Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am (…) Juni 2023 in die Schweiz ein und stellten am 3. Juni 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ Asylgesuche. Am 9. Juni 2023 wurden ihre Personalien aufge- nommen und am 31. August 2023 fanden Anhörungen zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe bis ins Jahr 2004 zusammen mit seiner Familie in G._______ und in der Folge bis 2006 in H._______ gelebt. Von 2006 bis 2014 habe er sich bei einem Onkel in K._______ aufgehalten und danach bis zur Aus- reise wiederum in H._______. Er habe sich seit 2012 für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) engagiert, namentlich in dem er sich bei Wahlen engagiert und Dokumente über- bracht habe. Er sei aber erst seit Mai 2023 offizielles Mitglied der HDP res- pektive "Yesil Sol" in H._______. Wegen seines politischen Engagements habe er im Jahr 2018 keine Betriebserlaubnis für sein Geschäft mehr er- halten und dieses deshalb auf den Namen eines Freundes angemeldet. Vor den Wahlen vom 14. Mai 2023 habe er die Aufgabe gehabt, der Bevöl- kerung zu erklären, dass die HDP angesichts eines behördlichen Verbots unter dem Namen "Yesil Sol" an den Wahlen teilnehmen werde. Am Wahl- tag sei er im Wahllokal tätig gewesen. Als Polizisten die Stimmen und Wahlkisten seiner Partei hätten stehlen wollen, habe er eingegriffen um dies zu verhindern und sei deswegen von den Sicherheitskräften zusam- mengeschlagen und bedroht worden. Es sei ihm auch von den Abgeord- neten seiner Partei empfohlen worden, beim zweiten Wahlgang nicht mehr im Wahllokal zu erscheinen. Ein anderes Mal sei er, als er unterwegs nach I._______ gewesen sei, von der Polizei angehalten worden. Sie hätten ihn festnehmen wollen, jedoch hätten seine Freunde dies durch gutes Zureden verhindern können. Seit seiner Ausreise habe die Polizei seine Familien- angehörigen einige Male nach seinem Verbleib gefragt. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ih- res Ehemannes. Er sei erst zwei Tage nach den Wahlen wieder nach Hause gekommen. Während seiner Abwesenheit hätten Polizisten sie mehrmals zu Hause nach seinem Verbleib befragt und sie bedroht. Sie sei ausgereist, weil die Sicherheit ihre Familie nicht mehr gewährleistet gewe- sen sei.
E-5546/2023 Seite 3 B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Beweismittel ein: ‒ Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP vom 5. Mai 2023; ‒ Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Wahlaus- schuss J._______ für die Wahlen vom 14. Mai 2023, ausgestellt am
26. April 2023; ‒ Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der HDP der Provinz H._______ vom 25. Mai 2023; ‒ Arztbericht des staatlichen Krankenhauses H._______ vom (…) Mai 2023; ‒ Vollmacht zugunsten eines türkischen Rechtsanwalts vom 27. Oktober 2021. C. C.a Am 7. September 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b In der Stellungnahme vom 8. September 2023 wurde gerügt, der Sach- verhalt sei in den verkürzten Anhörungen nicht vollständig festgestellt wor- den. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie stamme. Mehrere Verwandte seien inhaftiert worden respektive verschwunden. Auch der Beschwerdeführer selber sei vor seiner Ausreise öfters von Beamten aufgesucht worden, und es sei un- klar, ob Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. D. Mit Verfügung vom 11. September 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Oktober 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen würden, und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
E-5546/2023 Seite 4 verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurden Scans eines undatierten Schreibens des HDP- Vorsitzenden von H._______ sowie eines Antragsformulars an den Men- schenrechtsverein IHD eingereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das SEM hat der Beschwerde in Dispositivziffer 7 die aufschiebende Wir- kung entzogen. Aus der verwendeten Formulierung ergibt sich allerdings, dass offenkundig bloss versehentlich vergessen worden ist, einen entspre- chenden Textbaustein der verwendeten Verfügungsvorlage zu löschen: "(VARIANTE GEMÄSS Art. 55 Abs. 2 VwVG; Punkt muss gelöscht werden, falls aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird) Einer allfälligen Be- schwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen [Hervorhebung BVGer]". Nachdem diese Besonderheit in der – durch einen Asyljuristen verfassten – Beschwerde mit keinem Wort thematisiert und der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführenden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Eingangsbestätigung des Instruk- tionsrichters festgestellt worden ist, braucht auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM Folgendes aus:
E. 5.1.1 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements für die HDP im Heimatstaat beläs- tigt worden sei. Dies reiche jedoch für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht aus. Er verfüge nur über ein geringfügiges politisches Profil. Selbst wenn die Schliessung seines Geschäfts auf seine politische Tätigkeit zurückzufüh- ren gewesen sein sollte, stelle dies noch keinen Nachteil dar, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Der gewaltsame
E-5546/2023 Seite 6 Übergriff vom 14. Mai 2023 sei offensichtlich kein gezieltes Vorgehen ge- gen ihn gewesen. Dass er danach wieder nach Hause zurückgekehrt sei und sich ohne Bedenken frei bewegt habe, lasse darauf schliessen, dass er selber auch keine ernsthaften Konsequenzen durch die türkischen Be- hörden befürchtet habe. Hätten die Polizisten, als sie ihn auf dem Weg nach I._______ angehalten hätten, ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt und vorgehabt, ihn festzunehmen, hätten sie dies auch um- gesetzt. Zudem wäre er diesfalls häufiger zu Hause aufgesucht worden. Es gebe keinen Anlass zu befürchten, dass die Belästigungen im Zusammen- hang mit seiner Tätigkeit zunehmen und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen könnten. Auch die vorgebrachten Erkundigungen der Polizei nach der Ausreise würden nicht auf ein anhaltendes Interesse an seiner Person schliessen lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass nie juris- tische Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien und die Beschwerdefüh- renden legal aus der Türkei hätten ausreisen können. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der türki- schen Behörden geraten sei. Bei den Schikanen und Benachteiligungen denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei generell ausgesetzt sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Beläs- tigungen und Bedrohungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nach- teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Vorbringen der Beschwer- deführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten.
E. 5.1.2 Im Übrigen würden sich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründen rechtfertigen. Es sei wenig plausibel, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer nur an den beiden Tagen nach den Wahlen und dann erst wieder nach seiner Ausreise gesucht hätten. Zudem habe nur die Beschwerdeführerin diese Suche erwähnt, hierzu aber trotz mehrmaliger Nachfragen lediglich pau- schale und unsubstanziierte Äusserungen gemacht. Es gebe daher be- gründete Zweifel, dass der Beschwerdeführer je in seiner Heimat gezielt gesucht worden sei.
E. 5.1.3 Betreffend die Einwände in der Stellungnahme vom 8. September 2023 führte die Vorinstanz aus, es könne davon ausgegangen werden, dass in den Anhörungen alle für den Sachverhalt relevanten Elemente ab- schliessend erstellt worden seien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch
E-5546/2023 Seite 7 die Rechtsvertretung hätten dies am Ende der Anhörung bestätigt. Dem- nach bestehe kein Anlass für eine Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren. Die dargelegten Probleme mehrerer Verwandter des Beschwerdeführers, die offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den von ihm vorgebrachten Asylgründen stehen würden, würden nicht auf eine relevante Verfolgungsgefahr schliessen lassen, habe er doch keine Re- flexverfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden geltend ge- macht. Es sei als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise öfters von den Beamten aufgesucht worden sei, da er dies in der Anhörung nicht vorgebracht habe. Die Mutmassung, wonach mög- licherwiese Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien, sei als unbe- gründet zu qualifizieren.
E. 5.1.4 Schliesslich würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe wür- den gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin sprechen.
E. 5.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, die Provinz G._______, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, gehöre zu jenen, die im Krieg zwischen der Partiya Karkerên Kur- distanê (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) und dem türkischen Staat am meisten in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Zudem stehe seine Familie aufgrund ihres politischen Engagements seit Jahrzehnten im Fokus der tür- kischen Behörden. Namentlich hätten sie ihren ursprünglichen Wohnort im Jahr 2004 verlassen müssen, weil der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert habe, als Dorfschützer gegen die PKK zu kämpfen. Er selber sei seit mindestens fünf Jahren wegen seines Engagements für die HDP sowie aufgrund der politischen Haltung seiner Familie unter ständigem Druck der Polizei gestanden. Nach den Wahlen vom 14. Mai 2023 habe der polizeili- che Druck an Intensität zugenommen. Wäre er nicht ausgereist, hätte die Gefahr bestanden, dass er aufgrund eines konstruierten Sachverhalts wegen Terrorpropaganda oder Unterstützung einer Terrororganisation an- geklagt und zu einer Haftstrafe verurteilt, entführt oder sogar getötet wor- den wäre. Er sei durch mehrfache Eingriffe in seine persönliche Freiheit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen, der ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht habe. Er habe sich diesem Druck nur durch die Flucht ins Ausland entziehen können.
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E. 5.2.2 Der türkische Staat betrachte die HDP als Arm der PKK und daher als eine Terrororganisation; gegen die Partei sei derzeit ein Verbotsverfah- ren hängig. Zahlreiche Parteiabgeordnete seien inhaftiert worden, und Mit- glieder, Sympathisanten sowie Unterstützer der HDP stünden unter star- kem polizeilichem Druck. Es werde diesbezüglich auf Berichte der UNO- Sonderberichterstatters sowie mehrerer Nichtregierungsorganisationen verwiesen. Aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP und weil er der Polizei bekannt sei, habe auch für den Beschwerdeführer die Gefahr bestanden, verhaftet und verurteilt zu werden. Aus diesem Grund hätten die Verant- wortlichen seiner Partei in H._______ ihm empfohlen, ins Ausland zu ge- hen. Das Bundesverwaltungsgericht erachte in ständiger Rechtsprechung eine relevante Gefährdung bei Personen, denen eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen werde, als gegeben. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr weiterer staatlicher Verfol- gung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Allenfalls sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer würden Folter und eine überlange, unverhältnismässige Freiheitsstrafe sowie menschenun- würdige Behandlung während der Haft drohen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass die in der Stellungnahme vom 8. Septem- ber 2023 erhobene Rüge, der Sachverhalt sei im Rahmen der Anhörungen nicht hinreichend abgeklärt worden, in der Beschwerde nicht mehr erhoben wurde. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Angesichts der eingereichten Beweismittel ist die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP als erstellt zu erachten. Indessen ist fest- zustellen, dass er für diese Partei eigenen Angaben zufolge nur auf lokaler Ebene und im kleinen Rahmen tätig war und demnach nicht über ein her- ausragendes politisches Profil verfügt. Nach konstanter Praxis reicht ein solch niederschwelliges Engagement nicht aus, um eine Verfolgungs- gefahr zu begründen, beziehungsweise um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 6.4 und D-4827/2022 vom
E. 7.3 Die Aktenlage lässt auch nicht darauf schliessen, dass die Beschwer- deführenden vor dem Jahr 2023 Nachteile relevanten Ausmasses erlitten haben. Dass die Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Registrierung seines Geschäfts im Jahr 2018 auf sein politisches Profil zurückzuführen sind, ist eine blosse, nicht näher substanziierte Vermutung. Jedenfalls würde es sich hierbei schon mangels hinreichender Intensität nicht um eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG handeln. Dasselbe gilt auch für die behauptete Anhaltung des Beschwerdeführers
E-5546/2023 Seite 10 durch Sicherheitskräfte auf dem Weg nach I._______. Ebenso hat der Be- schwerdeführer nicht dargetan, wegen des politischen Engagements sei- ner Verwandten in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen er- litten zu haben. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung seines Vaters, als Dorfschützer aktiv zu sein, für diesen oder für den Beschwer- deführer nach ihrem Umzug nach H._______ negative Konsequenzen ge- habt hätte. Die Befürchtung, wegen seines familiären Umfelds in den Fo- kus der türkischen Behörden geraten zu sein, erweist sich demnach eben- falls als unbegründet.
E. 7.4 Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat ein Ermittlungs- oder gar ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Insbesondere besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass ihm eine Verbindung zur PKK oder Propaganda für diese Organisation unterstellt werden könnte.
E. 7.5.1 Zumal der Beschwerdeführer in der Türkei einen Rechtswalt manda- tiert hat, wäre er im Übrigen durchaus in der Lage, sich Kenntnis über all- fällige gegen ihn eingeleitete Massnahmen der Justizbehörden zu ver- schaffen und diesbezügliche Dokumente einzureichen; dies war nicht der Fall.
E. 7.5.2 Bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln handelt es sich einerseits um ein Antragsformular des Beschwerdeführers an den Menschenrechtsverein IHD (und nicht eine "IHD-Bestätigung"; vgl. Be- schwerde S. 6). Die Aussagekraft dieser Urkunde ist äusserst gering; es handelt sich im Ergebnis um eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auf einem Blanko-Formular des IHD. Aus dem einge- reichten Ausschnitt des Formulars geht nicht einmal hervor, ob die Meldung überhaupt abgeschickt worden ist. Die für dieses Dokument angebotene Übersetzung ist deshalb nicht abzuwarten.
E. 7.5.3 Das Dokument des HDP-Vorsitzenden der Region L._______ ist un- datiert und es wird in Form eines Scans eingereicht. In der durch einen Juristen verfassten Beschwerde wird auf dieses Beweismittel mit keinem Wort Bezug genommen (ausser, dass im Kopieverteiler ein "HPD-Schrei- ben" erwähnt wird). Auch auf dieses fremdsprachige Dokument ist nicht weiter einzugehen.
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E. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich praxisgemäss auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung für Angehörige der kurdischen Bevölkerung aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3056/2023 vom 13. September 2023 E. 7.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6).
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu- stellen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten haben und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit rele- vanten Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden zu rech- nen hat.
E. 7.8 Demnach sind die Voraussetzungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks, welcher einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würde, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe nicht erfüllt.
E. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol- gungsgefahr nachzuweisen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzu- folge zu Recht abgelehnt
E. 8 März 2023 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen). Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Lageentwicklung in der Türkei – ins- besondere dem weiterhin vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbots- verfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, < https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/ 2022 >, abgerufen am 18. Oktober 2023) – zu bestätigen. Beim geschil- derten Übergriff auf den Beschwerdeführer anlässlich der Wahlen vom
14. Mai 2023 scheint es sich um ein Fehlverhalten einzelner Polizeibeam- ter gehandelt zu haben, aus welchem nicht auf ein gezieltes und generelles Vorgehen der türkischen Behörden auf landesweiter Ebene gegen ihn ge- schlossen werden kann. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben ohne Probleme legal mit ihren Reisepässen über den Flughafen K._______ ausreisen konnten. Eine andere Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkomm- nisse belegen, nicht zu rechtfertigen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5546/2023 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
E-5546/2023 Seite 13 ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch der Umstand, dass die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei sich in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und Şırnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom
E. 9.3.3 Die Provinz H._______, in welcher die Beschwerdeführenden in den letzten Jahren vor der Ausreise gelebt hatten, wurde von den verheeren- den Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht stark betroffen, weshalb der Voll- zug von Wegweisungen in diese Provinz auch unter diesem Blickwinkel nicht generell unzumutbar ist.
E-5546/2023 Seite 14
E. 9.3.4 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnten; namentlich wurden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und berufliche Qualifikationen, die ihm die Gewährleistung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie ermöglichen werden. Ausserdem können die Be- schwerdeführenden mutmasslich auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären Bezugsnetzes zählen, namentlich an ihrem Herkunftsort H._______. Allenfalls steht ihnen eine Wohnsitznahme in K._______ offen, wo der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit bereits längere Zeit aufgehalten und mit einem Onkel über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügt. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wür- den.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-5546/2023 Seite 15 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E-5546/2023 Seite 16
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5546/2023 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...)Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) Juni 2023 in die Schweiz ein und stellten am 3. Juni 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ Asylgesuche. Am 9. Juni 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 31. August 2023 fanden Anhörungen zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe bis ins Jahr 2004 zusammen mit seiner Familie in G._______ und in der Folge bis 2006 in H._______ gelebt. Von 2006 bis 2014 habe er sich bei einem Onkel in K._______ aufgehalten und danach bis zur Ausreise wiederum in H._______. Er habe sich seit 2012 für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) engagiert, namentlich in dem er sich bei Wahlen engagiert und Dokumente überbracht habe. Er sei aber erst seit Mai 2023 offizielles Mitglied der HDP respektive "Yesil Sol" in H._______. Wegen seines politischen Engagements habe er im Jahr 2018 keine Betriebserlaubnis für sein Geschäft mehr erhalten und dieses deshalb auf den Namen eines Freundes angemeldet. Vor den Wahlen vom 14. Mai 2023 habe er die Aufgabe gehabt, der Bevölkerung zu erklären, dass die HDP angesichts eines behördlichen Verbots unter dem Namen "Yesil Sol" an den Wahlen teilnehmen werde. Am Wahltag sei er im Wahllokal tätig gewesen. Als Polizisten die Stimmen und Wahlkisten seiner Partei hätten stehlen wollen, habe er eingegriffen um dies zu verhindern und sei deswegen von den Sicherheitskräften zusammengeschlagen und bedroht worden. Es sei ihm auch von den Abgeordneten seiner Partei empfohlen worden, beim zweiten Wahlgang nicht mehr im Wahllokal zu erscheinen. Ein anderes Mal sei er, als er unterwegs nach I._______ gewesen sei, von der Polizei angehalten worden. Sie hätten ihn festnehmen wollen, jedoch hätten seine Freunde dies durch gutes Zureden verhindern können. Seit seiner Ausreise habe die Polizei seine Familienangehörigen einige Male nach seinem Verbleib gefragt. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Er sei erst zwei Tage nach den Wahlen wieder nach Hause gekommen. Während seiner Abwesenheit hätten Polizisten sie mehrmals zu Hause nach seinem Verbleib befragt und sie bedroht. Sie sei ausgereist, weil die Sicherheit ihre Familie nicht mehr gewährleistet gewesen sei. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP vom 5. Mai 2023; Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Wahlaus-schuss J._______ für die Wahlen vom 14. Mai 2023, ausgestellt am 26. April 2023; Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der HDP der Provinz H._______ vom 25. Mai 2023; Arztbericht des staatlichen Krankenhauses H._______ vom (...) Mai 2023; Vollmacht zugunsten eines türkischen Rechtsanwalts vom 27. Oktober 2021. C. C.a Am 7. September 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b In der Stellungnahme vom 8. September 2023 wurde gerügt, der Sachverhalt sei in den verkürzten Anhörungen nicht vollständig festgestellt worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie stamme. Mehrere Verwandte seien inhaftiert worden respektive verschwunden. Auch der Beschwerdeführer selber sei vor seiner Ausreise öfters von Beamten aufgesucht worden, und es sei unklar, ob Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. D. Mit Verfügung vom 11. September 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Oktober 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurden Scans eines undatierten Schreibens des HDP-Vorsitzenden von H._______ sowie eines Antragsformulars an den Menschenrechtsverein IHD eingereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das SEM hat der Beschwerde in Dispositivziffer 7 die aufschiebende Wirkung entzogen. Aus der verwendeten Formulierung ergibt sich allerdings, dass offenkundig bloss versehentlich vergessen worden ist, einen entsprechenden Textbaustein der verwendeten Verfügungsvorlage zu löschen: "(VARIANTE GEMÄSS Art. 55 Abs. 2 VwVG; Punkt muss gelöscht werden, falls aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird) Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen [Hervorhebung BVGer]". Nachdem diese Besonderheit in der - durch einen Asyljuristen verfassten - Beschwerde mit keinem Wort thematisiert und der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführenden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Eingangsbestätigung des Instruktionsrichters festgestellt worden ist, braucht auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen zu werden. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM Folgendes aus: 5.1.1 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements für die HDP im Heimatstaat belästigt worden sei. Dies reiche jedoch für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht aus. Er verfüge nur über ein geringfügiges politisches Profil. Selbst wenn die Schliessung seines Geschäfts auf seine politische Tätigkeit zurückzuführen gewesen sein sollte, stelle dies noch keinen Nachteil dar, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Der gewaltsame Übergriff vom 14. Mai 2023 sei offensichtlich kein gezieltes Vorgehen gegen ihn gewesen. Dass er danach wieder nach Hause zurückgekehrt sei und sich ohne Bedenken frei bewegt habe, lasse darauf schliessen, dass er selber auch keine ernsthaften Konsequenzen durch die türkischen Behörden befürchtet habe. Hätten die Polizisten, als sie ihn auf dem Weg nach I._______ angehalten hätten, ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt und vorgehabt, ihn festzunehmen, hätten sie dies auch umgesetzt. Zudem wäre er diesfalls häufiger zu Hause aufgesucht worden. Es gebe keinen Anlass zu befürchten, dass die Belästigungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zunehmen und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen könnten. Auch die vorgebrachten Erkundigungen der Polizei nach der Ausreise würden nicht auf ein anhaltendes Interesse an seiner Person schliessen lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass nie juristische Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien und die Beschwerdeführenden legal aus der Türkei hätten ausreisen können. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Bei den Schikanen und Benachteiligungen denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei generell ausgesetzt sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. 5.1.2 Im Übrigen würden sich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründen rechtfertigen. Es sei wenig plausibel, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer nur an den beiden Tagen nach den Wahlen und dann erst wieder nach seiner Ausreise gesucht hätten. Zudem habe nur die Beschwerdeführerin diese Suche erwähnt, hierzu aber trotz mehrmaliger Nachfragen lediglich pauschale und unsubstanziierte Äusserungen gemacht. Es gebe daher begründete Zweifel, dass der Beschwerdeführer je in seiner Heimat gezielt gesucht worden sei. 5.1.3 Betreffend die Einwände in der Stellungnahme vom 8. September 2023 führte die Vorinstanz aus, es könne davon ausgegangen werden, dass in den Anhörungen alle für den Sachverhalt relevanten Elemente abschliessend erstellt worden seien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Rechtsvertretung hätten dies am Ende der Anhörung bestätigt. Demnach bestehe kein Anlass für eine Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren. Die dargelegten Probleme mehrerer Verwandter des Beschwerdeführers, die offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den von ihm vorgebrachten Asylgründen stehen würden, würden nicht auf eine relevante Verfolgungsgefahr schliessen lassen, habe er doch keine Reflexverfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden geltend gemacht. Es sei als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise öfters von den Beamten aufgesucht worden sei, da er dies in der Anhörung nicht vorgebracht habe. Die Mutmassung, wonach möglicherwiese Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien, sei als unbegründet zu qualifizieren. 5.1.4 Schliesslich würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin sprechen. 5.2 5.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, die Provinz G._______, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, gehöre zu jenen, die im Krieg zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) und dem türkischen Staat am meisten in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Zudem stehe seine Familie aufgrund ihres politischen Engagements seit Jahrzehnten im Fokus der türkischen Behörden. Namentlich hätten sie ihren ursprünglichen Wohnort im Jahr 2004 verlassen müssen, weil der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert habe, als Dorfschützer gegen die PKK zu kämpfen. Er selber sei seit mindestens fünf Jahren wegen seines Engagements für die HDP sowie aufgrund der politischen Haltung seiner Familie unter ständigem Druck der Polizei gestanden. Nach den Wahlen vom 14. Mai 2023 habe der polizeiliche Druck an Intensität zugenommen. Wäre er nicht ausgereist, hätte die Gefahr bestanden, dass er aufgrund eines konstruierten Sachverhalts wegen Terrorpropaganda oder Unterstützung einer Terrororganisation angeklagt und zu einer Haftstrafe verurteilt, entführt oder sogar getötet worden wäre. Er sei durch mehrfache Eingriffe in seine persönliche Freiheit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen, der ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht habe. Er habe sich diesem Druck nur durch die Flucht ins Ausland entziehen können. 5.2.2 Der türkische Staat betrachte die HDP als Arm der PKK und daher als eine Terrororganisation; gegen die Partei sei derzeit ein Verbotsverfahren hängig. Zahlreiche Parteiabgeordnete seien inhaftiert worden, und Mitglieder, Sympathisanten sowie Unterstützer der HDP stünden unter starkem polizeilichem Druck. Es werde diesbezüglich auf Berichte der UNO-Sonderberichterstatters sowie mehrerer Nichtregierungsorganisationen verwiesen. Aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP und weil er der Polizei bekannt sei, habe auch für den Beschwerdeführer die Gefahr bestanden, verhaftet und verurteilt zu werden. Aus diesem Grund hätten die Verantwortlichen seiner Partei in H._______ ihm empfohlen, ins Ausland zu gehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachte in ständiger Rechtsprechung eine relevante Gefährdung bei Personen, denen eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen werde, als gegeben. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Allenfalls sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer würden Folter und eine überlange, unverhältnismässige Freiheitsstrafe sowie menschenunwürdige Behandlung während der Haft drohen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass die in der Stellungnahme vom 8. September 2023 erhobene Rüge, der Sachverhalt sei im Rahmen der Anhörungen nicht hinreichend abgeklärt worden, in der Beschwerde nicht mehr erhoben wurde. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Angesichts der eingereichten Beweismittel ist die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP als erstellt zu erachten. Indessen ist festzustellen, dass er für diese Partei eigenen Angaben zufolge nur auf lokaler Ebene und im kleinen Rahmen tätig war und demnach nicht über ein herausragendes politisches Profil verfügt. Nach konstanter Praxis reicht ein solch niederschwelliges Engagement nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, beziehungsweise um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 6.4 und D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen). Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem weiterhin vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/ 2022 >, abgerufen am 18. Oktober 2023) - zu bestätigen. Beim geschilderten Übergriff auf den Beschwerdeführer anlässlich der Wahlen vom 14. Mai 2023 scheint es sich um ein Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gehandelt zu haben, aus welchem nicht auf ein gezieltes und generelles Vorgehen der türkischen Behörden auf landesweiter Ebene gegen ihn geschlossen werden kann. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben ohne Probleme legal mit ihren Reisepässen über den Flughafen K._______ ausreisen konnten. Eine andere Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse belegen, nicht zu rechtfertigen. 7.3 Die Aktenlage lässt auch nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden vor dem Jahr 2023 Nachteile relevanten Ausmasses erlitten haben. Dass die Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Registrierung seines Geschäfts im Jahr 2018 auf sein politisches Profil zurückzuführen sind, ist eine blosse, nicht näher substanziierte Vermutung. Jedenfalls würde es sich hierbei schon mangels hinreichender Intensität nicht um eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG handeln. Dasselbe gilt auch für die behauptete Anhaltung des Beschwerdeführers durch Sicherheitskräfte auf dem Weg nach I._______. Ebenso hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, wegen des politischen Engagements seiner Verwandten in der Vergangenheit Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung seines Vaters, als Dorfschützer aktiv zu sein, für diesen oder für den Beschwerdeführer nach ihrem Umzug nach H._______ negative Konsequenzen gehabt hätte. Die Befürchtung, wegen seines familiären Umfelds in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein, erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 7.4 Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat ein Ermittlungs- oder gar ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Insbesondere besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass ihm eine Verbindung zur PKK oder Propaganda für diese Organisation unterstellt werden könnte. 7.5 7.5.1 Zumal der Beschwerdeführer in der Türkei einen Rechtswalt mandatiert hat, wäre er im Übrigen durchaus in der Lage, sich Kenntnis über allfällige gegen ihn eingeleitete Massnahmen der Justizbehörden zu verschaffen und diesbezügliche Dokumente einzureichen; dies war nicht der Fall. 7.5.2 Bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln handelt es sich einerseits um ein Antragsformular des Beschwerdeführers an den Menschenrechtsverein IHD (und nicht eine "IHD-Bestätigung"; vgl. Beschwerde S. 6). Die Aussagekraft dieser Urkunde ist äusserst gering; es handelt sich im Ergebnis um eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auf einem Blanko-Formular des IHD. Aus dem eingereichten Ausschnitt des Formulars geht nicht einmal hervor, ob die Meldung überhaupt abgeschickt worden ist. Die für dieses Dokument angebotene Übersetzung ist deshalb nicht abzuwarten. 7.5.3 Das Dokument des HDP-Vorsitzenden der Region L._______ ist undatiert und es wird in Form eines Scans eingereicht. In der durch einen Juristen verfassten Beschwerde wird auf dieses Beweismittel mit keinem Wort Bezug genommen (ausser, dass im Kopieverteiler ein "HPD-Schreiben" erwähnt wird). Auch auf dieses fremdsprachige Dokument ist nicht weiter einzugehen. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich praxisgemäss auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung für Angehörige der kurdischen Bevölkerung aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3056/2023 vom 13. September 2023 E. 7.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6). 7.7 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten haben und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden zu rechnen hat. 7.8 Demnach sind die Voraussetzungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks, welcher einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würde, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe nicht erfüllt. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der Umstand, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei sich in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Die Provinz H._______, in welcher die Beschwerdeführenden in den letzten Jahren vor der Ausreise gelebt hatten, wurde von den verheerenden Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht stark betroffen, weshalb der Vollzug von Wegweisungen in diese Provinz auch unter diesem Blickwinkel nicht generell unzumutbar ist. 9.3.4 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnten; namentlich wurden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und berufliche Qualifikationen, die ihm die Gewährleistung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie ermöglichen werden. Ausserdem können die Beschwerdeführenden mutmasslich auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären Bezugsnetzes zählen, namentlich an ihrem Herkunftsort H._______. Allenfalls steht ihnen eine Wohnsitznahme in K._______ offen, wo der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit bereits längere Zeit aufgehalten und mit einem Onkel über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügt. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: