Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (…) September 2020 in die Schweiz ein und stellte am 29. September 2020 ein Asyl- gesuch. Am 5. Oktober 2020 fand eine Personalienaufnahme im Bundes- asylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 18. Dezember 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. In den Jahren 2011 und 2012 sei er in der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) aktiv geworden, wo er sich etwa als Jugend- sprecher und in der Quartierkommission betätigt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er von der Polizei beschattet worden sei. Im Jahr 2012 habe er an den 1. Mai-Feierlichkeiten teilgenommen, sei in diesem Zusammen- hang im Rahmen der KCK-Prozesse angeklagt und später rechtskräftig freigesprochen worden. Nachdem er im September 2013 an den Gezi-Pro- testen und den nachfolgenden Gedenkfeiern an die dort getöteten De- monstranten teilgenommen habe, sei beim (…) Einzelstrafgericht (Asliye Ceza) in D._______ ein Verfahren gegen ihn und weitere Protestteilneh- mende eröffnet worden. Am (…) März 2018 sei er in F._______ für ein paar Stunden in Polizeihaft genommen, zu den Anklagepunkten befragt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Am (…) 2018 sei er zu einer be- dingten Haftstrafe von (…) verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil erho- bene Beschwerde sei zurzeit noch hängig. Des Weiteren habe er sich im Frühjahr 2014 der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Par- tei der Völker) angeschlossen, sich regelmässig bei Veranstaltungen oder Protesten und Grenzwachen engagiert und an deren Pressekonferenzen teilgenommen. Nachdem er am (…) Mai 2014 an einer Protestkundgebung gegen die Regierung wegen eines (…) teilgenommen habe, sei am (…) Einzelstrafgericht (Asliye Ceza) in E._______ gegen ihn und weitere Teil- nehmende ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Demonstrati- onsgesetz und wegen Verkehrsbehinderung eröffnet worden. Zwecks Ein- vernahme sei ein Festnahmebefahl ausgestellt worden, worauf er am
21. Juli 2015 in E._______ festgenommen und nach der Einvernahme wie- der auf freien Fuss gesetzt worden sei. Bei der Festnahme und während des Gewahrsams bei der Polizei sei er grosser physischer und psychischer
E-917/2021 Seite 3 Gewalt ausgesetzt gewesen. Mit Urteil vom (…) Oktober 2017 sei er frei- gesprochen worden. Die von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Frei- spruch erhobene Beschwerde sei zurzeit beim (…) Einzelstrafgericht (Asliye Ceza) in E._______ hängig. Im Übrigen sei im Jahr 2015 ein Onkel väterlicherseits, welcher Mitglied bei den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gewe- sen sei, in Kobane ums Leben gekommen. Nach dessen Beerdigung habe seine Familie vermehrt Probleme bekommen; beispielsweise habe einer seiner Brüder seine Beamtenstelle verloren und sei erst nach mehreren Jahren wieder eingestellt worden. Seine Familie sei politisch nicht aktiv ge- wesen, ausser dass sie der HDP ihre Stimme gegeben hätten. Seine letzte Teilnahme an einer Protestaktion sei im Jahr 2016 oder 2017 gewesen. Aufgrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden und aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich im Jahr 2017 schliess- lich aus seinen politischen Aktivitäten zurückgezogen. Trotzdem sei er wei- terhin von Zivilpolizisten beschattet worden. So sei ihm etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise bei einem Abendspaziergang in C._______ anlässlich einer Personenkontrolle gedroht worden, dass ihm dasselbe Ende bevor- stehe, wie seinem getöteten Onkel. Diese Drohung habe ihn derart in Angst versetzt, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe. Er sei am (…) Sep- tember 2020 in einem Lastwagen versteckt losgefahren und in diesem Fahrzeug am (…) September 2020 illegal in die Schweiz eingereist. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: ‒ Wohnsitzbestätigung ‒ Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der HDP ‒ Adressangaben seines Rechtsvertreters in der Türkei ‒ Schreiben des Gouvernements D._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) September 2013 ‒ Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) Januar 2014 ‒ Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ an das Vorbereitungsbüro von D._______ vom (…) Februar 2014 ‒ Verfahrensprotokoll der (…) Kleinen Strafkammer von D._______ vom (…) Juni 2015 im Verfahren (…) ‒ Verfahrensleitender Entscheid der Kleinen Strafkammer von E._______ vom (…) Juli 2015 im Verfahren (…)
E-917/2021 Seite 4 ‒ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) September 2017 im Verfahren (…) ‒ Einsprache der Staatsanwaltschaft D._______ an die (…) Kleine Straf- kammer von D._______ vom (…) Oktober 2017 im Verfahren (…) ‒ Verfahrensleitender Entscheid der (…) Kleinen Strafkammer von F._______ vom (…) April 2018 ‒ Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die (…) Kleine Straf- kammer von D._______ vom (…) Mai 2018 über die Verhaftung des Gesuchstellers im Verfahren (…) ‒ Entscheid der (…) Kleinen Strafkammer von D._______ vom (…) Juli 2018 im Verfahren (…) ‒ Anzeige über Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid der (…) Kleinen Strafkammer von D._______ vom (…) Juli 2018 ‒ lnformationsblatt vom (…) Oktober 2018 über den Entscheid der (…) Kleinen Strafkammer von D._______ vom (…) Juli 2018. ‒ Fotos der Beerdigung von G._______ ‒ Fotos betreffend das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP ‒ Fotos des Beschwerdeführers bei Kundgebungen und Veranstaltungen C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (eröffnet am 4. Februar 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar recte
1. März 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Ent- scheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien von bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos und Dokumenten weitere Gerichtsdokumente (Anklageschrift der Oberstaats- anwaltschaft H._______ an das […] Gericht für schwere Strafen H._______, Verhandlungsprotokoll des […] Gericht für schwere Strafen
E-917/2021 Seite 5 I._______ [Ağır Ceza Mahkemesi] vom […] Dezember 2012 sowie begrün- detes Urteil des […] Gerichts für schwere Strafen H._______ [Ağır Ceza Mahkemesi] vom […]. Juni 2013, Rechtskraftbescheinigung des Einzelstrafgerichts D._______ vom […] Oktober 2018 im Verfahren […]) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine unterzeichnete Beschwerde- schrift einzureichen und seine Mittellosigkeit zu belegen. Ferner wurde festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Poststempel) wurde eine unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit Eingabe vom 24. März 2021 (Poststempel) wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass in F._______ und J._______ wegen ihm Razzien stattgefunden hätten, und reichte ein weiteres Dokument (Vorla- dung des Strafgerichts in D._______ für den […] April 2021) zu den Akten. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 9. April 2021 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 8. April 2021 nach- reichen. J. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte Gerichtsdokumente sowie Fotos betreffend seinen Onkel K._______ zu den Akten.
E-917/2021 Seite 6 K. Nach zweimalig verlängerter Frist hielt das SEM mit Vernehmlassung vom
19. Mai 2021 vollumfänglich an seinem Entscheid und seinen Erwägungen fest. L. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2021) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den in der Beschwerde ge- machten Anträgen und Ausführungen festhielt und einen elektronischen Auszug aus den Akten betreffend das Verfahren (…) einreichte. M. Mit Eingabe vom 10. September 2021 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Instruktions- richter mit Schreiben vom 16. September 2021 beantwortet. N. Mit Eingaben vom 16. September und 18. Dezember 2021 reichte der Be- schwerdeführer weitere elektronische Datenauszüge ein. O. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 verwies der Beschwerdeführer auf das weiterhin gegen ihn hängige Strafverfahren und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde am 10. Februar 2022 beantwortet. P. Mit Eingaben vom 18. März 2022 und 17. März 2022 recte 9. Mai 2022 (Poststempel) erkundigte der Beschwerdeführer sich erneut nach dem Ver- fahrensstand und reichte einen weiteren elektronischen Datenauszug ein. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Schreiben am 16. Mai 2022. Q. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 legte der Beschwerdeführer erneut einen elektronischen Datenauszug sowie einen Auszug aus dem türkischen Versammlungs- und Demonstrationsgesetz ins Recht.
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Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus:
E. 3.1.1 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch Zivilbeamte zwei Wochen vor seiner Ausreise handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen. Er hätte sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. lm Übrigen fehle es diesen Nachteilen auch an einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten lntensität, zumal den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen
E-917/2021 Seite 8 seien, dass diese Zivilpolizisten die Drohung tatsächlich wahrmachen wür- den. Auch die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vermöchten angesichts des bisher ausgesprochenen Strafmasses respektive des in einem Fall erfolg- ten Freispruchs der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität der Verfolgung nicht zu genügen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass auf Beschwerdeebene asylrechtlich relevante Haftstrafen ausgespro- chen oder die beiden Strafverfahren zusammengelegt würden, um ein hö- heres Strafmass zu begründen. lm Übrigen gehe weder aus den Anklage- schriften noch aus den Gerichtsurteilen hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten asylrechtlich relevante Benachteili- gungen durch die türkischen Behörden zu befürchten habe. Nach dem Ge- sagten vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.
E. 3.1.2 Im Wegweisungspunkt argumentierte das SEM insbesondere, es könne trotz des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts und einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) in verschiedenen im Südosten des Landes gele- genen Provinzen nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Vollzug von Wegwei- sungen in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrung, könne auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und verfüge über eine gesicherte Wohnsituation. lm Übrigen könne das Beste- hen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Heimatprovinz bejaht werden.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Festnahmen und Verhöre durch die Polizei und das Militär wegen seiner politischen Tätigkeiten für die HDP und die BDP seien als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG zu bewerten.
E. 3.2.2 Zudem sei er aufgrund der früheren politischen Aktivitäten seines On- kels G._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Das Bundesverwal- tungsgericht vertrete die Auffassung, dass in der Türkei Familienangehö- rige von Politaktivisten asylrechtlich relevanten staatliche Repressalien ausgesetzt seien. Familienangehörige müssten unverändert mit Haus- durchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimp- fungen und Schikanen verbunden seien. Die Wahrscheinlichkeit einer
E-917/2021 Seite 9 Reflexverfolgung und deren Intensität hänge stark von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab. Oftmals seien Personen betroffen, die sich of- fen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Türkische Staatsbür- ger würden bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft, insbe- sondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten oder illegal ausgereist seien. Dabei hätten namentlich Rückkehrer, die wie er (der Beschwerdeführer) mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht würden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So sei davon auszu- gehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewie- sener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibe und dies wiederum eine Routinekon- trolle mit eingehender Befragung zur Folge habe. Es durchaus realistisch, dass er gewissen Behelligungen ausgesetzt sein könnte.
E. 3.2.3 Die beiden gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien nach wie vor hängig. Es sei deshalb sowie wegen des langen Zeitraums seit seiner Aus- reise davon auszugehen, dass die türkischen Behörden auch zum heuti- gen Zeitpunkt noch ein Interesse hätten, Informationen über seinen Onkel zu erlangen. Zudem sei zu beachten, dass er als aktives Mitglied der BDP und der HDP eine exponierte politische Stellung in diesen Parteien einge- nommen habe. Dies lasse auf eine begründete Frucht vor asylrelevanter Reflexverfolgung schliessen.
E. 3.2.4 Es sei davon auszugehen, dass er landesweit Verfolgungsmassnah- men zu befürchten habe. Wie seine Festnahmen in L._______ und F._______ zeigen würden, sei er nicht nur an seinem Wohnort behelligt worden. Im Übrigen seien Angehörige der kurdischen Minderheit in der Tür- kei zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt. So hätten ihm die türkischen Behörden beispielsweise eine ihm eigentlich zustehende Ar- beitsstelle nicht gewährt. Er sei wegen seiner politischen Anschauung von den Sicherheitskräften in C._______ bedroht und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Im Jahre 2011 und 2012 seien mehrere Haftbefehle ge- gen ihn erlassen worden. Er sei in ein Strafverfahren gegen die KCK (Koma Civaken Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) einbe- zogen worden, obwohl er mit dieser Partei nichts zu tun habe. Er sei stän- dig unter Druck gesetzt und fichiert worden. Nach seiner Verhaftung in F._______ sei er entlassen worden. Er könne sich in der Türkei nicht frei bewegen. Anlässlich der Gezi-Proteste sei er aus zahlreichen Teilnehmen- den herausgepickt und angeklagt worden. Gemäss Angaben seines türki- schen Rechtsanwalts werde ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit in den noch hängigen Straferfahren eine Strafe auferlegt werden.
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E. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 5. Mai 2021 wurde vorgebracht, die türkische Polizei habe gegen den Onkel K._______ des Beschwerdefüh- rers die Anschuldigung erhoben, er gehöre den YPG an und alle Familien- mitglieder hätten mit der PKK zu tun, und er sei zusammengeschlagen worden. Dem Beschwerdeführer drohe dasselbe, da alle Angehörigen der Familie M._______ von Reflexverfolgung betroffen seien.
E. 3.4 Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung namentlich fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei G._______ im Jahr 2015 getötet wor- den. Auch den betreffend den Onkel K._______ eingereichten Beweismit- teln seien keine Hinwiese dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Ferner sei nicht von einer Kol- lektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei auszugehen. Bei den Repressalien, die der Bruder des Beschwerdeführers erlebt habe, handle es sich um einen Einzelfall.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replikeingabe aus, er sei in der Datenbank der Sicherheitskräfte als "unbequeme Person" registriert. Diese Fichierung bleibe sein Leben lang bestehen. Er müsse damit rechnen, bei allfälligen Kontrollen immer wieder festgehalten und misshandelt sowie auf einen Polizeiposten gebracht und verhört zu werden. Dies würde einen un- erträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zudem verwies er auf die mehrmaligen Verhaftungen und die weiterhin ge- gen ihn hängigen Strafverfahren, die wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen würden. Er wäre in der Türkei den Schikanen der Behörden ausge- liefert.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unter- geschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu ver- folgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnis- mässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu ge- nügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Men- schenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3, 2013/25 E. 5.1, 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
E. 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass eine strafrechtliche Verfolgung von im Zusammenhang mit Kundgebungen verübten Gewalttaten, wie sie in den eingereichten Klageschriften dem Beschwerdeführer und seinen Mitange- klagten vorgeworfen werden, grundsätzlich einem legitimen Interesse der Justizbehörden entspricht. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, dass den Strafverfahren rein politische Gründe zugrundenliegen. Insbesondere lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise für einen konkreten Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten politischen Engagement für die BDP und die HDP entnehmen. Im Verfahren (…) wurden der Be- schwerdeführer und seine Mitangeklagten vollumfänglich freigesprochen; im Verfahren (…) erfolgten teilweise Freisprüche (vom Vorwurf der Störung
E-917/2021 Seite 12 des öffentlichen Verkehrs [Art. 223 tStGB] sowie des Verstosses gegen Art. 28 Abs. 4 des türkischen Versammlungs- und Demonstrationsgeset- zes). Zudem wurde die in letzterem Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 28 Abs. 1 des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes verhängte Gefängnisstrafe (…) zur Bewährung ausgesetzt. Im Verfahren (…) wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Teilnahme an Versammlungen oder Demonstrationen mit Waffen oder Gegenständen gemäss Art. 23 Ver- sammlungs- und Demonstrationsgesetz sowie Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 223 Abs. 1 tStGB vom (…) Einzelstrafgericht D._______ wegen diverser Mängel zurückgewiesen. Diese Umstände las- sen darauf schliessen, dass die zuständigen Gerichtsbehörden die gegen den Beschwerdeführer sowie die übrigen Angeklagten erhobenen Vorwürfe durchaus differenziert und unvoreingenommen beurteilen beziehungs- weise beurteilt haben. Zudem erscheint die im Verfahren (…) ausgespro- chene Haftstrafe in Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Delikte nicht als derart unverhältnismässig, dass hieraus auf einen Politmalus geschlos- sen werden müsste. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerde- führer zwar gemäss seinen Angaben im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren am (…) Juli 2015 sowie (…) März 2018 jeweils kurzzeitig festgenommen und verhört wurde, wobei es bei der ersteren Festnahme zu physischen und psychischen Übergriffe gekommen sei. Weitere relevante Nachteile durch die Sicherheitskräfte bis zu seiner Aus- reise im September 2020 sind indessen nicht aktenkundig. Die vom Be- schwerdeführer erwähnte Drohung im Rahmen einer Personenkontrolle etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, mangels hinreichender Intensität nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
E. 5.2.2 Insgesamt gelangt das Gericht unter Würdigung dieser Umstände zum Schluss, dass kein stichhaltiger Grund zur Annahme besteht, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer wären aus einem gemäss Art. 3 AsylG relevanten Motiv eingelei- tet worden oder dass er im Rahmen derselben einen Politmalus zu befürch- ten hätte. Diese sind demnach nicht als eine asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, auch wenn ihm eine Strafe auferlegt werden sollte. Aus dem im Zusammenhang mit den KCK-Prozessen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren ([…]) ist schon deshalb keine begründete Verfol- gungsfurcht abzuleiten, weil er in diesem vollumfänglich freigesprochen wurde. Eine andere Einschätzung vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts, nichts zu ändern.
E-917/2021 Seite 13
E. 5.3 Angesichts dessen, dass ein eindeutig politischer Charakter der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen nicht er- sichtlich ist, besteht sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, es sei ein politisches Datenblatt betreffend ihn erstellt worden. Die in der Be- schwerde geäusserte Furcht vor sich aus einem entsprechenden Daten- bankeintrag ergebenden Verfolgung erweist sich somit als nicht begründet.
E. 5.4 Im Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer wesentliche Nachteile wegen seines früheren Engagements für die HDP und BDP zu befürchten hat. Seine Angaben im erstinstanzlichen Ver- fahren lassen darauf schliessen, dass er für diese Parteien keine beson- ders exponierten Funktionen ausgeübt hat, aufgrund derer er in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er gemäss Aktenlage vor seiner Ausreise keine wesentlichen Nachteile wegen dieses politischen Engagements erlit- ten hat. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ge- richtsverfahren, in welche der Beschwerdeführer verwickelt ist, im Zusam- mengang hierzu stehen. Überdies hat er gemäss seinen Angaben seine Tätigkeit für die genannten Parteien ab dem Jahr 2017 weitgehend einge- stellt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er auf- grund seines politischen Profils bei einer Wiedereinreise mit Verfolgungs- massnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwick- lung in der Türkei – insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, < https://freedomhouse.org/country/ turkey/freedom-world/2022 >, abgerufen am 12.10.2022) – zu bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.5 und D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1).
E. 5.5 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist ferner auch nicht zu entneh- men, dass er vor seiner Ausreise relevante Verfolgungsmassnahmen we- gen des Engagements seiner beiden Onkel G._______ und K._______ er- litten hat. Dass er wegen des erstgenannten Verwandten im heutigen Zeit- punkt Nachteile zu befürchten hätte, erscheint schon deshalb unwahr- scheinlich, weil dieser bereits 2015 verstorben ist. Ein Verfolgungs-inte- resse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeblich gegen K._______ erhobenen Vorwurf der YPG-Mitglied- schaft ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal kein Grund zur Vermutung eines engen Kontakts zwischen ihnen erkennbar ist. In der Beschwerde wurde
E-917/2021 Seite 14 zwar pauschal argumentiert, alle Mitglieder seiner Familie würden beschul- digt, mit der PKK zu tun zu haben und seien von Reflexverfolgung betrof- fen. Konkrete Repressalien der türkischen Behörden gegenüber seinen El- tern und Geschwistern, die nach wie vor in der Türkei leben, wurden vom Beschwerdeführer indessen nicht vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen erweist sich dem- nach ebenfalls als unbegründet.
E. 5.6 Soweit in der Beschwerde auf generelle Repressionen gegen die kur- dische Minderheit in der Türkei hingewiesen wird, ist festzustellen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die kurdische Bevölkerung aufgrund ihrer Ethnie betreffende Nachteile keine Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen vermögen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kol- lektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom
19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.).
E. 5.7 Gesamthaft betrachtet ist es vorliegend nicht überwiegend wahrschein- lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird.
E. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-917/2021 Seite 15
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 7.3.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Der ge- mäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt über solide schulische und berufliche Qualifikationen sowie mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf
E-917/2021 Seite 17 dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Bedarf mutmasslich zählen kann. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not- lage geraten wird, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachten- den Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktions- verfügung vom 30. März 2021 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid- relevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzuse- hen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-917/2021 Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) September 2020 in die Schweiz ein und stellte am 29. September 2020 ein Asyl-gesuch. Am 5. Oktober 2020 fand eine Personalienaufnahme im Bundes-asylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 18. Dezember 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. In den Jahren 2011 und 2012 sei er in der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) aktiv geworden, wo er sich etwa als Jugendsprecher und in der Quartierkommission betätigt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er von der Polizei beschattet worden sei. Im Jahr 2012 habe er an den 1. Mai-Feierlichkeiten teilgenommen, sei in diesem Zusammenhang im Rahmen der KCK-Prozesse angeklagt und später rechtskräftig freigesprochen worden. Nachdem er im September 2013 an den Gezi-Protesten und den nachfolgenden Gedenkfeiern an die dort getöteten Demonstranten teilgenommen habe, sei beim (...) Einzelstrafgericht (Asliye Ceza) in D._______ ein Verfahren gegen ihn und weitere Protestteilnehmende eröffnet worden. Am (...) März 2018 sei er in F._______ für ein paar Stunden in Polizeihaft genommen, zu den Anklagepunkten befragt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Am (...) 2018 sei er zu einer bedingten Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde sei zurzeit noch hängig. Des Weiteren habe er sich im Frühjahr 2014 der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) angeschlossen, sich regelmässig bei Veranstaltungen oder Protesten und Grenzwachen engagiert und an deren Pressekonferenzen teilgenommen. Nachdem er am (...) Mai 2014 an einer Protestkundgebung gegen die Regierung wegen eines (...) teilgenommen habe, sei am (...) Einzelstrafgericht (Asliye Ceza) in E._______ gegen ihn und weitere Teilnehmende ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz und wegen Verkehrsbehinderung eröffnet worden. Zwecks Einvernahme sei ein Festnahmebefahl ausgestellt worden, worauf er am 21. Juli 2015 in E._______ festgenommen und nach der Einvernahme wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Bei der Festnahme und während des Gewahrsams bei der Polizei sei er grosser physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Mit Urteil vom (...) Oktober 2017 sei er freigesprochen worden. Die von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch erhobene Beschwerde sei zurzeit beim (...) Einzelstrafgericht (Asliye Ceza) in E._______ hängig. Im Übrigen sei im Jahr 2015 ein Onkel väterlicherseits, welcher Mitglied bei den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gewesen sei, in Kobane ums Leben gekommen. Nach dessen Beerdigung habe seine Familie vermehrt Probleme bekommen; beispielsweise habe einer seiner Brüder seine Beamtenstelle verloren und sei erst nach mehreren Jahren wieder eingestellt worden. Seine Familie sei politisch nicht aktiv gewesen, ausser dass sie der HDP ihre Stimme gegeben hätten. Seine letzte Teilnahme an einer Protestaktion sei im Jahr 2016 oder 2017 gewesen. Aufgrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden und aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich im Jahr 2017 schliesslich aus seinen politischen Aktivitäten zurückgezogen. Trotzdem sei er weiterhin von Zivilpolizisten beschattet worden. So sei ihm etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise bei einem Abendspaziergang in C._______ anlässlich einer Personenkontrolle gedroht worden, dass ihm dasselbe Ende bevorstehe, wie seinem getöteten Onkel. Diese Drohung habe ihn derart in Angst versetzt, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe. Er sei am (...) September 2020 in einem Lastwagen versteckt losgefahren und in diesem Fahrzeug am (...) September 2020 illegal in die Schweiz eingereist. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Wohnsitzbestätigung Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der HDP Adressangaben seines Rechtsvertreters in der Türkei Schreiben des Gouvernements D._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) September 2013 Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Januar 2014 Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ an das Vorbereitungsbüro von D._______ vom (...) Februar 2014 Verfahrensprotokoll der (...) Kleinen Strafkammer von D._______ vom (...) Juni 2015 im Verfahren (...) Verfahrensleitender Entscheid der Kleinen Strafkammer von E._______ vom (...) Juli 2015 im Verfahren (...) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) September 2017 im Verfahren (...) Einsprache der Staatsanwaltschaft D._______ an die (...) Kleine Strafkammer von D._______ vom (...) Oktober 2017 im Verfahren (...) Verfahrensleitender Entscheid der (...) Kleinen Strafkammer von F._______ vom (...) April 2018 Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die (...) Kleine Straf-kammer von D._______ vom (...) Mai 2018 über die Verhaftung des Gesuchstellers im Verfahren (...) Entscheid der (...) Kleinen Strafkammer von D._______ vom (...) Juli 2018 im Verfahren (...) Anzeige über Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid der (...) Kleinen Strafkammer von D._______ vom (...) Juli 2018 lnformationsblatt vom (...) Oktober 2018 über den Entscheid der (...) Kleinen Strafkammer von D._______ vom (...) Juli 2018. Fotos der Beerdigung von G._______ Fotos betreffend das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP Fotos des Beschwerdeführers bei Kundgebungen und Veranstaltungen C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (eröffnet am 4. Februar 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar recte 1. März 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien von bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos und Dokumenten weitere Gerichtsdokumente (Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ an das [...] Gericht für schwere Strafen H._______, Verhandlungsprotokoll des [...] Gericht für schwere Strafen I._______ [A ir Ceza Mahkemesi] vom [...] Dezember 2012 sowie begründetes Urteil des [...] Gerichts für schwere Strafen H._______ [A ir Ceza Mahkemesi] vom [...]. Juni 2013, Rechtskraftbescheinigung des Einzelstrafgerichts D._______ vom [...] Oktober 2018 im Verfahren [...]) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen und seine Mittellosigkeit zu belegen. Ferner wurde festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Poststempel) wurde eine unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit Eingabe vom 24. März 2021 (Poststempel) wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass in F._______ und J._______ wegen ihm Razzien stattgefunden hätten, und reichte ein weiteres Dokument (Vorladung des Strafgerichts in D._______ für den [...] April 2021) zu den Akten. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 9. April 2021 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 8. April 2021 nach-reichen. J. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte Gerichtsdokumente sowie Fotos betreffend seinen Onkel K._______ zu den Akten. K. Nach zweimalig verlängerter Frist hielt das SEM mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 vollumfänglich an seinem Entscheid und seinen Erwägungen fest. L. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2021) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festhielt und einen elektronischen Auszug aus den Akten betreffend das Verfahren (...) einreichte. M. Mit Eingabe vom 10. September 2021 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 16. September 2021 beantwortet. N. Mit Eingaben vom 16. September und 18. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere elektronische Datenauszüge ein. O. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 verwies der Beschwerdeführer auf das weiterhin gegen ihn hängige Strafverfahren und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde am 10. Februar 2022 beantwortet. P. Mit Eingaben vom 18. März 2022 und 17. März 2022 recte 9. Mai 2022 (Poststempel) erkundigte der Beschwerdeführer sich erneut nach dem Verfahrensstand und reichte einen weiteren elektronischen Datenauszug ein. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Schreiben am 16. Mai 2022. Q. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 legte der Beschwerdeführer erneut einen elektronischen Datenauszug sowie einen Auszug aus dem türkischen Versammlungs- und Demonstrationsgesetz ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 3.1.1 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch Zivilbeamte zwei Wochen vor seiner Ausreise handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen. Er hätte sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. lm Übrigen fehle es diesen Nachteilen auch an einer flüchtlingsrechtlich relevanten lntensität, zumal den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass diese Zivilpolizisten die Drohung tatsächlich wahrmachen würden. Auch die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vermöchten angesichts des bisher ausgesprochenen Strafmasses respektive des in einem Fall erfolgten Freispruchs der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität der Verfolgung nicht zu genügen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass auf Beschwerdeebene asylrechtlich relevante Haftstrafen ausgesprochen oder die beiden Strafverfahren zusammengelegt würden, um ein höheres Strafmass zu begründen. lm Übrigen gehe weder aus den Anklageschriften noch aus den Gerichtsurteilen hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten asylrechtlich relevante Benachteiligungen durch die türkischen Behörden zu befürchten habe. Nach dem Gesagten vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. 3.1.2 Im Wegweisungspunkt argumentierte das SEM insbesondere, es könne trotz des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts und einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Vollzug von Wegweisungen in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrung, könne auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und verfüge über eine gesicherte Wohnsituation. lm Übrigen könne das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Heimatprovinz bejaht werden. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Festnahmen und Verhöre durch die Polizei und das Militär wegen seiner politischen Tätigkeiten für die HDP und die BDP seien als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG zu bewerten. 3.2.2 Zudem sei er aufgrund der früheren politischen Aktivitäten seines Onkels G._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass in der Türkei Familienangehörige von Politaktivisten asylrechtlich relevanten staatliche Repressalien ausgesetzt seien. Familienangehörige müssten unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hänge stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Oftmals seien Personen betroffen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Türkische Staatsbürger würden bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten oder illegal ausgereist seien. Dabei hätten namentlich Rückkehrer, die wie er (der Beschwerdeführer) mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht würden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So sei davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibe und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge habe. Es durchaus realistisch, dass er gewissen Behelligungen ausgesetzt sein könnte. 3.2.3 Die beiden gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien nach wie vor hängig. Es sei deshalb sowie wegen des langen Zeitraums seit seiner Ausreise davon auszugehen, dass die türkischen Behörden auch zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse hätten, Informationen über seinen Onkel zu erlangen. Zudem sei zu beachten, dass er als aktives Mitglied der BDP und der HDP eine exponierte politische Stellung in diesen Parteien eingenommen habe. Dies lasse auf eine begründete Frucht vor asylrelevanter Reflexverfolgung schliessen. 3.2.4 Es sei davon auszugehen, dass er landesweit Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Wie seine Festnahmen in L._______ und F._______ zeigen würden, sei er nicht nur an seinem Wohnort behelligt worden. Im Übrigen seien Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt. So hätten ihm die türkischen Behörden beispielsweise eine ihm eigentlich zustehende Arbeitsstelle nicht gewährt. Er sei wegen seiner politischen Anschauung von den Sicherheitskräften in C._______ bedroht und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Im Jahre 2011 und 2012 seien mehrere Haftbefehle gegen ihn erlassen worden. Er sei in ein Strafverfahren gegen die KCK (Koma Civaken Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) einbezogen worden, obwohl er mit dieser Partei nichts zu tun habe. Er sei ständig unter Druck gesetzt und fichiert worden. Nach seiner Verhaftung in F._______ sei er entlassen worden. Er könne sich in der Türkei nicht frei bewegen. Anlässlich der Gezi-Proteste sei er aus zahlreichen Teilnehmenden herausgepickt und angeklagt worden. Gemäss Angaben seines türkischen Rechtsanwalts werde ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit in den noch hängigen Straferfahren eine Strafe auferlegt werden. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 5. Mai 2021 wurde vorgebracht, die türkische Polizei habe gegen den Onkel K._______ des Beschwerdeführers die Anschuldigung erhoben, er gehöre den YPG an und alle Familienmitglieder hätten mit der PKK zu tun, und er sei zusammengeschlagen worden. Dem Beschwerdeführer drohe dasselbe, da alle Angehörigen der Familie M._______ von Reflexverfolgung betroffen seien. 3.4 Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung namentlich fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei G._______ im Jahr 2015 getötet worden. Auch den betreffend den Onkel K._______ eingereichten Beweismitteln seien keine Hinwiese dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Ferner sei nicht von einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei auszugehen. Bei den Repressalien, die der Bruder des Beschwerdeführers erlebt habe, handle es sich um einen Einzelfall. 3.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replikeingabe aus, er sei in der Datenbank der Sicherheitskräfte als "unbequeme Person" registriert. Diese Fichierung bleibe sein Leben lang bestehen. Er müsse damit rechnen, bei allfälligen Kontrollen immer wieder festgehalten und misshandelt sowie auf einen Polizeiposten gebracht und verhört zu werden. Dies würde einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zudem verwies er auf die mehrmaligen Verhaftungen und die weiterhin gegen ihn hängigen Strafverfahren, die wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen würden. Er wäre in der Türkei den Schikanen der Behörden ausgeliefert. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unter-geschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3, 2013/25 E. 5.1, 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass eine strafrechtliche Verfolgung von im Zusammenhang mit Kundgebungen verübten Gewalttaten, wie sie in den eingereichten Klageschriften dem Beschwerdeführer und seinen Mitangeklagten vorgeworfen werden, grundsätzlich einem legitimen Interesse der Justizbehörden entspricht. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, dass den Strafverfahren rein politische Gründe zugrundenliegen. Insbesondere lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise für einen konkreten Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten politischen Engagement für die BDP und die HDP entnehmen. Im Verfahren (...) wurden der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten vollumfänglich freigesprochen; im Verfahren (...) erfolgten teilweise Freisprüche (vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs [Art. 223 tStGB] sowie des Verstosses gegen Art. 28 Abs. 4 des türkischen Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes). Zudem wurde die in letzterem Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 28 Abs. 1 des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes verhängte Gefängnisstrafe (...) zur Bewährung ausgesetzt. Im Verfahren (...) wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Teilnahme an Versammlungen oder Demonstrationen mit Waffen oder Gegenständen gemäss Art. 23 Versammlungs- und Demonstrationsgesetz sowie Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 223 Abs. 1 tStGB vom (...) Einzelstrafgericht D._______ wegen diverser Mängel zurückgewiesen. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die zuständigen Gerichtsbehörden die gegen den Beschwerdeführer sowie die übrigen Angeklagten erhobenen Vorwürfe durchaus differenziert und unvoreingenommen beurteilen beziehungsweise beurteilt haben. Zudem erscheint die im Verfahren (...) ausgesprochene Haftstrafe in Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Delikte nicht als derart unverhältnismässig, dass hieraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss seinen Angaben im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren am (...) Juli 2015 sowie (...) März 2018 jeweils kurzzeitig festgenommen und verhört wurde, wobei es bei der ersteren Festnahme zu physischen und psychischen Übergriffe gekommen sei. Weitere relevante Nachteile durch die Sicherheitskräfte bis zu seiner Ausreise im September 2020 sind indessen nicht aktenkundig. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Drohung im Rahmen einer Personenkontrolle etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, mangels hinreichender Intensität nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. 5.2.2 Insgesamt gelangt das Gericht unter Würdigung dieser Umstände zum Schluss, dass kein stichhaltiger Grund zur Annahme besteht, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wären aus einem gemäss Art. 3 AsylG relevanten Motiv eingeleitet worden oder dass er im Rahmen derselben einen Politmalus zu befürchten hätte. Diese sind demnach nicht als eine asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, auch wenn ihm eine Strafe auferlegt werden sollte. Aus dem im Zusammenhang mit den KCK-Prozessen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren ([...]) ist schon deshalb keine begründete Verfolgungsfurcht abzuleiten, weil er in diesem vollumfänglich freigesprochen wurde. Eine andere Einschätzung vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts, nichts zu ändern. 5.3 Angesichts dessen, dass ein eindeutig politischer Charakter der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen nicht ersichtlich ist, besteht sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, es sei ein politisches Datenblatt betreffend ihn erstellt worden. Die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor sich aus einem entsprechenden Datenbankeintrag ergebenden Verfolgung erweist sich somit als nicht begründet. 5.4 Im Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Nachteile wegen seines früheren Engagements für die HDP und BDP zu befürchten hat. Seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren lassen darauf schliessen, dass er für diese Parteien keine besonders exponierten Funktionen ausgeübt hat, aufgrund derer er in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er gemäss Aktenlage vor seiner Ausreise keine wesentlichen Nachteile wegen dieses politischen Engagements erlitten hat. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerichtsverfahren, in welche der Beschwerdeführer verwickelt ist, im Zusammengang hierzu stehen. Überdies hat er gemäss seinen Angaben seine Tätigkeit für die genannten Parteien ab dem Jahr 2017 weitgehend eingestellt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Profils bei einer Wiedereinreise mit Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, < https://freedomhouse.org/country/ turkey/freedom-world/2022 , abgerufen am 12.10.2022) - zu bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.5 und D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1). 5.5 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist ferner auch nicht zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise relevante Verfolgungsmassnahmen wegen des Engagements seiner beiden Onkel G._______ und K._______ erlitten hat. Dass er wegen des erstgenannten Verwandten im heutigen Zeitpunkt Nachteile zu befürchten hätte, erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil dieser bereits 2015 verstorben ist. Ein Verfolgungs-interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeblich gegen K._______ erhobenen Vorwurf der YPG-Mitgliedschaft ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal kein Grund zur Vermutung eines engen Kontakts zwischen ihnen erkennbar ist. In der Beschwerde wurde zwar pauschal argumentiert, alle Mitglieder seiner Familie würden beschuldigt, mit der PKK zu tun zu haben und seien von Reflexverfolgung betroffen. Konkrete Repressalien der türkischen Behörden gegenüber seinen Eltern und Geschwistern, die nach wie vor in der Türkei leben, wurden vom Beschwerdeführer indessen nicht vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 5.6 Soweit in der Beschwerde auf generelle Repressionen gegen die kurdische Minderheit in der Türkei hingewiesen wird, ist festzustellen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die kurdische Bevölkerung aufgrund ihrer Ethnie betreffende Nachteile keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen vermögen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.). 5.7 Gesamthaft betrachtet ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H.). 7.3.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt über solide schulische und berufliche Qualifikationen sowie mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Bedarf mutmasslich zählen kann. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten wird, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2021 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain