Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6167/2024 Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 20. Juni 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er die Schule besucht und später die Matura im Fernstudium abgelegt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die türkischen Behörden hätten aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, zudem seien er und seine Familie wiederholt schikaniert worden, da sich ein Cousin seines Vaters der PKK angeschlossen habe und als Kämpfer gefallen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse fremdsprachige Dokumente (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2024 - tags darauf eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. September 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die amtliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass im Fliesstext der Beschwerde zudem um amtliche Übersetzung des der Rechtsmitteleingabe beiliegenden Beweismittels ersucht wurde, dass der Beschwerde unter anderem ein fremdsprachiges Dokument in Kopie beilag, bei welchem es sich der Beschwerdeschrift nach um eine Vorladung vom 12. Juli 2024 handle, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, da sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, dass die Vorinstanz hinreichend differenziert die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers prüfte und würdigte, und in nachvollziehbarer Weise begründete, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu erachten sei, dass es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich war, den Entscheid mit einer 22 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass sich aus dem Umstand alleine, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder gar eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass auch die sinngemäss gerügte Vornahme einer antizipierten Beweis-würdigung (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BVGE 2008/24 E. 7.2) durch die Vorinstanz beziehungsweise ihr Verzicht auf die Prüfung der Authentizität der eingereichten Unterlagen nicht zu beanstanden ist, da sich die fraglichen Dokumente lediglich auf ein türkisches Ermittlungs-verfahren beziehen, welches rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachweis beziehungsweise zur Glaubhaftmachung einer drohenden flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgung gereicht (vgl. Urteil des BVGer E-3731/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1), dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass die allgemeine Situation von Kurden in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Gerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1727/2024 vom 19. September 2024 E. 8.2 m.w.H.), dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen, denen der Beschwerdeführer im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei, insbesondere während der Schulzeit, mangels Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, und sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1 m.w.H.) dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement (seit November/Dezember 2022 sei er bei Facebook aktiv; vgl. A16/17 F94 ff.) unbelegt ist und bei Wahrunterstellung lediglich als niederschwellig zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein geschärftes politisches Profil aufweist und es kaum wahrscheinlich erscheint, die heimatlichen Behörden könnten ein ernsthaftes Interesse an seiner Person haben, dass seine mehrfachen problemlosen legalen Aus- und Wiedereinreisen auf dem Luftweg (vgl. A16/17 F20 und F54 ff.) diese Einschätzung bestätigen, dass der Umstand, dass die das (angeblich) eingeleitete Strafverfahren betreffenden Beweismittel erst nach Verlassen des Heimatstaats datiert sind (vgl. BM6 - BM7 und Beschwerdebeilage 3) das Gericht denn auch vermuten lassen, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren konstruiert oder bewusst provoziert respektive gar vorsätzlich eingeleitet, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass die lediglich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass auf eine Übersetzung des auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Dokuments in Anwendung von Art. 33a Abs. 4 VwVG verzichtet werden kann, da das fragliche Dokument in deutscher Sprache benannt wurde und die Ausführungen zu dessen Inhalt zu keiner anderen Einschätzung als der hier Vorstehenden führen, dass das fragliche Beweismittel darüber hinaus aufgrund seiner Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweist und von geringem prozessualem Nutzen ist, womit der diesbezügliche Antrag auf Übersetzung von Amtes wegen abzuweisen ist, dass - entgegen der Beschwerdeschrift - selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4 f., D-4788/2024 vom 30. September 2024 E. 4.3.3, D-1727/2024 vom 19. September 2024 E. 8.3.4, E-3879/2024 vom 10. Juli 2024, jeweils m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, der türkische Staat habe ein Verfolgungsinteresse an der strafrechtlich unbescholtenen und politisch nicht respektive kaum aktiven Person des Beschwerdeführers, dass sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblich politisch engagierten Familie (vgl. A16/17 F93, F70, F123 und BM3) entnehmen lassen, zumal er auch auf Beschwerdeebene nicht substantiiert, inwiefern er aufgrund seiner Verwandten flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, dass seiner erstmals auf Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung, er könne in den Militärdienst eingezogen werden, während dessen er diskriminiert werde und gegen Kurden kämpfen müsse, ohnehin keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt, und auch keine Veranlassung zur Annahme besteht, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7271/2023 vom 2. Mai 2024 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A35/11 S. 8 f.), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: