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E-3528/2024

E-3528/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (Eltern mit zwei minderjährigen Söhnen), alle türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens, suchten am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 17. Oktober 2022 (vgl. vor- instanzliche Akten […]-23/6 [nachfolgend act. 23]) wurde B._______ in der Anhörung vom 14. Mai 2024 zu den Fluchtgründen angehört (act. 33). An- lässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus E._______ in der Provinz F._______ und habe ab einem Alter von drei Jahren in G._______ gelebt. Nach dem Abschluss des Gym- nasiums sei er im Textilbereich tätig gewesen und habe ab 2013 ein eige- nes, erfolgreiches Geschäft mit Textilaccessoires geführt. (…) habe seine Familie den Wohnort in E._______ wegen der Militärgewalt verlassen müssen. In G._______ habe er seine Muttersprache Zaza nicht sprechen können und habe Schikanen sowie Behelligungen erlebt. Nachdem er mit seiner Ehefrau zusammengekommen sei, habe er an Ak- tivitäten der (…) teilgenommen und sich dem Verein (…) angeschlossen. Wenn er an Kundgebungen der (…) teilgenommen habe, sei er von der Polizei umstellt und deswegen später polizeilich behelligt worden. Nach der Eröffnung seines eigenen Geschäfts habe er die Gruppierung fortan lediglich finanziell unterstützt. Weil er seinen Schwager – welcher der AKP nicht habe beitreten wollen – beschäftigt habe, sei er vermehrt kontrolliert und beobachtet worden. Als sich Polizisten in seinem Geschäft über den Verbleib seines Schwagers erkundigt hätten, hätten sie die Zei- tung (…) entdeckt. Obwohl es sich um eine legale Zeitung handle, sei ihm mitgeteilt worden, dass diese nicht erlaubt sei. Daraufhin habe es eine kleine Auseinandersetzung gegeben und es seien noch mehr Beamte zu einer Durchsuchung erschienen. Ende (…) 2022 hätten ihn zwei Polizisten als Spitzel gewinnen wollen, um an Informationen über den Vorstand und die Finanzierung von (…) zu ge- langen. Als er sich darauf nicht eingelassen habe, sei er beschimpft und bedroht worden. Dieses Ereignis sei ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen.

E-3528/2024 Seite 3 Am (…) Oktober 2022 sei er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern illegal in einem TIR-Lastwagen aus der Türkei ausgereist. Zwei Monate nach sei- ner Ausreise habe sich die Polizei bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner in der Schweiz veröffentlichten «Social Media»-Beiträgen, bei denen es um Ideen von H._______, dem Gründer von (…) sowie um Kundgebungen in der Schweiz betreffend die Freilassung von Genossen gehe, verhaftet zu wer- den. B.b Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 17. Oktober 2022 (act. 22) wurde A._______ in der Anhörung vom 14. Mai 2024 zu den Fluchtgründen angehört (act. 34). Anlässlich der Befragung machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in G._______ geboren und habe ihre Kindheit in I._______ in der Provinz F._______ verbracht. (…) sei sie nach G._______ gezogen und habe dort zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern bis zu ihrer Ausreise gelebt. Nach dem Abschluss des Gymnasiums sei sie zu- nächst in einer Konditorei und zuletzt im Textilaccessoirbetrieb ihres Ehe- mannes tätig gewesen. In den 90er Jahren habe sie Unterdrückungen und Behelligungen erlebt. Als Alevitin sei sie während der Arbeit benachteiligt und schikaniert worden. Schliesslich sei ihr und ihrem Ehemann gekündigt worden, da er unter po- lizeilicher Beobachtung gestanden sei. An legalen politischen Aktivitäten habe sie unbehelligt teilnehmen können. Sie habe am (…) Oktober 2022 die Türkei illegal verlassen. In der Schweiz habe sie an einer 1. Mai Kundgebung bei der Gruppe (…) sowie am Welt- frauentag und am Gedenktag von H._______ teilgenommen. B.c Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Die Vorinstanz stellte den Verfügungsentwurf den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu, welche mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ihre Vor- bringen bekräftigten. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2024 verneinte die

E-3528/2024 Seite 4 Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 1. Juni 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sub- eventualiter die Rückweisung zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Sie reichten im Beschwerdeverfahren zusätzlich ein Schreiben des türkischen Anwalts der Beschwerdeführenden sowie diverse Auszüge aus den sozialen Medien des Beschwerdeführers als Beweismittel ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2024 wies der zuständige Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- ter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihnen eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-3528/2024 Seite 5 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert an- gesetzter Frist bezahlt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Per- sonen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die ver- folgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die

E-3528/2024 Seite 6 Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge- suchten Person in engem Kontakt steht.

E. 5.1 Das SEM kam zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.

E. 5.1.1 Vorab hielt das SEM fest, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ereignissen in den 80er respektive den 90er-Jahren und ihrer Ausreise fehle, zumal die Ereignisse Jahrzehnte zurücklägen. Die weiteren Vorkommnisse (Behelli- gungen, Benachteiligungen, Schikanen sowie Einschränkungen in der Ausübung ihrer kulturellen Bräuche und ihrer Religion) stellten keine akute Gefährdung dar und seien nicht als ausreichend intensiv einzustufen, als dass sie ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglichten. Ge- mäss eigenen Angaben seien sie gesetzestreu gewesen und von den tür- kischen Behörden nie in Gewahrsam genommen oder verhaftet worden. Es sei auch nie ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Ihre politi- schen Aktivitäten seien offenbar niederschwellig und nicht derart, dass sie ein ernsthaftes Interesse des türkischen Staates ausgelöst hätten. Alsdann sei in Bezug auf die vorgebrachten Nachteile anzumerken, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Be- nachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwer- ten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kur- dische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlech- ternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, ins- besondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegen- den Fall geltend gemachten Schikanen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.

E. 5.1.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer führte das SEM aus, seine vor- gebrachte Teilnahme an Kundgebungen und seine «Social Media»-Bei- träge in der Schweiz vermöchten keine begründete Furcht vor künftigen

E-3528/2024 Seite 7 Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Zum einen habe er als einfacher Teilnehmer an den Kundgebungen teilgenommen und keine besonderen Aufgaben übernommen. Zum anderen seien seine «Social Media»-Bei- träge unbelegt. Selbst wenn er sich mit heiklen Beiträgen exponiert hätte, seien keine Hinweise ersichtlich, dass der türkische Staat auf seine Posts aufmerksam geworden wäre oder ihn gar identifiziert und als staatsgefähr- dende Person eingestuft hätte. Demnach erweise sich seine Befürchtung, ins Visier der türkischen Behörden geraten zu sein, als objektiv zu wenig begründet.

E. 5.1.3 Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hielt das SEM fest, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie befürchteten, bei einer Rück- kehr in Lebensgefahr zu geraten. Bei den befürchteten Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die ein Leben im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erscheinen lies- sen.

E. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst den an den Anhörungen vorgetragenen Sachverhalt. Sie entgeg- nen der vorinstanzlichen Verfügung, dass der Sachverhalt lückenhaft auf- geführt sei. So sei ihre Situation als kurdische Aleviten in der Türkei ausser Acht gelassen worden. Aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehö- rigkeit hätten sie Behelligungen und Schikanen erlebt und seien in ihrer Religionsausübung beeinträchtigt gewesen. Entgegen der Ansicht der Vor- instanz sei seine politische Tätigkeit nicht als niederschwellig einzustufen. Aus einem Bericht von «Proasyl» gehe hervor, dass Angehörige der Orga- nisation (…) polizeilich behelligt würden. Gleiches sei ihm widerfahren, was auch den Verlust ihrer beiden damaligen Arbeitsplätze zur Folge gehabt hätte. Ausserdem seien in Vergangenheit Mitarbeiter der regierungskriti- schen Zeitung (…) festgenommen und inhaftiert worden. Da ihr Bruder in den 90er-Jahren für die besagte Zeitung gearbeitet habe und deswegen gefoltert und inhaftiert worden sei, könne eine Reflexverfolgung nicht aus- geschlossen werden. Als die Polizisten die besagte Zeitung in seinem Ge- schäft gesehen hätten und er ihnen keinen Grund für deren Besitz geliefert habe, hätten sie den Betrieb durchsucht und mit einer Schliessung gedroht. Ferner habe ihn die Polizei als Spitzel bei der Organisation (…) einsetzen wollen, was er verweigert habe. Alsdann sei er über seine finanzielle Un- terstützung der (…)-Bewegung befragt worden und es seien ihm Bilder mit den Vorstandsmitgliedern vorgehalten worden. Schliesslich könnten sie auch wegen seinem Schwager in den Fokus der Behörden geraten sein.

E-3528/2024 Seite 8 Die Vorinstanz lasse ausserdem ausser Acht, dass die Familie der Be- schwerdeführenden rund zwei Monate nach ihrer Ausreise polizeilich auf- gesucht worden und über ihren Aufenthaltsort befragt worden sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die ange- fochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1.1 - 5.1.3) ver- wiesen werden.

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, als Kurden und Ale- viten seien sie wiederholten Benachteiligungen und Übergriffen im Alltag ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis Nachteile, denen Kurden und Aleviten in der Türkei generell ausgesetzt sein können, nicht die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft er- forderliche Intensität aufweisen; im Übrigen stellt das Bundesverwaltungs- gericht praxisgemäss hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollek- tivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom

14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen der Türkei - nicht er- füllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).

E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die (…) in nicht exponierter Weise vermögen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sein po- litisches Profil ist als gering einzustufen und die eingereichten Beweismittel in Form von Auszügen von «Social Media»-Beiträgen – die eine entspre- chende Aktivität während seines Aufenthalts in der Schweiz und der Türkei belegen – bestätigen die Einschätzung der bloss niederschwelligen politi- schen Tätigkeiten. Von diesen Beweismitteln können auch keine Hinweise auf allfällige (Nach-)fluchtgründe abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin, bei der sich das politische Engagement in der Schweiz auf niederschwellige Tätigkeiten (Teilnahme an Aktivitäten von […] und am Gedenktag von H._______) beschränkt (vgl. act. 34 F79-F81).

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E. 6.4 Die erlebten Schikanen begründen offensichtlich keine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Be- schwerdeführenden anlässlich der Anhörung die Frage verneinten, ob ge- gen sie ein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. act. 33 F43; act. 34 F62). Beim dem in der Beschwerde nun eingereichten Schreiben eines tür- kischen Anwalts handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Das entsprechende Schreiben gibt lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführenden wieder und stellt überdies gar eine aktenwidrige Behauptung auf, wonach die Beschwerdeführerin – entgegen ihren klaren Aussagen an der Anhörung – verhaftet und inhaftiert worden sei (vgl. act. 34 F57, F62; vgl. Beschwerdebeilage 4). An der zutreffenden Ein- schätzung der vorinstanzlichen Entscheidung vermag dieses Schreiben of- fenkundig nichts zu ändern.

E. 6.5 Letztlich können den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine allfällige Reflexverfolgung wegen des Bruders der Beschwerdeführerin entnommen werden. Gemäss ihren Ausführungen liegt seine angebliche Ingewahrsam- nahme im Jahre (…) bereits weit – rund (…) Jahre – zurück. Hierbei gilt es zu betonen, dass ihr Bruder scheinbar wieder unbehelligt in E._______ lebt (vgl. act. 34 F48; act. 34 F32). Wenn der Bruder der Beschwerdeführerin ohne behördliche Behelligungen frei in der Türkei leben kann, besteht so- mit augenscheinlich kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerde- führenden nach ihrer Rückkehr in die Türkei seinetwegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären. Schliesslich gibt es auch keine Hinweise da- rauf, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Schwagers des Be- schwerdeführers, der sich geweigert habe, der AKP anzuschliessen, mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfron- tiert gewesen wären oder solche künftig zu befürchten hätten. Demzufolge ist keine Reflexverfolgung erkennbar.

E. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl- gesuche abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer- deführenden in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen

E-3528/2024 Seite 11 würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung des Wiederauf- flammens des türkisch kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Aus- einandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschver- such von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszu- gehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegeweisungsvoll- zugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägun- gen des SEM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollumfäng- lich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Beschwerdeführenden vermö- gen diesen Argumenten mit ihrem pauschalen Einwand auf die Schikanen und Diskriminierungen im Heimatland nichts entgegenzusetzen. Ergänzend ist festzustellen, dass sich der Vollzug auch unter dem Blick- winkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumut- bar erweist, zumal die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz sind, ihre

E-3528/2024 Seite 12 Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind und sie gemeinsam mit die- sen zurückkehren.

E. 8.4 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Das Eventualbegeh- ren ist somit abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3528/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3528/2024 Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Delphine Salaverry, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Eltern mit zwei minderjährigen Söhnen), alle türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens, suchten am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 17. Oktober 2022 (vgl. vor-instanzliche Akten [...]-23/6 [nachfolgend act. 23]) wurde B._______ in der Anhörung vom 14. Mai 2024 zu den Fluchtgründen angehört (act. 33). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus E._______ in der Provinz F._______ und habe ab einem Alter von drei Jahren in G._______ gelebt. Nach dem Abschluss des Gymnasiums sei er im Textilbereich tätig gewesen und habe ab 2013 ein eigenes, erfolgreiches Geschäft mit Textilaccessoires geführt. (...) habe seine Familie den Wohnort in E._______ wegen der Militärgewalt verlassen müssen. In G._______ habe er seine Muttersprache Zaza nicht sprechen können und habe Schikanen sowie Behelligungen erlebt. Nachdem er mit seiner Ehefrau zusammengekommen sei, habe er an Aktivitäten der (...) teilgenommen und sich dem Verein (...) angeschlossen. Wenn er an Kundgebungen der (...) teilgenommen habe, sei er von der Polizei umstellt und deswegen später polizeilich behelligt worden. Nach der Eröffnung seines eigenen Geschäfts habe er die Gruppierung fortan lediglich finanziell unterstützt. Weil er seinen Schwager - welcher der AKP nicht habe beitreten wollen - beschäftigt habe, sei er vermehrt kontrolliert und beobachtet worden. Als sich Polizisten in seinem Geschäft über den Verbleib seines Schwagers erkundigt hätten, hätten sie die Zeitung (...) entdeckt. Obwohl es sich um eine legale Zeitung handle, sei ihm mitgeteilt worden, dass diese nicht erlaubt sei. Daraufhin habe es eine kleine Auseinandersetzung gegeben und es seien noch mehr Beamte zu einer Durchsuchung erschienen. Ende (...) 2022 hätten ihn zwei Polizisten als Spitzel gewinnen wollen, um an Informationen über den Vorstand und die Finanzierung von (...) zu gelangen. Als er sich darauf nicht eingelassen habe, sei er beschimpft und bedroht worden. Dieses Ereignis sei ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen. Am (...) Oktober 2022 sei er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern illegal in einem TIR-Lastwagen aus der Türkei ausgereist. Zwei Monate nach seiner Ausreise habe sich die Polizei bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner in der Schweiz veröffentlichten «Social Media»-Beiträgen, bei denen es um Ideen von H._______, dem Gründer von (...) sowie um Kundgebungen in der Schweiz betreffend die Freilassung von Genossen gehe, verhaftet zu werden. B.b Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 17. Oktober 2022 (act. 22) wurde A._______ in der Anhörung vom 14. Mai 2024 zu den Fluchtgründen angehört (act. 34). Anlässlich der Befragung machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in G._______ geboren und habe ihre Kindheit in I._______ in der Provinz F._______ verbracht. (...) sei sie nach G._______ gezogen und habe dort zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern bis zu ihrer Ausreise gelebt. Nach dem Abschluss des Gymnasiums sei sie zunächst in einer Konditorei und zuletzt im Textilaccessoirbetrieb ihres Ehemannes tätig gewesen. In den 90er Jahren habe sie Unterdrückungen und Behelligungen erlebt. Als Alevitin sei sie während der Arbeit benachteiligt und schikaniert worden. Schliesslich sei ihr und ihrem Ehemann gekündigt worden, da er unter polizeilicher Beobachtung gestanden sei. An legalen politischen Aktivitäten habe sie unbehelligt teilnehmen können. Sie habe am (...) Oktober 2022 die Türkei illegal verlassen. In der Schweiz habe sie an einer 1. Mai Kundgebung bei der Gruppe (...) sowie am Weltfrauentag und am Gedenktag von H._______ teilgenommen. B.c Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Die Vorinstanz stellte den Verfügungsentwurf den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu, welche mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ihre Vorbringen bekräftigten. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 1. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie reichten im Beschwerdeverfahren zusätzlich ein Schreiben des türkischen Anwalts der Beschwerdeführenden sowie diverse Auszüge aus den sozialen Medien des Beschwerdeführers als Beweismittel ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihnen eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. 5. 5.1 Das SEM kam zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. 5.1.1 Vorab hielt das SEM fest, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ereignissen in den 80er respektive den 90er-Jahren und ihrer Ausreise fehle, zumal die Ereignisse Jahrzehnte zurücklägen. Die weiteren Vorkommnisse (Behelligungen, Benachteiligungen, Schikanen sowie Einschränkungen in der Ausübung ihrer kulturellen Bräuche und ihrer Religion) stellten keine akute Gefährdung dar und seien nicht als ausreichend intensiv einzustufen, als dass sie ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglichten. Gemäss eigenen Angaben seien sie gesetzestreu gewesen und von den türkischen Behörden nie in Gewahrsam genommen oder verhaftet worden. Es sei auch nie ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Ihre politischen Aktivitäten seien offenbar niederschwellig und nicht derart, dass sie ein ernsthaftes Interesse des türkischen Staates ausgelöst hätten. Alsdann sei in Bezug auf die vorgebrachten Nachteile anzumerken, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.1.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer führte das SEM aus, seine vorgebrachte Teilnahme an Kundgebungen und seine «Social Media»-Beiträge in der Schweiz vermöchten keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Zum einen habe er als einfacher Teilnehmer an den Kundgebungen teilgenommen und keine besonderen Aufgaben übernommen. Zum anderen seien seine «Social Media»-Beiträge unbelegt. Selbst wenn er sich mit heiklen Beiträgen exponiert hätte, seien keine Hinweise ersichtlich, dass der türkische Staat auf seine Posts aufmerksam geworden wäre oder ihn gar identifiziert und als staatsgefährdende Person eingestuft hätte. Demnach erweise sich seine Befürchtung, ins Visier der türkischen Behörden geraten zu sein, als objektiv zu wenig begründet. 5.1.3 Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hielt das SEM fest, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie befürchteten, bei einer Rückkehr in Lebensgefahr zu geraten. Bei den befürchteten Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die ein Leben im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erscheinen liessen. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst den an den Anhörungen vorgetragenen Sachverhalt. Sie entgegnen der vorinstanzlichen Verfügung, dass der Sachverhalt lückenhaft aufgeführt sei. So sei ihre Situation als kurdische Aleviten in der Türkei ausser Acht gelassen worden. Aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit hätten sie Behelligungen und Schikanen erlebt und seien in ihrer Religionsausübung beeinträchtigt gewesen. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz sei seine politische Tätigkeit nicht als niederschwellig einzustufen. Aus einem Bericht von «Proasyl» gehe hervor, dass Angehörige der Organisation (...) polizeilich behelligt würden. Gleiches sei ihm widerfahren, was auch den Verlust ihrer beiden damaligen Arbeitsplätze zur Folge gehabt hätte. Ausserdem seien in Vergangenheit Mitarbeiter der regierungskritischen Zeitung (...) festgenommen und inhaftiert worden. Da ihr Bruder in den 90er-Jahren für die besagte Zeitung gearbeitet habe und deswegen gefoltert und inhaftiert worden sei, könne eine Reflexverfolgung nicht ausgeschlossen werden. Als die Polizisten die besagte Zeitung in seinem Geschäft gesehen hätten und er ihnen keinen Grund für deren Besitz geliefert habe, hätten sie den Betrieb durchsucht und mit einer Schliessung gedroht. Ferner habe ihn die Polizei als Spitzel bei der Organisation (...) einsetzen wollen, was er verweigert habe. Alsdann sei er über seine finanzielle Unterstützung der (...)-Bewegung befragt worden und es seien ihm Bilder mit den Vorstandsmitgliedern vorgehalten worden. Schliesslich könnten sie auch wegen seinem Schwager in den Fokus der Behörden geraten sein. Die Vorinstanz lasse ausserdem ausser Acht, dass die Familie der Beschwerdeführenden rund zwei Monate nach ihrer Ausreise polizeilich aufgesucht worden und über ihren Aufenthaltsort befragt worden sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1.1 - 5.1.3) verwiesen werden. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, als Kurden und Aleviten seien sie wiederholten Benachteiligungen und Übergriffen im Alltag ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis Nachteile, denen Kurden und Aleviten in der Türkei generell ausgesetzt sein können, nicht die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität aufweisen; im Übrigen stellt das Bundesverwaltungs-gericht praxisgemäss hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die (...) in nicht exponierter Weise vermögen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sein politisches Profil ist als gering einzustufen und die eingereichten Beweismittel in Form von Auszügen von «Social Media»-Beiträgen - die eine entsprechende Aktivität während seines Aufenthalts in der Schweiz und der Türkei belegen - bestätigen die Einschätzung der bloss niederschwelligen politischen Tätigkeiten. Von diesen Beweismitteln können auch keine Hinweise auf allfällige (Nach-)fluchtgründe abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin, bei der sich das politische Engagement in der Schweiz auf niederschwellige Tätigkeiten (Teilnahme an Aktivitäten von [...] und am Gedenktag von H._______) beschränkt (vgl. act. 34 F79-F81). 6.4 Die erlebten Schikanen begründen offensichtlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung die Frage verneinten, ob gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. act. 33 F43; act. 34 F62). Beim dem in der Beschwerde nun eingereichten Schreiben eines türkischen Anwalts handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Das entsprechende Schreiben gibt lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführenden wieder und stellt überdies gar eine aktenwidrige Behauptung auf, wonach die Beschwerdeführerin - entgegen ihren klaren Aussagen an der Anhörung - verhaftet und inhaftiert worden sei (vgl. act. 34 F57, F62; vgl. Beschwerdebeilage 4). An der zutreffenden Einschätzung der vorinstanzlichen Entscheidung vermag dieses Schreiben offenkundig nichts zu ändern. 6.5 Letztlich können den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine allfällige Reflexverfolgung wegen des Bruders der Beschwerdeführerin entnommen werden. Gemäss ihren Ausführungen liegt seine angebliche Ingewahrsamnahme im Jahre (...) bereits weit - rund (...) Jahre - zurück. Hierbei gilt es zu betonen, dass ihr Bruder scheinbar wieder unbehelligt in E._______ lebt (vgl. act. 34 F48; act. 34 F32). Wenn der Bruder der Beschwerdeführerin ohne behördliche Behelligungen frei in der Türkei leben kann, besteht somit augenscheinlich kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in die Türkei seinetwegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären. Schliesslich gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Schwagers des Beschwerdeführers, der sich geweigert habe, der AKP anzuschliessen, mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wären oder solche künftig zu befürchten hätten. Demzufolge ist keine Reflexverfolgung erkennbar. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegeweisungsvollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Beschwerdeführenden vermögen diesen Argumenten mit ihrem pauschalen Einwand auf die Schikanen und Diskriminierungen im Heimatland nichts entgegenzusetzen. Ergänzend ist festzustellen, dass sich der Vollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumutbar erweist, zumal die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz sind, ihre Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind und sie gemeinsam mit diesen zurückkehren. 8.4 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: