Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5536/2023 Urteil vom 27. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 30. Juli 2021 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1103812-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 10/5), dass am 5. August 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]) stattfand (vgl. SEM-act. 13/2), dass der Beschwerdeführer am 17. September 2021 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 20/16), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, und in der Stadt B._______ geboren und aufgewachsen, dass er im Jahr 20(...) ins Kriegsgebiet nach Syrien gereist sei, sich dort bis im Jahr 20(...) aufgehalten und für die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) in der Logistik-Abteilung gedient habe, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet und bis zum (...) 2019 - während (...) - inhaftiert und anschliessend bedingt entlassen worden sei, dass er in der Folge einer Ausreisesperre unterstanden habe und sich einmal wöchentlich bei der Polizei habe melden müssen, dass zwar ein Verfahren gegen ihn wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation eingeleitet worden sei, er aber im Laufe des Verfahrens vom Reuegesetz profitiert habe und am (...) 2020 freigesprochen worden sei, dass die Ausreisesperre trotzdem noch Bestand gehabt habe und erst zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zukunft aufgehoben worden wäre, dass er nach seiner Freilassung immer wieder auf den Polizeiposten zitiert und auch telefonisch belästigt worden sei, dass man mehrmals versucht habe, ihn als Spion zu gewinnen, und ihn bedroht habe, dass man ihn trotz seiner Weigerung aber immer wieder habe gehen lassen, dass er sich zur Ausreise entschieden habe, weil sein Leben schwierig und mühsam gewesen sei, die Belästigungen durch die Polizei nur schwer auszuhalten gewesen seien, seine Zukunft unsicher gewesen sei und er Probleme bei der Arbeitssuche gehabt habe, dass er sich gefürchtet habe, auch künftig eine willkürliche Zielscheibe der Behörden zu sein, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2023 (eröffnet am Folgetag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, es habe zwar keine Zweifel am Engagement des Beschwerdeführers in Syrien, seiner strafrechtlichen Verurteilung und seiner Haftzeit, dass er aber am (...) 2020 freigesprochen worden und die staatliche Verfolgung damit abgeschlossen sei, weshalb die strafrechtliche Verfolgung nicht asylrelevant sei, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Anwerbeversuche durch die Polizei und die damit einhergehenden Drohungen und Schikanen - auch unter Berücksichtigung seiner vergangenen Haft, der ausgrenzenden Reaktionen seiner Umwelt und der Auswirkungen der Erlebnisse auf seine psychische Verfassung - nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität erfüllten, dass, selbst wenn die Behelligungen durch die Polizei ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten, davon auszugehen sei, diese Massnahmen wären örtlich auf B._______ und Umgebung beschränkt gewesen; womit er die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch einen Umzug in einen anderen Landesteil, beispielsweise Istanbul, der behördlichen Verfolgung zu entziehen, weshalb die Anwerbeversuche seitens der Behörden ebenfalls nicht asylrelevant seien, dass die seit seiner Haftentlassung beziehungsweise seit seinem Freispruch erlittenen Schikanen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellten, und auch keine besonderen Umstände vorlägen, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen, dass kein Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer werde im Zusammenhang mit seiner früheren Inhaftierung sowie dem über ihn bestehenden Datenblatt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sein, dass unklar sei, weshalb die am (...) 2019 angeordnete Ausreisesperre und Meldepflicht zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach wie vor bestand gehabt hätten; zudem würden illegale Ausreisen lediglich mit einem Verwaltungsbussgeld bestraft, so dass ein Freispruch aufgrund einer illegalen Ausreise grundsätzlich nicht widerrufen werden könne, dass er nach seiner Haftentlassung in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen sei und sich in der Schweiz nicht auf exponierte Art und Weise exilpolitisch betätigt habe, dass aus dem Umstand, dass die Behörden sich nach seinem Weggang bei seinen Verwandten nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, ebenfalls nicht zu folgern sei, es drohe ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass, dass davon auszugehen sei, er könne sich den Behelligungen durch die Behörden in B._______ mithilfe eines Umzugs in eine andere Region der Türkei entziehen, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass er nach Ablehnung des Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (Art. 44 AsyIG), dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, namentlich mangels Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden könne, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dies auch unter Berücksichtigung der Lage nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei, dass sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben würden, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, wo zahlreiche seiner Verwandten lebten, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz bestehe, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne, dass, auch wenn er als ehemaliger Strafgefangener gewissen Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration begegnen könnte, angenommen werden könne, dass er in der Lage sein werde, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass auch die von ihm geltend gemachten «(...)kopfschmerzen» einer Wegweisung nicht entgegenstünden, da diese in der Türkei behandelt werden könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt, dass er zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, dass der Beschwerde eine Vertretungsvollmacht vom 3. November 2022, die angefochtene Verfügung, eine Kopie des Zustellcouverts, eine Sendungsverfolgung der Post, diverse - nicht in einer Amtssprache verfassten - Dokumente sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Oktober 2023 beigelegt wurden, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2023 den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden, da nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz den Druck, der auf ihm gelastet habe, nicht als intensiv genug angesehen habe, die materielle Würdigung und nicht den Untersuchungsgrundsatz betrifft, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, zumal die Vor-instanz rechtsgenüglich begründet hat, weshalb sie bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anwerbeversuchen durch die Polizei von einem lokalen Sachverhalt ausging und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative prüfte, dass das im Subeventualpunkt gestellte Kassationsbegehren folglich abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals vorbringt, gegen ihn sei in der Türkei am (...) 2023 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aufgrund von ihm verbreiteter Berichte in den sozialen Medien betreffend den Straftatbestand «Beleidigung des Staatspräsidenten» eingeleitet worden, dass diesbezüglich gegen ihn ein Haftbefehl vom «B._______» vorliege, dass er Beweismittel einreichte, welche dieses Vorbringen belegen sollten, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, wie er diese Beweismittel, welche teilweise vom (...) 2023 datieren (vgl. Beweismittel 6 und 7) und somit einen Tag nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden sein sollen, erlangt habe, dass der Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel äusserst fraglich erscheint, dass zwar gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation geführt wurde, dieses aber am (...) 2020 mit einem Freispruch abgeschlossen worden ist, dass daher kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen eines gegen ihn allfällig hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass zwar - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen werden könnte, dass aber aus mehreren Gründen nicht anzunehmen ist, ihm drohe dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung, dass erstens in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach eingeleitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK (Türk Ceza Kanunu; türkisches Strafgesetzbuch) nicht quasi automatisch erfolgt und die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel die Vermutung nahelegt, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe nicht gänzlich undifferenziert beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.2 m.w.H.), dass, zweitens, da der Beschwerdeführer nach seinem Freispruch strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem allfälligen Strafverfahren als "Ersttäter" gelten dürfte, im Falle einer Verurteilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug nicht substantiiert respektive gar nicht begründet hat, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III) und weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Gründe ersichtlich sind, die der Wegweisung oder deren Vollzug entgegenstehen, dass insbesondere in der Türkei weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie, dass an dieser Einschätzung weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern vermögen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass die Provinz B._______, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere von (...) 2019 bis zu seiner Ausreise am (...) 2021 lebte (vgl. SEM-act. 20/16 F7 und F31), von den verheerenden Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht stark betroffen ist, weshalb der Vollzug von Wegweisungen in diese Provinz auch unter diesem Blickwinkel nicht generell unzumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.3), dass somit die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: