opencaselaw.ch

E-4621/2020

E-4621/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der türkische Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. März 2020 legal, gelangte am 16. März 2020 in die Schweiz und stellte gleichen- tags ein Asylgesuch. Am 18. März 2020 bevollmächtigte der Beschwerde- führer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 19. März 2020 wurden im Bundeszentrum B._______ seine Personalien aufgenommen. A.b Am 17. April 2020 wurde das sogenannte Dublin-Gespräch durch- geführt und dem Beschwerdeführer vom SEM mitgeteilt, aufgrund seiner Angaben zum Reiseweg sei mutmasslich Spanien für sein Asylgesuch zuständig. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er wolle nicht nach Spanien und in der Türkei wäre er nicht in Sicherheit. Die Schweiz sei das sicherste Land der Welt, weshalb er hierbleiben wolle. Er leide unter keinen physischen, hingegen unter vielen seelischen Problemen. A.c Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, das zuvor eingeleitete Dublin-Zuständigkeitsverfahren werde aufgrund der sich aktuell darstellenden Aktenlage beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d Am 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver- tretung einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken C._______ mit Zuweisungsbericht vom 24. April 2020 zu den erstinstanz- lichen Akten. B. Am 18. Mai 2020, am 4. Juni 2020 (abgebrochen zufolge sprachlicher Probleme) und am 22. Juni 2020 (Fortsetzung) hörte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begrün- dung des Gesuchs machte er dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: B.a Er sei Kurde und im Dorf D._______ (Provinz Sirnak) geboren. Als klei- nes Kind sei er mit den Eltern und vier Geschwistern nach E._______ (Sirnak) gezogen. Dort habe er die Mittelschule abgeschlossen. Im Jahr 2009 sei er zum Onkel väterlicherseits nach Istanbul umgezogen; dies, weil ein Arzt in die Dörfer gekommen sei und junge Knaben beschnitten habe, aber auch deswegen, weil er von anderen Kindern gehänselt worden sei. Er habe in Istanbul die Matura gemacht und mit einem Fernstudium an der (…)-Universität begonnen. Parallel dazu habe er in verschiedenen (…)-Geschäften gearbeitet. Zuletzt habe er bei einer Firma am (…) eine

E-4621/2020 Seite 3 gute Stelle bekleidet. Er habe seit vier oder fünf Jahren eine Freundin; diese lebe nach wie vor in Istanbul. B.b Von der Frau des Onkels sei er kurz nach seiner Ankunft in Istanbul an Veranstaltungen der Halkların Demokratik Partisi (HDP) mitgenommen worden. Er sei nie Mitglied geworden, habe aber an einigen Veranstaltun- gen der HDP teilgenommen. In der Folge sei es deswegen wiederholt zu Beleidigungen durch Staatsangestellte gekommen. Im Jahr 2011 habe der Staat bei einer Bombardierung des Dorfes Robofski 34 Kurden getötet. Dies habe ihn für die Kurdenfrage sensibilisiert und er habe am (…) De- zember 2011 an einer Protestkundgebung in F._______ teilgenommen. Er sei dabei zusammen mit einem Freund auch G._______ weitergezogen, wo sie beide verhaftet worden seien. Der Freund sei freigekommen, wäh- rend er dreieinhalb bis vier Monate in Haft verbracht habe. Dort sei er ver- gewaltigt worden. Dieses Ereignis belaste ihn bis heute. Im Jahr 2013 sei er von einem "Kindergericht" freigesprochen worden, und in der darauffol- genden Zeit sei es ruhig geworden. Er habe den später anstehenden Wehr- dienst nicht absolviert. Auf seinen Reisen nach E._______ sei er bei Kon- trollen im Bus jeweils sehr lange kontrolliert worden; das habe alle Reisen- den betroffen. Dabei sei ihm einmal am (…). August 2018 und einmal am (…). September 2019 ein vorgefertigtes, personalisiertes Formular (Mus- terungsverhinderung) mit der Aufforderung ausgestellt worden, sich für den Wehrdienst zu melden. Er habe diesen Aufforderungen keine Folge geleis- tet. Bis zum (…). Februar 2020 sei ihm nichts weiter zugestossen und er habe keinen Kontakt zu den Behörden gehabt. An diesem (…). Februar 2020 sei er von einem Polizisten in Zivil vor seiner Haustür angehalten und zum Mitkommen aufgefordert worden. Er sei dieser Person gefolgt und in das bereitstehende Auto eingestiegen. Der Unbekannte habe ihn zunächst auf die anatolische Seite Istanbuls vor die Tore des Gefängnisses H._______ gefahren. Nachdem der Mann einen Anruf erhalten habe, sei dieser mit ihm in den Wald I._______ gefahren. Dort habe er ihm als An- gebot unterbreitet, nach Syrien zu gehen. Er habe diese Aufforderung ab- gelehnt, habe sich bedankt, sei aus dem Auto gestiegen und sei wegge- gangen. Aus Furcht vor Verfolgung habe er jedoch kurz darauf seine Stelle gekündigt und sei jeweils über Nacht bei einem Freund untergekommen; tagsüber sei er zu Hause geblieben. Drei bis vier Wochen später sei er legal ausgereist. Er sei über Brasilien und Spanien in die Schweiz gelangt. Sein Reisepass und die Identitätskarte seien ihm auf der Reise von Schleppern abgenom-

E-4621/2020 Seite 4 men worden. Am (…). April 2020 sei beim Onkel väterlicherseits eine Raz- zia durchgeführt worden, wobei die Beamten sich nach ihm (Beschwerde- führer) erkundigt hätten.

E-4621/2020 Seite 5 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Zwei Musterungsverhinderung / Festnahme- protokolle bezüglich Dienstverweigerung vom (…). August 2018 und (…). September 2019, einen Auszug aus einem begründeten Gerichtsurteil des Kindergerichts J._______ in Istanbul mit einem Freispruch vom (…) 2013, fünf Kopien von Fotos seiner Wohnstrasse, die Kopie des Kündi- gungsschreibens der Arbeitsstelle und einen Auszug aus E-Devlet betref- fend Angaben zur Ausstellung seines Passes. B.d Am 29. Juni 2020 teilte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage könne sein Asylgesuch im gegenwärtigen Zeit- punkt nicht entschieden werden. Da es weiterer Abklärungen bedürfe, werde das Gesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt; der Be- schwerdeführer werde dem Kanton K._______ zugewiesen. B.e Am 10. Juli 2020 legte der Rechtsvertreter des HEKS-Rechtsschutzes Bundesasylzentren B._______ das Mandat nieder und teilte mit, die (…) Rechtsberatungsstelle L._______ werde für das weitere Verfahren zustän- dig sein. B.f Der (vormalige) Rechtsvertreter reichte am 24. Juli 2020 noch einen schriftlichen Nachtrag zu den Akten. Darin erwähnte er, dass der Be- schwerdeführer wegen der streng religiösen Eltern unter starkem psychi- schen Druck stehe, da es deren Wunsch sei, dass er sich beschneiden lassen solle. Dies sei damals der Grund gewesen, dass er zu seinem Onkel väterlicherseits nach Istanbul gezogen sei. C. Mit (am 24. August 2020 eröffneter) Verfügung vom 17. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Eine Kopie der Verfügung ging unter anderem an die (…) Rechtsberatungsstelle L._______.

E-4621/2020 Seite 6 D. D.a Am 18. August 2020 ersuchte die (…) Rechtsberatungsstelle L._______ um Einsicht in noch fehlende Aktenstücke (insbesondere Anhö- rungsprotokolle); eine Vollmacht reichte sie am Folgetag zu den Akten. D.b Das SEM stellte der neuen Rechtsvertretung am 20. August 2020 die verlangten Verfahrensakten zu. E. E.a Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. August 2020. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtling aufzunehmen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ersucht. E.c Der Beschwerde wurden unter anderem die folgenden Unterlagen beigelegt: Eine E-Mail des Beschwerdeführers mit einer Stellungnahme zu einem Unglaubhaftigkeitsargument des SEM, ein Kurzbericht der Uni- versitären Psychiatrischen Kliniken C._______ vom 17. August 2020, Fo- tos des Beschwerdeführers (nummeriert), ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts M._______ mit Vollmacht, Auskunft der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Türkei: "Kurdische Personen im Mi- litärdienst", vom 15. September 2020, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote. E.d Am 18. September 2020 liess der Beschwerdeführer auf eine Ergän- zung der Auskunft der SFH vom 15. September 2020 hinweisen.

E-4621/2020 Seite 7 F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gut und setzte lic. iur. Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F.b Die Vorinstanz liess sich am 28. Oktober 2020 zu den Beschwerde- vorbringen vernehmen und reichte eine amtsintern erstellte Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Anwaltsschreibens zu den Akten. F.c Am 3. November 2020 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerde- führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zu und gewährte ihm Frist zur Replik. F.d Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 17. November 2020 zu den Beschwerdeakten. Dieser waren eine Fotografie des Beschwerde- führers bei einer politischen Kundgebung in der Schweiz und eine aktuali- sierte Honorarnote beigelegt. F.e Am 20. August 2021 wurde von der Rechtsbeiständin ein medizini- scher Abklärungsbericht (datierend vom 5. November 2020) von Dr. med. N._______ vom (…)-Zentrum für Psychotraumatologie, O._______, adres- siert an Dr. med. P._______, zu den Akten gereicht. Im Begleitschreiben wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe seit Ende Februar 2021 einmal wöchentlich in eine trauma-fokussierte Psychothera- pie zu Frau Dr. Q._______. Die Therapie werde etwa ein Jahr in Anspruch nehmen; ein Verlaufsbericht werde nachgereicht.

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-

E-4621/2020 Seite 8 rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4621/2020 Seite 9

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen folgender- massen:

E. 4.1.1 Was die im Dezember 2011 erlebte Festnahme, die anschliessend etwa dreieinhalb Monate dauernde Untersuchungshaft und den Freispruch im Jahr 2013 anbelange, vermöchten diese Vorbringen keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer sei anschliessend noch acht Jahre in der Türkei verblieben und habe bis zum (…). Februar 2020 keine ernsthaften Probleme mit den Behörden gehabt. Soweit er gel- tend mache, seine streng religiösen Eltern hätten Druck auf ihn ausgeübt, sei festzuhalten, dass er sich diesem mit dem Umzug nach Istanbul erfolg- reich entzogen und keine diesbezüglichen Probleme in Istanbul mehr gel- tend gemacht habe. Diese Sachverhaltselemente würden keinen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Flucht aus der Türkei auf- weisen.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, als Kurde von den Behörden beleidigt worden zu sein. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die all- gemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putsch- versuch im Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beleidigungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dieses Vorbringen sei daher flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant.

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer habe dem Aufgebot zum Wehrdienst nicht Folge geleistet und sei bei Strassenkontrollen zweimal angehalten und auf- gefordert worden, diesem nun nachzukommen. Dies habe er mit zwei Musterungsverhinderungs-Formularen belegt. Die behördliche Aufforde- rung und die Verteilung solcher Formulare würden der Durchsetzung von staatsbürgerlichen Pflichten gelten. Eine asylrelevante Verfolgungsmotiva- tion im Sinn von Art. 3 AsyIG liege damit nicht vor. Ausserdem handle es sich bei Refraktion und Desertion um Massendelikte, bei denen türkische

E-4621/2020 Seite 10 Militärgerichte eher milde Strafen fällen würden; eine Refraktion werde oft überhaupt nicht strafrechtlich verfolgt. In der Praxis würden auch die Stra- fen wegen Desertion üblicherweise unter einem Jahr Haft bleiben. Die eth- nische oder religiöse Herkunft spiele bei der Bestrafung von Refraktären und Deserteuren keine Rolle. Damit erweise sich auch dieses Vorbringen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn von Art. 3 AsylG.

E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von einer Person in Zivil auf der Strasse angehalten und aufgefordert worden, ins Auto zu steigen. Diese habe ihm das Angebot gemacht, in den Syrienkrieg zu ziehen, was er abgelehnt habe. Die Furcht vor weiteren Konsequenzen habe ihn zum Verlassen des Landes veranlasst. Nach der Ausreise habe es beim Onkel eine Hausdurchsuchung gegeben, bei der nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden sei. Gemäss Kenntnis des SEM würden die türkischen Streitkräfte im Ausland nur auf erfahrene Soldaten setzen, respektive würden sie nur Berufs- soldaten einsetzen; Milizsoldaten kämen in Syrien nicht zum Einsatz. Aus- serdem gebe es für türkische Staatsbürger keine informellen oder illegalen Rekrutierungen für den Krieg in Syrien. Zwar sei es möglich, dass türkische Staatsbürger mit Arabischkenntnissen für andere Sicherheitsabteilungen zum Einsatz kommen könnten, wobei diese Personen – nach einer Sicher- heitsüberprüfung – gezielt rekrutiert würden und meistens gewillt seien, dem türkischen Staat zu dienen. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Berufssoldaten. Er erfülle als Wehrdienstverweigerer ohne militärische Erfahrung das Profil für einen Einsatz in Syrien nicht. Ausser- dem verfüge er über keine Arabischkenntnisse und sei letztlich auch gar nicht gewillt, einen solchen Einsatz in Syrien zu leisten. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den Behörden für einen Einsatz in Syrien vorgesehen worden sei. Türkischen Staats- angehörigen drohe auch keine illegale Rekrutierung.

E. 4.1.5 Abgesehen davon seien die Schilderungen in Bezug auf die Mit- nahme durch einen Zivilpolizisten nicht nachvollziehbar, aus dem Kontext gerissen und unsubstanziiert ausgefallen; der Beschwerdeführer sei den Fragen wiederholt ausgewichen. Daraus müsse auch geschlossen wer- den, dass in diesem Kontext keine Hausdurchsuchung stattgefunden ha- ben könne. Den eingereichten Aufnahmen sei lediglich zu entnehmen, dass ein Polizeifahrzeug in einer Strasse stehe. Dies lasse jedoch den Schluss nicht zu, dass es bei ihm zu Hause zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Die diesbezüglichen Vorbringen würden sich insgesamt als nicht glaubhaft erweisen.

E-4621/2020 Seite 11

E. 4.1.6 Die Asylvorbringen würden weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaft- machen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird bezüglich des Sachverhalts im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Ergänzend hält seine Rechts- vertreterin fest, der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig; in der Besprechung mit dem Mandanten seien Punkte zum Vorschein gekommen, die auf eine falsche Feststellung des Sachverhalts und auf Missverständnissen hinweisen würden.

E. 4.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nie erzählt, er sei als Soldat angeworben worden; diese Ausführungen des SEM würden nicht zutreffen. Er habe vielmehr dargelegt, dass es sich um Agententätigkeiten gehandelt habe. Demgegenüber sei die befragende Person offenbar davon ausgegangen, der Beschwerdeführer müsse in den Krieg ziehen. Dieses Missverständnis sei wohl dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer mehrmals erwähnt habe, der Polizist habe ihm Hilfe angeboten, um die Militärdienstpflicht zu umgehen. Dieses Angebot habe jedoch nur Anreiz zur Annahme des Agenten-Auftrags schaffen sollen. Das SEM habe diese Aussagen falsch ausgelegt und damit den Sachverhalt nicht korrekt erstellt und gewürdigt. In der mit der Beschwerde eingereich- ten E-Mail erkläre der Beschwerdeführer nochmals sehr nachvollziehbar, dass er nicht als Soldat, sondern als Spion hätte rekrutiert werden sollen.

E. 4.2.3 Was die Mitnahme durch den Zivilpolizisten betreffe, müsse das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Kontext seiner psychischen Verfassung betrachtet werden. In den Protokollen aller drei Befragungen seien Textstellen ersichtlich, die auf ein psychisch auffälliges Verhalten und auf eine offensichtlich eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit schliessen lassen würden (die auch beim Beratungsgespräch deutlich geworden sei). Der Beschwerdeführer sei zeitweise auch nicht in der Lage gewesen, sich an alle Einzelheiten zu erinnern. Bei unvoreingenommener Betrachtung würden seine Aussagen dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und er habe seine Asylgründe detailliert sowie lebendig vortragen können. Der geschilderte Sachverhalt erscheine glaubhaft und insbesondere der Vorfall bezüglich der Inhaftierung im Jahr 2011 werde von der Vorinstanz nicht bestritten; diese gehe vielmehr selber davon aus, dass er gewisse Nachteile erlitten habe. Es sei daher insgesamt von glaubhaften Vorbrin- gen auszugehen.

E-4621/2020 Seite 12

E. 4.2.4 Die versuchte Anwerbung als Agent habe den Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt, da er eine erneute Inhaftierung befürchtet habe. Für den Zeitpunkt der Ausreise sei damit eine begründete Furcht vor Ver- folgung durch die türkischen Behörden zu bejahen, zumal er bereits früher der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation verdächtigt und dabei im Jahr 2013 mangels Beweisen freigesprochen worden sei. Zudem bestün- den im familiären Umfeld Verbindungen zur HDP, was die Anwerbung als Agent respektive Spitzel durchaus realistisch erscheinen lasse. Somit habe er begründeterweise auch in Zukunft Verfolgung zu befürchten. Der Be- schwerdeführer habe die Frage nach politischen Aktivitäten von Familien- angehörigen zwar dreimal verneint; er habe aber auch geschildert, dass er mit seiner Tante, dem Onkel und seinen Cousins an mehreren Veranstal- tungen der HDP teilgenommen habe. Es sei im Kontext anzunehmen, dass er nicht genau verstanden habe, was mit "politisch aktiv" in der Frage ge- meint gewesen sei. Er habe zudem erwähnt, dass sein Onkel einen Eintrag im Strafregister habe und zwar im Zusammenhang mit dem Dekret des türkischen Präsidenten, welches besage, dass keine wegen eines Terrordelikts verurteilte Person eine Staatsanstellung antreten dürfe. Es sei anzunehmen, dass sein Onkel aufgrund dieses Eintrags ein politisches Profil aufweise. Zusätzlich sei sein Vater antimilitärisch eingestellt, setze sich gegen Waffengewalt ein und sei verdächtigt worden, Anhänger der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu sein. Auf diese Hinweise sei die Vor- instanz nicht eingegangen und sie habe genaueres Nachfragen versäumt.

E. 4.2.5 Auch die Frage, ob er nach der Haftentlassung im Jahr 2012 wieder an HDP-Veranstaltungen teilgenommen habe, habe der Beschwerdeführer falsch verstanden. Trotz Angst vor einer erneuten Verhaftung habe er sich weiterhin für die HDP engagiert. Er habe auch viele Freunde, die sich für diese Partei engagieren und die, soweit möglich, immer noch regelmässig HDP-Veranstaltungen besuchen würden. Viele Fotografien zu seinem En- gagement habe der Beschwerdeführer aus Angst gelöscht. Er habe nur noch die beiden mit der Beschwerde eingereichten Aufnahmen von Teil- nahmen an Nevroz-Feiern im Jahr 2013 in R._______ und im Jahr 2017; das eine Bild zeige ihn mit dem HDP-Abgeordneten S._______, mit dem er sich lange über die Politik und die Zukunft der Kurden in der Türkei un- terhalten habe. Im Jahr 2014 habe er mit Kollegen an einem HDP-Stand Unterschriften für ein politisches Anliegen gesammelt. Der Stand sei von türkischen Nationalisten beschossen und dabei seien zwei Personen ver- letzt worden. Er sei unverletzt geblieben und sei von einem Reporter für eine kurze Stellungnahme angefragt worden; er habe jedoch aus Angst vor erneuter Verhaftung nicht namentlich genannt werden wollen. Aus diesem

E-4621/2020 Seite 13 Grund habe er auch die Teilnahme an grösseren Veranstaltungen der HDP gemieden. In der Schweiz habe er an mehreren Veranstaltungen wie Demonstrationen teilgenommen, welche von türkischen Vereinen or- ganisiert worden seien und monatlich stattgefunden hätten. Die Fotos seien auch auf der Homepage des kurdischen Newsportals zu finden. Diese würden ihn in C._______ an einer Demonstration als Flaggenträ- ger, an einer weiteren Demonstration (vermutlich in T._______) gegen die Regierungspartei AKP und deren militärisches Vorgehen gegen die Kurden sowie an einer Ver- sammlung der kurdischen Vereine in C._______ vom (…). Juni 2020 zei- gen.

E. 4.2.6 Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Behelligungen seitens der Behörden erfahren habe, diese jedoch gering- fügige Eingriffe darstellen würden und daraus keine weiteren Nachteile entstanden seien. Sie lasse dabei ausser Acht, dass eine Person, die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, Gründe für eine ausgeprägtere Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Sodann müsse die objektive Nachvollziehbarkeit der Angst vor zu- künftiger Verfolgung in den Kontext der aktuellen politischen Lage in der Türkei gesetzt werden. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 und der Verhängung des Ausnahmezustands habe der Staatspräsident die Macht erhalten, per Dekret zu regieren. Mit dem Verfassungsreferendum von 2017 sei das Amt des Staatspräsidenten zur zentralen Machtposition erhoben und das System der parlamentarisch kontrollierten Regierung sei abgeschafft worden. Es komme zurzeit zu vielen Strafverfahren wegen angeblicher Unterstützung der Gülen-Bewegung oder der PKK. Die regierende Partei und der Präsident nähmen verstärkt Einfluss auf den Justizapparat; dies sei verbunden mit Entlassungen von Staatsan- wälten, Richtern oder Polizisten und lasse an der Unabhängigkeit der Justiz zweifeln. Kurdische Personen würden vermehrt unter Gewalt und Diskriminierung leiden. Dies zeige sich auch darin, dass prokurdische Fernsehsender in den östlichen Provinzen des Landes geschlossen und viele kurdische Lehrpersonen vom Dienst suspendiert worden seien. Aufgrund der Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien sowie des will- kürlichen staatlichen Verhaltens und der Zunahme von Menschenrechts- verletzungen sei es nunmehr wahrscheinlich, dass eine Person bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie verhaftet und dies mit illegalen Aktivitäten begründet werde.

E-4621/2020 Seite 14

E. 4.2.7 Zu den Ausführungen werde mit der Beschwerde das Schreiben eines türkischen Anwalts zu den Akten gereicht. Zusammengefasst nehme dieser allgemein Stellung zu den möglichen Konsequenzen bei einer Rück- kehr des Beschwerdeführers in die Türkei. Von Interesse sei, dass der An- walt die Akten des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft einge- fordert habe, ihm die Akteneinsicht jedoch verweigert worden sei, da die Akten unter Verschluss gehalten würden. Zudem erwähne der Anwalt die Hausdurchsuchung der Polizei am (…). April 2020, erkläre deren Vorgehen und nehme dazu Stellung. Wegen Mittellosigkeit könne der Beschwerde- führer keine offizielle Übersetzung finanzieren.

E. 4.2.8 Insgesamt sei seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohten ihm aufgrund seiner politischen Anschauungen asylrelevante Nachteile. Die Verfügung vom 17. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 führte das SEM hin- sichtlich der psychischen Verfassung während der Anhörung aus, auf die tatsächlich feststellbare anfängliche Nervosität des Beschwerdeführers sei anlässlich der Anhörung intensiv eingegangen worden. Er sei beruhigt, zum Aufstehen und Herumlaufen ermuntert worden, was ihn nachhaltig beruhigt habe und worauf er die Fragen viel entspannter und letztlich prob- lemlos habe beantworten können. Ausserdem habe er seine Nervosität klar formulieren und allfällige Versprecher umgehend berichtigen können; am Ende der Anhörung habe er bestätigt, alle Asylgründe dargelegt zu haben. Bei der Rückübersetzung habe er Ergänzungen angebracht und einzelne Punkte berichtigt. Die bei der Anhörung mitwirkende Rechtsver- tretung habe keine weiteren Fragen gestellt und keine Einwände in Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers angebracht. Dem Arztbericht sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Damit habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe klar und umfassend darlegen können. Die zweite Anhörung sei wegen sprachlichen Problemen abgebrochen und dieses angefangene Protokoll sei für den Entscheid nicht verwendet worden.

E. 4.3.2 Was die Anwerbung des Beschwerdeführers betreffe, habe er weder in der ersten noch in der folgenden Anhörung erwähnt, er hätte als Agent nach Syrien gehen müssen. Bei der ersten Anhörung habe er auf die direkte Frage, was er in Syrien denn hätte machen sollen, bezeichnender- weise keine klärende Antwort gegeben. Letztlich hätte indessen selbst ein

E-4621/2020 Seite 15 allfälliges Missverständnis keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfah- rens: Es könne offenbleiben, ob er als Agent / Spion oder als Soldat nach Syrien hätte geschickt werden sollen. Wie im Entscheid erwähnt, wäre er auch nicht zum Einsatz in anderen Sicherheitsabteilungen (zu denen auch Agenten oder Spione gehörten) geeignet gewesen. Seine Schilderungen dieser angeblichen Rekrutierung seien nach wie vor nicht glaubhaft, was allein durch das angebliche Missverständnis nicht relativiert werde.

E. 4.3.3 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten würden sich die türkischen Behörden zwar grundsätzlich für solche ihrer Staatsangehörigen interes- sieren. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich dabei auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen hervortreten und die als Bedrohung für das türkische Regime wahrgenommen würden. Vor und anlässlich der Anhörung vom 23. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht. Auf Beschwerdeebene habe er nun drei Fotos zum Beleg eines exilpolitischen Engagements ein- gereicht und wolle monatlich an nicht näher genannten Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen haben. Den eingereichten Fotos und der Beschwerdeschrift seien keine Informationen zu entnehmen, die als Bedrohung für das türkische Regime angesehen werden könnten, ge- schweige denn, dass das türkische Regime von seinen Tätigkeiten erfah- ren haben könnte. Zudem sei der Beschwerdeführer seinerzeit in der Tür- kei freigesprochen worden und habe danach bis zur Ausreise ohne gravie- rende Behelligungen seitens der türkischen Behörden im Heimatstaat ge- lebt. Somit habe er auch in der Türkei kein politisches Profil, das die Auf- merksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe. Schliesslich sei er auch legal ausgereist. Das Schreiben des Anwalts sei amtsintern summarisch übersetzt worden. Es beinhalte eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und eine etwas vertieftere Darlegung einzelner Ereignisse im Zusam- menhang mit der Kurdenfrage in der Türkei. Weiter würden darin in allge- meiner Form Gesetzesartikel, Verfahrensabläufe, Zuteilungen in Gefäng- nisse und die Folgen nach einer Freilassung erläutert. Der Anwalt erwähne ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, ohne diese Infor- mation jedoch zu begründen. Es würden auch keine Beweise vorliegen, die auf ein eingeleitetes Strafverfahren schliessen lassen würden. Soweit das Schreiben ein solches Verfahren in Zusammenhang mit der Hausdurchsu- chung bringe, sei festzuhalten, dass der angegebene Grund für diese an- gebliche Hausdurchsuchung nicht glaubhaft sei; diese habe demnach nicht

E-4621/2020 Seite 16 oder allenfalls unter anderen Vorzeichen stattgefunden. Von einer Verwei- gerung der Akteneinsicht – wie sie in der Beschwerdeschrift erwähnt werde

– sei dem Schreiben gemäss amtsinterner Übersetzung nichts zu entneh- men.

E. 4.4 In der Replik vom 17. November 2020 führte der Beschwerdeführer zum Missverständnis bezüglich der Anwerbung als Agent beziehungsweise als Soldat aus, wegen seiner Weigerung, nach Syrien zu gehen, verfüge er nicht über genauere Informationen, für welche Tätigkeit er in Syrien vor- gesehen gewesen wäre; diese bekomme man erst nach Annahme eines solchen Angebots. Was sein Engagement in der Schweiz betreffe, nehme er regelmässig an prokurdischen Demonstrationen teil. Eine weitere mit der Replik eingereichte Fotografie zeige ihn am (…). Oktober 2020 in C._______; im Hintergrund seien Banner mit dem Abbild des Anführers der PKK, Abdullah Öcalan, zu erkennen. Verschiedene Medien hätten berichtet, dass türkischen Staatsangehörigen teils kurdischer Ethnie, die in den letz- ten Monaten aus der Schweiz oder anderen Ländern zurückgekehrt seien, die Einreise verwehrt oder sie bei der Einreise oder danach vor Ort verhaf- tet worden seien. Davon seien offenbar regierungskritische oder exil- politisch aktive Personen betroffen gewesen. Im Anwaltsschreiben werde die Hausdurchsuchung vom 28. April 2020 erwähnt; wie ausgeführt, sei dem Anwalt die Einsicht in die Akten verwehrt worden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen.

E. 5.2.1 Vorweg ist hinsichtlich der Frage der psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diesen rechts- genüglich Rechnung getragen worden ist. Namentlich den beiden zur Beurteilung der Asylgründe herbeigezogenen Befragungsprotokollen vom

18. Mai und 22. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Nervosität gut benennen konnte und die Befragerin des SEM auf diese adäquat und mit der gebotenen Empathie reagiert hat. So wurde in der ersten Anhörung auch gefragt, ob er lieber ausschliesslich im Beisein von Männern angehört werden wolle, was der Beschwerdeführer verneinte (vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 57 f.). Weiter war bei allen Anhörungen der vormalige Rechtsvertreter anwesend. Dieser brachte in diesem Kontext

E-4621/2020 Seite 17 keine Einwendungen vor und machte auch nicht geltend, der Beschwerde- führer habe den Fragen nicht folgen und diese nicht entsprechend beant- worten können. Am Ende der Befragungen bestätigte der Beschwerde- führer unterschriftlich beide Protokolle als seinen Aussagen entsprechend, als richtig und vollständig. Zum möglichen Missverständnis in Bezug auf das Angebot als Agent betreffend, nahm die Vorinstanz in der Vernehmlas- sung Stellung und der Beschwerdeführer konnte sich dazu im Rahmen der Replik äussern. Schliesslich darf in diesem Zusammenhang auch auf den am 20. August 2021 eingereichten Arztbericht vom 5. November 2020 (vgl. dort S. 4) hingewiesen werden, in welchem unter anderem festgehalten wird, der Beschwerdeführer weise ein subjektiv und objektiv unauffälliges biografisches Langzeitgedächtnis auf.

E. 5.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist dem- nach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Anhörungen fol- gen und die Fragen adäquat beantworten konnte. Die Vorinstanz konnte den Sachverhalt korrekt und vollständig erfassen. Die beiden Befragungs- protokolle können demnach uneingeschränkt zur Prüfung der Fragen der Glaubhaftigkeit und Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, im Dezember 2011 verhaftet worden und dreieinhalb bis vier Monate inhaftiert gewesen zu sein. Im Jahr 2013 sei er freigesprochen worden. Er gab weiter an, er sei damals sexuell misshandelt worden, was ihn bis heute belaste.

E. 5.3.2 In diesem Zusammenhang erweisen sich die Ausführungen der Vor- instanz als zutreffend, wonach der Beschwerdeführer in der Folge noch weitere acht Jahre in der Türkei verbracht habe, bevor er das Land im Früh- jahr 2020 verlassen habe. Damit ist zwischen den tragischen Vorfällen und dem Verlassen der Heimat der enge kausale und zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mehr- fach dargelegt hat, bis Februar 2020 habe er in Istanbul ein gutes Leben geführt; er habe das Gymnasium abgeschlossen, an der Uni studiert und eine sehr gute Arbeit gehabt; der Vater sei Staatsangestellter und beim Onkel in Istanbul habe er ein wirklich schönes Leben führen können (vgl. Protokoll vom 18. Mai 2020 F/A 84, 96).

E-4621/2020 Seite 18

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten können die Ereignisse von 2011/2012, so sehr diese zu verurteilen sind, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinn von Art. 3 AsylG führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, deswegen bis heute unter psychischen Problemen zu lei- den, werden diese Vorbringen und die dazu eingereichten Arztunterlagen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beurteilen sein.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer beschreibt verschiedene vergangene und be- stehende Schikanen und Benachteiligungen, die gegen ihn als Kurde

– respektive gegen die ganze kurdische Bevölkerung – gerichtet gewesen seien. In der Beschwerde wird ausgeführt, diese Situation habe sich seit dem Putsch von 2016 derart zugespitzt, dass eine Person bereits aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Gefahr laufe, verhaftet zu werden. Diese Auffassung entspricht nicht der Einschätzung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.2 S. 24, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 oder D-2759/2020 vom 30. September 2021 E. 7.2), und für eine Änderung der konstanten diesbezüglichen Länderpraxis besteht keine Veranlassung. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass allgemein die kurdische Ethnie betreffenden Nachteile nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft führen, zumal die Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen festgelegt hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6).

E. 5.5.1 Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst- haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind grundsätzlich keine Flüchtlinge im Sinn des Asylgesetzes und eine allfällige Bestrafung im genannten Kontext gründet in (militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen, resultiert je- doch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.5.2 Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass dem Beschwerdeführer auf- grund des Nichtleistens des Militärdienstes keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultieren wird. Vorliegend wird dies durch die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt, er sei bei Kontrollen unterwegs im Bus zwar zweimal damit konfrontiert worden, den Militärdienst noch nicht ge- leistet zu haben, und es sei ihm jeweils ein entsprechendes Formular über- geben worden; die kontrollierenden Sicherheitskräfte hätten es jedoch mit

E-4621/2020 Seite 19 der Aufforderung belassen, er solle sich für den Wehrdienst melden. Auch ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder sei- nen allenfalls niederschwelligen politischen Aktivitäten mit einer unverhält- nismässig harten Bestrafung zu rechnen hätte. Die militärische Einberu- fung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahr- gangs des Betroffenen; die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3828/2017 vom

26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6 m.w.H.).

E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe namentlich in Istanbul an Kundgebungen der HDP teilgenommen, sei jedoch kein Mitglied gewe- sen. Es sei ihm damals gut gegangen und bis zum Vorfall 2011 sei sein Leben in Ordnung gewesen (vgl. Protokoll 22. Juni 2020 F/A 5). Nach je- nen Ereignissen sei bis ins Jahr 2020 nichts weiter vorgefallen (vgl. a.a.O. F/A 25). Am (…). Februar 2020 sei er von einem Polizisten in Zivil ange- gangen und zum Einsteigen in ein Auto aufgefordert worden. Er sei mitge- gangen und sie seien zunächst von I._______ auf der europäischen Seite Istanbuls auf die asiatische, zum Gefängnis H._______ und wieder zurück in den Wald I._______ gefahren (vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 84; Pro- tokoll 22. Juni 2020 F/A 7).

E. 5.6.2 Die diesbezüglichen Schilderungen hinterlassen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht einen nachvollziehbaren Eindruck. So hat der Beschwerdeführer dargelegt, der Mann habe sich als Zivilpolizist ausgegeben, aber er wisse nicht, ob das stimme (vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 84, Protokoll 22. Juni 2020 F/A 11). Vorweg ist – auch angesichts seiner früheren schlechten Erfahrungen – schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt in das Auto einer fremden Person eingestie- gen sein will. Nachdem keine akute Bedrohungssituation vorgelegen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er einfach weggegangen wäre. Sodann ist der geschilderte Anwerbungsversuch als Agent oder Spion nicht plausi- bel, wobei den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen ist.

E. 5.6.3 Zusätzlich fällt Folgendes auf: Der Beschwerdeführer hat zwar zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens als Muttersprache Kurmanci an- gegeben, Türkisch verstehe er gut genug für eine Anhörung (vgl. Protokoll Personalienaufnahme A11 S. 3). Die erste und später die dritte vertiefte Anhörung (vom 18. Mai und 22. Juni 2020) wurde jeweils in Türkisch

E-4621/2020 Seite 20 durchgeführt. Für die zweite Anhörung vom 4. Juni 2020 war ein Dolmet- scher seiner Muttersprache aufgeboten gewesen. Dort erklärte der Be- schwerdeführer sofort zu Beginn, er habe sämtliche Schuljahre in Türkisch absolviert, Kurdisch habe er einfach "von hier und dort gehört"; er sei aus Sirnak und verstehe nicht einmal den Dialekt von U._______ (vgl. Protokoll der Anhörung vom 4. Juni 2020 A28 S. 1 ff, insbes. F/A 12). Diese Anhö- rung wurde in der Folge wegen der sprachlichen Probleme abgebrochen. In der nunmehr der Beschwerde beigelegten E-Mail erklärte der Beschwer- deführer, er hätte als Spion im syrisch-kurdischen Gebiet Rojava eingesetzt werden sollen. Dort werde vorrangig Kurdisch gesprochen. Er sei Kurde und daher beherrsche er die örtliche Sprache. Zudem kenne er aufgrund seiner Herkunft aus E._______, unweit der syrischen Grenze, auch den kulturellen, sozialen und politischen Kontext der Region. Es ist nicht nach- vollziehbar, dass er einerseits insbesondere wegen seiner kurdischen Sprache das besagte Angebot bekommen haben will, während anderer- seits die zweite Anhörung wegen fehlender Kurdisch-Kenntnisse abgebro- chen werden musste. Zudem legte er in den Anhörungen dar, er kenne den genauen Inhalt dieses Einsatzes nicht, dieser wäre ihm erst bei Annahme des Angebots mitgeteilt worden. Die Ausführungen in der erwähnten E-Mail hinterlassen indessen einen anderen Eindruck. Insgesamt ist diese Erklä- rung auf Beschwerdeebene als nachgeschoben zu beurteilen.

E. 5.6.4 Schliesslich ist es selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer die folgenden drei Wochen nach der Ablehnung des angeblichen Angebots weiterhin hätte unbehelligt zu Hause verbringen und in aller Ruhe seine Ausreise planen können (er sei jeweils am Abend zu einem Freund gegangen und habe sich tagsüber zu Hause aufgehalten; vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 84 in fine; Protokoll 22. Juni 2020 F/A 31). Bestätigt werden die hieraus entstehenden nachhaltigen Zweifel letztlich auch durch die legale Ausreise des Beschwerdeführers, obwohl er als Wehrdienstverweigerer registriert ge- wesen sei.

E. 5.6.5 Für einen Zusammenhang dieser behaupteten Sachverhaltsele- mente und der angeblich zwei Monate nach jenem Angebot respektive einen Monat nach der Ausreise erfolgten Hausdurchsuchung ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Die dazu eingereichten Fotografien vermö- gen zu keinem anderen Schluss zu führen. Einen Beleg für die Hausdurch- suchung hat der Beschwerdeführer zwar in Aussicht gestellt (vgl. Anhörung

22. Juni 2020 F/A 22), indessen bisher nicht zu den Akten gereicht.

E-4621/2020 Seite 21

E. 5.7 Mit der Beschwerde wurde ein in türkischer Sprache verfasstes An- waltsschreiben zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt auf Vernehmlassungsstufe übersetzt und in ihrer Vernehmlassung dazu eingehend Stellung bezogen. Bei diesem Anwaltsschreiben fällt zu- nächst auf, dass es offensichtlich undatiert ist. Sodann wird darin gemäss amtsinterner Übersetzung – entgegen der summarischen Übersetzung in der Beschwerde – nichts von einer verweigerten Akteneinsicht erwähnt. In seiner Replik konnte sich der Beschwerdeführer zu diesen übersetzten Passagen vernehmen lassen. Dabei spricht er diese Unstimmigkeit nicht konkret an und behauptet bloss weiterhin, die Akteneinsicht sei verweigert worden. Dieses Anwaltsschreiben ist insgesamt daher nicht geeignet, die Vorbringen namentlich zum angeblich fluchtauslösenden Vorfall in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.8 Schliesslich finden sich weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers.

E. 5.8.1 So hat er zweimal unmissverständlich bestätigt, seine Familie sei nicht politisch aktiv gewesen. Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, er habe diese Frage wohl falsch verstanden. Diese Erklärung ist nicht über- zeugend, und es ist durchaus anzunehmen, dass er diese Frage korrekt und auf die enge Familie bezogen verstanden und beantwortet hat. Er hat nämlich in Bezug auf die Familie auch erklärt, der Vater finde als Staats- angestellter sein Auskommen. Dies spricht für das Fehlen regimefeindli- cher politischer Aktivitäten innerhalb der Familie. Wäre der Vater wirklich mit terroristisch und staatsgefährdenden Organisationen in Verbindung ge- bracht worden, hätte er kaum eine solche Stelle erhalten.

E. 5.8.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene politische Tätigkeiten für die HDP geltend macht, die er in den Anhörungen nicht erwähnt hatte. Beispielsweise will er im Jahr 2014 mit Kollegen an einem HDP-Stand Unterschriften für ein politisches Anlie- gen gesammelt haben, als es zu einem Angriff durch türkische Natio- nalisten gekommen sei und zwei Personen verletzt worden seien. Der un- verletzt gebliebene Beschwerdeführer sei in der Folge von einem Reporter für eine kurze Stellungnahme angefragt worden. Es erstaunt, dass er die- sen einprägsamen Vorfall bei keiner Anhörung erwähnt und vielmehr sogar erklärt hat, nachdem er etwa mit (…) Jahren ins Gefängnis gekommen und dort misshandelt worden sei, habe er für die HDP keine Aktivitäten mehr ausgeführt (vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 61).

E-4621/2020 Seite 22

E. 5.9 Der Beschwerdeführer macht exilpolitische Aktivitäten geltend. Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, er sei in der Türkei als regimekritisch und staatsgefährdend in den behördlichen Fokus geraten und hätte allein deswegen bereits Aufmerksamkeit erregt, zumal er seinerzeit im Jahr 2013 vom Gericht freigesprochen worden und in der Folge noch mehrere Jahre in der Türkei verblieben ist. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das vorliegend beschriebene Engagement in der Schweiz (Teilnahme an diversen Kundgebungen, was auf den ein- gereichten Fotografien erkennbar sei) nicht zur Annahme führen kann, die türkischen Behörden würden ihn deswegen nun als potenzielle Bedrohung für den Staat wahrnehmen und ihm würden aus diesem Grund bei einer Rückkehr Probleme erwachsen.

E. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachver- halt rechtsgenüglich erstellt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzuge- hen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht keine Veranlassung.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-4621/2020 Seite 23

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-4621/2020 Seite 24

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer landesweiten Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom

22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2009 in Istan- bul gelebt, mithin nicht in einer Region, bei der die geltende Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1).

E. 7.3.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er leide bis heute an den vor rund zehn Jahren erlebten sexuellen Übergriffen. Er habe deswegen bereits in der Türkei medizinische Hilfe in Anspruch genommen, diese sei jedoch nicht korrekt und nachhaltig erfolgt. Mit der Beschwerde reichte er dazu einen Kurzbericht der Universitären Psychiat- rischen Kliniken C._______ vom 17. August 2020 sowie am 20. August 2021 einen medizinischen Abklärungsbericht (vom 5. November 2020 da- tierend) vom (…)-Zentrum für Psychotraumatologie zu den Akten. Im Be- gleitschreiben vom 20. August 2021 wurde namentlich ausgeführt, der Be- schwerdeführer gehe seit Ende Februar 2021 einmal wöchentlich in eine trauma-fokussierte Psychotherapie. Die Therapie werde etwa ein Jahr in Anspruch nehmen; ein Verlaufsbericht werde nachgereicht. Im ersten Bericht vom 17. August 2020 wurde eine Posttraumatische Belastungs- störung diagnostiziert und es wurde eine traumaspezifische Psychothera- pie empfohlen, welche gemäss Bericht vom 5. November 2020 auch ein- geleitet und durchgeführt worden ist; dabei wurde in diesem Dokument die Dauer der psychotherapeutischen Behandlung mit etwa einem Jahr ange- geben. Weitere Unterlagen, namentlich der in Aussicht gestellte Verlaufs-

E-4621/2020 Seite 25 bericht, wurden nicht beigebracht. Es ist daher auf der bestehenden Akten- grundlage zu entscheiden, wobei angesichts der Ausführungen im Bericht vom 5. November 2020 davon auszugehen ist, dass die vor nunmehr 16 Monaten begonnene psychotherapeutische Behandlung mittlerweile abgeschlossen und die psychischen Probleme stabilisiert werden konnten. In Würdigung aller vorliegenden Umstände ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr allfällige neu oder wieder auf- tretende psychische Probleme namentlich in der Grossstadt Istanbul, wo er vor der Ausreise viele Jahre lang gelebt hat und wo die entsprechenden medizinischen Angebote vorhanden sind, behandeln lassen könnte. Allein der Umstand, dass er dort schon einmal fachliche Hilfe in Anspruch genommen habe, die jedoch nach seinem Dafürhalten nicht adäquat aus- gefallen sei, vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal es ihm möglich ist, bei allfälligem Bedarf mit der Unter- stützung seiner Angehörigen einen anderen, geeigneteren Therapeuten zu suchen.

E. 7.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine sehr gute Ausbildung genossen hat und namentlich in Istanbul über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er hat auch angegeben, dort neben seinem Studium jeweils gute Arbeitsstellen innegehabt zu haben, was für einen selbstständig geführten Lebensalltag spricht. Ins- gesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er in den Heimatstaat, namentlich in den Kreis seiner Angehörigen in Istanbul, zurückkehren und diese zumindest anfänglich bei Bedarf um Unterstüt- zung angehen könnte. Es ist nach dem Gesagten nicht von einer bei einer Rückkehr drohenden existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4621/2020 Seite 26

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrens- kosten zu erheben sind.

E. 9.2 Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewäh- rung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever- fahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte am 17. November 2020 mit der Replik ihre aktualisierte Honorarnote zu den Akten. Diese ist den Umständen des Verfahrens angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 angekündigten Stundenan- satzes und des notwendigen Aufwands für die nachträgliche Eingabe vom

20. August 2021 ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insge- samt Fr. 2'015.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4621/2020 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2'015.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-4621/2020 Urteil vom 14. April 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monika Böckle, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der türkische Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. März 2020 legal, gelangte am 16. März 2020 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 18. März 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 19. März 2020 wurden im Bundeszentrum B._______ seine Personalien aufgenommen. A.b Am 17. April 2020 wurde das sogenannte Dublin-Gespräch durch-geführt und dem Beschwerdeführer vom SEM mitgeteilt, aufgrund seiner Angaben zum Reiseweg sei mutmasslich Spanien für sein Asylgesuch zuständig. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er wolle nicht nach Spanien und in der Türkei wäre er nicht in Sicherheit. Die Schweiz sei das sicherste Land der Welt, weshalb er hierbleiben wolle. Er leide unter keinen physischen, hingegen unter vielen seelischen Problemen. A.c Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das zuvor eingeleitete Dublin-Zuständigkeitsverfahren werde aufgrund der sich aktuell darstellenden Aktenlage beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d Am 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken C._______ mit Zuweisungsbericht vom 24. April 2020 zu den erstinstanzlichen Akten. B. Am 18. Mai 2020, am 4. Juni 2020 (abgebrochen zufolge sprachlicher Probleme) und am 22. Juni 2020 (Fortsetzung) hörte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung des Gesuchs machte er dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: B.a Er sei Kurde und im Dorf D._______ (Provinz Sirnak) geboren. Als kleines Kind sei er mit den Eltern und vier Geschwistern nach E._______ (Sirnak) gezogen. Dort habe er die Mittelschule abgeschlossen. Im Jahr 2009 sei er zum Onkel väterlicherseits nach Istanbul umgezogen; dies, weil ein Arzt in die Dörfer gekommen sei und junge Knaben beschnitten habe, aber auch deswegen, weil er von anderen Kindern gehänselt worden sei. Er habe in Istanbul die Matura gemacht und mit einem Fernstudium an der (...)-Universität begonnen. Parallel dazu habe er in verschiedenen (...)-Geschäften gearbeitet. Zuletzt habe er bei einer Firma am (...) eine gute Stelle bekleidet. Er habe seit vier oder fünf Jahren eine Freundin; diese lebe nach wie vor in Istanbul. B.b Von der Frau des Onkels sei er kurz nach seiner Ankunft in Istanbul an Veranstaltungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) mitgenommen worden. Er sei nie Mitglied geworden, habe aber an einigen Veranstaltungen der HDP teilgenommen. In der Folge sei es deswegen wiederholt zu Beleidigungen durch Staatsangestellte gekommen. Im Jahr 2011 habe der Staat bei einer Bombardierung des Dorfes Robofski 34 Kurden getötet. Dies habe ihn für die Kurdenfrage sensibilisiert und er habe am (...) Dezember 2011 an einer Protestkundgebung in F._______ teilgenommen. Er sei dabei zusammen mit einem Freund auch G._______ weitergezogen, wo sie beide verhaftet worden seien. Der Freund sei freigekommen, während er dreieinhalb bis vier Monate in Haft verbracht habe. Dort sei er vergewaltigt worden. Dieses Ereignis belaste ihn bis heute. Im Jahr 2013 sei er von einem "Kindergericht" freigesprochen worden, und in der darauffolgenden Zeit sei es ruhig geworden. Er habe den später anstehenden Wehrdienst nicht absolviert. Auf seinen Reisen nach E._______ sei er bei Kontrollen im Bus jeweils sehr lange kontrolliert worden; das habe alle Reisenden betroffen. Dabei sei ihm einmal am (...). August 2018 und einmal am (...). September 2019 ein vorgefertigtes, personalisiertes Formular (Musterungsverhinderung) mit der Aufforderung ausgestellt worden, sich für den Wehrdienst zu melden. Er habe diesen Aufforderungen keine Folge geleistet. Bis zum (...). Februar 2020 sei ihm nichts weiter zugestossen und er habe keinen Kontakt zu den Behörden gehabt. An diesem (...). Februar 2020 sei er von einem Polizisten in Zivil vor seiner Haustür angehalten und zum Mitkommen aufgefordert worden. Er sei dieser Person gefolgt und in das bereitstehende Auto eingestiegen. Der Unbekannte habe ihn zunächst auf die anatolische Seite Istanbuls vor die Tore des Gefängnisses H._______ gefahren. Nachdem der Mann einen Anruf erhalten habe, sei dieser mit ihm in den Wald I._______ gefahren. Dort habe er ihm als Angebot unterbreitet, nach Syrien zu gehen. Er habe diese Aufforderung abgelehnt, habe sich bedankt, sei aus dem Auto gestiegen und sei weggegangen. Aus Furcht vor Verfolgung habe er jedoch kurz darauf seine Stelle gekündigt und sei jeweils über Nacht bei einem Freund untergekommen; tagsüber sei er zu Hause geblieben. Drei bis vier Wochen später sei er legal ausgereist. Er sei über Brasilien und Spanien in die Schweiz gelangt. Sein Reisepass und die Identitätskarte seien ihm auf der Reise von Schleppern abgenommen worden. Am (...). April 2020 sei beim Onkel väterlicherseits eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Beamten sich nach ihm (Beschwerde-führer) erkundigt hätten. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Zwei Musterungsverhinderung / Festnahme-protokolle bezüglich Dienstverweigerung vom (...). August 2018 und (...). September 2019, einen Auszug aus einem begründeten Gerichtsurteil des Kindergerichts J._______ in Istanbul mit einem Freispruch vom (...) 2013, fünf Kopien von Fotos seiner Wohnstrasse, die Kopie des Kündigungsschreibens der Arbeitsstelle und einen Auszug aus E-Devlet betreffend Angaben zur Ausstellung seines Passes. B.d Am 29. Juni 2020 teilte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage könne sein Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Da es weiterer Abklärungen bedürfe, werde das Gesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt; der Beschwerdeführer werde dem Kanton K._______ zugewiesen. B.e Am 10. Juli 2020 legte der Rechtsvertreter des HEKS-Rechtsschutzes Bundesasylzentren B._______ das Mandat nieder und teilte mit, die (...) Rechtsberatungsstelle L._______ werde für das weitere Verfahren zuständig sein. B.f Der (vormalige) Rechtsvertreter reichte am 24. Juli 2020 noch einen schriftlichen Nachtrag zu den Akten. Darin erwähnte er, dass der Beschwerdeführer wegen der streng religiösen Eltern unter starkem psychischen Druck stehe, da es deren Wunsch sei, dass er sich beschneiden lassen solle. Dies sei damals der Grund gewesen, dass er zu seinem Onkel väterlicherseits nach Istanbul gezogen sei. C. Mit (am 24. August 2020 eröffneter) Verfügung vom 17. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Eine Kopie der Verfügung ging unter anderem an die (...) Rechtsberatungsstelle L._______. D. D.a Am 18. August 2020 ersuchte die (...) Rechtsberatungsstelle L._______ um Einsicht in noch fehlende Aktenstücke (insbesondere Anhörungsprotokolle); eine Vollmacht reichte sie am Folgetag zu den Akten. D.b Das SEM stellte der neuen Rechtsvertretung am 20. August 2020 die verlangten Verfahrensakten zu. E. E.a Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. August 2020. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtling aufzunehmen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses ersucht. E.c Der Beschwerde wurden unter anderem die folgenden Unterlagen beigelegt: Eine E-Mail des Beschwerdeführers mit einer Stellungnahme zu einem Unglaubhaftigkeitsargument des SEM, ein Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken C._______ vom 17. August 2020, Fotos des Beschwerdeführers (nummeriert), ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts M._______ mit Vollmacht, Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Türkei: "Kurdische Personen im Militärdienst", vom 15. September 2020, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote. E.d Am 18. September 2020 liess der Beschwerdeführer auf eine Ergänzung der Auskunft der SFH vom 15. September 2020 hinweisen. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte lic. iur. Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F.b Die Vorinstanz liess sich am 28. Oktober 2020 zu den Beschwerde-vorbringen vernehmen und reichte eine amtsintern erstellte Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Anwaltsschreibens zu den Akten. F.c Am 3. November 2020 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zu und gewährte ihm Frist zur Replik. F.d Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 17. November 2020 zu den Beschwerdeakten. Dieser waren eine Fotografie des Beschwerde-führers bei einer politischen Kundgebung in der Schweiz und eine aktualisierte Honorarnote beigelegt. F.e Am 20. August 2021 wurde von der Rechtsbeiständin ein medizinischer Abklärungsbericht (datierend vom 5. November 2020) von Dr. med. N._______ vom (...)-Zentrum für Psychotraumatologie, O._______, adressiert an Dr. med. P._______, zu den Akten gereicht. Im Begleitschreiben wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe seit Ende Februar 2021 einmal wöchentlich in eine trauma-fokussierte Psychotherapie zu Frau Dr. Q._______. Die Therapie werde etwa ein Jahr in Anspruch nehmen; ein Verlaufsbericht werde nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: 4.1.1 Was die im Dezember 2011 erlebte Festnahme, die anschliessend etwa dreieinhalb Monate dauernde Untersuchungshaft und den Freispruch im Jahr 2013 anbelange, vermöchten diese Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer sei anschliessend noch acht Jahre in der Türkei verblieben und habe bis zum (...). Februar 2020 keine ernsthaften Probleme mit den Behörden gehabt. Soweit er geltend mache, seine streng religiösen Eltern hätten Druck auf ihn ausgeübt, sei festzuhalten, dass er sich diesem mit dem Umzug nach Istanbul erfolgreich entzogen und keine diesbezüglichen Probleme in Istanbul mehr geltend gemacht habe. Diese Sachverhaltselemente würden keinen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Flucht aus der Türkei auf-weisen. 4.1.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, als Kurde von den Behörden beleidigt worden zu sein. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beleidigungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dieses Vorbringen sei daher flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. 4.1.3 Der Beschwerdeführer habe dem Aufgebot zum Wehrdienst nicht Folge geleistet und sei bei Strassenkontrollen zweimal angehalten und aufgefordert worden, diesem nun nachzukommen. Dies habe er mit zwei Musterungsverhinderungs-Formularen belegt. Die behördliche Aufforderung und die Verteilung solcher Formulare würden der Durchsetzung von staatsbürgerlichen Pflichten gelten. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinn von Art. 3 AsyIG liege damit nicht vor. Ausserdem handle es sich bei Refraktion und Desertion um Massendelikte, bei denen türkische Militärgerichte eher milde Strafen fällen würden; eine Refraktion werde oft überhaupt nicht strafrechtlich verfolgt. In der Praxis würden auch die Strafen wegen Desertion üblicherweise unter einem Jahr Haft bleiben. Die ethnische oder religiöse Herkunft spiele bei der Bestrafung von Refraktären und Deserteuren keine Rolle. Damit erweise sich auch dieses Vorbringen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn von Art. 3 AsylG. 4.1.4 Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von einer Person in Zivil auf der Strasse angehalten und aufgefordert worden, ins Auto zu steigen. Diese habe ihm das Angebot gemacht, in den Syrienkrieg zu ziehen, was er abgelehnt habe. Die Furcht vor weiteren Konsequenzen habe ihn zum Verlassen des Landes veranlasst. Nach der Ausreise habe es beim Onkel eine Hausdurchsuchung gegeben, bei der nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden sei. Gemäss Kenntnis des SEM würden die türkischen Streitkräfte im Ausland nur auf erfahrene Soldaten setzen, respektive würden sie nur Berufs-soldaten einsetzen; Milizsoldaten kämen in Syrien nicht zum Einsatz. Ausserdem gebe es für türkische Staatsbürger keine informellen oder illegalen Rekrutierungen für den Krieg in Syrien. Zwar sei es möglich, dass türkische Staatsbürger mit Arabischkenntnissen für andere Sicherheitsabteilungen zum Einsatz kommen könnten, wobei diese Personen - nach einer Sicherheitsüberprüfung - gezielt rekrutiert würden und meistens gewillt seien, dem türkischen Staat zu dienen. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Berufssoldaten. Er erfülle als Wehrdienstverweigerer ohne militärische Erfahrung das Profil für einen Einsatz in Syrien nicht. Ausserdem verfüge er über keine Arabischkenntnisse und sei letztlich auch gar nicht gewillt, einen solchen Einsatz in Syrien zu leisten. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den Behörden für einen Einsatz in Syrien vorgesehen worden sei. Türkischen Staats-angehörigen drohe auch keine illegale Rekrutierung. 4.1.5 Abgesehen davon seien die Schilderungen in Bezug auf die Mitnahme durch einen Zivilpolizisten nicht nachvollziehbar, aus dem Kontext gerissen und unsubstanziiert ausgefallen; der Beschwerdeführer sei den Fragen wiederholt ausgewichen. Daraus müsse auch geschlossen werden, dass in diesem Kontext keine Hausdurchsuchung stattgefunden haben könne. Den eingereichten Aufnahmen sei lediglich zu entnehmen, dass ein Polizeifahrzeug in einer Strasse stehe. Dies lasse jedoch den Schluss nicht zu, dass es bei ihm zu Hause zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Die diesbezüglichen Vorbringen würden sich insgesamt als nicht glaubhaft erweisen. 4.1.6 Die Asylvorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird bezüglich des Sachverhalts im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Ergänzend hält seine Rechtsvertreterin fest, der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig; in der Besprechung mit dem Mandanten seien Punkte zum Vorschein gekommen, die auf eine falsche Feststellung des Sachverhalts und auf Missverständnissen hinweisen würden. 4.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nie erzählt, er sei als Soldat angeworben worden; diese Ausführungen des SEM würden nicht zutreffen. Er habe vielmehr dargelegt, dass es sich um Agententätigkeiten gehandelt habe. Demgegenüber sei die befragende Person offenbar davon ausgegangen, der Beschwerdeführer müsse in den Krieg ziehen. Dieses Missverständnis sei wohl dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer mehrmals erwähnt habe, der Polizist habe ihm Hilfe angeboten, um die Militärdienstpflicht zu umgehen. Dieses Angebot habe jedoch nur Anreiz zur Annahme des Agenten-Auftrags schaffen sollen. Das SEM habe diese Aussagen falsch ausgelegt und damit den Sachverhalt nicht korrekt erstellt und gewürdigt. In der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail erkläre der Beschwerdeführer nochmals sehr nachvollziehbar, dass er nicht als Soldat, sondern als Spion hätte rekrutiert werden sollen. 4.2.3 Was die Mitnahme durch den Zivilpolizisten betreffe, müsse das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Kontext seiner psychischen Verfassung betrachtet werden. In den Protokollen aller drei Befragungen seien Textstellen ersichtlich, die auf ein psychisch auffälliges Verhalten und auf eine offensichtlich eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit schliessen lassen würden (die auch beim Beratungsgespräch deutlich geworden sei). Der Beschwerdeführer sei zeitweise auch nicht in der Lage gewesen, sich an alle Einzelheiten zu erinnern. Bei unvoreingenommener Betrachtung würden seine Aussagen dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und er habe seine Asylgründe detailliert sowie lebendig vortragen können. Der geschilderte Sachverhalt erscheine glaubhaft und insbesondere der Vorfall bezüglich der Inhaftierung im Jahr 2011 werde von der Vorinstanz nicht bestritten; diese gehe vielmehr selber davon aus, dass er gewisse Nachteile erlitten habe. Es sei daher insgesamt von glaubhaften Vorbringen auszugehen. 4.2.4 Die versuchte Anwerbung als Agent habe den Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt, da er eine erneute Inhaftierung befürchtet habe. Für den Zeitpunkt der Ausreise sei damit eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu bejahen, zumal er bereits früher der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation verdächtigt und dabei im Jahr 2013 mangels Beweisen freigesprochen worden sei. Zudem bestünden im familiären Umfeld Verbindungen zur HDP, was die Anwerbung als Agent respektive Spitzel durchaus realistisch erscheinen lasse. Somit habe er begründeterweise auch in Zukunft Verfolgung zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe die Frage nach politischen Aktivitäten von Familienangehörigen zwar dreimal verneint; er habe aber auch geschildert, dass er mit seiner Tante, dem Onkel und seinen Cousins an mehreren Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Es sei im Kontext anzunehmen, dass er nicht genau verstanden habe, was mit "politisch aktiv" in der Frage gemeint gewesen sei. Er habe zudem erwähnt, dass sein Onkel einen Eintrag im Strafregister habe und zwar im Zusammenhang mit dem Dekret des türkischen Präsidenten, welches besage, dass keine wegen eines Terrordelikts verurteilte Person eine Staatsanstellung antreten dürfe. Es sei anzunehmen, dass sein Onkel aufgrund dieses Eintrags ein politisches Profil aufweise. Zusätzlich sei sein Vater antimilitärisch eingestellt, setze sich gegen Waffengewalt ein und sei verdächtigt worden, Anhänger der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu sein. Auf diese Hinweise sei die Vorinstanz nicht eingegangen und sie habe genaueres Nachfragen versäumt. 4.2.5 Auch die Frage, ob er nach der Haftentlassung im Jahr 2012 wieder an HDP-Veranstaltungen teilgenommen habe, habe der Beschwerdeführer falsch verstanden. Trotz Angst vor einer erneuten Verhaftung habe er sich weiterhin für die HDP engagiert. Er habe auch viele Freunde, die sich für diese Partei engagieren und die, soweit möglich, immer noch regelmässig HDP-Veranstaltungen besuchen würden. Viele Fotografien zu seinem Engagement habe der Beschwerdeführer aus Angst gelöscht. Er habe nur noch die beiden mit der Beschwerde eingereichten Aufnahmen von Teilnahmen an Nevroz-Feiern im Jahr 2013 in R._______ und im Jahr 2017; das eine Bild zeige ihn mit dem HDP-Abgeordneten S._______, mit dem er sich lange über die Politik und die Zukunft der Kurden in der Türkei unterhalten habe. Im Jahr 2014 habe er mit Kollegen an einem HDP-Stand Unterschriften für ein politisches Anliegen gesammelt. Der Stand sei von türkischen Nationalisten beschossen und dabei seien zwei Personen verletzt worden. Er sei unverletzt geblieben und sei von einem Reporter für eine kurze Stellungnahme angefragt worden; er habe jedoch aus Angst vor erneuter Verhaftung nicht namentlich genannt werden wollen. Aus diesem Grund habe er auch die Teilnahme an grösseren Veranstaltungen der HDP gemieden. In der Schweiz habe er an mehreren Veranstaltungen wie Demonstrationen teilgenommen, welche von türkischen Vereinen organisiert worden seien und monatlich stattgefunden hätten. Die Fotos seien auch auf der Homepage des kurdischen Newsportals zu finden. Diese würden ihn in C._______ an einer Demonstration als Flaggenträger, an einer weiteren Demonstration (vermutlich in T._______) gegen die Regierungspartei AKP und deren militärisches Vorgehen gegen die Kurden sowie an einer Versammlung der kurdischen Vereine in C._______ vom (...). Juni 2020 zeigen. 4.2.6 Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Behelligungen seitens der Behörden erfahren habe, diese jedoch geringfügige Eingriffe darstellen würden und daraus keine weiteren Nachteile entstanden seien. Sie lasse dabei ausser Acht, dass eine Person, die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, Gründe für eine ausgeprägtere Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Sodann müsse die objektive Nachvollziehbarkeit der Angst vor zukünftiger Verfolgung in den Kontext der aktuellen politischen Lage in der Türkei gesetzt werden. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 und der Verhängung des Ausnahmezustands habe der Staatspräsident die Macht erhalten, per Dekret zu regieren. Mit dem Verfassungsreferendum von 2017 sei das Amt des Staatspräsidenten zur zentralen Machtposition erhoben und das System der parlamentarisch kontrollierten Regierung sei abgeschafft worden. Es komme zurzeit zu vielen Strafverfahren wegen angeblicher Unterstützung der Gülen-Bewegung oder der PKK. Die regierende Partei und der Präsident nähmen verstärkt Einfluss auf den Justizapparat; dies sei verbunden mit Entlassungen von Staatsanwälten, Richtern oder Polizisten und lasse an der Unabhängigkeit der Justiz zweifeln. Kurdische Personen würden vermehrt unter Gewalt und Diskriminierung leiden. Dies zeige sich auch darin, dass prokurdische Fernsehsender in den östlichen Provinzen des Landes geschlossen und viele kurdische Lehrpersonen vom Dienst suspendiert worden seien. Aufgrund der Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien sowie des willkürlichen staatlichen Verhaltens und der Zunahme von Menschenrechtsverletzungen sei es nunmehr wahrscheinlich, dass eine Person bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie verhaftet und dies mit illegalen Aktivitäten begründet werde. 4.2.7 Zu den Ausführungen werde mit der Beschwerde das Schreiben eines türkischen Anwalts zu den Akten gereicht. Zusammengefasst nehme dieser allgemein Stellung zu den möglichen Konsequenzen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei. Von Interesse sei, dass der Anwalt die Akten des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft eingefordert habe, ihm die Akteneinsicht jedoch verweigert worden sei, da die Akten unter Verschluss gehalten würden. Zudem erwähne der Anwalt die Hausdurchsuchung der Polizei am (...). April 2020, erkläre deren Vorgehen und nehme dazu Stellung. Wegen Mittellosigkeit könne der Beschwerdeführer keine offizielle Übersetzung finanzieren. 4.2.8 Insgesamt sei seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohten ihm aufgrund seiner politischen Anschauungen asylrelevante Nachteile. Die Verfügung vom 17. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 führte das SEM hinsichtlich der psychischen Verfassung während der Anhörung aus, auf die tatsächlich feststellbare anfängliche Nervosität des Beschwerdeführers sei anlässlich der Anhörung intensiv eingegangen worden. Er sei beruhigt, zum Aufstehen und Herumlaufen ermuntert worden, was ihn nachhaltig beruhigt habe und worauf er die Fragen viel entspannter und letztlich problemlos habe beantworten können. Ausserdem habe er seine Nervosität klar formulieren und allfällige Versprecher umgehend berichtigen können; am Ende der Anhörung habe er bestätigt, alle Asylgründe dargelegt zu haben. Bei der Rückübersetzung habe er Ergänzungen angebracht und einzelne Punkte berichtigt. Die bei der Anhörung mitwirkende Rechtsvertretung habe keine weiteren Fragen gestellt und keine Einwände in Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers angebracht. Dem Arztbericht sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Damit habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe klar und umfassend darlegen können. Die zweite Anhörung sei wegen sprachlichen Problemen abgebrochen und dieses angefangene Protokoll sei für den Entscheid nicht verwendet worden. 4.3.2 Was die Anwerbung des Beschwerdeführers betreffe, habe er weder in der ersten noch in der folgenden Anhörung erwähnt, er hätte als Agent nach Syrien gehen müssen. Bei der ersten Anhörung habe er auf die direkte Frage, was er in Syrien denn hätte machen sollen, bezeichnenderweise keine klärende Antwort gegeben. Letztlich hätte indessen selbst ein allfälliges Missverständnis keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens: Es könne offenbleiben, ob er als Agent / Spion oder als Soldat nach Syrien hätte geschickt werden sollen. Wie im Entscheid erwähnt, wäre er auch nicht zum Einsatz in anderen Sicherheitsabteilungen (zu denen auch Agenten oder Spione gehörten) geeignet gewesen. Seine Schilderungen dieser angeblichen Rekrutierung seien nach wie vor nicht glaubhaft, was allein durch das angebliche Missverständnis nicht relativiert werde. 4.3.3 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten würden sich die türkischen Behörden zwar grundsätzlich für solche ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich dabei auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen hervortreten und die als Bedrohung für das türkische Regime wahrgenommen würden. Vor und anlässlich der Anhörung vom 23. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht. Auf Beschwerdeebene habe er nun drei Fotos zum Beleg eines exilpolitischen Engagements eingereicht und wolle monatlich an nicht näher genannten Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen haben. Den eingereichten Fotos und der Beschwerdeschrift seien keine Informationen zu entnehmen, die als Bedrohung für das türkische Regime angesehen werden könnten, geschweige denn, dass das türkische Regime von seinen Tätigkeiten erfahren haben könnte. Zudem sei der Beschwerdeführer seinerzeit in der Türkei freigesprochen worden und habe danach bis zur Ausreise ohne gravierende Behelligungen seitens der türkischen Behörden im Heimatstaat gelebt. Somit habe er auch in der Türkei kein politisches Profil, das die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe. Schliesslich sei er auch legal ausgereist. Das Schreiben des Anwalts sei amtsintern summarisch übersetzt worden. Es beinhalte eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers und eine etwas vertieftere Darlegung einzelner Ereignisse im Zusammenhang mit der Kurdenfrage in der Türkei. Weiter würden darin in allgemeiner Form Gesetzesartikel, Verfahrensabläufe, Zuteilungen in Gefängnisse und die Folgen nach einer Freilassung erläutert. Der Anwalt erwähne ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, ohne diese Information jedoch zu begründen. Es würden auch keine Beweise vorliegen, die auf ein eingeleitetes Strafverfahren schliessen lassen würden. Soweit das Schreiben ein solches Verfahren in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung bringe, sei festzuhalten, dass der angegebene Grund für diese angebliche Hausdurchsuchung nicht glaubhaft sei; diese habe demnach nicht oder allenfalls unter anderen Vorzeichen stattgefunden. Von einer Verweigerung der Akteneinsicht - wie sie in der Beschwerdeschrift erwähnt werde - sei dem Schreiben gemäss amtsinterner Übersetzung nichts zu entnehmen. 4.4 In der Replik vom 17. November 2020 führte der Beschwerdeführer zum Missverständnis bezüglich der Anwerbung als Agent beziehungsweise als Soldat aus, wegen seiner Weigerung, nach Syrien zu gehen, verfüge er nicht über genauere Informationen, für welche Tätigkeit er in Syrien vorgesehen gewesen wäre; diese bekomme man erst nach Annahme eines solchen Angebots. Was sein Engagement in der Schweiz betreffe, nehme er regelmässig an prokurdischen Demonstrationen teil. Eine weitere mit der Replik eingereichte Fotografie zeige ihn am (...). Oktober 2020 in C._______; im Hintergrund seien Banner mit dem Abbild des Anführers der PKK, Abdullah Öcalan, zu erkennen. Verschiedene Medien hätten berichtet, dass türkischen Staatsangehörigen teils kurdischer Ethnie, die in den letzten Monaten aus der Schweiz oder anderen Ländern zurückgekehrt seien, die Einreise verwehrt oder sie bei der Einreise oder danach vor Ort verhaftet worden seien. Davon seien offenbar regierungskritische oder exil-politisch aktive Personen betroffen gewesen. Im Anwaltsschreiben werde die Hausdurchsuchung vom 28. April 2020 erwähnt; wie ausgeführt, sei dem Anwalt die Einsicht in die Akten verwehrt worden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. 5.2 5.2.1 Vorweg ist hinsichtlich der Frage der psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diesen rechtsgenüglich Rechnung getragen worden ist. Namentlich den beiden zur Beurteilung der Asylgründe herbeigezogenen Befragungsprotokollen vom 18. Mai und 22. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Nervosität gut benennen konnte und die Befragerin des SEM auf diese adäquat und mit der gebotenen Empathie reagiert hat. So wurde in der ersten Anhörung auch gefragt, ob er lieber ausschliesslich im Beisein von Männern angehört werden wolle, was der Beschwerdeführer verneinte (vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 57 f.). Weiter war bei allen Anhörungen der vormalige Rechtsvertreter anwesend. Dieser brachte in diesem Kontext keine Einwendungen vor und machte auch nicht geltend, der Beschwerdeführer habe den Fragen nicht folgen und diese nicht entsprechend beantworten können. Am Ende der Befragungen bestätigte der Beschwerde-führer unterschriftlich beide Protokolle als seinen Aussagen entsprechend, als richtig und vollständig. Zum möglichen Missverständnis in Bezug auf das Angebot als Agent betreffend, nahm die Vorinstanz in der Vernehmlassung Stellung und der Beschwerdeführer konnte sich dazu im Rahmen der Replik äussern. Schliesslich darf in diesem Zusammenhang auch auf den am 20. August 2021 eingereichten Arztbericht vom 5. November 2020 (vgl. dort S. 4) hingewiesen werden, in welchem unter anderem festgehalten wird, der Beschwerdeführer weise ein subjektiv und objektiv unauffälliges biografisches Langzeitgedächtnis auf. 5.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Anhörungen folgen und die Fragen adäquat beantworten konnte. Die Vorinstanz konnte den Sachverhalt korrekt und vollständig erfassen. Die beiden Befragungsprotokolle können demnach uneingeschränkt zur Prüfung der Fragen der Glaubhaftigkeit und Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, im Dezember 2011 verhaftet worden und dreieinhalb bis vier Monate inhaftiert gewesen zu sein. Im Jahr 2013 sei er freigesprochen worden. Er gab weiter an, er sei damals sexuell misshandelt worden, was ihn bis heute belaste. 5.3.2 In diesem Zusammenhang erweisen sich die Ausführungen der Vor-instanz als zutreffend, wonach der Beschwerdeführer in der Folge noch weitere acht Jahre in der Türkei verbracht habe, bevor er das Land im Frühjahr 2020 verlassen habe. Damit ist zwischen den tragischen Vorfällen und dem Verlassen der Heimat der enge kausale und zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrfach dargelegt hat, bis Februar 2020 habe er in Istanbul ein gutes Leben geführt; er habe das Gymnasium abgeschlossen, an der Uni studiert und eine sehr gute Arbeit gehabt; der Vater sei Staatsangestellter und beim Onkel in Istanbul habe er ein wirklich schönes Leben führen können (vgl. Protokoll vom 18. Mai 2020 F/A 84, 96). 5.3.3 Nach dem Gesagten können die Ereignisse von 2011/2012, so sehr diese zu verurteilen sind, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, deswegen bis heute unter psychischen Problemen zu leiden, werden diese Vorbringen und die dazu eingereichten Arztunterlagen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beurteilen sein. 5.4 Der Beschwerdeführer beschreibt verschiedene vergangene und bestehende Schikanen und Benachteiligungen, die gegen ihn als Kurde - respektive gegen die ganze kurdische Bevölkerung - gerichtet gewesen seien. In der Beschwerde wird ausgeführt, diese Situation habe sich seit dem Putsch von 2016 derart zugespitzt, dass eine Person bereits aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Gefahr laufe, verhaftet zu werden. Diese Auffassung entspricht nicht der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.2 S. 24, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 oder D-2759/2020 vom 30. September 2021 E. 7.2), und für eine Änderung der konstanten diesbezüglichen Länderpraxis besteht keine Veranlassung. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass allgemein die kurdische Ethnie betreffenden Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen festgelegt hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6). 5.5 5.5.1 Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind grundsätzlich keine Flüchtlinge im Sinn des Asylgesetzes und eine allfällige Bestrafung im genannten Kontext gründet in (militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen, resultiert jedoch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.5.2 Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Nichtleistens des Militärdienstes keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultieren wird. Vorliegend wird dies durch die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt, er sei bei Kontrollen unterwegs im Bus zwar zweimal damit konfrontiert worden, den Militärdienst noch nicht geleistet zu haben, und es sei ihm jeweils ein entsprechendes Formular übergeben worden; die kontrollierenden Sicherheitskräfte hätten es jedoch mit der Aufforderung belassen, er solle sich für den Wehrdienst melden. Auch ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder seinen allenfalls niederschwelligen politischen Aktivitäten mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung zu rechnen hätte. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen; die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6 m.w.H.). 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe namentlich in Istanbul an Kundgebungen der HDP teilgenommen, sei jedoch kein Mitglied gewesen. Es sei ihm damals gut gegangen und bis zum Vorfall 2011 sei sein Leben in Ordnung gewesen (vgl. Protokoll 22. Juni 2020 F/A 5). Nach jenen Ereignissen sei bis ins Jahr 2020 nichts weiter vorgefallen (vgl. a.a.O. F/A 25). Am (...). Februar 2020 sei er von einem Polizisten in Zivil angegangen und zum Einsteigen in ein Auto aufgefordert worden. Er sei mitgegangen und sie seien zunächst von I._______ auf der europäischen Seite Istanbuls auf die asiatische, zum Gefängnis H._______ und wieder zurück in den Wald I._______ gefahren (vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 84; Protokoll 22. Juni 2020 F/A 7). 5.6.2 Die diesbezüglichen Schilderungen hinterlassen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht einen nachvollziehbaren Eindruck. So hat der Beschwerdeführer dargelegt, der Mann habe sich als Zivilpolizist ausgegeben, aber er wisse nicht, ob das stimme (vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 84, Protokoll 22. Juni 2020 F/A 11). Vorweg ist - auch angesichts seiner früheren schlechten Erfahrungen - schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt in das Auto einer fremden Person eingestiegen sein will. Nachdem keine akute Bedrohungssituation vorgelegen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er einfach weggegangen wäre. Sodann ist der geschilderte Anwerbungsversuch als Agent oder Spion nicht plausibel, wobei den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen ist. 5.6.3 Zusätzlich fällt Folgendes auf: Der Beschwerdeführer hat zwar zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens als Muttersprache Kurmanci angegeben, Türkisch verstehe er gut genug für eine Anhörung (vgl. Protokoll Personalienaufnahme A11 S. 3). Die erste und später die dritte vertiefte Anhörung (vom 18. Mai und 22. Juni 2020) wurde jeweils in Türkisch durchgeführt. Für die zweite Anhörung vom 4. Juni 2020 war ein Dolmetscher seiner Muttersprache aufgeboten gewesen. Dort erklärte der Beschwerdeführer sofort zu Beginn, er habe sämtliche Schuljahre in Türkisch absolviert, Kurdisch habe er einfach "von hier und dort gehört"; er sei aus Sirnak und verstehe nicht einmal den Dialekt von U._______ (vgl. Protokoll der Anhörung vom 4. Juni 2020 A28 S. 1 ff, insbes. F/A 12). Diese Anhörung wurde in der Folge wegen der sprachlichen Probleme abgebrochen. In der nunmehr der Beschwerde beigelegten E-Mail erklärte der Beschwerdeführer, er hätte als Spion im syrisch-kurdischen Gebiet Rojava eingesetzt werden sollen. Dort werde vorrangig Kurdisch gesprochen. Er sei Kurde und daher beherrsche er die örtliche Sprache. Zudem kenne er aufgrund seiner Herkunft aus E._______, unweit der syrischen Grenze, auch den kulturellen, sozialen und politischen Kontext der Region. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er einerseits insbesondere wegen seiner kurdischen Sprache das besagte Angebot bekommen haben will, während andererseits die zweite Anhörung wegen fehlender Kurdisch-Kenntnisse abgebrochen werden musste. Zudem legte er in den Anhörungen dar, er kenne den genauen Inhalt dieses Einsatzes nicht, dieser wäre ihm erst bei Annahme des Angebots mitgeteilt worden. Die Ausführungen in der erwähnten E-Mail hinterlassen indessen einen anderen Eindruck. Insgesamt ist diese Erklärung auf Beschwerdeebene als nachgeschoben zu beurteilen. 5.6.4 Schliesslich ist es selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer die folgenden drei Wochen nach der Ablehnung des angeblichen Angebots weiterhin hätte unbehelligt zu Hause verbringen und in aller Ruhe seine Ausreise planen können (er sei jeweils am Abend zu einem Freund gegangen und habe sich tagsüber zu Hause aufgehalten; vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 84 in fine; Protokoll 22. Juni 2020 F/A 31). Bestätigt werden die hieraus entstehenden nachhaltigen Zweifel letztlich auch durch die legale Ausreise des Beschwerdeführers, obwohl er als Wehrdienstverweigerer registriert ge-wesen sei. 5.6.5 Für einen Zusammenhang dieser behaupteten Sachverhaltselemente und der angeblich zwei Monate nach jenem Angebot respektive einen Monat nach der Ausreise erfolgten Hausdurchsuchung ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Die dazu eingereichten Fotografien vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Einen Beleg für die Hausdurchsuchung hat der Beschwerdeführer zwar in Aussicht gestellt (vgl. Anhörung 22. Juni 2020 F/A 22), indessen bisher nicht zu den Akten gereicht. 5.7 Mit der Beschwerde wurde ein in türkischer Sprache verfasstes Anwaltsschreiben zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt auf Vernehmlassungsstufe übersetzt und in ihrer Vernehmlassung dazu eingehend Stellung bezogen. Bei diesem Anwaltsschreiben fällt zunächst auf, dass es offensichtlich undatiert ist. Sodann wird darin gemäss amtsinterner Übersetzung - entgegen der summarischen Übersetzung in der Beschwerde - nichts von einer verweigerten Akteneinsicht erwähnt. In seiner Replik konnte sich der Beschwerdeführer zu diesen übersetzten Passagen vernehmen lassen. Dabei spricht er diese Unstimmigkeit nicht konkret an und behauptet bloss weiterhin, die Akteneinsicht sei verweigert worden. Dieses Anwaltsschreiben ist insgesamt daher nicht geeignet, die Vorbringen namentlich zum angeblich fluchtauslösenden Vorfall in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.8 Schliesslich finden sich weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. 5.8.1 So hat er zweimal unmissverständlich bestätigt, seine Familie sei nicht politisch aktiv gewesen. Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, er habe diese Frage wohl falsch verstanden. Diese Erklärung ist nicht überzeugend, und es ist durchaus anzunehmen, dass er diese Frage korrekt und auf die enge Familie bezogen verstanden und beantwortet hat. Er hat nämlich in Bezug auf die Familie auch erklärt, der Vater finde als Staats-angestellter sein Auskommen. Dies spricht für das Fehlen regimefeindlicher politischer Aktivitäten innerhalb der Familie. Wäre der Vater wirklich mit terroristisch und staatsgefährdenden Organisationen in Verbindung gebracht worden, hätte er kaum eine solche Stelle erhalten. 5.8.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene politische Tätigkeiten für die HDP geltend macht, die er in den Anhörungen nicht erwähnt hatte. Beispielsweise will er im Jahr 2014 mit Kollegen an einem HDP-Stand Unterschriften für ein politisches Anliegen gesammelt haben, als es zu einem Angriff durch türkische Natio-nalisten gekommen sei und zwei Personen verletzt worden seien. Der unverletzt gebliebene Beschwerdeführer sei in der Folge von einem Reporter für eine kurze Stellungnahme angefragt worden. Es erstaunt, dass er diesen einprägsamen Vorfall bei keiner Anhörung erwähnt und vielmehr sogar erklärt hat, nachdem er etwa mit (...) Jahren ins Gefängnis gekommen und dort misshandelt worden sei, habe er für die HDP keine Aktivitäten mehr ausgeführt (vgl. Protokoll 18. Mai 2020 F/A 61). 5.9 Der Beschwerdeführer macht exilpolitische Aktivitäten geltend. Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, er sei in der Türkei als regimekritisch und staatsgefährdend in den behördlichen Fokus geraten und hätte allein deswegen bereits Aufmerksamkeit erregt, zumal er seinerzeit im Jahr 2013 vom Gericht freigesprochen worden und in der Folge noch mehrere Jahre in der Türkei verblieben ist. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das vorliegend beschriebene Engagement in der Schweiz (Teilnahme an diversen Kundgebungen, was auf den eingereichten Fotografien erkennbar sei) nicht zur Annahme führen kann, die türkischen Behörden würden ihn deswegen nun als potenzielle Bedrohung für den Staat wahrnehmen und ihm würden aus diesem Grund bei einer Rückkehr Probleme erwachsen. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2009 in Istanbul gelebt, mithin nicht in einer Region, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). 7.3.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er leide bis heute an den vor rund zehn Jahren erlebten sexuellen Übergriffen. Er habe deswegen bereits in der Türkei medizinische Hilfe in Anspruch genommen, diese sei jedoch nicht korrekt und nachhaltig erfolgt. Mit der Beschwerde reichte er dazu einen Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken C._______ vom 17. August 2020 sowie am 20. August 2021 einen medizinischen Abklärungsbericht (vom 5. November 2020 datierend) vom (...)-Zentrum für Psychotraumatologie zu den Akten. Im Begleitschreiben vom 20. August 2021 wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe seit Ende Februar 2021 einmal wöchentlich in eine trauma-fokussierte Psychotherapie. Die Therapie werde etwa ein Jahr in Anspruch nehmen; ein Verlaufsbericht werde nachgereicht. Im ersten Bericht vom 17. August 2020 wurde eine Posttraumatische Belastungs-störung diagnostiziert und es wurde eine traumaspezifische Psychotherapie empfohlen, welche gemäss Bericht vom 5. November 2020 auch eingeleitet und durchgeführt worden ist; dabei wurde in diesem Dokument die Dauer der psychotherapeutischen Behandlung mit etwa einem Jahr angegeben. Weitere Unterlagen, namentlich der in Aussicht gestellte Verlaufsbericht, wurden nicht beigebracht. Es ist daher auf der bestehenden Aktengrundlage zu entscheiden, wobei angesichts der Ausführungen im Bericht vom 5. November 2020 davon auszugehen ist, dass die vor nunmehr 16 Monaten begonnene psychotherapeutische Behandlung mittlerweile abgeschlossen und die psychischen Probleme stabilisiert werden konnten. In Würdigung aller vorliegenden Umstände ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr allfällige neu oder wieder auftretende psychische Probleme namentlich in der Grossstadt Istanbul, wo er vor der Ausreise viele Jahre lang gelebt hat und wo die entsprechenden medizinischen Angebote vorhanden sind, behandeln lassen könnte. Allein der Umstand, dass er dort schon einmal fachliche Hilfe in Anspruch genommen habe, die jedoch nach seinem Dafürhalten nicht adäquat aus-gefallen sei, vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal es ihm möglich ist, bei allfälligem Bedarf mit der Unter-stützung seiner Angehörigen einen anderen, geeigneteren Therapeuten zu suchen. 7.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine sehr gute Ausbildung genossen hat und namentlich in Istanbul über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er hat auch angegeben, dort neben seinem Studium jeweils gute Arbeitsstellen innegehabt zu haben, was für einen selbstständig geführten Lebensalltag spricht. Ins-gesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er in den Heimatstaat, namentlich in den Kreis seiner Angehörigen in Istanbul, zurückkehren und diese zumindest anfänglich bei Bedarf um Unterstützung angehen könnte. Es ist nach dem Gesagten nicht von einer bei einer Rückkehr drohenden existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte am 17. November 2020 mit der Replik ihre aktualisierte Honorarnote zu den Akten. Diese ist den Umständen des Verfahrens angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 angekündigten Stundenansatzes und des notwendigen Aufwands für die nachträgliche Eingabe vom 20. August 2021 ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2'015.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2'015.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: