Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. C._______ (der Bruder der Beschwerdeführerinnen [N {…}]) suchte am
26. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2019 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) – zufolge illegitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden – fest und gewährte ihm Asyl. II. B. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2) suchten am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen, wo sie am 12. Juli 2022 die ihnen zu- gewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigten. C. C.a Am 19. Juli 2022 fanden die Erstbefragungen für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 23. August 2022 wurden die Beschwerdeführerinnen vertieft zu ihren Asylgründen angehört. C.b In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund machten die Beschwer- deführerinnen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie ohne Konfession und stammten aus D._______ (in der gleichnami- gen Provinz), wo sie bei ihren Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewach- sen seien. Mittlerweile lebe noch ihre ältere Schwester in D._______, wäh- rend die restlichen Mitglieder ihrer Kernfamilie – mit Ausnahme ihres im Jahr (...) tödlich verunfallten Vaters – aus der Türkei ausgereist seien. C.c Zu ihren Gesuchsgründen brachte die Beschwerdeführerin 1 im We- sentlichen vor, ihrem Bruder C._______ sei im Jahr 2014 zu Unrecht die Begehung mehrerer Straftaten – insbesondere mehrfacher Mord – vorge- worfen worden. Nach dem Abwesenheitsurteil im Jahr 2017 habe die Poli- zei regelmässig, das heisst zwischen einmal pro Woche und einmal pro Monat, Hausdurchsuchungen durchgeführt und sich nach dem Verbleib ih- res Bruders erkundigt. Bei einer dieser Hausdurchsuchungen sei sie von einem Polizeibeamten von der Treppe weggestossen worden. Wegen der strafrechtlichen Verleumdung ihres Bruders, ihrer kurdischen Ethnie und
D-4435/2022 Seite 3 ihrer Konfessionslosigkeit sei sie in der Schule mehrfach von Lehrperso- nen und Mitschülern diskriminiert und ausgegrenzt worden. Weiter sei sie im Jahr 2018 von einem Anhänger der (…) tätlich angegriffen worden, als sie ihrer Mutter bei (…) geholfen habe. Schliesslich sei im Jahr 2020 einer der Opferfamilien eine Genugtuung zulasten ihres Bruders in der Höhe von (…) türkische Lira zugesprochen worden, welche jene von ihrer Familie verlangt habe. Auch die anderen Opferfamilien hätten dies vernommen und
– teils gewaltsam – Geld von der Familie gefordert. Vor diesem Hintergrund habe sie die Türkei am 17. Mai 2022 – zusammen mit ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin 2 – legal auf dem Luftweg verlassen. Auf dem Reiseweg hätten sie ihre Mutter aus den Augen verlo- ren und bis anhin den Kontakt nicht wiederaufnehmen können. C.d Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Schwester und brachte in eigener Sache vor, im Zusammenhang mit den Nachstellungen seitens der Opferfamilien einmal tätlich angegriffen und am Kopf verletzt worden zu sein. Sodann sei sie einmal von verhüllten Frauen auf der Strasse verfolgt worden. C.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten sie folgende Unter- lagen ins Recht: - Identitätskarten (im Original); - Unterlagen im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung gegen ihren Bruder C._______ aus dem Jahr 2020 (in deutscher Überset- zung); - zwei Fotografien und drei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: betreffend Behördenvorsprache Anfang 2022). D. D.a Die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesene Rechts- vertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 30. August 2022 mit Schreiben vom 31. August 2022 Stellung. D.b Darin beantragte sie zunächst die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, da aufgrund des umfangreichen Entscheidentwurfes und des komplexen Sachverhaltes innerhalb der kurzen Frist nicht abschliessend Stellung ge- nommen werden könne.
D-4435/2022 Seite 4 Sodann führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen seien im Alltag ständiger Angst und Bedrohungen ausgesetzt gewesen, wobei keine Aussicht auf eine Verbesserung bestanden habe. Vielmehr hätten sie befürchten müssen, dass sich die Situation im Heimatland weiter zuspitzen werde. E. Mit Verfügung vom 1. September 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag- ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und bereits aktenkundigen Dokumenten – folgende Unterlagen bei: - Artikel in türkischer Online-Zeitschrift vom 28. Mai 2021 (gemäss eige- nen Angaben: betreffend das Strafverfahren ihres Bruders C._______); - Unterlagen im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung gegen ihren Bruder C._______ aus dem Jahr 2020 (in Kopie); - zwei Fotografien und drei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: betreffend Behördenvorsprache); - in türkischer Sprache verfasstes Schreiben ihrer älteren Schwester; - in türkischer und deutscher Sprache verfasste Schreiben ihres Bruders C._______.
D-4435/2022 Seite 5 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19- Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4435/2022 Seite 6 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung syste- matisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Eingriffe eine der- artige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfol- gen muss.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie zunächst aus, die im Zusammenhang mit der kur- dischen Ethnie geltend gemachten Probleme gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Auch die vorgebrachten Schikanen, Belästigungen, Einschränkungen und Dis- kriminierungen – insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahren ihres Bruders C._______ – würden nicht genügen, die notwendige Intensität ei- ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu erreichen. Darüber hinaus wiesen einige ihrer Vorbringen weder einen zeitlichen noch einen kausalen
D-4435/2022 Seite 7 Zusammenhang zu ihrer Ausreise auf. So sei der Armbruch der Beschwer- deführerin 1 von einem unbekannten Mann vier Jahre vor ihrer Ausreise erfolgt, weswegen bereits der zeitliche Zusammenhang zu ihrer Ausreise fehle. Zudem sei es ihr nicht gelungen, überzeugend dazulegen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Angriff dieses (…)- Anhängers einen Zusammenhang mit den Problemen ihres Bruders haben sollte. Auch die vorgebrachte Verfolgung der Beschwerdeführerin 2 durch die verhüllten Frauen habe sich vor mehreren Jahren ereignet und lasse ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen Zusammenhang zu den Proble- men ihres Bruders zu. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks – selbst unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit – zu verneinen. Namentlich seien sie zwar ab und zu von ihrer Mutter nicht zur Schule geschickt worden. Grundsätzlich sei es ihnen aber – trotz der aufgeführten Einschränkungen – möglich gewesen, ihre Ausbildung wahrzunehmen. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1, als sie nach dem ausschlaggebenden Ereignis für ihre Ausreise im Mai 2022 gefragt worden sei, das Vorliegen eines solchen verneint und vielmehr vor- gebracht, dass sie bereits Jahre zuvor ihrem Bruder hätten nachreisen wol- len und zunächst einen Antrag beim Schweizerischen Konsulat eingereicht hätten, bevor sie schliesslich unter Zuhilfenahme eines Schleppers ausge- reist seien. Nach dem Gesagten seien vorliegend systematisch schwere oder wiederholte Eingriffe in ihre Menschenrechte, welche eine derartige Intensität erreichten, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög- lich sei, abzulehnen. Hinsichtlich allenfalls drohender Reflexverfolgung hält die Vorinstanz fest, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerde- führerinnen wegen ihres Bruders mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Die Behör- denkontakte der strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführerinnen hätten sich im Wesentlichen auf Hausdurchsuchungen beschränkt und die Genugtuungsforderung betreffe gemäss den eingereichten Unterlagen ih- ren Bruder. Darüber hinaus hätten sie sich nie politisch engagiert und ihr Heimatland auf legalem Weg verlassen. Ihre ältere Schwester lebe weiter- hin in der Provinz D._______ und den Akten seien keine Hinweise zu ent- nehmen, dass sich seit der Ausreise im Mai 2022 asylrelevante Ereignisse zugetragen hätten. Schliesslich könne der Tod ihres Vaters ebenfalls nicht als zusätzlicher Risikofaktor miteinbezogen werden, zumal es laut der Be- schwerdeführerin 1 keine konkreten Hinweise für einen Zusammenhang
D-4435/2022 Seite 8 zwischen dem Unfalltod ihres Vaters und den Problemen ihres Bruders gebe. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hält sie schliesslich fest, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könn- ten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werde. Sodann sei der Antrag auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren abzulehnen, da es sich vorliegend nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachfragen handle. Ungeachtet dessen bestehe aufgrund der COVID-19-Verordnung Asyl auch im beschleunigten Verfahren eine Beschwerdefrist von 30 Ta- gen.
E. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführerinnen – nebst der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts – entgegen, dass, auch wenn einzelne Über- griffe und Konfliktsituationen Jahre zurücklägen, sie in ihrem Heimatland infolge der Verwandtschaft zu ihrem Bruder C._______ seitens der türki- schen Behörden kontinuierlich behelligt worden seien. Erschwerend seien die Belästigungen, Bedrohungen und Angriffe der Opferfamilien hinzuge- kommen, hinsichtlich derer nicht von der Schutzwilligkeit des türkischen Staates auszugehen sei, zumal die Polizei die Familie ebenfalls zur Leis- tung der Genugtuungsforderung aufgefordert habe. Schliesslich seien sie als Schwestern eines verurteilten Straftäters auch in der Schule von der Lehrer- und Schülerschaft ausgegrenzt worden, wobei ihre Ethnie und ihre Konfessionslosigkeit auch Teil des Grundes der Ausgrenzungen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich der Nachstellungen bezie- hungsweise des unerträglichen psychischen Drucks nur durch Flucht ins Ausland entziehen können. Die in der Türkei lebende Schwester und alle weiteren Verwandten stünden ebenfalls unter Druck, wenn auch nicht in derselben Intensität, zumal sie gemäss der traditionellen Denkweise nicht (mehr) der Kernfamilie des Bruders angehörten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1400/ 2021 vom 16. August 2021 (E. 5.5) sowie verschiedene Menschenrechts- berichte führen die Beschwerdeführerinnen sodann aus, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, die zweifellos mit einem behördlichen Kontakt verbunden wäre, infolge der Verwandtschaft zu ihrem Bruder C._______ und insbesondere der vermuteten Kontaktpflege zu demselben in der Schweiz mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätten. Dies gelte umso mehr, als sie selber politisch aktiv seien, ein (…) aufgrund politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen sei, ihre (…) aus
D-4435/2022 Seite 9 Solidarität zu demselben an Hungerstreiks teilgenommen habe und ihr (…) stets das Parteilokal der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) besucht habe. Sodann bestätige ihre in der Türkei lebende Schwester im beigebrachten Schreiben, dass sich die heimatlichen Behörden in der Zwischenzeit mehr- mals nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Sollte das Gericht zu einem anderen Entscheid gelangen, sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen genügten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zu- sammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegen- den Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwie- sen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereich- ten Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Asylpunkt unbegründet ist. Die Beschwerdeführerinnen vermengen da- bei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwä- gungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführe- rinnen die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachver- haltsfeststellung dar.
E. 6.3 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis da- von aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange- hörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer- den, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass
D-4435/2022 Seite 10 zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kon- takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu- tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale po- litische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Be- hörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2959/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.1.2, D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. und E-6244/2016 vom
E. 6.3.1 Den Akten zufolge wurde der Bruder der Beschwerdeführerinnen am (...) vom Gericht für (...) in E._______ unter anderem wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe erstinstanzlich verurteilt und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Eine Berufung gegen die- ses Urteil wurde von der (...) des regionalen Berufungsgerichts in E._______ am (...) abgelehnt, während eine gegen diesen Entscheid ge- richtete Beschwerde an den Kassationshof im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus der Türkei im Mai 2019 noch hängig war. Mit Verfügung vom
25. September 2019 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. dazu die beigezogenen Akten N [...]). Nach dem Gesagten sind die türkischen Behörden zweifellos an einer Ergreifung des Bruders der Beschwerdeführerinnen interessiert. Auf den in diesem Zu- sammenhang eingereichten Zeitungsbericht betreffend das obgenannte Strafverfahren (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) ist somit nicht weiter ein- zugehen, zumal dessen Inhalt einen unbestrittenen Sachverhalt betrifft.
E. 6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor ihrer Ausreise (anhaltende Hausdurchsuchungen respektive Befragungen durch die Polizei, letztmals im April 2022 [vgl. SEM-Akten A35 F11 f., F24-27, F43, F45-47, F59-60; A36 F6]), ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass ihnen die Angehörigen der türkischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnah- men die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Sodann hat die Vorinstanz eingehend und zutreffend dargelegt, dass die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen gemäss deren Aussagen nicht sehr eingeschränkt war. Somit sind die Schikanen, auch wenn die Situation ihrer Familie für sie als Jugendliche respektive junge Frauen zweifellos belastend war, nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
D-4435/2022 Seite 11 Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den eingereichten Foto- und Videoaufnahmen einer Behördenvorsprache (vgl. Prozessge- schichte, Bst. C.e und F.). Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto- und Videoaufnah- men nicht bei den Akten befinden. Aufgrund dessen, dass die Beschwer- deführerinnen auf Beschwerdeebene ihren Angaben entsprechende Foto- und Videoaufnahmen eingereicht haben, kann davon ausgegangen wer- den, dass es sich um dieselben handelt, und auf sie abgestellt werden. Es kann deshalb offengelassen werden, aus welchem Grund die im vo- rinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto- und Videoaufnahmen nicht vorzufinden sind. Sodann ist festzuhalten, dass darauf Polizisten vor einem Hauseingang stehen und Fragen stellen. Eine asylrechtlich relevante Be- helligung im Sinne des Asylgesetzes ist darauf jedenfalls nicht zu erken- nen.
E. 6.3.3 Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdefüh- rerinnen nach ihrer Ausreise behördlich vorgeladen oder per Haftbefehl ge- sucht worden wären. Offenbar stellten die heimatlichen Behörden lediglich ihrer älteren Schwester einige Fragen nach dem Verbleib der Familie (vgl. Beschwerde, S. 6). Soweit die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerde- ebene erstmals geltend machen, über ein politisches Profil zu verfügen (vgl. daselbst S. 9), ist festzuhalten, dass dies nicht weiter ausgeführt, be- gründet oder belegt wird. Dieses Vorbringen ist mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich. Alleine aus der Kontaktpflege zwischen ihnen und ihrem Bruder in der Schweiz lässt sich
– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – jedenfalls nicht auf ein ernsthaftes Gefährdungsprofil im Sinne der behaupteten Reflexverfol- gungssituation schliessen. Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszu- schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib im Hei- matland weiteren Befragungen zum Verbleib ihres Bruders beziehungs- weise ihren Kontakten zum Bruder ausgesetzt gewesen wären respektive bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen müssen; über derar- tige Massnahmen hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen jedoch im vorlie- genden Einzelfall als unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerinnen haben im vorinstanzlichen Verfahren sodann nicht geltend gemacht, sie seien im Zusammenhang mit ihren (…) oder ihrem (…) behelligt worden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass laut ihren eigenen Angaben in den Protokol- len den türkischen Behörden die politischen Aktivitäten ihres (…) und ihrer (…) bereits vor ihrer Ausreise bekannt gewesen seien (vgl. SEM-Akten A35 F12) und ihr (...) nicht das Parteilokal der PKK, sondern der HDP (Halkların
D-4435/2022 Seite 12 Demokratik Partisi) besucht habe (vgl. SEM-Akten A35 F30), wobei es sich bei Letzterer um eine legale Partei handelt. Eine entsprechende Reflexver- folgungsgefahr ist daher ebenfalls als unwahrscheinlich zu erachten. An dieser Schlussfolgerung vermögen die eingereichten Schreiben ihrer Ge- schwister (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F), wonach sie bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet seien, nichts zu ändern, zumal es sich dabei er- fahrungsgemäss um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen kein hoher Be- weiswert zukommt.
E. 6.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähig- keit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehör- den aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7; E-4805/2021 vom 12. November 2021 E. 8.2.3 und E-3000/2021 vom
15. September 2021 E. 5.2) und es ist – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerinnen (vgl. SEM-Akten A35 F63, F66; A36 F6) – nicht er- sichtlich, dass und weshalb den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe und Behelligungen seitens Dritter die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihnen deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihnen die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Insbesondere lautet die Genugtuungsforderung gemäss den eingereichten Unterlagen (vgl. Pro- zessgeschichte, Bstn. C.e und F.) – wie von der Vorinstanz richtig festge- stellt – auf ihren Bruder. Dass die heimatlichen Behörden im obgenannten Zusammenhang untätig geblieben wären, ist daher nur eine Vermutung. Nach dem zuvor Dargelegten sind die Beschwerdeführerinnen gehalten, sich bei Übergriffen oder Behelligungen Dritter an die türkischen Behörden zu wenden.
D-4435/2022 Seite 13
E. 6.5 Was die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei betrifft, ist schliesslich festzuhalten, dass nicht von einer gegen diese Ethnie beste- henden Kollektivverfolgung auszugehen ist; die langjährige Rechtspre- chung in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppe hat weiterhin Gültigkeit und Bestand (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.2, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 oder D-2759/2020 vom 30. September 2021 E. 7.2).
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Weg- weisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 8.2.1 Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlings- rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- weisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Nach konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Ent- wicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht da- von auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provin- zen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendecken- den Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnis- sen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den
D-4435/2022 Seite 15 Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht auf- grund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführerinnen in die Provinz D._______ als generell zumutbar zu erachten. 8.3.2 In individueller Hinsicht wird eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes gerügt. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich unbestrittenermassen um unbegleitete Minderjährige. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung im Zu- sammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbeglei- teten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der per- sönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbe- gleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rück- kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme- einrichtung übergeben werden können, welche den Schutz des Kindes ge- währleisten. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Über- nahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Ver- fügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr über- prüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; BVGE 2015/30 E. 7.3, je m.w.H.). 8.3.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem fest, die Be- schwerdeführerinnen hätten die frühe und mittlere Adoleszenz erreicht, wiesen bereits eine gewisse Selbstständigkeit auf und verfügten im Hei- matland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Obschon ihr Vater verstorben und ihre Mutter unbekannten Aufenthaltes sei, verfügten sie in ihrem Heimatstaat nach wie vor über Mitglieder der Kernfamilie. So lebe ihre ältere Schwester weiterhin in der Provinz D._______ in geordneten finanziellen Verhältnissen und verfüge über eine geregelte Wohnsituation. Daneben stünden sie auch weiterhin in Kontakt mit ihrer (…) und seien in der Vergangenheit von (…) finanziell unterstützt worden. Nach dem zuvor Dargelegten könnten die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die
D-4435/2022 Seite 16 Türkei mit der Unterstützung ihrer Verwandten, insbesondere ihrer älteren Schwester, rechnen. Das übergeordnete Kindeswohl stehe dem Wegwei- sungsvollzug somit nicht entgegen. 8.3.4 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat die Vorinstanz nicht ab- geklärt, wie sich die Situation der Beschwerdeführerinnen bei einer Rück- kehr konkret gestalten würde und ob eine geeignete Unterkunft vorhanden ist. Sie beschränkte sich bei ihren Ausführungen vielmehr auf die Mutmas- sung, dass die Familie der Beschwerdeführerinnen sie bei einer Rückkehr in Empfang nehmen würde. Konkrete Ausführungen, auch in Bezug auf die Modalitäten der Rückkehr, blieben aus. Folglich hat die Vorinstanz ange- sichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen den Sachverhalt unvollständig erstellt. Abklärungsbedürftig ist unter dem Aspekt des Kin- deswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) die Situation betreffend konkreter und alters- gerechter Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 8.2.1 Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Nach konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in die Provinz D._______ als generell zumutbar zu erachten.
E. 8.3.2 In individueller Hinsicht wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich unbestrittenermassen um unbegleitete Minderjährige. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; BVGE 2015/30 E. 7.3, je m.w.H.).
E. 8.3.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem fest, die Beschwerdeführerinnen hätten die frühe und mittlere Adoleszenz erreicht, wiesen bereits eine gewisse Selbstständigkeit auf und verfügten im Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Obschon ihr Vater verstorben und ihre Mutter unbekannten Aufenthaltes sei, verfügten sie in ihrem Heimatstaat nach wie vor über Mitglieder der Kernfamilie. So lebe ihre ältere Schwester weiterhin in der Provinz D._______ in geordneten finanziellen Verhältnissen und verfüge über eine geregelte Wohnsituation. Daneben stünden sie auch weiterhin in Kontakt mit ihrer (...) und seien in der Vergangenheit von (...) finanziell unterstützt worden. Nach dem zuvor Dargelegten könnten die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Unterstützung ihrer Verwandten, insbesondere ihrer älteren Schwester, rechnen. Das übergeordnete Kindeswohl stehe dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen.
E. 8.3.4 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, wie sich die Situation der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr konkret gestalten würde und ob eine geeignete Unterkunft vorhanden ist. Sie beschränkte sich bei ihren Ausführungen vielmehr auf die Mutmassung, dass die Familie der Beschwerdeführerinnen sie bei einer Rückkehr in Empfang nehmen würde. Konkrete Ausführungen, auch in Bezug auf die Modalitäten der Rückkehr, blieben aus. Folglich hat die Vorinstanz angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen den Sachverhalt unvollständig erstellt. Abklärungsbedürftig ist unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) die Situation betreffend konkreter und altersgerechter Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort.
E. 9 Mai 2018 E. 5.5 m.H.).
E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
E. 9.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer bestehen- den oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungs- behörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, zu- mal die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz ver- lieren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist den Beschwerdeführerinnen insoweit zuzu- stimmen, dass sich unter diesen Umständen die Behandlung ihrer Asylge- suche im erweiterten Verfahren aufgedrängt hätte.
E. 10 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist zur Behebung der
D-4435/2022 Seite 17 festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie beantrag- ten indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und aufgrund der Aktenlage von der pro- zessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegen- standslos geworden.
E. 11.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen obsiegen, hätten sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendi- gen Kosten (Art. 64 VwVG). Da sie im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten sind, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4435/2022 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Schwester B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. C._______ (der Bruder der Beschwerdeführerinnen [N {...}]) suchte am 26. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. September 2019 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) - zufolge illegitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden - fest und gewährte ihm Asyl. II. B. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2) suchten am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen, wo sie am 12. Juli 2022 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigten. C. C.a Am 19. Juli 2022 fanden die Erstbefragungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 23. August 2022 wurden die Beschwerdeführerinnen vertieft zu ihren Asylgründen angehört. C.b In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie ohne Konfession und stammten aus D._______ (in der gleichnamigen Provinz), wo sie bei ihren Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen seien. Mittlerweile lebe noch ihre ältere Schwester in D._______, während die restlichen Mitglieder ihrer Kernfamilie - mit Ausnahme ihres im Jahr (...) tödlich verunfallten Vaters - aus der Türkei ausgereist seien. C.c Zu ihren Gesuchsgründen brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, ihrem Bruder C._______ sei im Jahr 2014 zu Unrecht die Begehung mehrerer Straftaten - insbesondere mehrfacher Mord - vorgeworfen worden. Nach dem Abwesenheitsurteil im Jahr 2017 habe die Polizei regelmässig, das heisst zwischen einmal pro Woche und einmal pro Monat, Hausdurchsuchungen durchgeführt und sich nach dem Verbleib ihres Bruders erkundigt. Bei einer dieser Hausdurchsuchungen sei sie von einem Polizeibeamten von der Treppe weggestossen worden. Wegen der strafrechtlichen Verleumdung ihres Bruders, ihrer kurdischen Ethnie und ihrer Konfessionslosigkeit sei sie in der Schule mehrfach von Lehrpersonen und Mitschülern diskriminiert und ausgegrenzt worden. Weiter sei sie im Jahr 2018 von einem Anhänger der (...) tätlich angegriffen worden, als sie ihrer Mutter bei (...) geholfen habe. Schliesslich sei im Jahr 2020 einer der Opferfamilien eine Genugtuung zulasten ihres Bruders in der Höhe von (...) türkische Lira zugesprochen worden, welche jene von ihrer Familie verlangt habe. Auch die anderen Opferfamilien hätten dies vernommen und - teils gewaltsam - Geld von der Familie gefordert. Vor diesem Hintergrund habe sie die Türkei am 17. Mai 2022 - zusammen mit ihrer Mutter und der Beschwerdeführerin 2 - legal auf dem Luftweg verlassen. Auf dem Reiseweg hätten sie ihre Mutter aus den Augen verloren und bis anhin den Kontakt nicht wiederaufnehmen können. C.d Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Schwester und brachte in eigener Sache vor, im Zusammenhang mit den Nachstellungen seitens der Opferfamilien einmal tätlich angegriffen und am Kopf verletzt worden zu sein. Sodann sei sie einmal von verhüllten Frauen auf der Strasse verfolgt worden. C.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten sie folgende Unterlagen ins Recht:
- Identitätskarten (im Original);
- Unterlagen im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung gegen ihren Bruder C._______ aus dem Jahr 2020 (in deutscher Übersetzung);
- zwei Fotografien und drei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: betreffend Behördenvorsprache Anfang 2022). D. D.a Die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 30. August 2022 mit Schreiben vom 31. August 2022 Stellung. D.b Darin beantragte sie zunächst die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, da aufgrund des umfangreichen Entscheidentwurfes und des komplexen Sachverhaltes innerhalb der kurzen Frist nicht abschliessend Stellung genommen werden könne. Sodann führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen seien im Alltag ständiger Angst und Bedrohungen ausgesetzt gewesen, wobei keine Aussicht auf eine Verbesserung bestanden habe. Vielmehr hätten sie befürchten müssen, dass sich die Situation im Heimatland weiter zuspitzen werde. E. Mit Verfügung vom 1. September 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und bereits aktenkundigen Dokumenten - folgende Unterlagen bei:
- Artikel in türkischer Online-Zeitschrift vom 28. Mai 2021 (gemäss eigenen Angaben: betreffend das Strafverfahren ihres Bruders C._______);
- Unterlagen im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung gegen ihren Bruder C._______ aus dem Jahr 2020 (in Kopie);
- zwei Fotografien und drei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: betreffend Behördenvorsprache);
- in türkischer Sprache verfasstes Schreiben ihrer älteren Schwester;
- in türkischer und deutscher Sprache verfasste Schreiben ihres Bruders C._______. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie zunächst aus, die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Auch die vorgebrachten Schikanen, Belästigungen, Einschränkungen und Diskriminierungen - insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahren ihres Bruders C._______ - würden nicht genügen, die notwendige Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu erreichen. Darüber hinaus wiesen einige ihrer Vorbringen weder einen zeitlichen noch einen kausalen Zusammenhang zu ihrer Ausreise auf. So sei der Armbruch der Beschwerdeführerin 1 von einem unbekannten Mann vier Jahre vor ihrer Ausreise erfolgt, weswegen bereits der zeitliche Zusammenhang zu ihrer Ausreise fehle. Zudem sei es ihr nicht gelungen, überzeugend dazulegen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Angriff dieses (...)-Anhängers einen Zusammenhang mit den Problemen ihres Bruders haben sollte. Auch die vorgebrachte Verfolgung der Beschwerdeführerin 2 durch die verhüllten Frauen habe sich vor mehreren Jahren ereignet und lasse ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen Zusammenhang zu den Problemen ihres Bruders zu. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks - selbst unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit - zu verneinen. Namentlich seien sie zwar ab und zu von ihrer Mutter nicht zur Schule geschickt worden. Grundsätzlich sei es ihnen aber - trotz der aufgeführten Einschränkungen - möglich gewesen, ihre Ausbildung wahrzunehmen. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1, als sie nach dem ausschlaggebenden Ereignis für ihre Ausreise im Mai 2022 gefragt worden sei, das Vorliegen eines solchen verneint und vielmehr vorgebracht, dass sie bereits Jahre zuvor ihrem Bruder hätten nachreisen wollen und zunächst einen Antrag beim Schweizerischen Konsulat eingereicht hätten, bevor sie schliesslich unter Zuhilfenahme eines Schleppers ausgereist seien. Nach dem Gesagten seien vorliegend systematisch schwere oder wiederholte Eingriffe in ihre Menschenrechte, welche eine derartige Intensität erreichten, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich sei, abzulehnen. Hinsichtlich allenfalls drohender Reflexverfolgung hält die Vorinstanz fest, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerinnen wegen ihres Bruders mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Die Behördenkontakte der strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführerinnen hätten sich im Wesentlichen auf Hausdurchsuchungen beschränkt und die Genugtuungsforderung betreffe gemäss den eingereichten Unterlagen ihren Bruder. Darüber hinaus hätten sie sich nie politisch engagiert und ihr Heimatland auf legalem Weg verlassen. Ihre ältere Schwester lebe weiterhin in der Provinz D._______ und den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sich seit der Ausreise im Mai 2022 asylrelevante Ereignisse zugetragen hätten. Schliesslich könne der Tod ihres Vaters ebenfalls nicht als zusätzlicher Risikofaktor miteinbezogen werden, zumal es laut der Beschwerdeführerin 1 keine konkreten Hinweise für einen Zusammenhang zwischen dem Unfalltod ihres Vaters und den Problemen ihres Bruders gebe. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hält sie schliesslich fest, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werde. Sodann sei der Antrag auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren abzulehnen, da es sich vorliegend nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachfragen handle. Ungeachtet dessen bestehe aufgrund der COVID-19-Verordnung Asyl auch im beschleunigten Verfahren eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführerinnen - nebst der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts - entgegen, dass, auch wenn einzelne Übergriffe und Konfliktsituationen Jahre zurücklägen, sie in ihrem Heimatland infolge der Verwandtschaft zu ihrem Bruder C._______ seitens der türkischen Behörden kontinuierlich behelligt worden seien. Erschwerend seien die Belästigungen, Bedrohungen und Angriffe der Opferfamilien hinzugekommen, hinsichtlich derer nicht von der Schutzwilligkeit des türkischen Staates auszugehen sei, zumal die Polizei die Familie ebenfalls zur Leistung der Genugtuungsforderung aufgefordert habe. Schliesslich seien sie als Schwestern eines verurteilten Straftäters auch in der Schule von der Lehrer- und Schülerschaft ausgegrenzt worden, wobei ihre Ethnie und ihre Konfessionslosigkeit auch Teil des Grundes der Ausgrenzungen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich der Nachstellungen beziehungsweise des unerträglichen psychischen Drucks nur durch Flucht ins Ausland entziehen können. Die in der Türkei lebende Schwester und alle weiteren Verwandten stünden ebenfalls unter Druck, wenn auch nicht in derselben Intensität, zumal sie gemäss der traditionellen Denkweise nicht (mehr) der Kernfamilie des Bruders angehörten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1400/2021 vom 16. August 2021 (E. 5.5) sowie verschiedene Menschenrechtsberichte führen die Beschwerdeführerinnen sodann aus, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, die zweifellos mit einem behördlichen Kontakt verbunden wäre, infolge der Verwandtschaft zu ihrem Bruder C._______ und insbesondere der vermuteten Kontaktpflege zu demselben in der Schweiz mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätten. Dies gelte umso mehr, als sie selber politisch aktiv seien, ein (...) aufgrund politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen sei, ihre (...) aus Solidarität zu demselben an Hungerstreiks teilgenommen habe und ihr (...) stets das Parteilokal der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) besucht habe. Sodann bestätige ihre in der Türkei lebende Schwester im beigebrachten Schreiben, dass sich die heimatlichen Behörden in der Zwischenzeit mehrmals nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Sollte das Gericht zu einem anderen Entscheid gelangen, sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Asylpunkt unbegründet ist. Die Beschwerdeführerinnen vermengen dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 6.3 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2959/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.1.2, D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m.H.). 6.3.1 Den Akten zufolge wurde der Bruder der Beschwerdeführerinnen am (...) vom Gericht für (...) in E._______ unter anderem wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe erstinstanzlich verurteilt und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde von der (...) des regionalen Berufungsgerichts in E._______ am (...) abgelehnt, während eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an den Kassationshof im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus der Türkei im Mai 2019 noch hängig war. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. dazu die beigezogenen Akten N [...]). Nach dem Gesagten sind die türkischen Behörden zweifellos an einer Ergreifung des Bruders der Beschwerdeführerinnen interessiert. Auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsbericht betreffend das obgenannte Strafverfahren (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) ist somit nicht weiter einzugehen, zumal dessen Inhalt einen unbestrittenen Sachverhalt betrifft. 6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor ihrer Ausreise (anhaltende Hausdurchsuchungen respektive Befragungen durch die Polizei, letztmals im April 2022 [vgl. SEM-Akten A35 F11 f., F24-27, F43, F45-47, F59-60; A36 F6]), ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass ihnen die Angehörigen der türkischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Sodann hat die Vorinstanz eingehend und zutreffend dargelegt, dass die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen gemäss deren Aussagen nicht sehr eingeschränkt war. Somit sind die Schikanen, auch wenn die Situation ihrer Familie für sie als Jugendliche respektive junge Frauen zweifellos belastend war, nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den eingereichten Foto- und Videoaufnahmen einer Behördenvorsprache (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.e und F.). Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto- und Videoaufnahmen nicht bei den Akten befinden. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene ihren Angaben entsprechende Foto- und Videoaufnahmen eingereicht haben, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um dieselben handelt, und auf sie abgestellt werden. Es kann deshalb offengelassen werden, aus welchem Grund die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto- und Videoaufnahmen nicht vorzufinden sind. Sodann ist festzuhalten, dass darauf Polizisten vor einem Hauseingang stehen und Fragen stellen. Eine asylrechtlich relevante Behelligung im Sinne des Asylgesetzes ist darauf jedenfalls nicht zu erkennen. 6.3.3 Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ausreise behördlich vorgeladen oder per Haftbefehl gesucht worden wären. Offenbar stellten die heimatlichen Behörden lediglich ihrer älteren Schwester einige Fragen nach dem Verbleib der Familie (vgl. Beschwerde, S. 6). Soweit die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene erstmals geltend machen, über ein politisches Profil zu verfügen (vgl. daselbst S. 9), ist festzuhalten, dass dies nicht weiter ausgeführt, begründet oder belegt wird. Dieses Vorbringen ist mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich. Alleine aus der Kontaktpflege zwischen ihnen und ihrem Bruder in der Schweiz lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - jedenfalls nicht auf ein ernsthaftes Gefährdungsprofil im Sinne der behaupteten Reflexverfolgungssituation schliessen. Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib im Heimatland weiteren Befragungen zum Verbleib ihres Bruders beziehungsweise ihren Kontakten zum Bruder ausgesetzt gewesen wären respektive bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen müssen; über derartige Massnahmen hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen jedoch im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerinnen haben im vorinstanzlichen Verfahren sodann nicht geltend gemacht, sie seien im Zusammenhang mit ihren (...) oder ihrem (...) behelligt worden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass laut ihren eigenen Angaben in den Protokollen den türkischen Behörden die politischen Aktivitäten ihres (...) und ihrer (...) bereits vor ihrer Ausreise bekannt gewesen seien (vgl. SEM-Akten A35 F12) und ihr (...) nicht das Parteilokal der PKK, sondern der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) besucht habe (vgl. SEM-Akten A35 F30), wobei es sich bei Letzterer um eine legale Partei handelt. Eine entsprechende Reflexverfolgungsgefahr ist daher ebenfalls als unwahrscheinlich zu erachten. An dieser Schlussfolgerung vermögen die eingereichten Schreiben ihrer Geschwister (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F), wonach sie bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet seien, nichts zu ändern, zumal es sich dabei erfahrungsgemäss um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen kein hoher Beweiswert zukommt. 6.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7; E-4805/2021 vom 12. November 2021 E. 8.2.3 und E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2) und es ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. SEM-Akten A35 F63, F66; A36 F6) - nicht ersichtlich, dass und weshalb den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe und Behelligungen seitens Dritter die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihnen deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihnen die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Insbesondere lautet die Genugtuungsforderung gemäss den eingereichten Unterlagen (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. C.e und F.) - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - auf ihren Bruder. Dass die heimatlichen Behörden im obgenannten Zusammenhang untätig geblieben wären, ist daher nur eine Vermutung. Nach dem zuvor Dargelegten sind die Beschwerdeführerinnen gehalten, sich bei Übergriffen oder Behelligungen Dritter an die türkischen Behörden zu wenden. 6.5 Was die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei betrifft, ist schliesslich festzuhalten, dass nicht von einer gegen diese Ethnie bestehenden Kollektivverfolgung auszugehen ist; die langjährige Rechtsprechung in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppe hat weiterhin Gültigkeit und Bestand (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.2, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 oder D-2759/2020 vom 30. September 2021 E. 7.2). 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Nach konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in die Provinz D._______ als generell zumutbar zu erachten. 8.3.2 In individueller Hinsicht wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich unbestrittenermassen um unbegleitete Minderjährige. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; BVGE 2015/30 E. 7.3, je m.w.H.). 8.3.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem fest, die Beschwerdeführerinnen hätten die frühe und mittlere Adoleszenz erreicht, wiesen bereits eine gewisse Selbstständigkeit auf und verfügten im Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Obschon ihr Vater verstorben und ihre Mutter unbekannten Aufenthaltes sei, verfügten sie in ihrem Heimatstaat nach wie vor über Mitglieder der Kernfamilie. So lebe ihre ältere Schwester weiterhin in der Provinz D._______ in geordneten finanziellen Verhältnissen und verfüge über eine geregelte Wohnsituation. Daneben stünden sie auch weiterhin in Kontakt mit ihrer (...) und seien in der Vergangenheit von (...) finanziell unterstützt worden. Nach dem zuvor Dargelegten könnten die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Unterstützung ihrer Verwandten, insbesondere ihrer älteren Schwester, rechnen. Das übergeordnete Kindeswohl stehe dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. 8.3.4 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, wie sich die Situation der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr konkret gestalten würde und ob eine geeignete Unterkunft vorhanden ist. Sie beschränkte sich bei ihren Ausführungen vielmehr auf die Mutmassung, dass die Familie der Beschwerdeführerinnen sie bei einer Rückkehr in Empfang nehmen würde. Konkrete Ausführungen, auch in Bezug auf die Modalitäten der Rückkehr, blieben aus. Folglich hat die Vorinstanz angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen den Sachverhalt unvollständig erstellt. Abklärungsbedürftig ist unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) die Situation betreffend konkreter und altersgerechter Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 9.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, zumal die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist den Beschwerdeführerinnen insoweit zuzustimmen, dass sich unter diesen Umständen die Behandlung ihrer Asylgesuche im erweiterten Verfahren aufgedrängt hätte.
10. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie beantragten indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen obsiegen, hätten sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG). Da sie im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten sind, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann