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D-1727/2024

D-1727/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am

18. September 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte er vor, er sei Kurde und stamme aus B._______ (Provinz C._______), wo er – mit kurzen Unterbrüchen – bis zu seiner Ausreise am (…) mit seiner Frau, seinen zwei Söhnen und seiner Tochter gewohnt und als (…) gearbeitet habe. Bereits während seinem Militärdienst im Jahr (…) sei Druck auf ihn ausge- übt worden. So sei er, nur weil er kurdisch gesprochen habe, für (…) Mo- nate in D._______ in eine Zelle gesteckt und dort verprügelt worden. Fer- ner habe er die HDP (Halkların Demokratik Partisi) unterstützt, indem er für diese Partei gestimmt sowie an Meetings, Newroz-Feierlichkeiten und Ver- sammlungen teilgenommen habe. Er sei allerdings kein Parteimitglied ge- wesen. Die ersten Kontakte mit der Partei habe er bereits vor seinem

18. Lebensjahr gehabt, als er an Märschen und Demonstrationen teilge- nommen habe. Seit (…) bis (…) Jahren übe der türkische Staat Druck auf ihn aus. Das Militär sei etwa dreimal im Monat zu Unzeiten, beispielsweise um Mitternacht, zu ihm nach Hause gekommen, wobei er viermal verprü- gelt worden sei. Er sei auch mehrmals in der Stadt verfolgt worden, weil er kurdisch gesprochen habe. Er sei nie in Haft gewesen, ausser im Jahr (…), als er für zwei Stunden in Untersuchungshaft gewesen sei. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht kurdisch sprechen und die HDP nicht unterstützen solle und dass er Bescheid geben müsse, wenn er den Ort verlasse. Ferner sei er im Rahmen von Veranstaltungen mit Pfefferspray angegriffen wor- den. Weiter habe er zwei Morddrohungen erhalten, die erste im Rahmen der Untersuchungshaft im Jahr (…). Die zweite habe er am (…) erhalten. Bei diesem Vorfall sei ihm auch der (…) kaputtgeschlagen worden. Kurden hätten ihre eigene Sprache nicht sprechen können und seien von der Ge- sellschaft ausgesondert gewesen. Er habe sich dagegen gewehrt, weswe- gen gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. (…) Wochen vor seiner Ausreise sei er mit seinen Tieren draussen gewesen, als sein Vater ihn angerufen und gewarnt habe, er solle nicht nach Hause kommen, weil das Militär nach ihm suche und ihn festnehmen wolle. Er habe die folgenden (…) Wochen in einer Höhle verbracht, bevor er illegal in einem TIR ausge- reist sei. Wenn er nicht geflüchtet wäre, wäre er entweder inhaftiert oder irgendwo in den Bergen getötet worden. Bei einer Rückkehr müsse er

D-1727/2024 Seite 3 mindestens für 15 Jahre ins Gefängnis. Es gebe keine anderen Gründe, er habe auch keine sozialen Medien. Es gehe ihm abgesehen von (…)- und (…)schmerzen gut. A.c Am 20. September 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Ver- fahren. A.d Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023,

15. November 2023, 11. Dezember 2023 sowie 31. Januar 2024 an das SEM. Dabei brachte er vor, die Gendarmerie frage nach wie vor regelmäs- sig bei seiner Familie nach ihm. Einmal hätten sie das ganze Haus durch- sucht und verwüstet. Zudem gingen sie bei der Schule der Kinder vorbei. Die Kinder seien dadurch erheblich traumatisiert. Ferner sei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Die be- treffende „Datei“ könne aktuell nicht bei UYAP eingesehen werden. Er habe keinen Zugriff auf UYAP und werde diesen aus dem Ausland auch nicht erhalten. A.e Im Verlauf des Verfahrens wurden eine türkische Identitätskarte, ein türkischer Führerausweis, ein Zuweisungsschreiben des Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) vom (…), ein Arztbericht vom (…), ein Schrei- ben des türkischen Rechtsanwaltes O.B. vom (…), ein Antrag auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…), ein Entscheid des Gerichts C._______ über die Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…), ein Schreiben der Gendarmerie C._______ an die Staatsanwaltschaft vom (…), ein Bericht zur Sitzung des Staatsanwaltes, ein Auszug eines Open-Source-Berichts vom (…), ein Bericht der Gendarmerie C._______ vom (…), ein Arztbericht vom (…), diverse Fotos (angeblich zu Erdbeben- schäden an seinem Haus) sowie ein Schreiben des Rechtsanwaltes O.B. vom (…) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 – eröffnet am 19. Februar 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

19. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur

D-1727/2024 Seite 4 Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm unter Feststellung der Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeistän- dung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert), ein türkischer Vorführbefehl vom (…) (inkl. Übersetzung), ein türkisches Referenzschreiben des Rechtsanwalts O.B. vom (…) (inkl. Übersetzung), ein Auszug des türkischen Strafgesetzbuches in englischer Sprache, ein Auszug des türkischen Anti-Terror-Gesetzes in englischer Sprache sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Amt (…) des Kantons E._______ vom (…) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 20. März 2024 an Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Amt (…) des Kantons D._______, dass der Beschwerdeführer aktuell sozialhilfeabhängig sei.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1727/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist ferner der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver- halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

D-1727/2024 Seite 6 Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe gestützt auf verschie- dene türkische Medien (zwei Zeitungsberichte, zwei Fernsehbeiträge so- wie soziale Medien) den Beweiswert seiner eingereichten Strafakten abge- wertet, ohne eine sorgfältige Dokumentenprüfung vorzunehmen. Dabei habe es einerseits unterlassen, die genannten Quellen vollständig zu tran- skribieren, anschliessend zu übersetzen und dem Beschwerdeführer Ein- sicht in die entsprechenden Dokumente zu gewähren. Andererseits hätte das SEM eine sorgfältige Analyse seiner eingereichten Dokumente vorneh- men und ihm, sofern es von Fälschungen ausgegangen wäre, das rechtli- che Gehör gewähren müssen.

E. 4.3.2 Diese Rügen schlagen bereits deshalb fehl, weil das SEM nicht zum Schluss gekommen ist, bei den eingereichten Strafakten handle es sich um Fälschungen. Vielmehr hat es offengelassen, ob es sich um echte Verfah- rensdokumente handelt, da selbst bei deren Echtheit respektive bei Wahr- unterstellung des angeblichen Strafverfahrens dieses einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nicht entgegenstehe. Vor diesem Hinter- grund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine Dokumentenana- lyse der eingereichten Strafakten verzichtet hat. Ferner sei erwähnt, dass es sich bei den genannten Medienberichten um allgemeine und öffentliche Quellen zum Länderhintergrund handelt, welche vom SEM weder transkri- biert, übersetzt noch in die Akten aufgenommen und damit auch nicht dem Beschwerdeführer zur Einsicht gegeben werden mussten. Jedenfalls ist im gerügten Vorgehen des SEM weder eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, des Akteneinsichtsrechts noch eine unkorrekte Feststellung des Sachverhalts zu erkennen.

E. 4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe nicht sorgfältig ge- arbeitet und sich nicht mit seinem Einzelfall auseinandergesetzt. So sei es beim eingereichten Gerichtsentscheid über die Ausstellung eines Vorführ- befehls fälschlicherweise von einem Vorführbefehl ausgegangen. Zudem habe es standardisierte Textblöcke verwendet und Urteile des Bundesver- waltungsgerichts zitiert, welchen andere Sachverhalte zugrunde liegen würden.

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E. 4.4.2 Auch diese Rügen schlagen fehl. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen oder unsorgfältig gearbeitet, mithin diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. So ist offenkundig, dass das SEM die Verfügung nicht bloss mit pauschalen Textbausteinen abgehandelt hat und die vom SEM zitierten Bundesverwaltungsgerichtsur- teile einschlägig sind. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, dass das SEM im Entscheid teilweise lediglich von «Vorführbefehl» spricht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten und der ange- fochtenen Verfügung wird klar, dass das SEM nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Vorführbefehl einge- reicht hat. Im Beweismittelverzeichnis hat das SEM die entsprechenden Beweismittel 005/1 und 006/1 mit «Antrag auf Vorführbefehl» respektive «Beschluss in sonstiger Sache» betitelt. Zudem hat das SEM teilweise auch im angefochtenen Entscheid von einem «Antrag auf einen Vorführbe- fehl» sowie «Beschluss in sonstiger Sache» respektive «Vorführbe- schluss» (vgl. dort Ziff. I/3, S. 4 Abs. 3 und S. 5 Abs. 7) gesprochen.

E. 4.5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Arztbericht vom (…) zu seinem (…)bruch im Entscheid nicht erwähnt, keinen Bezug auf seine diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung genommen und ent- sprechend bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht beach- tet.

E. 4.5.2 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auf den Arztbericht vom (…) eingegangen ist. Daraus kann aber nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Der Be- schwerdeführer reichte den Arztbericht zum Beweis seines Vorbringens, wonach er vom türkischen Militär mit Verletzungsfolge geschlagen worden sei, zu den vorinstanzlichen Akten. Das SEM (wie auch das Bundesverwal- tungsgericht, vgl. unten E. 8.2) hat diesen Vorfall nicht in Frage gestellt, jedoch als nicht asylrelevant erachtet. Folglich konnte es auf eine weiter- gehende Auseinandersetzung mit dem genannten Arztbericht und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers verzichten.

E. 4.6 Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers beschlagen entgegen sei- ner Auffassung nicht die Frage der formellen, sondern der materiellen Rich- tigkeit der vorinstanzlichen Verfügung. Diesbezüglich kann auf die folgen- den Erwägungen verwiesen werden.

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E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegeh- ren ist abzuweisen.

E. 5.1 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, ihm Einsicht in die von ihr zitierten Quellen, deren Transkriptionen und Übersetzungen sowie in die Übersetzungen der während des erstinstanz- lichen Verfahrens eingereichten türkischen Strafakten zu gewähren und es sei ihm anschliessend Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung an- zusetzen, ergibt sich Folgendes:

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden – so- weit ersichtlich – nicht übersetzt. Die Vorinstanz hat sich offenkundig auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den Beweismitteln und auf ihre Expertise im Umgang mit entsprechenden türkischen Strafakten gestützt, was nicht zu beanstanden ist. Somit sind in den vorinstanzlichen Akten auch keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in welche Einsicht ge- währt werden kann. Letzteres gilt auch für die vom SEM zitierten Quellen samt vermeintlichen Transkriptionen und Übersetzungen (vgl. oben in E. 4.3.2). Auf die Anträge ist folglich nicht einzutreten.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung be- finde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung

D-1727/2024 Seite 9 der Flüchtlingseigenschaft. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Schikanen und Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Hinsichtlich der einge- reichten Strafakten wegen seinen Aktivitäten in den sozialen Medien könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerk- male aufweisen würden. So gehe ohnehin aus den Dokumenten hervor, dass bisher kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfah- ren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher offen, ob es je zu einem Ge- richtsverfahren und einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiv kommen werde. Ferner liege kein Haftbefehl, sondern ledig- lich ein Vorführbeschluss vor. Damit werde lediglich die Einvernahme des Beschwerdeführers bezweckt, um danach zu entscheiden, wie das Verfah- ren weiterzuführen sei. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers erscheine wenig wahrscheinlich. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die angeblich vom Beschwerdeführer stammenden Einträge auf Facebook in einem en- gen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen respektive Untersu- chungen gegen ihn stünden. Der Beschwerdeführer selbst habe an der An- hörung ohnehin etwas ganz anderes geltend gemacht. Erst nachträglich habe er Dokumente zu einem offensichtlich konstruierten Ermittlungsver- fahren in der Türkei zu den Akten gereicht. Zudem vermittle er mit seinen Aktivitäten auf Facebook weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Diese Um- stände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafver- folgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Schliesslich nehme der Beschwerdeführer durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund dürfte er gegebenenfalls auch in der Lage sein, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf ge- eignetem Wege abzuwenden.

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E. 7.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass es in der Türkei in den ver- gangenen Monaten und Jahren zu immer stärkeren Diskriminierungen und regelmässigen Gewaltvorfällen gekommen sei. Dabei werde das herr- schende Klima der Angst von politischer Seite geschürt, was bei der Be- völkerung zu einer wachsenden Ablehnung kurdischer Personen führe. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden ständig von den türkischen Behörden schikaniert und ungerecht behandelt, weil er Kurde sei, kurdisch spreche und die HDP unterstütze. Seit dem (…) komme das Militär regel- mässig zu ihm nach Hause und belästige und schikaniere ihn und seine Familie. Er sei dabei oft grundlos verprügelt worden. Auch zur Schule sei- ner Kinder seien sie ständig gekommen und hätten nach ihm gefragt, was auch nach seiner Flucht nicht aufgehört habe. Der psychische Druck für ihn und seine Kinder sei unerträglich. Er sei in Untersuchungshaft genom- men worden, habe zwei Morddrohungen vom Militär erhalten und sei so verprügelt worden, dass sein (…) gebrochen worden sei. Zudem werde das unrechtmässige Strafverfahren gegen ihn dazu führen, dass er bei ei- ner Rückkehr verhaftet werde und ins Gefängnis gehen müsse. Die Vo- rinstanz werfe ihm vor, er habe an der Anhörung angegeben, keine Sozia- len Medien zu verwenden, habe aber dennoch ein Verfahren wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation hängig. Er habe aber mehrere Facebook-Accounts gehabt, welche allerdings immer wieder gesperrt wor- den seien. Leider habe er keine Bilder oder Belege dazu. Er habe an der Anhörung gedacht, dass seine sozialen Medien nicht so wichtig und nur die Strafverfahren relevant seien. Zudem sei für seine Anhörung ein türki- scher Dolmetscher gebucht worden. Er könne zwar die türkische Sprache verstehen, es falle ihm aber schwer, sich richtig auszudrücken.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Vor diesem Hintergrund kann eine Glaubhaftigkeitsprüfung unterbleiben, auch wenn der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass insgesamt erhebliche Zwei- fel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen.

E. 8.2.1 Die allgemeine Situation für Kurden in der Türkei rechtfertigt gemäss konstanter Praxis des Gerichts die Anerkennung der Flüchtlings-

D-1727/2024 Seite 11 eigenschaft nicht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3528/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.2 m.w.H.). Auch die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise an- geblich erlittenen Behelligungen durch die türkischen Behörden (Belästi- gungen, Drohungen, Pfefferspray, Schläge, Hausdurchsuchungen und eine zweistündige Festnahme) sind nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.2 m.w.H.). Dies gilt namentlich auch für die angeblich erlittenen Schläge, welche zu einer Verletzung am (…) geführt hätten (vgl. zu Übergriffen mit Verlet- zungsfolge: bspw. Urteile des BVGer E-957/2023 vom 18. April 2024 Bst. A.c i.V.m. E. 5.1 und 6.2 sowie D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 6.1 f.). Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, diese Behelligungen hät- ten beim Beschwerdeführer objektiv gesehen in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt (vgl. zum unerträglichen psychi- schen Druck BVGE 2014/32 E. 7.2 in fine). Im Übrigen hat auch der Be- schwerdeführer selbst diesen Behelligungen, die sich über (…), (…) Jahre erstreckt haben, im damaligen Zeitpunkt keine entsprechende Bedeutung zugemessen (vgl. act. SEM 1274275-15/17 F130).

E. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise asylbeachtlich verfolgt wurde.

E. 8.3.1 Zudem ist die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet.

E. 8.3.2 Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerde- führer mit seiner niederschwelligen Unterstützung der nach wie vor legalen HDP (Teilnahme an Anlässen, Versammlungen und Demonstrationen so- wie Stimmabgabe), ohne selber Mitglied zu sein, politisch besonders ex- poniert hat, sodass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten (vgl. Urteil des BVGer D-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.3.2).

E. 8.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammen- hang mit dem nach der Ausreise angeblich eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation auf- grund von Aktivitäten in den sozialen Medien ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.3.4 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zeigen (bei An- nahme der Echtheit), dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches

D-1727/2024 Seite 12 Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren läuft, indessen bisher weder Anklage erhoben noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, ob die Ermittlungen respektive Unter- suchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsver- fahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Angesichts der geringen Resonanz auf sein Facebook-Profil (vgl. BM 009/4) und vor dem Hintergrund, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsver- fahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet, erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die angebliche Strafverfolgung ausge- rechnet im Falle des Beschwerdeführers mit einem Politmalus behaftet sein und zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe führen wird, zumal er bisher strafrechtlich unbescholten ist und ihm wie vorstehend er- wähnt (vgl. oben E. 8.3.2) kein geschärftes politisches Profil zuerkannt wer- den kann (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer D-1268/2024 vom

15. März 2024 E. 7.3 m.w.H.). Zudem ist bei der Einreise in die Türkei nicht mit einer Verhaftung zu rechnen; der eingereichte Vorführbefehl (Be- schwerdebeilage 3) dient lediglich der Einvernahme mit anschliessender Freilassung.

E. 8.3.5 Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Strafakten (vgl. zum geringen Beweiswert solcher Dokumente etwa Urteil des BVGer D-1077/2024 vom 8. April 2024) kommt nach dem Gesagten keine ent- scheidrelevante Bedeutung zu, weshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers selbst dann zu verneinen ist, wenn gegen ihn tatsächlich ein Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren eingeleitet wurde. Vor demselben Hintergrund ist auch unerheblich, ob es anlässlich der Anhörung vom (…) hinsichtlich der Frage nach den sozialen Medien zu einem Missverständnis gekommen ist. Dennoch sei erwähnt, dass aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich wird, dass der Beschwerde- führer die dolmetschende Person verstanden hat und über genügende Sprachkenntnisse verfügte, um sich kohärent und vollständig zu seinen Fluchtgründen zu äussern.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht asylbeachtlich verfolgt wurde und keiner entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war sowie im Falle seiner Rückkehr in die Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

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E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 8.3).

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E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, das Haus des Beschwerdeführers in der Türkei sei durch das Erdbeben in der Türkei an- fangs 2023 zerstört worden und müsse in Zukunft abgerissen werden. Er habe keine Lebensmöglichkeit mehr. Er und seine Familie stünden vor dem Nichts.

E. 10.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. III/2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird.

E. 10.3.4 Dennoch sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz C._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs 2023 getroffen wurde, stammt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1).

E. 10.3.5 Zwar wurde das Haus des Beschwerdeführers durch die Erdbeben beschädigt (vgl. BM 010/5), seine Kernfamilie wohnt aber nach wie vor dort (vgl. act. SEM 1274275-15/17 F35 ff.). Zudem besitzt die Familie des Be- schwerdeführers einen (…), welcher aktuell von seinem Vater bewirtschaf- tet wird und auf welchem der Beschwerdeführer seit jeher tätig gewesen ist sowie welcher ihnen eine sehr gute finanzielle Situation ermöglicht hat (vgl. act. SEM 1274275-15/17 F22 ff.). Darüber hinaus verfügt er auch über Arbeitserfahrung als (…). Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben seiner Rückkehr nicht entgegen respektive ist die Furcht des Be- schwerdeführers vor einer finanziellen Notlage unbegründet.

E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

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E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der dargelegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1727/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1727/2024 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 18. September 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte er vor, er sei Kurde und stamme aus B._______ (Provinz C._______), wo er - mit kurzen Unterbrüchen - bis zu seiner Ausreise am (...) mit seiner Frau, seinen zwei Söhnen und seiner Tochter gewohnt und als (...) gearbeitet habe. Bereits während seinem Militärdienst im Jahr (...) sei Druck auf ihn ausgeübt worden. So sei er, nur weil er kurdisch gesprochen habe, für (...) Monate in D._______ in eine Zelle gesteckt und dort verprügelt worden. Ferner habe er die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt, indem er für diese Partei gestimmt sowie an Meetings, Newroz-Feierlichkeiten und Versammlungen teilgenommen habe. Er sei allerdings kein Parteimitglied gewesen. Die ersten Kontakte mit der Partei habe er bereits vor seinem 18. Lebensjahr gehabt, als er an Märschen und Demonstrationen teilgenommen habe. Seit (...) bis (...) Jahren übe der türkische Staat Druck auf ihn aus. Das Militär sei etwa dreimal im Monat zu Unzeiten, beispielsweise um Mitternacht, zu ihm nach Hause gekommen, wobei er viermal verprügelt worden sei. Er sei auch mehrmals in der Stadt verfolgt worden, weil er kurdisch gesprochen habe. Er sei nie in Haft gewesen, ausser im Jahr (...), als er für zwei Stunden in Untersuchungshaft gewesen sei. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht kurdisch sprechen und die HDP nicht unterstützen solle und dass er Bescheid geben müsse, wenn er den Ort verlasse. Ferner sei er im Rahmen von Veranstaltungen mit Pfefferspray angegriffen worden. Weiter habe er zwei Morddrohungen erhalten, die erste im Rahmen der Untersuchungshaft im Jahr (...). Die zweite habe er am (...) erhalten. Bei diesem Vorfall sei ihm auch der (...) kaputtgeschlagen worden. Kurden hätten ihre eigene Sprache nicht sprechen können und seien von der Gesellschaft ausgesondert gewesen. Er habe sich dagegen gewehrt, weswegen gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. (...) Wochen vor seiner Ausreise sei er mit seinen Tieren draussen gewesen, als sein Vater ihn angerufen und gewarnt habe, er solle nicht nach Hause kommen, weil das Militär nach ihm suche und ihn festnehmen wolle. Er habe die folgenden (...) Wochen in einer Höhle verbracht, bevor er illegal in einem TIR ausgereist sei. Wenn er nicht geflüchtet wäre, wäre er entweder inhaftiert oder irgendwo in den Bergen getötet worden. Bei einer Rückkehr müsse er mindestens für 15 Jahre ins Gefängnis. Es gebe keine anderen Gründe, er habe auch keine sozialen Medien. Es gehe ihm abgesehen von (...)- und (...)schmerzen gut. A.c Am 20. September 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.d Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023, 15. November 2023, 11. Dezember 2023 sowie 31. Januar 2024 an das SEM. Dabei brachte er vor, die Gendarmerie frage nach wie vor regelmässig bei seiner Familie nach ihm. Einmal hätten sie das ganze Haus durchsucht und verwüstet. Zudem gingen sie bei der Schule der Kinder vorbei. Die Kinder seien dadurch erheblich traumatisiert. Ferner sei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Die betreffende "Datei" könne aktuell nicht bei UYAP eingesehen werden. Er habe keinen Zugriff auf UYAP und werde diesen aus dem Ausland auch nicht erhalten. A.e Im Verlauf des Verfahrens wurden eine türkische Identitätskarte, ein türkischer Führerausweis, ein Zuweisungsschreiben des Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) vom (...), ein Arztbericht vom (...), ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes O.B. vom (...), ein Antrag auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...), ein Entscheid des Gerichts C._______ über die Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...), ein Schreiben der Gendarmerie C._______ an die Staatsanwaltschaft vom (...), ein Bericht zur Sitzung des Staatsanwaltes, ein Auszug eines Open-Source-Berichts vom (...), ein Bericht der Gendarmerie C._______ vom (...), ein Arztbericht vom (...), diverse Fotos (angeblich zu Erdbebenschäden an seinem Haus) sowie ein Schreiben des Rechtsanwaltes O.B. vom (...) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 - eröffnet am 19. Februar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert), ein türkischer Vorführbefehl vom (...) (inkl. Übersetzung), ein türkisches Referenzschreiben des Rechtsanwalts O.B. vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Auszug des türkischen Strafgesetzbuches in englischer Sprache, ein Auszug des türkischen Anti-Terror-Gesetzes in englischer Sprache sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Amt (...) des Kantons E._______ vom (...) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 20. März 2024 an Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Amt (...) des Kantons D._______, dass der Beschwerdeführer aktuell sozialhilfeabhängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist ferner der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver-halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer /Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe gestützt auf verschiedene türkische Medien (zwei Zeitungsberichte, zwei Fernsehbeiträge sowie soziale Medien) den Beweiswert seiner eingereichten Strafakten abgewertet, ohne eine sorgfältige Dokumentenprüfung vorzunehmen. Dabei habe es einerseits unterlassen, die genannten Quellen vollständig zu transkribieren, anschliessend zu übersetzen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechenden Dokumente zu gewähren. Andererseits hätte das SEM eine sorgfältige Analyse seiner eingereichten Dokumente vornehmen und ihm, sofern es von Fälschungen ausgegangen wäre, das rechtliche Gehör gewähren müssen. 4.3.2 Diese Rügen schlagen bereits deshalb fehl, weil das SEM nicht zum Schluss gekommen ist, bei den eingereichten Strafakten handle es sich um Fälschungen. Vielmehr hat es offengelassen, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, da selbst bei deren Echtheit respektive bei Wahrunterstellung des angeblichen Strafverfahrens dieses einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nicht entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine Dokumentenanalyse der eingereichten Strafakten verzichtet hat. Ferner sei erwähnt, dass es sich bei den genannten Medienberichten um allgemeine und öffentliche Quellen zum Länderhintergrund handelt, welche vom SEM weder transkribiert, übersetzt noch in die Akten aufgenommen und damit auch nicht dem Beschwerdeführer zur Einsicht gegeben werden mussten. Jedenfalls ist im gerügten Vorgehen des SEM weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts noch eine unkorrekte Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. 4.4 4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe nicht sorgfältig gearbeitet und sich nicht mit seinem Einzelfall auseinandergesetzt. So sei es beim eingereichten Gerichtsentscheid über die Ausstellung eines Vorführbefehls fälschlicherweise von einem Vorführbefehl ausgegangen. Zudem habe es standardisierte Textblöcke verwendet und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, welchen andere Sachverhalte zugrunde liegen würden. 4.4.2 Auch diese Rügen schlagen fehl. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen oder unsorgfältig gearbeitet, mithin diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. So ist offenkundig, dass das SEM die Verfügung nicht bloss mit pauschalen Textbausteinen abgehandelt hat und die vom SEM zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteile einschlägig sind. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das SEM im Entscheid teilweise lediglich von «Vorführbefehl» spricht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung wird klar, dass das SEM nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Vorführbefehl eingereicht hat. Im Beweismittelverzeichnis hat das SEM die entsprechenden Beweismittel 005/1 und 006/1 mit «Antrag auf Vorführbefehl» respektive «Beschluss in sonstiger Sache» betitelt. Zudem hat das SEM teilweise auch im angefochtenen Entscheid von einem «Antrag auf einen Vorführbefehl» sowie «Beschluss in sonstiger Sache» respektive «Vorführbeschluss» (vgl. dort Ziff. I/3, S. 4 Abs. 3 und S. 5 Abs. 7) gesprochen. 4.5 4.5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Arztbericht vom (...) zu seinem (...)bruch im Entscheid nicht erwähnt, keinen Bezug auf seine diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung genommen und entsprechend bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht beachtet. 4.5.2 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auf den Arztbericht vom (...) eingegangen ist. Daraus kann aber nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Der Beschwerdeführer reichte den Arztbericht zum Beweis seines Vorbringens, wonach er vom türkischen Militär mit Verletzungsfolge geschlagen worden sei, zu den vorinstanzlichen Akten. Das SEM (wie auch das Bundesverwaltungsgericht, vgl. unten E. 8.2) hat diesen Vorfall nicht in Frage gestellt, jedoch als nicht asylrelevant erachtet. Folglich konnte es auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem genannten Arztbericht und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers verzichten. 4.6 Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers beschlagen entgegen seiner Auffassung nicht die Frage der formellen, sondern der materiellen Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung. Diesbezüglich kann auf die folgenden Erwägungen verwiesen werden. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Einsicht in die von ihr zitierten Quellen, deren Transkriptionen und Übersetzungen sowie in die Übersetzungen der während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten türkischen Strafakten zu gewähren und es sei ihm anschliessend Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen, ergibt sich Folgendes: 5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden - soweit ersichtlich - nicht übersetzt. Die Vorinstanz hat sich offenkundig auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den Beweismitteln und auf ihre Expertise im Umgang mit entsprechenden türkischen Strafakten gestützt, was nicht zu beanstanden ist. Somit sind in den vorinstanzlichen Akten auch keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in welche Einsicht gewährt werden kann. Letzteres gilt auch für die vom SEM zitierten Quellen samt vermeintlichen Transkriptionen und Übersetzungen (vgl. oben in E. 4.3.2). Auf die Anträge ist folglich nicht einzutreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Hinsichtlich der eingereichten Strafakten wegen seinen Aktivitäten in den sozialen Medien könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. So gehe ohnehin aus den Dokumenten hervor, dass bisher kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher offen, ob es je zu einem Gerichtsverfahren und einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde. Ferner liege kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbeschluss vor. Damit werde lediglich die Einvernahme des Beschwerdeführers bezweckt, um danach zu entscheiden, wie das Verfahren weiterzuführen sei. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers erscheine wenig wahrscheinlich. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die angeblich vom Beschwerdeführer stammenden Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen respektive Untersuchungen gegen ihn stünden. Der Beschwerdeführer selbst habe an der Anhörung ohnehin etwas ganz anderes geltend gemacht. Erst nachträglich habe er Dokumente zu einem offensichtlich konstruierten Ermittlungsverfahren in der Türkei zu den Akten gereicht. Zudem vermittle er mit seinen Aktivitäten auf Facebook weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Schliesslich nehme der Beschwerdeführer durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund dürfte er gegebenenfalls auch in der Lage sein, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. 7.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass es in der Türkei in den vergangenen Monaten und Jahren zu immer stärkeren Diskriminierungen und regelmässigen Gewaltvorfällen gekommen sei. Dabei werde das herrschende Klima der Angst von politischer Seite geschürt, was bei der Bevölkerung zu einer wachsenden Ablehnung kurdischer Personen führe. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden ständig von den türkischen Behörden schikaniert und ungerecht behandelt, weil er Kurde sei, kurdisch spreche und die HDP unterstütze. Seit dem (...) komme das Militär regelmässig zu ihm nach Hause und belästige und schikaniere ihn und seine Familie. Er sei dabei oft grundlos verprügelt worden. Auch zur Schule seiner Kinder seien sie ständig gekommen und hätten nach ihm gefragt, was auch nach seiner Flucht nicht aufgehört habe. Der psychische Druck für ihn und seine Kinder sei unerträglich. Er sei in Untersuchungshaft genommen worden, habe zwei Morddrohungen vom Militär erhalten und sei so verprügelt worden, dass sein (...) gebrochen worden sei. Zudem werde das unrechtmässige Strafverfahren gegen ihn dazu führen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde und ins Gefängnis gehen müsse. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe an der Anhörung angegeben, keine Sozialen Medien zu verwenden, habe aber dennoch ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Er habe aber mehrere Facebook-Accounts gehabt, welche allerdings immer wieder gesperrt worden seien. Leider habe er keine Bilder oder Belege dazu. Er habe an der Anhörung gedacht, dass seine sozialen Medien nicht so wichtig und nur die Strafverfahren relevant seien. Zudem sei für seine Anhörung ein türkischer Dolmetscher gebucht worden. Er könne zwar die türkische Sprache verstehen, es falle ihm aber schwer, sich richtig auszudrücken. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Vor diesem Hintergrund kann eine Glaubhaftigkeitsprüfung unterbleiben, auch wenn der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass insgesamt erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen. 8.2 8.2.1 Die allgemeine Situation für Kurden in der Türkei rechtfertigt gemäss konstanter Praxis des Gerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3528/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.2 m.w.H.). Auch die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise angeblich erlittenen Behelligungen durch die türkischen Behörden (Belästigungen, Drohungen, Pfefferspray, Schläge, Hausdurchsuchungen und eine zweistündige Festnahme) sind nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.2 m.w.H.). Dies gilt namentlich auch für die angeblich erlittenen Schläge, welche zu einer Verletzung am (...) geführt hätten (vgl. zu Übergriffen mit Verletzungsfolge: bspw. Urteile des BVGer E-957/2023 vom 18. April 2024 Bst. A.c i.V.m. E. 5.1 und 6.2 sowie D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 6.1 f.). Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, diese Behelligungen hätten beim Beschwerdeführer objektiv gesehen in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/32 E. 7.2 in fine). Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer selbst diesen Behelligungen, die sich über (...), (...) Jahre erstreckt haben, im damaligen Zeitpunkt keine entsprechende Bedeutung zugemessen (vgl. act. SEM 1274275-15/17 F130). 8.2.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise asylbeachtlich verfolgt wurde. 8.3 8.3.1 Zudem ist die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet. 8.3.2 Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner niederschwelligen Unterstützung der nach wie vor legalen HDP (Teilnahme an Anlässen, Versammlungen und Demonstrationen sowie Stimmabgabe), ohne selber Mitglied zu sein, politisch besonders exponiert hat, sodass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten (vgl. Urteil des BVGer D-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.3.2). 8.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit dem nach der Ausreise angeblich eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien ist Folgendes festzuhalten: 8.3.4 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zeigen (bei Annahme der Echtheit), dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren läuft, indessen bisher weder Anklage erhoben noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Angesichts der geringen Resonanz auf sein Facebook-Profil (vgl. BM 009/4) und vor dem Hintergrund, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet, erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die angebliche Strafverfolgung ausgerechnet im Falle des Beschwerdeführers mit einem Politmalus behaftet sein und zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe führen wird, zumal er bisher strafrechtlich unbescholten ist und ihm wie vorstehend erwähnt (vgl. oben E. 8.3.2) kein geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3 m.w.H.). Zudem ist bei der Einreise in die Türkei nicht mit einer Verhaftung zu rechnen; der eingereichte Vorführbefehl (Beschwerdebeilage 3) dient lediglich der Einvernahme mit anschliessender Freilassung. 8.3.5 Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Strafakten (vgl. zum geringen Beweiswert solcher Dokumente etwa Urteil des BVGer D-1077/2024 vom 8. April 2024) kommt nach dem Gesagten keine entscheidrelevante Bedeutung zu, weshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers selbst dann zu verneinen ist, wenn gegen ihn tatsächlich ein Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren eingeleitet wurde. Vor demselben Hintergrund ist auch unerheblich, ob es anlässlich der Anhörung vom (...) hinsichtlich der Frage nach den sozialen Medien zu einem Missverständnis gekommen ist. Dennoch sei erwähnt, dass aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer die dolmetschende Person verstanden hat und über genügende Sprachkenntnisse verfügte, um sich kohärent und vollständig zu seinen Fluchtgründen zu äussern. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht asylbeachtlich verfolgt wurde und keiner entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war sowie im Falle seiner Rückkehr in die Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 8.3). 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, das Haus des Beschwerdeführers in der Türkei sei durch das Erdbeben in der Türkei anfangs 2023 zerstört worden und müsse in Zukunft abgerissen werden. Er habe keine Lebensmöglichkeit mehr. Er und seine Familie stünden vor dem Nichts. 10.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. 10.3.4 Dennoch sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz C._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs 2023 getroffen wurde, stammt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). 10.3.5 Zwar wurde das Haus des Beschwerdeführers durch die Erdbeben beschädigt (vgl. BM 010/5), seine Kernfamilie wohnt aber nach wie vor dort (vgl. act. SEM 1274275-15/17 F35 ff.). Zudem besitzt die Familie des Beschwerdeführers einen (...), welcher aktuell von seinem Vater bewirtschaftet wird und auf welchem der Beschwerdeführer seit jeher tätig gewesen ist sowie welcher ihnen eine sehr gute finanzielle Situation ermöglicht hat (vgl. act. SEM 1274275-15/17 F22 ff.). Darüber hinaus verfügt er auch über Arbeitserfahrung als (...). Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben seiner Rückkehr nicht entgegen respektive ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer finanziellen Notlage unbegründet. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der dargelegten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: