Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seine Heimat am (…) Dezember 2023 legal auf dem Luftweg vom Atatürk-Flughafen aus und gelangte nach Bosnien. Von dort aus gelangte er über Kroatien und Italien am 4. Januar 2024 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asyl- gesuch. Am 10. Januar 2024 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich seine Personalien aufgenommen und am 26. Februar 2024 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie, schafiitischen Glaubens und in der Provinz Sirnak geboren, wo er bis 2012 gelebt habe. Dann sei er für zwei Jahre nach Antalya gezogen; ab 2014 habe er in Van gelebt. Im Jahr 2019 sei er zum Ablegen der Militärprüfung weggezogen, danach habe er sich zu Aus- bildungszwecken in Hatay und Istanbul aufgehalten. Nach der Entlassung aus dem Militär habe er sich noch einige Zeit in der Heimatprovinz aufge- halten, bevor er in die Provinz Mardin umgezogen sei. Im November 2019 habe er Prüfungen für das Militär absolviert und eine Ausbildung bei der Marine begonnen. Im Januar/Februar 2020 sei er aus dem Militär entlas- sen worden, habe aber noch während sechs Monaten den Pflichtmilitär- dienst absolvieren müssen. B.b Er sei seit 2018 (wie bereits sein Vater) von den Stammesführern wie- derholt gedrängt worden, bei den Dorfwächtern zu arbeiten, was er abge- lehnt habe, da diese im Irak gegen die Kurden hätten kämpfen sollen. Man habe ihn zudem unter Todesdrohungen dazu gezwungen, bei den Wahlen für die Regierungspartei AKP zu stimmen, obwohl er die Kurdenpartei HDP hätte wählen wollen. Sein Vater habe Grundstücke im Dorf besessen. Dorf- wächter hätten diese beschlagnahmt und sie so der Nutzung der Familie entzogen. Diese habe Anzeige erstattet, wobei die Gerichtssitzungen seit zwei, drei Jahren immer wieder verschoben würden. Man habe die Familie als Terroristen bezeichnet und er habe im Dorf weder Rechte noch Lebens- sicherheit gehabt, sei ständig bedroht und unterdrückt worden. Er habe sich daher sehr gefreut, als er 2019 bei der Marine aufgenommen worden sei. Drei Monate nach Anfang der Ausbildung habe ein Kommandant ihm eröffnet, dass seine "Identität" nicht ausreiche und ihn aus der Marine ent- lassen. Der Beschwerdeführer habe sich in Sirnak deswegen an Anwälte gewandt. Diese hätten ihm gesagt, er sei womöglich aus Sicherheitsgrün-
E-1552/2024 Seite 3 den entlassen worden und hätten ihm abgeraten, Anzeige zu erheben, da dies aussichtslos wäre. Ein Stammesführer und Gemeindepräsident habe ihm erklärt, er habe seine Entlassung aus der Marine erwirkt, weil er das Angebot zum Dorfwächter nicht angenommen habe. Seither sei er (Be- schwerdeführer) psychisch angeschlagen. B.c Als der Vater vor drei bis vier Jahren ein neues Auto gekauft habe, sei er von Polizisten festgehalten und das Auto sei für 20 Tage beschlagnahmt worden. Die Proteste des Vaters seien erfolglos geblieben. Vor drei, vier Jahren sei er sodann auf der Rückreise von Van nach Sirnak gemeinsam mit dem Cousin von der Polizei angehalten und mit Waffen bedroht worden; sie hätten neun Stunden lang mit erhobenen Händen im Auto sitzen müs- sen und seien gefragt worden, was sie der Polizei verheimlichen würden und in was für Aktivitäten sie verwickelt seien. Sie hätten gesagt, sie hätten keine Straftaten begangen und nur die Familie besuchen wollen. Man habe sie dann zur Polizeistation B._______ gebracht, wo ein Polizist ihn gewürgt habe. Er sei in ein Zimmer gebracht worden und habe sich für eine Durch- suchung entkleiden müssen. Er und der Cousin seien einzeln verhört wor- den; da ihre Aussagen übereingestimmt hätten, seien sie freigekommen. Er habe Anzeige erstattet, es sei jedoch auch auf Nachfragen nur erklärt worden, sie sollten warten, man werde sich melden. Bei Reisen sei er im Zusammenhang mit "GBT-Kontrollen" (vgl. Genel Bilgi Toplama Sistemi [GBTS] = Datenbank der türkischen Polizei) immer aufgehalten und mehr- mals stundenlang ohne Angabe von Gründen festgehalten worden. Er sei wiederholt ohne formelle Erlaubnis durchsucht worden. Bei einer Ausei- nandersetzung mit den Dorfschützern vor zwei Jahren sei er (…) verletzt worden. Man habe ihm gesagt, er solle sich den Dorfschützern zur Verfü- gung stellen, andernfalls ihm Schlimmes drohe. Wenn man in der Türkei aus der Arbeit entlassen werde, habe man keine Rechte mehr. Er habe deswegen nirgends mehr Arbeit finden können. Auch Im Dorf sei er bedroht worden. Wenn er mit der Familie an den Newroz-Veranstaltungen oder an Veranstaltungen der HDP (Halkların Demokratik Partisi) habe teilnehmen wollen, habe er Probleme bekommen; er sei ausgegrenzt und unterdrückt worden und habe in seiner Gegend kein Leben aufbauen können. Aus die- sen Gründen sei er aus der Türkei ausgereist. B.d Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Entscheidung betref- fend Beendigung eines Arbeitsvertrags, verschiedene Fotografien von ihm sowie einen Sozialversicherungsauszug (jedoch keine Identitätsausweise) zu den Akten.
E-1552/2024 Seite 4 C. Am 4. März 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. D. Mit Verfügung vom 6. März 2024 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 6. März 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. F. F.a Mit Eingabe vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen neuen Rechtsvertreter – Beschwerde gegen den Asyl- entscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. März 2024, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Der Beschwerde lagen insbesondere zwei fremdsprachige Dokumente bei (gemäss Beschwerdeführer eine Haftbefehlsverfügung vom […] 2023 sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Anti-Error-Einheiten vom […] 2023). G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. H. Das SEM reichte am 28. März 2024 seine Vernehmlassung zu den Be- schwerdeakten und hielt an den Erwägungen in der Verfügung vom 6. März 2024 vollumfänglich fest.
E-1552/2024 Seite 5 I. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 18. April 2024 von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2024 gewährten Replikrecht Gebrauch und liess ebenfalls an seinen Rechtsbegehren festhalten.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das mit dem Schriftenwechsel offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde eventualiter die Rück- weisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Sofern er in die- sem Zusammenhang auf das Vorliegen neuer Beweismittel und bisher nicht erwähnte Vorbringen hinweist, rechtfertigen diese jedoch – ange- sichts des durchgeführten Schriftenwechsels und der nachfolgenden Er- wägungen – eine Kassation der angefochtenen Verfügung in keiner Weise. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in seiner Verfü- gung im Wesentlichen wie folgt:
E. 6.1.1 Angehörige der kurdischen Bevölkerung könnten in der Türkei Schi- kanen und Benachteiligungen erleben und diese Situation sei für Be- troffene nicht einfach. Allerdings handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland ver- unmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden.
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E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich wegen den Problemen mit Stammesführern und Dorfwächtern nie an die Behörden gewandt zu haben, da diese Leute Macht im gesamten Südosten der Türkei hätten. Dennoch wäre es ihm zumutbar gewesen, Anzeige zu erstatten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach der türkische Staat ihm aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven den Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Auch in der Türkei erfolge die Stimmabgabe bei Wahlen anonym, weshalb die diesbezüglichen Schilderungen des Be- schwerdeführers keinen Sinn machen würden. Gegen eine konkrete Be- drohung an Leib und Leben durch die Stammesführer respektive Dorf- wächter spreche sodann, dass er sich gemäss eigenen Angaben danach noch längere Zeit im Heimatdorf habe aufhalten können; dasselbe gelte auch für die angeführte Mitnahme auf den Polizeiposten. Im Übrigen seien sein Cousin und er nach einigen Stunden wieder freigekommen, nachdem sich ihre Aussagen als übereinstimmend erwiesen hätten. Weitere dadurch erlittene Nachteile habe er nicht geltend gemacht und der Vorfall habe ge- mäss seinen Angaben bereits drei, vier Jahre zurückgelegen. Was die wie- derholten GBT-Kontrollen angehe, könnten solche Vorfälle zwar belastend sein; allerdings seien diese nicht derart gravierend gewesen, dass ihm des- wegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre, zumal er auch angegeben habe, jeweils nach kurzer Zeit wieder frei- gelassen worden zu sein. Schliesslich sei er legal aus der Türkei ausge- reist, was aufzeige, dass von den Behörden keine weiteren Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien. Entsprechend habe er angegeben, er habe lediglich an Newroz-Veranstaltungen und manchmal an Märschen teilge- nommen. Damit verfüge er über kein besonders politisches Profil.
E. 6.1.3 Bezüglich der angeblichen Entlassung aus der Marine seien den Ak- ten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass diese aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv erfolgt wäre; namentlich lasse die Aussage eines Offiziers, dass seine "Identität" nicht ausreiche, nicht auf ein klares Entlas- sungsmotiv schliessen. Ob die Erklärung eines Stammesführers, er stehe hinter dieser Entlassung, zutreffend gewesen sei, lasse sich nicht beurtei- len. Soweit er angegeben habe, er habe danach in der Türkei keine Arbeit mehr finden können, sei dies angesichts der angegebenen Arbeitsstellen vor der Ausreise nicht zutreffend.
E. 6.1.4 Die Asylvorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingsei- genschaft zu begründen und das Asylgesuch sei abzulehnen. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch die Konsultation der Asyldossiers des Schwagers (N […]), des Neffen (N […]) und der Nichte des Beschwerde- führers (N […]) nichts zu ändern.
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E. 6.2 In seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene wiederholte der Be- schwerdeführer vornehmlich den erstellten Sachverhalt und befasst sich zu einem grossen Teil in allgemeiner Weise mit der Sicherheitssituation in der Türkei und der entsprechenden Rechtsprechung, ohne substanzielle Bezugspunkte zu seinen eigenen Vorbringen darzulegen. Unter Einreichen zweier türkischsprachiger Dokument wurde sodann neu geltend gemacht, gegen ihn seien seit August 2024 (recte wohl 2023) "unter anderem wegen der Terrorpropaganda mehrere Strafverfahren eröffnet worden" (vgl. Be- schwerde Ziff. 4.6).
E. 6.3.1 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdefüh- rer habe bei der Anhörung vom Februar 2024 nichts über die nun einge- reichte Haftverfügung vorgetragen. Er führe sodann aus, die Antiterrorein- heiten hätten erst vor kurzem frühmorgens eine Razzia an seiner letzten Wohnadresse durchgeführt und den Verwandten dort die nun eingereich- ten Dokumente ausgehändigt. Damit bleibe unklar, wann welche Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein sollten und wie und wann dieser davon Kenntnis erhalten haben wolle.
E. 6.3.2 Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente seien einer einge- henden Analyse unterzogen und dabei seien mehrere objektive Fäl- schungsmerkmale festgestellt worden. So einspreche die Form des Schrei- bens an die Gendarmerie nicht derjenigen eines von der Staatsanwalt- schaft ausgestellten Dokuments. Bei beiden Dokumenten würden die Re- ferenznummern nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane ent- sprechen und es gebe wesentliche Fehler bei den aufgeführten Unter- zeichnenden der Dokumente. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei weiter festzuhalten, dass gemäss geltendem türkischen Recht weder die aufge- führte Behörde noch die unterzeichnende Person solche Dokument aus- stellen könnten. Die entsprechenden Vorbringen seien damit nicht glaub- haft und es bestünden starke Zweifel an der vermeintlichen strafrechtlich motivierten Suche nach dem Beschwerdeführer und der nachträglich gel- tend gemachten Razzia bei seiner Familie. Angesichts dessen würden sich weitere Ausführungen zu den in der Beschwerde geltend gemachten und sich auf die Dokumente mit Fälschungsmerkmalen stützenden Vorbringen erübrigen, zumal keine weiteren Beweismittel zu allfälligen Ermittlungen oder bevorstehenden Gerichtsverfahren eingereicht aktenkundig seien.
E. 6.4 In der Replik wird dem Fälschungsvorwurf entgegengehalten, die Do- kumente seien von einem türkischen Gericht ausgestellt worden, und durch den aufgeführten QR-Code könne ihre Echtheit überprüft werden.
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E. 7.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen zur Bejahung der Flücht- lingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von unnöti- gen Wiederholungen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. dort S. 4 ff. sowie vorstehende E. 6.1) verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde zwar daran fest, seine Vorbringen seien flüchtlings- rechtlich relevant, setzt sich dabei jedoch nicht in konkreter Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Das Gericht be- schränkt sich auf die Feststellung, dass die Nachteile, die der Beschwer- deführer als Angehöriger der kurdischen Ethnie erlebt habe, gemäss ge- festigter Rechtsprechung nicht zur Bejahung Flüchtlingseigenschaft füh- ren. Die kurdische Bevölkerung ist in der Türkei bekanntermassen vielfälti- gen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche nicht intensiv genug, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe An- forderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom
19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).
E. 7.2.1 Mit der Beschwerde wurden zwei angebliche Verfahrensdokumente zu den Akten gereicht, deren Authentizität das SEM in seiner Vernehmlas- sung bestritt. Im Rahmen der Replik konnte sich der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz äussern, wobei er keine substanziellen Gegenargumente vorbrachte, sondern sich auf den Hinweis beschränkte, durch den angebrachten QR-Code könne die Echtheit verifi- ziert werden.
E. 7.2.2 Die eingereichten Dokumente weisen – wie bereits vom SEM in der Vernehmlassung angeführt – mehrere Auffälligkeiten auf, die klar gegen deren Authentizität sprechen. Beispielsweise ist bezüglich des "Entscheids in sonstiger Sache" vom (…) 2023 zu erwähnen, dass eine der beiden Sig- naturen insofern auffällig ist, als die entsprechende Person gemäss
E-1552/2024 Seite 10 Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2023 nicht in der aufge- führten Provinz tätig war. Sodann ist entgegen der Behauptung in der Rep- lik den eingereichten Dokumenten kein QR-Code zu entnehmen.
E. 7.2.3 Schliesslich lässt sich namentlich der Inhalt der Haftbefehlsverfügung vom (…) 2023 und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren, der bei seiner Anhörung zu den Asylgründen keine gegen ihn hängigen Verfahren er- wähnt hatte. Auch hatte er e-Devlet nur insoweit erwähnt, als dort Gerichts- fälle des Vaters eingesehen werden könnten und er Auszüge seines Iden- titätsausweises sowie Versicherungsdokumente dort abrufen könne (vgl. SEM-act. 15/20 [Protokoll der Anhörung vom 26. Februar 2024] F37, F90, F95). Dass gegen ihn seit August 2023 mehrere Strafverfahren hängig sein sollen, erwähnte er nicht. Diese neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene sind unglaubhaft, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, aus welchen Gründen er überhaupt in den Fokus der türkischen Strafverfolgungsbehörden hätte gelangen sol- len (vgl. a.a.O. F98 f: "Der Grund, warum ich das Land verlassen habe ist eben, dass man mich bei meinem Beruf ausgegrenzt hat. Man hat mich auch im Dorf ausgegrenzt und unterdrückt. Ich habe keinerlei Rechte in dieser Gegend, aber auch keine Lebenssicherheit. Ich habe keine Zukunft mehr dort. Ich könnte mir kein Leben dort aufbauen. Das sind meine Gründe"; "Es gibt keinerlei Lebensqualität mehr im Dorf […]"). Dass regie- rungskritische Äusserungen auf den sozialen Medien Auslöser für die Strafverfolgung gewesen sein könnten (wie dies in der Beschwerde er- wähnt wird; vgl. dort S. 17), findet ebenfalls keine Stütze in den protokol- lierten Angaben des Beschwerdeführers.
E. 7.2.4 Gegen die nun angeblich seit August 2023 hängigen Strafverfahren spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Türkei im Dezember 2023 legal auf dem Luftweg verlassen konnte (vgl. a.a.O. F77 ff.). Nach dem Gesagten sind die beiden Beweismittel nicht geeignet, die behauptete Verfolgungssituation in einem anderen Licht als vom SEM angenommen erscheinen zu lassen.
E. 7.2.5 Die offensichtlich gefälschten Dokumente sind in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, um weiterem Missbrauch vorzubeugen. Die Einreichung gefälschter Beweismittel ist geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zerstören.
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E. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erüb- rigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht ge- eignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer landeswei- ten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2; D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Ok- tober 2023 E. 9.3.2).
E. 9.3.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei viele Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, allerdings ist die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Refe- renzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdefüh- rer stammt aus keiner der erwähnten Provinzen und hatte seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Mardin. Er macht in diesem Kontext auch keine Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. Folg- lich stehen diese Ereignisse dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 9.3.4 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und so- zialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen. Er macht geltend, er stamme aus der Provinz Sirnak und das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahr 2013 die Wegwei- sung in diese Provinz als generell unzumutbar erklärt. Der Beschwerdefüh- rer hat die ersten Jahre nach seiner Geburt in Sirnak gelebt. Zwischen dem Jahr 2012 und der Ausreise hat er zwecks Ausbildung und Arbeit jedoch ausserhalb von Sirnak gelebt und sich nur kurzzeitig und insbesondere be- suchshalber in die Ursprungsprovinz begeben. Namentlich hat er sich über jeweils längere Zeitspannen in Antalya, Van sowie auch in Hatay und in Istanbul aufgehalten; vor seiner Ausreise hat er in Mardin, Nusaybi gelebt und gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung a.a.O. F14 ff., F24, F38 f., F50, F93). Er hat verschiedene Verwandte erwähnt, die in Istanbul und in Van leben (vgl. a.a.O. F69). Es ist davon auszugehen, dass er ausserhalb von Sirnak über ein tragfähiges familiäres/soziales Beziehungsnetz verfügt. Entsprechend ist es ihm möglich und zumutbar, in eine Provinz ausserhalb von Sirnak – beispielsweise nach Mardin – zurückzukehren, zumal er über eine gute Bildung und berufliche Erfahrungen verfügt (vgl. a.a.O. F30 ff.). Insgesamt gibt es somit keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdefüh- rer würde nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.
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E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Der Instruktionsrichter hatte mit Zwischenverfügung 14. März 2024 die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 12. März 2024 – auf der sich damals präsentierenden Aktengrundlage – als nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
E. 11.3 Mit der am 22. März 2024 von der Sektion Analysen durchgeführten Authentizitätsprüfung wurde vom SEM festgestellt, dass es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln um offensichtliche Fälschun- gen handelt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung, wie erwähnt, an. Bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit ist grundsätzlich auf die Verhält- nisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und 124 I 304 E. 2c). Es kann allerdings vorliegend kein vernünf- tiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bewusst war, dass er sein Rechtsmittel in missbräuchlicher Absicht hauptsächlich auf zwei gefälschte Urkunden ab- stützte. Bei richtiger Betrachtung waren die Beschwerdebegehren dem- nach bereits zu Beginn des Verfahrens aussichtslos, auch wenn dies erst acht Tage nach der Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 im Rahmen einer einlässlichen Dokumentenanalyse der Vorinstanz aufgedeckt wurde.
E-1552/2024 Seite 15
E. 11.4 In der Vernehmlassung wurde der Fälschungsvorwurf des SEM schlüssig und hinreichend ausführlich begründet; der Beschwerdeführer hatte in der Folge in seiner Replik Gelegenheit, diese Feststellungen der Vorinstanz zu bestreiten. Es hätte ihm auch freigestanden, sein Rechtsmit- tel nach der Aufdeckung seines missbräuchlichen Verhaltens zurückzuzie- hen.
E. 11.5 Unter den geschilderten Umständen ist die am 14. März 2024 ge- währte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen.
E. 11.6 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und angesichts der mutwilligen Prozessführung des Beschwerdeführers mit ge- fälschten Beweismitteln praxisgemäss angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-1552/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die beiden gefälschten Beweismittel, die mit der Beschwerde eingereicht worden sind, werden eingezogen.
- Die dem Beschwerdeführer am 14. März 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1552/2024 Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seine Heimat am (...) Dezember 2023 legal auf dem Luftweg vom Atatürk-Flughafen aus und gelangte nach Bosnien. Von dort aus gelangte er über Kroatien und Italien am 4. Januar 2024 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. Januar 2024 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich seine Personalien aufgenommen und am 26. Februar 2024 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie, schafiitischen Glaubens und in der Provinz Sirnak geboren, wo er bis 2012 gelebt habe. Dann sei er für zwei Jahre nach Antalya gezogen; ab 2014 habe er in Van gelebt. Im Jahr 2019 sei er zum Ablegen der Militärprüfung weggezogen, danach habe er sich zu Ausbildungszwecken in Hatay und Istanbul aufgehalten. Nach der Entlassung aus dem Militär habe er sich noch einige Zeit in der Heimatprovinz aufgehalten, bevor er in die Provinz Mardin umgezogen sei. Im November 2019 habe er Prüfungen für das Militär absolviert und eine Ausbildung bei der Marine begonnen. Im Januar/Februar 2020 sei er aus dem Militär entlassen worden, habe aber noch während sechs Monaten den Pflichtmilitärdienst absolvieren müssen. B.b Er sei seit 2018 (wie bereits sein Vater) von den Stammesführern wiederholt gedrängt worden, bei den Dorfwächtern zu arbeiten, was er abgelehnt habe, da diese im Irak gegen die Kurden hätten kämpfen sollen. Man habe ihn zudem unter Todesdrohungen dazu gezwungen, bei den Wahlen für die Regierungspartei AKP zu stimmen, obwohl er die Kurdenpartei HDP hätte wählen wollen. Sein Vater habe Grundstücke im Dorf besessen. Dorfwächter hätten diese beschlagnahmt und sie so der Nutzung der Familie entzogen. Diese habe Anzeige erstattet, wobei die Gerichtssitzungen seit zwei, drei Jahren immer wieder verschoben würden. Man habe die Familie als Terroristen bezeichnet und er habe im Dorf weder Rechte noch Lebenssicherheit gehabt, sei ständig bedroht und unterdrückt worden. Er habe sich daher sehr gefreut, als er 2019 bei der Marine aufgenommen worden sei. Drei Monate nach Anfang der Ausbildung habe ein Kommandant ihm eröffnet, dass seine "Identität" nicht ausreiche und ihn aus der Marine entlassen. Der Beschwerdeführer habe sich in Sirnak deswegen an Anwälte gewandt. Diese hätten ihm gesagt, er sei womöglich aus Sicherheitsgrün-den entlassen worden und hätten ihm abgeraten, Anzeige zu erheben, da dies aussichtslos wäre. Ein Stammesführer und Gemeindepräsident habe ihm erklärt, er habe seine Entlassung aus der Marine erwirkt, weil er das Angebot zum Dorfwächter nicht angenommen habe. Seither sei er (Beschwerdeführer) psychisch angeschlagen. B.c Als der Vater vor drei bis vier Jahren ein neues Auto gekauft habe, sei er von Polizisten festgehalten und das Auto sei für 20 Tage beschlagnahmt worden. Die Proteste des Vaters seien erfolglos geblieben. Vor drei, vier Jahren sei er sodann auf der Rückreise von Van nach Sirnak gemeinsam mit dem Cousin von der Polizei angehalten und mit Waffen bedroht worden; sie hätten neun Stunden lang mit erhobenen Händen im Auto sitzen müssen und seien gefragt worden, was sie der Polizei verheimlichen würden und in was für Aktivitäten sie verwickelt seien. Sie hätten gesagt, sie hätten keine Straftaten begangen und nur die Familie besuchen wollen. Man habe sie dann zur Polizeistation B._______ gebracht, wo ein Polizist ihn gewürgt habe. Er sei in ein Zimmer gebracht worden und habe sich für eine Durchsuchung entkleiden müssen. Er und der Cousin seien einzeln verhört worden; da ihre Aussagen übereingestimmt hätten, seien sie freigekommen. Er habe Anzeige erstattet, es sei jedoch auch auf Nachfragen nur erklärt worden, sie sollten warten, man werde sich melden. Bei Reisen sei er im Zusammenhang mit "GBT-Kontrollen" (vgl. Genel Bilgi Toplama Sistemi [GBTS] = Datenbank der türkischen Polizei) immer aufgehalten und mehrmals stundenlang ohne Angabe von Gründen festgehalten worden. Er sei wiederholt ohne formelle Erlaubnis durchsucht worden. Bei einer Auseinandersetzung mit den Dorfschützern vor zwei Jahren sei er (...) verletzt worden. Man habe ihm gesagt, er solle sich den Dorfschützern zur Verfügung stellen, andernfalls ihm Schlimmes drohe. Wenn man in der Türkei aus der Arbeit entlassen werde, habe man keine Rechte mehr. Er habe deswegen nirgends mehr Arbeit finden können. Auch Im Dorf sei er bedroht worden. Wenn er mit der Familie an den Newroz-Veranstaltungen oder an Veranstaltungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) habe teilnehmen wollen, habe er Probleme bekommen; er sei ausgegrenzt und unterdrückt worden und habe in seiner Gegend kein Leben aufbauen können. Aus diesen Gründen sei er aus der Türkei ausgereist. B.d Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Entscheidung betreffend Beendigung eines Arbeitsvertrags, verschiedene Fotografien von ihm sowie einen Sozialversicherungsauszug (jedoch keine Identitätsausweise) zu den Akten. C. Am 4. März 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. D. Mit Verfügung vom 6. März 2024 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 6. März 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. F. F.a Mit Eingabe vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter - Beschwerde gegen den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. März 2024, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Der Beschwerde lagen insbesondere zwei fremdsprachige Dokumente bei (gemäss Beschwerdeführer eine Haftbefehlsverfügung vom [...] 2023 sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Anti-Error-Einheiten vom [...] 2023). G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM reichte am 28. März 2024 seine Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten und hielt an den Erwägungen in der Verfügung vom 6. März 2024 vollumfänglich fest. I. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 18. April 2024 von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2024 gewährten Replikrecht Gebrauch und liess ebenfalls an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das mit dem Schriftenwechsel offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Sofern er in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen neuer Beweismittel und bisher nicht erwähnte Vorbringen hinweist, rechtfertigen diese jedoch - angesichts des durchgeführten Schriftenwechsels und der nachfolgenden Erwägungen - eine Kassation der angefochtenen Verfügung in keiner Weise. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in seiner Verfügung im Wesentlichen wie folgt: 6.1.1 Angehörige der kurdischen Bevölkerung könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen erleben und diese Situation sei für Betroffene nicht einfach. Allerdings handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. 6.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich wegen den Problemen mit Stammesführern und Dorfwächtern nie an die Behörden gewandt zu haben, da diese Leute Macht im gesamten Südosten der Türkei hätten. Dennoch wäre es ihm zumutbar gewesen, Anzeige zu erstatten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach der türkische Staat ihm aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven den Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Auch in der Türkei erfolge die Stimmabgabe bei Wahlen anonym, weshalb die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers keinen Sinn machen würden. Gegen eine konkrete Bedrohung an Leib und Leben durch die Stammesführer respektive Dorfwächter spreche sodann, dass er sich gemäss eigenen Angaben danach noch längere Zeit im Heimatdorf habe aufhalten können; dasselbe gelte auch für die angeführte Mitnahme auf den Polizeiposten. Im Übrigen seien sein Cousin und er nach einigen Stunden wieder freigekommen, nachdem sich ihre Aussagen als übereinstimmend erwiesen hätten. Weitere dadurch erlittene Nachteile habe er nicht geltend gemacht und der Vorfall habe gemäss seinen Angaben bereits drei, vier Jahre zurückgelegen. Was die wiederholten GBT-Kontrollen angehe, könnten solche Vorfälle zwar belastend sein; allerdings seien diese nicht derart gravierend gewesen, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre, zumal er auch angegeben habe, jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden zu sein. Schliesslich sei er legal aus der Türkei ausgereist, was aufzeige, dass von den Behörden keine weiteren Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien. Entsprechend habe er angegeben, er habe lediglich an Newroz-Veranstaltungen und manchmal an Märschen teilgenommen. Damit verfüge er über kein besonders politisches Profil. 6.1.3 Bezüglich der angeblichen Entlassung aus der Marine seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass diese aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv erfolgt wäre; namentlich lasse die Aussage eines Offiziers, dass seine "Identität" nicht ausreiche, nicht auf ein klares Entlassungsmotiv schliessen. Ob die Erklärung eines Stammesführers, er stehe hinter dieser Entlassung, zutreffend gewesen sei, lasse sich nicht beurteilen. Soweit er angegeben habe, er habe danach in der Türkei keine Arbeit mehr finden können, sei dies angesichts der angegebenen Arbeitsstellen vor der Ausreise nicht zutreffend. 6.1.4 Die Asylvorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und das Asylgesuch sei abzulehnen. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch die Konsultation der Asyldossiers des Schwagers (N [...]), des Neffen (N [...]) und der Nichte des Beschwerdeführers (N [...]) nichts zu ändern. 6.2 In seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer vornehmlich den erstellten Sachverhalt und befasst sich zu einem grossen Teil in allgemeiner Weise mit der Sicherheitssituation in der Türkei und der entsprechenden Rechtsprechung, ohne substanzielle Bezugspunkte zu seinen eigenen Vorbringen darzulegen. Unter Einreichen zweier türkischsprachiger Dokument wurde sodann neu geltend gemacht, gegen ihn seien seit August 2024 (recte wohl 2023) "unter anderem wegen der Terrorpropaganda mehrere Strafverfahren eröffnet worden" (vgl. Beschwerde Ziff. 4.6). 6.3 6.3.1 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom Februar 2024 nichts über die nun eingereichte Haftverfügung vorgetragen. Er führe sodann aus, die Antiterroreinheiten hätten erst vor kurzem frühmorgens eine Razzia an seiner letzten Wohnadresse durchgeführt und den Verwandten dort die nun eingereichten Dokumente ausgehändigt. Damit bleibe unklar, wann welche Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein sollten und wie und wann dieser davon Kenntnis erhalten haben wolle. 6.3.2 Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente seien einer eingehenden Analyse unterzogen und dabei seien mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden. So einspreche die Form des Schreibens an die Gendarmerie nicht derjenigen eines von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Dokuments. Bei beiden Dokumenten würden die Referenznummern nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen und es gebe wesentliche Fehler bei den aufgeführten Unterzeichnenden der Dokumente. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei weiter festzuhalten, dass gemäss geltendem türkischen Recht weder die aufgeführte Behörde noch die unterzeichnende Person solche Dokument ausstellen könnten. Die entsprechenden Vorbringen seien damit nicht glaubhaft und es bestünden starke Zweifel an der vermeintlichen strafrechtlich motivierten Suche nach dem Beschwerdeführer und der nachträglich geltend gemachten Razzia bei seiner Familie. Angesichts dessen würden sich weitere Ausführungen zu den in der Beschwerde geltend gemachten und sich auf die Dokumente mit Fälschungsmerkmalen stützenden Vorbringen erübrigen, zumal keine weiteren Beweismittel zu allfälligen Ermittlungen oder bevorstehenden Gerichtsverfahren eingereicht aktenkundig seien. 6.4 In der Replik wird dem Fälschungsvorwurf entgegengehalten, die Dokumente seien von einem türkischen Gericht ausgestellt worden, und durch den aufgeführten QR-Code könne ihre Echtheit überprüft werden. 7. 7.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 4 ff. sowie vorstehende E. 6.1) verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde zwar daran fest, seine Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich relevant, setzt sich dabei jedoch nicht in konkreter Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Das Gericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Nachteile, die der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Ethnie erlebt habe, gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Bejahung Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist in der Türkei bekanntermassen vielfältigen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche nicht intensiv genug, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 7.2 7.2.1 Mit der Beschwerde wurden zwei angebliche Verfahrensdokumente zu den Akten gereicht, deren Authentizität das SEM in seiner Vernehmlassung bestritt. Im Rahmen der Replik konnte sich der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz äussern, wobei er keine substanziellen Gegenargumente vorbrachte, sondern sich auf den Hinweis beschränkte, durch den angebrachten QR-Code könne die Echtheit verifiziert werden. 7.2.2 Die eingereichten Dokumente weisen - wie bereits vom SEM in der Vernehmlassung angeführt - mehrere Auffälligkeiten auf, die klar gegen deren Authentizität sprechen. Beispielsweise ist bezüglich des "Entscheids in sonstiger Sache" vom (...) 2023 zu erwähnen, dass eine der beiden Signaturen insofern auffällig ist, als die entsprechende Person gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2023 nicht in der aufgeführten Provinz tätig war. Sodann ist entgegen der Behauptung in der Replik den eingereichten Dokumenten kein QR-Code zu entnehmen. 7.2.3 Schliesslich lässt sich namentlich der Inhalt der Haftbefehlsverfügung vom (...) 2023 und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren, der bei seiner Anhörung zu den Asylgründen keine gegen ihn hängigen Verfahren erwähnt hatte. Auch hatte er e-Devlet nur insoweit erwähnt, als dort Gerichtsfälle des Vaters eingesehen werden könnten und er Auszüge seines Identitätsausweises sowie Versicherungsdokumente dort abrufen könne (vgl. SEM-act. 15/20 [Protokoll der Anhörung vom 26. Februar 2024] F37, F90, F95). Dass gegen ihn seit August 2023 mehrere Strafverfahren hängig sein sollen, erwähnte er nicht. Diese neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene sind unglaubhaft, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, aus welchen Gründen er überhaupt in den Fokus der türkischen Strafverfolgungsbehörden hätte gelangen sollen (vgl. a.a.O. F98 f: "Der Grund, warum ich das Land verlassen habe ist eben, dass man mich bei meinem Beruf ausgegrenzt hat. Man hat mich auch im Dorf ausgegrenzt und unterdrückt. Ich habe keinerlei Rechte in dieser Gegend, aber auch keine Lebenssicherheit. Ich habe keine Zukunft mehr dort. Ich könnte mir kein Leben dort aufbauen. Das sind meine Gründe"; "Es gibt keinerlei Lebensqualität mehr im Dorf [...]"). Dass regierungskritische Äusserungen auf den sozialen Medien Auslöser für die Strafverfolgung gewesen sein könnten (wie dies in der Beschwerde erwähnt wird; vgl. dort S. 17), findet ebenfalls keine Stütze in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers. 7.2.4 Gegen die nun angeblich seit August 2023 hängigen Strafverfahren spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Türkei im Dezember 2023 legal auf dem Luftweg verlassen konnte (vgl. a.a.O. F77 ff.). Nach dem Gesagten sind die beiden Beweismittel nicht geeignet, die behauptete Verfolgungssituation in einem anderen Licht als vom SEM angenommen erscheinen zu lassen. 7.2.5 Die offensichtlich gefälschten Dokumente sind in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, um weiterem Missbrauch vorzubeugen. Die Einreichung gefälschter Beweismittel ist geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zerstören. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2; D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). 9.3.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei viele Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, allerdings ist die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der erwähnten Provinzen und hatte seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Mardin. Er macht in diesem Kontext auch keine Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. Folglich stehen diese Ereignisse dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 9.3.4 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen. Er macht geltend, er stamme aus der Provinz Sirnak und das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahr 2013 die Wegweisung in diese Provinz als generell unzumutbar erklärt. Der Beschwerdeführer hat die ersten Jahre nach seiner Geburt in Sirnak gelebt. Zwischen dem Jahr 2012 und der Ausreise hat er zwecks Ausbildung und Arbeit jedoch ausserhalb von Sirnak gelebt und sich nur kurzzeitig und insbesondere besuchshalber in die Ursprungsprovinz begeben. Namentlich hat er sich über jeweils längere Zeitspannen in Antalya, Van sowie auch in Hatay und in Istanbul aufgehalten; vor seiner Ausreise hat er in Mardin, Nusaybi gelebt und gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung a.a.O. F14 ff., F24, F38 f., F50, F93). Er hat verschiedene Verwandte erwähnt, die in Istanbul und in Van leben (vgl. a.a.O. F69). Es ist davon auszugehen, dass er ausserhalb von Sirnak über ein tragfähiges familiäres/soziales Beziehungsnetz verfügt. Entsprechend ist es ihm möglich und zumutbar, in eine Provinz ausserhalb von Sirnak - beispielsweise nach Mardin - zurückzukehren, zumal er über eine gute Bildung und berufliche Erfahrungen verfügt (vgl. a.a.O. F30 ff.). Insgesamt gibt es somit keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der Instruktionsrichter hatte mit Zwischenverfügung 14. März 2024 die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 12. März 2024 - auf der sich damals präsentierenden Aktengrundlage - als nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. 11.3 Mit der am 22. März 2024 von der Sektion Analysen durchgeführten Authentizitätsprüfung wurde vom SEM festgestellt, dass es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln um offensichtliche Fälschungen handelt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung, wie erwähnt, an. Bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit ist grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und 124 I 304 E. 2c). Es kann allerdings vorliegend kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bewusst war, dass er sein Rechtsmittel in missbräuchlicher Absicht hauptsächlich auf zwei gefälschte Urkunden abstützte. Bei richtiger Betrachtung waren die Beschwerdebegehren demnach bereits zu Beginn des Verfahrens aussichtslos, auch wenn dies erst acht Tage nach der Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 im Rahmen einer einlässlichen Dokumentenanalyse der Vorinstanz aufgedeckt wurde. 11.4 In der Vernehmlassung wurde der Fälschungsvorwurf des SEM schlüssig und hinreichend ausführlich begründet; der Beschwerdeführer hatte in der Folge in seiner Replik Gelegenheit, diese Feststellungen der Vorinstanz zu bestreiten. Es hätte ihm auch freigestanden, sein Rechtsmittel nach der Aufdeckung seines missbräuchlichen Verhaltens zurückzuziehen. 11.5 Unter den geschilderten Umständen ist die am 14. März 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. 11.6 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und angesichts der mutwilligen Prozessführung des Beschwerdeführers mit gefälschten Beweismitteln praxisgemäss angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die beiden gefälschten Beweismittel, die mit der Beschwerde eingereicht worden sind, werden eingezogen.
3. Die dem Beschwerdeführer am 14. März 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: