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D-1648/2025

D-1648/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und suchte am 7. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. August 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am

2. November 2022 wurde er vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. A.c Am 23. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zuge- wiesenen Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.c.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie seit seiner Geburt als Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Als er noch sehr klein gewesen sei, sei er mit seiner Familie von einem kurdischen in ein nicht-kurdisches Dorf umgezogen, worauf sie das erste Mal Ausgrenzungen erfahren hätten. Ein- mal sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und dem Dorfvorsteher gekommen und die Gendarmerie sei eingeschaltet worden. Der Gendarmerie-Kommandant habe mit dem Gewehrkolben auf seinen Vater eingeschlagen. Jedes Mal, wenn er einen Soldaten oder ei- nen Militärangehörigen sehe, wecke dies ihn ihm diese Gefühle. Weil er sich an der Schule dieses Dorfs geweigert hätte, einen bestimmten Vers vor der versammelten Schülerschaft aufzusagen, habe der Schuldirektor gesagt, dass er nicht weiter in die Schule kommen solle. Die Familie sei kurz darauf nach C._______ umgezogen. Aufgrund der Unterdrückungen habe er mit seinen kurdischen Freunden verschiedene politische Diskussi- onen geführt. An den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 1995 oder 1996 hät- ten sie eine Aktion durchgeführt und Fahrzeugscheiben mit Steinen bewor- fen. Einen Monat später sei er gemeinsam mit 10 oder 12 Freunden fest- genommen und zur Antiterror-Sektion in D._______ gebracht worden, wo sie sieben Tage gefoltert worden und unmenschlicher Behandlung ausge- setzt gewesen seien. Im Jahr (…) sei er im Alter von 20 Jahren das erste Mal schriftlich auf dem Postweg für den Militärdienst aufgeboten worden. Er habe zu seiner Familie gesagt, dass er keinen Militärdienst machen werde, weshalb er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei auf der Flucht gewesen sei. Nach der Geburt seines Sohnes (geb. […]) sei er vom Ge- heimdienst der türkischen Gendarmerie (Jitem) mitgenommen worden. Man habe ihn gefragt, ob er der «Organisation» – gemeint sei die Jugend- fraktion der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP, Partei der Demokratie des Volkes) – beitreten und weshalb er nicht in den Militärdienst einrücken

D-1648/2025 Seite 3 würde. Sie hätten ebenfalls nach einem Freund gefragt, der dieser Organi- sation beigetreten sei. Er sei auf ein leeres Feld in C._______ gebracht worden, wo man ihn stark misshandelt habe. Man habe ihm das Nasenbein gebrochen, Brüche am Schädel zugefügt und das Fussgelenk ausgerenkt. Als er gegenüber der Polizei angegeben habe, dass ihm die Misshandlun- gen durch den Jitem zugefügt worden seien, sei er der Lügen bezichtigt worden. In der Folge habe er ein paar Jahre bei seiner älteren Schwester in E._______ gelebt. Nach seiner Rückkehr nach C._______, habe die Po- lizei an verschiedenen Orten, bei ihm zu Hause, an Arbeitsstellen oder bei Verwandten, Razzien durchgeführt. Auch seien Fahrzeuge ihres Fahrzeug An- und Verkaufs ohne Begründung für zwei Monate beschlagnahmt wor- den. Bei den Hausdurchsuchungen sei er einige Male erwischt und mitge- nommen worden. Er sei mehrmals abgehauen und es sei sogar auf ihn geschossen worden. Wenn man ihn erwischt habe, habe man ihm jeweils ein Dokument ausgehändigt und von ihm verlangt, sich der militärischen Einheit zu stellen. Er habe dieses Dokument jeweils zerrissen und sich nie bei einer Militäreinheit gemeldet. Zuletzt habe ihn die Polizei Ende 2020 festgenommen und geschlagen, wobei auch ein Bruder und seine Tochter betroffen gewesen seien. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Er sei im türkischen Polizei-Identifikationssystem (GBT) als Dienstverweigerer registriert, weshalb die Gefahr bestehe, dass er in der Türkei überall und jederzeit festgenommen werden könne. Er be- fürchte, bei einer Rückkehr gefoltert und ins Gefängnis gesteckt zu werden. Sein Leben sei in Gefahr. A.c.b Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens neben seiner Identitätskarte im Original zwei Beweismittel zu den Ak- ten. Einerseits eine undatierte Aufgebots-Benachrichtigung des türkischen Militärs (Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom

11. März 2025 [nachfolgend: BM] A) und andererseits einen militärärztli- chen Bericht des Militärkrankenhauses (…) zuhanden der Militärbehörden von F._______ betreffend seinen Bruder, G._______, datiert vom 5. Juli 2011 (BM B). A.d Am 31. Mai 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (eröffnet am 17. Februar 2025) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der

D-1648/2025 Seite 4 Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. März 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte die «Aufhebung der Ablehnung seines Asylantrags», die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder zumindest der Gewährung subsidiären Schutzes in der Schweiz sowie die Garantie, dass er nicht in sein Heimatland abgeschoben werde, um weitere Men- schenrechtsverletzungen zu vermeiden. Mit der Beschwerde wurden nebst den Kopien der bereits im vorinstanzli- chen Verfahren vorgelegenen Unterlagen ein begründetes Urteil («Gere- kçeli Karar») vom (…) 2020, eine Anklageschrift vom (…) 2015 («Iddi- aname») sowie ein Arztbericht aus der Türkei, alles in Kopie und ohne Übersetzung, eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. März 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer – unter An- drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 27. März 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. März 2025 geleistet.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise

D-1648/2025 Seite 6 befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die be- gründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK [SR 0.142.30]) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerde- führers.

E. 5.1.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verwei- gerung des Militärdienstes stellte die Vorinstanz fest, die Dienstpflicht allein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Beim in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokument handle es sich um eine «Aufgebots-Benachrichtigung», wonach ihm eine Frist bis am (…) 2021 gegeben worden sei, innert welcher er sich bei der regionalen Militär- behörde in F._______, D._______, zur entsprechenden Datenerfassung zu melden habe. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei

D-1648/2025 Seite 7 davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Dokument um eines der Aufforderungsschreiben handle, welches ihm jeweils anlässlich der Festnahmen ausgehändigt worden seien. Aus seinen Aussagen gehe her- vor, dass er sich seit dem Jahr (…) stets der Aufforderung, sich bei der Militärbehörde zu melden, widersetzt habe, ohne dabei strafrechtlich be- langt worden zu sein. Gemäss seinen Angaben sei er deswegen nie vor Gericht gestellt oder verurteilt worden. Es würden keine Hinweise beste- hen, dass er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung anderweitige Nachteile oder Bestrafungen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Be- treffend den als weiteres Beweismittel eingereichten militärärztlichen Be- richt des Militärspitals (…) vom 5. Juli 2011 hielt das SEM fest, dieses Do- kument betreffe nicht den Beschwerdeführer, sondern seinen Bruder. Aus- serdem sei daraus keinen Bezug zu den Asylgründen ersichtlich. Entspre- chend sei es für die Prüfung der Asylgründe des Beschwerdeführers nicht relevant.

E. 5.1.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschil- derten Ereignisse – der Festnahme und Folter im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten von 1995 oder 1996 (Akten gemäss Aktenverzeich- nis des SEM vom 11. März 2025 [nachfolgend: SEM-act.] [...] F51) und der Misshandlung durch den Jitem im Jahr 2002 (SEM-act. [...] F52, F58) – fest, diese hätten sich vor ca. 20 bis 30 Jahren zugetragen und seien grundsätzlich alleine schon deswegen nicht geeignet, eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung in der Heimat zu begründen. Es würden ausser- dem keine Hinweise vorliegen, dass er aufgrund der geschilderten Vorfälle nachteilige Konsequenzen erfahren hätte (mit Verweis auf SEM-act. [...] F52, F57 und F52, F100). Aufgrund seiner Angaben und der übrigen Akten würden auch keine Hinweise bestehen, dass der Jitem oder andere türki- sche Behördenstellen ihn aus Gründen, die nicht die Militärdienstpflicht be- treffen, nochmals behelligt hätten. Ebenfalls verfüge er nicht über ein auf- fälliges politisches Profil aufgrund dessen die türkischen Behörden ein er- höhtes und anhaltendes Interesse an seiner Verfolgung hätten (mit Verweis auf SEM-act. [...] F56ff.).

E. 5.1.3 Das SEM führte weiter aus, bei den Schikanen und Benachteiligun- gen, welchen der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Min- derheit in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerungs- gruppe befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Aner-

D-1648/2025 Seite 8 kennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin gelte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und bekräftigt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei erneute Folter drohen würde und eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bedeuten würden. Ergänzend bringt er vor, er habe sich aktiv gegen Krieg und Gewalt ausgesprochen, weshalb er von den Sicherheitskräften ins Vi- sier genommen worden sei. Er sei nicht nur politisch verfolgt worden, son- dern auch durch den Jitem entführt und gefoltert, um ihn zum Schweigen zu bringen. Im Weiteren hätte er keine Kenntnis von einem gegen ihn vor- liegenden «rechtskräftigen Urteil oder Haftbefehl» gehabt und erst kürzlich davon erfahren. Solche Gerichtsverfahren würden in seinem Heimatland oft als politisches Instrument, insbesondere gegen ethnische Minderheiten und Pazifisten, dienen. Das gegen ihn verhängte Urteil entbehre jeglicher Grundlage. Falls er in sein Heimatland zurückkehren müsste, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert und unfair verurteilt, da die Justiz nicht unabhängig sei und politischen Einflüssen unterliege.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flücht- lingsrechtlich relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung (E.) 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 6.1.1 Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Leistung von Militärdienst – ebenso wie allfällige Sanktionierun- gen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Militär- dienstverweigerung oder Desertion – gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flücht- lingsrechtlich nicht beachtlich ist. Es ist festzuhalten, dass es nach ständi- ger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im

D-1648/2025 Seite 9 Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehr- pflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).

E. 6.1.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, fehlen vorliegend für eine begründete Furcht konkrete und objektive Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mi- litärdienstverweigerung anderweitige Nachteile oder Bestrafungen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte (vgl. Verfügung Ziff. 1 mit Verweis auf SEM-act. [...] F71ff.). Eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann allein aus der subjektiven Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde aufgrund seiner Militärdienstverweigerung als Staatsfeind betrachtet und solche seien systematischer Verfolgung, willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 1f.), nicht abgeleitet werden.

E. 6.1.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die militäri- sche Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6167/2024 vom 19. November 2024 m.w.H.).

E. 6.2 Was die geschilderten, früheren Ereignisse (vgl. SEM-act. [...] F51 und F52, F58 sowie Beschwerdeschrift S. 2) betrifft, hat die Vorinstanz richtig- erweise festgehalten, dass sich diese vor ca. 20 bis 30 Jahren ereignet haben und damit grundsätzlich weder zeitlich noch sachlich kausal für die im (…) 2021 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sind. Ent- sprechend kann der Beschwerdeführer auch aus dem im Beschwerdever- fahren neu eingereichten Arztbericht (vgl. Beschwerdeschrift S. 2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt im Weiteren, dass das Asylrecht nicht dazu dient, erlittenes Unrecht wiedergutzuma- chen. Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann ferner nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2312/2022 vom 24. Mai 2024 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. die Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die sehr wohl in der Lage und willens ist,

D-1648/2025 Seite 10 ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter – damit auch vor fehl- barem Verhalten einzelner Beamten – zu schützen.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile aufgeführt hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung – ohne deren Tragweite zu verkennen – mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschver- such im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).

E. 6.4.1 Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, gegen den Be- schwerdeführer sei ein rechtskräftiges Urteil und/oder politisch motivierter Haftbefehl ergangen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Gemäss den unüber- setzten und nicht weiter substantiiert erläuterten Dokumenten wurde (bei unterstellter Authentizität der eingereichten Beweismittel) am (…) Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Dem begründeten Urteil vom (…) 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil (…) vom (…) 2020 vom Strafvollzugsgericht D._______ zu einer Strafe von 6 Jahren und

E. 6.4.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass den besagten Dokumenten nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt, weil die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittlerweile auch öffentlich bekannten Korruptions- Problem geprägt ist und sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) hochgeladene «echte» Dokumente leicht käuflich erwerb-

D-1648/2025 Seite 11 bar sind (vgl. zum Ganzen auch Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Hinsichtlich des neuen Vorbringens und den dazu eingereichten Beweismitteln bestehen dann auch erhebliche Zweifel. So erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Angaben, weder zu einem hängigen Strafverfahren noch einer rechtskräftigen Verurteilung, gemacht hat und die nunmehr vorliegenden, am (…) 2015 und (…) 2020 ausgestellten Un- terlagen erst mit der Beschwerdeschrift eingereicht wurden. Dass er, wie er beschwerdeweise vorbringt, «erst kürzlich» von einem rechtskräftigen Urteil und/oder Haftbefehl erfahren hat, obschon gemäss dem eingereich- ten Dokument bereits im Jahr 2015 Anklage erhoben wurde, erscheint un- wahrscheinlich.

E. 6.4.3 Schliesslich führt auch die Einzelfallprüfung, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe er- geben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könn- ten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4), zu keinem anderen Ergeb- nis. Vorliegend bejahte der Beschwerdeführer zwar, mehrmals dem Gericht vorgeführt worden zu sein, wobei es jedoch nie zu einer Verurteilung ge- kommen ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch in keiner Weise geltend gemacht, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit angeblichen politi- schen Aktivitäten gestanden hätten (vgl. SEM-act. […] F71ff.). Nichts an- deres gilt in Bezug auf die geschilderten Festnahmen von jeweils kurzer Dauer, welche im Zusammenhang mit seiner Dienstverweigerung erfolgten (vgl. SEM-act. […] F52, F101ff.). Schliesslich verfügt er – wie die Vo- rinstanz zutreffend festgestellt hat – über kein exponiertes politisches Profil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2/a mit Verweis auf die SEM-Akten act. […] F56ff.). Zusammenfassend ist denn nicht mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rück- kehr eine langjährige Haftstrafe beziehungsweise, dass er eine flüchtlings- rechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürch- ten hat.

E. 6.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den zahlreichen Hinwei- sen auf Urteile des EGMR nichts zu bewirken, da er nicht näher ausführt, inwiefern diese vorliegend von Relevanz seien beziehungswiese eine Ge- fährdung seiner Person bei einer Rückkehr zu belegen vermöchten.

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E. 6.6 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise und vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Sie lassen seine subjektive Furcht vor asyl- bezie- hungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht be- gründet erscheinen.

E. 6.7 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folge- richtig abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden sei, wobei die Vollstreckung des Urteils aufgehoben werde. Es ist folglich davon auszugehen, dass die- ses Verfahren abgeschlossen ist und dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Freiheitsentzug droht, zumal bis zu seiner Ausreise im (…) 2021 – und trotz Anhaltung durch die Polizei sowie Mitnahme auf den Polizeiposten Ende 2020 (vgl. SEM-act. [...] F52, 60ff. und 104:RV) – keine Inhaftierung des Beschwer- deführers erfolgte.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-1648/2025 Seite 13 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1648/2025 Seite 14 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Auch sprechen – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerde- führer stammt aus der Provinz D._______, wo er einen Grossteil seines Lebens verbracht hat. Er ist im mittleren Alter und verfügt über vielfältige Berufserfahrung ([…], […] [vgl. SEM-act. {…} F16ff.]). Sodann leidet er an keinen gesundheitlichen Problemen. Ausserdem leben zahlreiche nahe Angehörige in verschiedenen Gegenden der Türkei (vgl. SEM-act. […] F22, F29ff.) und es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Netzwerk ihn bei seiner Reintegration unterstützen kann. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in so- zialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage gera- ten würde.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-1648/2025 Seite 15 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 20. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1648/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1648/2025 Urteil vom 10. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und suchte am 7. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. August 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 2. November 2022 wurde er vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. A.c Am 23. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.c.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie seit seiner Geburt als Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Als er noch sehr klein gewesen sei, sei er mit seiner Familie von einem kurdischen in ein nicht-kurdisches Dorf umgezogen, worauf sie das erste Mal Ausgrenzungen erfahren hätten. Einmal sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und dem Dorfvorsteher gekommen und die Gendarmerie sei eingeschaltet worden. Der Gendarmerie-Kommandant habe mit dem Gewehrkolben auf seinen Vater eingeschlagen. Jedes Mal, wenn er einen Soldaten oder einen Militärangehörigen sehe, wecke dies ihn ihm diese Gefühle. Weil er sich an der Schule dieses Dorfs geweigert hätte, einen bestimmten Vers vor der versammelten Schülerschaft aufzusagen, habe der Schuldirektor gesagt, dass er nicht weiter in die Schule kommen solle. Die Familie sei kurz darauf nach C._______ umgezogen. Aufgrund der Unterdrückungen habe er mit seinen kurdischen Freunden verschiedene politische Diskussionen geführt. An den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 1995 oder 1996 hätten sie eine Aktion durchgeführt und Fahrzeugscheiben mit Steinen beworfen. Einen Monat später sei er gemeinsam mit 10 oder 12 Freunden festgenommen und zur Antiterror-Sektion in D._______ gebracht worden, wo sie sieben Tage gefoltert worden und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen seien. Im Jahr (...) sei er im Alter von 20 Jahren das erste Mal schriftlich auf dem Postweg für den Militärdienst aufgeboten worden. Er habe zu seiner Familie gesagt, dass er keinen Militärdienst machen werde, weshalb er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei auf der Flucht gewesen sei. Nach der Geburt seines Sohnes (geb. [...]) sei er vom Geheimdienst der türkischen Gendarmerie (Jitem) mitgenommen worden. Man habe ihn gefragt, ob er der «Organisation» - gemeint sei die Jugendfraktion der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP, Partei der Demokratie des Volkes) - beitreten und weshalb er nicht in den Militärdienst einrücken würde. Sie hätten ebenfalls nach einem Freund gefragt, der dieser Organisation beigetreten sei. Er sei auf ein leeres Feld in C._______ gebracht worden, wo man ihn stark misshandelt habe. Man habe ihm das Nasenbein gebrochen, Brüche am Schädel zugefügt und das Fussgelenk ausgerenkt. Als er gegenüber der Polizei angegeben habe, dass ihm die Misshandlungen durch den Jitem zugefügt worden seien, sei er der Lügen bezichtigt worden. In der Folge habe er ein paar Jahre bei seiner älteren Schwester in E._______ gelebt. Nach seiner Rückkehr nach C._______, habe die Polizei an verschiedenen Orten, bei ihm zu Hause, an Arbeitsstellen oder bei Verwandten, Razzien durchgeführt. Auch seien Fahrzeuge ihres Fahrzeug An- und Verkaufs ohne Begründung für zwei Monate beschlagnahmt worden. Bei den Hausdurchsuchungen sei er einige Male erwischt und mitgenommen worden. Er sei mehrmals abgehauen und es sei sogar auf ihn geschossen worden. Wenn man ihn erwischt habe, habe man ihm jeweils ein Dokument ausgehändigt und von ihm verlangt, sich der militärischen Einheit zu stellen. Er habe dieses Dokument jeweils zerrissen und sich nie bei einer Militäreinheit gemeldet. Zuletzt habe ihn die Polizei Ende 2020 festgenommen und geschlagen, wobei auch ein Bruder und seine Tochter betroffen gewesen seien. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Er sei im türkischen Polizei-Identifikationssystem (GBT) als Dienstverweigerer registriert, weshalb die Gefahr bestehe, dass er in der Türkei überall und jederzeit festgenommen werden könne. Er befürchte, bei einer Rückkehr gefoltert und ins Gefängnis gesteckt zu werden. Sein Leben sei in Gefahr. A.c.b Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens neben seiner Identitätskarte im Original zwei Beweismittel zu den Akten. Einerseits eine undatierte Aufgebots-Benachrichtigung des türkischen Militärs (Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom 11. März 2025 [nachfolgend: BM] A) und andererseits einen militärärztlichen Bericht des Militärkrankenhauses (...) zuhanden der Militärbehörden von F._______ betreffend seinen Bruder, G._______, datiert vom 5. Juli 2011 (BM B). A.d Am 31. Mai 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (eröffnet am 17. Februar 2025) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. März 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die «Aufhebung der Ablehnung seines Asylantrags», die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder zumindest der Gewährung subsidiären Schutzes in der Schweiz sowie die Garantie, dass er nicht in sein Heimatland abgeschoben werde, um weitere Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Mit der Beschwerde wurden nebst den Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegenen Unterlagen ein begründetes Urteil («Gerekçeli Karar») vom (...) 2020, eine Anklageschrift vom (...) 2015 («Iddianame») sowie ein Arztbericht aus der Türkei, alles in Kopie und ohne Übersetzung, eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. März 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 27. März 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. März 2025 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK [SR 0.142.30]) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.1.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verweigerung des Militärdienstes stellte die Vorinstanz fest, die Dienstpflicht allein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Beim in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokument handle es sich um eine «Aufgebots-Benachrichtigung», wonach ihm eine Frist bis am (...) 2021 gegeben worden sei, innert welcher er sich bei der regionalen Militärbehörde in F._______, D._______, zur entsprechenden Datenerfassung zu melden habe. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Dokument um eines der Aufforderungsschreiben handle, welches ihm jeweils anlässlich der Festnahmen ausgehändigt worden seien. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er sich seit dem Jahr (...) stets der Aufforderung, sich bei der Militärbehörde zu melden, widersetzt habe, ohne dabei strafrechtlich belangt worden zu sein. Gemäss seinen Angaben sei er deswegen nie vor Gericht gestellt oder verurteilt worden. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung anderweitige Nachteile oder Bestrafungen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Betreffend den als weiteres Beweismittel eingereichten militärärztlichen Bericht des Militärspitals (...) vom 5. Juli 2011 hielt das SEM fest, dieses Dokument betreffe nicht den Beschwerdeführer, sondern seinen Bruder. Ausserdem sei daraus keinen Bezug zu den Asylgründen ersichtlich. Entsprechend sei es für die Prüfung der Asylgründe des Beschwerdeführers nicht relevant. 5.1.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse - der Festnahme und Folter im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten von 1995 oder 1996 (Akten gemäss Aktenverzeichnis des SEM vom 11. März 2025 [nachfolgend: SEM-act.] [...] F51) und der Misshandlung durch den Jitem im Jahr 2002 (SEM-act. [...] F52, F58) - fest, diese hätten sich vor ca. 20 bis 30 Jahren zugetragen und seien grundsätzlich alleine schon deswegen nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Heimat zu begründen. Es würden ausserdem keine Hinweise vorliegen, dass er aufgrund der geschilderten Vorfälle nachteilige Konsequenzen erfahren hätte (mit Verweis auf SEM-act. [...] F52, F57 und F52, F100). Aufgrund seiner Angaben und der übrigen Akten würden auch keine Hinweise bestehen, dass der Jitem oder andere türkische Behördenstellen ihn aus Gründen, die nicht die Militärdienstpflicht betreffen, nochmals behelligt hätten. Ebenfalls verfüge er nicht über ein auffälliges politisches Profil aufgrund dessen die türkischen Behörden ein erhöhtes und anhaltendes Interesse an seiner Verfolgung hätten (mit Verweis auf SEM-act. [...] F56ff.). 5.1.3 Das SEM führte weiter aus, bei den Schikanen und Benachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerungsgruppe befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin gelte. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und bekräftigt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei erneute Folter drohen würde und eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bedeuten würden. Ergänzend bringt er vor, er habe sich aktiv gegen Krieg und Gewalt ausgesprochen, weshalb er von den Sicherheitskräften ins Visier genommen worden sei. Er sei nicht nur politisch verfolgt worden, sondern auch durch den Jitem entführt und gefoltert, um ihn zum Schweigen zu bringen. Im Weiteren hätte er keine Kenntnis von einem gegen ihn vorliegenden «rechtskräftigen Urteil oder Haftbefehl» gehabt und erst kürzlich davon erfahren. Solche Gerichtsverfahren würden in seinem Heimatland oft als politisches Instrument, insbesondere gegen ethnische Minderheiten und Pazifisten, dienen. Das gegen ihn verhängte Urteil entbehre jeglicher Grundlage. Falls er in sein Heimatland zurückkehren müsste, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert und unfair verurteilt, da die Justiz nicht unabhängig sei und politischen Einflüssen unterliege.

6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung (E.) 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.1 6.1.1 Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Leistung von Militärdienst - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Militärdienstverweigerung oder Desertion - gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist. Es ist festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). 6.1.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, fehlen vorliegend für eine begründete Furcht konkrete und objektive Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung anderweitige Nachteile oder Bestrafungen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte (vgl. Verfügung Ziff. 1 mit Verweis auf SEM-act. [...] F71ff.). Eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann allein aus der subjektiven Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde aufgrund seiner Militärdienstverweigerung als Staatsfeind betrachtet und solche seien systematischer Verfolgung, willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 1f.), nicht abgeleitet werden. 6.1.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6167/2024 vom 19. November 2024 m.w.H.). 6.2 Was die geschilderten, früheren Ereignisse (vgl. SEM-act. [...] F51 und F52, F58 sowie Beschwerdeschrift S. 2) betrifft, hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass sich diese vor ca. 20 bis 30 Jahren ereignet haben und damit grundsätzlich weder zeitlich noch sachlich kausal für die im (...) 2021 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sind. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztbericht (vgl. Beschwerdeschrift S. 2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt im Weiteren, dass das Asylrecht nicht dazu dient, erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann ferner nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2312/2022 vom 24. Mai 2024 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. die Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die sehr wohl in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter - damit auch vor fehlbarem Verhalten einzelner Beamten - zu schützen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile aufgeführt hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung - ohne deren Tragweite zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2). 6.4 6.4.1 Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer sei ein rechtskräftiges Urteil und/oder politisch motivierter Haftbefehl ergangen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Gemäss den unübersetzten und nicht weiter substantiiert erläuterten Dokumenten wurde (bei unterstellter Authentizität der eingereichten Beweismittel) am (...) Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Dem begründeten Urteil vom (...) 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil (...) vom (...) 2020 vom Strafvollzugsgericht D._______ zu einer Strafe von 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden sei, wobei die Vollstreckung des Urteils aufgehoben werde. Es ist folglich davon auszugehen, dass dieses Verfahren abgeschlossen ist und dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Freiheitsentzug droht, zumal bis zu seiner Ausreise im (...) 2021 - und trotz Anhaltung durch die Polizei sowie Mitnahme auf den Polizeiposten Ende 2020 (vgl. SEM-act. [...] F52, 60ff. und 104:RV) - keine Inhaftierung des Beschwerdeführers erfolgte. 6.4.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass den besagten Dokumenten nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt, weil die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittlerweile auch öffentlich bekannten Korruptions-Problem geprägt ist und sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) hochgeladene «echte» Dokumente leicht käuflich erwerb-bar sind (vgl. zum Ganzen auch Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Hinsichtlich des neuen Vorbringens und den dazu eingereichten Beweismitteln bestehen dann auch erhebliche Zweifel. So erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Angaben, weder zu einem hängigen Strafverfahren noch einer rechtskräftigen Verurteilung, gemacht hat und die nunmehr vorliegenden, am (...) 2015 und (...) 2020 ausgestellten Unterlagen erst mit der Beschwerdeschrift eingereicht wurden. Dass er, wie er beschwerdeweise vorbringt, «erst kürzlich» von einem rechtskräftigen Urteil und/oder Haftbefehl erfahren hat, obschon gemäss dem eingereichten Dokument bereits im Jahr 2015 Anklage erhoben wurde, erscheint unwahrscheinlich. 6.4.3 Schliesslich führt auch die Einzelfallprüfung, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4), zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend bejahte der Beschwerdeführer zwar, mehrmals dem Gericht vorgeführt worden zu sein, wobei es jedoch nie zu einer Verurteilung gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch in keiner Weise geltend gemacht, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit angeblichen politischen Aktivitäten gestanden hätten (vgl. SEM-act. [...] F71ff.). Nichts anderes gilt in Bezug auf die geschilderten Festnahmen von jeweils kurzer Dauer, welche im Zusammenhang mit seiner Dienstverweigerung erfolgten (vgl. SEM-act. [...] F52, F101ff.). Schliesslich verfügt er - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - über kein exponiertes politisches Profil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2/a mit Verweis auf die SEM-Akten act. [...] F56ff.). Zusammenfassend ist denn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe beziehungsweise, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. 6.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den zahlreichen Hinweisen auf Urteile des EGMR nichts zu bewirken, da er nicht näher ausführt, inwiefern diese vorliegend von Relevanz seien beziehungswiese eine Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr zu belegen vermöchten. 6.6 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise und vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Sie lassen seine subjektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen. 6.7 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Auch sprechen - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______, wo er einen Grossteil seines Lebens verbracht hat. Er ist im mittleren Alter und verfügt über vielfältige Berufserfahrung ([...], [...] [vgl. SEM-act. {...} F16ff.]). Sodann leidet er an keinen gesundheitlichen Problemen. Ausserdem leben zahlreiche nahe Angehörige in verschiedenen Gegenden der Türkei (vgl. SEM-act. [...] F22, F29ff.) und es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Netzwerk ihn bei seiner Reintegration unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 20. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb