 eine Personalienaufnahme (PA) durch. Am 14. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Identitätskarte sowie seinem Führerschein (Beweismittel [BM] SEM - Nr. 1 und 2), beides im Original, folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Schreiben der Mutter an den Bürgermeister bezüglich Hausbrands im Jahr 2005 (BM SEM - Nr. 3);
- Entlassungsschein der Oberstaatsanwaltschaft C._______ (bedingte Haftstrafe) vom (...) 2022 (BM SEM - Nr. 4);
- Schreiben bezüglich Verlegung in Haft des Onkels M. (BM SEM - Nr. 5);
- Unterlagen bezüglich Gerichtsverfahrens im Jahr 2017 (BM SEM - Nr. 6);
- Familienregisterauszug (BM SEM - Nr. 7);
- Informationen zur HDP sowie zum Onkel M. (BM SEM - Nr. 8);
- Zwei Medienberichte bezüglich Hausbrands im Jahr 2005 (BM SEM - Nr. 9 und 10);
- UYAP-Auszug ohne Namensnennung (BM SEM - Nr.11). D. Am 20. September 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche am Folgetag beim SEM einging. E. Mit Verfügung vom 22. September 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Schreiben vom 25. September 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung die Niederlegung ihres Mandats. G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 (Poststempel: 23. Oktober 2023) reichte der - durch seine mit Vollmacht vom 6. Oktober 2023 neu mandatierte Rechtsvertreterin handelnde - Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass «jetzt und in naher Zukunft» die Wegweisung «weder zulässig noch zumutbar» sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf seine Asylgründe vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der (...) Provinz. Am (...) 2017 sei er für einen Tag in Gewahrsam gehalten worden, nachdem er an einer unbewilligten Kundgebung gegen das Verbot des Tabakhandels teilgenommen habe. Einen Monat später habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden, wobei das Verfahren eingestellt und er 1200 türkische Lira in die Gerichtskasse habe einzahlen müssen. Am (...) 2022 sei er im Rahmen desselben Verfahrens dennoch zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden. Der eigentliche Ausreisegrund liege indessen nicht in diesem Strafverfahren, sondern in den Drohungen, die er erhalten habe. Und zwar sei er im Jahr 2022 drei Mal von «unbekannten Zivilpersonen» angesprochen und namentlich mit dem Tod bedroht worden, sollte er sich weigern, Informationen zu seiner Familie, seinen Verwandten, die Dorfbewohner sowie die Besucher seines Onkels M. zu liefern. Die aufgezählten Personen unterstützten namentlich die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und einige von ihnen seien Sympathisanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê); er selbst sei ebenfalls Sympathisant der HDP. Seine Mutter habe ihm schliesslich geraten, lieber auszureisen als die genannten Ereignisse den türkischen Behörden zu melden. So sei er schliesslich mit seinem Reisepass von Istanbul nach Albanien oder Kosovo geflogen. Anschliessend sei er mit dem Auto nach Serbien und schliesslich mit dem Zug respektive mit einem Lastkraftwagen (LKW) in die Schweiz gereist. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass er sich in Bezug auf die geltend gemachten Bedrohungen nicht an die Polizei habe wenden können, da die Zivilpersonen für den Staat gearbeitet hätten. Zudem habe er das letzte halbe Jahr vor seiner Ausreise nicht an seiner offiziell registrierten Adresse gelebt, sondern sich versteckt gehalten und in diesem Zeitraum «schwarz» gearbeitet. Hinsichtlich der Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von 5 Jahren müssten die eingereichten Beweismittel übersetzt und genauer geprüft werden, um beurteilen zu können, inwieweit diese Verurteilung eine legitime Strafverfolgung darstelle. Seine Mutter sei schwerkrank. Er hätte die Türkei nicht verlassen, wenn er keine Probleme und Angst gehabt hätte. 5.3 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, es lägen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile vor. So sei im gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren im Zusammenhang mit der illegalen Kundgebung im Jahr 2017 und der im Rahmen dessen ausgesprochenen bedingten Haftstrafe kein Malus erkennbar. Es handle sich folglich um staatliche Massnahmen, die zu rechtsstaatlich legitimen Zwecken ergriffen worden seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach Ausstellung des Entlassungsscheins am (...) 2022 (vgl. BM SEM - Nr. 4) ausgereist sei und im Übrigen selbst angegeben habe, das Strafverfahren sei nicht Auslöser seiner Ausreise gewesen. Was die drei Vorfälle der Bedrohungen durch unbekannte Zivilpersonen angehe, handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Die Sorge seiner Mutter könne dabei nicht als Argument für die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes dienen und es könne nicht von einer grundsätzlichen Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit des türkischen Staates ausgegangen werden. Schliesslich bestätige die legale Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem Reisepass die Einschätzung, wonach seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht werde, die eingereichten Beweismittel müssten übersetzt und näher betrachtet werden, sei dies nicht angezeigt, zumal sie die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten und nicht geeignet seien, an der gemachten Einschätzung etwas zu ändern. 5.4 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegnet, das Leben des Beschwerdeführers habe sich im Anschluss an die Ereignisse im Jahr 2017 drastisch verändert. So sei er fichiert worden, Freunde hätten sich von ihm distanziert und er sei bei mehreren Arbeitsstellen kurz nach der Einarbeitung entlassen worden. Er sei zudem in einem Umfeld von Mitgliedern und Sympathisanten der HDP und der PKK aufgewachsen und seine Familienmitglieder seien dem türkischen Staat als oppositionell gesinnte Personen bekannt und würden aufgrund ihrer politischen Anschauungen unterdrückt, ausgegrenzt, benachteiligt und bedroht. Soweit er in der Anhörung angegeben habe, von «Zivilpersonen» bedroht worden zu sein, bedeute dieser Begriff in der türkischen Sprache «zivile Polizisten». Er sei noch jung und habe Angst gehabt, diesen behördlichen Druck psychisch nicht aushalten zu können und diesem deshalb schliesslich nachgeben zu müssen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, die vom Beschwerdeführer erlebten Bedrohungen seien von «zivilen Polizisten» ausgegangen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung von «unbekannten Zivilpersonen», die er «noch nie gesehen» habe, gesprochen hat (vgl. SEM-Akte [...], F 61), ist es nicht ausreichend, lediglich auf ein terminologisches Missverständnis zu verweisen, ohne dies weiter zu substantiieren und namentlich darzulegen, woraus sich diese Erkenntnis bezüglich der Identität der fraglichen Drittpersonen ergibt. Die Beschwerde enthält indessen - nachdem bereits die entsprechenden Schilderungen in der Anhörung keine nennenswerten Detailangaben enthalten - keinerlei weiteren diesbezüglichen Informationen. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer auf die in der Anhörung gestellte Frage, weshalb er die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet habe, nicht erwähnt hat, dass die Drohungen gerade von jener Behörde ausgegangen sein sollen; stattdessen hat er lediglich vorgebracht, dies hätte Mut gebraucht und seine kranke Mutter hätte sich nur noch mehr Sorgen gemacht (vgl. SEM-Akte [...]). Der Vollständigkeit halber wird schliesslich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch eine dritte Definition bezüglich seiner Verfolger geliefert hat: In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hatte er angegeben, es habe sich um «Zivilpersonen» gehandelt, die für «den Staat gearbeitet» hätten, wobei er auch zu jenem Zeitpunkt nicht erklärte, worauf sich diese Erkenntnis stützte (vgl. SEM-Akte [...]). Insgesamt sind die Vorbringen zur staatlichen beziehungsweise polizeilichen Täterschaft deshalb als nachgeschobene Rechtfertigung(en) einzustufen und vermögen nichts an der Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Bedrohungsvorfälle zu ändern, zumal sie auch gänzlich unsubstantiiert bleiben. Mit der in der Beschwerde enthaltenen Auflistung der Namen diverser Verwandten des Beschwerdeführers, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, als PKK-Märtyrer gestorben oder aus dem staatlichen Dienst entlassen worden seien, wird sodann sinngemäss das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend gemacht. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das blosse Aufzählen von Familienmitgliedern für sich genommen nicht geeignet ist, automatisch zur Annahme einer Reflexverfolgung zu führen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines im Jahr 2017 eröffneten Strafverfahrens selbst im Visier der Behörden und mithin ohne weiteres durch diese greifbar war, sich die Behörden jedoch - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. oben E. 5.1 und 6.1) - auf die Ergreifung von Massnahmen zu legitimen rechtsstaatlichen Zwecken beschränkt haben. Dies deutet entgegen den Beschwerdevorbringen gerade nicht darauf hin, dass die türkischen Behörden ein besonderes beziehungsweise asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer hätten. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache bekräftigt, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2023 legal mit dem Flugzeug und seinem eigenen Reisepass ausreisen konnte (vgl. SEM-Akte [...]). Nach dem Gesagten ist auch den Vorbringen zu den (vorzeitigen) Entlassungen von verschiedenen Arbeitsstellen sowie den Problemen mit Freunden im Anschluss an die Eröffnung des Strafverfahrens im Jahr 2017 - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - schon mangels Intensität und Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, fichiert zu sein, handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung, die deshalb nicht geeignet ist, an der vorstehenden Einschätzung etwas zu ändern. Schliesslich führen auch die diversen eingereichten Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis, zumal sie im Wesentlichen (lediglich) die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Verfügung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2), zumal die Beschwerde keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen enthält.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). Diese Praxis berücksichtigt sowohl die Entwicklungen nach dem Putschversuch im Juli 2016 als auch das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman. Im Rahmen seiner Anhörung gab er an, seine Mutter und sein älterer Bruder lebten nach wie vor an derselben Adresse in D._______ in der Provinz Adiyaman, an der er selbst von 2005-2020 mit ihnen zusammengelebt habe (vgl. SEM-Akte [...]). Es ist also einerseits vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in die Provinz Adiyaman zurückkehren und sich dort niederlassen könnte. Andererseits hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Mai oder Juni 2021 bis zu seiner Ausreise, also rund zwei Jahre, in verschiedenen Provinzen gelebt und gearbeitet, namentlich in E._______ bei seinem jüngeren Bruder und in Istanbul, was aufzeigt, dass er in seinem Heimatland verschiedene Aufenthaltsalternativen hat (vgl. SEM-Akte [...]). 8.3.5 Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung als (...), als (...) sowie über eine abgeschlossene Ausbildung als (...); die Reise in die Schweiz konnte er so selbst finanzieren (vgl. SEM-Akte [...]). In Bezug auf seinen Gesundheitszustand hat er angegeben, trotz seiner «psychischen Sorgen» aktuell nicht in eine Behandlung zu müssen (vgl. SEM-Akte [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in einer Lokalität seiner Wahl niederlassen und in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ohne Weiteres wieder integrieren kann. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Besitz einer gültigen türkischen Identitätskarte ist, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand: